der Verweis in Satz 3, wonach Abs. 2 Satz 3 („Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.“) entsprechend gilt, so zu verstehen ist,
nur weitere Ausnahmen hinsichtlich der in Satz 2 geregelten Gebäudeteile zulässig sind. (Rn.59) Der vollständige Ausschluss von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist grundsätzlich zulässig. (Rn.64) Die Umstellung eines älteren Bebauungsplans auf die aktuell geltende Baunutzungsverordnung erscheint als Maßnahme des Bodenschutzes bzw. als Beitrag gegen eine übermäßige Versiegelung der Baugrundstücke als im Ausgangspunkt sinnvoll. (Rn.74) Ein Terrassenbonus ist im Gegensatz zu einem Kellerbonus unter Umständen deshalb gerechtfertigt, weil Terrassen anders als früher als Bestandteile der Hauptgebäude betrachtet würden. (Rn.86) Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die
die Antragsgegnerin wesentliche Teile der Planänderungen nicht ordnungsgemäß abgewogen habe. Das betraf die neugefassten textlichen Festsetzungen zu Ziffer 5, wonach die festgesetzten Baugrenzen je Baugrundstück an einer Seite bis zu einer Tiefe von 5 m ausnahmsweise überschritten werden können, sofern auf demselben Grundstück keine zweite Hauptanlage entsteht, sowie die Umstellung auf die Baunutzungsverordnung 1990, die städtebaulich nicht gerechtfertigt sei. Es betraf ferner die unterschiedlichen Regelungen zur Anzahl der maximal zulässigen Wohnungen einerseits bei Einzelhäusern (zwei Wohnungen) und andererseits bei Doppelhäusern (eine Wohnung) in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen. Randnummer 4 Mit der
eine ausreichend erhobene Rüge zu Gunsten von jedermann („inter omnes“) gilt, d. h. Rügen Dritter, die rechtzeitig in der Jahresfrist schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, gelten auch für den Antragsteller (BVerwG, Beschluss vom
die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nicht stattgefunden habe, wäre dieser schon unbeachtlich. Denn gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften hinsichtlich der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach dem Baugesetzbuch nur hinsichtlich § 3 Abs. 2 BauGB beachtlich. Der Fehler liegt zudem nicht vor. Am 2. März 2015 wurde in der Sylter Rundschau öffentlich bekannt gemacht,
aus Anlass der am
von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zwar im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen werden könne, die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren aber nicht vorlägen, ergibt sich daraus ebenfalls kein formeller Fehler. Ein formeller Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 2a BauGB liegt vor, wenn zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen eines beschleunigten Verfahrens ausgegangen und deshalb auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht verzichtet wird. Entsprechendes folgt nicht aus dem Vortrag,
die Voraussetzung einer zulässigen Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m 2 gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht erfüllt sein könne, weil schon sein Grundstück eine Fläche von 4.184 m 2 habe und deshalb die Angabe einer Größe der Grundfläche von 11.204 m 2 in der Begründung der Bebauungsplanänderung falsch sei. Hierbei hat der Antragsteller des Verfahrens 1 KN 15/17 verkannt,
die zulässige Grundfläche sich nicht auf die Größe des Plangebiets, sondern ausweislich des Verweises auf § 19 Abs. 2 BauNVO auf den überbaubaren Teil des Plangebiets bezieht. Insoweit hat die Antragsgegnerin schon im Verfahren 1 KN 15/17 eine Übersicht vorgelegt, aus der sich eine zulässige Grundfläche von nur 11.204 m 2 ergibt. Fehler dieser Übersicht sind mit dem bloßen Bestreiten nicht geltend gemacht worden. Sie sind auch nicht ersichtlich. Randnummer 30 c) Soweit der Antragsteller des Verfahrens 1 KN 15/17 erstmals mit Schriftsatz vom 23. November 2017 weitere Gründe geltend gemacht hat, aus denen sich eine Unzulässigkeit des beschleunigten Verfahrens ergeben sollte (Nähe eines FFH-Gebiets, Berührung von Grundzügen der Planung) ist die Jahresfrist nicht gewahrt. Es genügt nicht,
fristgerecht die Unzulässigkeit des beschleunigten Verfahrens geltend gemacht worden ist. Ausweislich § 215 Abs. 1 BauGB muss ebenfalls innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung der die Verletzung begründende Sachverhalt dargelegt werden. Insoweit waren innerhalb der Frist aber nur Darlegungen zur Unzulässigkeit des beschleunigten Verfahrens wegen der zulässigen Grundfläche erfolgt (vgl. zur Jahresfrist wegen des Mangels der rechtswidrig unterlassenen Umweltprüfung bei Fehlen der Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB, Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 09.06.2022 - 1 KN 11/18 -, Rn. 63 , juris, m. w. N.). Hinsichtlich des geltend gemachten Fehlers der Berührung von Grundzügen der Planung kommt hinzu,
GB im beschleunigten Verfahren nur § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB für entsprechend anwendbar erklärt. Das Erfordernis,
Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen, ergibt sich aber aus § 13 Abs. 1 BauGB. Randnummer 31 d) Ohne Erfolg bleibt die im Verfahren 1 KN 15/17 innerhalb der Jahresfrist erhobene Rüge einer zu kurzen Auslegung des geänderten Bebauungsplanentwurfs im Mai 2016. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt und sodann erneut ausgelegt wird. Randnummer 32 Die Frage, ob die verkürzte Frist angemessen ist, unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung. Ob eine gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzte Frist angemessen oder unangemessen ist, bemisst sich danach, ob der gewählte Zeitraum nach Würdigung aller Umstände ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Die Fristverkürzung darf nicht dazu führen,
das Abwägungsmaterial nicht im gebotenen Umfang ermittelt und bewertet werden kann. Die Fristverkürzung muss mit anderen Worten mit Blick auf Art und Umfang der geänderten Planung sowie die aufgeworfenen Probleme und die Betroffenheiten abwägungsrechtlich vertretbar sein. In welchem Maß die einmonatige Frist verkürzt werden kann, ohne die qualitätssichernde Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beeinträchtigen, kann nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat. Von der Angemessenheit einer Fristverkürzung kann umso eher ausgegangen werden, je geringfügiger die Änderungen und Ergänzungen des zunächst ausgelegten Entwurfs sind, und umso weniger, je umfangreicher und komplexer sie sind. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 13/16 -, Rn. 54 , juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 16.06.2020 - 1 KN 18/15 -, Rn. 30 , juris; BayVGH, Urteil vom 27.02.2018 - 15 N 16.2381 -, Rn. 28, juris). Randnummer 33 Der Antragsteller des Verfahrens 1 KN 15/17 hat geltend gemacht,
die Auslegungsdauer vom
in den Auslegungszeitraum bei Außerachtlassung der Sonnabende angesichts der Feiertage Himmelfahrt und Pfingsten nur 11 Werktage fielen, nicht durch. Randnummer 34 Die Änderungen bestanden darin,
zu Ziffer 5 „Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche“ der textlichen Festsetzungen die Formulierung „keine zweite Hauptanlage entsteht“ durch die Formulierung „keine weitere Hauptanlage entsteht“ ersetzt wurde. Ziffer 6 „Zulässige Grundfläche für besondere Anlagen“ wurde dahin geändert,
Absatz 2 sich – ohne die Paragrafenangabe – unmittelbar an den ersten Satz anschloss und folgender Absatz angehängt wurde: „Änderungen und Nutzungsänderungen an vorhandenen baulichen Anlagen, die bereits vor dem Zeitpunkt der Satzungsgebung genehmigungsfähig waren, sind zulässig, auch wenn das in Satz 1 genannte Maß überschritten wird. (§ 19 Abs. 4 und § 1 Abs. 10 BauNVO)“. Ziffer 9 „Nicht bebaute Grundstücksflächen“ mit der Festsetzung,
innerhalb der festgesetzten Baugebiete die nicht bebauten Grundstücksflächen naturnah zu belassen sind und eine gärtnerische Gestaltung zu unterlassen ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB), wurde gestrichen. Randnummer 35 Dies vorausgesetzt sind die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt worden. Die Änderungen bezogen sich nur auf drei von ursprünglich neun Festsetzungen. Sie betrafen zu Ziffer 5 und 6 Festsetzungen, die im Kern der Erörterungen standen. Sie berührten nicht die Planungskonzeption, sondern trugen unter grundsätzlicher Beibehaltung der Planung Einwendungen Rechnung. Der mit der Rüge aufgeworfene Gesichtspunkt,
man habe überprüfen müssen, ob die Entscheidung des Senats zur
auch Terrassen und Nebenanlagen nur außerhalb geschützter Biotope zulässig seien, hat die Antragsgegnerin in der Abwägungstabelle aber ausgeführt,
der Schutz von Biotopen im Sinne des § 30 BNatSchG sich bereits aus dem Gesetz ergebe und weitergehende Regelungen im Bebauungsplan nicht erforderlich seien. In diesem Zusammenhang mag es zur Streichung von Ziffer 9 gekommen sein. Diese stellte jedenfalls eine bloße Begünstigung der Planbetroffenen dar, weshalb sich auch insoweit keine Bedenken hinsichtlich der Kürzung der Auslegungsfrist ergeben. Randnummer 36 e) Weitere formelle Rügen aus dem Schriftsatz vom 23. November 2017 im Verfahren 1 KN 15/17 sind nicht innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Insbesondere haben sie keinen solchen Zusammenhang mit den formellen Rügen aus der Antragsschrift vom 12. Juli 2017,
sie als schon damals dargelegt angesehen werden könnten. Dies gilt für den behaupteten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung vor der Auslegung), für die nach der Behauptung des Antragstellers fehlenden Ausführungen dazu, aus welchen Gründen das vereinfachte Verfahren angewendet wurde, und für das ohnehin gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 2, § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB nur einen unbeachtlichen Fehler begründende Fehlen eines Hinweises in der Bekanntmachung in der Sylter Rundschau vom 16. Juni 2014,
der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll. Randnummer 37 f) Aus der Antragsbegründung des Verfahrens 1 KN 15/17 ergibt sich kein formeller Fehler gemäß § 2 Abs. 3 BauGB. Randnummer 38 Nach der als Verfahrensnorm ausgestalteten Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Unerheblich ist, wenn der Antragsteller einen Ermittlungs- und Bewertungsmangel nicht explizit rügt. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt es, wenn ein Sachverhalt dargelegt wird, der die Rechtsverletzung oder den Mangel begründen soll. Die Anforderung hat Anstoßfunktion, sie dient dem Zweck, die Gemeinde mit gezielten Informationen auf den Sachverhalt aufmerksam zu machen und ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob der Fehler tatsächlich besteht und wie er gegebenenfalls behoben werden kann. Das Gesetz erlegt dem Einwender eine Mitwirkungslast auf und verlangt eine substanziierte und konkretisierte Rüge. Pauschalen Rügen, allgemein gehaltenen Vorhaltungen und anderen unbestimmten Äußerungen braucht die Gemeinde nicht nachzugehen (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2014 - 4 BN 25.14 -, Rn. 6, juris). Andererseits dürfen keine überspannten Anforderungen an den Inhalt der Rüge gestellt werden. Es kann beispielsweise von einem Bürger nicht verlangt werden,
er die angeblich verletzte Vorschrift bezeichnet oder rechtliche Darlegungen vorbringt. Insofern genügt für eine Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern die konkrete Darlegung, welcher Umstand in welcher Hinsicht nicht hinreichend ermittelt oder bewertet worden ist (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2022, § 215 Rn. 34). Randnummer 39 Über das ausdrückliche Vorbringen zu formellen Fehlern hinaus verhält sich der innerhalb der Jahresfrist eingegangene Schriftsatz vom
es an der hierfür erforderlichen kohärenten und widerspruchsfreien planerischen Konzeption der Antragsgegnerin mangele und keine einheitliche und widerspruchsfreie Planungskonzeption ersichtlich sei, die Grundlage einer Planungsbefugnis sein könne. Ferner könne der Planungsinhalt der Änderungssatzung in seinem maßgeblichen Anwendungsbereich nicht umgesetzt werden und stelle diese sowohl was die einzelnen Festsetzungen angehe als auch in der Gesamtschau eine Negativplanung dar. Randnummer 45 Planungsziele sind nach dem Aufstellungsbeschluss die Neuregelung der Zulässigkeit von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und die Neuregelung der zulässigen Anzahl der Wohneinheiten. In der Begründung wird im Abschnitt 1.1.3 „Planungsanlass und Entwicklungsziele“ ausgeführt,
das Plangebiet von einer lockeren Bebauung geprägt sei und durch die Lage eines Teils der Häuser auf sehr großen Grundstücken zum Teil ein parkartiger Eindruck entstehe. Auf einigen Grundstücken befänden sich noch die ursprünglichen Heideflächen. Dieser Charakter des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin, bestimmt von lockerer Bebauung, großzügigen Grundstücken und Heideflächen, solle erhalten werden. Dem habe der Bebauungsplan Nr. 28 bisher schon mit niedrigen Grundflächenzahlen und grundstücksbezogenen Baufenstern Rechnung getragen. Um Entwicklungen der Vergangenheit zu korrigieren, habe die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 insbesondere die Neuregelung der Zahl der Wohnungen sowie den Umgang mit den überbaubaren Grundstücksflächen zum Gegenstand. Randnummer 46 Mit seinem Vortrag bezweifelt der Antragsteller insbesondere, ob die zur Erreichung dieses Ziels gewählten Festsetzungen, zum Beispiel die Umstellung des Bebauungsplans von der Baunutzungsverordnung 1977 (BauNVO 1977) auf die Baunutzungsverordnung 1990 (BauNVO 1990), geeignet seien und setzt sich mit einzelnen weiteren Festsetzungen, zum Beispiel Ziffer 8 zu Terrassen, Ziffer 2 zur Anzahl der zulässigen Wohnungen und Ziffer 5 zur Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche auseinander. Sowohl Ziffer 5 für sich als auch im Zusammenwirken mit den sonstigen Festsetzungen führten dazu,
die Grundstückseigentümer im Plangebiet weder ihre Bestandsgebäude erweitern, geschweige denn neue oder zusätzliche bauliche Anlagen auf ihrem Grundstück errichten dürften. Randnummer 47 Hierbei verkennt der Antragsteller,
, wie oben dargelegt, § 1 Abs. 3 BauGB lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke ist, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Die Überlegung der Antragsgegnerin, im Plangebiet eine lockere Bebauung auf großzügigen Grundstücken zu erhalten, ist von ihrem Planungsermessen gedeckt. Ob die von ihr insoweit gewählten Festsetzungen geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen, betrifft in sämtlichen von dem Antragsteller insoweit angeführten Gesichtspunkten die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung. Jedenfalls im Ausgangspunkt ist auch die Umstellung von der BauNVO 1977 auf die BauNVO 1990 erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Der hier maßgebliche Unterschied ist,
nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1977 die Grundflächen von Nebenanlagen auf die zulässige Grundfläche nicht angerechnet werden und das gleiche für Balkone, Loggien, Terrassen sowie für bauliche Anlagen gilt, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Demgegenüber bestimmt § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990,
bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von
– wie der Antragsteller behauptet – für den Großteil der Bebauungspläne auf Sylt bzw. im Gebiet der Antragsgegnerin noch die BauNVO 1977 gelten würde. Dem ist die Antragsgegnerin für ihr Gemeindegebiet substanziiert und ohne
der Antragsteller dem widersprochen hätte, entgegengetreten. Auf Bebauungspläne außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin kommt es nicht an. Randnummer 48 Mit diesen Ausführungen setzt der Senat sich nicht in Widerspruch zu seinen Ausführungen im Beschluss vom
es nach dem bisherigen Sachstand keineswegs offensichtlich sei,
die Planungsziele sich nicht abwägungsfehlerfrei begründen ließen. Das setzt die Erforderlichkeit der Änderungssatzung voraus. Randnummer 49 2) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem (noch) beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB. Randnummer 50 Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 15.03.2018 - 1 KN 4/15 -, Rn. 67 , juris; Urteil vom 06.05.2021 - 1 KN 21/16 -, Rn. 60 , juris). Randnummer 51 Auch insoweit kommt, zumindest teilweise, die Jahresfrist des § 215 BauGB zur Anwendung. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden auch nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB können Mängel, die Gegenstand der Regelung in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Unbeachtlich werden Fehler im Abwägungsvorgang (b), aber nicht Fehler im Abwägungsergebnis (a) (Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, § 215 Rn. 32 ff.). Beides liegt nicht vor. Randnummer 52 a) Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur dann vor, wenn ein Abwägungsfehler zu einem schlechthin unvertretbaren Planinhalt geführt hat. Das ist weder bei einem noch dem Abwägungsvorgang zuzurechnenden Bewertungsfehler noch bei einem Abwägungsausfall notwendigerweise der Fall. Das Abwägungsergebnis ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht,
die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Es müssen die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sein (Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, § 215 Rn. 32 ff.). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn es für eine Festsetzung keine gesetzliche Grundlage gibt (vgl. zur unzulässigen Festsetzung der Größe einer Wohnung Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 16.06.2020 - 1 KN 18/15 -, Rn. 79 , juris). Randnummer 53 Danach liegt ein Fehler im Abwägungsergebnis nicht vor. Randnummer 54 aa) Die Annahme des Antragstellers,
es für Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen, wonach die festgesetzten Baugrenzen je Baugrundstück bis zu einer Tiefe von 5 m ausnahmsweise überschritten werden können, sofern auf demselben Baugrundstück keine weitere Hauptanlage entsteht, keine gesetzliche Grundlage gibt, ist unzutreffend. Randnummer 55 Der Antragsteller wendet sich insoweit gegen die Einschränkung, „sofern auf demselben Baugrundstück keine weitere Hauptanlage entsteht“. Er meint,
NVO nicht an das Vorliegen nur einer oder mehrerer Hauptanlagen anknüpfe. Das Vortreten von Gebäudeteilen im geringfügigen Maße gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sei unabhängig davon, wie viele Hauptanlagen auf dem Grundstück bestünden. § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO knüpfe ebenfalls nicht an das Vorliegen nur einer oder mehrerer Hauptanlagen an. Vielmehr erfasse § 23 BauNVO in positiver Hinsicht ausschließlich Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig seien oder zugelassen werden könnten. § 23 Abs. 5 BauNVO sei hinsichtlich der erfassten Anlagen abschließend. Diese abschließende Wirkung hinsichtlich der Bebaubarkeit von nicht überbaubaren Grundstücksflächen würde aber umgangen, wenn nach den Festsetzungen des Plangebers abhängig von dem Vorliegen einer oder mehrerer Hauptanlagen die überbaubare Fläche dennoch ausnahmsweise hiermit bebaut werden könnte. Das Ausschlusskriterium einer weiteren Hauptanlage auf dem Baugrundstück für sich - auch im Zusammenwirken mit den sonstigen dort genannten Festsetzungen - führe dazu,
die Eigentümer im Plangebiet auch angesichts der tatsächlichen Situation nicht in der Lage seien, neue oder ergänzende Baukörper auf ihren Grundstücken zu platzieren. Damit könne das Planungsziel bzw. die planerische Begründung der textlichen Festsetzung Ziffer 5 nicht erreicht werden. Randnummer 56
entsprechende Einschränkungen einer Ausnahme in § 23 BauNVO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Es handelt sich um eine Regelung zur überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO mit dem Ziel der Beschränkung der Zahl der Hauptanlagen im Interesse einer gelockerten Bebauung. Diese ist zulässig, wenn man sie mit der Argumentation der Antragsgegnerin im Rahmen der Ausnahme nach § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO (Baugrenzen überschreiten) als zulässige Rückausnahme („sofern keine weitere Hauptanlage“) ansieht. Sie ist aber auch dann gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zulässig, wenn man den „sofern“-Satz als Teil der Beschreibung der Ausnahme ansieht. Es ist der Wunsch der Antragsgegnerin, die für ihr Gemeindegebiet typische Bauweise, die vornehmlich durch große, freistehende Einzelhäuser geprägt ist, zu erhalten (Seite 7 der Begründung zum Bebauungsplan). Es soll vermieden werden,
durch die Überschreitung der Baugrenze um 5 m in alle Richtungen, d. h. auf allen Seiten, Nebengebäude zu Hauptgebäuden werden. Das ist nicht zu beanstanden. Die Abänderung von der 5. zur 6. Änderung des Inhalts,
es statt „zweite Hauptanlage“ nunmehr „weitere Hauptanlage“ heißt, ist eine Verbesserung für die Eigentümer. Das hat die Antragsgegnerin in der von ihr am 12. Juli 2016 mitbeschlossenen Abwägung nachvollziehbar ausgeführt, und zwar gerade auch zu den Einwendungen des Antragstellers. Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung,
möglicherweise Grundstücke im Plangebiet vorhanden sind, die bereits über mehr als eine genehmigte Hauptanlage verfügen und deren Eigentümer auf deren Bestand vertrauen. Randnummer 58 Nicht ersichtlich ist,
Ziffer 5 wegen des Ausschlusskriteriums der weiteren Hauptanlage leerläuft. Die Ausnahmen von der Baugrenze können bei Abriss und Neubau von Hauptgebäuden zum Tragen kommen, aber auch bei Nebenanlagen, solange sie nicht zu groß werden. Es soll nur keine weitere in sich abgeschlossene bauliche Anlage entstehen, welche die Hauptnutzung des Grundstücks beinhaltet (so die Definition der Hauptanlage, Seite 7 der Begründung zum Bebauungsplan). Randnummer 59
mit dieser Formulierung ein Überschreiten der Baugrenze nicht nur für einen Gebäudeteil, sondern für ein Gebäude ermöglicht werde und dies unzulässig sei. Er liest § 23 Abs. 3 BauNVO so,
der Verweis in Satz 3, wonach Abs. 2 Satz 3 („Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.“) entsprechend gelte, so zu verstehen sei,
nur weitere Ausnahmen hinsichtlich der in Satz 2 geregelten Gebäudeteile zulässig seien. Dieser Auslegung folgt der Senat nicht (so auch Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, § 23 Rn. 77, mit Nachweisen zum Meinungsstand; BayVGH, Urteil vom 23.04.2013 - 1 N 10.1241 -, Rn. 39, juris). Sie findet im Wortlaut keine Stütze und ist auch in der Sache nicht gerechtfertigt (so Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2022, § 23 BauNVO Rn. 45). Beides spricht dafür,
NVO ausdrücklich eine Ausnahme von dem Verbot der Überschreitung einer Baugrenze (durch Gebäude und Gebäudeteile) in § 23 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur für Gebäudeteile regelt und § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO über die ausdrücklich geregelte Ausnahme für Gebäudeteile in § 23 Abs. 3 Satz 2 BauGB hinaus weitere Ausnahmen von der Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 1 BauGB zulässt. Der Umstand,
die Erweiterung von § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO um die Möglichkeit, weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen im Bebauungsplan vorzusehen, durch den Bundesrat seinerzeit damit begründet wurde,
es in einzelnen Fällen städtebaulich erwünscht sei, auch mit Gebäudeteilen von nicht nur geringfügigem Ausmaß vor die Baulinie bzw. Baugrenze zu treten (BR-Drs. 402/68, wiedergegeben bei Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, § 23 Rn. 75), mag zwar den Anlass der Änderung beschreiben, steht einer weiteren Auslegung aber nicht entgegen (so Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2022, § 23 BauNVO Rn. 45). Es sind Fälle denkbar, in denen es städtebaulich erwünscht ist, auch mit Gebäuden vor die Baulinie bzw. Baugrenze zu treten. Einer ausufernden Nutzung dieser Möglichkeit steht entgegen,
NVO nur ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß in das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde stellt, während weitergehende Regelungen, nämlich ein Vortreten von Gebäudeteilen, soweit es über ein geringfügiges Ausmaß hinausgeht, und generell ein Vortreten von Gebäuden, gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO vom Vorliegen eines Bebauungsplans und damit von einer Vielzahl einzuhaltender formeller und materieller Regelungen abhängig gemacht werden. Soweit gegen die vorstehende Auslegung zutreffend eingewandt wird,
der festgesetzte Ausnahmetatbestand nicht so weit gefasst werden darf,
er die Ursprungsfestsetzung außer Kraft setzt, weil sich dies in letzter Konsequenz auf den gesamten Straßenzug auswirken könnte (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 23 Rn. 14), kann dem im Einzelfall Rechnung getragen werden. Angesichts der Grundstücksgrößen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und der sich daraus ergebenden Bebauung, die mit einem Straßenzug nicht zu vergleichen ist, wird die Steuerungsfunktion der Baugrenzen durch die Ausnahmemöglichkeit nicht infrage gestellt. Randnummer 60 Nur ergänzend wird darauf verwiesen,
der Senat sich auch an dieser Stelle nicht in Widerspruch zu früheren Entscheidungen in Verfahren des Antragstellers setzt. Bereits in seinem Urteil vom
es für Ziffer 7.2 der textlichen Festsetzungen, wonach je Wohnung ein, je Baugrundstück jedoch maximal zwei, Geräteschuppen gem. § 11 Abs. 2 Ortsgestaltungssatzung (OGS) bis zu einer Grundfläche von 9 m 2 zulässig sind, keine gesetzliche Grundlage gibt, ist unzutreffend. Randnummer 62 Der Antragsteller führt insoweit aus,
GB als rechtliche Grundlage nicht in Betracht komme und andere gesetzliche Grundlagen nicht ersichtlich seien. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ermögliche nur Festsetzungen für Flächen für Nebenanlagen, die aufgrund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich seien, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten. Es seien keine Vorschriften ersichtlich, nach denen Nebenanlagen in Form von Geräteschuppen nach § 11 Abs. 2 OGS für die Nutzung der Grundstücke im Plangebiet erforderlich seien. Auch die Ortsgestaltungsatzung sehe diese Erforderlichkeit nicht vor. Entsprechend werde ein gesetzliches Erfordernis auch in der Planbegründung mit keinem Wort erwähnt. Randnummer 63 Hierzu führt die Antragsgegnerin aus,
nach dem Bebauungsplan Nr. 28 vom
die Regelung auf § 23 Abs. 5 BauNVO beruhe. Danach könnten auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt sei. Eine entsprechende Regelung sei hier getroffen worden. Gemäß Ziffer 7.1 seien freistehende Nebenanlagen mit Ausnahme der in 7.2 und 7.3 genannten Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig (§ 23 Abs. 5 BauNVO). Hiervon begründe Ziffer 7.2 eine Ausnahme für Geräteschuppen und Ziffer 7.3 eine Ausnahme für Einstellboxen. Randnummer 64 Die Ausführungen der Antragsgegnerin treffen zu. Der vollständige Ausschluss von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist grundsätzlich zulässig (Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, § 23 Rn. 114, 117, 124, 138). Rechtsgrundlage dafür ist – ebenso wie für eine Zulassung – § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 21.03.2013 - 4 C 15.11 -, Rn. 11, juris). Ziffer 7.2 kann nur so verstanden werden,
es sich um eine Ausnahme zu der zu Ziffer 7.1 geregelten vollständigen Unzulässigkeit freistehender Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen handelt. Randnummer 65 Unerheblich ist,
Ziffer 7.2 auf einen Geräteschuppen gemäß § 11 Abs. 2 OGS abstellt, obwohl die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Ortsgestaltungssatzung vom 8. Dezember 2014 den Geräteschuppen in § 11 Abs. 1 regelte. Für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist es grundsätzlich unerheblich, ob maßgebliche Vorschriften für Festsetzungen überhaupt und wenn ja, ob sie korrekt angegeben werden (BVerwG, Urteil vom 21.03.2013 - 4 C 15.11 -, Rn. 13, juris, zur fehlenden Angabe einer Rechtsgrundlage für eine Festsetzung). Randnummer 66
die überwiegende Anzahl der im Plangebiet vorhandenen Gebäude bereits das Maximum des bisher zulässigen Maßes der Nutzung erreicht habe. Einige Gebäude im Plangebiet seien nach der Erhaltungssatzung der Antragsgegnerin aus den Jahren 2012 und 2013 sogar als erhaltenswert eingestuft, sodass ein Neubau ausscheide. Die Anzahl der Grundstücke, die noch nicht maximal ausgenutzt seien, sei dagegen gering. Somit sei eine städtebauliche Wirkung der Festsetzung nicht umsetzbar. Im Abschnitt „Einhaltung der zulässigen Festsetzungen nach § 9 BauGB“ hat er geltend gemacht,
es im abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB keine Rechtsgrundlage für Ziffer 5 der Änderungssatzung gebe, soweit danach die Zulässigkeit der Überschreitung der Baugrenze davon abhängig gemacht werde,
keine weitere Hauptanlage auf demselben Grundstück entstehe. Im Abschnitt „unzureichende Berücksichtigung der Eigentumsrechte des Antragstellers“ hat der Antragsteller des Verfahrens 1 KN 15/17 ausgeführt,
die Satzung zu ungerechtfertigten Einschnitten in die grundrechtlich garantierte Baufreiheit und mit einseitigen, restriktiven und unausgewogenen Festsetzungen zu einem Wertverlust des betroffenen Grundstücks führe und das Grundrecht auf Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG verletze. Die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange seien nicht gemäß der gesetzlichen Verpflichtung gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Die textliche Festsetzung in Ziffer 5 der Satzung sowie die Umstellung auf die BauNVO 1990 führten zu wesentlichen Einschränkungen der Bebaubarkeit. Nach der Neuregelung gelte dies auch für unterirdische Bauteile, für die die Regelung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 16 Abs. 5 BauNVO 1990 ebenfalls maßgeblich sei. Eine hohe unterirdische Ausnutzung der Grundstücke sei bislang auch deshalb möglich gewesen, weil die unterirdische Anlage nach § 19 BauNVO 1977 nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet worden sei. Nunmehr würden nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauNVO 1990 diese Anlagen aber mitgerechnet. Das gelte auch für Garagen, Stellplätze, Zufahrten sowie Nebenanlagen. Diese neue Anrechnung werde durch die Festsetzung in Ziffer 6 nicht hinreichend kompensiert. Für eine Garage müsse jetzt kostbare Wohnfläche aufgegeben werden. Gründe für die Aufhebung der Privilegierung von unterirdischen Anlagen fänden sich in der Planbegründung nicht. Die Einflussnahme auf Bodenpreise sei kein Belang von städtebaulicher Bedeutung im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB und durch diese Regelung auch nicht möglich. Auch das Ziel des Erhalts der lockeren Bebauung, großzügiger Grundstücke und Heideflächen werde durch den Bau von unterirdischen Anlagen nicht tangiert. Sie seien für den Betrachter nicht erkennbar und beeinträchtigten das Erscheinungsbild einer lockeren Bebauung nicht. Beachtet werden müsse,
sein Grundstück mit 4.184 m 2 besonders groß und die GRZ von 0,05 äußerst gering bemessen sei. Da große Grundstücke eine lange Zufahrt erforderlich machten, würden weitere Nebenanlagen faktisch ausgeschlossen. Auch sei zu beachten,
er sein Schwimmbad vergrößern wolle und Erweiterungswünsche grundsätzlich im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen seien. Er habe sein Vorhaben in der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragen und es sei durch Stellung der Bauvoranfrage auch bekannt gewesen. Die bauliche Erweiterung des Schwimmbads sei notwendig, um dem heutigen Wohnstandard zu entsprechen. Die Anforderungen hätten sich insbesondere im Bereich der sanitären Anlagen bzw. Badezimmer gewandelt. Randnummer 71 Soweit durch den Vortrag in 1 KN 15/17 die Anstoßwirkung erfüllt ist, berücksichtigt der Senat damit im Zusammenhang stehende Details des Vorbringens des Antragstellers auch insoweit, als sie sich nicht ausdrücklich aus dem Verfahren 1 KN 15/17 ergeben. Das gilt für die Ausführungen des Antragstellers zur Umstellung von der BauNVO 1977 auf die BauNVO 1990
es einen Terrassenbonus, aber keinen Kellerbonus gebe
im Plangebiet die bislang möglichen Festsetzungen weitestgehend ausgenutzt worden seien
diese Festsetzung sich nicht auf die städtebauliche Dichte auswirke und deshalb eine unverhältnismäßige Einschränkung des Eigentums der betroffenen Grundstückseigentümer sei, gegen die Regelung in Ziffer 2 „Anzahl der zulässigen Wohnungen“ wendet, wonach je Wohngebäude maximal 2 Wohnungen zulässig sind und bei Grundstücken unter 1.250 m 2 Grundstücksgröße nur eine Wohnung pro Gebäude (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB), ist die Jahresfrist nicht eingehalten, weil sich die Antragsbegründung im Verfahren 1 KN 15/17 zu dieser Festsetzung nicht verhält. Randnummer 72
es der Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung um Anpassungsbedarf für Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gegangen sei und an keiner Stelle ausgeführt werde, weshalb nicht nur § 19 Abs. 4 BauNVO 1990, sondern die BauNVO 1990 insgesamt für anwendbar erklärt worden sei. Randnummer 74 Die Umstellung eines älteren Bebauungsplans auf die aktuell geltende Baunutzungsverordnung erscheint als Maßnahme des Bodenschutzes bzw. als Beitrag gegen eine übermäßige Versiegelung der Baugrundstücke als im Ausgangspunkt sinnvoll. Auf die Ausführungen oben zu § 1 Abs. 3 BauGB wird insoweit verwiesen (II.1.). Ergänzend folgt dies aus § 25 BauNVO, wonach für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden sind, wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind. Diese Regelung gilt nicht nur für den erstmaligen Erlass der BauNVO 1962, sondern auch für die nachfolgenden Änderungen der Baunutzungsverordnung (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2022, §§ 25-27 BauNVO Rn. 1). Daraus,
nur bei schon ausgelegten Plänen die bisherigen Vorschriften anzuwenden sind, folgt im Umkehrschluss,
nicht nur bei neu aufgestellten Bauleitplänen, sondern auch bei Änderungen von Bauleitplänen, deren Pläne nach Inkrafttreten einer Neufassung der Baunutzungsverordnung ausgelegt werden, die jeweilige Neufassung der Baunutzungsverordnung gilt und zwar für die neuen Festsetzungen. Nur dann, wenn geänderte Vorschriften der Baunutzungsverordnung auch für die Festsetzungen von Bebauungsplänen gelten sollen, die aufgrund einer früheren Fassung der Baunutzungsverordnung aufgestellt worden sind, bedarf es der Änderung des Bebauungsplans. Durch ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans kann das neue, im Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplans geltende Recht der Baunutzungsverordnung zur Anwendung gebracht werden, sogenannte Umstellung eines Bebauungsplans auf die jeweils aktuelle Fassung der Baunutzungsverordnung. Es gelten die Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (so Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2022, Vorb BauNVO Rn. 4; vgl. zum Ganzen auch BayVGH, Urteil vom 23.12.1998 - 26 N 98.1675 -, Rn. 38 f., juris). Randnummer 75 Die Antragsgegnerin hat die Umstellung auf die BauNVO 1990 auch bewusst in ihren Willen aufgenommen, wie zum Beispiel aus den Ausführungen zu I.2.1 „Maß der baulichen Nutzung“ der Begründung folgt, auch wenn diese sich nur zu § 19 BauNVO verhalten. Dort wird ausgeführt,
sich (zwar) durch die Umstellung auf die Baunutzungsverordnung von 1990 ein Anpassungsbedarf für Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ergibt,
die Plangeberin (aber) ihre Auffassung mit dem Verordnungsgeber teilt,
auch die Versiegelung von Baugrundstücken durch Nebenanlagen, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche usw. gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO zu begrenzen sei. Randnummer 76 Ist aber die Umstellung auf die aktuelle Fassung der Baunutzungsverordnung im Ausgangspunkt sinnvoll, so bedurfte es konkreter Hinweise des Antragstellers, woraus sich, abgesehen von § 19 Abs. 4 BauNVO 1990, Abwägungsfehler ergeben sollten. Daran fehlt es vollständig und zwar sowohl im Vorbringen des Antragstellers als auch im Schriftsatz des Antragstellers im Verfahren 1 KN 15/17, der sich auch nur zu Fragen des § 19 BauNVO verhält. Randnummer 77 (b) Aber auch hinsichtlich der Geltung von § 19 Abs. 4 BauNVO sind Fehler im Abwägungsvorgang nicht zu erkennen. Randnummer 78 Der Antragsteller macht geltend,
die Einbeziehung von Garagenstellplätzen und ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche in die Berechnung der Grundfläche einen Großteil der Grundstückseigentümer im Plangebiet in nicht vertretbarem Maße beeinträchtige. Das formulierte städteplanerische Ziel, die bauliche und räumliche Qualität zu bewahren und negative Entwicklungen abzuwenden sowie die bisherige Festsetzungspraxis im Hinblick auf Praxistauglichkeit, Verständlichkeit, Eindeutigkeit und Einheitlichkeit zu überprüfen und anzupassen, rechtfertige diese Einschränkung nicht. Aufgrund der vorhandenen Versiegelung vor allem durch die Zufahrten der charakteristischen Pfeifenstielgrundstücke sei es einem Großteil der Grundstückseigentümer nunmehr schlichtweg unmöglich, die Anforderungen der GRZ einzuhalten. Es stelle einen unvertretbaren planerischen Widerspruch dar,
es keine Sonderregelung für unterirdische Bauwerke, aber eine Sonderregelung für Terrassen gebe, die gemäß Ziffer 8 der Änderungssatzung die GRZ gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO um maximal 25 m 2 je Wohnung ausnahmsweise überschreiten dürften. Zu Recht habe der Senat in seinem Urteil vom 26. März 2014 bemängelt,
sich in der Planbegründung keine Gründe für die Einschränkung der unterirdischen Baumöglichkeiten fänden. Das gelte fort. Offen bleibe, inwiefern unterirdische Bauwerke sich auf das Planungsziel, die baulich wahrnehmbare Qualität des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin zu bewahren und negative Entwicklungen abzuwenden, auswirkten. Randnummer 79 Die Antragsgegnerin macht hierzu geltend,
der Eingriff durch die Festsetzungen unter Ziffer 6 (Überschreitung um 120 % statt um 50 %) und den Terrassenbonus gemäß Ziffer 8 ausgeglichen werde. Insbesondere würde in Ziffer 6 Abs. 2 eine besondere, Bestandsschutzgesichtspunkte aufnehmende Privilegierungsregelung getroffen. Für den Antragsteller ergebe sich bei einem unter Berücksichtigung beider Flurstücke 3.512 m 2 großen Grundstück und einer GRZ von 0,05 ohne Berücksichtigung des Terrassenbonus eine zulässige überbaubare Grundstücksfläche von 3.512 m 2 x 0,05 = 175,6 m 2 . Diese könne nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO für Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO um 50 %, nach Ziffer 6 der Satzung aber um 120 % überschritten werden. Damit erhöhe sich die GRZ 2 für Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO von 87,80 m 2 (= 3.512 m 2 x 0,025) auf 210,72 m 2 (= 3.512 m 2 x 0,06), d. h. um 122,92 m 2 . Diese Festsetzung werde ergänzt um Ziffer 6 Abs. 2, wonach Änderungen und Nutzungsänderungen an vorhandenen baulichen Anlagen, die bereits vor dem Zeitpunkt der Satzungsgebung genehmigungsfähig gewesen seien, zulässig seien, auch wenn das in Satz 1 genannte Maß überschritten werde (§ 19 Abs. 4 und § 1 Abs. 10 BauNVO). Randnummer 80 Zutreffend verweist der Antragsteller darauf,
er trotz dieser Regelung unter Berücksichtigung seines Pfeifenstielgrundstücks bei der von Ziffer 6 Abs. 2 nicht erfassten Erweiterung und Erneuerung baulicher und sonstiger Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 10 BauNVO Einschränkungen unterliegt. Denn der Pfeifenstiel, d. h. das Flurstück …, umfasst bereits eine Fläche von 320 m 2 . Ein Fehler im Abwägungsvorgang folgt daraus jedoch nicht, weil die Antragsgegnerin diese Problematik gesehen und einer den Anforderungen von § 1 Abs. 7 BauGB entsprechenden Lösung zugeführt hat. Ihr erklärter öffentlicher Belang sind der Bodenschutz und insoweit insbesondere die Vermeidung und Reduzierung von Versiegelungen. Diesem Belang kommt eine erhebliche Bedeutung zu, wie nicht nur aus den Neuregelungen der BauNVO 1990, sondern zum Beispiel auch aus der Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 BauGB folgt, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. Dem entspricht die Abwägung der Antragsgegnerin, die gerade zu den Einwendungen des Antragstellers (vgl. Schreiben an Rechtsanwalt … vom 25. Juli 2016, BA Bl. 230) ausführt,
die nur im beschränkten Umfange mögliche Neuerrichtung von Anlagen kein Planungsfehler, sondern gerade ein von ihr als Plangeberin verfolgtes Planungsziel sei. Sie wolle die weitere bislang faktisch grenzenlose Versiegelung im Plangebiet steuern, indem die insoweit bereits 1990 vom Verordnungsgeber eingeführte Verpflichtung zur Begrenzung der Versiegelung umgesetzt werde. Der Grundstückseigentümer könne nicht per se davon ausgehen,
immer die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen für sein Grundstück heranzuziehen seien. Seit 1990 seien mit der Novelle der Baunutzungsverordnung und in den meisten nachfolgenden Änderungen des Baugesetzbuches die Regelungen zum schonenden Umgang mit Grund und Boden vom Bundesgesetzgeber eingeführt und verschärft worden. Der Antragsteller irre, wenn er behaupte,
die von ihm aufgeführten Anlagen irrelevant für bestimmte Schutzgüter seien. Ob es sich um eine flächige Versiegelung von Zufahrtswegen, Gartenhäuser oder um bauliche Anlagen im Untergrund handele: immer werde dadurch die Funktionsfähigkeit des Bodens (Wasserspeicherung, Belüftung, Dichte und Durchsetzung mit Kleinstlebewesen und Mikroorganismen) erheblich beeinträchtigt. Entsprechend heißt es in der Planbegründung im Abschnitt Festsetzungen des Bebauungsplans – Maß der baulichen Nutzung (zu I.2.1, Seite 5) –,
sie die Auffassung des Verordnungsgebers teile,
auch die Versiegelung von Baugrundstücken durch Nebenanlagen, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche usw. gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO zu begrenzen sei, und
sie daher bewusst auf diese Regelung der Baunutzungsverordnung zurückgreife. Randnummer 81 Die Antragsgegnerin hat aber auch die privaten Belange des Antragstellers zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Dieser hat geltend gemacht,
die Versiegelungsgrenze für Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO mit 120 % zu niedrig angesetzt sei. Weitere Nebenanlagen oder Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche würden dadurch faktisch ausgeschlossen. Besonders nachteilig würde sich dies auf die auf den Grundstücken gelegenen Zuwegungen auswirken. Auf seinem Grundstück müsse voraussichtlich eine seit 50 Jahren bestehende asphaltierte Zufahrt vom … abgerissen werden, sofern auf dem Grundstück ein Neubau beantragt würde. Hierzu hat die Antragsgegnerin ausgeführt,
aufgrund der durch Heideflächen und Biotope geprägten Grundstücke im Plangebiet eine Begrenzung der zulässigen Versiegelungen auch für Nebenanlagen usw. sinnvoll und angemessen sei. Gleichwohl verkenne sie nicht,
einige Grundstückseigentümer von den bisher nicht beschränkten Versiegelungsmöglichkeiten für Nebenanlagen usw. ausgiebig Gebrauch gemacht hätten und sich insbesondere bei den im Plangebiet sehr großen Grundstücken oftmals höhere Erschließungsaufwände ergäben. Sofern diese Versiegelungen zum Zeitpunkt der Satzungsgebung bereits zulässig gewesen und hergestellt worden seien, sollten sie zukünftig der Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen nicht entgegenstehen. Sie habe deshalb eine entsprechende Regelung als textliche Festsetzung aufgenommen, mit der aus ihrer Sicht den Belangen des Antragstellers in ausreichendem Maße entsprochen werde. Ergänzend heißt es in der Planbegründung im Abschnitt Festsetzungen des Bebauungsplans – Maß der baulichen Nutzung (zu I.2.1, Seite 6) –,
insbesondere für einzelne Grundstücke, insbesondere sogenannte Pfeifenstielgrundstücke, oftmals Versiegelungen in einem Umfange vorhanden seien, welcher die festgesetzten 120 % deutlich überschreite. Sie habe deshalb in bestandssichernder Weise eine entsprechende Regelung als textliche Festsetzung aufgenommen. Diese Ausführungen der Antragsgegnerin und der Umstand,
diese Überlegungen vor dem Hintergrund der Befürchtung des Antragstellers, bei einem Neubau auf dem Grundstück, d. h. dem Neubau eines Wohnhauses, seine asphaltierte Zufahrt vom … abreißen zu müssen, erfolgt sind, sind bei der Auslegung von Ziffer 6 Abs. 2 der Änderungssatzung zu berücksichtigen.
Änderungen und Nutzungsänderungen an vorhandenen baulichen Anlagen, d. h. an vorhandenen Anlagen im Sinne von Ziffer 6 Abs. 1 der Änderungssatzung, die insoweit § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO entspricht, die bereits vor dem Zeitpunkt der Satzungsgebung genehmigungsfähig waren, zulässig sind, auch wenn das in Satz 1 genannte Maß, d. h. die Überschreitung der zulässigen Grundfläche um bis zu 120 %, überschritten wird, kann deshalb nur so verstanden werden,
die Neuerrichtung eines Wohnhauses nicht eine Neuberechnung der GRZ 2 zur Folge hat. Diese erfolgt erst bei der Erweiterung und Erneuerung entsprechender Anlagen. In ihrem Bestand sind die Anlagen geschützt und auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses genehmigungsfähige Änderungen und Nutzungsänderungen möglich. Damit wird den privaten Belangen der Grundstückseigentümer im Plangebiet auch und gerade im Verhältnis zu den oben dargelegten wichtigen Belangen des Bodenschutzes hinreichend Rechnung getragen. Randnummer 82 Nur ergänzend verweist der Senat darauf,
er bereits im Urteil vom 26. März 2014 - 1 KN 5/13 - ausgeführt hat,
die Anrechnung von Nebenanlagen, Terrassen u. Ä. nach § 14 BauNVO und die Anrechnung für die unterirdischen Baukörper durch Ziffer 6 der textlichen Festsetzungen, der damals nur die Überschreitung der zulässigen Grundfläche um bis zu 120 % vorsah, zu einem großen Teil kompensiert werde. Randnummer 83 Hinzu kommt Folgendes: Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung der Zufahrten bei sog. Hammer- oder Pfeifenstielgrundstücken hat die auf die Milderung der nachteiligen Folgen der Anrechnung dieser Zufahrten gerichtete Festsetzung einer möglichen Überschreitung der zulässigen Grundfläche um bis zu 120 % zu einer Besserstellung des Antragstellers geführt. Denn eine Anrechnung dieser Zufahrten auf die zulässige Grundfläche findet danach gerade nicht statt. Die bauliche Ausnutzung eines Pfeifenstielgrundstücks ist nach dieser Rechtsprechung ohne die Fläche der Zufahrt zu berechnen, weil diese nicht zum „Bauland“ im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO gehört (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 11.04.2018 - 1 MB 2/18 -, Rn. 11 , juris). Die Fläche, die den bebaubaren Teil eines sogenannten Hammer- oder Pfeifenstielgrundstücks mit der öffentlichen Verkehrsfläche verbindet, ist keine Garagen- bzw. Stellplatzzufahrt im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO (Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 19 Rn. 8, 21; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2022, § 19 BauNVO Rn. 15; Schönenbroicher/Held, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, Stand Oktober 2022, § 19 Rn. 18; Hartmann/Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, § 19 Rn. 39; zweifelnd Ziegler/Seith, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, § 19 Rn. 32, a. A. Kuchler, Was ist das „Bauland“ im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO?, NuR 2005, 164
damit die Rügefrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht eingehalten ist, weil der Antragsteller seinen Wunsch nach einer GRZ von 0,06 statt 0,05 zuletzt mit Schreiben vom 1. Juli 2015 vor Inkrafttreten der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 geltend gemacht hatte. Randnummer 85
die Änderungssatzung einen Terrassenbonus, aber keinen Kellerbonus vorsieht. Der Antragsteller führt insoweit aus,
es einen unvertretbaren planerischen Widerspruch darstelle,
es keine Sonderregelung für unterirdische Bauwerke gebe. Gemäß Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen zur „Grundfläche von Terrassen“ könnten Terrassen die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) um maximal 25 m 2 je Wohnung ausnahmsweise überschreiten (§ 16 Abs. 6 BauNVO). Das werde damit begründet,
der Terrassenbonus städtebaulich vertretbar sei, weil von Terrassen in der Regel eine andere, weniger wahrnehmbare räumliche Wirkung ausgehe als von oberirdischen baulichen Anlagen (Ziffer I.2.5 der Begründung, Seite 8). Die Planbegründung schweige aber dazu, warum keine entsprechende Sonderregelung für unterirdische Bauwerke getroffen worden sei. Das habe der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. März 2014 - 1 KN 5/13 - für unzulässig gehalten und ausgeführt: „Gründe für die Einschränkung der unterirdischen Baumöglichkeiten finden sich in der Planbegründung nicht. Die Antragsgegnerin hat diese im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf die Einwendung einer anderen Grundstückseigentümerin thematisiert.“ (a. a. O., Rn. 21, juris). Es bleibe das Geheimnis der Antragsgegnerin, inwieweit das Planungsziel, die charakteristische lockere Bebauung mit Häusern auf zum Teil sehr großen Grundstücken und einem parkartigen Eindruck zu erhalten, durch unterirdische Bauwerke beeinträchtigt werden könne. Randnummer 86 Die Antragsgegnerin macht demgegenüber geltend,
mit diesem Terrassenbonus dem Bestands- und Vertrauensschutz Rechnung getragen werde, weil Terrassen anders als früher als Bestandteile der Hauptgebäude betrachtet würden. Die Kombination der relativen GRZ-Festsetzung mit der Festsetzung einer (zusätzlich) absolut zulässigen Grundfläche für bestimmt benannte baulichen Anlagen sei zulässig. Ein Anspruch auf einen Kellerbonus ergebe sich daraus nicht. Anders als noch im Rahmen der 5. Änderung verfolge sie nunmehr das städtebaulich beachtliche Ziel, zum Schutz der Bodenfunktion gerade auch die unterirdischen baulichen Anlagen zu begrenzen. Eine unbegrenzte oder auch nur zu weitgehende Zulassung unterirdischer baulicher Anlagen hätte nicht zuletzt erhebliche Beeinträchtigungen der oberirdischen ursprünglichen Heideflächen zur Folge, deren Schutz ebenso zu den wesentlichen Planungszielen rechne. Randnummer 87 Die Antragsgegnerin war nicht gehalten abzuwägen, ob es angesichts der Festsetzung für Terrassen geboten war, eine entsprechende Festsetzung für unterirdische Anlagen, insbesondere Keller zu treffen. Denn der Regelungshintergrund von oberirdischen Terrassen einerseits und unterirdischen Bauten ist schon im Ansatz nicht vergleichbar. Terrassen sind keine Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 4 BauNVO, insbesondere keine Nebenanlagen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Sie sind vielmehr Bestandteil der Hauptanlage, an die sie sich anschließen (Schönenbroicher/Held, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, Stand Oktober 2022, § 19 Rn. 30, VG Hannover, Urteil vom 26.11.2019 - 4 A 12592/17 -, Rn. 39, juris). Entsprechend bestimmte § 19 Abs. 4 BauNVO 1977 nicht nur,
auf die zulässige Grundfläche die Grundfläche von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nicht angerechnet werde, sondern daneben auch,
das Gleiche für Balkone, Loggien, Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, gelte.
NVO 1990 keine Sonderregelung für Terrassen mehr enthält und deren Fläche angesichts der Umstellung auf die BauNVO 1990 deshalb künftig auf die zulässige Grundfläche anzurechnen war, hat die Antragsgegnerin zum Anlass für die Sonderregelung in Ziffer 8 der Änderungssatzung genommen. Demgegenüber hat sie, wie in § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO vorgesehen, für Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO abweichende Bestimmungen im Bebauungsplan getroffen. Eines darüber hinausgehenden Abgleichs dieser Festsetzungen bedurfte es nicht. Randnummer 88 Im Übrigen findet sich im Zusammenhang mit der 6. Änderungssatzung die vom Senat hinsichtlich der 5. Änderungssatzung vermisste Begründung für die Einschränkung der unterirdischen Baumöglichkeiten. Wie oben dargelegt, wird auf die vom Bundesgesetzgeber eingeführten und verschärften Regelungen zum schonenden Umgang mit Grund und Boden verwiesen und ausgeführt,
die Funktionsfähigkeit des Bodens (Wasserspeicherung, Belüftung, Dichte und Durchsetzung mit Kleinstlebewesen und Mikroorganismen) unabhängig davon, ob es sich um eine flächige Versiegelung von Zufahrtswegen, um Gartenhäuser oder um bauliche Anlagen im Untergrund handele, erheblich beeinträchtigt werde. Randnummer 89
die Festsetzungen der Änderungssatzung hinsichtlich der formulierten planerischen Ziele ungeeignet und somit unverhältnismäßig seien und keine städtebauliche Relevanz besäßen. Das zulässige Maß der Nutzung sei in dem größten Teil des Plangebiets mittlerweile ausgeschöpft und, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. März 2014 zu bedenken gegeben habe, sei die Anzahl der Grundstücke, die noch nicht maximal ausgenutzt seien, gering. Randnummer 91 Hierzu führt die Antragsgegnerin aus,
entgegen den Ausführungen des Antragstellers die Überschreitung der Baugrenzen gerade nicht eingeschränkt worden sei, da diese im Ausnahmeweg um 5 m überschritten werden könnten. Zwar seien gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauNVO 1990 auch unterirdische Anlagen auf die GRZ 2 anzurechnen. Das führe aber nach der Kombination der zulassenden Festsetzung gemäß Ziffer 6 Abs. 1 und der Bestandsanlagen materiellen Bestandsschutz verschaffenden Festsetzung gemäß Ziffer 6 Abs. 3 (richtig: Nr. 6 Abs. 2) nicht zu einer (womöglich abwägungsfehlerhaften, weil Eigentumsrechte nicht ausreichend berücksichtigenden) „Herabzonung“ in ausgeübte Nutzungen. Es würden vielmehr insbesondere die „überschießenden“ Nutzungen durch vorhandene Bestandsgebäude in ihrem Bestand lediglich beschränkt, indem nochmalige Erweiterungen ausgeschlossen würden. Zugleich unterliege das Plangebiet einem erheblichen Bebauungsdruck mit der Folge,
insbesondere nach der räumlichen Reduzierung des Geltungsbereichs der Erhaltungssatzung (vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 20.08.2012 - 1 KN 17/11 -, n. v.) immer wieder Altbestand abgebrochen und durch Neubebauung ersetzt werde. Die Letztere wiederum müsse die zulassenden Festsetzungen gemäß Ziffer 6 Abs. 1 der Satzung vom 12. Juli 2016 beachten. Zwar sei das von ihr verfolgte Ziel der Beschränkung bzw. Reduzierung von Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen - bei gleichzeitiger Beachtung bestehenden Bestandsschutzes - nicht überall kurzfristig umsetzbar. Das sei aber auch nicht erforderlich. Es sei gerade nicht so,
es nach Inkrafttreten der Änderungssatzung keine weiteren Baugenehmigungen gegeben hätte. Die seither erteilten Baugenehmigungen müssten die bauplanerischen Festsetzungen gemäß der streitgegenständlichen Änderungssatzung vom
das Anliegen der Antragsgegnerin, die der BauNVO 1990 zugrundeliegenden Bodenschutzüberlegungen umzusetzen, möglich erscheint. Zudem ist es gerichts- und allgemeinbekannt,
Bauvorhaben der Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin in vielen Fällen nicht die finanzielle Realisierbarkeit entgegensteht, was die Wahrscheinlichkeit von Um- und Neubauten erhöht. Dies zeigt schon das Bauvorhaben des Antragstellers, der ein (erst) 1954 gebautes Wohnhaus nicht nur renoviert, sondern abgerissen und einen Neubau errichtet und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, trotz Errichtung des Neubaus mit einer Erdgarage im Erfolgsfalle ein Bauvorhaben mit einer Garage im Erdgeschoss des Hauptgebäudes umsetzen zu wollen. Dies zeigen aber auch die Ausführungen des Antragstellers im Verfahren 1 KN 15/17, der die von ihm gewünschte bauliche Erweiterung des Schwimmbades damit begründet hat,
diese notwendig sei, um dem heutigen Wohnstandard zu entsprechen. Randnummer 92 Der Senat setzt sich auch an dieser Stelle nicht in Widerspruch zu den Ausführungen in seinem Urteil vom 26. März 2014 - 1 KN 5/13 -, juris. Dort hat er ergänzend darauf hingewiesen,
auch deshalb Bedenken gegen die Beschränkungen der bisher möglichen Überschreitungen der Baugrenzen und die durch die Umstellung auf die BauNVO 1990 erfolgte Anrechnung der unterirdischen Anlagen (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO) auf die Grundfläche bestehe, weil die überwiegende Anzahl der im Plangebiet vorhandenen Gebäude bereits das Maximum des bisher zulässigen Maßes der Nutzung erreicht habe, sodass die Anzahl der Grundstücke, die noch nicht ausgenutzt seien, nach dem ausdrücklichen Vortrag der Antragsgegnerin im Parallelverfahren 1 KN 28/13 gering sei. Auf diese Einschränkung hat der Senat in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 1 MR 8/14 - selbst hingewiesen und ausgeführt,
sich aus diesen Erwägungen nicht ableiten lasse,
es schlechthin keine tragfähigen Gründe für das planerische Ziel der Antragsgegnerin gebe (Beschlussabdruck Seite 3 unten/Seite 4 oben). Randnummer 93
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.