Schutzzweck des BImSchG § 18 Abs 1 Nr 2; Einstellung des Betriebs einer (Windenergie-)Anlage; Fristverlängerung nach BImSchG § 18 Abs 3 Leitsatz 1. Es entspricht dem Schutzzweck des § 18 Abs 1 Nr 2 BImSchG, der die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor Emissionen zu bewahren sucht, die den gewandelten Verhältnissen nicht mehr entsprechen, für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Betrieb tatsächlich eingestellt worden ist. (Rn.8) 2. Eine (Windenergie-)Anlage wird nur dann nicht mehr betrieben, wenn sämtliche von der Genehmigung gedeckten Betriebshandlungen eingestellt werden; auch ein in der Leistung geminderter Betrieb oder der Betrieb von Teilanlagen verhindern das Erlöschen der Genehmigung. (Rn.8) 3. Die Behörde hat einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 18 Abs 3 BImSchG nicht in derselben Weise zu prüfen wie einen Antrag auf Neugenehmigung; gleichwohl darf als Folge einer Fristverlängerung der bei einer Neugenehmigung gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge nicht erkennbar unterschritten werden. (Rn.16) Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Fristverlängerungsantrag des Antragstellers nach § 18 Abs. 3 BImSchG vom 26. August 2022 und 21. September 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats vorläufig neu zu bescheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller ⅓ und der Antragsgegner ⅔. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und teilweise begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund (I.) und einen Anordnungsanspruch auf Neubescheidung seines Fristverlängerungsantrages nach § 18 Abs. 3 BImSchG glaubhaft gemacht (II.). Randnummer 2 I. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach dem vorgelegten Analytik Prüfbericht des TÜVRheinland vom 12. September 2018 (S. 9) kommt ein Weiterbetrieb der Windenergieanlage vom Typ Nordex N52 mit einer Gesamthöhe von 87,0 m auf dem Flurstück …, Flur … in der Gemeinde … nur bis zum 9. Oktober 2025 in Betracht, so dass der Antragsteller selbst im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren die Windenergieanlage ohne umfangreiche Instandsetzungsmaßnahmen nicht oder allenfalls für einen sehr kurzen Zeitraum weiter betreiben könnte. Randnummer 3 II. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Ablehnung seines Antrages auf Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG vom 26. August 2022 (Bl. 138 Beiakte B) und vom 21. September 2022 (Bl. 151 Beiakte B) durch den Antragsgegner rechtswidrig war (1.) und ihm ein Anordnungsanspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zusteht (2.). Randnummer 4 1. Der Antragsgegner lehnte die Verlängerung der nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bestimmten Frist mit Bezug zur Genehmigung vom 3. Mai 1995 für die streitgegenständliche Windenergieanlage mit Ablehnungsbescheid vom 29. September 2022 (Bl. 13 „Akte Widerspruch Ablehnung Fristverlängerung“) ab und begründete dies damit, dass der Fristverlängerungsantrag nicht vor Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gestellt worden sei. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Randnummer 5 Der Antragsteller hat rechtzeitig, nämlich vor Ablauf der Frist des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG einen Verlängerungsantrag gestellt. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erlischt die Genehmigung, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. Randnummer 6 Die Windenergieanlage des Antragstellers wurde mit Baugenehmigung vom 3. Mai 1995 genehmigt; die Baugenehmigung gilt nach § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG als Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Für eine als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgeltende Baugenehmigung finden die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über das Erlöschen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen (§ 18 BImSchG) Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2017 – 4 C 7.16 –, juris Rn. 19). Randnummer 7 Eine Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG ist aus Gründen der Rechtsklarheit nicht nachträglich möglich, so dass die Fristverlängerung vor Ablauf der Frist des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG beantragt werden muss. Auf den vor Fristablauf gestellten Antrag kann eine Frist auch noch nach Fristablauf verlängert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2005 – 7 C 25.04 –, juris Rn. 15). Randnummer 8 Es entspricht dem Schutzzweck des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, der die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor Emissionen zu bewahren sucht, die den gewandelten Verhältnissen nicht mehr entsprechen, für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Betrieb tatsächlich eingestellt worden ist. Maßgeblich ist hiernach vor allem die tatsächliche Emissionslage. Zwar wohnt der Betriebseinstellung regelmäßig auch ein voluntatives Element inne. Der Wille, den Betrieb einzustellen, reicht jedoch für den in Rede stehenden Erlöschenstatbestand nicht aus. Dieser setzt mit dem Tatbestandsmerkmal des Nichtbetreibens keine entsprechende Erklärung, sondern den tatsächlichen Vorgang der Betriebseinstellung voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2005 – 7 C 25.04 –, juris Rn. 12). Eine Anlage wird nur dann nicht mehr betrieben, wenn sämtliche von der Genehmigung gedeckten Betriebshandlungen eingestellt werden. Auch ein in der Leistung geminderter Betrieb oder der Betrieb von Teilanlagen verhindern das Erlöschen der Genehmigung (vgl. Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 99. EL. September 2022, § 18 BImSchG Rn. 26; Scheidler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: 64. Update [225. AL] / Dezember 2022, § 18 BImSchG Rn. 25). Eine andere Frage ist es, anhand welcher Tatsachen die Betriebseinstellung festgestellt wird. Hierfür kann neben objektiven Umständen auch eine subjektive Erklärung des Betreibers Indizwirkung haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2005 – 7 C 25.04 –, juris Rn. 12). Randnummer 9 Unter Anwendung dieser Maßstäbe wurde die Windenergieanlage bis zum 23. September 2019 betrieben, sodass der Fristverlängerungsantrag vom 26. August 2022 und vom 21. September 2022 vor Ablauf der Frist des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gestellt wurde. Randnummer 10 Die streitgegenständliche Windenergieanlage war bis zum 23. September 2019 mit allen Haupteinrichtungen (Steuerung, Generator, Trafostation etc.) zur Stromerzeugung einspeisefähig. Dies ergibt sich aus der Erklärung des Herrn … … …, der Geschäftsführer der ehemaligen Betreiberin, der … … GmbH & Co.KG, vom 1. September 2022; er – Herr … – habe sich dazu entschlossen, die Windenergieanlage am 23. September 2019 durch Abschalten der Trafostation stillzulegen. Auch die P... GmbH hat unter dem 22. September 2022 bestätigt, dass die Windenergieanlage aus wirtschaftlichen Gründen vom Betreiber am 23. September 2019 abgeschaltet wurde. Die Anlage sei bis zu diesem Tag betriebsbereit gewesen, der Service sei bis zum 23. September 2019 ausgeführt worden und die Windenergieanlage sei bis dahin für die Datenfernüberwachung erreichbar gewesen und habe ferngesteuert werden können. Randnummer 11 Soweit die Schleswig-Holstein Netz AG gegenüber dem Antragsgegner am 9. August 2022 angegeben hat, dass ab dem 4. August 2019 keine Einspeisedaten mehr übermittelt worden seien, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Denn dieser Umstand belegt nur einen in der Leistung geminderten Anlagenbetrieb, den der Antragsteller zudem damit erklärt hat, dass aufgrund eines Getriebeschadens ab dem 4. August 2019 nur noch kleine Mengen Strom erzeugt worden seien, die unmittelbar vor Ort (anlagenintern) verbraucht worden seien. Randnummer 12 2. Der Senat sieht sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren außerstande, über den Fristverlängerungsanspruch des Antragstellers nach § 18 Abs. 3 BImSchG – die Gewährung einer Fristverlängerung ist Voraussetzung für den Weiterbetrieb der Anlage auf Grundlage der Genehmigung vom 3. Mai 1995 – abschließend zu entscheiden, sodass der Antragsgegner den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden hat (entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 28). Randnummer 13 Nach § 18 Abs. 3 BImSchG kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Randnummer 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.