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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer 8 A 111/19 Urteil Der Kläger begehrt die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

§ 2Anm.

7.1.2). Randnummer 26 Ungeachtet dessen betrifft die geplante Maßnahme aber die Welterbestätte unmittelbar, da nach den zugrundeliegenden Antragsunterlagen (vgl. Bl. 28 Beiakte A) das auf dem südlich des Kograbens gewonnene Material zur Unterteilung in die Kornfraktionen auf die nördlich gelegenen Betriebsflächen gebracht werden soll und zu diesem Zweck der Kograben selbst mittels Förderbändern bzw. durch Befahren mit Muldenkippern gequert werden soll. Damit ist nicht nur die Pufferzone, sondern der Kograben als Teil der Welterbestätte selbst unmittelbar berührt. Diese Maßnahmen sind aufgrund ihrer offensichtlichen Auswirkungen in optischer und akustischer Hinsicht sowie der Auswirkungen auf den Boden auch geeignet, die Welterbestätte zu beeinträchtigen oder zu gefährden, wobei bereits die bloße Möglichkeit der Beeinträchtigung ausreicht (

§ 2Anm. 3.2). Randnummer 27 Letztlich dürfte sich ein Genehmigungsbedürfnis auch aus § 12 Abs. 2 Nr. 6 DSch

G SH ergeben, wonach Erdarbeiten an Stellen, von denen bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, der Genehmigung bedürfen. Der Beklagte hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass bereits aufgrund der räumlichen Nähe zum Kograben Anhaltspunkte für die Existenz weiterer Kulturdenkmale im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG SH im Bereich des geplanten Kiesabbaus vorliegen. Randnummer 28 Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass die geplanten Maßnahmen nach § 12 DSchG SH genehmigungsbedürftig sind und zugleich, da Genehmigungstatbestände nach § 12 Abs. 2 DSchG SH berührt sind, dass der Beklagte als Obere Denkmalschutzbehörde ( § 3 Abs. 2 Nr. 2 DSchG ) gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 DSchG SH für die Erteilung der Genehmigung allein zuständig ist. Randnummer 29 Die Voraussetzungen der Genehmigungserteilung sind in § 13 Abs. 2 DSchG geregelt. Danach kann die Genehmigung versagt werden, soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist ( § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG SH ). Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht ( § 13 Abs. 2 Satz 2 DSchG SH ). Die öffentlichen und die privaten Belange sind miteinander und untereinander abzuwägen ( § 13 Abs. 2 Satz 3 DSchG SH ). Das erkennende Gericht hat zu dieser Vorschrift bereits in seiner Entscheidung vom 19.09.2018 ( 8 A 161/16 , juris) Folgendes ausgeführt: Randnummer 30 „Der dogmatische Regelungsgehalt dieser gesetzgeberisch und sprachlich verunglückten Vorschrift erschließt sich nicht auf den ersten Blick. Denkbar wäre es, in § 13 Abs. 2 Satz 2 DSchG eine (vorrangig zu prüfende) gebundene Entscheidung zu sehen, während § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG eine Ermessensentscheidung regelt, für die § 13 Abs. 2 Satz 3 DSchG die Abwägungskriterien vorgibt … Randnummer 31 In diesem Falle sind die Voraussetzungen für eine gebundene Erteilung der Erlaubnis teilweise negativ definiert („wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist“) und teilweise positiv definiert (wenn „ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht“), während die Voraussetzungen der Ermessensentscheidung (im Sinne einer Versagung) rein positiv formuliert sind („soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist“). Gegen ein solches Verständnis der Regelung spricht allerdings der Aufbau der Norm, da der Gesetzgeber in Satz 1 die Ermessensentscheidung erwähnt hat, in Satz 2 die gebundene Entscheidung und in Satz 3 wiederum die ermessensrelevanten Belange genannt hat. Vor diesem Hintergrund kann die Regelung auch dahingehend verstanden werden, dass die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 DSchG insgesamt im Ermessen steht und § 13 Abs. 2 Satz 2 DSchG lediglich Fälle einer Ermessensreduzierung auf Null betrifft. Für das letztgenannte Verständnis sprechen nach Ansicht des erkennenden Gerichts namentlich auch verfassungsrechtliche Gründe. Es handelt sich bei §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 2 DSchG um eine Inhalts- bzw. Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Sie ist grundsätzlich geeignet und erforderlich den Zweck des Gesetzes zu erfüllen, da der Schutz von Kulturdenkmalen ein legitimes gesetzgeberisches Anliegen ist, der einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigt. Allerdings können denkmalschutzrechtliche Regelungen dann verfassungswidrig sein, wenn für ein geschütztes Kulturdenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht und damit dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt wird (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999, 1 BvL 7/91, juris). Für diese Fälle muss der Gesetzgeber die Berücksichtigung von Eigentümerbelangen ermöglichen (BVerfG a.a.O.). Wollte man § 13 Abs. 2 Satz 2 DSchG als eine abschließende Regelung eines echten Rechtsanspruchs auf eine denkmalrechtliche Genehmigung ansehen, wären hier lediglich öffentliche Belange zu Gunsten eines Antragstellers zu berücksichtigen. Selbst wenn man in diesen Fällen noch ergänzend einen Anspruch nach § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG prüfen wollte sind hier nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm ebenfalls nur öffentliche Belange (im Sinne entgegenstehender Belange) erwähnt. Der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der in § 13 Abs. 2 Satz 3 ausdrücklich angesprochenen privaten (Eigentümer-)Belange wird man daher nur bzw. am ehesten beim Verständnis des § 13 Abs. 2 DSchG als einer einheitlichen Ermessensnorm gerecht, die in § 13 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht abschließend einen Fall der Ermessensreduzierung auf Null regelt.“ Randnummer 32 Das B-Stadt Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Jahre 2021 einen Bericht über die Evaluation des Denkmalschutzgesetzes (Bericht über die Evaluation des Denkmalschutzgesetzes, LT-Drucksache 19/3047) vorgelegt, dem eine Untersuchung der synergon-Stadtentwicklung/Sozialraum/Baukultur vom 09.04.2021 zugrunde lag und ist auf der Grundlage dieser Evaluation zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Änderungen des Denkmalschutzgesetzes auf gesetzlicher Ebene notwendig sind. Die zitierte Untersuchung selbst kommt zu dem Ergebnis, dass man der Einschätzung des Verwaltungsgerichts B-Stadt (in seiner Entscheidung vom 19.09.2018), die Bestimmung des § 13 Abs. 2 DSchG sei verunglückt, nicht widersprechen könne, sich aber auf der Grundlage der von dem Gericht vorgezeichneten Auslegungsrichtlinie mit dem Text arbeiten lassen könne. Zu der konkreten Fragestellung „Sollte § 13 Abs. 2 DSchG , der die denkmalrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen beinhaltet, angepasst werden?“ gelangt die Evaluation zu folgender Bewertung: „Nachdem das Verwaltungsgericht der Vorschrift eine klug begründete Auslegung gegeben hat, die den Anforderungen der Praxis genügt, muss bezweifelt werden, ob der mit einer Gesetzesänderung verbundene Aufwand – vor allem für die mit dem Vollzug betrauten Behörden – gerechtfertigt wäre. Aus diesem Grunde erscheint eine Gesetzesänderung nicht zweckmäßig“. Randnummer 33 Vor dem Hintergrund, dass auch der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen hat, die Regelung des § 13 Abs. 2 DSchG SH zu ändern und die vom Verwaltungsgericht gewählte Auslegung als zutreffend und praxisgerecht ansieht, sieht das erkennende Gericht keinen Anlass dafür, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen (a.A. VG Schleswig, Urteil vom 31.05.2021, 2 A 15/19, n.v., wonach § 13 Abs. 2 DSchG eine gebundene Entscheidung regelt und die Berücksichtigung privater Belange und die Abwägung der beteiligten Interessen unter dem Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden Gründe des Denkmalschutzes als unbestimmter Rechtsbegriff zu prüfen ist). Randnummer 34 Die Klage könnte demzufolge nur dann Erfolg haben, wenn das Ermessen des Beklagten im Sinne einer Genehmigung auf Null reduziert wäre bzw. hinsichtlich des Hilfsantrages, wenn die Ablehnung rechtswidrig wäre, das Ermessen aber nicht auf Null reduziert wäre. Randnummer 35 Zunächst geht das erkennende Gericht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht davon aus, dass aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG SH („Welterbestätten sind einschließlich ihrer Umgebung in ihrem außergewöhnlichen universellen Wert zu erhalten.“) ein Ermessen des Beklagten bereits nicht eröffnet ist. Dies folgt aus dem Regelungsgehalt und der systematischen Stellung der Norm, die ausdrücklich „öffentliche Planungen und Maßnahmen“, die Belange des Welterbes berühren können, betrifft. Adressat dieser Regelung sind die Träger öffentlicher Planungen und Maßnahmen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 DSchG SH ); die Regelung betrifft unmittelbar weder die Genehmigungsbedürftigkeit noch die Genehmigungsfähigkeit von Maßnahmen. Es ist davon auszugehen, dass für Maßnahmen, die geeignet sind Welterbestätten zu beeinträchtigen oder zu gefährden § 12 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 DSchG SH eine Genehmigungsbedürftigkeit und damit implizit auch eine potentielle Genehmigungsfähigkeit vorsieht. Dies folgt im Übrigen auch aus § 13 Abs. 2 Satz 2 DSchG SH , wonach eine Genehmigung für Maßnahmen zu erteilen ist, wenn der Status als Welterbestätte (konkret) nicht gefährdet ist. Randnummer 36 Im vorliegenden Fall ist das Ermessen nicht im Sinne eines Anspruchs des Klägers auf Null reduziert und sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist durch die angefochtenen Bescheide rechtsfehlerfrei erfüllt worden. Randnummer 37 Zwar liegt dem angefochtenen Erstbescheid vom 06.08.2018 überhaupt keine Ermessenserwägung zugrunde. Der insoweit entscheidende Satz „Die mit der beantragten Maßnahme verbundenen Auswirkungen auf das archäologische Kulturdenkmal stellen eine wesentliche Veränderung des Kulturdenkmals sowie seines Eindrucks dar und sind daher abzulehnen.“, offenbaren vielmehr einen Ermessensausfall. Hiermit wird nämlich nur (teilweise) die Genehmigungsbedürftigkeit begründet und rechtsfehlerhaft mit der (fehlenden) Genehmigungsfähigkeit gleichgesetzt. Randnummer 38 Im Widerspruchsbescheid vom 15.05.2019 ist das ihm zustehende Ermessen vom Beklagten erkannt worden und auch ausgeübt worden. Ferner sind die Ermessenserwägungen von dem Beklagten in seiner Klageerwiderung vom 04.03.2020 (Bl. 226 ff Gerichtsakte) zulässigerweise gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt worden. Es ist zunächst grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Status des betroffenen Denkmals als Welterbestätte einen besonders hohen Wert beigemessen und ein öffentliches Interesse an der Erhaltung im Hinblick auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 DSchG SH beigemessen hat. Auch wenn aus § 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG SH insoweit keine Ermessensreduzierung auf Null im Sinne einer Ablehnung eines Antrags entnommen werden kann, so lässt sich doch aus der gesetzlichen Wertung, wonach Welterbestätten einschließlich ihrer Umgebung in ihrem „außergewöhnlichen universellen Wert“ zu erhalten sind, ablesen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf Welterbestätten die öffentlichen Belange im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 3 DSchG SH besonders hoch veranschlagt hat (vgl. auch

§ 4Anm.

3.4) bzw. das Ermessen im Hinblick auf die Genehmigung von Maßnahmen deutlich eingeschränkt ist (

§ 10Anm.

2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, dass der geplante Kiesabbau den Staus des Komplexes Haithabu-Danewerk als Welterbestätte gefährdet, da der Abbau sowohl die Pufferzone als auch den Bereich der Welterbestätte selbst in sehr massiver Weise betrifft. Randnummer 39 Der Beklagte hat ferner auch die potentiell zugunsten des klägerischen Vorhabens streitenden privaten und öffentlichen Interessen in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Hinsichtlich der privaten Interessen des Klägers ist insoweit unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 -) und die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (Urteil vom 08.05.2014 – 8 A 25/13 -) zutreffend darauf abgestellt worden, dass lediglich schwerwiegende private Belange des Verpflichteten die konkreten Belange des Denkmalschutzes überwiegen können und derartige schwerwiegende Belange erst dann vorliegen, wenn der Kernbereich der Eigentumsfreiheit, zu dem sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers gehören, ausgehöhlt wird. Der Beklagte fehlerfrei darauf abgestellt, dass der Kernbereich der Eigentumsfreiheit nur dann tangiert wird, wenn für das geschützte Denkmal ansonsten keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht, was vorliegend unzweifelhaft nicht der Fall ist. Der Kernbereich der Eigentumsfreiheit schützt nämlich nicht die jeweils für den Eigentümer rentabelste Nutzung, sondern garantiert lediglich, dass überhaupt eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzung möglich bleibt. Dies ist hier der Fall, da jedenfalls eine landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Flächen möglich ist. Randnummer 40 Auch die potentiell zugunsten des Klägers streitenden öffentlichen Interessen hat der Beklagte fehlerfrei abgewogen. Allerdings wiegen die vom Kläger umfangreich vorgetragenen Zahlen und Fakten zum Rohstoffbedarf im Hinblick auf Kies und Sand in Deutschland auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts sehr schwer. Der Beklagte hat ebenfalls davon gesprochen, dass Sand und Kies volkswirtschaftlich wichtige Güter seien, an deren Verfügbarkeit ein öffentliches Interesse bestehe (vgl. Bl. 249 Gerichtsakte). Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, wenn insoweit davon ausgegangen wird, dass die für die Volkswirtschaft notwendigen Mengen von Kies und Sand momentan (noch) an Stellen gewonnen werden können, wo dies ohne nachhaltige Schäden für die Landschaft möglich ist. Die Kammer lässt in dieser Hinsicht die unter Bezugnahme auf den „Fachbeitrag Rohstoffsicherung des geologischen Landesdienstes“ vom Januar 2019 (https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/G/geologie/Downloads/FachbeitragRohstoffeBericht.pdf?__blob=publicationFile&v=1) begründete Annahme ausreichen, wonach die für die Volkswirtschaft notwendigen Mengen von Kies und Sand derzeit noch in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Der zitierte Fachbeitrag ist seinerzeit zu dem Ergebnis gekommen (vgl. S. 26 des Fachbeitrages), dass die durchschnittliche Restabbauzeit aller genehmigten Abbauflächen bei Sand und Kies nach dem Stand der Rückmeldung der Abbauunternehmen noch ca. acht Jahre beträgt. Eine mittel- bis langfristige Rohstoffversorgung sei hiernach nicht gewährleistet und eine planerische Sicherung weiterer Potentialflächen dringend erforderlich. Allerdings bedarf es insoweit längerfristiger politischer Planungen, die auch in rechtlicher Form verbindlich sein müssen, um im Hinblick auf Belange des Denkmalschutzes ein überwiegendes öffentliches Interesse zu begründen. Eine derartige rechtlich verbindliche Planung besteht für den betroffenen Bereich jedoch gerade nicht, da er – wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat – nicht als Vorranggebiet für Rohstoffabbau im Regionalplan ausgewiesen worden ist. Gerade der Konflikt zwischen dem hochrangigen öffentlichen Interesse an einer gesicherten Rohstoffversorgung einerseits und dem ebenfalls hochrangigen öffentlichen Interesse am Schutz einer Welterbestätte andererseits bedarf einer entsprechenden politischen Entscheidung und kann nicht abschließend vom Beklagten als Fachbehörde für das Denkmalschutzrecht im Rahmen einer Ermessensentscheidung im Einzelfall zu Lasten des Denkmalschutzes gelöst werden. Randnummer 41 Nach alledem war die Klage abzuweisen. Randnummer 42 Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere die Frage, wie die Genehmigungsvorschrift des § 13 Abs. 2 DSchG SH auszulegen ist und ob ein nur begrenzt überprüfbarer Ermessensspielraum der Denkmalschutzbehörde anzuerkennen ist. Hierzu existiert bislang keine einschlägige Rechtsprechung des B-Stadt-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und beim B-Stadt-Holsteinischen Verwaltungsgericht eine zwischen der 2. und der 8. Kammer divergierende Rechtsprechung (s.o.). Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001540219

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