Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau einer Bundesfernstraße Orientierungssatz 1. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG verpflichtet die Betroffenen, fun
§ 6Satz 1 Umw
RG: Beschl. d. Senats v. 29.10.2020 – 4 MR 1/20 –, juris Rn. 39 m.w.N.). Randnummer 50 Die Antragstellerin hat die Klage in der Hauptsache am
- August 2021 erhoben und diese fristgerecht mit Schriftsatz vom
- September 2021 begründet. Die Klagebegründung ist auch inhaltlich noch ausreichend, um den Prozessstoff in der gebotenen Weise zu fixieren. Randnummer 51 § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG verpflichtet die Kläger, fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. So soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (BVerwG, Urt. v. 11.07.2019 – 9 A 13.18 –, juris Rn. 135);
§ 18eAbs. 5 Satz 1 AEG: BVerw
G, Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 7.19 –, juris Rn. 16). Randnummer 52 Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass sich das Vorbringen der Antragstellerin in der Hauptsache mit dem Planfeststellungsbeschluss, mit dem das Vorhaben zugelassen wird, auseinanderzusetzen hat, ist dem grundsätzlich zustimmen. Ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung oder eine lediglich wörtliche Wiederholung in der Klagebegründung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt den Begründungsanforderungen nicht, da Gegenstand der Klage der Planfeststellungsbeschluss ist (vgl.
§ 43eAbs. 3 En
WG a.F.: BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 – 4 A 16.16 –, juris Rn. 37;
§ 18eAbs.
5 Satz 1 AEG: Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 7.19 –, juris Rn. 17). Randnummer 53 Im vorliegenden Einzelfall genügt der Vortrag aber noch gerade dem Begründungserfordernis, da die Antragstellerin in der Hauptsache zu erkennen gibt, dass sie ihre bisherigen Einwendungen weiterhin auch dem Planfeststellungsbeschluss entgegenhält und sie insoweit den Abwägungsvorgang, der zum Erlass desselben geführt hat, rügt. Sie hat insoweit noch ausreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie den Planfeststellungsbeschluss insoweit für fehlerhaft hält, als dieser ihrem Interesse an einer Beibehaltung der aktuellen verkehrlichen Erschließung ihres Grundstücks nicht den Vorrang vor den Interessen an der Beseitigung der Auffahrt zur B 404 einräumt und die aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen aufgeführt. Damit geht ihr Vorbringen gerade noch über eine bloße Wiederholung ihres Vortrags hinaus. Randnummer 54 3. Mit den danach rechtzeitig vorgebrachten Einwänden wäre ein überwiegend wahrscheinliches Obsiegen in der Hauptsache wegen einer jedenfalls teilweise anzunehmenden Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses jedoch nicht überzeugend dargelegt. Mängel im Rahmen der allein gerügten fachplanerischen Abwägung ergäben sich daraus nach summarischer Prüfung nicht und wären auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 55 Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Einzustellen sind insoweit alle mehr als geringfügigen schutzwürdigen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen, die von der Planung in beachtlicher Weise betroffen werden (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 13.19 –, juris Rn. 13). Das fachplanerische Abwägungsgebot verlangt zum einen, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet (kein Abwägungsausfall) und in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (kein Abwägungsdefizit). Ferner darf weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt (keine Abwägungsfehleinschätzung) noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (stRspr BVerwG Urt. v. 15.10.2020 – 7 A 9.19 –, juris Rn. 103; Urt. v. 15.12.2016 – 4 A 4.15 – juris Rn. 23 f. m.w.N.; zu alledem auch Pokorni, in: Müller/Schulz, FStrG, 3. Aufl., 2022, § 71 Rn. 40 ff.). Dies ist hier der Fall. Randnummer 56
- a)Ein Abwägungsausfall oder ein Abwägungsdefizit lässt sich nicht ausmachen, da eine Abwägung der widerstreitenden Interessen stattgefunden hat und in diese auch die geltend gemachten Interessen der Antragstellerin an einer Beibehaltung der Auffahrt eingestellt wurden. Gemäß der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses hat der Antragsgegner zunächst die Möglichkeit der Herstellung einer neuen Parallelstraße zu B 404 im Zuge der Entscheidungsfindung erwogen, die Notwendigkeit einer solchen jedoch im Ergebnis nicht erkannt (vgl. PFB S. 72 f.). Ferner hat er bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass sich das planfestgestellte Vorhaben auch mittelbar auf verschiedene Grundstücke auswirkt (B.IV.8.2 und 8.11). Zu diesen Wirkungen gehörten entstehende Um- bzw. Mehrwege, die den Zugang zum öffentlichen Verkehrsnetz oder auch zu landwirtschaftlichen Pachtflächen beträfen und die Wertverluste und wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben könnten. Allerdings sei die Erreichbarkeit aller Grundstücke weiterhin gewährleistet, sodass die Anliegerinteressen der privaten Einwender gegenüber den öffentlichen Interessen an der Umsetzung des Vorhabens (Ausbau einer leistungsstarken überregionalen Verbindung, Sicherheit des Verkehrs durch Überholmöglichkeit) zurückstehen müssten (PFB S. 134 f., 162 ff.). Es könne zur Beibehaltung der Zufahrt auch nicht auf wesentliche Elemente der Straßenplanung, hier der Zweckbestimmung einer Kraftfahrstraße mit drei Fahrstreifen, verzichtet werden. Der Zweck der Baumaßnahme, die Erhöhung der Verkehrssicherheit, könne ansonsten nicht erreicht werden. Die Beibehaltung der Zufahrt, die schon heute eine Gefahrenquelle darstelle, würde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Ferner würde die Beibehaltung der Zufahrt keinen Vorteil mit sich bringen, da nach dem Ausbau ein Kreuzen der Fahrbahnen nicht mehr möglich sei. Eine Zufahrt sei daher nur noch in nordwestliche Richtung möglich (PFB S. 137 f.). Ebenso hat sich der Antragsgegner mit der Problematik befasst, dass der Großvater der Antragstellerin mit dem Land Schleswig-Holstein den von der Antragstellerin vorgelegten Vertrag (Urkunde Nr. 154, Anlage Ast. 5) geschlossen hat, meint jedoch, dass sie als heutige Eigentümerin daraus keine Ansprüche herleiten könne (PFB S. 135 f.). Randnummer 57
- b)Auch eine Abwägungsfehleinschätzung oder -disproportionalität lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen. Randnummer 58
- aa)Insbesondere eine erhebliche und die öffentlichen Interessen überwiegende Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Antragstellerin durch den Rückbau der Auffahrt zur B 404 hat der Antragsgegner zu Recht verneint. Durch die in Folge des im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Rückbaus verschlechterte verkehrliche Erreichbarkeit wird nicht in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anliegerrecht der Antragstellerin eingegriffen. Der Anliegergebrauch als sogenannter gesteigerter Gemeingebrauch (dazu Sauthoff, NVwZ 2004, 674, 680 f. m.w.N.) garantiert die Verbindung eines Grundstückes mit dem öffentlichen Straßennetz und ermöglicht so den Kontakt des Anliegers (d. h. den Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken oder Gebäuden, Inhabern von eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben) zu dem Straßengeschehen einschließlich des Verkehrs, d.h. die Möglichkeit des „Kontaktes nach außen“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 VR 7.99 –, juris Rn. 5; Urt. v. 27.11.1996 – 11 A 100.95 –, juris Rn. 40; Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, 99. EL September 2022, Art. 14 Rn. 220; Wohlfarth, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht., 3. Auflage 2021, § 8a FStrG, Rn. 2). Die Zufahrt beziehungsweise der Zugang zur und von der Straße schafft die Grundvoraussetzungen, deren es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen. Ein Abwehrrecht steht dem Anlieger aber nur soweit zu, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Verbindung mit der Straße erfordert. Dabei ist „angemessen“ nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet. Maßgebend ist, was aus dem Grundstück unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 VR 7.99 –, juris Rn. 7; Urt. d. Senats v. 28.04.2016 – 4 LB 9/15 –, juris Rn. 64 m.w.N.). Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Straßenverbindung, bestehen dagegen grundsätzlich ebenso wenig wie ein Anspruch auf optimale Erreichbarkeit (BVerwG, Beschl. v. 14.01.2019 – 9 B 13.18 –, juris Rn. 3, Urt. v. 27.11.1996 – 11 A 100.95 –, juris Rn. 40). Auch vor Zufahrtserschwernissen, die sich aus der besonderen örtlichen Lage und einer etwaigen situationsbedingten Vorbelastung ergeben, in die das Grundstück hineingestellt ist, gewährt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz (Urt. d. Senats v. 28.04.2016 – 4 LB 9/15 –, juris Rn. 64 m.w.N.). Entsprechend sind längere Wege oder Umwege durch eine geänderte Anbindung hinzunehmen, solange sie zumutbar sind; dies wiederum kann bei einem Umweg (im Sinne der gegenüber der bisherigen Wegeverbindung zusätzlichen Wegestrecke) von 2,5 km angenommen werden. Der Umweg muss gegenüber der bisherigen Wegeverbindung nicht gleichwertig sein (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v 03.03.2010 – 1 MR 5/10 –, juris Rn. 14 f. m.w.N.). Randnummer 59 Ferner hat der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, dass Zufahrten oder Zugänge zu Bundesfernstraßen geschlossen werden können, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs es erfordert und das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz besitzt (vgl. § 8a Abs. 6 FStrG). Auch hieraus lässt sich ableiten, dass nicht ein Anspruch auf unveränderten Zugang zu einem Grundstück, sondern lediglich auf eine Verbindung mit dem Straßennetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglicht, besteht. Nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit wird durch § 8a Abs. 6 FStrG gewährleistet (zu § 8a Abs. 4 FStrG: BVerwG, Beschl. v. 14.01.2019 – 9 B 13.18 –, juris Rn. 3; VGH München, Urt. v. 22.02.2022 – 8 A 20.40006, 8 A 20.40007 –, juris Rn. 31). Randnummer 60 Insoweit kann die Antragstellerin eine Verletzung subjektiver Rechte durch eine erschwerte, weniger vorteilhafte Erschließung ihres Grundstücks nicht geltend machen. Die wegfallende Zufahrt zur B 404 stellt für sie lediglich eine günstige Verkehrslage dar. Eine Anbindung ihres Grundstücks an das öffentliche Verkehrsnetz über die Gemeindestraße A-Straßebesteht für sie weiterhin. Dass eine Nutzung dieser Zuwegung für den landwirtschaftlichen Verkehr oder LKW grundsätzlich nicht möglich sein soll, ist weder ersichtlich noch hinreichend substantiiert vorgetragen. Insbesondere hat der Antragsgegner dargelegt, dass der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Ausbau des Knotenpunktes A-Straße/B-Straße die Nutzung der Straße für entsprechende Verkehre sicherstellt (vgl. PFB Ziffer 1.6, S. 70) vor. Randnummer 61
- bb)Es erscheint deshalb auch nicht als abwägungsfehlerhaft, dass der Antragsgegner die Notwendigkeit der Errichtung eines Parallelweges zur B 404 zwar erwogen, im Ergebnis jedoch nicht angenommen hat, da die Anbindung aller Grundstücke an das öffentliche Wegenetz durch Gemeindestraßen sichergestellt sei. Eine Querung der B 404 in Richtung der Gemeinde T. sei bereits heute nicht möglich. Eine Öffnung der Zufahrt zur B 404 zum Rechtsabbiegen würde gegenüber dem über Gemeindestraßen möglichen Weg lediglich zu einer Verringerung des damit verbundenen Mehrweges um 0,2 km führen. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, aus naturschutzfachlichen Gesichtspunkten und wegen des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in das Eigentum Dritter sei der Parallelweg verworfen worden (PFB, S. 72 ff.). Dass bzw. warum diese Erwägungen fehlerhaft sein sollten, legt die Antragstellerin nicht dar. Randnummer 62
- cc)Ein zum Erfolg der Hauptsache führender Abwägungsmangel ist auch nicht darin zu erkennen, dass der Planfeststellungsbeschluss keine Maßnahmen zum Ausbau bzw. zur Ertüchtigung der A-Straße vorsieht, soweit er Teil des öffentlichen Straßennetzes ist. Die Antragstellerin legt schon nicht hinreichend dar, dass der Ausbau- bzw. Unterhaltungszustand der Gemeindestraße eine zumutbare verkehrliche Erschließung ihres Grundstücks nicht zulässt. Soweit sie anhand von vorgelegten Lichtbildern behauptet, der Ausbauzustand der A-Straße sei in einem solchen Zustand, dass die Straße faktisch kaum nutzbar sei, ist unklar, welchen Straßenabschnitt die Bilder genau zeigen. Denn die A-Straße „geht auf dem Grundstück der Antragstellerin in einen Privatweg über. Wer die Unterhaltungslast für den privaten Teil der Straße trägt und ob diese ihr ggf. selbst zufällt, führt die Antragstellerin nicht aus. Zudem trägt sie selbst vor, dass auch das nördlich an der A-Straße gelegene Grundstück A-Straße X“ über die Auffahrt zur B 404 angefahren werde und öffentliche Versorgungsfahrzeuge wie beispielsweise die Müllabfuhr die Straße nutzten. Randnummer 63 Selbst wenn der Ausbauzustand der A-Straße einen Kontakt der Antragstellerin zu dem Straßengeschehen einschließlich des Verkehrs, d.h. die Möglichkeit des „Kontaktes nach außen“ nicht in zumutbarer Weise zuließe, könnte dies im Übrigen zwar zu einem Abwägungsfehler, nicht jedoch zum Erfolg in der Hauptsache, d.h. zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Denn die Ertüchtigung der Gemeindestraße A-Straße ließe sich, ohne den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder für rechtswidrig zu erklären, durch eine Planergänzung regeln, die einen abwägungsfehlerfreien Zustand herbeiführen könnte. Die „Planergänzung“ hat in Anlehnung an den im Fachplanungsrecht üblichen Sprachgebrauch Maßnahmen zum Gegenstand, deren Verwirklichung die Konzeption des Vorhabens nicht berühren, diese also nicht substantiell verändern (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 29.12.1994 – 1 C 10893/92 –, juris Rn. 63). Genügt zur Fehlerbehebung die Verpflichtung zur Planergänzung, weil der Fehler die Ausgewogenheit der Gesamtplanung nicht betrifft, seine isolierte Behebung durchsetzbar ist und mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses bereits zuvor ohne Verletzung der Rechte Dritter begonnen werden kann, kommt kein ergänzendes Verfahren in Betracht und erst recht nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG, § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG; vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 – 9 A 11.03 –, juris Rn. 112). So liegt es hier. Eine Regelung zur Ertüchtigung der Gemeindestraße A-Straße beträfe die Ausgewogenheit der Gesamtplanung nicht und wäre separat durchsetzbar. Prozessual ließen sich entsprechende Regelungen für die Antragstellerin in der Hauptsache über einen (hilfsweisen) Verpflichtungsantrag sichern. Randnummer 64
- dd)Abschließend führt auch die Würdigung des zwischen dem Großvater der Antragstellerin und dem Land Schleswig-Holstein geschlossenen Vertrages (Anlage Ast. 5) durch den Antragsgegner nicht zu einem Abwägungsmangel. Die Antragstellerin hat schon nicht plausibel gemacht, warum diesem die Einigung über eine Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Mitbenutzung der Zufahrt zur B 404 entnommen werden können sollte, obwohl der Antragsgegner in § 7 des Vertrags lediglich eine nicht übertragbare beschränkt persönliche Dienstbarkeit zur Mitbenutzung eines Fußweges erkennt (PFB S. 137 f.). Hinzu kommt, dass ein dingliches Nutzungsrecht im Grundbuch nicht eingetragen ist; eine Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) ist damit ebenso wenig wirksam entstanden wie eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB), da beide Rechte neben der Einigung auch der Eintragung im Grundbuch bedürfen (§ 873 BGB). Ein Anspruch der Antragstellerin auf Eintragung eines dinglichen Nutzungsrechts zu ihren Gunsten ist jedenfalls nicht mehr durchsetzbar. Dies hat nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten das Amtsgericht Ahrensburg mit Urteil vom 23. Juni 2020 – 47 C 55/20 – entschieden. Inwieweit der Antragsgegner vor diesem Hintergrund die Interessen der Antragstellerin im Zuge der Abwägung anders hätte gewichten sollen, ist nicht zu erkennen. Ein dingliches Nutzungsrecht, das durch die Abwägungsentscheidung hätte verletzt werden können, steht der Antragstellerin jedenfalls nicht zu. Randnummer 65 E. Die Hilfsanträge bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Randnummer 66 I. Sie können gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO als Anträge verstanden werden, dem Vorhabenträger vorläufig den Rückbau der Zufahrt zur B 404 zum Grundstück der Antragstellerin zu untersagen und ihn zu verpflichten, die B 404 in nördliche Richtung solange befahrbar zu halten, bis in der Hauptsache über den ersten Hilfsantrag, den Planfeststellungsbeschluss um eine alternative Straßenanbindung nach T. für das Grundstück der Antragstellerin zu ergänzen, entschieden ist. Dies gilt jedenfalls soweit sich das Hauptsachebegehren dahingehend verstehen lässt, alternativ die A-Straße „ zu ertüchtigen. Randnummer 67 Den insoweit nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaften Anträgen bliebe gleichwohl der Erfolg versagt. Die Anträge wären unbegründet, da die Antragstellerin entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihr in der Hauptsache ein solcher Anspruch und damit ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO zusteht. Ein entsprechender Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG, § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG oder aus § 8a FStrG. Randnummer 68 Wie oben bereits ausgeführt, ist eine Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin über die A-Straße gegeben. Die genannten Normen gewähren keine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Dass es aufgrund des Ausbauzustands der A-Straße an einer solchen fehlt, hat die Antragstellerin schon im Tatsächlichen nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. oben D.II.3.b.cc). Randnummer 69 Hinzu kommt, dass der Planfeststellungsbeschluss darauf hinweist, dass – soweit sich der Teil der A-Straße, der Gemeindestraße ist, nicht in einem Zustand befinden sollte, um entsprechende Verkehre aufzunehmen – die Straße durch den Baulastträger entsprechend auszubauen sei (vgl. PFB S. 70 f.). Dieser Verweis auf den Träger der Straßenbaulast ist rechtlich nicht zu beanstanden, er verstößt insbesondere nicht gegen den auf dem Verursacherprinzip beruhenden § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2005 – 9 A 12.05 –, juris Rn. 21). Aus dem Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2017 – 9 A 14.16 –, juris Rn. 120) folgt zwar, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und sie hierzu – gegebenenfalls in Form von Vorkehrungen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG – einer Lösung zuführen muss (BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 – 4 A 5.04 –, juris Rn. 28), damit ein durch die Planung hervorgerufenes Problem zu Lasten des Betroffenen nicht ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 – 4 C 34-38.89 –, juris Rn. 20; VGH München, Urt. v. 05.03.2017 – 2 N 15.619 –, juris Rn. 42). Allerdings muss das planfestgestellte Vorhaben für die Konfliktlage auch ursächlich sein. Für Probleme, die daraus resultieren können, dass die Straßenbaulastträger ihre Unterhaltungslast zögerlich wahrnehmen, ist das planfestgestellte Vorhaben nicht adäquat kausal (BVerwG, Urt. v. 21.12.2005 – 9 A 12.05 –, juris Rn. 21). Für den aktuellen Ausbauzustand der A-Straße ist das planfestgestellte Vorhaben nicht ursächlich. Die Wegeunterhaltung fällt nach §§ 10 ff. StrWG SH in die Zuständigkeit der Träger der Straßenbaulast, hier der Gemeinde T. (vgl. § 13 StrWG SH ). Allein diese trägt die Verantwortung dafür, dass der Ausbau oder eine Ausbesserung der A-Straße „bislang nicht stattgefunden hat. Das Risiko, dass die Baulastträger unter Hinweis auf ihre Leistungsfähigkeit (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrWG SH ) die Wegeunterhaltung zurückstellen und Straßenschäden nicht unverzüglich ausbessern, ist im Übrigen von den Straßenanliegern generell hinzunehmen (BVerwG, Urt. v. 21.12.2005 – 9 A 12.05 –, juris Rn. 21). Randnummer 70 II. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf einen alternativ herzustellenden Parallelweg zur B 404 kommt demgegenüber von vornherein nicht in Betracht. Die Herstellung eines solchen dürfte aufgrund der möglichen Betroffenheit Rechte Dritter sowie insbesondere umweltschutzrechtlicher Belange nicht durch eine schlichte Planergänzung zu regeln sein, sondern vielmehr ein ergänzendes Verfahren (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG, § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) erforderlich machen und würde prozessual daher nicht zu einem Verpflichtungsausspruch, sondern – als Minus zur Anfechtungsklage – zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen. Der einstweilige Rechtsschutz würde sich entsprechend nicht nach § 123 VwGO, sondern nach § 80 Abs. 5 VwGO richten (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 01.04.2016 – 3 VR 2.15 –, juris Rn. 20; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 75 Rn. 53). Außerdem kann sich die Antragstellerin nicht erfolgreich auf einen Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses berufen, weil dieser die Errichtung eines Parallelweges zur B 404 erwogen, aber abwägungsfehlerfrei verworfen hat. Es wird insoweit auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen (vgl. D.II.3.b.bb). Randnummer 71 F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 72 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 34.2.1.1. und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts. Randnummer 73 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001540222