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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 AS 30/22 Urteil Voraussetzungen einer rechtswirksamen Berufungsrücknahmefiktion § 156 Abs 2

Voraussetzungen einer rechtswirksamen Berufungsrücknahmefiktion Orientierungssatz

  1. Wird die Wirksamkeit einer fiktiven Berufungsrücknahme gemäß § 156 Abs. 2 SGG infrage gestellt, so ist der Rechtstreit zunächst zu dieser Frage weiterzuführen. Bei wirksamer Rücknahmefiktion ist festzustellen, dass der Rechtstreit erledigt ist. Anderenfalls hat das Gericht in der Sache zu entscheiden, wenn eine Rücknahme nicht eingetreten oder unwirksam ist. (Rn.20)
  2. Die Berufung gilt nach § 156 Abs. 2 SGG als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger trotz Aufforderung des Gerichts und Rechtsfolgebelehrung länger als drei Monate das Verfahren nicht betreibt. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend SG Schleswig,
  3. April 2022, S 4 AS 534/18, Gerichtsbescheid nachgehend BSG,
  4. April 2023, B 4 AS 55/23 BH, Beschluss Tenor Es wird festgestellt, dass die Berufung vom
  5. April 2022 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom
  6. April 2022 im Verfahren ist 4 AS 534/18 als zurückgenommen gilt und das Verfahren erledigt ist. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahmefiktion gemäß § 156 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 2 Gegenstand des Ausgangsverfahrens des Sozialgerichts Schleswig S 4 AS 534/18 war der Bewilligungsabschnitt vom
  7. April 2018 bis
  8. September 2018, für den der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom
  9. März 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  10. Oktober 2018 zunächst vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) und dann mit Bescheid vom
  11. Oktober 2018 endgültige Leistungen bewilligt hatte. Randnummer 3 Mit Gerichtsbescheid vom
  12. April 2022 hat das Sozialgericht diese Klage abgewiesen. Randnummer 4 Dagegen richtet sich die von den Klägern mit Schriftsatz vom
  13. April 2022, eingegangen bei dem Sozialgerichts Schleswig am
  14. April 2022, erhobene Berufung. Randnummer 5 Dem Berufungsschreiben war für den Senat nicht zu entnehmen, was mit der Berufung konkret über die bereits erfolgte Gewährung hinaus begehrt werden sollte. Der Senat hat die Kläger mit Eingangsverfügung vom
  15. April 2022 aufgefordert anzugeben, was genau sie bezogen auf den zulässigen streitgegenständlichen Zeitraum vom
  16. April 2018 bis
  17. September 2018 mit der Berufung gelten machten. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass sich dem bisherigen Vorbringen ein konkretes Begehren nicht entnehmen lässt. Randnummer 6 Am
  18. Mai 2022 begehrten die Kläger unter anderem bezogen auf dieses Verfahren die Gewährung von Fristverlängerung. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  19. Juni 2022, den Klägern zugestellt am
  20. Juni 2022, hat der Senat den Klägern mitgeteilt, dass Zweifel am Fortbestehen eines tatsächlichen Rechtsschutzinteresses aufgekommen seien. Dies deshalb, weil es die Kläger bisher trotz Aufforderung des Senats unterlassen hätten, mitzuteilen, was mit der Berufung begehrt werde. Daher sei der Schluss gerechtfertigt, dass die Kläger an den Berufungsverfahren nicht mehr interessiert seien. Falls dies nicht zutreffen sollte, wurden die Kläger aufgefordert die Anfrage vom
  21. April 2018 nunmehr umgehend zu beantworten und ihr Begehren auch betragsmäßig zu beziffern. Die Kläger wurden auf die Vorschrift des §156 Abs. 2 SGG hingewiesen sowie auf den Eintritt der Rücknahmefiktion bei Nichtbetreiben des Berufungsverfahrens für einen Zeitraum von länger als 3 Monaten und die Erledigung eines Rechtsstreits durch eine fiktive Berufungsrücknahme. Randnummer 8 Mit am
  22. Juli 2022 bei dem Senat eingegangenen Schreiben machten die Kläger allgemeine Ausführungen zu den seit August 2012 geführten Streitigkeiten mit dem Beklagten und baten nochmals um Fristverlängerung, da sie einen Anwalt beauftragen wollten. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
  23. Juli 2022 hat der Senat die Kläger darauf hingewiesen, dass eine Fristverlängerung über den
  24. September 2022 hinaus nicht möglich ist und sie bis dahin ihr Begehren in diesem Berufungsverfahren bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum April bis September 2018 bezeichnet haben müssten um die Erledigung des Berufungsverfahrens gemäß § 156 Abs. 2 SGG zu verhindern. Randnummer 10 Mit am
  25. August 2022 bei dem Senat eingegangenen Schreiben baten die Kläger erneut um Verlängerung der Frist und machten dabei keine Angaben zu dem konkreten Berufungsverfahren. Randnummer 11 Mit Beschluss vom
  26. Oktober 2022 hat der Senat durch den Berichterstatter festgestellt, dass die Berufung als zurückgenommen gilt und das Verfahren erledigt ist. Randnummer 12 Mit Schreiben vom
  27. Oktober 2022 haben die Kläger der Erledigungswirkung inhaltlich widersprochen. Randnummer 13 Mit Beschluss vom
  28. November 2022 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter übertragen. Randnummer 14 In der mündlichen Verhandlung vom
  29. Januar 2023 hat die Klägerin zu 1 beantragt, Randnummer 15 das Berufungsverfahren L3 AS 30/42 fortzusetzen und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom
  30. April 2022 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom
  31. Oktober 2018 abzuändern Randnummer 16 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 17 den Fortsetzungsantrag abzulehnen. Randnummer 18 Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 5 SGG über die Berufung durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, weil das Sozialgericht durch instanzbeendenden Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG über die Klage entschieden hat und der Senat die Berufung zuvor dem Berichterstatter durch Beschluss übertragen hat. Randnummer 20 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Frage der Wirksamkeit der fiktiven Berufungsrücknahme. Wird die Wirksamkeit einer fiktiven Berufungsrücknahme gemäß § 156 Abs. 2 SGG infrage gestellt, so ist der Rechtsstreit zunächst zu dieser Frage weiterzuführen. Bei wirksamer Rücknahmefiktion ist festzustellen, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Andernfalls hat das Gericht in der Sache zu entscheiden, wenn eine Rücknahme nicht eingetreten oder unwirksam ist. (Vergleiche Keller in MKLS SGG
  32. Aufl. § 156 Rn. 6). Randnummer 21 Vorliegend ist das Berufungsverfahren allerdings durch Eintritt der Rücknahmefiktion des § 156 Abs. 2 SGG wirksam erledigt, so das keine Entscheidung in der Sache mehr ergehen kann. Randnummer 22 Nach dieser Vorschrift gilt die Berufung als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichtes länger als 3 Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Randnummer 23 Zunächst bestanden vorliegend Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses, denn die Kläger haben zwar in mehreren Schriftsätzen zum Ausdruck gebracht, dass sie mit Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen seit August 2012 allgemein unzufrieden sind, sie haben aber trotz Aufforderung des Senats nicht dargelegt, was mit dem konkreten Berufungsverfahren bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum über die erfolgte Leistungsgewährung hinaus noch begehrt werden sollte. Ein entsprechendes Begehren war aus ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen auch nicht abzuleiten. Der Senat hat die Kläger sodann mit Schreiben vom
  33. Juni 2022 zum Betreiben des Verfahrens durch Darlegung des konkreten Berufungsziels aufgefordert. Dieses Schreiben ist den Klägern am
  34. Juni 2022 zugegangen. Die Frist des § 156 Abs. 2 SGG endete daher mit Ablauf des
  35. September 2022 (einem Donnerstag). Randnummer 24 Da die Kläger aber innerhalb dieser Frist und auch darüber hinaus bis heute keine konkreten Angaben zu dem mit der Berufung verfolgten Ziel gemacht haben, gilt die Berufung mit Ablauf des
  36. September 2022 als zurückgenommen und das Verfahren ist dadurch erledigt. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG und folgt der Sachentscheidung. Randnummer 26 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001540879

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