GO nicht vor, kann hierin ein Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegen. (Rn.24) Eine Vorsitzendenentscheidung ist nur zulässig, wenn entweder ein Zusammentreten des Spruchkörpers bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht möglich gewesen ist bzw keine Möglichkeit bestand, die Rechtssache auf den Einzelrichter zu übertragen (vgl. 6 VwGO). (Rn.25) Eine Baugenehmigung kann unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG zustande kommen, weil sich solche Vorschriften zumindest partiell in den von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfenden §§ 30 ff. BauGB finden. 32 Der Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG und einer – zumindest auf offensichtliche Fehler – beschränkten Inzidentprüfung des Bebauungsplans im Eilverfahren kann aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht entgegengehalten werden, dass dem Antragsteller daneben die Möglichkeiten eines Normenkontrollantrags
GO und eines Eilrechtsschutzantrags
GO gegen diesen Bebauungsplan offen steht. (Rn.34) In vergleichbarer Weise wie beim Artenschutzrecht gilt auch für den gesetzlichen Biotopschutz
30 Abs. 2 BNatSchG, dass nicht schon das Aufstellen des Bebauungsplans die gesetzlich geschützten Biotope zerstören oder erheblich beeinträchtigen kann. Die verbotenen Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der geschützten Biotope führen können, sind vielmehr erst beim Vollzug des Bebauungsplans zu erwarten. Daher gilt auch für § 30 Abs. 2 BNatSchG, dass die Verbote des gesetzlichen Biotopschutzes bei der Bauleitplanung ihre mittelbare Wirkung über das Gebot der Erforderlichkeit der Planung
GB erlangen. (Rn.41) Ungeachtet dessen, ob der der Baugenehmigung zugrundeliegende Bebauungsplan in seinen Festsetzungen die Vorgaben des Fachgutachters schon nicht ausreichend umsetzt, kann es auch auf Ebene der Baugenehmigung an der erforderlichen Konkretisierung artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen fehlen. (Rn.78) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
gesucht. Randnummer 5 Mit Beschluss vom
RG anerkannten und
RG klagebefugten Vereinigung – anders als bei einem Rechtsbehelf privater Dritter (
barn) – nicht öffentliche und/oder private Vollzugsinteressen einerseits und private Aussetzungsinteressen („subjektive Rechte“) andererseits gegenüberstünden, sondern auf Seiten des Antragstellers das Interesse an der objektiven Rechtmäßigkeit bezogen auf die Prüfung der im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG „umweltbezogenen Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union“ in die Abwägung einzustellen sei. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs überwiege das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung
GO. Die Antragsgegnerin habe selbst bereits mündlich die Einstellung der Bauarbeiten verfügt und dies mit verfahrensrechtlichen Gründen (fehlende Anzeige des Baubeginns und fehlende Benennung eines Bauleiters) sowie der Nichteinhaltung naturschutzrechtlicher Auflagen begründet. Da gegen diese bauordnungsrechtliche Verfügung allerdings Widerspruch eingelegt worden sei, welchem gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukomme, sei die Beigeladene derzeit an der Fortsetzung der Bauarbeiten nicht gehindert, so dass davon auszugehen sei, dass die Bauarbeiten jederzeit wiederaufgenommen werden könnten und es nicht aus diesem Grunde bereits an einer Eilbedürftigkeit fehle. Auch die Beigeladene habe lediglich mitgeteilt, dass „für den heutigen Freitag und das Wochenende“ keine Arbeiten auf der Baustelle geplant seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den erstinstanzlichen Beschluss Bezug genommen. Randnummer 6 Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beigeladenen vom
ihrer Satzung fördere. Auch der Antragsteller mache hierzu keine Angaben, sondern beziehe sich allein auf die Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans, gegen den er indes kein Normenkontrollverfahren anhängig gemacht habe. Auslöser für den vorliegenden Antrag seien Arbeiten gewesen, die sie im Baufeld des geplanten und bauaufsichtlich zugelassenen Hotels habe ausführen lassen. Wie der Antragsteller zu der Einschätzung gelange, dass im Baufeld des geplanten Hotels eine oder gar mehrere „Quellen“ vorhanden seien, erschließe sich vor dem Hintergrund der Erläuterungen im Umweltbericht (Ziffern 7.2.3.1 und 7.2.3.2) nicht. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
GO als eines summarischen Verfahrens gegen eine Baugenehmigung bedürfe es grundsätzlich keiner Entscheidung darüber, ob ein verfahrensgegenständlicher Bebauungsplan wirksam sei. Etwas Anderes gelte nur, wenn ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führender Fehler offensichtlich sei bzw. gegen den Bebauungsplan durchgreifende Bedenken bestünden. Randnummer 8 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 9 den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom
dem Beginn des Baggereinsatzes vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen aufgekündigt worden seien. Zugleich sei die Antragsgegnerin trotz sehr zahlreicher Anrufversuche ihres Bevollmächtigten bei allen Ansprechpartnern der unteren Naturschutzbehörde und einer eilig dorthin adressierten Mail lange nicht erreichbar gewesen, um die offenen Fragen zum Umgang mit der Verfügung des Verwaltungsgerichts und zu der offenbar vor Ort ausgesprochenen Untersagung zu klären. Dies sei so weit gegangen, dass ein Mitarbeiter seine Erreichbarkeit gegenüber dem Büro des Bevollmächtigten bis 12:30 Uhr in Aussicht gestellt habe, während dieser Zeit dann aber nicht mehr abgenommen habe. Auf einen weiteren Anrufversuch des Büros des Bevollmächtigten um 12:35 Uhr habe der Mitarbeiter zwar zunächst den Anruf angenommen, den Hörer dann aber wortlos wieder aufgelegt, als er bemerkt gehabt habe, wer angerufen habe. Von daher sei am
Durchführung der bisherigen Eingriffe durch die Beigeladene anzusehen und sie zu bewerten. Aus dessen Stellungnahme nebst Anlagen vom 26. Juli 2022 ergebe sich, dass die Erkenntnisse – soweit aktuell noch rekonstruierbar – für die Existenz der von der Beigeladenen bestrittenen Sickerquelle sprächen, dass diese
den schon erfolgten Eingriffen seitens der Beigeladenen nur in längerer Zeit regeneriert werden könne, dass dies aber unmöglich würde, wenn die Beigeladene ihre Arbeiten jetzt fortsetzen würde. Soweit die Beigeladene darüber hinaus meine, eine Inzidentkontrolle des dem Bauvorhaben zugrundeliegenden Bebauungsplans bedürfe es nicht bzw. nur in Fällen offensichtlicher Unwirksamkeit, setze sie sich mit der dazu von ihm zitierten Rechtsprechung nicht auseinander. Überdies könne es ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht (auch) den Bebauungsplan angefochten habe, weil den Betroffenen und auch anerkannten Umweltvereinen
der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts insoweit ein Wahlrecht für den Rechtsschutz zustehe. Angesichts des nochmals höheren Kostenaufwandes einer Normenkontrolle habe er sich angesichts beschränkter Ressourcen für die Klage gegen die Baugenehmigung entschieden. Randnummer 19 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Randnummer 20 Die gemäß § 146 VwGO statthaften Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom
dieser Vorschrift über einen Antrag
GO in dringenden Fällen der Vorsitzende entscheiden. Eine Dringlichkeit in diesem Sinne ist aber nur gegeben, wenn das Zuwarten bis zum Zusammentreten des Spruchkörpers zu einer Verzögerung führen würde, die mit unzumutbaren
teilen im vorläufigen Rechtsschutz verbunden wäre. Die Eilentscheidung darf im konkreten Fall keinen Aufschub dulden. Wann dies der Fall ist, entscheidet der Vorsitzende
pflichtgemäßem Ermessen. § 80 Abs. 8 VwGO stellt eine Ausnahmevorschrift dar, welche im Hinblick auf die Garantie des gesetzlichen Richters eine einzelfallbezogene und zurückhaltende Anwendung erforderlich macht (Nds. OVG, Beschluss vom 17.09.2018 – 2 ME 486/18 –, juris, Rn. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.06.2018 – 1 B 108/18 –, juris, Rn. 9: „restriktiv auszulegen“). Ein dringender Fall liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Spruchkörper wegen einer bis zum gebotenen Entscheidungszeitpunkt bestehenden Verhinderung nicht mehr in der erforderlichen Zahl von drei ihm zugewiesenen Berufsrichtern zusammentreten und entscheiden kann. Vielmehr liegt ein solcher Fall erst vor, wenn bis zu diesem Zeitpunkt auch
dem Geschäftsverteilungsplan berufene Vertreter in der erforderlichen Anzahl nicht zugezogen werden können. Wird dies nicht versucht und ist nicht plausibel, dass keiner der Vertreter mehr im Haus war, so ist ein Verfahrensmangel gegeben (Sächs. OVG, Beschluss vom 20.06.2018 – 1 B 108/18 –, juris, Rn. 9). Randnummer 24 Liegen die Voraussetzungen für eine Vorsitzendenentscheidung
GO nicht vor, kann hierin ein Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegen. Ein solcher Verstoß ist allerdings nicht schon bei jeder irrtümlichen Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen anzunehmen. Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt aber in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise angewandt worden sind (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.09.2017 – 1 BvR 1510/17 –, juris, Rn. 16). Hiernach ist bei der Anwendung einer prozessualen Norm, die in einem Beschlussverfahren bei Vorliegen einer Dringlichkeit entgegen der regulären Besetzung eines Spruchkörpers eine Entscheidung allein durch den Vorsitzenden zulässt, von einem Entzug des gesetzlichen Richters auszugehen, wenn das Vorliegen einer solchen Dringlichkeit weder offenkundig ist noch in dem angefochtenen Beschluss dargelegt wird (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.09.2017 – 1 BvR 1510/17 –, juris, Rn. 17; zum Ganzen: Nds. OVG, Beschluss vom 17.09.2018 – 2 ME 486/18 –, juris, Rn. 3 ff.). Randnummer 25 2. Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss nicht dargelegt, dass ein Zusammentreten des Spruchkörpers bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht möglich gewesen ist bzw., dass nicht einmal die Möglichkeit bestand, die Rechtssache auf den Einzelrichter zu übertragen (vgl. § 6 VwGO). Dies ist für den Senat im Beschwerdeverfahren auch nicht offenkundig. Randnummer 26 Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehen wollte, dass die von ihm dargelegten Gründe eine besondere Eilbedürftigkeit zu begründen vermochten, so ist dennoch nicht offenkundig, dass über den am Donnerstag der Vorwoche eingegangenen Eilantrag noch am Montag zu entscheiden war, ohne dass ein Zusammentreten der Kammer – ggf. unter Heranziehung von Mitgliedern der Vertretungskammer – möglich gewesen wäre. Der erstinstanzliche Beschluss ist am Montagmittag um 13.32 Uhr signiert worden und den Beteiligten um 14.29 Uhr zugestellt worden. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass nicht jedenfalls am Montagvormittag noch Zeit bestanden hätte, das Verfahren in Kammerbesetzung zu beraten und ggf. auf der Basis einer Folgenabwägung zu entscheiden oder den Rechtsstreit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf den Einzelrichter zu übertragen. Auch am Freitagnachmittag wäre hierfür Zeit gewesen, denn aufgrund des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens lagen der Kammer die ausführliche Klagebegründung und die im Parallelverfahren beigezogenen Baugenehmigungsvorgänge der Antragsgegnerin vor. Zu denken wäre etwa auch daran gewesen, sich im Wege einer Zwischenverfügung etwas Zeit für die Prüfung zu verschaffen, wie es vom Antragsteller auch beantragt worden war. Dass diese Verfahrensoptionen – auch unter Nutzung von Video- oder Telefonkonferenztechnik – unter Rechtsschutzgesichtspunkten nicht möglich gewesen wären, wird in dem erstinstanzlichen Beschluss nicht dargelegt. Randnummer 27 Unabhängig davon überzeugen aber auch die vom Verwaltungsgericht gemachten Ausführungen zur besonderen Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung nicht. Denn zur weiteren Begründung führt das Erstgericht allein aus, dass es zu Problemen bei der Bauausführung gekommen sei. So habe die Beigeladene den Beginn der Bauarbeiten nicht angezeigt, keinen Bauleiter benannt und naturschutzrechtliche Auflagen nicht eingehalten. All dies stellt indes Vollzugsprobleme der erteilten Baugenehmigung dar, führt aber unter keinem aufgezeigten Gesichtspunkt auf die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung selbst und vermag im Hinblick auf ihre Außervollzugsetzung daher auch keine besondere Eilbedürftigkeit zu begründen. Das Ziel, den Vollzug der Bauarbeiten einstweilen zu stoppen, weil die Bauausführung rechtswidrig ist, kann allein im Wege der Verpflichtung der Antragsgegnerin auf bauaufsichtliches Einschreiten erreicht werden, ggf. ergänzt um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Ersuchen des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war aber nicht auf ein Einschreiten der Antragsgegnerin gerichtet, sondern unmittelbar auf Suspendierung der Baugenehmigung. Randnummer 28 II. Demgegenüber führt die ebenfalls geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs auf keinen durchgreifenden Verfahrensfehler. Eine Beschwerde
GO kann mit der Behauptung von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden. Denn anders als die Vorschriften über Berufung und Revision kennt diese Norm kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Das gilt namentlich für einen erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch
holende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren „geheilt“ wird (OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2018 – 1 B 1024/18 –, juris, Rn. 9 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 17.11.2016 – OVG 11 S 56.16 –, juris, Rn. 8). Randnummer 29 B. Allerdings bleiben die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auch bei der danach vorliegend gebotenen über § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinausgehenden, umfassenden Prüfung (vgl. zu diesem Erfordernis: Nds. OVG, Beschluss vom 17.09.2018 – 2 ME 486/18 –, juris, Rn. 7) ohne Erfolg. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht nämlich zu Recht die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 14. Januar 2021 gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet. Dabei geht der Senat aufgrund der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung davon aus, dass die im Hauptsacheverfahren erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich zulässig und begründet ist. Randnummer 30 I. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis von der Zulässigkeit des Antrags ausgegangen. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Er ist eine
RG anerkannte inländische Umwelt- und Naturschutzvereinigung. Dies ergibt sich aus der Auflistung der vom Bund anerkannten Vereinigungen der Anerkennungsstelle Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (Stand: 15. Mai 2023, S. 3) (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/3521/dokumente/anerkannte-umwelt-und-naturschutzvereinigungen_2023-05-15.pdf). Als solche kann er gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
RG einlegen, wenn er geltend macht, dass eine Entscheidung
RG Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) und ferner geltend macht, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung
RG oder deren Unterlassen berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Das ist vorliegend der Fall. Randnummer 31 1.
RG ist dieses Gesetz u.a. auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte anzuwenden, durch die andere als die in den Nummern 1 bis 2b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Solche umweltbezogenen Rechtsvorschriften sind
RG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG) oder auf Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 UmwRG) beziehen. Umweltbestandteile sind u.a. Luft, Wasser, Boden, Landschaft, natürliche Lebensräume und die Artenvielfalt. Faktoren sind u.a. Energie, Lärm, Emissionen, Abfälle und sonstige Freisetzungen von Stoffen, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Als ausreichend wird angesehen, dass die betreffende Bestimmung wahrscheinlich unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Umwelt hat. Maßgeblich ist weder, dass derartige Vorschriften gerügt werden noch, dass sie von der Behörde tatsächlich geprüft wurden oder gar verletzt sind. Erforderlich ist lediglich, dass bei der Zulassungsentscheidung unter anderem umweltbezogene Vorschriften geprüft werden müssen (BayVGH, Beschluss vom 10.12.2020 – 9 CS 20.892 –, juris, Rn. 28). Randnummer 32 Hiervon ausgehend kann eine Baugenehmigung unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG zustande kommen, weil sich solche Vorschriften zumindest partiell in den von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfenden §§ 30 ff. BauGB finden. Im Baugenehmigungsverfahren ist die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen
den §§ 29 bis 38 BauGB zu prüfen (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 1 LBO ). Ein Vorhaben, das – wie vorliegend – im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, ist u.a. zulässig, wenn es den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widerspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Dementsprechend wurden bei der Erteilung der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung für den „Neubau Intercity Hotel“ vom
GO und eines Eilrechtsschutzantrags
GO gegen diesen Bebauungsplan offen gestanden hätte. Ein Vorrang dieser Normenkontrollverfahren gegenüber einer Anfechtungsklage gegen eine auf der Basis eines Bebauungsplans erteilten Baugenehmigung
RG ist wie auch sonst im Verhältnis der prinzipalen zur inzidenten Normenkontrolle und den Antragsarten aus § 47 Abs. 6 VwGO sowie §§ 80a, 80 und 123 VwGO nicht gegeben (BayVGH, Beschluss vom 10.12.2020 – 9 CS 20.892 –, juris, Rn. 42). Randnummer 35 II. Im Zeitpunkt dieser Entscheidung erweist sich die Anfechtungsklage auch als voraussichtlich begründet. Der Senat hat aufgrund der im Eilverfahren allein möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bereits durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des der Baugenehmigung vom 14. Januar 2021 zugrundeliegenden Bebauungsplans Nr. 303 der Antragsgegnerin (dazu: 1.). Daneben erweist sich die erteilte Baugenehmigung auch noch aus anderen Gründen als voraussichtlich rechtswidrig (dazu: 2.). Randnummer 36 Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG sind Rechtsbehelfe
Absatz 1 dieser Vorschrift begründet, soweit die Entscheidung
RG gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung
ihrer Satzung fördert. Dieser Rechtsgedanke ist auch im Rahmen der vorliegenden Inzidentkontrolle des Bebauungsplans anzuwenden. Mit dieser Prämisse ist davon auszugehen, dass die genannten Voraussetzungen vorliegend voraussichtlich vorliegen. Randnummer 37 1. Zunächst erweist sich der Bebauungsplan Nr. 303 der Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig. Im Rahmen des summarischen Verfahrens
den § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO kann eine inzidente Normenkontrolle des hier maßgeblichen Bebauungsplans nur eingeschränkt erfolgen. Die – nicht auszuschließende – Möglichkeit, der Plan könnte an einem Rechtsfehler leiden, begründet noch keinen Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Vielmehr ist von dessen Gültigkeit auszugehen, sofern sich nicht aus den Beschwerdegründen Ansatzpunkte ergeben, die – überwiegend wahrscheinlich – auf Unwirksamkeitsgründe hinweisen (Beschluss des Senats vom 26.04.2005 – 1 MB 19/05 –, juris, Rn. 21). Der Antragsteller hat im Hauptsacheverfahren substanziiert die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans Nr. 303 der Antragsgegnerin dargelegt. Hierauf hat er im Beschwerdeverfahren dezidiert Bezug genommen. In Ermangelung von hierauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts aber auch einer diesbezüglichen konkreten inhaltlichen Erwiderung im Beschwerdeverfahren durch die Antragsgegnerin bedurfte es insoweit keiner weiteren Darlegungen. Der Senat hat die Vorgänge zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 303 beigezogen und das entsprechende Vorbringen des Antragstellers von Amts wegen geprüft. Randnummer 38
folgend in der Vorschrift aufgeführten Biotope führen können, verboten. Während die Zerstörung die irreparable Schädigung mit der Folge eines gänzlichen Verlusts eines Biotops beschreibt, erfasst der Begriff der sonstigen erheblichen Beeinträchtigung Veränderungen, die den Wert und die Eignung des Biotops als Lebensraum mindern. Indes folgt aus der Formulierung „einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung“, dass das Maß der Beeinträchtigung demjenigen der Zerstörung zwar nicht entsprechen muss, ihm jedoch angenähert ist. Neben der Art, dem Umfang und der Schwere der Auswirkungen kommt es daher auch auf deren Dauer an; eine erhebliche Beeinträchtigung liegt folglich nicht vor, wenn sich das Biotop in absehbarer Zeit von den Folgen der Einwirkung erholt (BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 – 9 A 12.19 –, juris, Rn. 636). Randnummer 41 Allerdings gilt in vergleichbarer Weise wie beim Artenschutzrecht auch für den gesetzlichen Biotopschutz
SchG, dass nicht schon das Aufstellen des Bebauungsplans die gesetzlich geschützten Biotope zerstören oder erheblich beeinträchtigen kann. Die verbotenen Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der geschützten Biotope führen können, sind vielmehr erst beim Vollzug des Bebauungsplans zu erwarten. Daher gilt auch für § 30 Abs. 2 BNatSchG, dass die Verbote des gesetzlichen Biotopschutzes bei der Bauleitplanung ihre mittelbare Wirkung über das Gebot der Erforderlichkeit der Planung
GB erlangen. Die planende Gemeinde muss daher schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine Prognose anstellen, ob der Vollzug des Plans Konflikte mit den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG hervorrufen würde und ob ein entsprechender Konflikt im Vollzug des Bebauungsplans durch die Zulassung einer Ausnahme
SchG oder die Gewährung einer Befreiung
SchG bewältigt werden könnte. Ist dies der Fall, so kann die Gemeinde gleichsam in diese Ausnahme- oder Befreiungslage „hineinplanen“ (zum Ganzen: Hamb. OVG, Beschluss vom 01.04.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 66 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12.11.2020 – 4 BN 15.20 –, juris, Rn. 7). Randnummer 42 Diese Vorgaben erfüllt der in Rede stehende Bebauungsplan Nr. 303 der Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung nicht. Randnummer 43 aa) Insoweit ist bereits im Ausgangspunkt festzustellen, dass in Bezug auf das geschützte Biotop „Quellbereich“ (vgl. S. 11 des Gutachtens von … SH aus Februar 2021, Bl. 44 Gerichtsakte 8 B 54/22 ) ein vollständiger Abwägungsausfall vorliegen dürfte. Maßgebend für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB), mithin der 25. Juni 2020. Zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation
Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 12.06.2018 – 4 B 71.17 –, juris, Rn. 5). Randnummer 44 Der Antragsgegnerin lagen im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausweislich der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge konkrete Anhaltspunkte für die Existenz der von dem Antragsteller beschriebenen Quelle im Plangebiet vor. So enthält insbesondere der Leitzordner Band IV unter der Rubrik 10.2 einen umfangreichen, nicht paginierten „sonstigen Schriftverkehr“. Darin findet sich u.a. die E-Mail einer Privatperson vom
der derzeitigen Planung mit Entfall des UG 2, umlaufender Spundwand, Abdichtung der Baugrube und einem Mindestabstand von 3,50 m der Spundwand von der Quelle davon ausgegangen werde, dass die Quelle dauerhaft erhalten werden könne. Weiter heißt es: „Die Lage der Zäune ist im Vorwege mit der UNB abzustimmen. Der Abstand zwischen Quelle und Schutzzaun muss 2,0 m betragen.“ Auch das Gutachten von … SH aus Februar 2021 nimmt offenbar ohne weiteres die Existenz der Quelle an und führt u.a. aus: Randnummer 46 „Bezüglich des gesetzlich geschützten Biotop „Quellbereich“ wurden in Abstimmung zwischen dem Vorhabenträger, der geplanten biologischen Baubegleitung und der UNB Flensburg Maßnahmen entwickelt, um diese vor den Auswirkungen des vorliegenden Vorhabens zu schützen. Demnach ist z. B. der Bereich des Biotops von allen Seiten durch einen stabilen, nicht mobilen Zaun vor mechanischen Einflüssen zu schützen und während der gesamten Bauphase durch eine biologische Baubegleitung engmaschig auf mögliche baubedingte Beeinflussung zu überprüfen, so dass ggf. erforderliche weitere Maßnahmen, z. B. zum Schutz vor Staubimmissionen, in Abstimmung mit dem Bauträger und der Unteren Naturschutzbehörde Flensburg unverzüglich eingeleitet werden können. Um auch „die Möglichkeit einer Veränderung des Status quo“ auszuschließen kann es notwendig sein, den Verlauf der wasserführenden Schichten zu überprüfen, um festzustellen, ob die Distanz von „weniger als einem Meter“ zur Baugrube ausreichend ist oder ob weitere Maßnahmen zum Schutz dieser notwendig sind.“ (S. 11) Randnummer 47 Insoweit fällt zum einen auf, dass eine Diskrepanz zur Auflage der unteren Naturschutzbehörde in Bezug auf den notwendigen Abstand zur Quelle besteht und zum anderen die von … SH vorgesehene engmaschige biologische Baubegleitung weder in der Planung noch in der Baugenehmigung Niederschlag gefunden hat. Die Ausführungen der Antragsgegnerin im Umweltbericht (S. 58) zum Schutzgut Wasser sind offenbar überholt bzw. unvollständig, wenn es dort lediglich heißt: Randnummer 48 „Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Der Grundwasserflurabstand liegt laut geotechnischer Untersuchung zwischen 0,70 und 2,60 m unter Geländeoberfläche. Der Bebauungsplanbereich zeigt eine oberflächennahe Stauwasserführung. Hierbei staut sich Niederschlagswasser auf der Auffüllung bzw. auf anstehenden bindigen Böden. Generell besteht ein Grundwasserzustrom der Morphologie entsprechend von West
Ost im Hangbereich bzw. von Süd
Nord im Rinnenbereich. Auf dem gesamten Postgelände ist ein Drainagesystem mit mehreren Sammelschächten vorhanden, über die das Gelände trockengehalten wird. Das Drainagesystem führt ständig Wasser ab. Die Wassermengen unterliegen jahreszeitlichen Schwankungen. Das Plangebiet ist aufgrund der bereits vorhandenen technischen Entwässerungseinrichtungen von allgemeiner Bedeutung für das Schutzgut Wasser.“ Randnummer 49 (Ziffer 7.2.3.1.) Randnummer 50 sowie: Randnummer 51 „Die Planung hat keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser. Es werden überwiegend versiegelte Flächen überplant, die geplanten Neuversiegelungen sind relativ gering. Das Entwässerungskonzept sieht im Grundsatz eine Aufrechterhaltung des bereits vorhandenen Drainagesystems nur mit veränderten Leitungen vor, so dass keine zusätzlichen Eingriffe in den Grundwasserhaushalt entstehen. Das Schutzgut Wasser ist nicht erheblich betroffen.“ Randnummer 52 (Ziffer 7.2.3.2) Randnummer 53 Auch die knappen Ausführungen in dem Schreiben des Ingenieurbüros Boden & Lipka vom
SchG oder der Gewährung einer Befreiung
SchG bedarf. Die hohe Qualität des betreffenden Naturraums erhält durch die Anwesenheit eines weiteren gesetzlich geschützten Biotops weiteres Gewicht, das im Rahmen der (Gesamt-)Abwägung berücksichtigt werden muss. Randnummer 55 bb) In Bezug auf das weitere gesetzlich geschützte Biotop im Plangebiet hat die Antragsgegnerin Ermittlungen angestellt. Sie hat sich insbesondere, wie ausgeführt, frühzeitig beim LLUR kundig gemacht. Das LLUR hat u.a. ausgeführt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Steilhang mit seinem relativ alten, gut strukturierten Waldbestand aus Ahorn, Linde und Ulme sowie einer Krautschicht aus Frühjahrsgeophyten wie Ficaria verna (Scharbockskraut) und Anemone nemorosa (Buschwindröschen) um ein gesetzlich geschütztes Biotop handelt. Weiterhin wurde ausgeführt: Randnummer 56 „Soll der Hang im Zuge der städtebaulichen Planungen umgestaltet werden, ist für den gesetzlichen Biotopschutz zunächst entscheidend, dass sein Charakter als Steilhang mit den notwendigen Mindestmaßen erhalten bleibt (Neigungsstärke größer 20°, Mindesthöhe: 2 m, Mindestlänge: 25 m). Wird der Waldabstand durch moderate Auflichtung in ein anderes naturnahes Biotop mit heimisch-bodenständiger Vegetation ohne gärtnerische Pflege, technische Befestigung etc. umgewandelt, beispielsweise in eine durch Sukzession entstandene Hochstaudenflur, bleibt der gesetzliche Biotopschutz bestehen. […]“ Randnummer 57 (Band I, Rubrik 1, „Vorverfahren“) Randnummer 58
den Darlegungen der unteren Naturschutzbehörde führt dies nur dann nicht zur Aufgabe des Biotopstatus, wenn sich auch künftig eine natürliche Vegetation entwickeln könnte und eine bauliche und gärtnerische Überprägung unterbleiben würde (Vermerk der unteren Naturschutzbehörde vom 6. September 2018). Der Senat lässt im Eilverfahren offen, ob er dem folgt oder, ob es bereits aufgrund eines solchen hier in der Planung angelegten „Umbaus“ des gesetzlich geschützten Biotops voraussichtlich zu einer „sonstigen erheblichen Beeinträchtigung“ im Sinne von § 30 Abs. 2 BNatSchG führen wird. Dies dürfte u.a. von der Dauer der Regeneration des betreffenden Naturraums
Durchführung der Eingriffe in das bestehende Biotop abhängen. Hierzu fehlt es, soweit ersichtlich, an konkreten gutachterlichen Untersuchungen. Randnummer 59
folgenden Baugenehmigungsverfahrens vor. Denn der Bebauungsplan Nr. 303 versucht zwar, dem aufgezeigten Problem Rechnung zu tragen, indem er in der textlichen Festsetzung 6.9 zum einen vorsieht, dass innerhalb der Flächen M1 und M2 zur Beseitigung der Waldeigenschaften der umgewandelten Waldflächen alle nicht zum Erhalt gekennzeichneten Gehölze zu entfernen sind. Neu aufkommender Gehölzaufwuchs muss regelmäßig entfernt werden. In der Begründung heißt es insoweit: „Alle anderen jüngeren Bäume sowie Sträucher werden beseitigt“ (S. 27). Zum anderen sieht die Festsetzung vor, dass innerhalb der Fläche M2 die krautige Bodenvegetation nicht verändert werden darf, sie ist der natürlichen Sukzession zu überlassen. Veränderungen des Reliefs sind nicht zulässig. Das mag auf Planungsebene zur Konfliktbewältigung ausreichen. Jedenfalls auf Genehmigungsebene wäre aber wohl mittels konkreter weiterer Auflagen sicherzustellen, dass die methodische Vorgehensweise, nämlich Erhalt der Bodenvegetation einerseits, aber Entfernung des Stangenholzes andererseits, eindeutig ist und den Schutz des Biotops auch konkret bewirkt. Dies sehen offenbar auch die von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachten so, wenn sie anführen, dass dafür ggf. weitere Auflagen, wie z. B. der Schutz der Bodenvegetation durch eine rein manuelle Entnahme ohne Großmaschinen, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden, UNB Flensburg und LLUR, zu entwickeln seien (S. 12 des Gutachtens von … SH aus Februar 2021, Bl. 45 Gerichtsakte 8 B 54/22 ). Auch das LLUR hatte bereits in einer E-Mail vom 22. November 2018 auf die etwaigen „Abgrenzungsschwierigkeiten“ bei der Umwandlung hingewiesen (Band I, Rubrik 2.3). Randnummer 60
vollziehbar ist, weshalb der geotechnische Bericht zur Hangstabilität vom 27. Oktober 2021 erst
Satzungsbeschluss erstellt wurde und damit nicht Gegenstand der Beschlussfassung sein konnte. Denn auch vor dem Hintergrund des Biotopschutzes kann die Planung – jedenfalls ohne Prüfung der Voraussetzungen von § 30 Abs. 3 BNatSchG oder der Gewährung einer Befreiung
SchG – nur Bestand haben, wenn sie dafür Sorge trägt, dass die Hangstabilität gewährleistet ist. Insofern greift es zu kurz, wenn im Rahmen der „Abwägung Hanglage“ (vgl. Vermerk des Rechtsamts vom 15. Juni 2020) ausgeführt wird, dass ein Eingriff oder eine
teilige Auswirkung auf den Hang nicht zwingend sei, um im Rahmen des Angebotsbebauungsplans ein zulässiges Vorhaben umzusetzen. Dies gelte auch bei maximaler Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksfläche. Eine Bebauung ohne Beeinträchtigung des Hanges sei möglich. Vielmehr wäre es unter dem Gesichtspunkt des Biotopschutzes erforderlich, dass der Bebauungsplan durch Festsetzungen von Vornherein ausschließlich Vorhaben ermöglicht, die eine Beeinträchtigung des Hanges ausschließen, sofern nicht in eine – dann aber zu prüfende – Befreiung hineingeplant werden soll. Randnummer 61
SchG entgegenstehen, zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus, die es zulässt, die Einwirkungen der Planung zu bestimmen und zu bewerten. Dies verpflichtet die planende Gemeinde keineswegs dazu, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den „wahren“ Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle (ausführlich: Urteil des Senats vom 27.08.2020 – 1 KN 10/17 –, juris, Rn. 60 f. m.w.N.). Randnummer 64 Diesen Maßstäben genügt die in Rede stehende Planung bei summarischer Prüfung. Das Gutachten vom 11. April 2018 beschreibt seine Methodik zwar nur knapp (S. 7). Es führt insoweit aus, dass Geländeuntersuchungen am 6. März und am 14. März 2018 stattgefunden hätten zur Erfassung faunistischer Daten und am 4. April 2018 eine
kontrolle der Vogelarten erfolgt sei. Außerdem sei eine Begehung des gesamten Geländes und eine Suche
Baumhöhlen oder anderen Hinweisen auf Fledermäuse und Erfassung der Avifauna soweit möglich erfolgt. Die Vogelarten seien dabei durch Sicht und Rufe erfasst worden, dazu gekommen sei die Suche
Horsten, Nestern und Kotspuren. Ergänzend sei eine Potenzialabschätzung zum Vorkommen von Brutvögeln und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie aufgrund der Einschätzung der faunistischen Habitate erfolgt. In Bezug auf die Erfassung der Fledermauspopulation erfolgte mit dem Gutachten vom
der Richtlinie 79/409/EWG (
folgend: Vogelschutzrichtlinie - VRL) treffen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Artikel 7 und 9 die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot
stehenden Gründen von den Artikeln 5, 6, 7 und 8 abweichen:
GB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was
Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 05.05.2015 – 4 CN 4.14 –, juris, Rn. 14). Randnummer 70 aa) Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
verdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze
den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung
7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere
verdichtungsmöglichkeiten zählen können. Randnummer 71 Bei summarischer Prüfung erweist es sich zumindest als zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin das besondere Gewicht des hier betroffenen öffentlichen Belangs des Schutzes der in Rede stehenden Waldfläche erkannt und im Rahmen der Abwägung ausreichend gewichtet hat. Welches Gewicht diesen besonders geschützten Belangen (vgl. zudem ihre Erwähnung in § 1 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB) im Rahmen der Abwägung beizumessen ist, folgt aus der Funktion der Regelung als materieller Abwägungsdirektive. Damit entspricht die Wirkung der Umwidmungssperrklausel des Satzes 2 derjenigen der Bodenschutzklausel des Satzes 1, was auch aus der gemeinsamen Erwähnung im
folgenden Satz 3 des § 1a Abs. 2 deutlich wird (Wagner, in: E/Z/B/K, Stand: Oktober 2022, BauGB § 1a Rn. 49). Die besondere ökologische Bedeutung der betroffenen Fläche hat bereits der Fachbeitrag zum Artenschutz vom 11. April 2018 betont. Danach wird das Plangebiet aufgrund seiner Lage als Teil eines Biotopverbundsystems mit ökologischer Funktion als Flugroute, der Ausprägung als geschlossener Gehölzbestand mit Waldcharakter und zahlreichen natürlichen Höhlen für Wochenstuben, darunter auch ein völlig hohler Baum, der eine Überwinterung nicht ausschließen lasse, sowie der ökologischen Ausprägung, die durch Naturnähe und nächtliche Dunkelheit gekennzeichnet sei, und ein bedeutsames Nahrungshabitat darstelle, als regional bedeutsam für Fledermäuse eingestuft (S. 25 des Gutachtens). In Bezug auf die Brutvögel hat derselbe Gutachter das Plangebiet als sehr artenreich eingestuft. Es kämen Arten vor, die auf einen sehr alten Baumbestand hinwiesen (Kleiber, Buntspecht) und die im Stadtgebiet als äußerst selten einzustufen seien. Die Arten seien zwar landesweit nicht gefährdet, stellten aber für die Stadt Flensburg einen lokal bedeutsamen Teil des Arteninventars dar, der etwa mit den besten Parks und Friedhöfen vergleichbar sei. Durch den zu erwartenden Flächenverlust sei eine lokale Verschlechterung des Erhaltungszustands zu erwarten. Der Waldcharakter gehe verloren, ebenso das Waldklima (S. 27 des Gutachtens). Insgesamt wurden 32 Brutvogelarten
gewiesen oder ihr Vorkommen nicht ausgeschlossen (S. 17 f., 27 des Gutachtens). Mit dem weiteren Fachbeitrag vom 14. September 2018 wurden zudem mit der Breitflügelfledermaus, der Zwergfledermaus, der Rauhhautfledermaus und der Wasserfledermaus vier – streng geschützte – Fledermausarten
gewiesen (S. 6 des Gutachtens). Der Gutachter kommt in seinem Gutachten vom
vollziehbar, dass das Interesse an der Errichtung einer Parkpalette und eines Hotels in gerade diesem offensichtlich sehr hochwertigen Naturraum dieses Interesse überwiegt. Entsprechende Bedenken hatte auch das LLUR im Rahmen der begehrten Waldumwandlung mitgeteilt. Insbesondere erscheint es nicht
vollziehbar, weshalb die derzeit vorhandenen 180 vorrangig kostenfreien Parkplätze am Carlisle-Park entfallen sollen. Dahingehend ist wohl die Planbegründung zu verstehen (S. 9 f. der Planbegründung), jedenfalls ist hiervon auch das LLUR seinerzeit ausgegangen, ohne dass die Antragsgegnerin dem entgegen getreten ist. Wenn aber vorliegend ein Parkhaus mit 296 Plätzen Gegenstand der Bauleitplanung ist, dürften bereits deutlich mehr als die Hälfte auf die künftig fortfallenden Plätze entfallen. Aber auch in Bezug auf die konkrete Standortwahl für einen Hotelneubau erscheint das Gewicht des entsprechenden Interesses im Rahmen des vorliegenden Eilverfahren nicht in Gänze
vollziehbar. In der Planbegründung heißt es insoweit auf Seite 9: Randnummer 74 „Die Stadt Flensburg hat für den Bahnhofsbereich einen Bedarf für ein Business-Hotel der höherwertigen Kategorie mit integriertem Kongress-Center, Tagungsmöglichkeiten und einem Wellnessbereich speziell für Tourist*innen und Geschäftskund*innen festgestellt. Bei der Entscheidung für den Standort sprachen vor allem die Innenstadtnähe, die verkehrstechnisch gute Lage, der ausreichende Platz für den ruhenden Verkehr sowie das Flächenangebot für eine großzügige Hotelplanung.“ Randnummer 75 Ob überhaupt eine konkrete Alternativenprüfung für den Bau des Hotels vorgenommen worden ist, ist weder dargelegt noch im Eilverfahren ohne weiteres ersichtlich. Aus der Planbegründung ergibt sich lediglich die Alternativenprüfung für die Parkpalette. Randnummer 76
gewiesen wurden (GGV 2018a), bei Annahme der Anwesenheit dieser, auf Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Standes keine Veranlassung vorhanden, dass die in Bezug auf das vorliegende Vorhaben, und den damit verbundenen Maßnahmen, festgelegten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen Bauzeitenregelung, Kontrolle potenzieller Winterquartiere und Anbringung von Fledermauskästen - nicht für diese beiden Arten wirken.“ Randnummer 80 Eine entsprechende Auflage fehlt aber auf Ebene der Baugenehmigung. Jedenfalls diese müsste als unmittelbare Zulassungsentscheidung dafür Sorge tragen, dass dem besonderen Artenschutz auch tatsächlich auf Vollzugsebene Rechnung getragen wird. Im Unterschied zur Planungsebene genügt hier nicht mehr die bloß vorausschauende Ermittlung, eine Angebotsplanung ohne Verstoß gegen § 44 BNatSchG verwirklichen zu können. Denn anders als auf Planungsebene steht hier das konkrete Bauvorhaben in Rede, mit dessen Bau infolge der Baugenehmigungserteilung begonnen werden darf. Weitere Zwischenschritte sind gesetzlich nicht vorgesehen. Randnummer 81 b) Demgegenüber erweist sich die Baugenehmigung voraussichtlich nicht auch deswegen als rechtswidrig, weil sie unter der Auflage 01 eine „Unterschreitung des Waldabstandes gemäß § 24 Abs. 2 LWaldG im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde“ zulässt. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 LWaldG ist der Waldabstand
richtlich in die Bebauungspläne oder Satzungen
4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches aufzunehmen. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde Unterschreitungen des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulassen, wenn eine Gefährdung
Absatz 1 Satz 1 nicht zu besorgen ist. Satz 4 ergänzt die Regelung zudem dahingehend, dass die Entscheidung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt, wenn die Unterschreitung Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens in Gebieten mit Bebauungsplänen ist. Randnummer 82 Diese Voraussetzungen sind hier bei summarischer Prüfung zumindest für den allein in Rede stehenden Hotelbau gegeben. Das Schreiben des LLUR vom 5. Oktober 2020 (Bl. 107 Beiakte C zum Verfahren 8 A 205/21) dürfte als Erteilung des Einvernehmens zu verstehen sein. Aus dem Widerspruchsbescheid ergibt sich, dass die Baugenehmigungsbehörde der Antragsgegnerin die Unterschreitung für den Hotelbau erteilt hat, weil gegen die Waldumwandlungsgenehmigung Klage durch den Antragsteller erhoben worden ist. Im Eilverfahren bestehen bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ausführungen des LLUR, wonach der Hotelbau den gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstand zum überwiegenden Teil auch ohne Waldumwandlung einhalte und diesen nur an einer Stelle geringfügig unterschreite. Vor dem Hintergrund der zeichnerisch dargestellten Waldumwandlungsfläche (S. 46 der Begründung zum Bebauungsplan), erscheint dies
vollziehbar. Randnummer 83 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 84 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001541475
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