Krankenversicherung - Krankengeld - Fortbestehen der Mitgliedschaft - Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am nächsten Werktag nach Beendigung des Pflichtversicherungsverhältnisses - Frage der Nahtlosigkeit - einstweiliger Rechtsschutz - kein Anspruch auf eine umfassende rechtliche Prüfung - dieselbe Krankheit - Maßgeblichkeit der in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen genannten Diagnosen Leitsatz 1. Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V auf Grund des Bezugs von Krankengeld reicht es zwar nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BSG aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit (nahtlos) am Tag nach der Beendigung eines Pflichtversicherungsverhältnisses ärztlich festgestellt wird (vgl BSG vom 10.5.2012 - B 1 KR 19/11 R = BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 13). Ob diese Rechtsprechung aber dahingehend zu erweitern ist, dass eine wegen eines Feiertags oder wegen des Wochenendes erst am nächsten Werktag erfolgende ärztliche Feststellung ebenfalls noch ausreichend nahtlos ist, ist eine offene Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht im Rahmen eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens - sondern im Hauptsacheverfahren - zu erörtern ist. (Rn.21) 2. Ein Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl BVerfG vom 27.5.1998 - 2 BvR 378/98 = NVwZ-RR 1999, 217 = juris RdNr 16, 17 mwN). (Rn.23) 3. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist bei der Beurteilung, ob bei dem Versicherten dieselbe Krankheit im Sinne von § 46 Satz 3 SGB V besteht, auf die in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen genannten Diagnosen abzustellen. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Schleswig, 9. Februar 2023, S 5 KR 1/23 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Februar 2023 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Streitig ist die vorläufige Gewährung von Krankengeld. Randnummer 2 Der 1960 geborene Antragsteller war bis zum 30. April 2022 aufgrund einer Beschäftigung pflichtversichertes Mitglied der Antragsgegnerin. Nach der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags mit einer Abfindungsverpflichtung des damaligen Arbeitgebers iHv 25.000 Euro endete das Beschäftigungsverhältnis zu dem vorangestellt genannten Datum. Randnummer 3 Aufgrund der Abfindungszahlung stellte die zuständige Agentur für Arbeit (AfA) für den Monat Mai 2022 beim Antragsteller zunächst ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 158 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) fest (Bescheid vom 7. Juni 2022). Da die behandelnden Ärzte beim Antragsteller aufgrund einer depressiven Episode (ICD 10 = F32.9) außerdem seit dem 2. Mai 2022 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit feststellten, erließ die AfA noch einen „Aufhebungsbescheid“ hinsichtlich (einer nicht erfolgten) Bewilligung von Arbeitslosengeld, weil der Antragsteller erkrankungsbedingt dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe (Bescheid vom 16. Juni 2022). Randnummer 4 Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 27. Juni 2022 die vom Antragsteller ab dem 2. Mai 2022 beantragte Zahlung von Krankengeld ab, weil die Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers länger als einen Monat über das Ende seiner (Pflicht-)Mitgliedschaft hinaus angedauert habe. Außerdem habe für den Antragsteller am 2. Mai 2022 weder als Arbeitnehmer noch als Bezieher von Arbeitslosengeld Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch kein Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld bestanden Randnummer 5 Den gegen diese Entscheidung vom Antragsteller eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin am 17. Januar 2023 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller innerhalb der Klagefrist Klage vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben (S 5 KR 21/23). Randnummer 6 Am 11. Januar 2023 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Schleswig den Erlass einer einstweiligen Anordnung – gerichtet auf die vorläufige Zahlung von Krankengeld – beantragt. Zusammengefasst geht er davon aus, dass die aus dem zuletzt bestehenden Beschäftigungsverhältnis bei der Antragsgegnerin resultierende (Pflicht-)Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch nach § 192 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) weiterhin fortbestehe, wobei wegen der Regelung in § 46 Satz 3 SGB V unschädlich sei, dass die Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit erst am 2. Mai 2022 und damit nach der Beendigung des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt sei. Da er ohne Krankengeldzahlungen auf die Gewährung des wegen bestehender Verbindlichkeiten für ihn nicht auskömmlichen Arbeitslosengelds II angewiesen sei, bestehe auch ein Eilbedürfnis. Randnummer 7 Das SG Schleswig hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 9. Februar 2023 sinngemäß abgelehnt („zurückgewiesen“). Einen (Anordnungs-)Anspruch auf die vorläufige Gewährung von Krankengeld habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zwar sei er derzeit bei der Antragsgegnerin aufgrund des Bezugs von Bürgergeld nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V pflichtversichert. Ein Anspruch auf Krankengeld sei bei dieser Form der Pflichtversicherung aber nach § 44 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V ausgeschlossen. Ferner gehe der Antragsteller zu Unrecht davon aus, dass seine aus dem zuletzt bestehenden Beschäftigungsverhältnis bei der Antragsgegnerin resultierende (Pflicht-)Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch über den 30. April 2022 hinaus fortbestanden habe. So habe der Antragsteller im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis weder Arbeitslosengeld iSv § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V bezogen noch ruhe ein solcher Anspruch wegen einer Sperrzeit oder wegen einer Urlaubsabgeltung (sondern wegen der Zahlung einer Abfindung iSv § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III). Schließlich könne von einem Fortbestehen der früheren (Pflicht-)Mitgliedschaft auch nicht aufgrund der Regelung in § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V ausgegangen werden, da die Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers ärztlicherseits am 2. Mai 2022 und damit erst nach der Beendigung des bis zum 30. April 2022 zuletzt bestehenden Beschäftigungsverhältnisses festgestellt worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Regelung in § 46 Satz 3 SGB V; die Vorschrift gelte ausdrücklich nur für Versicherte, deren Mitgliedschaft vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig sei. Das treffe auf den Antragsteller aber nicht zu, weil dessen Mitgliedschaft – nachdem eine während des zuletzt bestehenden Beschäftigungsverhältnisses noch festgestellte Arbeitsunfähigkeit am 16. April 2022 geendet habe – aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bestanden habe. Randnummer 8 Gegen diesen Beschluss (zugestellt am 10. Februar 2023) wendet sich der Antragsteller am 8. März 2023 mit einer Beschwerde an das Landessozialgericht Schleswig-Holstein und macht geltend, dass er seit dem 2. Mai 2022 durchgehend bis zum 31. März 2023 krankgeschrieben worden sei. Auch habe seine bei der Antragsgegnerin aus dem zuletzt bestehenden Beschäftigungsverhältnis resultierende (Pflicht-)Mitgliedschaft aufgrund der Regelung in § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V fortbestanden; insbesondere sei bei ihm wegen derselben Erkrankung eine fortlaufende Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. Dabei sei es nach der Monatsfrist in § 46 Satz 3 SGB V unbeachtlich, dass diese Arbeitsunfähigkeit erstmals am 2. Mai 2022 festgestellt worden sei. Randnummer 9 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 10 den Beschluss des Sozialgerichts vom 9. Februar 2023 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung Krankengeld zu gewähren. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 12 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Randnummer 14 Ergänzend wird hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten und des Sachstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und die den Antragsteller betreffenden Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und der Bundesagentur für Arbeit Bezug genommen. II. Randnummer 15 Die gemäß § 172 Abs 1, Abs 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 16 Das SG Schleswig hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung von Krankengeld zu verpflichten. Randnummer 17 1. Gemäß § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Wenn jedoch eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden. Dabei ist regelmäßig eine summarische Prüfung, bezogen auf den gegenwärtigen Verfahrensstand, vorzunehmen. Erforderlich ist zum einen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, also eines Rechtsanspruchs auf die begehrte Leistung, und zum anderen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, dh der Notwendigkeit einer Eilentscheidung, die dem Antragsteller das Zuwarten auf eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar macht. Gemäß § 86b Abs 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Das bedeutet, dass die Beweisführung, die einem Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten entscheidungserheblichen Umstände grundsätzlich obliegt, dem Gericht nur einen geringeren Grad an Überzeugung vermitteln muss, als dies in einem Klage-/Hauptsacheverfahren erforderlich ist. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind dann glaubhaft gemacht, wenn mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers spricht. Randnummer 18 2. Einen Anordnungsanspruch auf die vorläufige Gewährung von Krankengeld hat der Antragsteller vorliegend aber nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 19 Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Krankengeld ist die Regelung in § 44 Abs 1 iVm § 46 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB V. Dem Gesetzeswortlaut folgend haben danach Versicherte ua dann Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht (§ 44 Abs 1 SGB V). Der Anspruch entsteht von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 Satz 1 Nr 2 SGB V) . Ob und in welchem Umfang dabei Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich allerdings nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für das Krankengeld vorliegt (stRspr; vgl Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R – juris Rn 14 mwN). Randnummer 20 Nach diesen Maßgaben kann der Antragsteller für den Zeitraum nach der Beendigung seines letzten Beschäftigungsverhältnisses – und damit ab Eingang des Eilantrags beim SG am 12. Januar 2023 – voraussichtlich kein Krankengeld beanspruchen. Hintergrund ist, dass nach der in dem hier anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung seine (Pflicht-)Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld bei der Antragsgegnerin nach der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht erhalten geblieben ist (dazu a). An dieser vorläufigen Bewertung vermag auch die Regelung in § 46 Satz 3 SGB V – wonach für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen bleibt, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag, sondern spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird – nichts zu ändern (dazu b). Randnummer 21
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