Obsah (6)
§ 153§ 99§ 45§ 54§ 44§ 47Krankenversicherung - Krankengeld - Berechnung der Krankengeldhöhe - keine Berücksichtigung der einer Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge dienenden Gehaltsbestandteile Orientierungssatz
§ 153Abs.
1 i.V.m. § 99 Abs. 1, 2 SGG Gegenstand der Berufung geworden. Randnummer 35 Eine Klagänderung in Form einer Klagerweiterung ist auf Grundlage von § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 SGG grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz zulässig (BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 – B 8 SO 15/10 R – juris Rn. 12; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 99, Rn. 12).
§ 99Abs.
1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben (§ 99 Abs. 2 SGG). Ausgehend von der Konstellation, dass der Bescheid vom
- Juni 2016 nicht Gegenstand des Urteils des SG Lübeck war, hat sich die beklagte Krankenkasse vorliegend rügelos auf der Erweiterung der Klage um den Bescheid vom
- Juni 2016 eingelassen, so dass diese Klagerweiterung unabhängig von ihrer Sachdienlichkeit zulässig ist. Die rügelose Einlassung bindet auch das Gericht (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
- Aufl. 2020, § 99, Rn. 9). Eine rügelose Einlassung liegt bereits vor, wenn der andere Beteiligte in der mündlichen Verhandlung oder in einem Schriftsatz einen Gegenantrag stellt oder inhaltlich auf die Sache eingeht (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
- Aufl. 2020, § 99, Rn. 9), ohne durch eine Gegenerklärung die Zulässigkeit der Klageänderung wenigstens vorsorglich zu rügen. Ob er sich der Rechtsfolgen seiner Erklärung bzw. seines Verhaltens bewusst war, ist dabei nicht erheblich (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
- Aufl. 2020, § 99, Rn. 9; Bieresborn in Roos/Wahrendorf, BeckOGK SGG, Stand.
- Mai 2022, § 99 Rn. 53; LSG Hessen, Urteil vom
- März 2020 – L 6 AS 471/19 – juris Rn. 45). Randnummer 36 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Erweiterung der Klage um den Bescheid vom
- Juni 2016 als zulässig anzusehen. Die Beklagte hat sich mit ihrer Berufungserwiderung vom
- August 2019 rügelos auf die Berufung der Klägerin, mit der diese auch eine Aufhebung des Bescheides vom
- Juni 2016 beantragte, eingelassen. In der Berufungserwiderung hat die Beklagte einen Gegenantrag in Form in der Zurückweisung der Berufung gestellt und sich inhaltlich zur Sache geäußert. So hat die Beklagte vorgetragen, dass die Berufungsschrift keine neuen Aspekte aufgezeigt habe und man sich der Rechtsauffassung der Vorinstanz in vollem Umfang anschließe. Ein Widerspruch zur Klagänderung ist nicht erkennbar. Randnummer 37 Des Weiteren sind auch die Bescheide vom
- Januar 2017 und
- Juni 2017 Gegenstand des Berufungsverfahrens nach § 96 Abs. 1 SGG geworden, da sie hinsichtlich der Höhe des Krankengeldes die Erhöhung des Beitragsanteils zur Pflegeversicherung und die gesetzlich vorgesehene Anpassung an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigen und insoweit die Bescheide vom
- Juni 2016 und
- Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2016 abändern. Randnummer 38 Der Bescheid vom
- Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2016 ist rechtswidrig. Randnummer 39 Bei diesem Bescheid handelt es sich im Hinblick auf die allein zwischen den Beteiligten streitige Höhe des zu gewährenden Krankengeldes um einen zeitlich nicht beschränkten Dauerverwaltungsakt, der die Höhe des bewilligten Krankengeldes für den gesamten Bezugszeitraum festlegt. Randnummer 40 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei einer Krankengeldgewährung wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit in der Bewilligung auch die Entscheidung zu sehen, dass dem Versicherten ein Krankengeldanspruch für die laufende Zeit der vom Arzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zusteht. Der Arzt bescheinigt den Versicherten regelmäßig nur für eine bestimmte Zeit Arbeitsunfähigkeit. Gewährt die Krankenkasse aufgrund einer solchen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Krankengeld, so ist darin regelmäßig die Entscheidung der Krankenkasse zu sehen, dass dem Versicherten ein Krankengeldanspruch für die Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zusteht, d.h. dass ein Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von Krankengeld ergangen ist, soweit die Krankenkasse gegenüber dem Versicherten nicht Gegenteiliges zum Ausdruck bringt. Die Krankengeldbewilligung enthält daher auch eine Entscheidung über das – vorläufige – Ende der Krankengeldbezugszeiten (BSG, Urteil vom
- Oktober 2018 – B 3 KR 23/17 R – juris Rn. 15; Urteil vom
- Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R – juris Rn. 14). Dieses gilt allerdings nur hinsichtlich der zeitlichen Komponente der Bewilligung, also der Länge des Bewilligungszeitraums. Daneben enthält aber der Bescheid vom
- Juni 2016 eine weitere hiervon unabhängige Regelung nämlich die Feststellung der Höhe des bewilligten Krankengeldes. Diese Feststellung bezieht sich unabhängig von dem Ende der jeweiligen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf die gesamte Krankengeldbezugszeit. Der Regelungsgehalt der abschnittsweisen Krankengeldbewilligungsbescheide bezieht sich allein auf die Länge des Bezugszeitraums sowie das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Krankengeld dem Grund nach, nicht hingegen auf die Höhe des Krankengeldes. Dementsprechend treffen die weiteren einzelnen (schlüssigen) Verwaltungsakte hinsichtlich des Leistungsumfangs - der Höhe des Krankengeldes – keine abändernden Regelungen, sondern haben den Bezugszeitraum des Krankengeldes entsprechend den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlängert (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2015 – B 3 KR 12/15 R – juris Rn. 16). Es verbleibt – abgesehen von Anpassungsbescheiden – bei der durch Bescheid vom
- Juni 2019 festgelegten Höhe. Randnummer 41 Als Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom
- Juni 2016 durch den Bescheid vom
- Juni 2016 kommt nur § 45 Abs. 1 und 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Die durch den Bescheid vom
- Juni 2016 erfolgte Korrektur der fehlerhaften Berechnung der Höhe des Krankengeldes stellt keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar. Randnummer 42
§ 45Abs.
1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf
§ 45Abs.
2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dem Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Betroffene erbrachte Leistung verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Randnummer 43 Unabhängig von der Frage, ob der Bescheid vom
- Juni 2016 rechtswidrig war, erfüllt der Aufhebungsbescheid vom
- Juni 2016 schon mangels Ausübung des erforderlichen Ermessens nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X und ist daher aufzuheben. Randnummer 44 Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X eröffnet der Beklagten hinsichtlich der Entscheidung über die Rücknahme von Verwaltungsakten Ermessen (Padé in: jurisPK-SGB X,
- Aufl. § 45 Rn. 125). Damit räumt das Gesetz den Verwaltungsträgern einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu beachten haben.
§ 54Abs.
2 Satz 2 SGG haben die Gerichte zu prüfen, ob die Verwaltung die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht auferlegte Verhaltenspflicht beachtet hat, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Im Einzelnen ist die Prüfung darauf zu richten, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nein: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, d.h. mit seiner Ermessensentscheidung, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch). Zur Ermessensausübung ist der Leistungsträger verfahrensrechtlich verpflichtet; insoweit steht ihm kein Entscheidungsspielraum zu. Die Ermessenserwägungen sind dem Betroffenen im Bescheid im Einzelnen darzulegen. Die Begründung muss ersehen lassen, welche Gesichtspunkte der Beklagte bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt und wie er diese gewichtet hat. Randnummer 45 Vorliegend fehlt es an einer solcher Ermessensausübung durch die Beklagte, so dass hier ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs gegeben ist. Weder der Bescheid vom
- Juni 2016 noch der Widerspruchsbescheid lassen Gesichtspunkte erkennen, aus denen überhaupt auf eine Betätigung des eröffneten Ermessen geschlossen werde könnte. In den Bescheiden werden keine für eine Ermessensausübung relevanten Aspekte genannt. Vielmehr ist die Beklagte erkennbar von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. Auch eine Nachholung der fehlenden Ermessenserwägungen durch die Beklagte ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 41 Abs. 2 SGB X) nicht erfolgt. Eine Ermessensentscheidung ist hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. So fehlen spezielle Regelungen wie § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 40 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung „auf null“ sind nicht ersichtlich. Insbesondere wäre im Rahmen des Ermessens bei Verneinung eines schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin zu würdigen gewesen, dass die falsche Berechnung des Krankengeldes allein auf einem Fehler der Beklagten beruhte. Vom Arbeitgeber der Klägerin waren der Beklagten alle für Berechnung erforderlichen Angaben entsprechend den Vorgaben der Beklagten korrekt übermittelt worden. Randnummer 46 Der streitgegenständliche Bescheid vom
- Juni 2016 ist – die Zulässigkeit der Klage gegen diesen Bescheid vorausgesetzt – hingegen schon deshalb nicht aufzuheben, weil die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf die Gewährung eines höheren Krankengeldes als 49,47 EUR kalendertäglich, dynamisiert durch Bescheid vom
- April 2017, hatte. Randnummer 47
§ 44Abs.
1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Die Höhe und Berechnung des Krankengeldes richtet sich nach § 47 SGB V. Danach beträgt das Krankengeld 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommen, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebene Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrags nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen (§ 47 Abs. 1 Sätze 1-7 SGB V). Randnummer 48 In Anwendung dieser Regelungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf ein höheres kalendertägliches Krankengeld als ihr durch Bescheid vom 10. Juni 2016 gewährt wurde. Insbesondere ist bei der Berechnung des Regelentgelts sowie Nettoarbeitsentgelt nur ein einmaliges gezahltes Arbeitsentgelt in Höhe von 800,00 EUR brutto nicht hingegen in Höhe von 2.043,34 EUR brutto zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Regelentgelts bzw. des Nettoarbeitsentgelts findet seine Grundlage in § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V bzw. i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB V.
§ 47Abs.
2 Satz 6 SGB V ist für die Berechnung des Regelentgelts der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. In den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit hat der Beitragsberechnung nur ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in Höhe von 800,00 EUR zugrunde gelegen. Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin war der
- April 2016, so dass die letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum
- April 2015 bis
- März 2016 umfassen. Innerhalb dieses Zeitraums hat die Klägerin nur eine Einmalzahlung in Höhe von 800,00 EUR erhalten. Die Bonuszahlung in Höhe von 2.043,34 EUR hat die Klägerin hingegen erst im April 2016 und damit außerhalb des Bemessungszeitraums erhalten. Insoweit kann auch dahinstehen, ob diese Bonuszahlung bereits im März 2016 fällig gewesen wäre. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V („einmalig gezahlten Arbeitsentgelts“) kommt es allein auf den Zeitpunkt der Zahlung an, also ob die Bonusverfügung innerhalb des Bemessungszeitraums gezahlt wurde. Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist hingegen ohne Bedeutung. Es soll der tatsächliche wirtschaftliche Status, der zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestand gesichert werden, nicht hingegen mögliche während der Arbeitsunfähigkeit noch erfolgende Einkommenszuflüsse (Bohlken in: jurisPK-SGB V,
- Aufl., § 47 Rn.30). Randnummer 49 Weiterhin sind auch nicht die der Klägerin in dem Zeitraum Oktober 2015 bis Januar 2016 zusätzlich zum festen Monatsgehalt gezahlten Vergütungen für geleistete Mehrarbeit bei der Berechnung des Krankengeldes zu berücksichtigen, da es an der erforderlichen Regelmäßigkeit dieser Zahlungen fehlt. So sind nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V bei der Berechnung des Krankengeldes nur regelmäßig erzielte Einnahmen zu beachten. Wegen außergewöhnlicher Umstände gewährte Vergütungen bleiben daher außer Betracht soweit nicht bereits eine Regelmäßigkeit ihrer Zahlung bejaht werden kann. Eine solche Regelmäßigkeit ist aber vorliegend im Hinblick auf die Mehrarbeitsvergütungen zu verneinen. Randnummer 50 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind geleistete Mehrarbeit und dafür enthaltene Vergütung, die neben einem festen Monatsgehalt bezogen werden, dann als regelmäßig erzieltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V anzusehen, wenn sie mindestens während der letzten abgerechneten drei Monate bzw. 13 Wochen vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit ohne längere Unterbrechungen geleistet wurden (BSG, Urteil vom
- Januar 1973 – 3 RK 22/70 – juris Rn. 12). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit am
- April 2016 waren der Januar, Februar und März
- Während dieser drei Monate wurde aber nicht (durchgehend) eine Mehrarbeitsvergütung gezahlt. So hat die Klägerin nur für den Januar 2016 Mehrarbeit geleistet und hierfür eine entsprechende Vergütung enthalten. Die weiteren Monate, in denen der Klägerin eine Vergütung für entsprechende Mehrarbeit gezahlt wurden, liegen mit Oktober, November und Dezember 2015 außerhalb des maßgeblichen Zeitraums. In den maßgeblichen Monaten Februar und März 2016 hingegen hat die Klägerin nur ihr festes Monatsgehalt bezogen. Randnummer 51 Darüber hinaus kommt hier auch nicht eine Berücksichtigung der außerhalb des Referenzzeitraum von drei Monaten gezahlten Mehrarbeitsvergütungen aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls in Betracht (vgl. für die Bemessung von Übergangsgeld BSG, Urteil vom
- Juni 1994 – 7 Rar 40/93 – juris Rn. 40). Die Rechtsprechung hat das Vorliegen solcher Besonderheiten nur für zwei Fallkonstellationen bejaht, die hier beide nicht gegeben sind. So ist eine Mehrarbeitsvergütung ausnahmsweise aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls in die Krankengeldberechnung einzubeziehen, wenn die vorübergehende Nichtleistung der Überstunden im Drei-Monats-Zeitraum nicht durch die Art der Tätigkeit bedingt war, sondern durch davon unabhängige Faktoren, wie Kur oder Urlaub (BSG, Urteil vom
- Juni 1994 – 7 Rar 40/93 – juris Rn. 42). Dies ist hier zu verneinen. Die Nichtleistung der Mehrarbeit in den Monaten Februar und März 2016 beruhte darauf, dass nur für die Monate Oktober 2015 bis Januar 2016 eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber bestand und war somit durch die Art der Tätigkeit bedingt. Zum anderen wird als Ausnahme der Fall in Betracht gezogen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund bestimmter Vereinbarungen in besonderer Weise auf Überstunden zielte und diese dadurch zum wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses gehörten, die Zahl der Überstunden aber gleichzeitig aufgrund der Art der Arbeit stark schwankte, es also zu erheblichen Überstundenballungen, aber auch zu Unterbrechungen kam (BSG, Urteil vom
- Juni 1994 – 7 Rar 40/93 – juris Rn. 43). Eine solche Konstellation ist ebenfalls nicht gegeben. Nach dem der Tätigkeit der Klägerin zugrundliegenden Arbeitsvertrag machten Überstunden nicht den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses aus, sondern wurden nur ausnahmsweise für einige Monate aufgrund einer gesonderten Vereinbarung geleistet. Insbesondere war die Klägerin gerade nicht für Ausführungen von Arbeiten außerhalb von „normalen“ Arbeitszeiten oder in einem Saisonbetrieb eingestellt. Weiterhin existiert auch keine Satzungsbestimmung der Beklagten, aufgrund derer die Mehrarbeitsvergütung bei der Krankengeldberechnung zu berücksichtigen wäre (§ 47 Abs. 3 SGB V) Randnummer 52 Die Bestandteile des laufenden Gehaltes der Klägerin, die der Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge dienen, sind bei der Ermittlung der Höhe des Krankengeldes nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Berechnung des Regelentgelts ergibt sich dies bereits aus der Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach beträgt das Krankengeld 70 von Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommen, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Vorliegend unterliegen die für die Entgeltumwandlung verwendeten Anteile des Arbeitsentgelts der Klägerin ausweislich der vorliegenden Gehaltsabrechnungen nicht der Beitragsberechnung, so dass sie bei der Berechnung des Regelentgelts nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt aber auch für die Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts im Rahmen des § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V, da die auf die Entgeltumwandlung entfallenden Beträge kein Arbeitsentgelt darstellen. Randnummer 53
§ 47Abs.
1 Satz 2 SGB V darf das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld 90 von Hundert des bei der entsprechenden Anwendung von Absatz 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Ausgehend von der Regelung des § 14 Abs. 2 SGB IV, die auch für die gesetzliche Krankenversicherung gilt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), ist unter Nettoarbeitsentgelt der Betrag des Arbeitsentgelts zu verstehen, der nach Abzug der Steuern und des auf den Arbeitnehmer entfallenden gesetzlichen Anteils der Beiträge zur Sozialversicherung und seines Beitrags zur Arbeitsförderung verbleibt (BSG, Urteil vom
- Februar 1991 – 1/3 RK 3/89 – juris Rn. 14). Der Begriff des Arbeitsentgelts bestimmt sich nach § 14 SGB IV und der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) (Schifferdecker in: Kasseler Kommentar, SGB V,
- EL, § 47 Rn. 9, 11; Zieglmeier in: Kasseler Kommentar, SGB IV, 117 EL., § 14 Rn. 3, 73), die auf Grundlage von § 17 SGB IV erlassen wurde. Danach sind grundsätzlich Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 1 SvEV, welche Einnahmen bzw. Zuwendungen aus einer Beschäftigung dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind (Schifferdecker in: Kasseler Kommentar, SGB V,
- EL, § 47 Rn. 11). So sind nach § 1 Abs. 1 Ziff. 9 SvEV in der hier maßgeblichen Fassung vom
- April 2015 kein Arbeitsentgelt steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltende Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen. Unter diese Regelung fallen die Entgeltumwandlungen der Klägerin und sind daher nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 47 SGB V zu berücksichtigen. Die der Altersvorsorge dienende Entgeltumwandlung war steuerfrei und überstiegt nicht 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in dem Jahr 2015 bzw. 2016 (West). Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 6.050,00 EUR
(2015)bzw. 6.200,00
(2016)betrug die jährliche Beitragsmessungsgrenze 72.600,00 EUR
(2015)bzw. 74.400,00 EUR
(2016). 4 Prozent hiervon ergeben einen Betrag von 2.904,00 EUR
(2015)bzw. 2.976,00 EUR
(2016). Der jährlich für die Entgeltumwandlung verwendete Betrag belief sich aber nur auf 2.228,70 EUR und lag damit unterhalb der 4-Prozentgrenze. Dies steht auch im Einklang mit der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes. So soll das Krankengeld während einer Erkrankung den tatsächlich kurz vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestehenden wirtschaftlichen Status aufrechterhalten (Bohlken in: jurisPK-SGB V,
- Aufl., § 47 Rn.30). Dieser wird bei einem versicherungspflichtig Beschäftigten entscheidend von der Höhe des tatsächlich verfügbaren Einkommens geprägt. Dementsprechend ist als erzieltes Arbeitsentgelt nur das Entgelt anzusehen, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich zu geflossen ist, so dass er darüber nach eigenem Gutdünken bestimmen und für seinen Lebensunterhalt einsetzen kann (so bereits zum Übergangsgeld BSG, Urteil vom
- Juni 1981 – 5b/5 RJ 156/80 – juris Rn.15). Weiterhin spricht auch das Versicherungsprinzip, wonach eine Relation zwischen Beitrag und Versicherungsleistung besteht (Schifferdecker in: Kasseler Kommentar, SGB V,
- EL, § 47 Rn. 19), gegen die Berücksichtigung der Entgeltumwandlung als Arbeitsentgelt. Ansonsten würden Personen, die unterschiedlich hohe Beiträge zahlen, ein gleich hohes Krankengeld erhalten. Randnummer 54 Die Bescheide vom
- Januar 2017 und
- April 2017 sind nicht aufzuheben, da sie nur der Anpassung des Beitragsanteils zur Pflegeversicherung und der Dynamisierung dienten und hinsichtlich dieses beschränkten Regelungsgehalts rechtmäßig sind. Sie bauen auf dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom
- Juni 2016 auf und passen ihn entsprechend durch Änderung des Beitragsanteils und Erhöhung des Krankengeldes um 2,97 % an wesentliche Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen an (vgl. zum Regelungsgehalt von Dynamisierungsbescheiden BSG, Urteil vom
- Juni 2004 – B 7 AL 58/03 R – juris Rn. 15) Randnummer 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG. Randnummer 56 Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001542280