jederzeitigen Leistungsbereitschaft
dezentralen öffentlichen Einrichtung und einer Leistungsgebühr für Grundstücke, die an die dezentrale öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, zusammen. (Rn.34) 2. Grundsätzlich sind die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen
Selbstverwaltung verpflichtet. (Rn.39)
Widerspruchsbescheid vom 31. August 2020 – soweit er die vorbezeichneten Bescheide betrifft – werden aufgehoben.
Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen
Kosten vorläufig vollstreckbar.
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Grundgebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten. Randnummer 2 Die Klägerin – eine landwirtschaftliche Unternehmensberatung – ist Eigentümerin
im Gebiet
Gemeinde gelegenen Grundstücke mit den Anschriften und . Zur Entsorgung des auf diesen Grundstücken anfallenden Schmutzwassers betreibt sie auf beiden Grundstücken jeweils eine Kleinkläranlage. Die Klägerin veranlasst die Entleerung
Kleinkläranlagen und Entsorgung des Schmutzwassers und Schlamms nach Bedarf auf eigene Rechnung. Randnummer 3
Geschäftsführer
Klägerin ist Eigentümer weiterer Grundstücke in
Gemeinde und wendet sich in dem Parallelverfahren 4 A 193/20 ebenfalls gegen die Heranziehung zu Grundgebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung. Randnummer 4
Beklagte ist ein Zweckverband, dem
Kreis und mehrere Städte und Gemeinden, unter anderem die Gemeinde , angehören (§ 1 Nr. 1
Verbandssatzung vom 18. Oktober 2011 in
Fassung
am
Beklagte ihre beiderseitigen Rechte und Pflichten neu. Nach Ziffer 1.2 dieses Vertrages gelten für die Rechtsbeziehungen zwischen
Gemeinde und dem Zweckverband mit seinen übrigen Verbandsmitgliedern die Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in
Fassung vom 11. November 1977 und
Verbandssatzung bzw.
en Folgegesetze und -satzungen. Zur Aufgabenübertragung heißt es in Ziffer 2.1: Randnummer 5 „Die Gemeinde hat dem Zweckverband die Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen, öffentliche Einrichtungen zur Versorgung mit Gas und Wasser nach Maßgabe
nachfolgenden Bestimmungen zu schaffen und zu betreiben. Randnummer 6 Mit dem Verbandseintritt sind für den übertragenen Aufgabenkreis das Recht und die Pflicht, diese Aufgabe wahrzunehmen, gemäß § 3 GkZ in uneingeschränktem Umfang auf den Zweckverband gesetzlich übergegangen.“ Randnummer 7 Die Gemeinde übertrug dem Beklagten mit dem 1. Nachtrag zum Beitrittsvertrag im Jahr 1997 zusätzlich die Aufgabe
leitungsgebundenen Wärmeversorgung und mit dem
Abwasserbeseitigung. Mit § 1 des 2. Nachtrags zum Beitrittsvertrag wurde eine neue Ziffer 2.8 angefügt. In
neuen Ziffer 2.8.1 des Beitrittsvertrages heißt es: Randnummer 8 „Die Gemeinde überträgt dem Zweckverband die Aufgabe
Abwasserbeseitigung, die die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung sowie die Niederschlagswasserbeseitigung einschließlich Außenanlieger und Klärschlammentsorgung gemäß § 30 ff. Landeswassergesetz (LWG) umfasst, einschließlich des Satzungsrechtes für das gesamte Gebiet
Gemeinde nach Maßgabe
nachfolgenden Bestimmungen.
Zweckverband stimmt dieser Aufgabenübertragung zu.“ Randnummer 9 Ziffer 2.8.2 bestimmt weiter: Randnummer 10 „Mit
Aufgabenübertragung gemäß Ziffer 2.8.1 gehen alle Rechte und Pflichten, die sich aus
Erfüllung
übertragenen Aufgabe ergeben, kraft Gesetzes in uneingeschränktem Umfang auf den Zweckverband über.“ Randnummer 11 Gemäß § 2 des
2. Nachtrag nichts Abweichendes regelt. Randnummer 12
Beklagte nahm bis zum Inkrafttreten
Neufassung
Satzung des Zweckverbandes über zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) vom 10. Dezember 2020 die Beseitigung des auf den Grundstücken in seinem Zuständigkeitsbereich anfallenden Schmutzwassers auf
Grundlage
am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Neufassung
Satzung des Zweckverbandes über zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) vom 17. Dezember 2019 in
Fassung
Änderungssatzung vom 19. Dezember 2022 (im Folgenden: SchWS 2020) wahr. Randnummer 13 Bis zum Inkrafttreten
Neufassung
Beitrags- und Gebührensatzung für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes vom 10. Dezember 2020 erhob
Beklagte auf
Grundlage
am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Neufassung
Beitrags- und Gebührensatzung für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes vom 17. Dezember 2019 für die Vorhaltung und Inanspruchnahme seiner öffentlichen Einrichtungen zur Schmutzwasserbeseitigung Gebühren. Die Eingangsformel
Satzung lautete wie folgt: Randnummer 14 „Aufgrund des § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) vom 28. Februar 2003 (GVOBl Schl-H., S. 122) in
zur Zeit geltenden Fassung,
1 und 17
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57) in
zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 22
Verbandssatzung des Zweckverbandes vom 15. Dezember 2011 in
zur Zeit geltenden Fassung,
2 und 3, 2 Abs. 1, 5, 6, 8 und 9a und 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27) in
zur Zeit geltenden Fassung,
§ § 30 , § 31 des Landeswassergesetzes vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H., S. 91) in
zur Zeit geltenden Fassung […] wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung des Zweckverbandes vom 4. Dezember 2019 folgende Satzung erlassen“ Randnummer 15 Mit
Änderungssatzung zur Satzung „Neufassung
Beitrags- und Gebührensatzung für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes vom 17. Dezember 2019“ vom 19. Dezember 2022 änderte
Beklagte die Eingangsformel mit Rückwirkung zum 1. Januar 2020 wie folgt: Randnummer 16 „Berechtigt durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) und § 31 a Abs. 3 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LWG), §§ 18 , 19 GkZ in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b) Alt. 1, § 22
Verbandssatzung des Zweckverbandes sowie durch § 5 Abs. 6 GkZ , § 4 Abs. 1 Satz 1
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit § 30 Abs. 1, Abs. 3 Satz 5 LWG , § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 bis 7, § 8 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, Abs. 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 4 Satz 2 bis 4, Abs. 5 bis 7, Abs. 9, § 9a , § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) […] erlässt
Zweckverband unter Hinweis auf die Beschlussfassung
Verbandsversammlung vom 4. Dezember 2019 folgende Satzung“ Randnummer 17 Die Eingangsformel dieser Änderungssatzung selbst lautet entsprechend, mit Ausnahme
Vorschriften des Landeswassergesetzes, welche in
aktuellen Fassung zitiert werden (§ 46 Abs. 3 Satz 1 und § 44 Abs. 1, Abs. 3 Satz 6 LWG ) und § 2 KAG ,
ohne „Abs. 1“ zitiert wird. Randnummer 18 Mit Gebührenbescheiden vom 30. April 2020 (Bescheidnummern: GB 6000165300 und GB 6000165229) setzte
Beklagte gegen die Klägerin für den Zeitraum vom
in
Satzung als Rechtsgrundlage genannten Vorschriften – § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 KAG – lägen nicht vor. Danach dürften Gebühren nur zur Deckung solcher Kosten erhoben werden, die dem Gebührenschuldner individuell zugerechnet werden könnten. Die bedarfsgerechte Entleerung
Kleinkläranlagen erfolge hier jedoch durch sie selbst. Schlamm und Schmutzwasser würden mit Zustimmung des Beklagten auf Ackerflächen verteilt. In Abgrenzung zu Beiträgen im Sinne des § 8 KAG genüge für die Erhebung einer Grundgebühr nach § 6 Abs. 4 KAG aber nicht die bloße Nutzungsmöglichkeit. Vielmehr handele es sich um eine Geldleistung für das Vorhalten
gelegentlich in Anspruch genommenen öffentlichen Einrichtung. Nach § 7 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2.2
Beitrags- und Gebührensatzung werde jedoch eine pauschale jährliche Grundgebühr in Höhe von 30 € für jedes Grundstück mit einer Kleinkläranlage unabhängig davon erhoben, ob eine Abfuhr des Schlamms und Schmutzwassers je erfolgt sei. Soweit § 17 SchWS 2020 die Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen vorsehe, gelte dies nicht für Grundstücke mit Kleinkläranlagen, die von den Grundstückseigentümern oder in
en Auftrag durch Dritte entleert würden. Es fehle die Möglichkeit einer Befreiung von
Grundgebühr, wenn
Grundstückseigentümer aufgrund einer mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung die Abfuhr selbst vornehme. In
Bereithaltung
Anlage zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers sei keine tatsächliche Inanspruchnahme zu sehen. Für die Annahme einer tatsächlichen Inanspruchnahme bedürfe es vielmehr einer tatsächlichen Entleerung durch den Beklagten. Eine tatsächliche Inanspruchnahme werde auch nicht dadurch begründet, dass dem Beklagten jährlich Wartungsberichte und Schlammspiegelmessungen aus den Kleinkläranlagen übermittelt würden, um
jährlichen Regelabfuhr zu entgehen. Das Vorhandensein einer Kleinkläranlage und das Recht zur Nutzung
dezentralen Abwasserbeseitigung des Beklagten begründeten eine bloße Nutzungsmöglichkeit, für die keine Gebühr erhoben werden dürfe. Die von einer tatsächlichen Inanspruchnahme unabhängige Erhebung einer Grundgebühr stelle auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
Grundstückseigentümer,
die Einrichtung des Beklagten nicht in Anspruch nehme, müsse dieselbe Grundgebühr entrichten, wie
jenige,
seine Kleinkläranlage vom Beklagten entleeren lasse. Ferner werde das Äquivalenzprinzip verletzt. Danach sei es geboten, bei
Erhebung
Grundgebühr nach dem Abfuhrrhythmus zu differenzieren und entsprechend
Gegenleistung anzupassen. Die Unangemessenheit zwischen Leistung und Gegenleistung ergebe sich bereits daraus, dass die in
Satzung für den Zeitraum von zwei Jahren vorgesehenen Grundgebühren (60 €) die Leistungsgebühr für eine Schmutzwasserabfuhr (37,50 €) erheblich überstiegen. Sei eine Schmutzwasserabfuhr aufgrund
Größe
Kleinkläranlage oder des geringen Aufkommens an Schmutzwasser lediglich im Abstand von mehreren Jahren erforderlich, dränge sich das Missverhältnis zwischen
eher geringen Vorhalteleistung und
dafür zu entrichtenden Grundgebühr geradezu auf. Randnummer 20 Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2020,
Klägerin am 7. September 2020 zugestellt, wies
Beklagte die Widersprüche zurück. Er führte aus, dass die zugrundeliegende Beitrags- und Gebührensatzung rechtmäßig sei. Insbesondere sei die Erhebung einer Grundgebühr neben einer nach
Leistungsabnahme bemessenen Benutzungsgebühr als sogenannte Arbeits- oder Verbrauchsgebühr nach § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG grundsätzlich zulässig. Mit dieser Gebühr würden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten
Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgedeckt. Jeder Kunde, dessen Grundstück mit einer Kleinkläranlage ausgestattet sei, habe jederzeit die Möglichkeit, die Inhalte seiner Kleinkläranlage von ihm – dem Beklagten – abfahren und entsorgen zu lassen. Dafür müsse er im Gegenzug jederzeit die Betriebs- und Leistungsbereitschaft seiner Einrichtung vorhalten. Ihm entstünden durch das Bereithalten von Personal und Fahrzeugen sowie das Vorhalten
Leistungs- und Einsatzbereitschaft auch dann Kosten, wenn ein Kunde seine Abfuhrleistung selbst nicht regelmäßig in Anspruch nehme. Nach § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG sei es ausdrücklich erlaubt, angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang
tatsächlichen Inanspruchnahme zu erheben. Mit
Grundgebühr werde das durch die Aufrechterhaltung
Betriebsbereitschaft
Ver- und Entsorgungseinrichtungen vermittelte jederzeitige Nutzungsangebot abgegolten. Aufgrund des in § 7 Nr. 4 SchWS 2020 angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs sei eine Inanspruchnahme
Einrichtung auch konkret absehbar. Er habe in Ausübung des ihm nach § 17 Abs. 2 GO zustehenden Ermessens von einer Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung abgesehen, da hier die Gefahr bestehe, dass Schlämme unkontrolliert entsorgt würden und so das hohe Gut des Gesundheitsschutzes gefährdet werde. Entgegen
Behauptung
Klägerin habe er einem Aufbringen von Schlamm und Schmutzwasser auf Ackerflächen auch nicht zugestimmt. Er –
Beklagte – sei aufgrund
Aufgabenübertragung durch die Gemeinde Abwasserbeseitigungspflichtiger. Hiervon sei nach § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen entfallenden Schlamms umfasst. Randnummer 21 Die Klägerin hat am
Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Er nimmt zur Begründung Bezug auf seinen Widerspruchsbescheid vom
ihm übertragenen Aufgaben. Die Gemeinde sei bereits mit
Beitrittserklärung vom
die beiderseitigen Rechte und Pflichten definiere, sei eine Aufgabenübertragung nach § 3 GkZ im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses
Gemeinde erfolgt, nicht nach §§ 18 , 19 GkZ . Im letzteren Fall wäre die Gemeinde ein bloßer „Abwassergast“, dessen Mitwirkungsrechte durch den Übertragungsvertrag zu regeln wären. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach §§ 18 , 19 GkZ stehe selbständig und gleichwertig neben dem Zweckverband. Hiervon sei auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Juni 2021 – 2 KN 2/19 – ausgegangen. Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen vom 2. Dezember 1998 – 2 L 70/96 – und vom 27. Juni 2019 – 1 KN 1/19 – zur Übertragung
Aufgabe
Abfallbeseitigung von einer Aufgabenübertragung nach §§ 18 , 19 GkZ ausgegangen sei, überzeuge dies nicht.
Senat habe sich in diesen Entscheidungen nicht hinreichend mit dem Wortlaut
jeweiligen Aufgabenübertragungsverträge auseinandergesetzt. Entgegen
Annahme des Senats in dem Urteil vom 2. Dezember 1998 bestimme sich die Aufgabenübertragung insbesondere auch bei einem Beitritt zu einem bestehenden Zweckverband nach §§ 2 , 3 GkZ und nicht nach §§ 18 , 19 GkZ .
Übertragung
Aufgabe
Abwasserbeseitigung gemäß § 3 GkZ im Rahmen
Begründung oder Intensivierung einer Mitgliedschaft im Zweckverband stehe auch § 46 Abs. 3 LWG nicht entgegen. Soweit diese Vorschrift ausdrücklich die §§ 18 , 19 GkZ für anwendbar erkläre, schließe dies dem Wortlaut
Norm und ihrer Entstehungsgeschichte nach eine Aufgabenübertragung nach anderen Regelungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit nicht aus. Randnummer 28 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
Einzelrichter den Rechtsstreit nach Anhörung
Beteiligten mit Beschluss vom
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Das Gericht hat durch die Kammer entschieden, weil
Einzelrichter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. April 2023 gemäß § 6 Abs. 3 VwGO auf die Kammer zurückübertragen hat. Es konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Randnummer 32 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 33 Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 30. April 2020 (Bescheidnummern: GB 6000165300 und GB 6000165229) und
Widerspruchsbescheid vom 31. August 2020 – soweit er die an die Klägerin adressierten vorbezeichneten Bescheide betrifft – sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 34 Rechtsgrundlage für die Erhebung
Schmutzwassergebühren für den Zeitraum vom
Neufassung
Beitrags- und Gebührensatzung für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten vom 17. Dezember 2019 in
Fassung
Änderungssatzung vom 19. Dezember 2022 (nachfolgend: BGS 2020). Hiernach erhebt
Beklagte für die Vorhaltung und Inanspruchnahme seiner öffentlichen Einrichtungen zur Schmutzwasserbeseitigung von den Gebührenschuldnern nach § 10 Nr. 1 BGS 2020 Gebühren. Die Benutzungsgebühr für die Abnahme von Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen setzt sich gemäß § 7 Nr. 1 Buchst. a BGS 2020 aus einer Grundgebühr für das Vorhalten
jederzeitigen Leistungsbereitschaft
dezentralen öffentlichen Einrichtung und einer Leistungsgebühr für Grundstücke, die an die dezentrale öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, zusammen. Die Grundgebühr wird nach § 7 Nr. 2 BGS 2020 für jede zu entsorgende Kleinkläranlage jährlich berechnet und beträgt nach Nr. 2.2. des Gebühren-, Beitrags- und Kostenerstattungsverzeichnisses (Anlage 1) je Anlage 30 € im Jahr. Randnummer 35 Die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten ist jedoch unwirksam, sodass es
streitgegenständlichen Gebührenfestsetzung bereits an
erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. Randnummer 36 Die Satzung ist zwar formell rechtmäßig (I.). Insbesondere ist ihr Erlass von
Verbandskompetenz des Beklagten gedeckt (1.). Die Satzungen wurden auch ordnungsgemäß bekannt gemacht (2.). Die Beitrags- und Gebührensatzung vom 17. Dezember 2019 in
Fassung
Änderungssatzung vom
Satzung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ in Verbindung mit
Beitrittserklärung
Gemeinde vom 26. Mai 1964 in
Fassung des
Fassung des
bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (a. F.) (jetzt § 44 Abs. 1 Satz 1 LWG ) sind grundsätzlich die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen
Selbstverwaltung verpflichtet. Die Gemeinde hat vorliegend jedoch mit dem Beitrittsvertrag vom 3./26. November 1980 in
Fassung des
Abwasserbeseitigung einschließlich
damit verbundenen Satzungsbefugnis im Rahmen
bestehenden Verbandsmitgliedschaft übertragen. Das Recht und die Pflicht
Gemeinde zur Erfüllung
Aufgabe
Abwasserbeseitigung ist einschließlich des Satzungs- und Verordnungsrechts in
Folge gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ kraft Gesetzes auf den beklagten Zweckverband übergegangen,
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KAG in Erfüllung dieser Selbstverwaltungsaufgabe kommunale Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben kann. Randnummer 40 Es liegt hier keine Aufgabenübertragung in Gestalt einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 18 Abs. 1 GkZ vor. Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2019 (– 2 KN 1/19 – juris Rn. 41 und 52), für die Übertragung
Aufgabe
Abfallentsorgung eines Kreises auf einen Zweckverband ohne nähere Begründung von einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß §§ 18 , 19 GkZ ausgegangen ist, überzeugt dies nicht. Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall, dem ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit einem Zitat u. a.
Z zugrunde lag (vgl. OVG Schleswig, a. a. O., juris Rn. 4), bestehen vorliegend schon keine Anhaltspunkte für eine Aufgabenübertragung nach §§ 18 , 19 GkZ .
Beitrittsvertrag vom 3./26. November 1980 nimmt vielmehr ausdrücklich (nur) auf § 3 GkZ Bezug,
wiederum den einheitlichen Übergang von Aufgabenwahrnehmung und Satzungsrecht bestimmt (so zur Übertragung
Aufgabe
Abwasserbeseitigung einer anderen Gemeinde auf den beklagten Zweckverband auch: OVG Schleswig, Urteil vom 10. Juni 2021 – 2 KN 2/19 – juris Rn. 48 ). Entsprechendes gilt für die spätere Übertragung
Aufgabe
Abwasserbeseitigung. Hierzu stellt die mit dem 2. Nachtrag eingefügte Ziffer 2.8.2 im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ klar, dass mit
Übertragung
Aufgabe
Abwasserbeseitigung einschließlich des Satzungsrechts alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten „kraft Gesetzes“ auf den beklagten Zweckverband übergehen. Randnummer 41 Obgleich auch die Aufgabenübertragung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ stets auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht (vgl. zur späteren Aufnahme weiterer Mitglieder: Wolf, in: Dehn, Praxis
Kommunalverwaltung Schleswig-Holstein, GkZ-Kommentar, Stand 12.2020, § 5 Erl. 4.4.3), handelt es sich hierbei nicht um eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 1 GkZ . Die Zweckverbände nach §§ 2 ff. GkZ und die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach §§ 18 , 19 GkZ stellen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GkZ vielmehr unterschiedliche Formen
kommunalen Zusammenarbeit dar. Mit dem vollständigen Aufgaben- und Verantwortungsübergang auf den Zweckverband gehen die mit
Aufgabenerledigung zusammenhängenden Befugnisse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ zwangsläufig auf den Zweckverband über. Hierzu gehört insbesondere das Recht, anstelle
Mitglieder Satzungen und Verordnungen zu erlassen (vgl. LT-Drs. 7/717, S. 22 f.). Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist demgegenüber eine wesentlich einfachere Form
kommunalen Zusammenarbeit. Sie steht selbständig und rechtlich gleichwertig neben dem Zweckverband (LT-Drs. 7/717, S. 28). Gegenstand
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist, dass ein Beteiligter Aufgaben eines oder mehrerer anderer Beteiligter ganz oder teilweise übernimmt. Anders als die durch die Mitgliedschaft im Zweckverband institutionalisierte Mitwirkungsmöglichkeit überlässt § 18 GkZ die Ausgestaltung
weiteren Einflussnahme auf die Aufgabenerledigung einer Regelung in
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (vgl. Wolf, in: Dehn, Praxis
Kommunalverwaltung Schleswig-Holstein, GkZ-Kommentar, Stand 12.2020, § 18 Erl. 1 und 6). Im Unterschied zur Aufgabenübertragung auf Zweckverbände geht durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GkZ auch nur das Recht und die Pflicht
übrigen Körperschaften zur Erfüllung
Aufgaben auf die übernehmende Körperschaft über, während
Übergang so weitgehender Befugnisse wie des Rechts zum Erlass von Satzungen und Verordnungen einer besonderen Regelung nach § 19 Abs. 1 GkZ bedarf (vgl. LT-Drs. 7/717, S. 22 f.; Wolf, in: Dehn, Praxis
Kommunalverwaltung Schleswig-Holstein, GkZ-Kommentar, Stand 12.2020, § 19 Erl. 1). Randnummer 42
Aufgabenübertragung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ steht nicht entgegen, dass die Gemeinde die Aufgabe
Abwasserbeseitigung auf den Beklagten als einen schon bestehenden Zweckverband übertragen hat. Vielmehr ist auch die Aufgabenübertragung auf einen schon bestehenden Zweckverband durch öffentlich-rechtlichen Vertrag entsprechend § 5 Abs. 1 GkZ möglich (vgl. auch VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 – 4 A 585/17 – juris Rn. 62 ; Wolf, in: Dehn, Praxis
Kommunalverwaltung Schleswig-Holstein, GkZ-Kommentar, Stand 12.2020, § 5 Erl. 4.4.3). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 2. Dezember 1998 – 2 L 70/96 – juris Rn. 24. Soweit
Senat darin für den Fall einer Übertragung
Aufgabe
Abfallbeseitigung von einem Kreis auf einen Zweckverband die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ verneint hat, beruhte die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 18 GkZ auf dem besonderen Umstand, dass die Beteiligten in
jenem Fall zugrundeliegenden Vereinbarung – abweichend von dem darin zitierten § 3 GkZ – die Übertragung
Satzungsbefugnis ausdrücklich ausgeschlossen hatten (vgl. OVG Schleswig, a. a. O., juris Rn. 2). Randnummer 43 Die Aufgabenübertragung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ ist ferner nicht durch die besondere Regelung zur Übertragung
Abwasserbeseitigungspflicht in § 31a Abs. 3 a. F. ( § 46 Abs. 3 LWG ) ausgeschlossen. Soweit in § 31a Abs. 3 Satz 2 LWG a. F. ( § 46 Abs. 3 Satz 3 LWG ) § 18 Abs. 1 und 3 bis 6 GkZ sowie die §§ 19 und 21 GkZ für anwendbar erklärt werden, schließt dies die Übertragung
Aufgabe
Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband nicht aus. Sowohl
Wortlaut
Norm als auch ihre Entstehungsgeschichte sprechen dafür, dass mit ihr nicht erstmals eine Übertragungsmöglichkeit auf „andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts“ geschaffen wurde, sondern es sich bei § 31a Abs. 3 Satz 1 a. F. ( § 46 Abs. 3 Satz 1 LWG ) vielmehr um eine spezialgesetzliche Regelung zur Übertragung
Aufgabe
Abwasserbeseitigung „durch öffentlich-rechtlichen Vertrag“ nach §§ 18 , 19 GkZ handelt (vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 10. Juni 2021 – 2 KN 2/19 – juris Rn. 55 ). Randnummer 44 Wie sich aus
Entstehungsgeschichte
Vorschrift ergibt, wollte
Gesetzgeber mit
erstmaligen Regelung zum Zwangszusammenschluss
zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu Zweckverbänden oder zu Verbänden im Sinne
Ersten Wasserverbandsverordnung in § 35 Abs. 6 LWG in
Fassung des
Aufgabenübertragung nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit nicht einschränken (siehe hierzu ausführlich: OVG Schleswig, Urteil vom 10. Juni 2021 – 2 KN 2/19 – Rn. 53 ff.). Er ging seinerzeit vielmehr selbstverständlich davon aus, dass die zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden im Interesse einer möglichst wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung oder aus Gründen eines effektiveren Gewässerschutzes regelmäßig in überörtlichem Rahmen in
Rechtsform eines Zweckverbandes zusammenarbeiten (vgl. LT-Drs. 8/1584, S. 28). Mit
Einfügung des § 31 Abs. 8 LWG im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Reform kommunaler Verwaltungsstrukturen in
Fassung
Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 278) ( § 31a Abs. 3 LWG a. F., jetzt § 46 Abs. 3 LWG ) wurde dann eine spezialgesetzliche Übertragungsmöglichkeit auf „andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts“ geschaffen. Sie diente jedoch nicht dazu, eine Aufgabenübertragung auf einen Zweckverband erstmals zu ermöglichen oder eine solche einzuschränken, sondern vielmehr dazu, außerhalb des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit eigenständige und speziellere Voraussetzungen zur Übertragung
Abwasserbeseitigung zu schaffen, unter anderem, um eine über die Gemeinde- bzw. Landesgrenzen hinausgehende Aufgabenübertragung zu ermöglichen (vgl. LT-Drs. 16/1006, S. 3) und um eine Übertragung auf Stiftungen, wie in § 18 GkZ vorgesehen, ausdrücklich auszuschließen (vgl. LT-Drs. 16/1006, S. 25). Aufgrund
Bedeutung
Abwasserbeseitigung wurde die Anwendung des § 18 Abs. 2 GkZ dabei mit
Maßgabe verbunden, dass den Gemeinden in
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (zwingend) ein Mitwirkungsrecht bei
Erfüllung
Aufgabe einzuräumen ist. Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass die Aufgabe nicht vollständig
Einflussnahme durch die Gemeinde verloren geht (vgl. LT-Drs. 16/1006, S. 25). Mit
Anfügung des Satzes 8 in § 46 Abs. 3 LWG mit dem Wasserrechtsmodernisierungsgesetz vom 8. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) wurde schließlich spezialgesetzlich klargestellt, dass in den Fällen, in denen eine Gemeinde den Vertrag zur Übertragung
Aufgabe
Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband kündigt und ihr infolgedessen die Aufgabe
Abwasserbeseitigung wieder zufällt, ihre Mitgliedschaft in dem Zweckverband endet (vgl. LT-Umdruck 19/2961, S. 7). Randnummer 45 2. Die Neufassung
Beitrags- und Gebührensatzung für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten vom
Verbandssatzung des Beklagten vom 18. Oktober 2011 in
jeweils geltenden Fassung ordnungsgemäß bekannt gemacht. Da die Aufgabenübertragung nach § 3 Abs. 1 GkZ erfolgt ist, findet die besondere Regelung für die örtliche Bekanntmachung in § 19 Abs. 2 GkZ für den Fall einer Übertragung
Satzungsbefugnis durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung keine Anwendung. Randnummer 46 II. Die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten in
Fassung
Änderungssatzung vom
Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG in seinem Anforderungsgehalt im Gleichklang mit dem einfachgesetzlichen verordnungsrechtlichen Zitiergebot des § 56 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auszulegen, welches wiederum vor dem Hintergrund
verfassungsrechtlichen Zitiergebote nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 LV und Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auszulegen ist. Das satzungsrechtliche Zitiergebot dient dazu, die Delegation von Rechtsetzungskompetenz auf die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu machen sowie die Exekutive dazu anzuhalten, sich über ihre Rechtsgrundlagen zu vergewissern. Es dient außerdem
Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten
Satzung, dem die Kontrolle ermöglicht werden soll, ob die Satzung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Dementsprechend verlangt § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG , dass
Satzungsgeber die Vorschrift angibt, die ihm die exekutive Rechtsetzungsbefugnis überträgt; nicht gefordert ist die Angabe
Vorschriften, aus denen sich formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen ergeben. Die Ermächtigungsgrundlage muss dabei nicht stets absatz- oder satzgenau benannt werden. Präzision ist kein Selbstzweck;
notwendige Detailierungsgrad wird vielmehr durch die Funktion des Zitiergebotes – die Offenlegung des Ermächtigungsrahmens – bestimmt. Eine absatz- oder satzgenaue Nennung
Ermächtigungsgrundlage ist deshalb erforderlich, wenn eine Norm unterschiedliche Rechtsetzungsbefugnisse enthält. In einem solchen Fall hat
Satzungsgeber mit einer unspezifischen Zitierung nicht bestimmt, von welcher Ermächtigung er Gebrauch macht. Für das Kommunalabgabengesetz bedeutet dies: Berechtigt eine Norm zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben, so gehört zur genauen Bezeichnung
zum Erlass
Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch die Nennung des zutreffenden Absatzes bzw.
zutreffenden Absätze
Norm, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörenden Satzes oder
dazugehörenden Sätze, die zur Erhebung
gewählten Abgabe berechtigen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
die Satzung erlassende Träger öffentlicher Verwaltung zur Anwendung einer spezialgesetzlichen Satzungsbefugnis berechtigt ist. Hierfür sprechen neben dem Wortlaut
Norm („berechtigen“) auch Sinn und Zweck des Zitiergebots: Zu dem Normsetzungsprogramm
Exekutive bzw. zu einer Nachprüfung durch Betroffene gehört auch – wenn nicht gar zu allererst –, sich zu vergewissern, dass
konkrete Träger
öffentlichen Verwaltung selbst zum Erlass
Satzung befugt ist ( OVG Schleswig, Urteil vom
Sinn und Zweck des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch erreicht wird, wenn die zutreffenden Vorschriften zumindest (auch) benannt werden (vgl. VG Schleswig, Urteil vom
Fassung
Änderungssatzung vom 19. Dezember 2022 gegen das Zitiergebot. Randnummer 52 Dies ergibt sich zum einen aus
überschießenden Zitierung
Z in
neu gefassten Eingangsformel. Die Zitierung dieser Vorschriften neben
einschlägigen Ermächtigungsgrundlage für die Aufgabenübertragung auf den beklagten Zweckverband in § 3 Abs. 1 GkZ verstößt gegen § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG . Nach dem oben Gesagten handelt es sich bei
Aufgabenübertragung auf einen Zweckverband nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ einerseits und
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach §§ 18 , 19 GkZ andererseits um unterschiedliche Formen
kommunalen Zusammenarbeit, die selbständig und rechtlich gleichwertig nebeneinanderstehen und die sich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen voneinander unterscheiden. Dementsprechend ist eine kumulative Angabe beider Formen
Aufgabenübertragung nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit für den Normadressaten irreführend und erschwert ihm die Kontrolle, ob die Satzung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Nach dem Vorbringen des Beklagten liegt hier sogar ein Fall einer wahllosen Zitierung vor, weil dieser selbst zutreffend davon ausgeht, dass ihm die Aufgabe
Abwasserbeseitigung von
Gemeinde nicht im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach §§ 18 , 19 GkZ übertragen wurde. Randnummer 53 Ein Verstoß gegen das Zitiergebot folgt aus denselben Erwägungen auch aus
überschießenden Zitierung des § 31a Abs. 3 Satz 1 LWG a. F., da es sich – wie bereits ausgeführt – bei dieser Vorschrift um eine spezialgesetzliche Regelung zur Übertragung
Aufgabe
Abwasserbeseitigung durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne
Z handelt. Aufgrund
vorliegend nach § 3 Abs. 1 GkZ erfolgten Aufgabenübertragung findet diese Vorschrift hier keine Anwendung, sodass
en Angabe irreführend ist. Randnummer 54
Verstoß gegen § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG führt zur Rechtswidrigkeit und damit zur Unwirksamkeit
Satzung insgesamt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 3. September 2019 – 2 KN 5/16 – juris Rn. 26 m. w. N.). Randnummer 55 Ein Rückgriff auf die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten in
Ursprungsfassung vom 17. Dezember 2019 als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide scheidet hier aus, da diese Satzung ihrerseits wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot unwirksam ist. Randnummer 56 Zwar ist es im Ergebnis unschädlich, dass die Ursprungssatzung statt § 3 Abs. 1 GkZ lediglich § 5 Abs. 6 GkZ angibt,
für den Zweckverband unter anderem den ebenfalls zitierten § 4 Abs. 1 GO (Satzungen) für entsprechend anwendbar erklärt. Die Zitierung des § 5 Abs. 6 GkZ lässt im Wege
Auslegung noch hinreichend erkennen, dass
Erlass
Satzung auf einer Aufgabenübertragung auf einen Zweckverband nach §§ 2 ff. GkZ beruht. Randnummer 57 Mit
Zitierung
Absätze 2 und 3 des § 1 KAG enthält aber auch die Ursprungsfassung
Satzung einen schädlichen Zitierungsüberschuss. Die Ermächtigung zur Erhebung kommunaler Abgaben ist im Fall
Abgabenerhebung durch Zweckverbände absatzgenau zu zitieren, da die Norm hinsichtlich
zur Abgabenerhebung berechtigten Körperschaften des öffentlichen Rechts differenziert. Erst durch die Angabe des hier einschlägigen § 1 Abs. 2 KAG ergibt sich, dass unter anderem Zweckverbände in Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben – um solche handelt es sich hier, da sich
Charakter
Aufgabe durch den Übergang nicht ändert – kommunale Abgaben erheben können (vgl. VG Schleswig, Urteil vom
Satzung vom
Fassung
rückwirkend zum
Beitrags- und Gebührensatzung für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten vom
Erhebung einer Grundgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen gemäß § 7 BGS 2020 außerdem gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG und ist insoweit auch aus diesem Grund – selbständig tragend – unwirksam. Randnummer 60 Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Gegenstand
Abgabe, die Abgabenschuldnerinnen und Abgabenschuldner, die Höhe und die Bemessungsgrundlage
Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. Diesen Anforderungen wird die Satzung des Beklagten insoweit nicht gerecht, als es an einer Regelung zum Entstehungszeitpunkt
Grundgebühr fehlt. Randnummer 61
Gebührenanspruch entsteht, da die Befugnis für eine hier gesetzesabweichende Regelung den Gemeinden nicht gegeben ist und mangels sondergesetzlicher Regelung in den §§ 4 und 6 KAG , gemäß
allgemeinen Bestimmung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG in Verbindung mit § 38 AO mit
Verwirklichung des Gebührentatbestandes. Dies ist nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG die Benutzung
Einrichtung. Hierbei ist jedoch zwischen
Grundgebühr und
Zusatzgebühr zu unterscheiden. Die Grundgebühr ist dazu bestimmt, den Vorteil abzugelten,
durch die Vorhaltung
Leistungsbereitschaft geboten wird. Dieser Gebührentatbestand wird somit mit dem Eintritt in den Leistungszeitraum verwirklicht. Anders verhält es sich mit
Zusatzgebühr (Leistungsgebühr). Die Inanspruchnahme findet erst im Verlaufe des Jahres statt und lässt den Gebührenanspruch dementsprechend im Verlauf des Jahres entstehen (OVG Schleswig, Urteil vom 22. Januar 2003 – 2 K 1/01 – juris Rn. 40 f.). Die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten enthält zur Entstehung
Grundgebühr für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung keine dementsprechende Regelung. Randnummer 62 Aus § 7 Nr. 2 BGS 2020 ergibt sich für die Grundgebühr lediglich, dass sie für jede zu entsorgende Kleinkläranlage jährlich berechnet wird. Nicht geregelt ist jedoch, wann diese Gebühr entsteht. Eine solche Regelung enthält auch § 10 BGS 2020 nicht. Die dort in Nr. 2 getroffene Regelung zur Entstehung
Gebührenpflicht betrifft lediglich die Entstehung
Gebühr für die zentrale (leitungsgebundene) Schmutzwasserbeseitigung nach § 6 BGS 2020, enthält aber keine Angabe zur Entstehung
Grundgebühr für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung. Eine solche folgt schließlich auch nicht aus
Regelung zur Veranlagung durch Gebührenbescheid in § 10 Nr. 3 BGS 2020. Randnummer 63 Eine geltungserhaltende Auslegung
Satzung unter (direkter) Heranziehung von § 38 AO scheidet aus, weil § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG ausdrücklich fordert, dass die Satzung selbst den Zeitpunkt
Entstehung
Abgabe regelt, ( VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 – 4 A 692/17 – juris Rn. 65 ). Diese Vorschrift geht als lex specialis dem § 38 AO mit
Folge vor, dass bei Fehlen einer
artigen Bestimmung
Abgabenanspruch nicht entstehen kann (Thiem/Böttcher, KAG SH, Stand Juni 2022, § 2 Rn. 41). Randnummer 64 Das Fehlen
gesetzlich geforderten Mindestangaben für die Entstehung
Grundgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen gemäß § 7 Nr. 1 Buchst. a) BGS 2020 führt – für sich gesehen – zur Unwirksamkeit
Satzung im Hinblick auf den diese Gebührenerhebung betreffenden Teil
Satzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Liefer- und Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten
Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht – verbrauchsabhängig – nach dem Maß
Inanspruchnahme, sondern verbrauchsunabhängig – nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab – bemessen,
sich an Art und Umfang
aus
Lieferbereitschaft abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat. Bei
Auswahl des Gebührenmaßstabes besteht für den Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit. Nur die Einhaltung
äußersten Grenzen dieser „gesetzgeberischen" Freiheit ist vom Gericht überprüfbar (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. September 1994 – 2 L 93/93 – juris Rn. 25 ff.; Thiem/Böttcher, KAG SH, Stand Juni 2022, § 6 Erl. 51). Randnummer 69 Die Erhebung einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar trifft es zu, dass die Erhebung einer Grundgebühr auf
Grundlage
invariablen (verbrauchsunabhängigen) Kosten dazu führt, dass die Gebührenschuldner, die die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten selten oder jahrelang auch gar nicht in Anspruch nehmen, für den Kubikmeter abgenommenen Schmutzwassers im Ergebnis höher belastet werden, als jene, die die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten regelmäßig in Anspruch nehmen. Eine darin liegende Ungleichbehandlung durch den Satzungsgeber verstößt jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sie sachlich gerechtfertigt ist. Die Gebührenerhebung beruht nämlich auf
einleuchtenden Überlegung, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Einrichtung für jedes angeschlossene Grundstück invariable Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten (ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß
Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer zu verteilen (vgl. zur Erhebung von Wasserbezugsgebühren: BVerwG, Beschluss vom
daraus resultiert, dass
Gebührenschuldner angesichts des Vorhaltens einer betriebsbereiten Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung jederzeit die Möglichkeit hat, sich des anfallenden Abwassers in unschädlicher Weise zu entledigen (vgl. auch OVG Magdeburg, Urteil vom 10. November 2011 – 4 L 69/09 – juris Rn. 19).
Sache nach handelt es sich bei
Grundgebühr dementsprechend um die Benutzungsmöglichkeitsgebühr für eine Vorhalteleistung und damit um ein Vorteilsentgelt (vgl. zur Grundgebühr für die öffentliche Wasserversorgung: OVG Schleswig, Urteil vom 22. September 1994 – 2 L 93/93 – juris Rn. 25). Die Inanspruchnahme besteht insoweit bereits in
Entgegennahme
in
Vorhalteleistung liegenden jederzeitigen Leistungsbereitschaft seitens
Einrichtung durch das Bereithalten des geschaffenen Anschlusses an die kommunale Anlage (Thiem/Böttcher, KAG SH, Stand Juni 2022, § 6 Erl. 52 m. w. N.). Randnummer 71 Anders als im Fall
zentralen Abwasserbeseitigung – bei
das Grundstück an die leitungsgebundene zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen ist – begründet allerdings allein das Vorhalten einer dezentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung noch keine hinreichende Beziehung eines Grundstücks zu dieser öffentlichen Einrichtung. Um von einer Inanspruchnahme
Vorhalteleistung ausgehen zu können, muss diese vielmehr konkret absehbar sein.Dies ist dann
Fall, wenn auf einem bebauten Grundstück Abwässer in eine Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube eingeleitet werden und für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung ein Anschlusszwang besteht,
mit einem Recht zur Inanspruchnahme
Einrichtung korrespondiert. In diesem Fall ist das tatsächliche Entleeren und Abfahrenlassen des Schmutzwassers durch den Träger
öffentlichen Einrichtung in einer Weise vorgezeichnet, dass sich unabhängig vom Willen und Verhalten des Gebührenschuldners schon hieraus die Entgegennahme
Vorhalteleistung ergibt. Unbeachtlich ist, ob in demselben Leistungszeitraum, für den die Grundgebühr erhoben wird, eine Entleerung und Abfuhr des Schmutzwassers tatsächlich erfolgt und dementsprechend zusätzlich eine Leistungsgebühr anfällt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
dezentralen Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten gemäß § 7 Nr. 4 SchWS 2020 nicht nur einem Anschluss-, sondern auch einem Benutzungszwang. Nach dieser Vorschrift hat
Eigentümer sein Grundstück, auf dem Schmutzwasser anfällt und das nicht an die zentrale Schmutzwasseranlage anzuschließen ist, an die öffentliche Einrichtung zum Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes und des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, den in
Kleinkläranlage anfallenden Schlamm bzw. das in
abflusslosen Grube anfallende Schmutzwasser dem Beklagten bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang). Randnummer 73
nach § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 GO angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach diesen Vorschriften kann ein Zweckverband bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke seines Gebietes den Anschluss unter anderem an die Abwasserbeseitigung und ähnliche
Gesundheit und dem Schutz
natürlichen Grundlagen des Lebens dienende öffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Abwasserbeseitigung, auch die dezentrale, dient
Gesundheit und dem Schutz
natürlichen Grundlagen des Lebens. Das dringende öffentliche Bedürfnis folgt aus dem Schutzgut
öffentlichen Abwasserbeseitigung, die Sauberkeit des Grundwassers im Interesse des Allgemeinwohls, namentlich
Volksgesundheit. Durch den Anschluss- und Benutzungszwang lässt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Folge vor, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich
dezentralen Schmutzwasserbeseitigung nach § 7 Nr. 4 SchWS 2020 begründet wird. Randnummer 75 Ein Anspruch auf eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus höherrangigem Recht. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GO hat es
Gesetzgeber
Gemeinde – bzw. hier in Verbindung mit § 5 Abs. 6 GkZ dem Zweckverband – überlassen, ob und welche Ausnahmetatbestände aufgenommen werden. Ausnahmen kommen etwa in Betracht in Fällen, in denen die sonst allgemein gegebenen Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang nicht zutreffen oder die Zwangsanwendung unbillig erscheint (vgl. Borchert, in: Bülow/Erps/Schliesky/von Allwörden, Kommunalverfassungsrecht Schleswig-Holstein, Stand: Februar 2023, § 17 GO Erl. 84 f.). Ein solcher Fall ist hier nicht ersichtlich und wird auch von
Klägerin nicht geltend gemacht. Allein
Umstand, dass sie die Leerung ihrer Kleinkläranlagen und die Entsorgung ihres Abwassers und Schlamms auf eigene Rechnung veranlasst, ist im Vergleich zu anderen Grundstücken, auf denen Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben betrieben werden, und mit Blick auf das Schutzgut
öffentlichen Abwasserbeseitigung nicht geeignet, eine Unbilligkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs zu begründen. Randnummer 76
Anschluss- und Benutzungszwang verstößt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil
durch die Satzung begründete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen und diese zu benutzen, für die betroffenen Grundeigentümer eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums ist, die durch dessen Sozialbindung gerechtfertigt wird. Die Voraussetzungen für einen besonderen Ausnahmefall, in dem die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot zu unbilligen Härten führen würde, sind hier nicht gegebenen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 234.97 – juris Rn. 2). Randnummer 77 Die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten verstößt des Weiteren nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verbietet die Festsetzung
Gebühr völlig unabhängig von den Kosten
gebührenpflichtigen Staatsleistung. Dies gilt auch dann, wenn bei
Bemessung
Gebühr
wirtschaftliche Wert
Amtshandlung in Rechnung gestellt, also ein weiterer Gebührenzweck verfolgt wird.
Entgeltcharakter
Gebühr muss dadurch gewahrt bleiben, dass diese sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwands lösen darf. Das Verbot einer gänzlichen Abkoppelung folgt aus dem
Gebühr begriffsnotwendig innewohnenden Ziel
Kostendeckung (BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 – 9 C 1.20 – juris Rn. 30). Macht
Einrichtungsträger von seiner Wahlmöglichkeit nach § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG Gebrauch, die Benutzungsgebühren als Grund- und Zusatzgebühren zu erheben, so bedingen die unterschiedlichen Kostenmassen dabei eine Abgrenzung
durch die Grund- und Zusatzgebühren jeweils abgegoltenen Leistungen (OVG Schleswig, Urteil vom 17. Januar 2001 – 2 L 9/00 – juris Rn. 26). Mit Blick auf die absolute Höhe (30 €/Jahr je Anlage), aber auch im Verhältnis zur Leistungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme
Leerung und Entsorgung des Schmutzwassers durch den Beklagten in Höhe von 37,50 €/m³ bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Soweit die Klägerin eine Differenzierung
Grundgebühr nach
Zahl
tatsächlich in Anspruch genommenen Abfuhren durch den Beklagten geltend macht, verkennt sie, dass die Grundgebühr gerade nicht nach dem Maß
tatsächlichen Inanspruchnahme, sondern nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen ist,
sich entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG an Umfang und Art
aus
Abfuhrbereitschaft und Vorhaltung folgenden und abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstleistung zu orientieren hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. September 1994 – 2 L 93/93 – juris Rn. 25).
hier gewählte Einheitsmaßstab für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung – eine Grundgebühr je Kleinkläranlage – unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und bedarf keiner weitergehenden Differenzierung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001542680
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