Verfahrensgang nachgehend BGH,
- Juni 2024, 5 StR 326/23, Beschluss nachgehend BGH,
- Juni 2024, 5 StR 326/23, Beschluss nachgehend BGH,
- Juli 2024, 5 StR 326/23, Beschluss nachgehend BGH,
- August 2024, 5 StR 326/23, Beschluss nachgehend BGH,
- August 2024, 5 StR 326/23, Urteil nachgehend BGH,
- Oktober 2024, 5 StR 326/23, Beschluss nachgehend BGH,
- Januar 2025, 5 StR 326/23, Beschluss Tenor Die Angeklagte ist der Beihilfe zu 10.505 Fällen des Mordes und fünf Fällen des versuchten Mordes schuldig. Sie wird zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte trägt ihre eigenen notwendigen Auslagen und die an ihre Verteidiger zu zahlenden Beträge. Im Übrigen wird davon abgesehen, der Angeklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger trägt die Landeskasse. Angewendete Vorschriften: §§ 211, 22, 23 Abs. 1, 27, 52 StGB, 1, 105 JGG Inhalt * I. Prozessuale Vorgeschichte 11 II. Feststellungen zur Person 14 III. Feststellungen zur Sache 17
- Das Konzentrationslager S. 17 a. Entstehung und Örtlichkeiten 17 b. Organisationsstruktur und Führungsstab 19 c. Entwicklung des Lagers ab Sommer 1944 23 d. Erste Teilräumung und Befreiung 25
- Die Angeklagte im Konzentrationslager S. 27 a. Dienstbezeichnung und Position 27 b. Aufgaben des Geschäftszimmers und Diensttätigkeit der Angeklagten 29
- Haupttaten 32 a. Allgemeine Befehlslage und Umsetzung im Konzentrationslager S. 32 b. Tötungen mittels Giftgas 35 c. Tötungen durch Schaffung und Aufrechterhaltung lebensfeindlicher Bedingungen 38 d. Getötete Angehörige von Nebenklägerinnen und Nebenklägern 45 aa. Tötungen durch lebensfeindliche Bedingungen 45 bb. Tötungen durch Vernichtungstransporte ins Konzentrationslager A. 46 (1.) Vernichtungstransport vom 26.07.1944 47 (2.) Vernichtungstransport vom 10.09.1944 49 e. Versuchte Tötungen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern 50 aa. Versuchte Tötungen durch lebensfeindliche Bedingungen 50 (1.) Im Stammlager S. 50 (2.) Auf Todesmärschen 50 bb. Versuchte Tötung durch den Vernichtungstransport nach A. vom 10.01.1944 53
- Beihilfe durch die Angeklagte 54 a. Unterstützender Charakter ihrer Handlungen 54 b. Wahrnehmungen der Angeklagten 55 c. Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten 58 aa. Vorsatz bezüglich der Haupttaten 58 bb. Vorsatz des Hilfeleistens 59 IV. Beweiswürdigung 60
- Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen 60
- Feststellungen zur Sache 61 a. Feststellungen zum Konzentrationslager S. 62 aa. Entstehung und Entwicklung des Lagers bis zur Befreiung 62 bb. Organisationsstruktur im Lager und Arbeitsumfeld der Angeklagten 63 cc. Örtliche Gegebenheiten des Lagers einschließlich Sichtachsen 63 b. Feststellungen zu den Haupttaten 65 aa. Feststellungen zur Befehlslage 65 bb. Feststellungen zu den mittels Giftgas begangenen Tötungen 65 cc. Feststellungen zu den Lebensbedingungen und den dadurch begangenen Tötungen 68 dd. Feststellungen zu den Versuchstaten zum Nachteil von Nebenklägerinnen und Nebenklägern 76 ee. Feststellungen zur Anzahl der Opfer durch lebensfeindliche Bedingungen 77 ff. Feststellungen zum Vorsatz der Haupttäter 79 c. Feststellungen zur Beihilfe durch die Angeklagte 82 d. Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten 88 e. Feststellungen zur Freiwilligkeit 94 f. Feststellungen zum Nachtatverhalten der Angeklagten 94 g. Feststellungen zur Unrechtseinsicht der Angeklagten 95 V. Rechtliche Würdigung 95
- Haupttaten 96 a. Grausame Tötungen mittels Giftgas 96 b. Grausame Tötungen durch lebensfeindliche Bedingungen 98 c. Versuchte grausame Tötungen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern 99 aa. Fehlschlag des Mordversuchs an der Nebenklägerin M. F. 99 bb. Fehlschlag der Mordversuche an den Nebenklägern A. K. und D.-W. sowie an der Zeugin S. 100 cc. Rücktritt vom Mordversuch an der Nebenklägerin E. 102 dd. Rücktritt vom Mordversuch an der Nebenklägerin A. S. 102
- Objektive Beihilfehandlung der Angeklagten 102
- Vorsatz der Angeklagten 109
- Schuld 111 a. Verantwortlichkeit nach § 47 MilStGB 111 b. Verbotsirrtum nach § 17 StGB 111 c. Kein entschuldigender Befehlsnotstand 113
- Teilweise Rücktritt von der Beihilfe zu Mordversuchen 114
- Beurteilung als Tateinheit 115
- Keine Verjährung 116 VI. Der Angeklagten nicht zurechenbare Haupttaten 116
- Haupttaten gemäß Anklage 116 a. Tötungen in der Genickschussanlage 116 b. „Probevergasung“ sowjetischer Kriegsgefangener 118
- Haupttaten zum Nachteil von Nebenklägerinnen und Nebenklägern bzw. deren Angehörigen 120 a. Haupttaten, für die die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde 120 b. Haupttaten, die in der Hauptverhandlung nicht nachgewiesen wurden 121 VII. Rechtsfolgen 122
- Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts 122
- Verhängung einer Jugendstrafe 125
- Strafrahmen 127
- Höhe der Jugendstrafe 127
- Strafaussetzung zur Bewährung 132
- Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung 133 VIII. Kostenentscheidung 135
- Kosten des Verfahrens 135
- Notwendige Auslagen der Nebenklage 136 *Die Angaben der Seitenzahlen entsprechen denen der nicht anonymisierten Originalfassung. Gründe Randnummer 1 I. Prozessuale Vorgeschichte Randnummer 2 Mit Anklageschrift vom 26.01.2021 hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe Anklage erhoben mit dem Vorwurf, dass die Angeklagte in der Zeit vom 01.06.1943 bis zum 01.04.1945 in 11.430 Fällen tateinheitlich als Heranwachsende anderen zur Begehung heimtückischen und grausamen Mordes Hilfe geleistet habe, wobei es in 18 Fällen bei Beihilfe zur Begehung eines versuchten grausamen Mordes geblieben sei. Der Anklagevorwurf umfasste damit den gesamten Zeitraum der angenommenen Diensttätigkeit der Angeklagten im Konzentrationslager S.. Erfasst waren 300 Tötungen zwischen Anfang Juni 1944 und Mitte September 1944 in der Genickschussanlage des Lagers, 1.000 Tötungen im Herbst 1944 mit dem Giftgas Zyklon B in der Gaskammer und einem entsprechend ausgerüsteten Eisenbahnwaggon im Stammlager S., eine „Probevergasung“ 35 polnischer Partisanen am
- oder 22.06.1944, eine weitere „Probevergasung“ im Sommer 1944 an 77 sowjetischen Kriegsgefangenen sowie die Tötung 10.000 antisemitisch und anderweitig verfolgter Häftlinge durch lebensfeindliche Bedingungen im Stammlager S.. Die in den 11.430 angeklagten Fällen enthaltenen 18 Versuchstaten sollten gegenüber Nebenkläger/-innen begangen worden sein, die laut der Anklage ihren Aufenthalt in S. trotz der lebensfeindlichen Bedingungen überlebt hätten. Randnummer 3 Im Übrigen wurde mit Anklageerhebung eine Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf vollendete Mordtaten im Stammlager S. vorgenommen. Auf ein Wegfallen der Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 395 Abs. 5 S. 2 StPO hinsichtlich weiterer, sich dem Verfahren zukünftig anschließender Nebenklägerinnen und Nebenkläger wurde mit Anklageerhebung ausdrücklich hingewiesen. Randnummer 4 Mit ihrer Eröffnungsentscheidung vom 16.07.2021 hat die Kammer den zur Hauptverhandlung zugelassenen Tatvorwurf dahingehend modifiziert, dass die Angeklagte der tateinheitlichen Beihilfe zu 11.387 Fällen des (versuchten) Mordes verdächtig sei. Randnummer 5 Hinsichtlich des Verdachts der Beihilfe zur Ermordung 35 polnischer Partisanen im Juni 1944 sowie der Tötung eines im Rahmen der angeklagten „Probevergasung“ durch den Lagerkommandanten H. erschossenen sowjetischen Kriegsgefangenen im Sommer 1944 lehnte die Kammer aus den sich aus der Eröffnungsentscheidung ergebenden Gründen den hinreichenden Tatverdacht und damit die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Randnummer 6 Darüber hinaus hat die Kammer in ihrer Eröffnungsentscheidung die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts einer Beihilfe durch die Angeklagte abgelehnt hinsichtlich Mordversuchen an Nebenklägerinnen und Nebenklägern, die nach dem Inhalt der Anklageschrift von S. aus in andere Lager verschleppt wurden sowie jenen, die im Mai 1945 von S. aus im Rahmen der sog. „Evakuierung“ des Lagers Richtung O. und von dort mit Schleppkähnen auf dem Seeweg nach N. in S.-H. verbracht wurden. Randnummer 7 Erweitert hat die Kammer im Rahmen der Eröffnungsentscheidung hingegen den Tatverdacht in räumlicher Hinsicht bezüglich der in A.-B. ermordeten Angehörigen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern sowie derjenigen Nebenklägerinnen und Nebenklägern, die Ende Januar 1945 vom Stammlager S. aus auf sogenannte Todesmärsche geschickt wurden. In beiden Fallvarianten ist die Kammer von einem hinreichenden Tatverdacht der Beihilfe durch die Angeklagte zu den vollendeten bzw. versuchten Taten ausgegangen, sodass die Beschränkung gem. § 154a StPO nach § 395 Abs. 5 S. 2 StPO zu entfallen hatte. Randnummer 8 Die 11.387 der Eröffnungsentscheidung zugrundeliegenden Taten setzten sich folgendermaßen zusammen: 300 Morde in der Genickschussanlage im Sommer 1944, 76 Morde durch Vergasung an russischen Kriegsgefangenen im Sommer 1944, 1.000 Morde durch Vergasung im Herbst 1944 in S., 4 Morde durch Vergasung im Konzentrationslager A., 10.000 Morde im gesamten Tatzeitraum durch lebensfeindliche Bedingungen im Stammlager S., 7 versuchte Morde durch lebensfeindliche Bedingungen sowohl im Stammlager S. als auch auf den von dort beginnenden Todesmärschen Ende Januar
- Randnummer 9 Im Einklang mit den bei der Eröffnungsentscheidung vorgenommenen rechtlichen Bewertungen hat die Kammer bei Anschluss weiterer Nebenklägerinnen und Nebenkläger entsprechende Hinweise auf die Möglichkeit einer auf die jeweiligen Taten gestützten Verurteilung, soweit diese gesehen wurde, erteilt. Durch solche Hinweise wurde der Tatvorwurf gegenüber dem Eröffnungsbeschluss erweitert um den Verdacht der Beihilfe zu einem weiteren vollendeten sowie drei Fällen des versuchten Mordes durch lebensfeindliche Bedingungen sowie einem vollendeten und einem versuchten Mord durch Vergasung in A.-B.. Soweit eine Erweiterung des Verfahrensstoffes aufgrund des Anschlusses weiterer Nebenklägerinnen und Nebenkläger nicht erfolgt ist, wurde jeweils im Rahmen der Zulassungen der Nebenklagen klarstellend der Tatverdacht verneint. Randnummer 10 Hierbei wurde stets darauf verwiesen, dass, soweit ein Tatverdacht hinsichtlich der in Betracht kommenden Nebenklagedelikte entsprechend der grundsätzlichen Erwägungen aus dem Eröffnungsbeschluss verneint wurde, dies die Zulassung der Nebenklagen nicht berührte (s. hierzu Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt,
- Aufl. 2022, § 396 Rn. 10 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.1996 - 1 Ws 999/96 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.1978 - 3 Ws 758/78 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2016 - 2 Ws 267/16 -, juris). Randnummer 11 Die Kammer steht zudem auf dem Standpunkt, dass, soweit Nebenklägerinnen und Nebenkläger nach Eröffnung des Hauptverfahrens und der Erteilung entsprechender Hinweise auf den Wegfall der Verfolgungsbeschränkung nach §§ 154a, 395 Abs.
- S. 2 StPO für sie oder ihre Angehörigen betreffende Taten verstorben sind, dies nicht zu einem Wiederaufleben der Verfolgungsbeschränkung geführt hat, sondern über diese Taten weiterhin zu verhandeln und – im erfolgten Umfang – zu urteilen war. Randnummer 12 Der Kammer ist bewusst, dass die Anzahl der tatsächlich im Tatzeitraum im Konzentrationslager S. Ermordeten und derjenigen, die das Lager überlebt haben, deutlich höher lag, als es die Feststellungen zu den hier in Rede stehenden Haupttaten erlaubt hätten. Aufgrund der greifenden Beschränkungen hat die Kammer aber nur in dem durch die Anklage, die Eröffnungsentscheidung und die im Nachgang ergangenen Hinweisbeschlüsse bezüglich Nebenklägerinnen und Nebenkläger betreffende Taten gesetzten Rahmen Feststellungen getroffen. Randnummer 13 II. Feststellungen zur Person Randnummer 14 Die bei Tatbegehung 18 und 19 Jahre alte Angeklagte wurde am 29.05.1925 in K. im heutigen Polen als I. D. geboren. Die kleine Ortschaft mit damals einigen hundert Einwohnern liegt nur durch ein Gewässer getrennt in direkter Nähe zu M., heute Ma., etwa 60 km südöstlich von D.. K. gehörte während der Existenzzeit der Freien Stadt D. zu deren Regierungsbezirk. Randnummer 15 Die Angeklagte war das zweite von insgesamt drei gemeinsamen Kindern ihrer Eltern, bei denen sie aufwuchs. Der Vater war bei der Reichsbahn beschäftigt. Randnummer 16 Sie besuchte von 1931 bis 1939 die Volksschule und verließ diese mit dem vorgesehenen Abschluss. Anschließend verbrachte sie ein sogenanntes Landjahr, wobei es sich um eine Maßnahme der nationalsozialistischen Jugenderziehung handelte. Vom 01.04.1940 bis zum 01.04.1941 absolvierte sie die kaufmännische Privathandelsschule in M. und nahm nach ihrem Abschluss ab dem 22.04.1941 eine Tätigkeit als Stenotypistin bei der Zweigstelle der D. Bank in M. auf, die sie für rund zwei Jahre ausführte. Sie erledigte hier Kreditkorrespondenz, Registraturverwaltung und war teilweise auch in der Überweisungsabteilung eingesetzt. Randnummer 17 Zum 15.04.1943 wurde die Bankfiliale in M. im Rahmen der „Verordnung zwecks Freistellung von Arbeitskräften für den kriegswichtigen Einsatz“ vom 29.01.1943 geschlossen. Die Personalverwaltung ging mit der Schließung der M. Filiale auf die fortbestehende Filiale in Danzig über, welcher die Angeklagte noch für die Dauer eines Monats zugeordnet war. Von der dortigen Personalabteilung wurde ihr unter dem 15.05.1943 ein Zeugnis erstellt, demzufolge sie zu diesem Datum aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der D. Bank ausschied. Das Zeugnis enthielt zudem die Angabe, dass die Angeklagte ihre Tätigkeit stets mit größter Gewissenhaftigkeit und Korrektheit ausgeführt habe, liebenswürdig, hilfsbereit und eine gute Mitarbeiterin gewesen sei. Randnummer 18 Die genauen Umstände, unter denen es zu der folgenden, der Verurteilung zugrunde liegenden Tätigkeit der Angeklagten im Konzentrationslager S. kam, hat die Kammer nicht feststellen können. Ein Wissen um das Vorhandensein des Lagers in seiner Eigenschaft als potentieller Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer Tätigkeit bei der D. Bank war bei der Angeklagten jedenfalls vorhanden: so bestand zum einen eine enge Verflechtung der das Lager verwaltenden SS mit der D. Bank, welche als Kreditgeberin unter anderem für die auch im Stammlager von S. durch Einsatz von Zwangsarbeitern betriebenen Deutschen Ausrüstungswerke (DAW) fungierte. Zum anderen handelte es sich bei dem Konzentrationslager um einen in der Region nicht irrelevanten Arbeitgeber, durch den in den umliegenden Ortschaften, aus denen zahlreiche Angehörige des Lagerpersonals stammten, regelmäßig Werbe- und Spendenaktionen durchgeführt wurden. Randnummer 19 Im direkten zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende ihrer Beschäftigung bei der D. Bank, nämlich am 03.und 04.04.1943, fand so auch eine Werbe- und Sammelveranstaltung anlässlich des „Tags der Wehrmacht“ im Wohnort der Angeklagten statt, bei der sich 22 teils hochrangige, im Konzentrationslager S. beschäftigte SS-Männer in dem kleinen Ort K. aufhielten und neben Straßensammlungen vor allem ein Unterhaltungsprogramm für die ansässige Dorfbevölkerung mit Tombola und einem Auftritt der SS-Musikgruppe S. – zu der auch der spätere Ehemann der Angeklagten gehörte – durchführten. Randnummer 20 Kurz nach ihrem
- Geburtstag, zum 01.06.1943, nahm die Angeklagte ihre Tätigkeit im Konzentrationslager S. auf. Randnummer 21 Auf diese wird, da sie den Gegenstand der Verurteilung bildet, unter III. noch im Detail eingegangen werden. So sei an dieser Stelle lediglich dargestellt, dass sie auch hier mit der Dienstbezeichnung einer Stenotypistin beschäftigt war. Die Angeklagte arbeitete durchgehend im Geschäftszimmer der Abteilung I, wobei es sich um das gleichzeitig dem Lagerkommandanten und seinem Adjutanten zuarbeitende Vorzimmer handelte. Randnummer 22 Im Rahmen der sog. „Evakuierung“ des Lagers aufgrund des Vorrückens der Roten Armee im Frühjahr 1945 floh die Angeklagte am 01.04.1945 gemeinsam mit anderen Angehörigen der Lagerkommandantur Richtung Westen. Bis zum Kriegsende war sie mit weiterem ehemaligen Lagerpersonal aus S. im Konzentrationslager W. in Me.-V. tätig. Randnummer 23 Die zum damaligen Zeitpunkt 19-jährige Angeklagte begab sich nach Kriegsende zunächst nach W., dann nach Q. in S.-H. und schließlich im Jahr 1946 nach S., wohin auch ihre Eltern geflüchtet waren. Hier war sie ab 1947 nacheinander bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, zunächst beim Volkstheater S. und dann bei verschiedenen Unternehmen der freien Wirtschaft. Stets übte sie eine Tätigkeit als Stenotypistin aus. Randnummer 24 Schließlich bewarb sie sich erfolgreich beim Landeskrankenhaus S., wobei sie im Rahmen ihrer Bewerbung für den Zeitraum 01.06.1943 – 01.04.1945 wahrheitswidrig eine Vorbeschäftigung bei der „Wehrmacht D.“ angab. Beim Landeskrankenhaus S. war die Angeklagte vom 01.02.1952 bis zum 30.09.1957 tätig. Randnummer 25 Sie war hier nach der geltenden Tarifordnung für Angestellte zunächst in der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert, stieg jedoch zu Beginn des Jahres 1954 aufgrund ihrer Tätigkeitsmerkmale und Leistungen in die höhere Gruppe VII auf. Sie war ab diesem Zeitpunkt als sog. Direktionssekretärin tätig, was damit einherging, dass sie laut ihrer Personalakte über weit überdurchschnittliche Fähigkeiten sowohl im Bereich des Maschinenschreibens als auch der Stenografie verfügte. Randnummer 26 Während die Angeklagte in S. lebte, erhielt sie Ende der 40er Jahre mehrfach Besuche von hochrangigen, ehemaligen SS-Männern aus dem Konzentrationslager S.. So suchte sie der frühere Rapportführer A. C. auf, der seit nach dem Krieg untergetaucht war und blieb. Auch der ehemalige Lagerkommandant P. W. H. besuchte die Angeklagte 1948 oder 1949 privat, nachdem er aus der Gefangenschaft geflohen und untergetaucht war. Randnummer 27 Im Alter von 28 Jahren heiratete die Angeklagte im März 1954 den rund 19 Jahre älteren H. F., geb. F., der bis 1945 ebenfalls in der Kommandantur des Konzentrationslagers S. tätig gewesen war und dort zuletzt den Rang eines SS-Oberscharführers bekleidet hatte. F. hatte seinen Namen 1947 in F. ändern lassen. Randnummer 28 Im Februar 1955 wurde das einzige Kind der Angeklagten, ein Sohn, geboren. Randnummer 29 Zum 30.09.1957 wurde die Angeklagte aus dem Beschäftigungsverhältnis beim Landeskrankenhaus S., auf eigenen Wunsch hin entlassen. Als Grund gab sie an, sich um ihre hausfraulichen Pflichten kümmern und deshalb die Beschäftigung aufgeben zu wollen. Randnummer 30 Feststellungen über die mögliche weitere berufliche Tätigkeit der Angeklagten hat die Kammer nicht treffen können. Randnummer 31 Die Angeklagte wurde aufgrund ihrer Tätigkeit in S. in der Nachkriegszeit, nämlich in den Jahren 1954, 1964 und 1982 mehrfach als Zeugin vernommen, aber bis zum Beginn dieses Verfahrens niemals deswegen strafrechtlich verfolgt. Auch ansonsten ist sie nicht vorbestraft. Randnummer 32 Vor 2017 zog die Angeklagte in ein Seniorenheim in Q. um, in dem sie bis heute lebt. Sie ist in gesundheitlicher Hinsicht durch alterstypische Erkrankungen und damit einhergehende Folgeerscheinungen wie einer geringeren Belastbarkeit und schnelleren Ermüdung körperlich beeinträchtigt. Eine darüberhinausgehende schwere Grunderkrankung liegt bei ihr ebenso wenig vor wie eine geistige Einschränkung. Altersbedingt ist sie in ihrer Mobilität beeinträchtigt und benutzt einen Gehwagen. Ihr ebenfalls durch ihr hohes Lebensalter verschlechtertes Hörvermögen hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung so präsentiert, dass sie mithilfe eines Kopfhörers am Ohr den Inhalten der Hauptverhandlung problemlos folgen konnte. Randnummer 33 III. Feststellungen zur Sache Randnummer 34 Die Kammer hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen: Randnummer 35
- Das Konzentrationslager S. Randnummer 36 a. Entstehung und Örtlichkeiten Randnummer 37 Das rund 50 km von D. aus östlich entlang der Küste gelegene Lager wurde im September 1939 in Betrieb genommen und diente zunächst als sog. „Zivil-Gefangenenlager“, später „Sonderlager“, vorrangig der Inhaftierung polnischer Gefangener. In das System der Konzentrationslager war es während der ersten Jahre seines Bestehens nicht eingegliedert. Randnummer 38 Dies änderte sich im Januar 1942 nach einem zuvor erfolgten Besuch des Lagers durch H. H. im November 1941, welcher in dem Entschluss, S. als Konzentrationslager anzuerkennen, mündete. Randnummer 39 Das Lager befand sich in dünn besiedelter, ländlicher Gegend teils umgeben von Wald, weshalb es auch als „Waldlager“ betitelt wurde. Es bestand zunächst aus dem später als Altes Lager bezeichneten Bereich, der sich wiederum in das eigentliche Gefangenenlager und einen davon abgegrenzten Verwaltungsbereich unterteilte. Der von einem Holzlattenzaun umgebene Eingang zum Verwaltungsbereich war durch ein Tor zu betreten, an dem sich das Wachhäuschen des SS-Wachpostens, der als Einlasskontrolle fungierte, befand. Auf der gegenüberliegenden Seite der Zuwegung schloss sich hinter einem künstlich angelegten Wasserbassin das Kommandanturgebäude an, hinter dessen Ostseite sich das Gefangenenlager erstreckte. Es handelte sich bei dem Kommandanturgebäude um einen repräsentativ und großzügig angelegten Backsteinbau mit Erd- und Obergeschoss, wobei in letzterem auch die aneinander angrenzenden, durch Türen miteinander verbundenen Büroräume des Kommandanten, des Adjutanten und das Geschäftszimmer mit Blickrichtung nach Norden lagen. Randnummer 40 An die Ostseite des Kommandanturgebäudes angrenzend befand sich das auch als sog. „Todestor“ bezeichnete Tor zum Alten Lager nebst Wachturm. Das dahinterliegende Gefangenenlager bestand aus mehreren Baracken und Funktionsgebäuden und war von einer elektrisch geladenen Stacheldrahtumzäunung und mehreren Wachtürmen, auf denen stets mit Schusswaffen bewaffnete Wachmänner Dienst taten, umgeben. An der Ostseite des Alten Lagers, außerhalb der Umzäunung gelegen, befanden sich das Krematorium mit einem hoch hervorragenden Schornstein sowie in nur wenigen Metern Abstand ein etwa 2,50 m hohes, ca. 25 qm messendes, rechteckiges Ein-Raum-Gebäude, welches zunächst zum Desinfizieren von Kleidungsstücken, später als Gaskammer, verwendet wurde. Randnummer 41 Im Jahr 1943 wurde das Lager in nördlicher Richtung der Kommandantur um das sogenannte Neue Lager erweitert. Dieses bestand zunächst aus drei Barackenreihen mit je 10 Gebäuden, die teils als Baracken mit den Nummern 1-20 nummeriert und zur Unterbringung von Gefangenen verwendet, teils als Werkstätten genutzt wurden. Zwischen der zweiten und dritten Barackenreihe befand sich die Lagerstraße, an deren westlichem Ende der A.platz, der Galgen und der sogenannte Prügelplatz lagen. Im Jahr 1944 wurde das Neue Lager im aus Sicht der Kommandantur hinteren, also nördlichen, Bereich, um eine weitere Reihe von 10 Baracken mit den Nummern 21-30 erweitert. Dieser gesondert eingezäunte Bereich wurde entsprechend der Gruppe der dort untergebrachten Gefangenen als Judenlager, teils als Judenfrauenlager, bezeichnet. Auch die Umzäunungen innerhalb und um das Neue Lager herum waren mit Strom geladen; in regelmäßigen Abständen waren auch hier stets mit bewaffneten Wachmännern besetze Wachtürme aufgestellt. Randnummer 42 In östlicher Richtung an das Neue Lager angrenzend befanden sich mehrere Werkshallen der Deutschen Ausrüstungswerke, in denen Gefangene zur Zwangsarbeit eingesetzt wurden. Randnummer 43 Das einzige Eingangstor zum Neuen Lager befand sich an dessen Westseite in Höhe des A.platzes. Nahe diesem Tor außerhalb des Gefangenenlagers war eine größere Freifläche, an deren südlichem Ende sich die Station der Kleinbahn, mit der das Lager erreicht werden konnte, befand. Auf diesem Platz mussten regelmäßig teils große Gruppen ankommender Gefangener stunden- bis tagelang unter freiem Himmel und ohne jede Versorgung ausharren, bis über ihren Weitertransport oder ihre Aufnahme ins Lager entschieden war. Randnummer 44 Von dem Platz in östliche Richtung und damit zwischen den jeweils separat mit Stacheldraht umzäunten Bereichen des Neuen und des Alten Lagers hindurch führte über eine Freifläche ein befestigter Weg, neben dem auch die Gleise der Schmalspurbahn verliefen, bis an das östliche Ende des Alten Lagers zu Gaskammer und Krematorium. Diese waren etwa 350 m Luftlinie vom Kommandanturgebäude entfernt. Randnummer 45 Zwischen diesem Weg und dem Kommandanturgebäude befanden sich zudem als Gärtnerei genutzte Flächen einschließlich mehrerer Gewächshäuser. Ebenfalls in diesem Bereich stand die Baracke der politischen Abteilung. Sowohl diese als auch die Gewächshäuser waren deutlich niedriger als das Kommandanturgebäude. Randnummer 46 In nordwestlicher Richtung von der Kommandantur aus gesehen befand sich das sogenannte Sonderlager, in welchem spezielle Gruppen von Gefangenen, darunter Familienangehörige der Attentäter vom
- Juli 1944, untergebracht waren. Randnummer 47 Sämtliche Flächen und Wege im Lagerbereich, welche sich nicht innerhalb der als Schutzhaftlager bezeichneten, mit Stacheldraht umzäunten Bereiche im Alten und Neuen Lager befanden, waren für Zivilisten und damit auch Zivilangestellte frei zugänglich. Dies schloss den besagten Weg zwischen Altem und Neuen Lager, aber auch den Bereich von Gaskammer und Krematorium und die Werkshallen der DAW ein. Randnummer 48 Das gesamte Lager war stets von einer inneren und einer äußeren Postenkette bewaffneter Mitglieder der SS-Wachmannschaften umstellt. Randnummer 49 Das Konzentrationslager S. verfügte zudem neben dem eben beschriebenen Stammlager, in dem die Angeklagte ausschließlich tätig war, über diverse Außenlager in teils beträchtlicher Entfernung zum eigentlichen Lager. Hier wurden Häftlinge vornehmlich zur Zwangsarbeit eingesetzt. Randnummer 50 Zur Umsetzung einer umfangreich geplanten Erweiterung des Stammlagers in nördlicher und westlicher Richtung mit dem Bau zahlreicher weiterer Baracken für Gefangene, Magazine, neue Kranken-, Desinfektions- und Waschräume kam es aufgrund der Befreiung des Lagers durch die Rote Armee nicht mehr. Randnummer 51 b. Organisationsstruktur und Führungsstab Randnummer 52 Kommandant des „Sonderlagers“ S. war seit dessen Gründung 1939 zunächst M. P.. Dieser hatte zuvor dem SS-Wachsturmbann E., benannt nach dem Kommandeur K. E., angehört; einer Einheit, die in den Vorkriegsjahren im Bereich der Freien Stadt D. vor allem mit Massenerschießungen psychisch Kranker befasst gewesen war. Aus den Reihen dieser überwiegend aus der Region stammenden Einheit wurde ein großer Anteil des ursprünglichen Kommandanturpersonals im damaligen SS-„Sonderlager“ S. gestellt; viele von ihnen blieben auch nach P. Dienstzeit bis zur Auflösung des Lagers dort tätig. Randnummer 53 Mit der Eingliederung in das KZ-System im Januar 1942 unterstand das Konzentrationslager S. der Inspektion der Konzentrationslager (IKL) mit Sitz in O. als zentraler Verwaltungsinstanz des Lagersystems. Die IKL ging kurz darauf, nämlich im März 1942, in der neuen Amtsgruppe D des im Januar 1942 gegründeten SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamtes (nachfolgend: SS-WVHA) auf. Das SS-WVHA wurde von O. P. geleitet; Leiter der Amtsgruppe D war R. G.. Diesem unterstanden sämtliche Lagerkommandanten und damit letztlich das komplette KZ-System. So entschied auch die Amtsgruppe D – und nicht etwa die Lagerkommandanten in alleiniger Verantwortung – zentral über das Stattfinden von Transporten von Gefangenen zwischen verschiedenen Konzentrationslagern einschließlich kompletter Lagerräumungen und bestimmte damit auch unmittelbar über die Belegungsstärke der Lager. Randnummer 54 Innerhalb der Konzentrationslager, und so auch in S., oblag die Verwaltung und Organisation des Lagerbetriebs den Mitgliedern der dort eingesetzten SS. Bei der sogenannten „Schutzstaffel“ handelte es sich um eine zunächst als Leibgarde des „Führers“ gegründete, paramilitärische Organisation, deren Funktionen im Verlauf des nationalsozialistischen Regimes weit über den ursprünglichen Zweck hinaus ausgebaut wurden. Das Eigenverständnis der SS war geprägt durch das Selbstbild einer nationalsozialistischen Elite, die durch besonderen Einsatz und Opferbereitschaft das Regime bei der Umsetzung seiner Ziele zu unterstützen gedachte und den Wahlspruch „Meine Ehre heißt Treue“ propagierte. Die SS stellte nach Kriegsbeginn auch kämpfende Verbände, die sog. Waffen-SS. Dieser angehörig waren auch die für Organisation und Betrieb der Konzentrationslager verantwortlichen SS-Totenkopfverbände, die sowohl die Bewachung des Lagers nach außen durch den zuständigen Totenkopf-Sturmbann stellten als auch den Kommandanturstab, welcher für den Innenbereich des Lagers zuständig war. Den Wachkompanien vorstehend war ein SS-Kommandeur, wobei es in S. insoweit zu einer Überschneidung kam als der Lagerkommandant hier zugleich Kommandeur des Wachsturmbanns in Personalunion war. Randnummer 55 Der SS-Führungsstab folgte im Konzentrationslager S. dem auch in anderen Konzentrationslagern üblichen Aufbau einer Unterteilung in sechs Abteilungen: Randnummer 56 Die Abteilung I war der Kommandant als „höchste Instanz“ im Lager. Diesen Posten übernahm am 01.09.1942 der SS-Sturmbannführer P.W. H. und behielt ihn während der gesamten dortigen Dienstzeit der Angeklagten. Er war die Person, der sie direkt zuarbeitete, und die ihren beruflichen Alltag in besonderem Maße prägte. In ihm hatte die Angeklagte trotz seines relativ jungen Lebensalters von 32 Jahren bei Übernahme der Position des Kommandanten einen im KZ-System erfahrenen SS-Führer als Vorgesetzten, der sich durch einen strengen und kontrollierenden Führungsstil auszeichnete und damit den aus Sicht des NS-Regimes an seine Position zu stellenden Erwartungen entsprach. H. war Teil der für das gesamte KZ-System typischen engen persönlichen und beruflichen Verflechtung und wurde insbesondere von R. G. protegiert, auf dessen Empfehlungsschreiben er mit Versetzungsverfügung vom 27.08.1942 auf den Posten des Lagerkommandanten im Konzentrationslager S. kommandiert wurde. Glücks zufolge war H. „besonders geeignet für die Dienststellung eines Lagerkommandanten“, da er „frei von Schwächen“ sei. Verheiratet mit C. B., der Tochter des Kommandanten des Konzentrationslagers B., unterhielt H. ein bei den Mitarbeitern der Kommandantur allgemein bekanntes Verhältnis zur ebenfalls verheirateten weiblichen Zivilangestellten H. Z., die als Leiterin der Fernmeldestelle im Konzentrationslager S. eingesetzt war. Randnummer 57 Dem Kommandanten zur Seite stand der Adjutant (Abteilung Ia) mit den ihm formal zugewiesenen Aufgabenbereichen der Kontrolle und Erledigung des Schriftverkehrs sowie der Überwachung des Kraftfahrwesens. Auch Exekutionsprotokolle waren durch den Adjutanten zu erstellen. Dem Adjutanten, dessen Büro sich in der Reihe mit Geschäftszimmer und Büro des Kommandanten befand, arbeitete das Geschäftszimmer und damit die Angeklagte ebenfalls direkt zu. In der Funktion des Adjutanten waren unter H. zunächst E. M., dann ab Mitte Dezember 1943 W. U., tätig. Er hatte die Position noch inne, als die Angeklagte ihren Dienst in S. antrat. Auf U. folgte nach dessen Versetzung in die Amtsgruppe D zu Glücks im Sommer 1944 J. St., der jedoch nicht mit dem eigentlich für einen Adjutanten vorgesehenen Dienstgrad ausgestattet war und kaum eigene Aufgaben übernahm. Randnummer 58 Im Herbst 1944 kam es zu einer letzten großen Neuorganisation der Abteilung Ia unter H.: möglicherweise bedingt durch die steigenden organisatorischen Anforderungen ab dem Sommer 1944, auf die noch detailliert eingegangen werden wird, möglicherweise aber auch wegen St. niedrigem Dienstgrad wurde der langgediente SS-Hauptsturmführer R. K., der zuletzt das S. Außenlager bei E. geleitet hatte, in die eigens hierfür von H. geschaffenen Position des „Führers beim Stab“ und damit in die Adjutantur versetzt. Zu seiner Unterstützung wurde zeitgleich ein Schreiber, K. P., eingesetzt. Randnummer 59 Als Hilfspersonal des Kommandanten und Adjutanten fungierten der Stabsscharführer (Abteilung Ib) sowie diverse Sachbearbeiter, die formal als „Hilfskräfte des Stabsscharführers“ bezeichnet wurden und zu denen auch die Angeklagte zählte (Abteilung Ic). Der Stabsscharführer spielte eine wichtige Rolle im Dienstalltag der Angeklagten, da sie sich mit ihm in räumlicher Hinsicht das Geschäftszimmer teilte, aber auch einen sich teils überschneidenden Aufgabenbereich mit ihm hatte. In dieser Funktion tätig war während der gesamten Dienstzeit der Angeklagten der 1913 in St. nahe S. geborene W. H., der kurz vor ihr, nämlich am 17.05.1943 seine Position übernommen hatte. Randnummer 60 Die weiteren Abteilungen der SS des Konzentrationslagers S. waren: die politische Abteilung (Abt. II), das Schutzhaftlager (Abt. III), die Verwaltung (Abt. IV), der SS-Standortarzt bzw. Lagerarzt (Abt. V) sowie die Abteilung Weltanschauliche Schulung, Ausbildung und Fürsorge (Abt. VI). Randnummer 61 Schutzhaftlagerführer und damit zugleich stellvertretender Lagerkommandant im Fall der Abwesenheit H. war während der Dienstzeit der Angeklagten der 1904 geborene T. T. M., der bereits zuvor im Konzentrationslager R. Erfahrung als Schutzhaftlagerführer gesammelt hatte und auch bis Kriegsende in W. unter H. erneut in dieser Position tätig war. Unter M. in der Abteilung III waren u.a. der Rapportführer A. C. sowie der Blockführer E. F. tätig, die gemeinsam zahlreiche, im Folgenden noch näher dargestellte Mordaktionen im Konzentrationslager S. eigenhändig initiierten und durchführten. Insbesondere C., der zuvor im Konzentrationslager B. tätig gewesen war und sich dort zentral an Massenerschießungen in der dortigen Genickschussanlage beteiligt hatte, kam bereits mit umfangreicher Gewalterfahrung nach S., wo er sein Vorwissen im Bereich der Massentötungen anwandte und ausweitete. Randnummer 62 Dem Lagerarzt Dr. H., dem mehrere weitere Ärzte untergeordnet waren, waren auch die Sanitätsdienstgrade unterstellt. Zu Letzteren gehörten insbesondere die SS-Männer O. K. und R. A., welche beide die Sonderausbildung zum sog. „Desinfektor“ durchliefen, wobei ihnen auch das für die Tötung von Menschen nötige Wissen im Umgang mit dem Giftgas Zyklon B vermittelt wurde. Randnummer 63 Durch die Abteilung VI, die es ebenfalls in jedem Konzentrationslager gab, wurden weltanschauliche Schulungen und regelmäßige Kameradschaftsabende für das Lagerpersonal und die Wachmannschaften veranstaltet. Im Rahmen der Schulungsveranstaltungen, die in der Regel verpflichtend waren und zugunsten deren Besuchs die Angeklagte einen Nachmittag in der Woche keinen Dienst tun musste, ging es zentral um die Festigung der nationalsozialistischen Ideologie und die Bestärkung der Überzeugung, dass der im Lager stattfindende Umgang mit aus politischen, antisemitischen oder rassistischen Gründen als „Volksfeinden“ eingestuften Menschen richtig und notwendig sei, um die Überlegenheit der „arischen Herrschaftsrasse“ durchzusetzen. Ziel der Schulungen, die auch speziell nur für weibliches Personal angeboten wurden, war es, den absoluten Gehorsam des Personals abzusichern und der Möglichkeit, dass Befehle oder deren Umsetzung infrage gestellt werden könnten, vorzubeugen. Hierzu trugen auch die sonstigen Veranstaltungen der Abteilung VI bei, bei denen durch die Bestärkung eines „Korpsgeistes“ und Zusammengehörigkeitsgefühls einem Ausscheren Einzelner entgegengesteuert werden sollte. Randnummer 64 c. Entwicklung des Lagers ab Sommer 1944 Randnummer 65 Im Sommer 1944 kam in S. zu den ohnehin schon für die Gefangenen prekären Lebensverhältnissen, auf die noch unter III.
- im Einzelnen eingegangen werden wird, eine drastische Überfüllung hinzu, die die faktische Umwandlung des Arbeits- in ein Vernichtungslager nach sich zog. Hierzu trugen mehrere Faktoren bei: Randnummer 66 Aufgrund der näher rückenden Ostfront wurden zu diesem Zeitpunkt mehrere große Lager im B. geräumt, darunter die großen Konzentrationslager von R., K. und V.. Wegen seiner geographischen Lage war S. aus Sicht der zentralen Lagerverwaltung der Amtsgruppe D am besten geeignet, die zahlreich von dort ankommenden Gefangenentransporte als zentrales Auffanglager aufzunehmen und gewissermaßen als „Drehscheibe“ für die Massentransporte aus den aufgelösten Lagern zu fungieren. So erreichten ab Ende Juni 1944 25.043 jüdische Gefangene, davon 16.123 Frauen, 7.420 Männer und 1.500 Kinder und Jugendliche, allein aus den aufgelösten Konzentrationslagern in K. und R. S.. Randnummer 67 Zugleich fand von Mai bis Mitte Juli 1944 im Konzentrationslager A. die sogenannte „Ungarn-Aktion“ statt, wobei rund 300.000 ungarische Jüdinnen und Juden durch Giftgas in Auschwitz-B. ermordet wurden. Die aus den zahlreich in A.-B. ankommenden Transporten als arbeitsfähig selektierten Menschen sollten oftmals zur Zwangsarbeit in Lager im Reichsinneren verschleppt werden; auch für diese Transporte diente S. als erste Anlaufstelle. So kamen nach S., in das laut den durchlaufend bei der Registrierung vergebenen „Häftlingsnummern“ bisher seit Gründung des Lagers rund 60.000 Gefangene aufgenommen worden waren, allein Ende Juni 2.500, im Juli 1944 erneut rund 2.500, im August rund 8.400, im September rund 8.650 und am
- Oktober noch einmal 1.500 jüdische Gefangene aus A.. Die Gesamtzahl der zwischen Juni und Oktober in S. eingelieferten jüdischen Gefangenen aus A. betrug mindestens 23.566; hinzu kamen in zwei Transporten im Juli weitere 4.000 nichtjüdische Gefangene allein aus A.. Die weit überwiegende Anzahl, nämlich 21.817 der jüdischen Gefangenen aus A., waren Frauen. Randnummer 68 Weiter hinzukam der Aufstand des W. Widerstands „A. K.“ im August 1944, der in der Gefangennahme tausender Menschen endete, die ebenfalls nach S. transportiert wurden. Ein Transport mit 2.912 gefangenen Männern, Frauen und Kindern aus dem W. Aufstand erreichte S. am 31.08.
- Randnummer 69 Insgesamt erhöhte sich der Stand der eingelieferten Gefangenen in S. zwischen dem
- Juni und dem
- Oktober 1944 um mindestens 48.609 jüdische Gefangene zuzüglich 6.912 nichtjüdischer Gefangener aus A. und W.. Randnummer 70 Die insgesamt 27 in S. ankommenden Transporte zwischen Juni und Oktober 1944 gingen mit einem mithilfe des Geschäftszimmers und damit der Angeklagten abgewickelten, massiven Umfang an Schriftverkehr, vor allem zwischen der Amtsgruppe D und der Abteilung I des Konzentrationslagers S., einher. Ausgesprochen kleinteilig und teils kontrovers wurde sich über Fragen wie die Organisation der Bewachung der Transporte sowie die Transportstärke ausgetauscht. Randnummer 71 Die massenhafte Ankunft der besagten Transporte führte zu einer dramatischen Überfüllung des Lagers, welches auf diese Kapazitäten nicht ausgelegt war. Auch die Erweiterung um die zehn Blocks des Judenlagers führte nicht dazu, dass die beschriebenen Mengen an Personen im Lager untergebracht, geschweige denn versorgt werden konnten. Randnummer 72 Bereits Ende August mit der Ankunft des W. Transports teilte H. G., der als Leiter der Amtsgruppe D für die Entscheidung, die zahlreichen Transporte nach S. verbringen zu lassen, verantwortlich zeichnete, mit, er sei „zur Zeit nicht in der Lage, weitere Transporte aufzunehmen.“ Dessen ungeachtet trafen auch nach dieser Meldung bis Ende Oktober die besagten großen Gruppen von Gefangenen in S. ein. Bereits Anfang Oktober war die „Häftlingsnummer“ 95.000 erreicht, im Januar 1945 die Nummer 105.
- Randnummer 73 Der ohnehin in S. schon im Vergleich zu anderen Konzentrationslagern stets niedrige Wachschlüssel (also das Verhältnis der Zahl von Wachpersonen zur Zahl von Gefangenen) betrug – nach einem stetigen Anstieg der Gefangenenzahl seit dem Sommer 1944 – im Januar 1945 1:49, während er im Schnitt der Konzentrationslager bei 1:17 lag. Randnummer 74 Da eine derart starke Überbelegung sowohl für die alltäglichen organisatorischen Abläufe im Lager aus Sicht der SS ungünstig war, als auch die Gefahr eines drohenden Gefangenenaufstands bei einem so niedrigen Wachschlüssel stetig stieg, benötigte die SS-Lagerleitung ab dem Sommer 1944 Strategien, die Zahl der Gefangenen zu verringern, um der Lage aus ihrer Sicht Herr zu bleiben und auch der allgemeinen, unter
- näher dargestellten Befehlslage zur Vernichtung „unwerten“ Lebens zu entsprechen. Randnummer 75 So begannen im Sommer 1944 mit dem Eintreffen der ersten großen Transporte regelmäßige Massentötungen von Gefangenen im Konzentrationslager S.. Diese fanden im Bereich des Krematoriums statt und wurden zunächst sowohl durch Giftinjektionen ins Herz als auch durch Erschießungen in der sogenannten „Genickschussanlage“ durchgeführt. Randnummer 76 Auf das weitere Vorgehen der SS in S. in Bezug auf die systematische Tötung von Gefangenen durch „Tötungsaktionen“ ab dem Herbst 1944 wird unter
- im Rahmen der Darstellung der Haupttaten näher eingegangen werden. Randnummer 77 d. Erste Teilräumung und Befreiung Randnummer 78 Am 23./24.01.1945 befand sich die Rote Armee etwa 40 km vor dem Stammlager von S.. Randnummer 79 Ohne, dass vorher entsprechende Vorbereitungen getroffen worden waren, entschied H. in Abstimmung mit Glücks kurzfristig, das Lager jedenfalls teilweise zu räumen, wobei alle noch dazu fähigen Häftlinge in Kolonnen in Marsch gesetzt werden sollten. Auf formaler Ebene zeichneten die örtlichen Polizeiführer für die Marschsetzung verantwortlich; tatsächlich fand jedoch die gesamte Entscheidung, Durchführung und Organisation der Räumung durch die Amtsgruppe D und den Lagerkommandanten statt. Randnummer 80 Dieser befahl mit maschinengeschriebenem, vierseitigen „Einsatzbefehl Nr. 3“ vom 25.01.1945, 05:00 Uhr morgens, mit nur einer Stunde Vorlauf, beginnend um 06:00 Uhr seien sämtliche männliche und weibliche Häftlinge „zurückzuführen“. Im Lager verbleiben sollten nur die kranken und nicht „marschfähigen“ Gefangenen sowie die zum Abbau des Lagers erforderlichen Kräfte. In insgesamt 41 Kolonnen unterteilt mussten rund 11.000 Lagerinsassen, getrennt nach Geschlechtern und Blöcken des Schutzhaftlagers, Richtung L. – heute L. – in P. marschieren. Hier befand sich eine geräumte SS-Unteroffizierschule, die man eigentlich zur Gefangenenunterbringung hatte nutzen wollen, die dann jedoch nicht mehr zur Verfügung stand, da dort bereits zwischenzeitlich die Rote Armee eingetroffen war und die dort ankommenden Gefangenen befreit hatte. Die weiteren Märsche hatten fortan kein klares Ziel mehr, sondern wurden je nach Frontverlauf in teils entgegengesetzte Richtungen geführt. Zum Teil wurden einzelne Kolonnen im März zurück nach S. gebracht, andere wurden auf ihrem Weg von der Roten Armee befreit oder in Arbeitslagern entlang des Weges weiter gefangen gehalten. Randnummer 81 Am Stammlager S. selbst hatte die Rote Armee, wie nach wenigen Tagen klar wurde, ihren Weg vorbei fortgesetzt, ohne zum Lager zu kommen. Die dort zurückgelassenen einige tausend Gefangenen verblieben damit noch weiter im Stammlager. Randnummer 82 P. W. H. sowie große Teile des weiteren Führungsstabs des Lagers, darunter auch Schutzhaftlagerführer M., aber auch H. F., W. H., H. Z. und die Angeklagte setzten sich Anfang April aus S. ab. Die Lagerleitung in S. übernahm als neuer Kommandant P. E.. Randnummer 83 Auf Befehl aus der Amtsgruppe D übernahm die ehemalige Lagerleitung S. das in der Nähe von P. gelegene Konzentrationslager W.. Randnummer 84 In S. ordnete der Kommandant E. am
- April 1945 die „Evakuierung“ der noch gehfähigen, im Stammlager S. verbliebenen Gefangenen an. Grundlage dessen war die ausgegebene Befehlslage, eine Befreiung von Gefangenen in Konzentrationslagern durch die alliierten Truppen zu verhindern. Die Gefangenen aus S. mussten zunächst Richtung D. marschieren und dort mit je etwa 1.000 Personen unter Bewachung und Begleitung durch SS-Männer aus S. an der Weichselmündung zwei Schleppkähne besteigen. Die Kähne wurden über die O. bis nach N. in S.-H. geschleppt, wo sie Anfang Mai ankamen. Bei der mehrtägigen Überfahrt ohne Trinkwasser oder Nahrung für die Gefangenen und unter katastrophalen hygienischen Bedingungen verstarben zahlreiche Gefangene. Nach der Ankunft in N. wurden weitere mehrere hundert Gefangene, die aus den Schuten gestiegen waren, durch eine aus SS-Männern, Polizei-, Gestapo- und Marinekräften zusammengesetzte Gruppe erschossen. Die verbleibenden Gefangenen wurden am 03.05.1945 durch die britische Armee in N. befreit. Randnummer 85 Das Konzentrationslager W. wurde bereits am 02.05.1954 durch alliierte Truppen befreit. Es hatte hier keine nennenswerte Versorgung der Gefangenen stattgefunden, es war ein reines Auffang- und Sterbelager. Die alliierten Truppen fanden vollkommen ausgemergelte und geschwächte Gefangene vor sowie hunderte in Baracken gestapelte, abgemagerte Leichen. Randnummer 86 Ein Großteil der ehemals in S. beschäftigten Lager-SS wurde hier am 02.05.1945 festgenommen. Randnummer 87 P. W. H. hingegen hatte sich in der Nacht vom
- auf den 02.05.1945 gemeinsam mit seiner hochschwangeren Geliebten H. Z. abgesetzt und sich mit ihr in einem Pkw auf den Weg nach S.-H. gemacht. In N. bekam H. Z. noch am 02.05.1945 das gemeinsame Kind. Ob und inwiefern Hoppe an den Erschießungen der Gefangenen am Strand von N. beteiligt war, ist historisch nicht feststellbar. Ihm gelang es, nach dem Krieg zunächst unterzutauchen, während sich H. Z. und auch W. H. in L. niederließen und auch weiteres ehemaliges Lagerpersonal aus S. nach S.-H. zog. Randnummer 88 Das Stammlager in S. wurde in der Nacht vom
- auf den 09.05.1945 von der Roten Armee befreit. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich nur noch einige hundert Gefangene im Lager. Randnummer 89 Der ehemalige Kommandant H. wurde aufgrund seiner Tätigkeit in S. mit Urteil des Landgerichts Bochum vom 04.06.1957 wegen „Beihilfe zu einem Morde, begangenen an mehreren hundert Menschen“ zu einer Zuchthausstrafe von 9 Jahren verurteilt. Randnummer 90
- Die Angeklagte im Konzentrationslager S. Randnummer 91 a. Dienstbezeichnung und Position Randnummer 92 Die Angeklagte war als Zivilangestellte der SS in der Kommandantur des Konzentrationslagers S. tätig. Randnummer 93 Als Frau konnte sie nicht Mitglied der SS, deren Totenkopfverbände für den Betrieb der Konzentrationslager verantwortlich waren, sein. Auch eine Zugehörigkeit zum sogenannten SS-Helferinnenkorps, der Schwesterorganisation der SS, bestand bei ihr nicht: diese war allein Frauen, die eine entsprechende Ausbildung an der Reichsschule-SS in O. im Elsass durchlaufen hatten, vorbehalten. Neben den SS-Helferinnen, die regelmäßig in Funk- und Fernmeldewesen ausgebildet waren und entsprechend in Dienststellen der SS, darunter auch Konzentrationslagern, eingesetzt wurden, wurde jedoch auch weiteres weibliches Personal zunehmend im Verlauf des Krieges in Dienstbereich der SS angestellt. Dies waren neben den sog. „Kriegshelferinnen“, die die Reichsschule-SS zwar in der Regel besucht, aber keinen Abschluss der SS-Helferin erlangt hatten, auch zivile Kräfte. Ursächlich für den vermehrten Einsatz von Frauen im Dienstbereich der SS in Konzentrationslagern war einerseits der angesichts der hohen militärischen Verluste steigende Bedarf an kriegsverwendungsfähigen Männern, andererseits die Ausweitung des KZ-Systems mit der Gründung zahlreicher, vor allem der Zwangsarbeit dienender Außen- und Nebenlager, was einen steigenden Personalbedarf nach sich zog. Randnummer 94 So übernahmen auch im Konzentrationslager S. ab dem Frühjahr 1943 zunehmend und systematisch weibliche Zivilangestellte zuvor von männlichen SS-Angehörigen ausgeübte, subalterne Tätigkeiten. Als zum 01.04.1943 der Kommandanturstab des Lagers insgesamt erweitert wurde, wurden bereits drei weibliche Zivilangestellte, darunter auch die spätere Leiterin der Fernmeldestelle H. Z., die diesen vormals durch den SS-Mann O. H. besetzten Posten im Mai 1943 übernahm, als sog. „Gefolgschaftsmitglieder“ eingestellt und zwei Monate später auch die Angeklagte. Der Kommandanturbefehl Nr. 41, der ihre Einstellung bekannt gab, existiert jedoch nicht mehr. Randnummer 95 Formal waren weibliche Zivilangestellte Angestellte der betreffenden Abteilung des SS-WVHA, d.h. sowohl die KZ-Aufseherinnen, bei denen es sich in aller Regel auch um Zivilangestellte handelte, als auch das weibliche Gefolge in den Kommandanturstäben der Lager waren bei der Amtsgruppe D angestellt. Randnummer 96 Der Anstellung bei der SS lag in formaler Hinsicht eine Dienstverpflichtung zugrunde, wobei es sich um ein verwaltungstechnisches Instrument zur staatlichen Arbeitskräftelenkung durch die Arbeitsämter handelte. Eine Dienstverpflichtung zur sogenannten „Notdienstleistung“ wurde 1938 eingeführt, ging aber in der Regel keineswegs mit einer Unfreiwilligkeit der Tätigkeit einher. So erfolgte auch die Einberufung der SS-Helferinnen, die sich freiwillig zur Waffen-SS gemeldet hatten, über den Weg der Notdienstverpflichtung. Voraussetzung der Tätigkeit blieb der Abschluss eines Arbeitsvertrages, der auf Freiwilligkeit, auch des Arbeitnehmers, beruhte. Die Einstellung weiblicher Zivilangestellter der SS erfolgte üblicherweise auf deren Bewerbung hin. Randnummer 97 Als Reichsangestellte wurde die Angeklagte nach der Tarifordnung A für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (Angestellte) (TO.A) vergütet. Ihre zutreffende Dienstbezeichnung war die der Stenotypistin, woran sich auch die ihr gestellten Aufgaben und Erwartungen orientierten. Den Begriff einer „Sekretärin“ kannte die TO.A nicht. Randnummer 98 Als Stenotypistin im öffentlichen Dienst fiel die Angeklagte in den Vergütungsbereich der Gruppen IX, VIII und VII, wobei die niedrigste Bezifferung, also die VII, der höchsten Vergütungsgruppe entsprach. Die Vergütungsgruppe IX war nach der TO.A Stenotypisten und Stenotypistinnen mit einfacher Tätigkeit sowie häufig Berufsanfängerinnen vorbehalten. In der Gruppe VIII waren Stenotypisten und Stenotypistinnen „mit schwieriger Tätigkeit“ eingeordnet: Sie mussten nach der Vergütungsordnung in der Lage sein, „einen Teil ihrer Arbeiten selbstständig zu erledigen, zum Beispiel kurze Schriftstücke nach Ansage selbstständig abzufassen“. Es bestand auch die Möglichkeit, der ausnahmsweisen Einreihung in die Vergütungsgruppe VII für Stenotypisten und Stenotypistinnen „in besonderer Stellung, die außergewöhnliche Kenntnisse auf einem größeren Arbeitsgebiet erfordert“ oder „mit schwieriger Tätigkeit, wenn sie sich durch außergewöhnliche Leistungen und unbedingte Vertrauenswürdigkeit auszeichnen“. Die Stellung der Angeklagten im Geschäftszimmer des Lagerkommandanten legt ihre Eingruppierung jedenfalls nach Absolvierung einer gewissen Dienstzeit in die Vergütungsgruppe VII, welche sie auch später als Direktionssekretärin im Landeskrankenhaus S. erhielt, nahe, ohne dass die Kammer hierzu sichere Feststellungen hätte treffen können. Von einer (anfänglichen) Eingruppierung jedenfalls in die Gruppe VIII ist aufgrund ihrer beruflichen Vorerfahrung auszugehen gewesen. Randnummer 99 Weitere weibliche Zivilangestellte in der Kommandantur im Konzentrationslager S., die zeitlich überschneidend mit der Angeklagten dort beschäftigt waren, waren neben der bereits erwähnten H. Z. die gleichzeitig mit dieser ebenfalls zum 01.04.1943 eingestellten E. Eh. und C. R.. Während Eh. in der bald von Z. geleiteten Fernmeldestelle Dienst tat, arbeitete R. in der Fernsprechvermittlung. Weitere Zivilangestellte waren in der Kommandantur als Telefonistin tätig oder als Büroangestellte der Verwaltungsabteilung IV. Die Zivilangestellte E. L. war als Zivilangestellte in der Bauleitung der Waffen-SS beschäftigt, weitere Zivilangestellte waren – ebenfalls in Schreib- und Bürotätigkeiten – im DAW-Werk S. eingesetzt. Randnummer 100 Daneben gab es zahlreiche weibliche Zivilangestellte, die als Aufseherinnen den Wachmannschaften angehörten. Diese Zivilangestellten trugen im Dienst eine Uniform, während die im Bereich der Kommandantur beschäftigten weiblichen Zivilangestellten lediglich eine Armbinde und einen Dienstausweis benötigten, um ihre Zutrittsberechtigung jederzeit nachweisen zu können. SS-Helferinnen – und auch die Kriegshelferinnen – trugen im Unterschied dazu eine Uniform. Randnummer 101 Drei SS-Helferinnen wurden nach der Einrichtung der Funkstelle in S. im Frühjahr 1944 dorthin versetzt. Sie alle waren im gleichen Jahr wie die Angeklagte geboren und hatten die Ausbildung zu Funkerinnen an der Reichsschule-SS durchlaufen. Im Geschäftszimmer des Lagerkommandanten waren weder sie noch die vierte, im September 1944 nach S. versetzte weitere SS-Helferin jemals tätig; auch waren sie keine Stenotypistinnen, da dieser Ausbildungszweig nicht dem an der Reichsschule-SS gelehrten Einsatzgebiet des Nachrichtenübermittlungsdienstes entsprach. Randnummer 102 b. Aufgaben des Geschäftszimmers und Diensttätigkeit der Angeklagten Randnummer 103 Jede der Abteilungen des Lagers besaß zur Erledigung und Verwaltung des dort abzuarbeitenden Schriftverkehrs ein Geschäftszimmer; das hier relevante Geschäftszimmer, in dem die Angeklagte ausschließlich tätig war, war jenes der Abteilung I und damit das des Lagerkommandanten. Die Angeklagte war während ihrer knapp zweijährigen dortigen Dienstzeit die einzige Stenotypistin im Geschäftszimmer des Lagerkommandanten. Randnummer 104 Das mit einer Verbindungstür zum Büro des Lagerkommandanten versehene Zimmer im ersten Stock des Kommandanturgebäudes beherbergte den Arbeitsplatz des Stabsscharführers H., wenn er sich nicht zur Erledigung von Verpflichtungen im Schutzhaftlager außerhalb des Gebäudes befand, sowie den der Angeklagten. Die Kammer geht – ohne dass es entscheidend darauf ankäme – davon aus, dass es sich bei dem Geschäftszimmer um das größte, mittig zwischen dem Büro des Kommandanten und dem des Adjutanten gelegene Zimmer handelte. Randnummer 105 Die Angeklagte wohnte entweder innerhalb des Kommandanturgebäudes, wo sich Wohnquartiere für in der Kommandantur beschäftigte Frauen befanden, die von SS-Helferinnen und weiblichen Zivilangestellten der Kommandantur gleichermaßen genutzt wurden, oder lebte außerhalb des Lagers in räumlicher Nähe dazu. In letzterem Fall hätte ihr täglicher Arbeitsweg sie an dem SS-Wachposten vorbei, wo sie sich hätte ausweisen müssen, in das Kommandanturgebäude und den dortigen ersten Stock geführt. Randnummer 106 Die Angeklagte hatte während ihrer gesamten Tätigkeit durchaus fordernde Arbeitszeiten: So waren diese bei Beginn ihrer Tätigkeit täglich von 7:30 bis 12:00 Uhr sowie zwischen 13:00 und 18:00 Uhr. Am Sonntag war zwischen 8:00 und 12:00 Uhr Dienst zu tun; donnerstags endete der Dienst bereits um 15:00 Uhr, da am Nachmittag weltanschauliches Schulungsprogramm stattfand, an dem auch die Zivilangestellten teilnahmen. Randnummer 107 Mitte August 1944 wurden auf Anordnung des Reichsführers-SS H. H. sowie des SS-WVHA-Chefs O. P. die allgemeinen Dienstzeiten noch verlängert und nun für 7:30 Uhr bis 18:30 Uhr angesetzt. Bereits im September 1944 erfolgte eine erneute Verlängerung: die weiblichen Zivilangestellten der SS in den Geschäftszimmern begannen nun montags bis sonnabends jeweils um 7:00 Uhr zu arbeiten und mussten bis 19:00 Uhr Dienst tun. Lediglich Mittwochnachmittag war zwecks Teilnahme an den weltanschaulichen Schulungen bereits um 15:30 Uhr Dienstschluss, am Sonnabend um 13:00 Uhr. Randnummer 108 Inhaltlich war das Geschäftszimmer des Lagerkommandanten für die Bearbeitung des gesamten Schriftwechsels des Kommandanten und des Adjutanten zuständig sowie für die Verteilung der eingehenden Post an die zuständigen Abteilungen im Lager. Es ist hinsichtlich der täglichen Arbeitsabläufe zwischen ein- und ausgehender Post zu unterscheiden: Randnummer 109 In das Konzentrationslager gelangten Nachrichten auf verschiedenen Wegen, nämlich per Fernschreiben, postalisch und – nach Einrichtung der Funkstelle 1944 – auch auf diesem Weg. Sämtliche über diese Kanäle eingehende Post wurde im Geschäftszimmer der Abteilung I vorgelegt, von wo sie an den Adjutanten gegeben wurde, der sie öffnete und dem Kommandanten vorlegte. Von diesem ging die Post zurück ins Geschäftszimmer, inzwischen versehen mit Anweisungen des Kommandanten zur weiteren Bearbeitung, insbesondere die Zuleitung und Kenntnisnahme durch andere Abteilungen betreffend. Der Stabsscharführer, zur Dienstzeit der Angeklagten also W. H., zeichnete für die Abteilung I regelmäßig den in den Umlauf gegebenen Schriftverkehr ab, hierbei verwendete er das Kürzel „Hi“ und schrieb in blauer Farbe, während H., wenn er selber ein Kürzel verwendete, mit „Ho“ und in grüner Farbe zeichnete. Die Angeklagte selber zeichnete keinen Schriftverkehr für die Abteilung I ab: da sie keinen SS-Dienstrang bekleidete und bloßes Hilfspersonal war, kam es auf eine Kenntnisnahme der Schreiben durch sie, die sie mit einer Unterschrift hätte bestätigen können, nicht an. Randnummer 110 Der ausgehende Schriftverkehr des Kommandanten wurde ebenfalls durch das Geschäftszimmer erledigt: Aufgabe der Angeklagten als Stenotypistin war es, Diktate des Kommandanten in Stenografie aufzunehmen, maschinengeschriebene Reinschriften anzufertigen und die Schreiben – ggf. nach Einarbeitung eventueller Korrekturen – entsprechend der Verfügungen des Kommandanten auf den dafür vorgesehenen Ausgangsweg zu bringen, sei es per Post oder zur Fernmeldestelle, wo die Fernschreiberinnen die Schreiben über die Fernschreibetechnik weitergaben. Randnummer 111 Das Fertigen von Ab-Vermerken mit Unterzeichnung der ausführenden Hilfskraft war nicht üblich, sodass es zu keiner Unterzeichnung durch die Angeklagte auf dem Schriftverkehr kam. Randnummer 112 Der durch die Angeklagte zu bearbeitende Schriftverkehr des Kommandanten war umfangreich: üblich war eine intensive schriftliche Korrespondenz, insbesondere mit der alle wesentlichen Entscheidungen lenkenden Amtsgruppe D und auch den sonstigen Abteilungen des SS-WVHA. Hiervon betroffen waren sämtliche Belange des Konzentrationslagers, auch, worauf noch unter III.
- näher eingegangen wird, der zur Organisation und Durchführung des systematischen Massenmords erforderliche Schriftverkehr. Transporte von Gefangenen in oder von anderen Lagern gingen in der Regel mit einem intensiven Schriftverkehr rund um Einzelfragen wie Überwachung der Transporte, Stärke und Zusammensetzung der zu transportierenden Gefangenengruppen einher. Die Kommunikation zu derartigen Abläufen war in der Regel kleinteilig, detailliert und erfolgte oft in hoher Frequenz. Das tägliche Abfassen zahlreicher Schreiben war zentrale Aufgabe der Angeklagten, die – anders als W. H. – durch ihre überdurchschnittlichen Fähigkeiten im Bereich der Stenografie und des Maschineschreibens über die entsprechende Eignung verfügte. Randnummer 113 Auch die regelmäßig ergehenden Kommandanturbefehle, die die Grundlage der Struktur und Organisation der täglichen Abläufe im Konzentrationslager S. bildeten, wurden vom Kommandanten H. persönlich erstellt, durch das Geschäftszimmer verschriftlicht, in maschinengeschriebener Form von H. unterzeichnet und dann über die verschiedenen Abteilungen vom Geschäftszimmer der Abteilung I aus im Lager bekannt gegeben. Randnummer 114 Bei ihrer Einstellung hatte die Angeklagte Verpflichtungserklärungen abgegeben, die sie berechtigten, jeglichen das Lager betreffenden Schriftverkehr unabhängig von dessen Klassifizierung unter eine Geheimhaltungsstufe zu bearbeiten. Randnummer 115
- Haupttaten Randnummer 116 Während der Dienstzeit der Angeklagten, also zwischen dem 01.06.1943 und dem 01.04.1945 ermordete die Lagerleitung des Konzentrationslagers S. viele tausend Menschen auf verschiedene Art und Weise und versuchte die Ermordung unzähliger weiterer Menschen. Die Tötungen erfolgten im Stammlager S. im Rahmen gezielter „Aktionen“ durch Erschießungen, Giftinjektionen und den Einsatz von Giftgas. Die größte Anzahl von Personen im Stammlager wurde jedoch durch die Lagerleitung veranlasst dadurch ermordet, dass sie unter Bedingungen gefangen gehalten wurden, die so lebensfeindlich waren, dass sie mit einem täglichen Sterben der gefangenen Menschen einhergingen. Randnummer 117 Zudem unterstützte das in S. tätige Personal aber auch den Kommandanten von A.-B. und die dort tätige SS bei der Ermordung tausender, mit sog. „Vernichtungstransporten“ von S. nach A. transportierter, nach dem Kriterium der fehlenden Arbeitsfähigkeit ausgewählter Gefangener. Weiterhin ermordete die Lagerleitung in S. zahlreiche Gefangene, indem sie sie im Rahmen der Räumung des Lagers auf sog. Todesmärsche entsandte. Randnummer 118 Bei den im folgenden dargestellten Taten handelt es sich um diejenigen Haupttaten, für die die Kammer eine Beihilfe durch die Angeklagte für gegeben erachtet hat unter Berücksichtigung der unter I. dargestellten Beschränkungen und die aufgrund der noch darzustellenden bestehenden Schwierigkeiten in der Beweisführung noch festgestellt werden konnten. Tatsächlich lag die Zahl der durch die Haupttäter in diesem Zeitfenster ermordeten Menschen und jener, deren Ermordung versucht wurde, deutlich höher. Randnummer 119 a. Allgemeine Befehlslage und Umsetzung im Konzentrationslager S. Randnummer 120 Die nationalsozialistische „Rassenideologie“ beinhaltete die Vorstellung von der Vernichtung allen jüdischen sowie aus anderen, rassistischen oder sonst menschenverachtenden Gründen als „unwert“ betrachteten Lebens durch die als „Herrenrasse“ eingeordneten „arischen“ Deutschen. Spätestens mit der Ermächtigung R. H., die „Gesamtlösung der Judenfrage“ organisatorisch vorzubereiten, sowie den auf der W.-Konferenz von 1942 getroffenen Entscheidungen stand fest, dass das KZ-System als zentraler Grundstein bei der Umsetzung der Ermordung der europäischen Juden fungieren sollte. Randnummer 121 Während in den besetzten Gebieten Osteuropas Vernichtungslager mit dem vornehmlichen Ziel der möglichst zahlreichen Tötung von Menschen binnen kurzer Zeit errichtet und durch die SS betrieben wurden, wurden andere Lager zunächst in erster Linie mit dem Ziel der Ausbeutung von Gefangenen zur Zwangsarbeit eingerichtet. In diese Gruppe fiel nach der Übernahme ins KZ-System im Januar 1942 vorerst auch das Konzentrationslager S.. Randnummer 122 Die hier untergebrachten Gefangenen wurden zur Zwangsarbeit eingesetzt, wobei es die Lagerleitung und auch die übergeordneten Verantwortlichen in der Amtsgruppe D des SS-WVHA billigend in Kauf nahmen, dass die Gefangenen durch schwere körperliche Arbeit und/oder die geschaffenen und aufrechterhaltenen schlechten Lebensbedingungen in großer Zahl eines unnatürlichen Todes starben. Randnummer 123 Im letzten Kriegsjahr, insbesondere ab Herbst 1944, rückte der Einsatz von Gefangenen zur Zwangsarbeit immer mehr in den F. der für den Betrieb des KZ-Systems Verantwortlichen. Der sich aus deutscher Sicht verschlechternde Kriegsverlauf unter Entstehung hoher militärischer Verluste erhöhte den Bedarf an Zwangsarbeitern, vor allem in der Rüstungsproduktion. Waren in den vorherigen Jahren auch zahlreiche Menschen aus antisemitischen oder rassistischen Gründen ungeachtet ihrer „Arbeitsfähigkeit“ ermordet worden, standen nun zunehmend die „rassenideologischen“ Erwägungen hinter dem rein utilitaristischen Gedanken der möglichst intensiven Ausnutzung der Gefangenen zu Arbeitszwecken zurück. So sollten Menschen, statt der sofortigen Vernichtung in den dafür vorgesehenen Lagern in den besetzten Gebieten zugeführt zu werden, nun vorrangig auch dann, wenn sie nach den Kriterien des NS-Regimes jüdisch oder aus anderen Gründen, etwa wegen ihrer osteuropäischen Herkunft, minderwertig waren, nun zunächst noch bis zur völligen Entkräftung zur Zwangsarbeit eingesetzt werden. Randnummer 124 Dieses Vorgehen wiederum mündete in einer Radikalisierung der Ermordung der nicht oder nicht mehr Arbeitsfähigen, die aus Sicht der Verantwortlichen das KZ-System unnötig belasteten. Randnummer 125 Im Konzentrationslager S. wirkte sich diese Entwicklung dahingehend aus, dass dort eintreffende männliche Gefangene in der Regel zügig in andere Konzentrationslager weitertransportiert wurden. Größere Anlagen der Rüstungsindustrie sowie des Bergbaus befanden sich in Lagern im Reichsinneren, wohin die betroffenen Gefangenen nach kurzem Aufenthalt in S. verschleppt wurden. Randnummer 126 Auch die noch als arbeitsfähig selektierten weiblichen Gefangenen verließen das Stammlager überwiegend bereits nach wenigen Wochen wieder, da sie ab dem Herbst 1944 vorrangig in den Außenlagern des Konzentrationslagers S., allen voran T. und E., zur Zwangsarbeit eingesetzt wurden, wo sie beispielsweise Gräben zur Abwehr der näher rückenden Roten Armee ausheben mussten. Randnummer 127 Im Stammlager S. verblieben damit zunehmend die nicht als arbeitsfähig eingestuften Gefangenen. In erster Linie handelte es sich um jüdische Frauen, die oftmals schon eine jahrelange O. durch verschiedene Konzentrationslager hinter sich hatten und dementsprechend geschwächt waren. Diese wurden im „Judenlager“, das aufgrund der Geschlechterstruktur der Gefangenen teilweise auch den Namen „Judenfrauenlager“ erhielt, unter noch zu beschreibenden, katastrophalen Lebensbedingungen gefangen gehalten. Randnummer 128 Bereits in den Jahren vor 1944 hatte die Lagerleitung im Zusammenwirken mit dem SS-Standortarzt unregelmäßig Gruppen von geschwächten, ausgehungerten und damit nach Definition der SS „kranken“ Menschen durch Giftinjektionen ins Herz getötet. Diese sogenannten „Abspritzungen“ hatte der Lagerarzt Dr. H. assistiert durch Sanitätsdienstgrade der SS vorgenommen. Wie viele Gefangene auf diese Art getötet wurden und zu welchen Zeitpunkten, lässt sich nicht feststellen. Randnummer 129 Zudem führte die Lager-SS zwischen Anfang Juni und Mitte September 1944 nach einem bereits in anderen Konzentrationslagern betriebenen Muster regelmäßig Erschießungen von Gefangenengruppen in einer sog. Genickschussanlage – weitere Ausführungen hierzu unter VI.1.a. – in einem Nebenraum des Krematoriums durch. Randnummer 130 Anfang September 1944 fand in A.-B. ein Treffen der SS-Standortärzte statt, bei dem erörtert wurde, wie von der den Lagerkommandanten spätestens zu diesem Zeitpunkt durch die für das KZ-System Verantwortlichen erteilten Erlaubnis zur systematischen Ermordung aller arbeitsunfähigen Gefangenen in eigener Verantwortlichkeit Gebrauch zu machen sei. Randnummer 131 Es hatten bereits zuvor im Sommer 1944 erstmalige Versuche von Massentötungen in S. mit dem Giftgas Zyklon B stattgefunden, bei denen in einer wenige Meter vom Krematorium entfernt gelegenen, bis dahin zur Desinfektion von Kleidungsstücken genutzten sog. „Entwesungskammer“ im Sommer 1944 mindestens je eine Gruppe von polnischen Partisanen und von sowjetischen Kriegsgefangenen getötet wurden. Diese Vorgänge entsprachen auch den aus anderen Lagern bekannten Verläufen, da es allgemein üblich war, den Umgang mit dem Giftgas Zyklon B für Tötungsaktionen an größeren Gruppen von Menschen einschließlich der Wirkungsweise des Giftes und der für die Umsetzung der folgenden Mordpläne „effizienten“ Geschehensabläufe zunächst beispielsweise an Kriegsgefangenen zu „testen“. Randnummer 132 b. Tötungen mittels Giftgas Randnummer 133 Die betriebenen „Probevergasungen“ führten dazu, dass der Betrieb der Genickschussanlage im September 1944 eingestellt und für die weiteren Massentötungen dem Giftgas Zyklon B der Vorzug eingeräumt wurde. Das auf Blausäure basierende Gift war zuvor als Pestizid bei der Ungeziefervernichtung, z. B. in Häftlingskleidung, auch in anderen Konzentrationslagern genutzt worden, bevor es sich 1942 in A.-B. als „effizientes“ Mittel für Massentötungen etabliert hatte. Randnummer 134 Die aus Sicht der SS bestehende Vorzugswürdigkeit der Tötung von Menschen mit Giftgas wurde teils mit der Behauptung, es handle sich um eine „humanere“ Tötungsmethode, begründet. Tatsächlich galt dieses Argument allerdings ausschließlich für die Täterseite: aus dem Kontext der Massenerschießungen, die besonders intensiv in den ersten Kriegsjahren praktiziert worden waren, war den Verantwortlichen bewusst, dass die dabei notwendige direkte Konfrontation zwischen Täter und Opfer mit einer massiven psychischen Belastung der Schützen einherging, die man aufgrund der dadurch entstehenden Probleme vermeiden wollte. Der Prozess des Tötens durch Giftgas in speziell dafür eingerichteten, luftdicht verschlossenen Räumen, den Gaskammern, hingegen entlastete die Täter erheblich. Da es sich um einen arbeitsteiligen Prozess handelte, in dem jeder nur für einen kleinen Teil verantwortlich war, gestaltete sich der Umgang mit der individuellen Schuld für die Handelnden einfacher. Selbst derjenige, der eigenhändig die Tötung der Menschen dadurch verursachte, dass er das Giftgas in die Kammer einbrachte, hatte dabei keinen Kontakt zu den Gefangenen; deren Leiden und Sterben waren für niemanden unmittelbar sichtbar. Zum späteren Öffnen und Ausräumen der Gaskammern, bei dem die Qual der Getöteten in ihrem Sterbeprozess deutlich wurde, wurden in aller Regel sog. Funktionshäftlinge gezwungen. Randnummer 135 Die Gefahr für die unvermeidbar ebenfalls beteiligten SS-Männer, beim Einsatz von Zyklon B Vergiftungserscheinungen zu erleiden, war nicht gering, sodass sie zum Tragen von Gasschutzkleidung verpflichtet waren. Dies betraf insbesondere den sog. „Desinfektor“, der für den Einwurf des Gases verantwortlich war, aber auch andere SS-Männer, sofern sie binnen Stunden nach einer Mordaktion in der Gaskammer diese zu betreten hatten. Randnummer 136 In S. begannen die ersten Vorbereitungsmaßnahmen zum möglichen Einsatz von Zyklon B zur Tötung von Gefangenen im Sommer 1944, als der seit Februar in S. tätige Sanitätsdienstgrad R. A. aufgrund des Kommandanturbefehls Nr. 40 vom 14.06.1944 zu einem Lehrgang in Oranienburg entsandt wurde, um dort in der Tätigkeit eines „Desinfektors“, die die Tötung von Gefangenen mittels Zyklon B einschloss, geschult zu werden. Auch der weitere Sanitätsdienstgrad O. K. wurde in einem oder zwei mehrwöchigen Lehrgängen im Sommer 1944 im Konzentrationslager O.-S. entsprechend geschult und mit dem besagten Kommandanturbefehl zudem entsandt, am 15.06.1944 eine Dienstreise zur Abholung von „50 Kilo Zyklon“ nach O. zur unternehmen. Das Gift wurde bei seinem Einsatz zur Tötung von Menschen in aller Regel und auch in S. in Pulverform verwendet, auf das die Blausäure getropft war. Das Pulver befand sich in entsprechend gekennzeichneten Dosen, bei deren Öffnen das Gift freigesetzt wurde. Randnummer 137 In engem zeitlichen Zusammenhang mit der Abholung des Giftes und der Ausbildung der „Desinfektoren“, nämlich mit Schreiben vom 19.06.1944, bestätigte der Lagerkommandant H. der Amtsgruppe D den Erhalt von Gasschutzgerät; eine weitere Zuweisung von „Gasschutz, Gasstiefeln, Gashandschuhen, Gaskitteln etc.“ erfolgte im September 1944 laut Schreiben des Amtes B V/4 des SS-WVHA vom 12.09.1944 an den Lagerkommandanten H.. Randnummer 138 Für den Einsatz als Gaskammer umgerüstet wurde das bereits beschriebene, kleine Gebäude in direkter Nähe des Krematoriums, welches bis dahin als sog. „Entwesungskammer“ für die Desinfektion von Kleidungsstücken genutzt worden war. Der Lagerkommandant H. war der Auffassung, dass die kleine Kammer sich für die Durchführung von Vergasungen von Massen von Gefangenen nicht eignete und versuchte, sich im Rahmen umfangreichen Schriftverkehrs mit Glücks dagegen zu sperren. Aus seiner Sicht vorzugswürdig war es, arbeitsunfähige Gefangene zu ihrer Ermordung nach A.-B. transportieren zu lassen. Jedoch unterlag H. Meinung in diesem Diskurs, und die Vorbereitungen für die Inbetriebnahme einer Gaskammer in S. wurden fortgesetzt. Randnummer 139 Bereits kurz nach Eintreffen der Lieferung des Gasschutzmaterials und der Rückkehr K. s von der Reise zur Abholung des Zyklon B wurde mit den beschriebenen „Probevergasungen“ begonnen. Randnummer 140 In der Folgezeit wurden etwa ab Ende Oktober 1944 – oftmals unter Mitwirkung des Lagersarztes Dr. H., des Schutzhaftlagerführers M., des Sanitätsdienstgrades K., des Krematoriumschefs R., des Rapportführers C., des Blockführers F. sowie des stellvertretenden Leiters der politischen Abteilung, L. – regelmäßige Massentötungen von Gefangenen mit dem Giftgas Zyklon B im Konzentrationslager S. durchgeführt. Randnummer 141 Opfer dieser Tötungsaktionen waren entsprechend der dargestellten Befehlslage Gruppen von nicht arbeitsfähigen Gefangenen, wobei es sich auch hier aufgrund der Gefangenenstruktur in S. überwiegend um jüdische Frauen handelte. Diese wurden in Verantwortung des Lagerarztes bei durchgeführten Selektionen in Gruppen von in der Regel 25-35 Menschen zur Tötung ausgesucht und mussten sodann aus Richtung des Tores zum Neuen Lager kommend den Weg zwischen Altem und Neuen Lager zur Gaskammer und dem danebengelegenen Krematorium gehen. Den betroffenen Gefangen war dabei bewusst, dass ihre Tötung bevorstehen sollte. Die Kenntnis vom Stattfindenden von Vergasungen lag unter den Gefangenen vor und die Gefangenen erkannten auch aufgrund ihres eigenen Zustandes, dass sie entsprechend zur Tötung ausgesucht worden waren. An der Gaskammer angekommen wurden sie gezwungen, sich zu entkleiden und sich in den engen Raum zu begeben. Die Gefangen wurden auch hier nicht darüber getäuscht, dass es sich statt einer Gaskammer um einen Duschraum oder ähnliches handle, und waren sich auch nicht aus sonstigen Gründen im Unklaren darüber, was ihnen bevorstand. Randnummer 142 Nach luftdichtem Verschließen des Zugangs stieg ein SS-Mann, oftmals K., auf das Dach der Kammer und warf das Pulver in den dafür vorgesehenen Schacht ein. Der dadurch bei den Menschen in der Gaskammer eingeleitete Erstickungsprozess zog sich über Minuten und war mit erheblichen körperlichen und psychischen Leiden verbunden. Die ausgelöste Lähmung des Atemzentrums erreichte zunächst die sich in der Nähe des Schachtes befindenden Personen, die weiter weg Stehenden mussten im Rahmen des eigenen Todeskampfes zunächst noch den ihrer Leidensgenossen miterleben. Die Schreie aus der Kammer waren für die Umstehenden bis hinauf zu dem W. auf dem nächstgelegenen Wachturm, bei dem es sich in mindestens einem Fall um den Zeugen D. handelte, deutlich zu hören. Randnummer 143 Nach einer Wartezeit zur Verflüchtigung des Gases wurde die Kammer geöffnet und die Leichen der Getöteten durch Häftlinge in das direkt gegenüberliegende Krematorium zu den dort befindlichen Verbrennungsöfen geschafft, wo sie vor den Öfen liegend nach und nach in diese geschoben und verbrannt wurden, wobei die Öfen über längere Zeit Qualm und Rauch mit dem signifikanten Geruch der Verbrennung menschlicher Körper ausstießen. Randnummer 144 Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt nach Beginn der Tötungsaktionen mit Zyklon B wurde die Nutzung der ehemaligen „Entwesungskammer“ – möglicherweise aufgrund ihrer von Hoppe von Beginn an beanstandeten baulichen Ungeeignetheit oder eines dort bei der Entlausung von Kleidungsstücken versehentlich ausgelösten Brandes – eingestellt. Stattdessen wurde ein Eisenbahnwaggon, der direkt neben Gaskammer und Krematorium auf den dort entlangführenden Gleisen stand, zur Nutzung als Gaskammer umgerüstet. Den Gefangenen wurde von den an der Tötung Beteiligten nun in einer nicht feststellbaren Anzahl von Fällen erklärt, sie würden mit dem Eisenbahnwaggon in ein anderes Lager oder zu einem Arbeitseinsatz transportiert werden. Zur Untermauerung dieser Behauptung kam es auch vor, dass sich die beteiligten SS-Männer mit Uniformen als Eisenbahner verkleideten. Ob Gefangene durch diese Maskerade jeweils getäuscht wurden oder ihnen bewusst war, dass statt eines Transports ein gegen ihr Leben gerichteter Angriff bevorstand, hat die Kammer nicht zweifelsfrei feststellen können. Randnummer 145 Insgesamt wurden bei entsprechenden Tötungsaktionen mit Zyklon B im Konzentrationslager S. zwischen Ende Oktober und Dezember 1944 mindestens 1.000 Menschen getötet. Randnummer 146 Es kam den Haupttätern bei den Vergasungen darauf an, die mit Zyklon B vergifteten Gefangenen zu töten. Auch war ihnen bei den hier abgeurteilten Taten – die den „Probevergasungen“ zeitlich nachfolgten – zweifelsfrei bewusst, dass die Tötung mit Zyklon B den Getöteten mehr Qualen zufügte, als zur Tötung erforderlich gewesen wären. Sie nahmen dies jedoch mindestens billigend in Kauf, da sie in gefühlskalter und empathieloser Gesinnung der Auffassung waren, es handelte sich bei den Getöteten um „Untermenschen“, mit denen Mitleid zu haben nicht mit ihrer „Rassenideologie“ in Einklang zu bringen gewesen wäre. Randnummer 147 Ebenfalls wussten die Haupttäter, dass es für ihr Handeln keine rechtsstaatliche Legitimation gab. Randnummer 148 Dass sie das Lagerpersonal einschließlich der zivilen Hilfskräfte in der Kommandantur bei der Umsetzung der Befehlslage jederzeit und im jeweiligen Aufgabenbereich unterstützen würde, war den Haupttätern bei ihrem Handeln bewusst. Die Lagerleitung verließ sich angesichts der geltenden strikten Befehlshierarchie und militärischen Struktur der Lagerorganisation darauf, dass ihren Anweisungen stets Folge geleistet werden würde und das Lagerpersonal ihnen bei der Tötung nicht arbeitsfähiger Gefangener helfen würde, sodass sie dieses Ziel würden umsetzen können. Randnummer 149 Im Dezember 1944 stellte die Lagerleitung aufgrund der voranschreitenden Fleckfieberepidemie, auf die im Folgenden noch näher eingegangen werden wird, den Betrieb der Vergasungsanlage endgültig ein. Zu diesem Zeitpunkt war aufgrund der gestiegenen Sterberate eine zusätzliche, systematische Tötung von größeren Gruppen Gefangener zur Umsetzung des Ziels der Vernichtung arbeitsunfähiger Personen nicht mehr erforderlich. Randnummer 150 c. Tötungen durch Schaffung und Aufrechterhaltung lebensfeindlicher Bedingungen Randnummer 151 Die Lebensbedingungen der Gefangenen im Konzentrationslager S. waren während der gesamten Dienstzeit der Angeklagten vom Juni 1943 bis April 1945 derart schlecht, dass sie zum Tod einer großen Anzahl der Gefangenen führten. Ursächlich hierfür war eine Vielzahl von mit der grundsätzlichen Befehlslage und dem Konzept eines Konzentrationslagers im Einklang stehender Einzelentscheidungen des Lagerkommandanten H., des Schutzhaftlagerführers M. sowie zahlreicher SS-Männer in Führungspositionen innerhalb des Lagers, die diese lebensfeindlichen Bedingungen schufen und bewusst aufrechterhielten. Randnummer 152 Das Leben eines Gefangenen im Schutzhaftlager war vor allem geprägt durch die ständige Unterversorgung mit Nahrung und frischem Trinkwasser. Die Gefangenen erhielten auch in S. die in allen Konzentrationslagern übliche „Verpflegung“. Diese bestand aus einem Becher mit einem als Kaffee bezeichneten, bräunlichen Getränk am Morgen, zu dem meist eine Scheibe Brot ausgegeben wurde. Mittags wurde eine Suppe verteilt, die allerdings neben erwärmten Wasser nur wenig, oft verdorbenes Gemüse und in den seltensten Fällen eine geringe Menge Fleisch enthielt. Hiervon erhielten die Gefangenen – sofern sie entsprechenden Essgeschirrs habhaft werden konnten – jeder einen Teller voll und dazu eine Scheibe Brot. Am Abend wurde eine weitere Scheibe Brot, gelegentlich eine geringe Menge Margarine, und erneut ein Becher des „Kaffees“ ausgegeben. Die geringe Menge der durch diese Ernährung aufgenommenen Kalorien führte zu einem drastischen Gewichtsverlust der Gefangenen binnen kürzester Zeit bis hin zur völligen Abmagerung. Das hierdurch ausgelöste Gefühl des Hungers war omnipräsent und quälend. Es führte zu erheblichen Schmerzen der unter dem Nahrungsentzug leidenden Gefangenen, ging mit Schwindel, Bewusstseinstrübungen, Wassereinlagerungen im Körper, Verdauungsstörungen und einem extremen Schwächegefühl einher. Eine permanente geistige Fokussierung auf die Thematik des Nahrungsbedarfs und der Verlust der Fähigkeit, noch andere Gedanken zu fassen, setzte ein. Randnummer 153 Hinzu kam die ebenfalls extrem geringe Flüssigkeitszufuhr, die den Gefangenen zugestanden wurde. Neben den beiden erwähnten Bechern „Kaffee“ und der Suppe erhielten sie keine weiteren Getränke, insbesondere kein Wasser, und hatten auch keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser, mit dem sie sich selbst hätten versorgen können. Der ständige Durst und das Gefühl der Austrocknung stellten neben den körperlichen Folgeerscheinungen des Flüssigkeitsmangels, wie Kopfschmerzen und Schwindel, eine erhebliche zusätzliche Qual für die Gefangenen dar. Randnummer 154 Weiterhin gab es keine Möglichkeiten, sich hygienisch in einigermaßen adäquatem Maß zu versorgen. Es gab keine Gelegenheit, seinen Körper oder seine Kleidung – außerhalb der zentral durchgeführten „Entlausungen“ mit in der Regel geringem Effekt – zu reinigen. Jede Form der normalen Körperhygiene wie Zähneputzen, Waschen, das Anziehen frischer Kleidung oder das Vorhandensein von Toilettenpapier oder Hygieneartikeln, war den Gefangenen verwehrt. Die sanitären Anlagen, die sog. Latrinen, standen in viel zu geringer Anzahl zur Verfügung und waren in keiner Weise hygienisch. Aufgrund der bei einer Vielzahl von Gefangenen vorliegenden Erkrankungen, die auch mit Durchfall einhergingen und/oder den Gang zur Latrine nicht mehr zuließen, fanden sich Exkremente stets auch in den Baracken auf den Pritschen, auf denen die Gefangenen schlafen mussten, oder auf den Böden. Randnummer 155 Die Gefangenen erhielten keine den Witterungsverhältnissen angepasste Bekleidung. Sie mussten sich überwiegend im Freien aufhalten, da auch diejenigen, die nicht zur Zwangsarbeit in sog. „Kommandos“ tagsüber aus dem Lager gebracht wurden, die Baracken bei Tag nicht betreten durften und im Übrigen alle Gefangenen frühmorgens wie abends der in der Regel Stunden dauernden Schikane des Appellstehens unter freiem Himmel ausgesetzt waren. Diese demütigende Behandlung, die vordergründig dem Zählen der Gefangenen, tatsächlich aber jedenfalls auch ihrer körperlichen und seelischen Qual diente, wurde bei jeden Witterungsverhältnissen durchgeführt. In Fünferreihen aufgestellt mussten die Gefangenen noch vor der Ausgabe des „Frühstücks“ und nach der abendlichen Essensausgabe stehend über lange Zeiträume ausharren, was angesichts des geschwächten und erkrankten Zustandes Vieler eine besondere Belastung darstellte. Die sog. Häftlingskleidung in Form der typischen gestreiften Anzüge, bestehend aus Hemd und Hose, wurde durch den Ausbau des KZ-Systems während der späteren Kriegsjahre immer knapper, sodass überwiegend bei Aufnahme ins Konzentrationslager entweder aus lagereigenen Beständen oder aus den Vernichtungslagern von ermordeten Gefangenen stammende Zivilkleidung ausgegeben wurde, wobei diese in mangelnder Anzahl und völlig wahllos betreffend die Größe und Eignung für die jeweilige Jahreszeit verteilt wurde. So kam es dazu, dass die meisten Gefangenen nur unzureichende, unpassende Kleidung hatten, Schuhe waren oftmals nicht vorhanden und wenn, dann als nicht vor der Witterung schützende, unbequeme Holzpantinen. Die durch das ständige Frieren bei den in Ostpolen außerhalb der Sommermonate herrschenden Witterungsverhältnissen ausgelösten Qualen und Leiden der Gefangenen waren Teil der bewussten Strategie im Umgang mit ihnen, da hierdurch ihre Widerstands- und Abwehrfähigkeit zusätzlich geschwächt wurden. Das Spektrum an diversen gesundheitlichen Folgeleiden durch die Kälte, der die Gefangenen vor allem in den Wintermonaten bei oft erheblichen Minusgraden nahezu ungeschützt ausgesetzt waren, bewegte sich von Erkältungskrankheiten bis hin zu Erfrierungen von Gliedmaßen und tödlichen Unterkühlungen, bei denen die Gefangenen unter erheblichen Leiden starben. Randnummer 156 Gefangene, die stark genug waren, Zwangsarbeit zu leisten, mussten zudem unter erheblicher, weitere Qualen verursachender Anstrengung in „Außenkommandos“, die, begleitet von Wachpersonal, tageweise das Lager verließen, oder in den lagereigenen Werkshallen schwerste körperliche Arbeiten verrichten. Dies war angesichts der beschriebenen Unterversorgung und der dadurch verursachten Folgeerscheinungen ein weiterer, Leid verursachender Umstand. Randnummer 157 Die zunehmende Überbelegung des Lagers verschlechterte die Lebensbedingungen der Gefangenen weiter. Die Baracken, in denen sich in eng aneinander gestellten Reihen Dreifachstockbetten befanden, die mit etwas Stroh, Strohsäcken und höchstens einer Decke ausgestattet waren, waren so stark belegt, dass mehrere Gefangene sich eine Pritsche teilen mussten. Durch den extremen Anstieg der Gefangenenzahl ab dem Sommer 1944 war eine Dreifachbelegung der Pritschen, also bis zu neun Personen pro Bett, nicht mehr unüblich, aber auch das reichte nicht, um den Strom der aufgenommenen Gefangenen unterzubringen. Diese lagen deshalb oft auf dem nackten, allenfalls mit etwas Stroh bedeckten Boden der Baracken dicht an dicht. Diese Schlafsituation führte dazu, dass ein erholsamer und ausreichender Schlaf der Gefangenen in aller Regel nicht möglich war, sodass sie sich nicht von den tagsüber erlittenen Anstrengungen ausruhen konnten, sondern zusätzlich noch unter ständigem Schlafmangel und den dadurch ausgelösten körperlichen Folgen litten. Randnummer 158 Die katastrophalen und menschenunwürdigen hygienischen Zustände wurden durch das Ausmaß der im Lager herrschenden Ungezieferplage noch verschlimmert. Die Gefangenen wurden aufgrund der Umstände, unter denen sie existieren mussten, von Läusen befallen. Diese waren in den Konzentrationslagern und so auch in S., wo Menschen in großer Anzahl und Dichte ohne nennenswerte hygienische Versorgung zusammengedrängt leben mussten, stets in großer Anzahl vorhanden. Sie waren in der Kleidung, auf den Pritschen, in ausgegebenen Decken und damit nach kürzester Zeit auch am Körper jedes und jeder Gefangenen. Abgesehen von dem ständigen Leid, das die Läusebisse durch Juckreiz, Schmerzen und ausgelöste Entzündungen verursachten, übertrugen sie gefährliche Krankheiten. Randnummer 159 So kam es im Herbst 1944 in S. zu der bereits erwähnten Epidemie mit der Krankheit Fleckfieber, durch die die Todeszahlen noch einmal in erheblichem Maße anstiegen. Bei Fleckfieber handelt es sich um eine in heutiger Zeit nicht mehr verbreitete Infektion mit beim Biss der Kleiderlaus übertragenen Bakterien. Der Krankheitsverlauf geht mit dem namensgebenden, in der Regel hohen Fieber einher, das über Tage anhält und in dessen Verlauf ein blau-roter Hautausschlag hinzukommt. Da letzteres Symptom auch bei Typhus auftritt, der durch Salmonellen hervorgerufen ebenfalls regelmäßig in Konzentrationslagern grassierte, wurden die Krankheiten oft verwechselt. Das auftretende hohe Fieber führte bei den Erkrankten zu einem noch verschlimmerten Durstgefühl und zu völliger körperlicher Schwäche, bei dem die Gefangenen mangels ärztlicher Behandlung oft nur noch in einem deliranten Zustand am Boden liegend auf das Eintreten ihres Todes warten konnten. Randnummer 160 Der Lagerleitung war bewusst, dass die Epidemie herrschte, und auch, dass deren Verbreitung sich durch eine drastische Verbesserung der hygienischen Situation und der effektiven Bekämpfung des herrschenden Läusebefalls hätte eindämmen lassen. Stattdessen „nutzte“ sie die Krankheit zur Umsetzung des Ziels der Vernichtung aus ihrer Sicht „unwerten“ Lebens bewusst aus. Eine medizinische Versorgung der an Fleckfieber Erkrankten fand nicht statt. Zwar existierten – auch im Judenlager, in den ganz am äußeren, aus Sicht der Kommandantur hinteren Rand des Lagers gelegenen Blöcken 29 und 30 – Krankenblöcke, sogenannte Reviere. Faktisch handelte es sich bei diesen Bereichen allerdings nicht um Orte, an denen man auf medizinische Hilfe und Versorgung hoffen konnte, sondern um Sterbezonen, in denen die Kranken sich selbst überlassen waren. Randnummer 161 Die SS ging im Verlauf der Epidemie dazu über, um das Judenfrauenlager Schilder aufzustellen, auf denen das Betreten unter Warnung vor dem Fleckfieber untersagt wurde. Das Wachpersonal war angewiesen, das Schutzhaftlager, wenn überhaupt, dann nur mit Gasmasken zu betreten. Es war der Lagerleitung bewusst, dass eine Übertragung der einmal ausgebrochenen Krankheit auch über die Atemwege möglich war. Tatsächlich waren die so eingerichteten „Quarantänezonen“ Bereiche, in denen die Gefangenen isoliert und unversorgt dem Tod überlassen wurden. Randnummer 162 In der Hochphase der Epidemie wurde vom 29.12.1944 bis zum 21.01.1945 durch den Kommandanten eine Lagersperre verhängt, die sämtliche Außenkontakte untersagte. Für die Gefangenen bedeutete dies, dass Transporte weder ankamen noch abgingen, das Lagerpersonal durfte ebenfalls den Standort nicht verlassen. Randnummer 163 Neben den beschriebenen körperlichen Qualen traten durch die von den Haupttätern geschaffenen und aufrecht erhaltenen Bedingungen auch zahlreiche seelische Leiden für die aufgrund der Lebensbedingungen getöteten Gefangenen hinzu. Randnummer 164 So wurden die Gefangenen im gesamten KZ-System und auch im Konzentrationslager S. auf herabwürdigende und empathielose Art und Weise behandelt, die ihnen ihre Individualität und ihr Menschsein absprach. Ihre Identifikation erfolgte mit Aufnahme in das Lager nicht mehr über ihren Namen, sondern über die Häftlingsnummer, die jeder Gefangene auf Befehl auf Deutsch auswendig aufsagen können musste. Das Abrasieren der Haare und die Wegnahme sämtlicher persönlicher Habe im Tausch gegen schlechtsitzende, unzureichende Bekleidung war eine Maßnahme, die Gefangenen zu demoralisieren, zu entwürdigen und sie optisch dem abgerissenen, ungepflegt erscheinenden Bild entsprechen zu lassen, demgegenüber es dem Lagerpersonal zum einen leicht fiel, sich abzugrenzen, zum anderen aber auch Gefühle der Abscheu und des Ekels zu schüren, mit denen sich die „rassenideologischen“ Vorstellungen in Einklang bringen ließen. Die Trennung der Gefangenen nach Geschlechtern, die in unterschiedlichen, abgegrenzten Bereichen des Lagers untergebracht waren, führte zu einem leidvollen Auseinanderreißen der Familien. Randnummer 165 All diese Maßnahmen sollten den Gefangenen ihre fehlende Bedeutung als Individuen und ihre Betrachtung als bloße Objekte in einem unüberschaubaren, von ihnen nicht zu kontrollierenden System verdeutlichen, in dem mit ihnen nach Belieben und ohne Belang ihrer eigenen Interessen verfahren werden konnte. Randnummer 166 Die Atmosphäre im Lager war von ständiger Angst vor Übergriffen geprägt. Jeder SS-Mann konnte davon ausgehen, straffrei und völlig anlasslos Gefangene misshandeln und töten zu dürfen. Die für Verstöße gegen die Lagerordnung verhängten Exekutionen mussten von allen Gefangenen besucht werden, um ihnen vor Augen zu führen, was im Falle eines tatsächlichen oder angenommenen Regelverstoßes drohte. Bei Fluchtversuchen von Gefangenen kam es regelmäßig zu großen Suchaktionen unter Einsatz von Schäferhunden, die Menschen bissen und verletzten. Das Gefühl, gegenüber den ständig stattfindenden Misshandlungen und Übergriffen durch das Lagerpersonal schutzlos und jeder Rechte beraubt zu sein, führte zu einer tiefen Angst und Hoffnungslosigkeit. Die Verzweiflung über die ausweglos erscheinende Lage führte bei nicht wenigen Gefangenen zu einer im Suizid endenden Depression. So kam es immer wieder zu Vorfällen, bei denen Gefangene sich in die elektrisch geladenen Stacheldrahtzäune stürzten, um dort ihrem Leiden ein Ende zu setzen. Dies wurde von der im Lager tätigen SS mitleidlos hingenommen. Andere Gefangene versanken in Apathie und Resignation, um sich dem eigenen und dem um sie herum stattfindenden menschlichen Leid unzugänglich zu machen. Das ständige Miterleben nicht nur der eigenen Qualen, sondern auch des Leidens und Sterbens Mitgefangener, stellte eine kaum erträgliche seelische Last dar, zumal es sich dabei oftmals um Familienangehörige und Freunde handelte. Der „Abtransport“ zahlreicher Kinder, teils mit ihren Müttern, aus S. in zwei großen, noch näher darzustellenden Transporten Ende Juli und Anfang September 1944 nach A.-B. beispielsweise ging mit großen seelischen Leiden der zurückbleibenden Familienangehörigen einher, die oftmals aufgrund ihrer bis dahin erlangten Erfahrungen im Lagersystem mit der Ermordung ihrer Familienmitglieder rechneten. Randnummer 167 Es starben aufgrund der beschriebenen, bewusst durch die Haupttäter herbeigeführten und aufrechterhaltenen lebensfeindlichen Bedingungen in dem Zeitraum vom 01.06.1943 bis 01.04.1945 im Schutzhaftlager des Stammlagers S. mindestens 9.500 Menschen. Hierbei handelt es sich um die sicher anhand der vorliegenden Unterlagen feststellbaren Todesfälle sowie auf den vorliegenden Anknüpfungspunkten basierende Mindest-Schätzungen. Die tatsächliche Zahl der in diesem Zeitraum aufgrund der Lebensbedingungen Getöteten lag deutlich höher. Randnummer 168 In der Zeit vom 01.06.1943 bis zum 30.01.1945 starben nachweisbar 12.838 Gefangene im gesamten Lagerkomplex, davon alleine zwischen November 1944 und dem 30.01.1945 8.229 Gefangene. Mindestens die Hälfte der 12.838 Gefangenen, also 6.419, verstarb im Stammlager. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus dieser Personengruppe wie festgestellt jedenfalls 1.000 Menschen bei Vergasungsaktionen starben, daneben aber auch Erschießungen, Giftinjektionen, Exekutionen, Tötungen bei Fluchtversuchen oder andere, nicht durch die lebensfeindlichen Bedingungen verursachte Umstände todesursächlich gewesen sein können, bleibt es jedenfalls bei einer sicher feststellbaren Anzahl von 4.000 Menschen, die zwischen dem 01.06.1943 und dem 30.01.1945 aufgrund der lebensfeindlichen Bedingungen im Stammlager S. starben. Randnummer 169 Zudem starben im Stammlager S. allein am 31.01.1945 489 Gefangene. Im Februar 1945 waren es 3.733, im März 1945 1.787 Menschen, d.h. insgesamt 5.909 Personen starben vom 31.01.1945 bis Ende März 1945 im Stammlager S.. Mindestens 5.500 hiervon starben aufgrund der dargestellten lebensfeindlichen Bedingungen; hinsichtlich der übrigen Personen hat die Kammer eine andere Ursache jedenfalls nicht ausschließen können. Randnummer 170 Mithin wurden im gesamten Tatzeitraum mindestens 9.500 Menschen durch die lebensfeindlichen Umstände im Stammlager S. getötet. Randnummer 171 Die Kammer geht nicht davon aus, dass jeder dieser Getöteten sämtliche der dargestellten Qualen im Zusammenhang mit seiner Tötung erlitten hat. Allerdings hat sie keine Zweifel daran, dass bei jeder Tötung mindestens eine der genannten Qualen durchlitten wurde, die vermeidbar gewesen wäre, das zur Tötung erforderliche Maß überschritt und in unbarmherziger und gefühlskalter Gesinnung durch die Lagerleitung verursacht wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob der Tod im jeweiligen Fall konkret durch Unterernährung, Fleckfieber, eine andere Krankheit oder eine der anderen, durch die lebensfeindlichen Bedingungen ausgelösten Ursachen eintrat. Randnummer 172 Die so herbeigeführte Tötung der Gefangenen nahmen die Haupttäter in allen Fällen jedenfalls billigend in Kauf. Soweit es sich um jüdische Gefangene handelte, deren Lebensbedingungen im Einklang mit der „Rassenideologie“ und der dadurch hervorgerufenen „Häftlingshierarchie“, in der jüdische Gefangene ganz unten standen, am schlechtesten waren, handelten sie aufgrund der dargestellten Befehlslage spätestens mit dem Einsetzen der Fleckfieberepidemie durch die Verweigerung jeglicher medizinischen Hilfe und der stattdessen vorgenommenen Einrichtung von Sterbezonen in direkter Tötungsabsicht. Randnummer 173 Der vorhandene Wille der Lagerleitung zur Ausnutzung der Arbeitskraft von Gefangenen vor deren Tod stand dem Tötungsvorsatz nicht entgegen: soweit der Tod der Gefangenen billigend in Kauf genommen wurde, handelte es sich bei der davor zu leistenden Zwangsarbeit letztlich nur um ein Zwischenziel und ein weiteres Mittel, den Taterfolg herbeizuführen. Die Gefangenen im Judenlager wurden ab dem Zeitpunkt, ab dem von direktem Tötungswillen der Lagerleitung ihnen gegenüber auszugehen war, nämlich spätestens mit Beginn der Fleckfieberepidemie, nicht mehr zur Zwangsarbeit eingesetzt. Randnummer 174 Den Haupttätern war bei allen durch die lebensfeindlichen Bedingungen herbeigeführten Tötungen bewusst, dass die Getöteten im Verlauf des Tötungsvorgangs erhebliche seelische und körperliche Qualen auszustehen hatten, was sie aufgrund ihrer ihnen gegenüber bestehenden unbarmherzigen und gefühllosen Gesinnung zumindest billigend in Kauf nahmen. Randnummer 175 Die Lagerleitung wusste bei der Verursachung all dieser Tötungen um das stete Vorhandensein bereitwilliger Hilfskräfte, die sie bei den zur Umsetzung des Tatplans notwendigen Maßnahmen in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich jederzeit unterstützen würden. Randnummer 176 d. Getötete Angehörige von Nebenklägerinnen und Nebenklägern Randnummer 177 aa. Tötungen durch lebensfeindliche Bedingungen Randnummer 178 Unter den Opfern der unter III.3.c. dargestellten Tötungen durch die Schaffung und Aufrechterhaltung lebensfeindlicher Bedingungen im Stammlager S. befand sich auch I. K., die Mutter der Nebenklägerin R. S.. Die Nebenklägerin, die mit einem Transport vom 23.08.1944 aus einem Lager in Estland nach S. kam, erfuhr dort, dass ihre Mutter und ihre Schwester, von denen sie zuvor getrennt worden war, sich schon länger in S. befanden. Mithilfe von Mitgefangenen fand sie sie wieder und war fortan mit ihnen gemeinsam in einer Baracke im Judenfrauenlager untergebracht, nur wenige Blocks vom Krankenrevier im Block 30 entfernt. Hier erkrankte ihre Mutter im Winter 1944/1945 an Typhus oder Fleckfieber. Da ihr aufgrund der dargestellten Entscheidungen der Lagerleitung keinerlei medizinische Hilfe oder sonstige Versorgung zuteil wurde, verstarb sie unter erheblichem Leiden in den Armen ihrer damals 15-jährigen Tochter, der Nebenklägerin, auf dem Fußboden der Baracke am 26.01.1945 im Alter von 44 oder 45 Jahren. Randnummer 179 Auch die Mutter der Zeugin und ehemaligen, inzwischen verstorbenen Nebenklägerin H. S., G. W., starb unter vergleichbaren Umständen zu einem ähnlichen Zeitpunkt. Die damals 17 Jahre alte Zeugin war gemeinsam mit ihrer Mutter im September 1944 mit einem Transport aus A. nach S. gekommen. Hier wurden auch sie im Judenfrauenlager in völlig überfüllten Baracken untergebracht, wo sie sich lediglich auf dem Boden sitzend ausruhen konnten, da es einen Schlafplatz nicht gab. Beide erkrankten an Fleckfieber und verfielen unter Erleiden der beschriebenen Schmerzen und Qualen in einen Zustand deliranter Bewusstlosigkeit. Als die Nebenklägerin an einem Tag Ende Januar 1945 zu sich kam, lag ihre Mutter neben ihr und war verstorben. Randnummer 180 Die Kammer ist zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass es sich bei den beiden getöteten Frauen um zwei der unter III.3.c. dargestellten Fälle handelte. Randnummer 181 bb. Tötungen durch Vernichtungstransporte ins Konzentrationslager Auschwitz Randnummer 182 Neben den bereits dargestellten Tötungsmethoden verursachte die Lagerleitung des Konzentrationslagers S. im Zusammenwirken mit den für die Durchführung von Transporten verantwortlichen Mitarbeitern der Amtsgruppe D des SS-WVHA auch den Tod weiterer Angehöriger von Nebenklägerinnen und Nebenklägern, indem sie diese mit sog. „Vernichtungstransporten“ nach A.-B. überstellte, wo sie, was vom Tatplan der Lagerleitung in S. umfasst war, sofort nach Ankunft durch Einsatz von Zyklon B in den Gaskammern getötet wurden. Randnummer 183 Da diese Taten der Tötung durch Entsendung auf Vernichtungstransporte nur, soweit Nebenklägerinnen und Nebenkläger von ihnen betroffen waren, zum Gegenstand der Anklage bzw. Eröffnung gemacht worden sind, erfolgen die Darstellungen hierzu unter Konzentration auf die diesen Personenkreis betreffende Vorgänge. Randnummer 184 Voranzustellen ist allerdings, dass es sich bei dieser Tötungsmethode um ein Mittel handelte, dem die SS in S. sich jedenfalls ab der beginnenden Überfüllung des Lagers im Sommer 1944 zur Erreichung des Ziels der Vernichtung „arbeitsunfähiger“ Gefangener, vor allem Jüdinnen und Juden bediente, sofern die Möglichkeiten hierfür vorhanden waren. Während der Ermordung der ungarischen Juden in A.-B. im Rahmen der zwischen Mai und Juli 1944 stattfindenden „Ungarn-Aktion“ wurden keine weiteren Vernichtungstransporte dorthin geleitet, da das dort vorhandene Personal mit der „Abwicklung“ der oft mehrfach täglich eintreffenden, insgesamt über 400.000 Menschen umfassenden Transporte vollständig ausgelastet war. Randnummer 185 Die Lagerleitung in S. gab mit dem Transport der als „arbeitsunfähig“ zur Tötung ausgesuchten Menschen jeden möglichen, zuvor bestehenden Tatplan, diese Personen durch die lebensfeindlichen Bedingungen in S. zu töten, freiwillig auf, obwohl ihr das Fortsetzen dieses Tatplans bis zum Erfolg des eintretenden Todes zu dem Zeitpunkt der Aufgabe weiter möglich erschien. Randnummer 186 Der Führungsstab um H. zog es aber vor, die zur Tötung bestimmten Gefangenen zwecks deren dortiger Ermordung nach A.-B. transportieren zu lassen und tat das seinerseits Mögliche zur Unterstützung dieses Plans durch die in A. verantwortlich Handelnden. Es war den in S. Handelnden bewusst, dass sie der in A. bei der Tötung der ankommenden Gefangenen eingesetzten SS half, indem sie den Transport organisierte, zusammenstellte und entsandte, was notwendige Voraussetzung der Durchführung der Taten war. Die Unterstützung erfolgte willentlich in Umsetzung der beschriebenen Befehlslage zur Vernichtung „unwerten“ Lebens. Die Verantwortlichen in A.-B. verließen sich bei der Durchführung der Ermordung der ankommenden Menschen auf das zuverlässige Mitwirken der zuständigen Dienste auch in anderen Konzentrationslagern, das für die Umsetzung des Tatplans von entscheidender Bedeutung war. Auch töteten die Haupttäter in A.-B. die ankommenden Gefangenen absichtlich und in dem Wissen, dass diesen bei dem Tötungsvorgang erhebliche seelische und körperliche Qualen zugefügt wurden, die von ihrem Vorsatz umfasst waren. Ob darüber hinaus bei den in A.-B. erfolgten Tötungen mit dem Giftgas Zyklon B an den betroffenen Angehörigen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern ein Täuschungselement über das Bevorstehen eines Angriffs auf das Leben eine Rolle gespielt hat, aufgrund dessen sie arg- und wehrlos waren, konnte die Kammer nicht feststellen. Die in S. verantwortlich Handelnden wussten um die in A. praktizierte Tötungsmethode der Vergasung mit Zyklon B und nahmen jedenfalls billigend in Kauf, dass die Haupttäter in A. diese absichtlich, in gefühlskalter und mitleidloser Gesinnung und unter auch bei ihnen vorliegender Inkaufnahme der dadurch zugefügten Qualen und Leiden einsetzten. Randnummer 187 (1.) Vernichtungstransport vom 26.07.1944 Randnummer 188 Bereits kurz nach Beendigung der „Ungarn-Aktion“ Mitte Juli 1944 begann die Lagerleitung in S. mit der Zusammenstellung eines Massentransports von Frauen und Kindern nach A.-B., die zuvor im Rahmen der Überstellung aus geräumten Lagern im B. in S. eingetroffen waren. Entsprechend der geltenden Befehlslage ordnete das SS-WVHA mit Schreiben vom 22.07.1944 an die Kommandanten der Konzentrationslager A. und S. schriftlich an, die „aus dem Ostland nach S. eingelieferten Jüdinnen mit Kindern“ seien zum „KL A. I“ zu überstellen. Außerdem enthielt das Schreiben die Information, dass auf Abgangsmeldung verzichtet werden könne, es sich um „Transportjuden“ handle und Zugangsmeldung in der Form „wie bei ungarischen Transporten üblich“ zu erstellen sei. Randnummer 189 Die Verwendung dieser Formulierungen sowie die Alters- und Geschlechtsstruktur der zu transportierenden Menschen machte den beteiligten Verantwortlichen deutlich, dass es sich hierbei um einen reinen Vernichtungstransport handeln sollte. Randnummer 190 Der auf das Schreiben aus O. ergangene, maschinengeschriebene Kommandanturbefehl Nr. 49 des Konzentrationslagers . vom 25.07.1944 lautete: „Vom KL. S. werden am 26.7.1944 1423 Judenhäftlinge (524 Mütter, 483 Kinder männlich und 416 Kinder weiblich) zum KL. A. überstellt. Die zu überstellenden Häftlinge sind aus den Transporten K. und S. zusammenzustellen.“ Noch am selben Tag wurde die Zahl der zu transportierenden Menschen laut einem mit der Bezeichnung „Übernahmeverhandlung“ überschriebenen, ebenfalls maschinengeschriebenen Dokument der Kommandantur S. auf 1.893 „Judenhäftlinge“ erhöht, davon 801 Frauen, 546 Mädchen, 546 Knaben. Es war der Zusatz enthalten, dass 210 Häftlinge listenmäßig nicht hätten erfasst werden können, da sie erst am 26.07.1944 aus Lagern in K. und S. nach S. eingeliefert und nur durchgeschleust worden seien. Randnummer 191 Mit am Abend desselben Tages um 18.33 Uhr aufgenommenem, von H. abgezeichnetem Funkspruch wurde nach O. gemeldet, dass 801 jüdische Frauen und – hier erfolgte eine handschriftliche Streichung der Aufteilung in je 546 Mädchen und Jungen in blauer Schriftfarbe – 1.092 Kinder an das Konzentrationslager A. weitergeleitet worden seien. Randnummer 192 Die Ankunft des Transports – mit nunmehr 1.892 Häftlingen – wurde einen Tag später am 27.07.1944 in A.-B. bestätigt. Der Umstand, dass ein Häftling weniger als in der Überstellung vermerkt ankam, löste weitere Kommunikation zwischen den Lagerkommandanten in den Folgetagen aus, an denen sich jedenfalls per Funksprüchen über die Differenz der angegebenen Zahlen gegenüber den bei Ankunft des Transports gezählten Personen ausgetauscht wurde. Der dies mitteilende, eingegangene Funkspruch aus A. vom 29.07.1944 enthält den Eingangsstempel der Kommandantur des Konzentrationslagers S. vom 30.07.1944 und ist mit dem Kürzel von W. H. für die Abteilung I als gesehen abgezeichnet. Randnummer 193 Die mit diesem Transport in A. eingetroffenen Personen wurden direkt nach ihrer Ankunft in den Gaskammern von A.-B. durch Verwendung des Giftgases Zyklon B getötet, wobei sie die bereits beschriebenen erheblichen seelischen und körperlichen Qualen durchlitten. Randnummer 194 Unter den getöteten Personen aus diesem Transport waren auch die Mutter, die damals 11-jährige Schwester H. und der 14-jährige Bruder L. des Nebenklägers I. O.. Die aus Polen stammende Familie war erst kurz zuvor, nämlich im Juli 1944, nach S. verschleppt worden, nachdem sie zwischenzeitlich mehrere Jahre in einem Arbeitslager in der Nähe von V. hatte verbringen müssen. Der Vater des Nebenklägers war bereits kurz nach dem Einmarsch der Deutschen im August 1941 im Rahmen antisemitischer Pogrome getötet worden. Der damals 17 Jahre alte Nebenkläger wurde bei der Aufnahme in S. von seiner Mutter und den jüngeren Geschwistern getrennt und bereits Mitte August in ein Außenlager des Konzentrationslagers D. zur Zwangsarbeit verschleppt. Dieser Verlauf und das Schicksal seiner aufgrund von Alter und Geschlecht als „nicht arbeitsfähig“ eingestuften Familienangehörigen verdeutlicht die dargestellten, typischen Abläufe und den Umgang mit den mit den Massentransporten aus dem Baltikum ankommenden Jüdinnen und Juden. Der Nebenkläger erfuhr erst in hohem Alter, was genau mit seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Geschwistern passiert war. Randnummer 195 (2.) Vernichtungstransport vom 10.09.1944 Randnummer 196 Ein weiterer Vernichtungstransport von „arbeitsunfähigen“ Jüdinnen und Juden verließ S. am 10.09.1944 nach entsprechender Entscheidung und Abstimmung zwischen den Lagerkommandanten und R. G. als Chef der Amtsgruppe D. Randnummer 197 Per Funkspruch vom 11.09.1944, 15.35 Uhr, teilte H. nach O. dem Amtsgruppenchef Glücks mit, es seien am Vortag „573 Judenhäftlinge (Jugendliche, Mütter mit Kindern und bedingt taugliche Juden)“ zum Konzentrationslager A. überstellt worden sowie „8 Mütter mit 8 Kindern (arisch) und 9 schwangere Frauen (arisch)“. Randnummer 198 Der Transport traf einen Tag später in A. ein. Es wurden zwei männliche Jugendliche als arbeitsfähig eingestuft und in das Lager aufgenommen, alle anderen 596 Personen wurden direkt nach ihrer Ankunft in den Gaskammern von B. durch Einsatz des Giftgases Zyklon B unter erheblichen Qualen getötet. Randnummer 199 Unter den sofort Getöteten war auch der Bruder der damals 12-jährigen Nebenklägerin M. F., der 1927 geborene M. B.. Randnummer 200 Auch der jüngere Bruder der aus H. stammenden, über das Ghetto von Riga nach S. verschleppten Nebenklägerin M. Gr. wurde aus S. mit diesem Transport nach A. gebracht und dort sofort getötet. Sein Name war A. St. und er war 11 Jahre alt, als er, von seiner Familie getrennt, durch Einsatz des Giftgases Zyklon B in einer Gaskammer in A.-B. unter Qualen starb. Die damals 17-jährige Nebenklägerin sah ihren Bruder ein letztes Mal am Zaun zwischen dem Männer- und Frauenbereich im Judenlager in S., als sie sich am Vorabend seines Transports nach A. in der Vorahnung seines bevorstehenden Todes voneinander verabschiedeten. Randnummer 201 e. Versuchte Tötungen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern Randnummer 202 aa. Versuchte Tötungen durch lebensfeindliche Bedingungen Randnummer 203 (1.) Im Stammlager S. Randnummer 204 Die Nebenklägerin M. F. kam am 16.07.1944 in das Konzentrationslager S. und verblieb bis zur Befreiung durch die Rote Armee in der Nacht vom
- auf den 09.05.1944 im dortigen Judenfrauenlager. Hier versuchte die Lagerleitung ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme ins Lager, sie durch die Aufrechterhaltung der voranstehend beschriebenen lebensfeindlichen Bedingungen, unter Zufügung erheblicher Qualen und Leiden, zu töten. Diesen Plan gab die Lagerleitung um Hoppe auch nicht auf, als sie sich Anfang April nach Westen absetzte, da sie davon ausging, dass im Einklang mit der herrschenden Befehlslage der übernehmende Kommandant E. die Tötung der verbliebenen Gefangenen ohne wesentliche Abweichung vom bisherigen Tatplan fortführen würde. Dieser Plan scheiterte jedoch aus Sicht der Haupttäter, als das Lager und damit auch die Nebenklägerin durch die Rote Armee befreit wurde, und sich so die Tötung der Gefangenen mit den bisher angewendeten Mitteln nicht mehr umsetzen ließ. Randnummer 205 Auch die Nebenklägerin A. S. versuchte die Lagerleitung in S. ab ihrer Aufnahme ins Lager am 25.07.1944 mithilfe der lebensfeindlichen Bedingungen im Judenfrauenlager zu töten. Sie nahm von diesem aus ihrer Sicht zu diesem Zeitpunkt weiterhin umsetzbaren Plan allerdings Abstand, als sie die Nebenklägerin gemeinsam mit zahlreichen weiteren jungen jüdischen Frauen im Herbst 1944 zur Zwangsarbeit in ein Außenlager verlegte. Randnummer 206 (2.) Auf Todesmärschen Randnummer 207 Am Morgen des 25.01.1945 gaben die Verantwortlichen in S. den Plan der Tötung durch lebensfeindliche Bedingungen hinsichtlich derjenigen Gefangenen auf, die sie auf die vom Stammlager S. aus beginnenden Todesmärsche schickten. Es erschien ihnen zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Unklarheit, wie der Frontverlauf sich weiter entwickeln würde, zwar möglich, die betreffenden Gefangen auch durch Aufrechterhaltung der Lebensbedingungen in S. noch töten zu können, doch entschieden sie sich hinsichtlich der Gefangenen, die sie auf den Marsch schickten, zu einer Aufgabe dieses Plans. Stattdessen setzten sie nun mit Beginn der Märsche am 25./26.01.1945 dazu an, die Gefangenen durch die nicht besseren Bedingungen auf den vom Stammlager aus beginnenden Todesmärschen zu töten: Randnummer 208 Die für „marschfähig“ betrachteten Gefangenen mussten in den eisigen Witterungsverhältnissen nicht angepasster Kleidung und ohne nennenswerte Verpflegung tage- bis wochenlang marschieren. Hierbei standen sie unter dem permanenten Druck, für den Fall, dass sie Erschöpfung zeigen würden, von den den Marsch bewachenden SS-Männern erschossen zu werden. Dies kam regelmäßig vor, und so waren die Gefangenen dem ständigen Eindruck von toten oder sterbenden Mitgefangenen entlang des Weges ausgesetzt. Randnummer 209 Die Marschierenden waren überwiegend durch die vorangegangene O., die die meisten von ihnen durch jahrelange Gefangenschaft in Ghettos und Konzentrationslagern hinter sich hatten, stark geschwächt und in vielen Fällen krank. Laut dem am Morgen des 25.01.1945 erteilten Einsatzbefehl sollten zwar Verpflegung und Häftlingsärzte zur Verfügung stehen, faktisch fand eine Versorgung allerdings nur höchst rudimentär statt. Randnummer 210 Eine genaue Dokumentation der Sterbezahlen während der über Wochen anhaltenden Märsche erfolgte nicht, jedoch starb ein großer Teil der auf diese Weise behandelten Menschen auf qualvolle Weise. Die auf den Todesmärschen – neben den bereits erwähnten Erschießungen – auftretenden Todesfälle durch Entkräftung, Unterkühlung, Krankheit, Hunger und Durst gingen mit erheblichen körperlichen und seelischen Leiden einher. Zudem verursachten die verzweifelten Umstände, unter denen die erschöpften Gefangenen zu tage- oder gar wochenlangen Gewaltmärschen gezwungen wurden, weitere erhebliche psychische Qualen, insbesondere dergestalt, dass sie abgesehen von ihrem eigenen Leid auch das Leid und Sterben ihrer Mitgefangenen miterleben mussten. Zwar verfolgten die in S. Verantwortlichen mit den entsprechenden Befehlen und der Organisation der Marschsetzung nicht im Sinne einer Absicht die Tötung der Gefangenen durch die Märsche, doch nahmen sie diese Folge jedenfalls billigend in Kauf. Das Mitführen von Beerdigungsgerät und Anweisungen dazu, wie mit den beim Marsch Versterbenden verfahren werden sollte, waren bereits im Einsatzbefehl vom 25.01.1945 verankert. Es war den Haupttätern bewusst und von ihrem Willen umfasst, dass die aufgrund der Märsche Sterbenden durch die Umstände ihrer Tötung erhebliche, zu dieser nicht erforderliche Qualen erlitten, indem sie erfroren, verhungerten, verdursteten oder an körperlicher Erschöpfung starben und zuvor das Leid der anderen Gefangenen miterleben mussten. Auch bei der Organisation und Durchführung der Todesmärsche war sich die verantwortliche Lagerleitung bewusst, dass ihr Handeln durch stets handlungsbereite, untergebene Hilfskräfte jederzeit unterstützt wurde. Randnummer 211 Entsprechend den mit Anklageerhebung, Eröffnungsentscheidung und Hinweisen der Kammer erfolgten bzw. entfallenen Beschränkungen des Anklagevorwurfs sind verfahrensrelevant aus dem Bereich der Todesmärsche ausschließlich die versuchten Tötungsdelikte, von denen Nebenkläger und Nebenklägerinnen betroffen waren. Randnummer 212 Dies war zum einen der Nebenkläger und Zeuge A. K., der, 1928 in V./Litauen geboren, am 23.08.1944 aus einem aufgelösten Zwangsarbeiterlager in Estland nach S. kam. Von seiner Familie war er zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren getrennt; niemand von ihnen überlebte den Holocaust. Geschwächt von den katastrophalen Lebensbedingungen im Judenlager, wo er nahe des Eingangstors direkt am sog. Prügelplatz in Block 12 oder 13 untergebracht war und monatelang körperliche und seelische Misshandlungen hatte erleiden müssen, wurde er mit einer Kolonne am
- oder 26.01.1945 lediglich in Häftlingskleidung und Holzpantoffeln bei eisigen Witterungsverhältnissen über eine Dauer von 8-10 Tagen und ohne nennenswerte Verpflegung bis nach L. in P. getrieben. Er litt enorm unter den körperlichen Anstrengungen und der Angst, bei Erschöpfung hingerichtet zu werden, da er mehrfach miterleben musste, wie andere Gefangene, die nicht mehr weiter konnten, durch die SS-Wachmannschaften erschossen wurden. Der Versuch, ihn durch die bei dem Marsch herrschenden Bedingungen zu töten, scheiterte jedoch daran, dass bei Eintreffen an der SS-Schule in L. und dortigem, letztmaligem Appellstehen in eisiger Kälte und ohne Nahrung die Rote Armee eintraf und die Gefangenen befreite. Damit scheiterte der Tatplan der Haupttäter, den Nebenkläger durch die Bedingungen auf dem sog. Todesmarsch zu töten, endgültig. Unter den psychischen Folgen seiner Gefangenschaft in S., deren schlimmster Teil aus seiner Sicht der Todesmarsch gewesen ist, leidet der Zeuge und Nebenkläger K. bis heute. Randnummer 213 Auch den Nebenkläger und Zeugen M. D.-W. versuchten die in S. Verantwortlichen qualvoll zu töten, indem man ihn Ende Januar 1945 ebenfalls unter den beschriebenen Umständen auf einen Todesmarsch schickte. Der 1926 geborene Zeuge kam im Mai 1944 als Angehöriger des polnischen Widerstands gemeinsam mit seinem Bruder aus W. ins Konzentrationslager S., wo er im Alten Lager untergebracht war und die Tage mit Zwangsarbeit verbringen musste, zunächst beim Holzhacken nahe dem Lager zur Schaffung von Flächen zu dessen Erweiterung und später in den DAW-H.. Der Versuch, ihn durch den Todesmarsch zu töten, scheiterte daran, dass ihm und seinem Bruder gemeinsam die Flucht gelang. Sie versteckten sich in einer Ortschaft entlang des Weges bis zur Befreiung durch die Rote Armee im Februar
- Auch den Nebenkläger und Zeugen D.-W. hat seine Gefangenschaft im Konzentrationslager S., wo er sich mit Tuberkulose infizierte, sein ganzes Leben lang belastet. Randnummer 214 Die bereits erwähnte, frühere Nebenklägerin und Zeugin H. S. wurde nach dem Tod ihrer Mutter Ende Januar 1945 in selbst noch erheblich krankheitsgeschwächtem Zustand auf einen der Todesmärsche geschickt unter billigender Inkaufnahme ihres qualvollen Versterbens durch die verantwortlichen Haupttäter. Der Versuch, sie zu töten, scheiterte, da ihr unterwegs die Flucht gelang und sie sich zwei bis drei Wochen in einem Eisenbahnwaggon versteckt hielt, wo sie und Mitgefangene von Zivilisten mit Nahrung versorgt wurden, bis die Rote Armee die Gefangenen auf ihrem Vormarsch nach Westen entdeckte. Die Zeugin S. erlitt auf dem Todesmarsch schwere Erfrierungen am Rücken, die schmerzten und eiterten und mehrere Operationen nach sich zogen. Auch in Ihrem Fall hielten die psychischen Auswirkungen ihrer Gefangenschaft in S., insbesondere in Form von Albträumen, ihr Leben lang an. Randnummer 215 bb. Versuchte Tötung durch den Vernichtungstransport nach A. vom 10.01.1944 Randnummer 216 Schon vor den bereits beschriebenen, ab Sommer 1944 einsetzenden Vernichtungstransporten nach A. gab es – vor dem Beginn der „Ungarn-Aktion“ – entsprechende Transporte von S. nach A.. Mit diesen wurden aus geräumten Zwangsarbeitslagern und Ghettos im nördlichen Generalgouvernement in S. angekommene, als „bedingt arbeitstauglich“ bezeichnete Jüdinnen und Juden nach A. transportiert, um dort getötet zu werden. Randnummer 217 Mit dem wie üblich maschinengeschriebenen, vom Adjutanten U. handgezeichneten Kommandanturbefehl Nr. 4 vom 08.01.1944 ordnete H. die Überstellung von 255 jüdischen Gefangenen (117 Männer und 138 Frauen) nach A. an. Der Transport sollte am 10.01.1944 um 14.30 Uhr das Lager verlassen und mittels Klein- und Reichsbahn über den Bahnhof T. nach A. erfolgen. Das „Verladen“ der Gefangenen in S. sowie ihr Umsteigen in T. fanden laut dem Befehl unter Leitung und Aufsicht des Schutzhaftlagerführers M. statt. Randnummer 218 Der Transport wurde den noch vorhandenen Unterlagen zufolge vor Abfahrt deutlich vergrößert und kam am 12.01.1944 in einer Stärke von 1.000 Gefangenen aus S. in A. an. Von diesen wurden etwa ¼ im Lager aufgenommen; 746 Personen wurden umgehend in den Gaskammern von B. unter Qualen mit dem Giftgas Zyklon B getötet. Randn
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