Eingruppierung einer Pflegeservicekraft - Zustimmungsersetzung Betriebsrat Leitsatz Pflegeservicekräfte in einer Klinik, die das Pflegepersonal unterstützen und hauswirtschaftliche und pflegende Tätigkeiten übernehmen, erbringen ihre Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvorgangs. Diese Tätigkeiten, die lediglich eine Einweisung bzw. Anlernphase von 4 Wochen erfordern, sind einfache Tätigkeiten, die dazu führen, dass die Pflegeservicekräfte in die EG 2, Teil II, Ziffer 25.3. der Anlage a für den TV-L eingruppiert sind. (Rn.63) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 12. Oktober 2022, 6 BV 15/22, Beschluss Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. (Beschwerdeinstanz) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12.10.2022 - 6 BV 15/22 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens über Randnummer 2 die tarifliche Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen Frau I. D., K. D., J. D., J. K., U. J., J. R. und U. Sch . Randnummer 3 Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt eine neurologische Klinik, in der regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Betriebsrat) ist der 5-köpfige Betriebsrat der Klinik. Randnummer 4 Auf die Arbeitsverhältnisse der im Antrag genannten „Pflegeservicekräfte“ findet kraft vertraglicher Inbezugnahme und kraft eines Anerkennungstarifvertrages der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 Anwendung. Randnummer 5 Am 01.12.2021 schrieb die Arbeitgeberin mehrere Stellen für Pflegeservicekräfte aus. Nach der Ausschreibung erwartete die Arbeitgeberin u.a. eine „erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Bereich Hotellerie/Gastronomie oder fundierte Erfahrungen im Bereich des Hotel-Service“. Zu den Einzelheiten der Ausschreibung wird auf die Anlage ASt 1 (Bl. 10 d. Akte) verwiesen. Randnummer 6 Auf die Stellenausschreibung bewarben sich die Arbeitnehmerinnen Frau I. D., K. D., J. D., J. K., U. J., J. R. und U. Sch.. Randnummer 7 Im Rahmen der Tätigkeit einer Pflegeservicekraft fallen folgende Tätigkeiten an: Randnummer 8 - Blumenpflege Randnummer 9 - Verteilen der Patientenfragebögen Randnummer 10 - Hol- und Bringdienste Randnummer 11 - hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Randnummer 12 · Vorbereitung, Verteilung und Anreichen der Mahlzeiten und Getränke Randnummer 13 · Erfragen des Auswahlessens Randnummer 14 · Bestellung von Zwischenmahlzeiten, Getränken etc. Randnummer 15 · Aufbereitung der Pflegewagen Randnummer 16 · Reinigung und Desinfektion von Pflegehilfsmitteln (Waage, Ergometer etc.) Randnummer 17 · Reinigung und Desinfektion der Funktionsräume Randnummer 18 · Führen des Hygieneordners Randnummer 19 · Auffüllen von Seifen- und Desinfektionsspendern Randnummer 20 - Unterstützung übergeordneter Beschäftigter Randnummer 21 - Reinigung und Desinfektion des Patienten- und Stationsumfeldes Randnummer 22 - Herrichten und Beziehen der Betten Randnummer 23 - Austausch von Handtüchern und Waschlappen Randnummer 24 - Dokumentation durchgeführter Tätigkeiten Randnummer 25 Nach dem Leitfaden zur Einarbeitung der Pflegeservicekräfte (Anlage B4, Bl. 48 d.A.) ist die Dauer der Einarbeitung auf 4 Wochen ausgelegt. Randnummer 26 Mit Formschreiben, welche dem Betriebsrat am 15.12.2021 zugeleitet wurden, beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Weiterbeschäftigung der vorgenannten Arbeitnehmerinnen und zu ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 TV-L. Zu den Einzelheiten des Formschreibens wird auf die Anlage Ast 2 (Bl. 11ff. d. Akte) verwiesen. Zudem war dem Betriebsrat die Stellenbeschreibung Pflegeservicekraft (Anlage B1, Bl. 43ff. d. Akte) bekannt. Randnummer 27 Der Betriebsrat stimmte der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen am 20.12.2021 zwar zu, widersprach aber der jeweiligen Eingruppierung. Zudem begründete er seine Entscheidung näher mit Schreiben vom 20.12.202. Zu dessen Inhalt wird auf die Anlage ASt 3 (Bl. 19 d. Akte) verwiesen. Randnummer 28 Zwischenzeitlich sind die Arbeitnehmerinnen I. D., K. D., J. K. und U. Sch. zu Hygienebeauftragten bestellt worden und Frau I. D. nimmt zudem Schulungen zur Händedesinfektion vor. Randnummer 29 Die Arbeitgeberin hat behauptet, die Tätigkeit einer Pflegeservicekraft diene allein der Entlastung des pflegerischen Personals in der Umsetzung bestimmter serviceorientierter Tätigkeiten. Ziel der Tätigkeit sei die Gewährleistung einer angemessenen Patientenversorgung, speziell im hauswirtschaftlichen Bereich. Die Tätigkeiten der Pflegeservicekräfte erforderten weder eine Vor- noch eine Ausbildung, wohl aber eine Einarbeitung, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgehe. Erforderlich sei eine Einarbeitung, welche es den Pflegeservicekräften ermögliche, die Arbeitsabläufe zu beherrschen. Dementsprechend sei das Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung auch so gehalten, dass eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich Hotellerie/Gastronomie durch eine fundierte Erfahrung im Bereich des Hotelservice ersetzt werden könne. Ein höherer gedanklicher Aufwand sei bei sämtlichen Tätigkeiten nicht erforderlich. Da allerdings Hygienevorschriften zu beachten seien, seien die Pflegeservicekräfte in die Entgeltgruppe 2 einzugruppieren. Randnummer 30 Die Arbeitgeberin hat beantragt, Randnummer 31 die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu den Eingruppierungen der Beschäftigten Frau I. D., K. D., J. D., J. K., U. J., J. R.und U. Sch. in die Entgeltgruppe (EG) 2, Teil Il, Ziff. 25.3 der Anlage A der Entgeltordnung für den TV-L wird ersetzt. Randnummer 32 Der Betriebsrat hat beantragt, Randnummer 33 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 34 Er hat die Ansicht vertreten, die Zielsetzung der Tätigkeit der Pflegeservicekräfte sei die Sicherstellung einer qualitativ angemessenen Patientenversorgung speziell in den serviceorientierten Dienstleistungen. Durch die Schaffung der Stelle sei es möglich, die Entlastung des Pflegepersonals zu bewerkstelligen und die Einhaltung des § 4 (Pflegeberufegesetz - PflBG) sicherzustellen. Zudem gebe es weitere, insbesondere personenbezogene und betriebsorientierte Aufgaben von Pflegeservicekräften, die die Arbeitgeberin nicht berücksichtige. So müssten sich die Pflegeservicekräfte u.a. in personenbezogener Hinsicht fortbilden, Interesse zeigen, die Atmosphäre auf der Station unterstützen, an Besprechungen mitwirken und neue Kräfte anleiten. In betriebsorientierter Hinsicht müssten die Pflegeservicekräfte die Schweigepflicht, Unfallverhütungsvorschriften, Hygienevorschriften und die Gefahrstoffverordnung beachten. Auch sei die Betreuung der Patienten bei der Nahrungsaufnahme hervorzuheben, da es hier besondere Vorgaben und Vorkehrungen gebe, die man kennen und beachten müsse. Im Rahmen der Desinfektionsarbeiten fielen auch erheblich mehr Aufgaben an. Hierzu zählten vor allem die Leerung von Desinfektionswannen, die Neubestückung von Desinfektionswannen, die Reinigung von Infusionsständern, Reinigung und Aufbereitung von Gerätschaften für infektiöse Bereiche, die Reinigung und Aufbereitung von Absauggeräten, die Führung des Infektionsplanes, das Ansetzen von Lösungen, die Bearbeitung der in der Station auszuführenden Hygieneroutinen entsprechend den dort ausliegenden Aufgabenblätter aus dem Hygieneordner, die Reinigung von Duschliegen, die Reinigung von Wäschewagen und Reinigungsarbeiten gemäß dem Hygieneordner. Hinsichtlich der Einarbeitungszeit sei schließlich zu beachten, dass schon auf vorhandenen Kenntnissen aufgebaut werde, die nach der Stellenbeschreibung gefordert seien. Wenn derartige Kenntnisse nicht vorhanden seien, würde die Einarbeitung deutlich länger dauern. Randnummer 35 Das Arbeitsgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Arbeitnehmerinnen I. D., K. D., J. D. und U. J. als Auskunftspersonen vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Vernehmungen wird auf das Sitzungsprotokoll der Anhörung vor der Kammer am 12.10.2022 Bezug genommen. Randnummer 36 Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf die Akte verwiesen. Randnummer 37 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12.10.2022 dem Antrag des Arbeitsgerbers zur Eingruppierung der im Antrag benannten Personen in die Entgeltgruppe 2, Teil II, Ziffer 25.3 der Anlage A der Entgeltordnung für den TV-L stattgegeben und die entsprechende verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 1. (Beschwerdeinstanz) ersetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Betriebsrat hinreichend unterrichtet worden sei, denn auch wenn die vorgelegten Formschreiben der Arbeitgeberin lediglich darauf verweisen, dass die Arbeitnehmerinnen als Pflegeservicekräfte weiterbeschäftigt werden sollen und welche Entgeltgruppe die Arbeitgeberin als zutreffend ansehe, habe dies ausgereicht, da dem Betriebsrat zugleich die Stellenbeschreibung bekannt gewesen sei. Randnummer 38 Die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates sei nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da kein Zustimmungsverweigerungsgrund vorliege. Die von der Arbeitgeberin beantragte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 Teil II, Ziffer 25.3 der Anlage A der Entgeltordnung zum TV-L sei zutreffend. Bei der Tätigkeit der Pflegeservicekräfte handele es sich um einen Arbeitsvorgang, der auf eine angemessene hauswirtschaftliche Patientenversorgung gerichtet sei. Dieser Arbeitsvorgang erfülle die Anforderungen der Entgeltgruppe 2 Teil II, Ziffer 25.3 der Anlage A der Entgeltordnung zum TV-L, denn die Tätigkeit der Pflegeservicekräfte hebe sich nicht aus der Entgeltgruppe 2 dadurch heraus, dass eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig sei. Randnummer 39 Die hier maßgeblichen Entgeltgruppen bauten aufeinander auf und würden sich durch die jeweils notwendige Einarbeitungszeit unterscheiden. Die Entgeltgruppe 2 sei erreicht bei einfachen Tätigkeiten. Dies seien Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung erfordern, aber eine Einarbeitung, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase habe dabei einen zeitlichen Umfang von etwa 1-3 Tagen. Die weitergehende Einarbeitung, die für die Entgeltgruppe 2 erforderlich sei, müsse hierüber hinausgehen. Der TV-L verlange für die Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2 keine Vor- oder Ausbildung. Die insofern entsprechend Ziff. 6 der Protokollerklärung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich seien, seien im Rahmen der Beschäftigung erlernbar. Unabhängig von wem und auf welche Weise diese Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden würden, seien gewisse Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig, die zwar nicht in wenigen Tagen, jedoch zeitnah in wenigen Wochen zu erlernen seien und keine besonderen Vorkenntnisse erforderten. Die Entgeltgruppe 3 schließlich hebe sich aus der Entgeltgruppe 2 dadurch heraus, dass eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich sei. Nach der Systematik der Entgeltgruppen komme es insofern auf Inhalt und Dauer der Einarbeitung bzw. Anlernung an. Nach Auffassung der Kammer müsse insofern die Dauer von einem Monat deutlich überschritten werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine „eingehende“, als bis ins Detail gehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung, notwendig sei, bei der insofern nicht nur oberflächliche fachbezogene Kenntnisse zu vermitteln seien. Randnummer 40 Bei Übertragung dieser Maßstäbe auf die Pflegeservicekräfte seien diese in die Entgeltgruppe 2 einzugruppieren. Nach den Aussagen der von der Kammer angehörten Pflegekräfte sei jedenfalls nicht eine unerhebliche Einarbeitungszeit erforderlich. Die Tätigkeit könne nicht innerhalb weniger Tage erlernt werden. Sie erstrecke sich aber gleichzeitig nur auf einen Zeitraum von einem Monat, so dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 nicht in Betracht komme. Selbst unter Berücksichtigung der Vorgaben beim Essen anreichen, bei Patienten mit Schluckstörungen und bei Beachtung der Hygienevorgaben reichten die Anforderungen weder im Einzelnen noch in Summe aus, um eine weitergehende Einarbeitungszeit als vier Wochen anzunehmen. Gleichzeitig stehe für die Kammer fest, dass eine Einarbeitungszeit von 4 Wochen auch für eine Pflegeservicekraft ohne entsprechende Vorkenntnisse ausreichend sei. Dies zeige sich insbesondere an den Aussagen der Frau U. J. und Frau J. D., die beide nicht über Vorkenntnisse verfügten und nach eigener Aussage in der Lage gewesen seien, die Tätigkeit innerhalb von 4 Wochen zu erlernen. Es handele sich um eine Einarbeitung. Randnummer 41 Gegen diesen, dem Betriebsrat am 07.11.2022 zugestellten Beschluss hat dieser am 16.11.2022 Beschwerde eingelegt und diese am 02.11.2023 begründet. Randnummer 42 Der Betriebsrat trägt vor, dass der TV-L im Betrieb im Rahmen eines Anwendungstarifvertrages Geltung erlange, wobei die zu beurteilende Tätigkeit der im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen im Tarifwerk nicht abgebildet sei. Es gelinge daher allenfalls eine Annäherung durch Heranziehung der für das Wirtschaftspersonal geschaffenen Regelungen. Die Zuordnung bereite auch deshalb Schwierigkeiten, weil die Entgeltgruppen 2 und 3 als Tätigkeitsmerkmal die Ausübung von Teilaufgaben vorsehen würden. Vorliegend sei für die Pflegeservicekräfte ein eigenständiger Tätigkeitsbereich geschaffen worden, Teilaufgaben würden daher nicht wahrgenommen werden. Die Tätigkeit würde sich auch durch die Einbindung in den pflegerischen Arbeitsablauf deutlich von den ansonsten tariflich für das Wirtschaftspersonal festgelegten Verantwortungsbereichen unterscheiden. Dies ergebe sich auch aus den dezidierten Tätigkeitsbeschreibungen der Auskunftspersonen I. D. und A.. Aufgrund der in der Stellenausschreibung geforderten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung im Hotellerie/Gastronomiebereich komme zum Ausdruck, dass eine Vergabe einer derartigen Stelle nur für einen Personenkreis in Betracht komme, die imstande sei komplexe Aufgabenbereiche wahrzunehmen. Eine Einarbeitung, die lediglich Kenntnisse und Fertigkeiten vermittele, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich seien, könnten jedoch für die Ausübung der Tätigkeit nicht ausreichend sein. Anhaltspunkte, die die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Lübeck hinsichtlich der Dauer der erforderlichen Einarbeitung stützen würden, würden sich in der Entgeltordnung nicht finden. Das Arbeitsgericht habe insoweit eine eigene Wertung vorgenommen. Die Angaben der Auskunftspersonen ließen gerade nicht den Schluss zu, dass die vom Arbeitsgericht angenommene Einarbeitungszeit einen Zeitraum von einem Monat nicht überschreiten würde. Im Übrigen richtete sich die Dauer der Einarbeitungszeit nicht nach den Angaben bereits beschäftigter Personen; es sei ein abstrakter Maßstab anzulegen. Im Übrigen sei die Tätigkeit in pflegerische Abläufe eingebunden, die somit Kenntnisse von pflegerischen Vorgaben voraussetze und es bestehe zudem Patientenkontakt. Außerdem müssten Hygienestandards erfüllt werden, so dass sich diese Tätigkeit grundlegend von dem ansonsten in klinischen Einrichtungen tätigen Wirtschaftspersonal unterscheiden würden. Es sei erforderlich eine qualifizierte Auskunft der am Abschluss des Tarifvertrages beteiligten Verhandlungspartner einzuholen. Randnummer 43 Der Betriebsrat beantragt, Randnummer 44 der am 12.10.2022 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck, Aktenzeichen 6 BV 15/22, wird abgeändert. Der Antrag auf Ersetzung der Verweigerten Zustimmung zu den Eingruppierungen der Beschäftigten Frau I. D., K. D., J. D., J. K., U. J., J. R. und U. Sch. in die Entgeltgruppe (EG) 2, Teil Il, Ziff. 25.3 der Anlage A der Entgeltordnung für den TV-L wird zurückgewiesen Randnummer 45 Der Arbeitgeber beantragt, Randnummer 46 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 47 Der Arbeitgeber verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und trägt ergänzend vor, dass es nicht auf die in der Stellenausschreibung vermerkten Qualifikationswünsche der Arbeitgeberin ankomme. Entscheidend sei allein die ausgeübte Tätigkeit. Die geforderten Qualifikationen seien auch nur wünschenswert gewesen. Da es bereits zu der Entgeltgruppe 2 eine Protokollerklärung gebe, sei das Fehlen einer Protokollerklärung zur Entgeltgruppe 3 unerheblich. Randnummer 48 Nach der rechtlich zutreffenden Bewertung der Aussagen der Auskunftspersonen sei daher die Dauer der Einarbeitung bzw. „Anlernung“ insgesamt nicht als eingehend im Sinne der Entgeltgruppe 3 zu bewerten, sondern stelle eine bloße Einarbeitung dar. Die Pflegeservicekräfte würden keine pflegerischen Tätigkeiten, sondern hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernehmen. Kenntnisse von pflegerischen Tätigkeiten seien weder erforderlich noch würden diese verlangt werden. Lediglich in Bezug auf die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme hätten die Stationsservicekräfte Vorgaben der examinierten Pflegekräfte und Logopäden zwingend zu beachten bzw. umzusetzen. Die Vorgaben seien dem Formular, welches am Patientenbett befestigt sei, zu entnehmen. Ermessensspielräume würden den Pflegeservicekräften nicht obliegen. Randnummer 49 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Randnummer 50 Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Randnummer 51 1. Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 87 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Randnummer 52 2. Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Beschäftigten Frau I. D., K. D., J. D., J. K., U. J., J. R. und U. Sch. in die Entgeltgruppe (EG) 2, Teil II, Ziffer 25.3 der Anlage A der Entgeltordnung für den TV-L ist vom Arbeitsgericht zu Recht nach § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt worden. Randnummer 53
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.