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LG Lübeck 14. Zivilkammer 14 S 95/22 Urteil Wahrung der Kappungsgrenze bei einem Mieterhöhungsverlangen § 558 BGB

Wahrung der Kappungsgrenze bei einem Mieterhöhungsverlangen Orientierungssatz Auch bei einer Mieterhöhung vor Ablauf von drei Jahren ab Mietvertragsbeginn können die gesetzlich festgelegten maximalen

wegen der bereits erfolgten Ausschöpfung der Kappungsgrenze ausgeschlossen. Auch bei einem schon länger laufenden Mietvertrag ist der Vermieter berechtigt, die Kappungsgrenze durch eine einzige Mieterhöhung um 20 % auszuschöpfen. Deshalb ist grds. auch schon nach einem Jahr eine Mieterhöhung um 20 % möglich. Dies setzt aber faktisch voraus, dass die Miete bei Abschluss des Mietvertrages erheblich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete lag.“ (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 15. Aufl. 2021,

§ 558Rn.

160-164) Randnummer 12 b. Soweit die Berufung die fehlende Einholung eines Sachverständigengutachtens über die ortsübliche Vergleichsmiete beanstandet, folgt die Kammer dem nicht. Randnummer 13

(1)Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die verlangte, gesteigerte Miete nach den einschlägigen Mietspiegeln der Hansestadt Lübeck ortsüblich ist. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit der Mietspiegel 2018 oder 2021 zu Grunde gelegt wird (vgl. zur Bestimmung des maßgeblichen Mietspiegels: Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 15. Aufl. 2021,

§ 558dRn.

128). Für die Wohnung der Beklagten ergibt sich aus dem Mietspiegel 2018 ein Mittelwert von 7,12 EUR/m 2 bei einer Spanne von 6,03 bis 8,23 EUR/ m 2 (mithin hier 422,10 bis 576,10 EUR). Nach unbestrittenem klägerischen Vortrag (Bl. 5 d.A.) sind vorliegend keine signifikanten Wohnmerkmale der konkreten Wohnung gegeben, die zu Zu- oder Abschlägen führen könnten, so dass vorliegend der Mittelwert angesetzt werden kann. Hiernach wären 498,40 EUR angemessen. Mit verlangten 480 EUR liegt die Vermieterseite darunter. Nichts Anderes ergäbe sich im Übrigen aus dem Mietspiegel 2021. Die dort angesetzten Werte liegen (naturgemäß) über den Werten des Mietspiegels 2018, so dass auch hiernach von einer angemessenen Miethöhe auszugehen ist. Randnummer 14

(2)Ein Sachverständigengutachten war darüber hinaus nicht einzuholen. Randnummer 15 (aa) Nach § 558d Abs. 3

wird bei einem Mietspiegel vermutet, dass die in ihm angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben, wenn die erforderlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 15. Aufl. 2021,

§ 558dRn.

124-140). Dies ist hier für die Mietspiegel 2018 und 2021 der Fall. Es handelt sich vorliegend um einen Mietspiegel i.S.d. § 558c

, der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den Interessenverbänden erstellt und von mindestens der Behörde oder den beiden Interessenverbänden anerkannt worden ist. Die Erstellung ist auch nach den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen geschehen. Dies wird vermutet, wenn der Mietspiegel von Behörden und Interessenverbänden anerkannt wurde, § 558d Abs. 1 S. 3

– was vorliegend von keiner Seite in Frage gestellt wurde. Zuletzt kann die konkrete Wohnung auch in den Mietspiegel eingeordnet werden. Randnummer 16 (bb) Greift danach – wie hier – die Vermutungswirkung, bleibt der Mieterseite allenfalls noch, diese zu entkräften Randnummer 17 („…wenn die Vermutungsgrundlagen (…) dargelegt und dann entweder unstreitig oder bewiesen sind, muss die Partei gegen die die Vermutungswirkung streitet sie ggf. widerlegen und zwar gem. § 292 ZPO. Das bedeutet, die entsprechende Partei muss zunächst substantiiert vortragen, warum der qualifizierte Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete nicht richtig angeben soll und dann muss er diesen Vortrag ggf. beweisen.“ Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 15. Aufl. 2021,

§ 558dRn.

140) Randnummer 18 Dabei ist in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft im Einzelnen streitig, welche Anforderungen an substantiiertes Bestreiten zu stellen sind (vgl. hierzu a.a.O.). Vorliegend ist in jedem Fall kein hinreichend substantiiertes Bestreiten festzustellen. Denn im hiesigen Verfahren hat die Mieterseite schlicht gar nichts zu der Frage vorgetragen, weshalb die oben genannten Mietspiegel nicht zu korrekten Ergebnisse führen sollen. Dies reicht sicherlich nicht aus, um die Vermutungswirkung der Richtigkeit der Mietspiegel zu entkräften. Randnummer 19 Auf das Sachverständigengutachten zu der Nachbarwohnung der Beklagten kommt es im Übrigen nach allem nicht an, so dass auch insoweit keine weitergehenden Beweiserhebungen erforderlich sind. Randnummer 20

  1. Auch gegen die Verurteilung zur Zahlung der zuerkannten Nebenforderung bestehen keine Bedenken. Auf die erstinstanzlichen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Randnummer 21
  2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 22
  3. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001543888

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