kenntnisunabhängig in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist auf die Entstehung des verjährten Schadensersatzanspruchs abzustellen. Dies folgt daraus, dass sich der ursprüngliche Schadensersatzanspruch im Restschadensersatzanspruch nach § 852
fortsetzt. (Rn.50) (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend LG Lübeck,
durch Vergleichsverhandlungen gehemmt worden, die erst mit dem Schreiben der Beklagten vom
sei mit Blick auf den Vertragsschluss vor mehr als zehn Jahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen gewesen. Zudem habe die Klägerin aufgrund der umfangreichen Presseberichterstattung bereits im Jahr 2015 positive Kenntnis sowohl von der generellen EA189 -Thematik als auch von der individuellen Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeuges erlangt oder aber ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müssen. Jedenfalls sei von einer Kenntniserlangung spätestens im Jahr 2016 auszugehen. Randnummer 10 Eine Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 a
scheide mangels einer wirksamen Anmeldung zur Musterfeststellungsklage aus, da die Anmeldung der Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 608 Abs. 1 und 2 ZPO erfülle. Aber auch eine wirksame Anmeldung zur Musterfeststellungsklage unterstellt, seien die geltend gemachten Ansprüche in Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 1
mit Blick auf die rechtskräftige Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens mit Beschluss vom
scheide – eine Verjährungshemmung durch die Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren unterstellt – aus, weil nach dem dann maßgeblichen Zeitpunkt des
scheide aus, da es an einem wirtschaftlichen Schaden der Klägerin fehle, der Anwendungsbereich des § 852
teleologisch auf Fälle zu reduzieren sei, in denen Verletzte sich besonderen Prozessrisiken ausgesetzt sähen, was mit Blick auf die Möglichkeit einer Anmeldung zur Musterleistungsklage nicht der Fall sei, und die Beklagte durch den Kaufvertrag nichts erlangt habe. Jedenfalls sei auch ein solcher Anspruch verjährt (§ 852 Satz 2
), da zwischen dem Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs und der Rechtshängigkeit der Klage mehr als zehn Jahre liegen würden. Der Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1
stelle sich als Fortsetzung des deliktischen Anspruchs nach § 826
dar. Randnummer 13 Die Beklagte hat im Weiteren geltend gemacht, die Klägerin habe unter Berücksichtigung einer degressiven Wertentwicklung im Verlauf der Nutzungsdauer das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Kaufpreis von mindestens 3.486,00 € an einen Gebrauchtwagenhändler veräußern können und damit dieses unter Wert weiterveräußert. Randnummer 14 Hinsichtlich der näheren Einzelheiten und des weiteren Parteivortrags in erster Instanz sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung einschließlich dort enthaltener Verweisungen und Bezugnahmen verwiesen. Randnummer 15 Das Landgericht hat der Klage, Zug um Zug gegen Herausgabe von 2.500,00 €, hinsichtlich des Hauptanspruchs in Höhe von 5.825,51 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 557,03 € nebst Zinsen teilweise stattgegeben. Randnummer 16 Die Klägerin habe gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 31
. Dieser Anspruch sei jedoch mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt, sodass die Klage in verjährter Zeit erhoben worden sei. Insbesondere sei der Lauf der Verjährungsfrist mangels wirksamer Anmeldung zur Musterfeststellungsklage nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a
gehemmt gewesen. Die Anmeldung individualisiere den geltend gemachten Anspruch nicht hinreichend, da sie der Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer entbehre. Jedoch schulde die Beklagte gemäß § 852 Satz 1
die Herausgabe des durch die unerlaubte Handlung auf Kosten der Klägerin Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Erlangt im Sinne des § 852 Satz 1
sei der Kaufpreis abzüglich einer gemäß § 287 ZPO auf 10 % des gezahlten Kaufpreises, mithin 3.393,50 €, zu schätzenden Händlermarge. Im Weiteren in Abzug zu bringen sei eine auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km berechnete Nutzungsentschädigung in Höhe von 24.716,00 €. Der Restschadensanspruch sei nicht nach § 852 Satz 2 Alt. 1
verjährt, da nicht auf die Entstehung des Schadensersatzanspruchs nach § 826
mit Vertragsschluss vom 15. April 2010, sondern auf die Entstehung des Anspruches nach § 852 Satz 1
mit Verjährung des ursprünglichen Schadensersatzanspruches abzustellen sei. Randnummer 17 Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Randnummer 18 Dagegen richten sich die wechselseitigen Berufungen der Klägerin und der Beklagten bzw. die Anschlussberufung der Klägerin. Randnummer 19 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit diese von einer Verjährung des deliktischen Schadensersatzanspruches der Klägerin mangels wirksamer Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage ausgeht. Sie macht mit ihrer Berufung geltend, zu Unrecht bejahe das Landgericht einen Anspruch nach § 852 Satz 1
. Dieser sei auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation mangels Vorliegens eines wirtschaftlichen Schadens der Klägerin nicht anwendbar. Die von der Klägerin eingegangene „ungewollte Verbindlichkeit“ stelle sich lediglich als normativer Schaden dar. Zudem sei eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 852 S. 1
auf Konstellationen mit besonderem, mit Blick auf die Möglichkeit des Anschlusses zur Musterfeststellungsklage hier fehlendem Prozessrisiko geboten. Jedenfalls erfasse ein Anspruch nach § 852 Satz 1
keine sonstigen Schadenspositionen wie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Im Weiteren sei die Bemessung des der Beklagten verbliebenen Vermögensvorteils durch das Landgericht rechtsfehlerhaft unter Heranziehung des Kaufpreises und zudem ohne nähere Darlegung der der Schätzung nach § 287 ZPO zu Grunde gelegten Gesichtspunkte erfolgt. Abzustellen sei richtigerweise auf den erzielten Nettogewinn unter Berücksichtigung der Kosten der Beklagten und deren Aufwendungen zur Schadensminderung und -beseitigung. Der auch im Rahmen eines Anspruches nach § 852 Satz 1
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Abzug zu bringende Erlös aus der Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch die Klägerin sei nicht marktgerecht. Schließlich gehe das Landgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Beklagte hinsichtlich des bei ihr durch den Kaufvertragsschluss eingetretenen Vermögenszuwachses eine sekundäre Darlegungslast treffe. Jedenfalls sei auch ein Anspruch nach § 852 Satz 1
verjährt. Randnummer 20 Die Klägerin hat ihre Berufung vom
ein Abzug der Händlermarge nicht zu berücksichtigen sei und damit durch die divergierende Anspruchsgrundlage aus § 852 Satz 1
und die daraus resultierende unterschiedliche Schadensberechnung die Klägerin unzulässig benachteiligt werde. Zudem sei die Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage wirksam und damit der Anspruch nach § 826
unter Berücksichtigung der im Nachgang geführten Vergleichsverhandlungen bei Klageerhebung unverjährt gewesen. Randnummer 22 Hinsichtlich der näheren Einzelheiten sowie des weiteren Parteivorbringens in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Randnummer 23 Die Berufung der Klägerin vom
als auch der Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1
sind verjährt (dazu unten 2.). Die Anschlussberufung ist unbegründet (dazu unten 3.). Randnummer 24
als auch der Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1
sind verjährt. Randnummer 27 a.) Die Klägerin hat, vom Landgericht zutreffend erkannt, gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31
in Höhe von 6.719,02 €, wenn man mit dem Landgericht eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zu Grunde legen wollte. Auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen. Dieser Schadensersatzanspruch ist indessen verjährt mit der Folge, dass die Beklagte, die die Einrede der Verjährung erhoben hat, die Leistung zu verweigern berechtigt ist (§§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1, 214 Abs. 1
). Randnummer 28 aa.) Der Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31
verjährt innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195
). Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1
mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1
) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (199 Abs. 1 Nr. 2
). Randnummer 29 Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die dreijährige Verjährungsfrist jedenfalls mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen begonnen hat. Randnummer 30 Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ist mit Abschluss des Kaufvertrages, mithin am 15. April 2010, zur Entstehung gelangt (§ 199 Abs. 1 Nr. 1
). Randnummer 31 Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, genügt es in Fällen der vorliegenden Art für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1
, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 – VII ZR 717/21, juris Rn. 23 mwN). Randnummer 32 Ihre Einlassung vor dem Landgericht zugrunde gelegt, hatte die Klägerin im Jahr 2015, jedenfalls aber zeitnah im Jahr 2016 durch die Presseberichterstattung Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen. Randnummer 33 Dahinstehen kann, wann die Klägerin im Wege ihrer Internetrecherche positive Kenntnis von der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeuges erlangt hat; sie wusste diesem Zeitpunkt nicht näher zu benennen. Eine (etwaige) Unkenntnis von der konkreten Betroffenheit des Fahrzeugs im Zeitraum bis Ende 2016 stellt sich jedenfalls als der positiven Kenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2
gleich stehende grob fahrlässige Unkenntnis dar. Randnummer 34 Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2
liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. Randnummer 35 Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners. Dagegen ist grundsätzlich nicht vorausgesetzt, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben. Den Geschädigten trifft dabei im Allgemeinen weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist die Initiative zur Klärung vom Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Inwieweit der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Unterlassen einer solchen Ermittlung ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, so dass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind (BGH, Urteil vom
mit Ablauf des Jahres 2019. Randnummer 39 bb.) Die Verjährung wurde nicht durch die Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1a
). Die Anmeldung der Klägerin zu der Musterfeststellungsklage bei dem Oberlandesgericht Braunschweig vom 27. Dezember 2018 war nicht wirksam. Randnummer 40 Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a
tritt im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zur Eintragung in deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt (BGH, Urteil vom
). Randnummer 48 Nach dem klägerischen Vortrag kommt als frühester Zeitpunkt für die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen das Schreiben der Beklagten vom 19. März 2020 in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt war der Schadensersatzanspruch aus § 826
bereits verjährt. Randnummer 49 b.) Die Klägerin hat, vom Landgericht gleichfalls zutreffend erkannt, gegen die Beklagte einen Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 Satz 1
, nachdem der Schadensersatzanspruch nach § 826
verjährt ist. Dahinstehen kann, ob dieser Anspruch in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe – so etwa hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten – besteht. Auch dieser Anspruch ist verjährt mit der Folge, dass die Beklagte, die die Einrede der Verjährung erhoben hat, die Leistung zu verweigern berechtigt ist. Randnummer 50 aa.) Nach § 852 S. 2 Alt. 1
verjährt der Anspruch kenntnisunabhängig in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Dabei ist entgegen der Auffassung des Landgerichts für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Entstehung des verjährten Schadensersatzanspruchs, der sich in dem Restschadensanspruch fortsetzt, und nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung des Schadensersatzanspruchs abzustellen. Der Kaufvertrag, der den Schadensersatzanspruch nach § 826
zur Entstehung brachte, datiert vom
ist auf die Entstehung des verjährten Schadensersatzanspruchs abzustellen. Dies folgt daraus, dass sich der ursprüngliche Schadensersatzanspruch im Restschadensersatzanspruch nach § 852
fortsetzt. Randnummer 52 Die praktische Funktion des Rechtsbehelfs des § 852 S. 1
besteht darin, es dem Geschädigten zu ermöglichen, trotz Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers länger als drei Jahre (§ 195
) zuzuwarten und von der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung des Deliktsanspruchs abzusehen, etwa weil das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen oder die Rechtslage zweifelhaft ist oder weil dem zu Verklagenden aktuell die nötigen wirtschaftlichen Mittel fehlen, um den Ersatzanspruch zu befriedigen. In dieser Situation soll es dem Gläubiger frei stehen, binnen zehn Jahren auf den Anspruch zurückzukommen (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020,
3 unter Bezugnahme auf die Begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz). Auf den Eintritt der Verjährung des (ursprünglichen) Schadensersatzanspruches kommt es nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck des § 852
nicht an (BeckOGK/Eichelberger, 1.3.2023,
33 ff, 21). Dies folgt nicht zuletzt auch aus § 852 Satz 2 Alt. 2
, wonach – soweit der Anspruch noch nicht entstanden ist, da etwa noch kein Schaden eingetreten ist – der Restschadensersatzanspruch ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung (sic!) an verjährt (vgl. NK-
/Christian Katzenmeier, 4. Aufl. 2021,
7). Randnummer 53 Der Anspruch ist entstanden und damit die zehnjährige Frist des § 852 S. 2 Hs. 1
in Lauf gesetzt, sobald er erstmals geltend gemacht und mit der Klage durchgesetzt werden kann. Dies war mit Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug der Fall. Randnummer 54 Da die Ultimoregel des § 199 Abs. 1
im Falle des § 852
nicht greift (siehe etwa MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020,
OGK/Eichelberger, 1.3.2023,
Rn.33 ff), begann die Verjährungsfrist mit dem auf den Kaufvertragsabschluss folgenden Tag (§ 187 Abs. 1
). Sie endete mit Ablauf des 15. April 2020 (§ 188 Abs. 2 Satz 1
). Die Klageerhebung erfolgte damit verjährter Zeit, da die Klage am
). Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 2 lit. a.) bb.) wird verwiesen. Randnummer 57 Soweit sich die Klägerin auf eine Hemmung der Verjährung wegen laufender Vergleichsverhandlungen gemäß § 203 Satz 1
beruft, war das Schreiben der Beklagten vom 19. März 2020, mit dem sich die Beklagte nach Abschluss eines Vergleichs im Rahmen der Musterfeststellungsklage an die Klägerin gewandt hat, nicht geeignet, Vergleichsverhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1
zu begründen. Dieses allgemeine Schreiben an alle Geschädigten, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, stellt sich allenfalls als Aufforderung an die Geschädigten dar, ihrerseits über das Internetportal in individuelle Vergleichsverhandlungen mit der Beklagten einzutreten. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass für die einzelnen Geschädigten im Portal ein bestimmter Schadensersatzbetrag hinterlegt gewesen sein mag. Das dann folgende Schreiben der Klägerin vom
wäre der Anspruch der Klägerin daher mit Ablauf des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.