Kosten der Ingewahrsamnahme - Kein Verschulden gegen sich selbst bei Alkoholismus Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 10.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid für eine Ingewahrsamnahme. Randnummer 2 Am 20.01.2020 um 07:17 Uhr wurde er von der Polizei in einem Geschäft in der E-Straße 29 in A-Stadt angetroffen. Ausweislich des Polizeiberichts und des Antrags auf Erlass einer freiheitsentziehenden Maßnahme von POK XXX befand er sich in einem hilflosen Zustand, hatte eine verwaschene Aussprache und konnte nicht ohne Unterstützung stehen oder gehen. Angehörige oder sonstige Betreuungspersonen hätten nicht ermittelt werden können. Eine Atemalkoholmessung um 07:30 Uhr ergab einen Wert von 2,85 Promille. Randnummer 3 Die Polizei nahm den Kläger in Gewahrsam und verbrachte ihn zu der Polizeigewahrsamsstelle in A-Stadt. Dort traf er um 07:54 Uhr ein und wurde auf seine Gewahrsamsfähigkeit ärztlich untersucht. Eine erneute Atemalkoholmessung um 10:30 Uhr ergab einen Wert von 1,5 Promille. Nachdem zunächst beantragt war, den Kläger bis längstens 16:00 Uhr in Gewahrsam zu belassen, wurde er daraufhin nach telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Richter um 10:38 Uhr entlassen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 10.08.2020 setzte die Beklagte gegen den Kläger Kosten in Höhe von insgesamt 335,45 € fest. Diese setzen sich zusammen aus einer Gebühr für die drei eingesetzten Vollzugsbeamten in Höhe von 189 €, einer Gebühr für die eingesetzten Fahrzeuge in Höhe von 9,60 €, einer Gebühr für den Aufenthalt im Gewahrsamsraum in Höhe von 6 €, der Entschädigung an die Hilfsperson wegen der ärztlichen Untersuchung in Höhe von 120,77 € sowie Ausgaben für die Reinigung von Räumen und Sachen in Höhe von 10,08 €. Randnummer 5 Mit Fax vom 31.08.2020 legte der Kläger, vertreten durch seinen Betreuer, Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei seit Jahren Alkoholiker und werde regelmäßig rückfällig. Er berief sich auf § 1 Satz 2 der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung (VVKVO), wonach Amtshandlungen nicht gebührenpflichtig seien, wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr dienten, die Gefahr vom Pflichtigen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sei und die Erhebung einer Gebühr unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Beseitigung der Gefahr unbillig wäre. Zudem sei er nicht zahlungsfähig, da er nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe, die durch Leistungen der Grundsicherung ergänzt werde. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2021, dem Betreuer des Klägers zugestellt am Randnummer 7 11.01.2021, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Randnummer 8 Zur Begründung führte sie aus, die Ingewahrsamnahme sei rechtmäßig gewesen, insbesondere verhältnismäßig. Die berechneten Gebühren und Auslagen seien tatsächlich entstanden. Die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 VVKVO lägen nicht vor. Eine Kostenreduzierung oder ein Erlass kämen nicht in Betracht, da es sich nicht um einen Härtefall handele. Für den Widerspruchsbescheid setzte die Beklagte weitere Kosten in Höhe von 78,60 € fest, zusammengesetzt aus einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,15 € sowie Auslagen für die Zustellung in Höhe von 3,45 €. Randnummer 9 Am 29.01.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 10 Er trägt vor, dass die Ingewahrsamnahme notwendig und angemessen gewesen sei. Er beziehe jedoch Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsunfähige, mit denen nur das Existenzminimum gewährleistet werde; Zahlungen für polizeiliche Maßnahmen seien darin nicht vorgesehen. Er habe auch kein Vermögen, die Forderung könne voraussichtlich nie beigetrieben werden. Randnummer 11 Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Kläger nicht grob fahrlässig gehandelt. Randnummer 12 Alkoholabhängigkeit sei eine psychische Krankheit, aufgrund derer der Kläger nicht in der Lage sei, seinen Alkoholkonsum willentlich zu steuern. Er könne dem Suchtdruck krankheitsbedingt nur eine kurze Zeit widerstehen. In den letzten Jahren hätten sich trockene und nasse Phasen bei ihm abgewechselt. Von Januar 2019 bis März 2021 habe er sich insgesamt 17-mal in einer Klinik befunden, unter anderem zur Entzugsbehandlung. Dem Betreuer des Klägers sei bekannt, dass die Beklagte bei anderen psychischen Erkrankungen, die auch die Steuerungsfähigkeiten beträfen, darauf verzichte, die Betreffenden zu den Kosten heranzuziehen. Wegen der Vermögensverhältnisse des Klägers widerspreche einer Heranziehung auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Randnummer 13 Der Kläger beantragt (sinngemäß), Randnummer 14 den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2021 aufzuheben. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und ergänzt, dass keine Befreiung von der Gebührenpflicht vorliege. Auch wenn der Kläger alkoholabhängig sei, sei ihm bewusst gewesen, dass er seine Steuerungsfähigkeit verlieren werde, wenn er Alkohol konsumiere. Er habe erkennen müssen, dass er sich dadurch in eine hilflose Lage versetzen würde. Randnummer 18 Zudem sei es auch nicht unbillig, den Kläger zu den Kosten heranzuziehen. Dabei sei nicht das Interesse des Kostenschuldners, sondern das öffentliche Interesse bei der Entscheidung zugrunde zu legen. Würde die Beklagte die Heranziehung zu Kosten stets von den finanziellen Verhältnissen des Kostenschuldners abhängig machen, würden leistungsschwache Kostenpflichtige zu Unrecht privilegiert. Randnummer 19 Mit Schriftsätzen vom 29.03.2021 bzw. 30.03.2021 haben sich Kläger und Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Randnummer 21 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig und begründet. Randnummer 22 Das ebenfalls in der Klageschrift enthaltene Begehren des Klägers, von den Kosten für den Polizeieinsatz freigestellt zu werden, ist schon von dem Antrag, die Bescheide aufzuheben umfasst. Das Gericht legt deshalb die Klage dahingehend aus, dass nur die Aufhebung des Leistungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids begehrt ist. Randnummer 23 Der Bescheid der Beklagten vom 10.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2021 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 24 Die Beklagte durfte den Kläger nicht zu den Kosten für seine Ingewahrsamnahme heranziehen. Randnummer 25 Rechtsgrundlage für den angegriffenen Kostenbescheid sind die §§ 227a Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in Verbindung mit §§ 1 Satz 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 2 Nr. 3 , 6 Buchst. c VVKVO . Randnummer 26 Danach werden für Amtshandlungen nach den §§ 200 bis 215 LVwG Kosten erhoben. Kosten sind gemäß § 249 Abs. 1 Satz 2 LVwG Gebühren und Auslagen. Randnummer 27 Der Gebührentatbestand ist erfüllt. Die Ingewahrsamnahme gemäß § 204 LVwG ist eine Amtshandlung, die grundsätzlich kostenauslösend ist. Randnummer 28 Der Kläger kann seiner Heranziehung keine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 VVKVO entgegenhalten. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Randnummer 29 Die Ingewahrsamnahme als kostenauslösende Maßnahme war rechtmäßig. Randnummer 30 Die Polizei konnte den Kläger gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 LVwG in Gewahrsam nehmen. Danach kann eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn dies zur ihrem Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere, weil sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, sogenannter Schutzgewahrsam. Der Kläger befand sich in einer hilflosen Lage. Ausweislich des Polizeiberichts und des Antrags auf richterliche Entscheidung über den Gewahrsam war der Kläger aufgrund seiner Alkoholisierung desorientiert und nicht in der Lage ohne Unterstützung zu gehen und zu stehen. Dies wird von ihm auch nicht in Abrede gestellt. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen nicht, insbesondere wurde sie erst durch die Polizei veranlasst, als diese keine Angehörigen oder sonstige Betreuungspersonen ermitteln konnte. Randnummer 31 Für diese Maßnahme durfte die Beklagte jedoch keine Kosten festsetzen. Randnummer 32 Es liegt ein Ausnahmefall nach § 1 Satz 2 VVKVO vor. Danach sind Amtshandlungen nach § 1 Satz 1 VVKVO nicht gebührenpflichtig, wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr dienen (Nr. 1), die Gefahr vom Pflichtigen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist (Nr. 2) und die Erhebung einer Gebühr unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Beseitigung der Gefahr unbillig wäre (Nr. 3). Randnummer 33 Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. So liegt es hier. Randnummer 34 Die Ingewahrsamnahme des Klägers am 20.01.2020 diente zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr im Sinne des § 1 Satz 2 Nr.1 VVKVO . Randnummer 35 Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (Lisken/Denninger PolR-HdB, E. Das Handeln von Polizei- und Ordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr (Graulich),
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.