Erlöschen von Dienstbarkeit bei subjektivem Ausübungshindernis Orientierungssatz 1. Ein nur subjektives dauerndes Ausübungshindernis in der Person des Berechtigten - etwa weil der Berechtigte die Wohnung nicht selbst nutzen kann (hier: Unterbringung in Pflegeheim) - führt nicht zum Erlöschen der Dienstbarkeit (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 - X ZR 7/20). (Rn.19) 2. Ein Festhalten des Berechtigten an dem Wohnungsrecht verstößt nicht gegen das Schikaneverbot, wenn eine Rückkehr in die Wohnung zwar unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen ist. Zudem kann der Wohnungseigentümer sich nicht auf ein schikanöses Verhalten des Berechtigten berufen, wenn er eine auch in seinem Sinne nützliche Gestattung einer Vermietung der Wohnung verweigert. (Rn.20) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, kein Datum verfügbar, 17 U 3/23 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 21.032,53 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger zu 1) ist der Sohn der heute 81 Jahre alten Beklagten, die Klägerin zu 2) seine Ehefrau. Mit der Klage begehren sie von der Beklagten die Abgabe einer Löschungsbewilligung des zu ihren Gunsten eingetragenen Wohnungsrechtes, die Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung von Nebenkosten. Randnummer 2 Die Beklagte und ihr inzwischen gestorbener Mann überließen den Klägern mit notariellem Vertrag vom 3. Juli 1998 unentgeltlich das mit einem Zweifamilienhaus und Nebengebäuden bebaute Grundstück W-Straße 19 / 19 A in K. Im Gegenzug räumten die Kläger der Beklagten und ihrem Ehemann als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an sämtlichen Räumlichkeiten der in der rechten Haushälfte des Hauses belegenen Wohnung ein. Nach § 3 Ziffer 1 des Überlassungsvertrages tragen die Wohnberechtigten die auf die Wohnung und Nebengebäude entfallenden Nebenkosten für Heizung, Strom, Wasser einschließlich Abwasser sowie Müllgebühren und die Kosten der Schönheitsreparaturen selbst. Hinsichtlich der Einzelheiten des Überlassungsvertrages wird auf die Anlage K1 verwiesen. Randnummer 3 Die Parteien stritten vor dem Amtsgericht R hinsichtlich der Kostenermittlung, Umlage und Höhe der Nebenkosten. Zur Beilegung des Rechtsstreits schlossen sie am 29. Januar 2009 einen Vergleich. Nach diesem sind die Kaltwasserkosten zwischen den Parteien entsprechend der im jeweiligen Haushalt lebenden Personen umzulegen. Die laufenden Wartungs- und Instandhaltungskosten für die Zähler, die Heizung und die öffentlich-rechtlichen Gebühren für Wasser und Abwasser haben sie je zur Hälfte zu tragen. Die verbrauchsabhängige Erfassung der Kosten für die Heizung und Warmwasser soll durch die Firma Brunata auf der Grundlage der Heizkostenverordnung erfolgen. Zum Ausgleich dieser Rechnungspositionen schuldet die Beklagte eine angemessene monatliche Vorauszahlung in Höhe von 132 Euro. Die Kläger sind verpflichtet, über die jährlichen Kosten unter Berücksichtigung der Vorauszahlung abzurechnen. Eine Nachzahlung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung zu leisten. Wegen der Einzelheiten des gerichtlich protokollierten Vergleichs wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Randnummer 4 Die Parteien sind seit langem untereinander zerstritten. Die Beklagte und ihr Ehemann bewohnten die Wohnung bis zum Juli 2020. Aus gesundheitlichen Gründen zogen sie in ein Pflegeheim. Seitdem steht die Wohnung leer. Der Ehemann starb noch im selben Jahr. Die Beklagte ist mit Pflegegrad 4 vollstationär untergebracht. Eine Rückkehr in ihre Wohnung ist aus gesundheitlichen Gründen nicht zu erwarten. Die Heimpflegekosten von zurzeit monatlich 4.163,59 Euro kann sie mit ihren Einkünften nur teilweise decken. Für die ungedeckten Heimkosten kommt im Rahmen der Hilfe zur Pflege gemäß § 65 SGB XII seit dem 29. Oktober 2021 ein Sozialhilfeträger auf. Für die Beklagte wurde im Jahr 2021 Betreuung angeordnet und ein Betreuer unter anderem für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten und Sozialleistungsträgern bestellt. Randnummer 5 Die Beklagte ist seit Januar 2022 außerstande, die monatlichen Vorauszahlungen für die laufenden Wohnnebenkosten zu zahlen. Die Kläger forderten den Betreuer der Beklagten mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 unter Vorlage der Heizkostenabrechnung für den Zeitraum September 2020 bis August 2021 erfolglos zur Nachzahlung in Höhe von 289,30 Euro auf. Einschließlich dieses Betrags verlangen sie für das Jahr 2021 die Zahlung von 1.001,56 Euro und das Jahr 2022 397,37 Euro. Die einzelnen Rechnungspositionen sind zwischen den Parteien streitig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darlegungen auf Seite 16 der Klageschrift sowie die Anlagen K25 bis K29 Bezug genommen. Randnummer 6 Die Kläger tragen vor, sie seien bei Beurkundung des Überlassungsvertrages davon ausgegangen, dass das Wohnungsrecht zu löschen und die Räume an sie herauszugeben seien, wenn das Wohnungsrecht nicht weiter ausgeübt werden könne. Ihnen stehe ein entschädigungsloser Anspruch auf Abgabe der Löschungsbewilligung zu. Insbesondere wegen der aufgelaufenen und weiter auflaufenden Zahlungsrückstände sei ein Festhalten der Beklagten am Wohnungsrecht für sie unzumutbar und komme einer Schikane gleich. Sie behaupten, die Beklagte habe die Wasserleitungen der von ihr bewohnten Haushälfte unzureichend durchspült und dadurch eine Legionellengefahr begründet. Die für eine Wasseranalyse erforderlichen Kosten in Höhe von 340,00 Euro könnten die Kläger von der Beklagten ersetzt verlangen. Randnummer 7 Die Kläger beantragen, Randnummer 8 1. die Beklagte zu verurteilen, die Löschungsbewilligung des zu ihren Gunsten eingetragenen Wohnungsrechtes zu der von ihr in Besitz gehaltenen Wohnung im Hause zum W-Straße 19 A, K, gebucht im Grundbuch von K Blatt 131 abzugeben, Randnummer 9 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, mit Rechtskraft des Urteils die Wohnung im Hause W-Straße 19 A, K, an die Kläger geräumt herauszugeben, Randnummer 10 3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Kläger 1.398,93 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie ist der Ansicht, dass sie nicht entschädigungslos auf das Wohnrecht, dem ein wirtschaftlicher Wert zukomme, verzichten müsse und der Betreuer einen solchen Verzicht angesichts des Umstands, dass ein Sozialhilfeträger teilweise für ihre Heimkosten aufkomme, auch nicht erklären dürfe. Die Beklagte könne für die Wohnnebenkosten im Übrigen ohne Weiteres aufkommen, wenn die Kläger ihr die Vermietung der Haushälfte an Dritte gestatteten. Die Kläger seien entsprechend § 556 Absatz 3 BGB dazu verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß zu übermitteln. Für das Jahr 2021 sei eine solche Abrechnung nicht fristgerecht übermittelt worden. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 15 I. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bewilligung der Löschung des zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Wohnungsrechtes gem. § 875 Abs. 1 BGB. Randnummer 16 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem notariellen Überlassungsvertrag vom 3. Juli 1998. Die Parteien haben darin keine entsprechende Regelung getroffen. Der Vertrag ist auch nicht gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass das Wohnrecht von sich aus entfiele. Aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergibt sich kein Recht zur Kündigung. Dass die Berechtigte das Wohnungsrecht nach ihrem Auszug in ein Pflegeheim nicht mehr dauerhaft ausüben kann, ist kein völlig unvorhersehbarer Umstand, der die Vornahme einer neuen Bewertung der rechtlichen Interessen der Parteien rechtfertigte. Randnummer 17 2. Das Wohnungsrecht ist nicht von Gesetzes wegen dadurch erloschen, dass die Beklagte es dauerhaft nicht mehr ausüben kann. Randnummer 18 Beim Wohnungsrecht handelt es sich gemäß § 1093 Absatz 1 Satz 1 BGB um eine besondere Art der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Für sein Erlöschen gelten daher dieselben Grundsätze wie für das Erlöschen einer solchen Dienstbarkeit. Sofern ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit des Berechtigten bestellt ist, erlischt es gemäß §§ 1090 Abs. 2, 1061 BGB mit dem Tod des Berechtigten. Das Erlöschen eines auf Lebenszeit eingeräumten Wohnungsrechts kommt vor dem Tod des Berechtigten nur ausnahmsweise in Betracht. Danach erlischt das Recht, wenn seine Ausübung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen objektiv dauernd unmöglich wird. Dies ist der Fall, wenn das Wohnungsrecht niemandem mehr einen Vorteil bietet, etwa bei einer Zerstörung des Gebäudes (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 163/06 -, juris Rn. 13; OLG Schleswig, Urteil vom 2. Januar 2007 - 3 U 116/06 -, juris Rn. 23). Randnummer 19 Ein nur subjektives dauerndes Ausübungshindernis in der Person des Berechtigten, etwa weil der Berechtigte die Wohnung nicht selbst nutzen kann, führt nicht zum Erlöschen der Dienstbarkeit. Der Bundesgerichtshof hat in Fortführung seiner Rechtsprechung in seinem Urteil vom 20. Oktober 2020 - X ZR 7/20 -, BGHZ 227, 188, ausgeführt, dass ein nur in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis nicht generell zum Erlöschen eines dinglichen Wohnrechts führt, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht, etwa deshalb, weil der Berechtigte in ein Pflegeheim aufgenommen wird und nicht damit zu rechnen ist, dass er in die Wohnung zurückkehren kann (BGH, a. a. O. juris Rn. 23 m. w. N.). Ein Fall, in dem der Betroffene aus medizinischen Gründen dauernd auf eine apparative Versorgung angewiesen ist, die ausschließlich in einer Klinik geleistet werden kann, liegt nicht vor. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass es der Beklagten aus besonderen gesundheitlichen Gründen objektiv unmöglich sein sollte, das Wohnungsrecht jemals wieder selbst auszuüben (OLG Schleswig, Urteil vom 2. Januar 2007 - 3 U 116/06 -, juris Rn. 25). Zwar befindet sich die Beklagte mit Pflegegrad 4 in vollstationärer Pflege. Es ist aber nicht ausgeschlossen, wenngleich unwahrscheinlich, dass der Betreuer, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, sich dafür entscheidet, die Pflege der Beklagten gegebenenfalls unter Aufnahme von Pflegepersonen (§ 1093 Abs. 2 BGB) unter Nutzung des Wohnungsrechts vor Ort zu organisieren. Randnummer 20 3. Das Festhalten der Beklagten und des Betreuers an dem der Beklagten eingeräumten Wohnungsrecht verstößt auch nicht gegen das Schikaneverbot der §§ 226, 242 BGB (vgl. zum Verhältnis der Vorschriften zueinander Grothe, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 9. Aufl. 2021 § 226 BGB Rn. 1). Nach § 226 BGB ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Randnummer 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.