ist nach kostenrechtlichen Erwägungen zu beurteilen. Dieser Vermögensbegriff geht über den im sozialrechtlichen Sinn verwendeten Vermögensbegriff hinaus, welcher auf das verwertbare Vermögen beschränkt ist. Damit ist mit Ausnahme des in § 90 Absatz 2 Nr. 8 SGB XII genannten Vermögenswertes („angemessenes Hausgrundstück“) das gesamte Vermögen heranzuziehen. (Rn.33) (Rn.36) (Rn.40) 2. Verfügungsbeschränkungen, die aufgrund angeordneter Vor-/Nacherbschaft auf dem geerbten Vermögen des Betreuten lasten, stellen Verbindlichkeiten dar. Aufgrund fehlender Bewertungsvorschriften im
ist zumindest für die Vorerbschaft die Bemessung der Höhe des Wertes in analoger Anwendung nach § 52
vorzunehmen. (Rn.43) (Rn.49) 3. Den Jahreswert der Vorerbschaft bilden diejenigen Erträge, die dem Betroffenen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Vorerbschaft zustehen bzw., bei zusätzlich angeordneter Dauertestamentsvollstreckung, dasjenige, was der Testamentsvollstrecker dem Betroffenen unter Ausübung der Anordnungen des Erblassers über das Jahr hin zuweist, wobei die Höhe der jährlichen Zuwendungen auch 0 Euro betragen kann und somit der Wert der Vorerbschaft einen Wert von 0 Euro haben kann. Ist der Jahreswert nicht feststellbar, kann hilfsweise von 5 % des Wertes der Vorerbschaft ausgegangen werden, § 52 Absatz 5
. (Rn.54)
in Höhe von 270 € an. Dabei ging es von einem Vermögen des Betroffenen zum
kraft Zulassung durch das Landgericht statthaft. Der Senat ist an die Zulassung der weiteren Beschwerde gebunden, § 81 Abs. 4 Satz 4, Abs. 3 Satz 4
. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 81 Abs. 5 Satz 1
durch den Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse formgerecht zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt worden. Sie wird gestützt auf die Rüge, die landgerichtliche Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Rechts, weil die dem Kostenansatz zugrundeliegende Gebührenvorschrift nicht richtig ausgelegt worden sei (§ 81 Abs. 4 Satz 2
i.V.m. § 546 ZPO). Randnummer 13 Die erforderliche Beschwer der Landeskasse durch die Entscheidung des Landgerichts ist gegeben. Die Staatskasse kann – neben einem zu geringen oder rechtswidrig unterbliebenen Kostenansatz – durch einen zu hohen Kostenansatz beschwert sein. Dabei handelt es in den praktischen Auswirkungen um eine Beschwerde zugunsten des Kostenschuldners. Die Beschwerdebefugnis der Staatskasse in einem solchen Fall wird einerseits damit begründet, dass das Interesse der Staatskasse (und insofern ihre Beschwer) darin liegt, dass die Entstehung eines Rückzahlungsanspruchs des Kostenschuldners vermieden werden soll (Fackelmann in: Korintenberg, 22. Aufl. 2022,
176, 123). Andere begründen die Beschwer der Staatskasse damit, dass die Erinnerungsbefugnis der Staatskasse in § 38 Abs. 1 KostVfg dazu dienen soll, zweifelhafte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gerichtlich klären zu lassen, und sich daraus ergibt, dass die Staatskasse auch zugunsten des Kostenschuldners Erinnerung und Beschwerde einlegen kann (von Selle in: BeckOK KostR, 40. Ed. 1.1.2023,
17, 63; Jäckel in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021,
7). Randnummer 14 Das Erreichen eines Beschwerdewerts ist nicht erforderlich. Denn § 81 Abs. 4
nennt im Gegensatz zu § 81 Abs. 2 Satz 1
keinen solchen und verweist auch nicht auf § 81 Abs. 2 Satz 1
. Randnummer 15 B. Die weitere Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 81 Abs. 4 Satz 2
, 546 ZPO. Randnummer 16 Der Kostenansatz vom
. Der 1. Januar 2021 ist als Beginn des Kalenderjahres gemäß § 8
für die Bemessung der Jahresgebühr für die Dauerbetreuung maßgeblich. Randnummer 18 Gebühren für Betreuungssachen dürfen von dem Betroffenen allerdings nach der Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 KV
nur erhoben werden, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten und des in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Vermögenswertes mehr als 25.000 € beträgt. Randnummer 19 Die Vorbemerkung 1 Abs. 1 zum Hauptabschnitt 1 „Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen“ im Kostenverzeichnis zum
lautet wörtlich: Randnummer 20 „In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet.“ Randnummer 21 Die Regelung entspricht Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 KV FamGKG zu Kindschaftssachen. Randnummer 22 In dem nachfolgenden Abschnitt 1 „Verfahren vor dem Betreuungsgericht“ sind sodann in Nr. 11100 KV
bis Nr. 11105 KV
sowohl Wertgebühren nach § 34
als auch eine Bemessung der Gebührenhöhe nach dem Vermögen des Betroffenen kombiniert jeweils mit Mindest- und Höchstgebühren geregelt. Randnummer 23 Im Rahmen einer bestehenden Dauerbetreuung werden Jahresgebühren bemessen nach dem Vermögen des Betroffenen nach den Nrn. 11101 oder 11102 KV
erhoben. Die hier anzuwendende Nr. 11101 KV
lautet wie folgt: Randnummer 24 „Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, wenn nicht Nummer 11102 anzuwenden ist Randnummer 25 10,00 € je angefangene 5 000,00 € des zu berücksichtigenden Vermögens – mindestens 200,00 € Randnummer 26
Randnummer 30 a) Die allgemeine Freibetragsgrenze in der Vorbemerkung 1.1 KV
ist unabhängig davon zu berechnen, ob Gegenstand der Betreuung das gesamte Vermögen oder nur ein Teil des Vermögens des Betroffenen ist. Dies folgt bereits daraus, dass die Freibeitragsgrenze auch dann Anwendung findet, wenn die Betreuung nicht das Vermögen des Betroffenen umfasst und daher die Jahresgebühr nach Nr. 11102 KV
anzusetzen ist. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Umstand, dass in der Vorbemerkung 1.1 KV
eine Regelung wie in der Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 11101 KV
fehlt, dass dann, wenn Gegenstand der Betreuung nur ein Teil des Vermögens, höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen ist. Randnummer 31 b) Der Begriff des „Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten“ ist weder in der Vorbemerkung 1.1 KV
noch im
näher definiert. Randnummer 32 aa) „Vermögen“ Randnummer 33 Der Senat setzt einen kostenrechtlichen und nicht den sozialhilferechtlichen Vermögensbegriff an. Bei der Bemessung des Freibetrags des zu berücksichtigenden Vermögens in der Vorbemerkung 1.1 KV
ist nicht wie im Sozialhilferecht allein auf das verwertbare Vermögen des Betroffenen abzustellen. Randnummer 34
fehlt es an einer Beschränkung auf das „verwertbare“ Vermögen wie in der Regelung des § 90 Abs. 1 SGB XII. Diese fehlende Beschränkung kann im Gesamtzusammenhang mit der gesetzlichen Regelung über die Vergütung des Betreuers nicht als versehentliche Auslassung des Gesetzgebers angesehen werden. Denn die Regelungen zur Vergütung des Berufsbetreuers enthalten ausdrücklich andere Maßstäbe für die Feststellung der Mittellosigkeit des Betreuten als im Kostenrecht. Randnummer 37 Zum einen stellten die Regelungen über die Vergütung des Betreuers bei der Feststellung der Mittellosigkeit für den hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Gesetzesänderung zum 1. Januar 2023 ausdrücklich auf die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit sowohl nach der Einkommens- als auch nach der Vermögenssituation des Betroffenen ab. Aufgrund der Verweisung in § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. auf §§ 1836 c, 1836 d BGB waren sowohl Einkommen als auch Vermögen in den dort genannten Grenzen einzusetzen. Demgegenüber stellen die Gebührentatbestände des
für die Dauerbetreuung lediglich auf das Vermögen des Betroffenen, nicht aber auf dessen Einkommen ab. Erst durch die Gesetzesänderung zum
für die Gerichtsgebühren nicht. Hätte der Gesetzgeber für den Ansatz von Gerichtsgebühren im Betreuungsverfahren ebenfalls lediglich auf das verwertbare Vermögen wie in § 90 Abs. 1 SGB XII abstellen wollen, so hätte er einen entsprechenden ausdrücklichen Verweis auf die Regelung des § 90 SGB XII vornehmen können. Randnummer 39 Zudem spricht der ausdrückliche isolierte Verweis im Wortlaut der Vorbemerkung 1.1 KV
, dass der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert eines angemessenen selbst bewohnten Hausgrundstücks kostenrechtlich nicht berücksichtigt werden soll, dafür, dass der Gesetzgeber nicht versehentlich den Verweis auf die gesamte Regelung des § 90 SGB XII „vergessen“ hat. Randnummer 40
keine ausdrückliche Regelung zur Bestimmung des kostenrechtlichen Vermögensbegriffs. Allerdings differenziert § 36 Abs. 1 und Abs. 2
zwischen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten und setzt so einen Vermögensbegriff voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besitzen vermögensrechtlichen Charakter alle Angelegenheiten, die – zumindest auch – unmittelbar materielle Auswirkungen haben, also insbesondere auf Geld oder Geldeswert zielen (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 373/16, FamRZ 2017, 647). Nach diesem Vermögensbegriff, aber auch nach allgemeinem Verständnis, stellt die Vorerbschaft ein Vermögen dar in Form eines materiellen Anspruchs gegen die das Geldmarktkonto führende Sparkasse auf Auszahlung des Kontoguthabens. Randnummer 41 Der Wert des Vermögens ist damit grundsätzlich die Höhe des materiellen Anspruchs gegen die das Geldmarktkonto führende Sparkasse auf Auszahlung des Kontoguthabens. Randnummer 42 bb) „Verbindlichkeiten“ Randnummer 43 Bei der Bemessung der Höhe des Vermögens sind die „Verbindlichkeiten“ zu berücksichtigen. Die bestehende Verfügungsbeschränkung des Betreuten aufgrund der angeordneten Vorerbschaft und der Dauertestamentsvollstreckung ändert den Wert des anzusetzenden Vermögens. Randnummer 44 Die Berücksichtigung von „Verbindlichkeiten“ in der Vorbemerkung 1.1 KV
stellt eine anderweitige Regelung zu dem in § 38
verankerten Grundsatz dar, wonach in dem ähnlich gelagerten Fall der Bestimmung des Geschäftswerts für die Wertgebühr (§ 34
) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, insbesondere auch Verbindlichkeiten eines Nachlasses bei der Ermittlung des Geschäftswertes nicht abgezogen werden (kostenrechtliches Bruttoprinzip), sofern dies nicht abweichend geregelt ist. Randnummer 45 Die Verfügungsbeschränkungen, denen der Beteiligte zu 1) aufgrund der angeordneten Vor- und Nacherbfolge und der Dauertestamentsvollstreckung unterliegt, stellen auf dem anzusetzenden Vermögen lastende Verbindlichkeiten dar. Der Begriff der Verbindlichkeit ist weit auszulegen. Hierunter fallen schuldrechtliche Verbindlichkeiten jeder Art als auch Verbindlichkeiten aus beschränkten dinglichen Rechten aller Art wie zum Beispiel aus einer Reallast, einem Nießbrauch oder aus Pfandrechten, aber auch ein auf dem Vermögensgegenstand lastendes lebenslängliches Verwaltungs- und Nutznießungsrecht (Bormann in: Korintenberg, 22. Aufl. 2022,
2; Diehn in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 4. Aufl. 2021,
3). Bei einem weiten Begriff der „Verbindlichkeit“ ist die angeordnete Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung als auf dem Vermögensgegenstand lastende lebenslängliche Verwaltungs- und Nutzungsbeschränkung zu berücksichtigen. Randnummer 46 c) Höhe des Reinvermögens (Vermögen nach Abzug von Verbindlichkeiten) Randnummer 47 Im Verfahren der weiteren Beschwerde, das lediglich eine Prüfung der angefochtenen Entscheidung nach den Maßstäben der §§ 546, 547 ZPO beinhaltet, kann der Senat selbst keine tatsächliche Bewertung der Beschränkungen durch die angeordnete Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung vornehmen, sondern lediglich die rechtlichen Maßstäbe für die Ermittlung der Höhe des Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten aufzeichnen. Randnummer 48 Bei der Bemessung der Höhe des Vermögenswerts ist mangels anderer Anhaltspunkte auf die Wertvorschriften des
zurückzugreifen. Grundsätzlich enthält das
keine allgemeinen Vorschriften über die Bewertung von Verbindlichkeiten (Heinemann in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021,
14). Als Zeitpunkt der Bewertung ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresgebühr für die Dauerbetreuung abzustellen. Der Höhe nach kann die Beschränkung durch die lebenslängliche Verwaltungs- und Nutzungsbeschränkung aufgrund der angeordnete Vor- und Nacherbschaft nicht nach einem Verkehrswert bemessen werden, weil es einen solchen nicht gibt. Randnummer 49 Jedoch kann für die Berechnung des Werts der Vorerbschaft unter Berücksichtigung der vorhandenen Beschränkungen die Bewertungsvorschrift des § 52
herangezogen werden. Nach § 52 Abs. 1
bestimmt sich der Wert eines Rechts oder Anspruchs auf dauernde Nutzung oder Leistung nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten hat. Der Wert solcher Rechte bestimmt sich nach dem Jahreswert der periodischen Leistungen und einem Vervielfältiger; derart kapitalisiert, ergibt sich der gebührenrechtliche Wert (Schwarz in: Korintenberg, 22. Aufl. 2022,
2). Die Absätze 2 bis 7 des § 52
enthalten sodann detaillierte Bewertungsvorschriften. Absätze 2 bis 5 geben den Vervielfältiger (Kapitalisationsfaktor) vor, Abs. 5 enthält Bestimmungen zum Jahreswert und Abs. 6 über den Zeitpunkt, von dem bei der Wertermittlung auszugehen ist, sowie die Wertbemessung für bedingte Nutzungen oder Leistungen. Randnummer 50 § 52
ist auch auf eine Vorerbschaft wegen ihrer zeitlichen Begrenzung anwendbar. Zwar ist der Vorerbe Rechtsträger des Nachlasses und für die Dauer seines Rechts Eigentümer der zu Erbschaft gehörenden Gegenstände. Die Stellung des Vorerben entspricht jedoch weitgehend der des Nießbrauchers, weil ihn zahlreiche Beschränkungen in der Verwaltung wie in der Verfügungsmacht treffen (Hofer, BtPrax 2017, 232, 233). Der Vorerbe, auch der befreite Vorerbe, ist nur „Erbe auf Zeit“. Das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen ist beim Vorerben daher nur mit dem Nutzungswert anzusetzen (Schwarz in: Korintenberg, 22. Aufl. 2022,
R, 53. Aufl. 2023,
4; Hartmann, Kostengesetze online, Stand 11/2022,
RZ 1989, 1248, 1256). Randnummer 51 Nach § 52 Abs. 4 Satz 1
ist dann, wenn das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt ist, sein Wert bei einem Lebensalter von über 50 bis zu 70 Jahren der auf die ersten 10 Jahre entfallende Wert. Da der Beteiligte zu 1) mehr als 50 Jahre, aber noch nicht 70 Jahre alt ist, ist ein zehnjähriger Jahreswert des Nutzungswerts der Vorerbschaft anzusetzen. Randnummer 52 Grundsätzlich wird nach § 54 Abs. 5
der Jahreswert mit 5 % des Werts des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann. Die 5%-Regelung gilt nur hilfsweise, wenn kein anderer Jahreswert festgestellt werden kann. Der Jahreswert ist der Durchschnittswert einer einjährigen Periode, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der einzelnen Leistungen (Schwarz in: Korintenberg, 22. Aufl. 2022,
38). Bei Rechten, die den Ertrag gewähren, kommt der einjährige Ertragswert, und bei solchen, die den Gebrauch gewähren, der einjährige Gebrauchswert in Betracht (Schwarz, a.a.O.). Randnummer 53 Der Nutzungswert der Vorerbschaft ist für den Betroffenen stark eingeschränkt. Eine Befreiung von den Beschränkungen der Vorerbschaft ist im elterlichen Testament nicht erfolgt, so dass der Betroffene nicht befugt ist, in die Vermögenssubstanz der Vorerbschaft einzugreifen. Aufgrund der angeordneten Dauertestamentsvollstreckung hat er auch kein Verfügungsrecht über die Erträgnisse der Vorerbschaft in Form von Zinsgutschriften und auch keinen schuldrechtlichen Anspruch auf Auskehr der Zinsen. Nach dem elterlichen Testament hat er lediglich einen Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob ihm aus den Erträgen und der Substanz der Vorerbschaft im Rahmen der Verwaltungsanordnungen Zuwendungen zur „Verbesserung seiner Lebensqualität“ erbracht werden. Randnummer 54 Der Senat kann bei Anwendung der rechtlichen Maßstäbe keine tatsächliche Bewertung vornehmen, ob der Jahreswert des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidungen gegen den Testamentsvollstrecker auf Zuwendungen aus Erträgen und Substanz der Vorerbschaft festgestellt werden kann oder ob auf den Ersatzwert von 5% des Wertes der Substanz der Vorerbschaft zurückzugreifen ist (5 % von 149.998,20 € = 7.499,91 €, Zehnjahreswert 74.991,10 €). Als Maßstab für eine Feststellung des Werts kann auf die Höhe der bisher durch den Testamentsvollstrecker erfolgten jährlichen Zuwendungen aus der Vorerbschaft zurückgegriffen werden. Sollten bisher keine Zuwendungen erfolgt sein, kann als Durchschnittswert einer einjährigen Periode der Wert von 0 € festgesetzt werden. Randnummer 55 2. Nr. 11101 KV
Randnummer 56 Sollte unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten den Freibetrag von 25.000 € in der Vorbemerkung 1.1 KV
übersteigen, sind die Gebühren nach der Kostenvorschrift Nr. 11100 KV
anzusetzen. Hier ist dann zumindest die Mindestgebühr in Höhe von 200 € anzusetzen. Dies entspricht einem zu berücksichtigenden Vermögen des Betroffenen von maximal 100.000 € (20 x 5.000 € x 10 €). Randnummer 57 Sollte unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe der Wert des Vermögens des Beteiligten zu 1) die Schwelle von 100.000 € übersteigen, wird es auf die vom Landgericht diskutierte Frage ankommen, ob die Regelung in der Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 11101 KV
eingreift, wonach dann, wenn Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens ist, höchstens dieser Teil des Vermögens bei der Gebührenhöhe zu berücksichtigen ist. Randnummer 58 Der Senat vertritt dabei die rechtliche Auffassung, dass es bei der Anwendung der Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 11101 KV
formal auf den Beschluss über die Betreuerbestellung ankommt, ob die Betreuung sich lediglich auf einen Teil des Vermögens bezieht oder nicht (a.A. OLG Köln, Beschluss vom 3. November 2022 - 2 Wx 219/22, MDR 2023, 241 f. m.w.N. in Rspr.). Allein aufgrund der angeordneten Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung bewegen sich die Tätigkeiten der Betreuerin im Rahmen der gesamten Vermögenssorge in Bezug auf das ererbte Geld zwar in einem engen rechtlichen Rahmen, jedoch besteht die Verantwortlichkeit der Betreuerin und damit auch des Betreuungsgerichts in Form von Kontroll- und Informationsrechten gegenüber dem Testamentsvollstrecker weiter fort. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts verwiesen. Die Vorerbschaft bleibt damit Teil des Betreuungsgegenstands. Der geringere Vermögenswert der Vorerbschaft mit den Verfügungsbeschränkungen im Vergleich zu einer uneingeschränkten Erbschaft ist bereits berücksichtigt. Randnummer 59 Die Betreuerin des Betroffenen hat nach dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss umfassend den Aufgabenbereich der Vermögenssorge erlangt, so dass die Bemessung der Gebühr lediglich nach einem Teil des Vermögens gemäß der Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 11101 KV
nicht eingreift. Randnummer 60 3. Der Beteiligte zu 1) ist nach § 23 Nr. 1
Kostenschuldner der angefallenen Gebühr. Randnummer 61 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 8
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