einem Hinweis der unteren Bauaufsichtsbehörde zu der fehlenden Aufgabenübertragung auf den Bauausschuss bezüglich Satzungen
GB erfolgte eine erneute Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am
GB ausnahmsweise zugelassen werden. Die Bescheide sind nicht bestandskräftig. Randnummer 9 Daraufhin suchten die Antragsteller gegen die Veränderungssperre um Eilrechtsschutz
. Auf ihren Eilantrag hat der Senat mit Beschluss vom
NVO bestehende ausnahmsweise Zulässigkeit von Ferienwohnungen gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 3 i. V. m. Abs. 9 BauNVO auszuschließen (vgl. zu den Einzelheiten den Protokollauszug aus der Sitzung des Bauausschusses am
richten abgedruckt. Randnummer 13 Am 23. März 2023 haben die Antragsteller erneut um Eilrechtsschutz
gesucht. Sie machen geltend, sie hätten erst kürzlich von den Bekanntmachungen erfahren, da weder die Veränderungssperre noch der Ergänzungsbeschluss im Internet unter www.stadtfehmarn.de und unter www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht worden sei, wie es § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vorsehe. Randnummer 14 Die begehrte einstweilige Anordnung sei zur Abwehr schwerer
teile dringend geboten. Der Vollzug der Veränderungssperre werde zu einem schwerwiegenden Eingriff in ihr Eigentum führen. Sie hätten bei Erwerb des Wohnungseigentums darauf vertraut, dass es einer Vermietung an Feriengäste zugänglich sei. Ohne die Einnahmen aus der Vermietung bis zur Entscheidung in der Hauptsache sei ihre Kalkulation hinfällig. Dies habe schwerwiegende finanzielle Verluste zur Folge. Randnummer 15 Der Vollzug der Veränderungssperre vor einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren sei nicht hinzunehmen, weil sie sich als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweise. Sie sei nicht zur Erreichung des mit ihr intendierten Sicherungszwecks erforderlich. Es bestünden trotz der Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses keine hinreichend konkreten und positiven Planvorstellungen für das von ihr betroffene Gebiet. Es liege weiterhin eine reine Negativplanung vor, die die Antragsgegnerin mit dem Ergänzungsbeschluss zu verschleiern versuche. Aus dem Planaufstellungsbeschluss vom
teilen – wie sie die Antragsteller geltend machten – sei entgegen der Auffassung des Senats in dem vorangegangenen Eilverfahren ( 1 MR 6/22 ) die erforderliche Intensität der Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen nicht gegeben. Dies gelte umso mehr angesichts dessen, dass die Einnahmen der Antragsteller durch die Veränderungssperre nicht gänzlich wegfielen, sondern die Vermietung als normale Wohnfläche weiterhin möglich sei. Die erhoffte Generierung höherer Mieten durch eine Nutzungsänderung für Ferienwohnungen stelle aber eine bloße Exspektanz dar, die von Art. 14 Abs. 1 GG nicht erfasst werde. Randnummer 22 Jedenfalls sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache keinen Erfolg haben werde.
der Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses liege eine hinreichend konkrete Planung vor. Die Antragsteller würden verkennen, dass die Sicherung des Ziels der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung durch einen Bebauungsplan intensiver erfolgen könne als durch eine lediglich zu einem Genehmigungsvorbehalt führende Erhaltungssatzung und dass mit dem Bebauungsplan zudem das positive Ziel verfolgt werde, die Erhaltung im Plangebiet vorhandener Dauerwohnungen zu gewährleisten und so die Attraktivität des Wohngebiets insbesondere für junge Familien zu sichern. Eine konkrete Vorstellung zur Art der baulichen Nutzung sei
Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses zu erkennen. Entsprechende Hinweise bezüglich der Planungsabsichten ergäben sich außerdem aus dem Ortsentwicklungskonzept vom
Bekanntmachung der Rechtsvorschrift einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht stellen. Die Möglichkeit einer Verletzung in subjektiven Rechten folgt hier daraus, dass die Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in ihrem Geltungsbereich – und damit auch hinsichtlich des Wohnungseigentums der Antragsteller – bewirkt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Dadurch werden die Antragsteller in ihren aus dem Eigentumsrecht
1 GG folgenden Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt. Konkret äußert sich dies darin, dass den Antragstellern bislang trotz Fassung eines Aufhebungsbeschlusses der vorherigen Veränderungssperre auf ihre Nutzungsänderungsanträge keine Genehmigungen erteilt worden sind. Es ist davon auszugehen, dass die untere Bauaufsichtsbehörde derzeit aufgrund der streitgegenständlichen Veränderungssperre auch im Widerspruchsverfahren nicht die begehrten Genehmigungen erteilen wird. Randnummer 27 Da der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres
Bekanntmachung der Satzung gestellt werden kann und die Bekanntmachung am
teile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist; das ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 29
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Prüfungsmaßstab im Verfahren
GO, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 – 4 VR 5.14 –, juris, Rn. 12 m. w. N.). Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer
teile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag
GO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren
teile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die
teile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag
GO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 – 4 VR 5.14 –, juris, Rn. 12; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 28.08.2020 – 1 MR 4/20 –, juris, Rn. 13 ). Dieser Prüfungsmaßstab findet auch auf Satzungen über Veränderungssperren Anwendung (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 30.09.2021 – 1 MR 2/21 –, juris, Rn. 21 ; vgl. ebenso Sächs. OVG, Beschluss vom 17.06.2021 – 1 B 118/21 –, juris, Rn. 39 ; BayVGH, Beschluss vom 11.05.2020 – 1 NE 20.333 –, juris, Rn. 8; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 09.04.2019 – 2 R 123/18 –, juris, Rn. 28). Randnummer 30 Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag unbegründet. Randnummer 31 a) Ein fristgerecht gestellter Antrag
GO wird zwar voraussichtlich zulässig sein. Er wird jedoch voraussichtlich unbegründet sein, da die zur Überprüfung gestellte Veränderungssperre nicht an einem Verkündungsmangel leidet (
GB hat die Gemeinde die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Ortsüblich ist diejenige Art der Verkündung, die in der Gemeinde für örtliche Rechtsvorschriften, und insbesondere für Satzungen,
den einschlägigen landes- oder ortsrechtlichen Bestimmungen maßgebend ist (BVerwG, Beschluss vom 08.07.1992 – 4 NB 20.92 –, juris, Rn. 7; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 06.05.2021 – 1 KN 21/16 –, juris, Rn. 33 m. w. N.). Die hier maßgeblichen Vorschriften im Ortsrecht der Antragsgegnerin sind § 16 Abs. 1 und Abs. 4 ihrer Hauptsatzung vom 27. Oktober 2015, zuletzt geändert mit der 4.
tragssatzung vom
1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin werden Satzungen und Verordnungen durch Abdruck in den Tageszeitungen Lübecker
richten, Ausgabe Ostholstein Nord und Fehmarnsches Tageblatt bekannt gemacht und verkündet.
Absatz 4 werden
dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen unter der Adresse www.stadtfehmarn.de zusätzlich ins Internet gestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass keiner der Rechtsakte in diesem Verfahren unter den vorgenannten Internetadressen zugänglich gemacht worden sei, ist zunächst anzumerken, dass der Einwand bereits in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist. Über die Sektion Bauleitplanung der Internetpräsenz der Antragsgegnerin (https://www.stadtfehmarn.de/B%C3%BCrgerservice/Haus-Bauen/Bauleitplanung/ ) gelangt man zu dem Server, auf dem die Unterlagen zu den noch laufenden Bauleitverfahren verfügbar sind. Dort sind sowohl die streitgegenständliche Veränderungssperre als auch deren Bekanntmachung verfügbar (https://www.b-plan-services.de/b-server/Fehmarn/details/1190 ; zuletzt aufgerufen am 12. Juni 2023). Diesen Server erreicht man ebenso über das in der Hauptsatzung angeführte Internetportal des Landes. Dort ist die Bauleitplan-Auskunft des DigitalenAtlasNord verlinkt, über die man ebenfalls zu den noch nicht abgeschlossenen Verfahren gelangt. Eine entsprechende Anleitung, wie man von dort zu den Internetseiten der jeweiligen Gemeinden und damit auch zu der hier streitgegenständlichen Veränderungssperre gelangt, ist unter www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung verfügbar. Randnummer 33 Im Übrigen stellen die in Absatz 4 genannten Formen der Zugänglichmachung
Auffassung des Senats keine Wirksamkeitsvoraussetzungen der Bekanntmachung dar, sodass der Einwand der Antragsteller auch in rechtlicher Hinsicht nicht verfängt. Bereits der Wortlaut des § 16 Abs. 4 der maßgeblichen Fassung der Hauptsatzung der Antragsgegnerin spricht gegen die Annahme von weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen. Während in Absatz 1 die Formulierung aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 BekanntVO übernommen wird („Abdruck in der Zeitung“), ist in Absatz 4 davon die Rede, dass die Bekanntmachung „zusätzlich ins Internet gestellt“ wird bzw. „zugänglich gemacht“ wird. Die Formulierung aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 BekanntVO („Bereitstellung im Internet“) wird hingegen nicht verwendet (vgl. hierzu Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 06.05.2021 – 1 KN 21/16 –, juris, Rn. 33 ff.). Zudem legt die Formulierung „zusätzlich“ sowie die Bezugnahme auf die Bekanntmachung und nicht auf den zu verkündenden Rechtsakt selbst nahe, dass die Einstellung ins Internet lediglich einen zusätzlichen Service darstellen, auf die Wirksamkeit der Bekanntmachung indes keinen Einfluss haben soll. Im Gegensatz zu den Ansätzen 1 und 3 ist nicht die Rede davon, dass etwas „bekanntgemacht“ wird oder eine „öffentliche Bekanntmachung erfolgt“. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin in der maßgeblichen Fassung ihrer Hauptsatzung abweichend von den in § 1 Abs. 1 BekanntVO aufgezählten und jeweils für sich wirksamen Bekanntmachungsformen eine Kombination aus zwei dieser Formen regeln wollte. Die Bekanntmachung richtet sich demnach
1 der Hauptsatzung. Der danach erforderliche Abdruck in den beiden Tageszeitungen ist ausweislich der Verfahrensvorgänge der Antragsgegnerin erfolgt. Randnummer 34 bb) Auch in materieller Hinsicht sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre
GB erfüllt. Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre u. a. mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Randnummer 35 Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Die Anforderungen, die im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre an die Konkretisierung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde zu stellen sind, sind mit Rücksicht auf die gemeindliche Planungshoheit gering (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 26.08.2022 – 1 KN 12/20 –, juris, Rn. 36 ). Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht jedoch nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die
teiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären – auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB.
GB kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 – 4 CN 16.03 –, juris, Rn. 28; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 02.12.2015 – 1 KN 21/14 –, juris, Rn. 28 ; Urteil vom 18.08.2011 – 1 KN 3/11 –, juris, Rn. 18; Beschluss vom 30.09.2021 – 1 MR 2/21 –, juris, Rn. 21 ). Dieses Mindestmaß an Vorstellungen muss geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 – 4 C 1.11 –, juris, Rn. 11). Entsprechende Vorstellungen können sich nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 – 4 BN 34.09 –, juris, Rn. 9; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 02.12.2015 – 1 KN 21/14 –, juris, Rn. 28 ). Ob noch hinreichend konkretisierte positiven Planungsabsichten und damit ein Sicherungsbedürfnis anzunehmen ist oder ob eine unzulässige Negativplanung vorliegt, ist eine im Einzelfall anhand der konkreten Planung zu beantwortende Frage. Eine Negativplanung liegt nicht bereits dann vor, wenn der Hauptzweck von Festsetzungen in einem Bebauungsplan in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Bauplanerische Festsetzungen sind vielmehr insbesondere dann unzulässig, wenn sich die Planung darin erschöpft bzw. das Konzept einer künftigen Planung sich darauf beschränkt, einzelne Vorhaben auszuschließen. Die Gemeinde darf mit den Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen – und unter Beachtung ihrer Grenzen – grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 05.10.2016 – 1 KN 20/15 –, juris, Rn. 44 ). Ferner ist eine unzulässige Verhinderungsplanung auch dann gegeben, wenn die planerischen Festsetzungen nicht dem wirklichen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8.90 –, juris, Rn. 12 und 15 f.; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 21.10.2020 – 1 KN 3/19 –, juris, Rn. 35 ). Insbesondere kann eine reine Negativplanung vorliegen, wenn nur die Veränderungssperre, nicht hingegen die Planung selbst erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist (BayVGH, Beschluss vom 09.11.2021 – 1 NE 21.2266 –, juris, Rn. 14). Randnummer 36 Ausgehend davon erfüllen die von der Antragsgegnerin formulierten Planungsziele
Ergänzung des Planaufstellungsbeschlusses das erforderliche Mindestmaß an Planungsinhalt und es liegt keine unzulässige Negativplanung (mehr) vor. Randnummer 37 In dem mit Beschluss vom
NVO bestehende ausnahmsweise Zulässigkeit von Ferienwohnungen gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 3 i. V. m. Abs. 9 BauNVO auszuschließen. Indem die Antragsgegnerin damit bereits einen konkreten Baugebietstyp nennt und zudem hinsichtlich der Zulässigkeit vom Ferienwohnungen im Rahmen der planerischen Feinsteuerung konkrete Festsetzungen in den Blick nimmt, entwickelt sie damit positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans, die es der unteren Bauaufsichtsbehörde ermöglichen, über die Zulassung etwaiger Ausnahmen von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu entscheiden. Dass gleichzeitig die Umnutzung von Wohnungen in Ferienwohnungen soweit rechtlich möglich verhindert werden soll, steht dem positiven – mehr auf Bewahrung als auf Veränderung gerichteten – Ziel der Erhaltung und Entwicklung von Dauerwohnraum spiegelbildlich gegenüber und stellt
o. g. Maßstäben keine unzulässige Verhinderungsplanung dar. Randnummer 38 Aufgrund der im Ergänzungsbeschluss formulierten Planungsziele bedarf es keiner Entscheidung der im Senatsbeschluss vom 31. Mai 2022 ( 1 MR 6/22 ) offen gelassenen Frage, ob das zuvor formulierte Planungsziel („Die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung [§ 172 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BauGB]“) geeignet ist, die (geringen) Anforderungen an das Mindestmaß an Planungsinhalt zu erfüllen, insbesondere, ob sich daraus hinreichende Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung ableiten lassen können. Randnummer 39 Die Annahme einer reinen Negativplanung kann auch nicht damit begründet werden, dass der Zweck der Planung mit dem einer Erhaltungssatzung identisch ist (vgl. für den Fall der Teilidentität mit einer bereits erlassenen Erhaltungssatzung Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 16.06.2020 – 1 KN 18/15 –, juris, Rn. 46 ). Die sich in einem solchen Fall möglicherweise ergebenden Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung
GB setzen eine geltende Erhaltungssatzung voraus, da nur in diesem Fall die anderweitige Erfüllung des Zwecks rechtssicher in Betracht kommt. Für das streitgegenständliche Gebiet liegt indes gerade noch keine Erhaltungssatzung vor. Randnummer 40 Dass planerische Vorstellungen wie sie nunmehr im Ergänzungsbeschluss genannt werden grundsätzlich nicht das Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, stellen auch die Antragsteller nicht in Abrede. Vielmehr berufen sie sich darauf, dass die Antragsgegnerin damit lediglich eine weiterhin bestehende Negativplanung zu verschleiern versuche, mithin das Planungsziel nur vorgegeben sei und nicht dem echten Willen der Antragsgegnerin entspreche. Dieser Einschätzung folgt der Senat – auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensgangs – nicht. Zwar ist der Senat in der vorangegangenen Eilentscheidung ( 1 MR 6/22 ) ebenfalls davon ausgegangen, dass es an einem planerischen Willen der Antragsgegnerin bezüglich der Erhaltung von Dauerwohnraum mittels Festsetzungen in einem Bebauungsplan gefehlt hat und sich der Zweck des Aufstellungsbeschlusses in dem Erlass der flankierenden Veränderungssperre erschöpft hat. Seitdem haben sich aber wesentliche Änderungen ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen. Die Antragsgegnerin hat durch die Ergänzung ihres Aufstellungsbeschlusses
außen hin erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nicht lediglich den Erlass der Veränderungssperre ermöglichen, sondern mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ihre Planungsziele verfolgen möchte. Diese von dem Erlass einer Erhaltungssatzung losgelösten Planungsabsichten stehen der Annahme einer bloßen Negativplanung entgegen. Insbesondere wird in dem Ergänzungsbeschluss ausgeführt, dass die Zielsetzungen nicht allein durch eine Erhaltungssatzung erreicht werden könnten und daher die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich sei. Auch wenn ausweislich des in diesem Verfahren übersandten Vorgangs der Antragsgegnerin zum Planverfahren seit der Bekanntmachung des Ergänzungsbeschlusses am
eigenem Ermessen festzulegen. Gerade wegen der unterschiedlichen Rechtswirkungen eines Bebauungsplans im Vergleich zu einer Erhaltungssatzung – die im Übrigen noch nicht erlassen worden ist – kann es vielfältige städtebauliche Gründe dafür geben, dass die räumlichen Geltungsbereiche nicht identisch sind. Randnummer 43 Soweit die Antragsteller die Berichterstattung der örtlichen Presse anführen, ist zum einen anzumerken, dass der in Bezug genommene Artikel vom 2. März 2022 datiert, mithin vor Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses veröffentlicht wurde und dementsprechend die weitere Willensbildung nicht berücksichtigen konnte. Zum anderen ist es einer Veränderungssperre immanent, dass damit Vorhaben wie die von den Antragstellern begehrten Nutzungsänderungen verhindert werden. Randnummer 44 b) Wird
alledem ein noch zu stellender Antrag
GO voraussichtlich unbegründet sein, ist, wie oben dargelegt, der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer
teile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Randnummer 46 Die Streitwertfestsetzung auf 15.000,00 € folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller an der Nutzung ihrer Wohneinheiten als Ferienwohnungen.
den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats wird das wirtschaftliche Interesse an einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit 10.000,00 € je Wohneinheit bewertet. Dieser Betrag ist im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung als Ferienwohnung jedoch um 50 % zu erhöhen und sodann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Randnummer 47 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001545081
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.