G wegen einer fehlenden materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers in Deutschland bestünden in Anbetracht des Wortlauts der Vorschrift nicht. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine erneute materielle Prüfung der in Polen abgelehnten Flüchtlingseigenschaft. Bei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag handele sich um einen Ausforschungsbeweis. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände, aus denen er einen möglichen Widerruf seiner Zuerkennung ableite, böten für den unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag keine greifbaren Anhaltspunkte, da sie sich allesamt auf seinen Bruder bezögen. Für den Kläger gebe es eine Bestätigung der polnischen Behörden aus dem Jahr 2017, wonach er weiterhin internationalen Schutz habe. Randnummer 18 In dem dagegen gerichteten Zulassungsantrag mit Schreiben vom
G anfechten. Randnummer 47 Zumindest der ergänzenden Bezugnahme auf den Inhalt des Zulassungsantrages lässt sich ein entsprechendes Begehren auch entnehmen. Danach wendet sich der Kläger – grammatikalisch korrekt – sowohl gegen die Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz „als unzulässig“ als auch gegen die Versagung nationalen Abschiebungsschutzes und führt aus, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Polen eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK fürchte, weshalb er „zumindest auch“ ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geltend machen könne. Randnummer 48 Eines zugleich auf die Gewährung internationalen Schutzes gerichteten Verpflichtungsantrages, wie er hier im Hauptantrag formuliert ist, bedarf es nicht; er wäre deshalb auch nicht zulässig. Randnummer 49 Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben sind Bescheide, die einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AsylG ohne weitere Sachprüfung schon als unzulässig verwerfen, mit einer isolierten Anfechtungsklage anzugreifen. Denn mit der Zusammenfassung der verschiedenen Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG hat der Gesetzgeber dem Bundesamt eine mehrstufige Prüfung vorgegeben; der Streitgegenstand beschränkt sich in diesen Fällen auf die auch vom Bundesamt nur geprüfte (und verneinte) Zulässigkeit des Asylantrags. Will der Asylsuchende eine inhaltliche Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten, muss er zunächst die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen. Ein „Durchentscheiden“ durch das Gericht oder auch nur ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag kommt nicht in Betracht. Zu letzterem wäre das Bundesamt nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit als die mit besonderem Sachverstand ausgestattete Fachbehörde automatisch verpflichtet (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16 ff., Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 9.17 -, juris Rn. 15; OVG Weimar, Beschl. v. 15.05.2018 - 3 KO 275/17 -, juris Rn. 35). Randnummer 50 aa. Im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG tritt die beschriebene Rechtsfolge auch dann ein, wenn der andere Mitgliedstaat dem Antragsteller nur subsidiären Schutz gewährt, die Flüchtlingsanerkennung aber abgelehnt hat. Randnummer 51 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn der andere Mitgliedstaat dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dies entspricht Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) und gilt nach der Übergangsregelung in Art. 52 Unterabs. 1 RL 2013/32/EU für Asylanträge, die – wie hier – nach dem
G ist zulässig, aber unbegründet. Diese ist auch unter Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG aktuellen Sach- und Rechtslage rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Randnummer 58 Rechtsgrundlage für die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht dies angenommen (a). Eine Unzulässigkeitsentscheidung kommt allerdings auch dann nicht in Betracht, wenn die Lebensverhältnisse, die den Ausländer in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling (oder – wie hier – als subsidiär Schutzberechtigter) erwarten, der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (BVerwG, Beschl. v. 24.05.2022 - 1 B 23.22 -, juris Rn. 13, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 17, beide m.w.N.). Eine derartige Gefahrenlage ist vorliegend nicht festzustellen (b). Randnummer 59 a. Unstreitig hat der Kläger im Jahre 2009 in Polen internationalen Schutz in Form subsidiären Schutzes erhalten. Dieser wirkt bis heute fort. Randnummer 60 Subsidiärer Schutz wird auch in Polen unbefristet gewährt. Für die Statusentziehung („deprevation“) gibt es in Polen ein einheitliches Verfahren, das die Beendigung („cessation“) und / oder die Aberkennung („withdrawal“) des internationalen Schutzes umfasst (Länderinformationsblatt BFA v. 04.09.2020, S. 15; AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 122, 127; 2021 update, S. 118, 123). Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Verfahren in Abwesenheit des Klägers durchgeführt worden sein könnte, ergeben sich nicht (aa.), auch nicht aus dem Schicksal seines Bruders (bb.). Den diesbezüglichen Befürchtungen des Klägers ist nach der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des zuständigen Verbindungsbeamten in Polen der Boden entzogen. Randnummer 61 aa. Nach dessen Angaben haben polnische Behörden vielmehr erneut bestätigt, dass der subsidiäre Schutzstatus des Klägers fortbesteht, insbesondere nicht widerrufen worden ist, so dass auch die Gefahr einer Kettenabschiebung nicht besteht. Der Senat hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal auch weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass beim Kläger Gründe für die Entziehung seines subsidiären Schutzstatus vorliegen oder vorgelegen hätten. Randnummer 62 Sollte der Kläger auf den ihm gewährten subsidiären Schutzstatus zwischenzeitlich freiwillig verzichtet haben, würde dies die Wirkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Übrigen nicht beseitigen. Ein solcher Fall wäre vielmehr ebenso zu behandeln wie der Fortbestand des Schutzes. Alles andere liefe dem Zweck der Regelung, unerwünschte Sekundärmigration zu vermeiden, zuwider (VGH Kassel, Urt. v. 26.10.2021 - 8 A 1852/20.A -, juris Rn. 29; VGH München, Beschl. v. 21.05.2019 - 21 ZB 16.50029 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Randnummer 63 bb. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger der subsidiäre Schutz in Abwesenheit entzogen worden sein könnte, ergeben sich auch nicht aus dem Schicksal seines Bruders A.. Randnummer 64 Nach der Stellungnahme des zuständigen Verbindungsbeamten in Polen liegt insoweit eine andere Sachlage vor. Die Auswertung der vom Senat beigezogenen Verfahrensakten bestätigt dies. Danach begab sich der zwischenzeitlich ebenfalls volljährig gewordene Bruder A. nach Abweisung der Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom
G (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 16). Randnummer 71 Der Inhalt des Verbots aus Art. 4 GRC ist in der Rechtsprechung des EuGH konkretisiert worden. Gemäß Art. 52 Abs. 3 GRC kommt ihm die gleiche Bedeutung und Tragweite zu wie dem Verbot in Art. 3 EMRK ( OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 06.09.2019 - 4 LB 17/18 -, juris Rn. 50 m.w.N.). Ebenso wie Art. 3 EMRK verbietet Art. 4 GRC jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Das Verbot hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 78). Randnummer 72 Dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten entsprechend ist zunächst zu vermuten, dass die Behandlung von Asylsuchenden und anerkannt Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung ist jedoch widerleglich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das System in einem bestimmten Mitgliedsstaat in der Praxis auf größere Funktionsstörungen stößt (sog. systemische Mängel), wobei wegen des absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 GRC / Art. 3 EMRK unbeachtlich ist, ob ein Verstoß gegen dieses Verbot erst nach Überstellung und/oder Abschluss des Asylverfahrens erfolgt (ausführlich: OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 06.09.2019 - 4 LB 17/18 -, juris Rn. 54 f. m.w.N.). Randnummer 73 Das Kriterium der „systemischen Mängel“ ist Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte ist deshalb zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (ausführlich: OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 06.09.2019 - 4 LB 17/18 -, juris Rn. 59 f. m.w.N.). Derartige Schwachstellen fallen unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats müsste zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Fehlen von „Bett, Brot und Seife“). Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (VGH Mannheim, Urt. v. 07.07.2022 - A 4 S 3696/21 -, juris Rn. 24; OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 06.09.2019 - 4 LB 17/18 -, juris Rn. 63 f., beide m.w.N.). Dabei stellt der EuGH bei der Gefahrenprognose auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr („serious risk“) ab. Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.20 - juris Rn. 27 und v. 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 19). Randnummer 74 Solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRC nicht erreicht ist, führt allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Anerkennungsrichtlinie gerecht werden, noch nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) vorgesehenen Befugnis. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (BVerwG, Urt. v.17.06.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 24 m.w.N.). Anders verhält es sich, wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis in diesem Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen trifft, die so schwerwiegend sind, dass sie diese Schwelle übersteigen und den Antragsteller tatsächlich dem „real risk“ aussetzen, dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (VGH Mannheim, Urt. v. 07.07.2022 - A 4 S 3696/21 -, juris Rn. 24). Randnummer 75 Entsprechend ist zu vermuten, dass sich Polen als anderer Mitgliedstaat an die sekundärrechtlichen Vorgaben der Europäischen Union über das Verfahren und die Behandlung international schutzberechtigter Personen hält. Systemische Mängel, die im polnischen Rechtssystem angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen und die aufgrund der Gleichgültigkeit polnischer Behörden zur Folge haben, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige schutzberechtigte Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in der beschriebenen Situation extremer materieller Not befände, sind nicht festzustellen. Randnummer 76 aa. Soweit der Kläger für sich die Gefahr eines Widerrufs seines Schutzstatus und infolgedessen einer Weiterschiebung in die Russische Föderation sieht, ist die Annahme einer solchen Gefahr von vornherein nicht geeignet, aufgrund systemischer, allgemeiner oder bestimmte Personengruppen treffender Schwachstellen des polnischen Rechtssystems und dessen Vollzugssystem gegenüber Schutzberechtigten eine strukturelle Durchbrechung des generell vermuteten menschenrechtskonformen Verhaltens des polnischen Staates darzulegen. Die klägerische Annahme beruht, wie bereits dargelegt, auf der individuellen und im Übrigen auch vom Sachverhalt her anders gelagerten Verfahrenskonstellation des Bruders. Randnummer 77 Ohne dass es deshalb noch darauf ankäme, sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Kläger auf einen etwaigen Widerruf durch Einlegung von Rechtsbehelfen reagieren könnte. In Polen gibt es ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Polen, Vers. 2, 07.12.2021, S. 3; RESPOND, Paper 2020/63, August 2020: Integration Policies, Practices and Experiences, S. 25). Insbesondere ist sichergestellt, dass Schutzberechtigte sich vor einer Aberkennung / Beendigung äußern und gegen den Entzug des Schutzstatus einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen können. Die Entscheidung kann mit aufschiebender Wirkung vor dem Flüchtlingsrat („Refugee Board“) angegriffen werden. Ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung des Flüchtlingsrates über die Beendigung des internationalen Schutzes soll der Ausländer Polen innerhalb von 30 Tagen verlassen; innerhalb derselben Frist kann er eine Beschwerde beim Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau einreichen (AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 127; 2021 update, S. 124). Um die gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten wahrzunehmen, besteht in Polen ein kostenloses staatliches System der Rechtshilfe; hierüber wird in den jeweiligen Entscheidungen der erstinstanzlichen Behörde belehrt und in die Sprache übersetzt, die der Antragsteller versteht. Das System wird vom Leiter des Ausländeramtes verwaltet, der Rechtsanwälte, Rechtsberater und NGO-Anwälte unter Vertrag hat (AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 31 f., 2021 update, S. 32 f.). Darüber hinaus leisten NGO’s durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand insbesondere für Personen mit begrenzten Sprachkenntnissen einen wichtigen Beitrag (RESPOND, Paper 2020/63, August 2020: Integration Policies, Practices and Experiences, S. 25). Soweit von den rechtlichen Möglichkeiten kein Gebrauch gemacht oder auf einen Status freiwillig verzichtet wird, liegt dies im Verantwortungsbereich des Ausländers. Randnummer 78 bb. Nicht entscheidungserheblich bleibt auch die Sorge, dass dem Kläger in Polen von tschetschenischen Militärs / Clans unter der Führung des Präsidenten Ramsan Kadyrows nachgestellt werden könnte. Dies hätte nach seinem eigenen Vorbringen individuelle Gründe und führte nicht auf die Annahme systemischer Schwachstellen im o.g. Sinne. Eine solche Gefahr wäre im Übrigen auch im Bundesgebiet nicht gänzlich auszuschließen. Insofern muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, sich gegebenenfalls schutzsuchend an die polnische Polizei zu wenden (so auch VG Schleswig, Urt. v. 11.04.2023 - 16 A 68/23 -, n.v.; VG Leipzig, Beschl. v. 11.06.2021 - 6 L 899/20 -, juris). Randnummer 79 Anhaltspunkte dafür, dass der polnische Staat oder dessen Bevölkerung russischen Staatsbürgern speziell seit dem russischen Überfall auf die Ukraine negativ gegenüberstehen könnten, bestehen ebenfalls nicht; ihr Aufenthalt dort dürfte eher auf eine oppositionelle Haltung gegenüber der russischen Staatsführung zurückgeführt werden. Entsprechend unwahrscheinlich ist deshalb auch, dass der Kläger als russischer Kriegsdienstverweigerer anders behandelt würde (vgl. dazu den Spiegel v. 17.12.2022 S. 78 ff.). Dass und auch warum der polnische Staat russischen Kriegsdienstverweigerern gegenwärtig negativ gegenüberstehen sollte, ist weder vom Kläger plausibilisiert worden noch den Erkenntnismitteln zu entnehmen. Randnummer 80 cc. Im Übrigen kann angenommen werden, dass die in Polen vorherrschenden allgemeinen Lebensverhältnisse für international Schutzberechtigte es dem Kläger zumindest ermöglichen werden, seine elementaren Bedürfnisse zu decken, so dass die nach obigem Maßstab definierte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des aktuellen Ukrainekonflikts (vgl. zuletzt VG Schleswig, Urt. v. 11.04.2023 - 16 A 68/23 -, n.v.; VG Würzburg, Urt. v. 31.08.2022 - W 1 K 22.30205 - in juris, beide mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Randnummer 81 Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln erteilt die Ausländerbehörde in Warschau subsidiär geschützten Personen eine Aufenthaltskarte für zwei Jahre, die auf Antrag verlängert wird. Für eine verspätete Antragstellung ist zwar ein Bußgeld vorgesehen, dies ist in den Jahren 2015 bis 2022 aber nicht praktiziert worden (AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 122 f.; 2021 update, S. 118 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Polen, Vers. 2, 07.12.2021, S. 15). Nicht ersichtlich ist, dass die Aufenthaltskarte nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr erteilt oder verlängert wird. So erhielt zum einen die Familie des Klägers nach eigenem Vorbringen auch im Jahres 2014 – mithin nach fünf Jahren Abwesenheit – noch eine Aufenthaltskarte und zum anderen auch der Bruder des Klägers nochmals im Mai 2019, nachdem dessen erstes Asylverfahren im Bundesgebiet abgeschlossen und er nach Polen zurückgekehrt war. Randnummer 82 Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz haben Zugang zum Arbeitsmarkt unter den gleichen Bedingungen wie polnische Staatsbürger. Der Zugang zur Beschäftigung ist nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt, in der Praxis jedoch aufgrund von fehlender Unterstützung von Arbeitgeberseite oft schwer zu realisieren, zumal es an Mechanismen fehlt, Personen mit internationalem Schutzstatus in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch hier spielen polnische NGO‘s „eine unschätzbare Rolle“ bei der Unterstützung und Integration in den Arbeitsmarkt. In größeren Städten ist es einfacher, einen Arbeitsplatz zu finden, so z.B. in Warschau, wo Berufsausbildungen in Fremdsprachen angeboten werden (AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 137 f.; 2021 update, S. 132 f.; RESPOND, Paper 2020/63, August 2020: Integration Policies, Practices and Experiences, S. 39 f., 44). Die überwiegende Mehrheit der Asylsuchenden und Schutzberechtigten stammt aus dem Kaukasus und Tschetschenien. Sie sind oft nur gering gebildet und üben einfache, schlecht bezahlte Tätigkeiten aus. Selbst wenn sie viel arbeiten, reicht ihr Verdienst nicht aus, um alle Rechnungen zu bezahlen, insbesondere, wenn sie eine Wohnung mieten. Deshalb ziehen sie es oft vor, auf dem „Schwarzmarkt“ zu arbeiten, selbst wenn sie eine andere Möglichkeit hätten, da es dann einfacher ist, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Seit Ende 2019 hat die nationale Arbeitsaufsichtsbehörde (NLI) eine Beratungsstelle für Migranten eingerichtet, wo sie Informationen über die Bedingungen für Aufenthalt und Arbeit in Polen erhalten können. Die Informationen werden in mehreren Sprachen, u.a. in Russisch, angeboten (RESPOND, Paper 2020/63, August 2020: Integration Policies, Practices and Experiences, S. 42 f.). Randnummer 83 Besteht eine Arbeitsberechtigung, ist dies laut Gesetz auf der Aufenthaltskarte zu vermerken. In der Praxis haben die für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ausgestellten Aufenthaltskarten keinen solchen Vermerk, was den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu einigen Sozialleistungen erschweren kann. Das Oberste Verwaltungsgericht sowie das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau haben jedoch entschieden, dass das Fehlen eines solchen Vermerks nicht so ausgelegt werden kann, dass der Ausländer von der Sozialhilfe ausgeschlossen ist, wenn er in Polen tatsächlich arbeitsberechtigt ist (AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 123; 2021 update, S. 119 f.). Einschränkungen für die Arbeitsfähigkeit von Flüchtlingen gibt es nicht. Personen mit polnischen, russischen oder ukrainischen Sprachkenntnissen werden von den Arbeitgebern im Allgemeinen lieber eingestellt (USDOS, Poland 2021 Human Rights Report, 12.04.2022 S. 24). Randnummer 84 Schutzberechtigte genießen volle Niederlassungsfreiheit in ganz Polen. Sie dürfen nach Erhalt der positiven Entscheidung noch für max. zwei Monate in der Unterbringung für Asylwerber bleiben (AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 133; 2021 update, S. 129). Bis auf einige Gemeinden, die jedes Jahr Wohnungen speziell für Schutzberechtigte anbieten, bietet der Staat keine eigenen Unterbringungsmöglichkeiten. Auch enthält das polnische Recht keine gesonderten Rechtsvorschriften für die Unterbringung für Ausländer, einschließlich Personen, die internationalen Schutz genießen. Generell herrscht ein Mangel an Sozialwohnungen, sowohl für polnische Staatsbürger als auch für Inhaber eines Schutztitels. Belastbare Zahlen, wie viele der Schutzberechtigten obdachlos sind, gibt es nicht. Eine NGO schätzt, dass mehr als 25% der Schutzberechtigten ein Obdachlosigkeitsrisiko haben; ein anderer NGO-Bericht spricht von „vielen“ Schutzberechtigten, die Erfahrungen mit Obdachlosigkeit machen (AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 135 f.; 2021 update, S. 131 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Polen, Vers. 2, 07.12.2021, S. 16). Die Schwierigkeit, angemessenen Wohnraum zu finden, ist Teil des allgemeinen Mangels an erschwinglichem Wohnraum. Nach Angaben von Experten fehlen in Polen etwa 2,1 Millionen Wohnungen. Die Situation im Jahr 2022 wurde zusätzlich durch den massenhaften Zuzug von Menschen aus der Ukraine erschwert, der es fast unmöglich macht, Wohnungen in größeren Städten zu mieten (AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 137). Randnummer 85 Dessen ungeachtet haben subsidiär Schutzberechtigte in Polen gleichen Zugang zum allgemeinen Sozialsystem wie polnische Bürger. Sie können in ihrem Wohnortbezirk Sozialhilfe erhalten, wenn sie eine gewisse Einkommensgrenze (161 Euro für eine Person) nicht überschreiten. In der Praxis kommt es allerdings aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen, mangelndem Wissen über die Rechte und administrativen Hürden oft zu Problemen beim Zugang zur Sozialhilfe (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Polen, Vers. 2, 07.12.2021, S. 16 f.; AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 141; 2021 update, S. 135). Randnummer 86 Auf der Grundlage der öffentlichen Krankenversicherung gelten für subsidiär Schutzberechtigte beim Zugang zur Gesundheitsversorgung die gleichen Regeln wie für polnische Bürger. Der Versichertenstatus wird je nach individueller Lage von der öffentlichen Hand, von einem etwaigen Arbeitgeber, dem Arbeitsamt oder dem Schutzberechtigten selbst übernommen. Die Krankenversicherung deckt die meisten medizinischen Behandlungen ab (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Polen, Vers. 2, 07.12.2021, S. 17; AIDA Country Report: Poland, 2021 update, S. 138). Personen mit internationalen Schutz werden, wenn sie nicht „versichert“ sind, direkt in eine Liste der Personen aufgenommen, die Zugang zu den öffentlichen Gesundheitsdiensten haben, sofern ihr Einkommen die gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreitet (AIDA Country Report: Poland, 2022 update, S. 144). Randnummer 87 Nach alledem wird es für den Kläger sicher nicht einfach sein, sich in Polen eine neue Existenz aufzubauen. Dabei ist insbesondere die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt für anerkannte Schutzsuchende nicht zu verkennen, jedoch droht in Polen deshalb nicht zwangsläufig die Obdachlosigkeit. Dies gilt insbesondere für den mittlerweile 24-jährigen Kläger, der gesund und arbeitsfähig ist, mittlerweile über eine Berufsausbildung als Anlagenmechaniker verfügt und in diesem Beruf arbeitet, nur für sich allein sorgen muss und keine besondere Verletzlichkeit aufweist. Zudem wird er sich mit russisch als Muttersprache und als Angehöriger des gleichen kulturellen Raums leichter integrieren können als Schutzberechtigte aus anderen, weiter entfernt liegenden Herkunftsländern. Ergänzend zu den nötigenfalls zu beantragenden staatlichen Leistungen, wird er, wenn auch nur vorübergehend, auf die Unterstützung durch caritative Organisationen zurückgreifen können. Randnummer 88 Dass er sich unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte und die polnischen Behörden dem gleichgültig gegenüberstehen würden, ergibt sich jedenfalls nicht. Randnummer 89 Soweit der Kläger annimmt, dass aufgrund der Historie seines Bruders eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass er selbst nach einer Rücküberstellung nach Polen ebenfalls willkürlich in Haft genommen würde und in diesem Zusammenhang mit dem VG Hannover (Beschl. v. 07.10.2022 - 12 B 3546/22 -, juris) auf unmenschliche und erniedrigende Bedingungen in den polnischen Aufnahmelagern verweist, ist dies vorliegend nicht entscheidungserheblich. Auf die Mängel im polnischen Aufnahmesystem und die Praxis polnischer Grenzschutzbehörden mit neu ankommenden Asylsuchenden kommt es vorliegend nicht an. Denn der Kläger würde – anders als sein Bruder – nicht als (nochmaliger) Asylsuchender, sondern mit einem bestehenden Schutzstatus nach Polen zurückkehren. Warum er als solcher in Haft genommen werden sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt. Randnummer 90 2. Aus dem Ergebnis zu B.I.1. folgt, dass die Klage, soweit sie sich in Form eines isolierten Anfechtungsantrages auch gegen die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides getroffene negative Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG richten soll, nunmehr unzulässig ist. Randnummer 91 Zulässig wäre ein solcher Antrag nur für den Fall, dass die in Ziffer 1 enthaltene Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben wird, da die vom Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Ziffer 2 zusätzlich getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, dann nach dem o.g. zweistufigen Prüfungsverfahren verfrüht ergangen und allein deshalb ausnahmsweise mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung vom Gericht hingegen bestätigt, bleibt es gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei der Pflicht des Bundesamtes zur Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Will der Betroffene diese Entscheidung zur gerichtlichen Überprüfung stellen, hat dies jedoch – wie hier geschehen – im Wege einer hilfsweise zu erhebenden Verpflichtungsklage zu erfolgen, gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 18-21; Berlit, jurisPR-BVerwG 4/2017 Anm. 2 D.). Randnummer 92 3. Zulässig ist die Anfechtungsklage demgegenüber, soweit sie sich gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides wendet. Die mit der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags verbundene Abschiebungsandrohung teilt als Vollstreckungsmaßnahme in jedem Fall das rechtliche Schicksal des Grundverwaltungsakts. Randnummer 93 Die Klage ist aber auch insoweit unbegründet. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Sie ist zutreffend auf §§ 34, 35 AsylG gestützt. Gründe, die ihrem Erlass entgegenstehen, ergeben sich auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage weder aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG, § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (a) noch aus europarechtlichen Vorgaben (b). Auch die sonstigen an eine Abschiebungsandrohung zu stellenden Anforderungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden (c). Randnummer 94 a. Ihrem Erlass steht ein Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Polens nicht entgegen. Randnummer 95 aa. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Da dem Kläger entsprechend obiger Ausführungen in Polen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht, scheidet auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu seinen Gunsten aus. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.I.1.b. Bezug genommen. Die Verletzung sonstiger Konventionsrechte ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 96 bb. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur dann vor, wenn der Kläger unter einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Die Erkrankung muss nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c) Satz 2 AufenthG durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht werden. Entsprechend vorstehender Ausführungen unter 1.b. ist auch für das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nichts ersichtlich. Randnummer 97 b. Darüber hinaus sind nach aktueller Rechtslage bereits vor Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG auch das Kindeswohl, die familiären Bindungen sowie der Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen. Dies folgt einerseits aus dem Umstand, dass es sich bei der Abschiebungsandrohung um eine Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) handelt (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41) und andererseits aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 5 RL 2008/115/EG, der seinerseits die o.g. Belange explizit schützt. Diese sind vor Erlass der Rückkehrentscheidung „in gebührender Weise“ zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 08.05.2018 - C-82/16 -, juris Rn. 104; Urt. v. 14.01.2021 - C-441/19 -, juris Rn. 60; Beschl. v. 15.02.2023 - C-484/22 -, juris). Dies gilt nicht nur für die Belange minderjährige Kinder und deren familiären Bindungen, sondern auch für familiäre Bindungen zwischen Erwachsenen. Denn der Ausdruck "familiäre Bindungen" ist so zu lesen, dass er sich auf das in Art. 8 EMRK / Art. 7 GRC verankerte Recht auf Privat- und Familienleben bezieht und daher in dessen Lichte auszulegen ist (VG Minden, Beschl. v. 04.05.2023 - 2 L 847/22.A -, juris Rn. 67 ff.; i.E. auch VG Aachen, Beschl. v. 30.03.2023 - 8 L 85/23 -, juris). Randnummer 98 Welche rechtlichen Konsequenzen es hat, wenn das Bundesamt die in Art. 5 RL 2008/115/EG genannten Belange – entsprechend der damaligen nationalen Rechtsprechung – bei Erlass der Abschiebungsandrohung nicht geprüft hat, zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 5 RL 2008/115/EG bestehen, kann der Senat offenlassen. Als volljährige, ledige und kinderlose Person unterfällt der Kläger nicht dem Schutzbereich von Art. 5 RL 2008/115/EG i.V.m. Art. 8 EMRK / Art. 7 GRC. In der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, keine Ehefrau und auch keine Kinder zu haben. Randnummer 99 c. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird die Abschiebung in den Mitgliedsstaat, der Schutz gewährt hat, angedroht und eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt (§§ 35, 36 Abs. 1 AsylG). Dass das Bundesamt stattdessen eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt hat (§ 38 Abs. 1 AsylG), ist zwar unrichtig, für den Kläger aber günstiger, so dass ihn dies nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 25.04.2019 - 1 C 51.18 -, juris Rn. 21). Randnummer 100 4. Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes von 12 Monaten ab dem Tag der Abschiebung, Ziffer 4, beruht auf § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. Die Frist ist angemessen; sie beginnt mit der Ausreise. Randnummer 101 II. Nach alledem bleibt auch der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsantrag auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten ohne Erfolg. Wie unter B.I.3.a. ausgeführt, liegen weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 noch die des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Randnummer 102 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Randnummer 103 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 104 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 AsylG) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001545604
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.