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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer 6 B 10/23 Beschluss Anspruch auf Bestellung eines kommissarischen hauptamtlichen Bürgermeisters

Obsah (4)§ 44§ 123§ 121§ 48

Anspruch auf Bestellung eines kommissarischen hauptamtlichen Bürgermeisters für ein Jahr im Wege einer einstweiligen Anordnung Orientierungssatz Die Kommunalaufsicht dient ausschließlich dem öffentlic

§ 44

GO SH kann das Innenministerium die Gemeindevertretung in bestimmten Fällen auflösen. Gegen eine Auflösungsentscheidung stehen den Mitgliedern der Gemeindevertretung Rechtsmittel zu. Eine Rechtsverletzung eines unbeteiligten Dritten ist jedoch nicht ersichtlich. Randnummer 7 Unabhängig davon ist der Antrag in jedem Fall auch unbegründet. Randnummer 8 Vorliegend steht dem Antragsteller ein

§ 123Abs. 1 Vw

GO glaubhaft zu machender Anordnungsanspruch, der Voraussetzung dafür ist, dass das Gericht eine einstweilige Anordnung trifft, nicht zur Seite. Randnummer 9 Soweit der Antragsteller einen Anspruch auf kommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten geltend machen will, ist die Antragsgegnerin bereits nicht die richtige Adressatin. Kommunalrechtliche Maßnahmen trifft

§ 121GO SH die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.

Dies ist vorliegend der Landrat des Kreises ... und nicht die Landesregierung bzw. das Ministerium. Jedoch bestünde auch insoweit kein Anspruch hinsichtlich der Einführung einer hauptamtlichen Leitung.

§ 48

GO SH kann lediglich die Gemeinde beschließen, dass ein hauptamtlicher Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin gewählt wird. Ein Anspruch eines Bürgers ergibt sich hieraus nicht. Randnummer 10 Das Ministerium wäre nur hinsichtlich einer Auflösung der Gemeindevertretung der Beigeladenen

§ 44Abs.

1 GO SH zuständig. Hier liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Auflösung, unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Anspruch eines Dritten auf Auflösung bestehen kann, bereits nicht vor.

§ 44Abs.

1 GO SH kann das C. Sport und Wohnen eine Gemeindevertretung nur in den dort genannten Fällen auflösen, z.B. wenn sie dauernd beschlussunfähig ist oder eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben auf andere Weise nicht gesichert werden kann. Randnummer 11 Hier sind Gründe, die eine Auflösung der Gemeindevertretung rechtfertigen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich. Da am

  1. Mai 2023 eine neue Gemeindevertretung gewählt worden ist, deren Wahlzeit am
  2. Juni 2023 begonnen hat, ist auch nicht ersichtlich, dass Gründe für eine Auflösung vorliegen könnten. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat den vollen Auffangstreitwert (5.000,00 €) eines möglichen Hauptsacheverfahrens angesetzt. Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt

der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht (Beschluss vom 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001545608

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