GO SH kann das Innenministerium die Gemeindevertretung in bestimmten Fällen auflösen. Gegen eine Auflösungsentscheidung stehen den Mitgliedern der Gemeindevertretung Rechtsmittel zu. Eine Rechtsverletzung eines unbeteiligten Dritten ist jedoch nicht ersichtlich. Randnummer 7 Unabhängig davon ist der Antrag in jedem Fall auch unbegründet. Randnummer 8 Vorliegend steht dem Antragsteller ein
GO glaubhaft zu machender Anordnungsanspruch, der Voraussetzung dafür ist, dass das Gericht eine einstweilige Anordnung trifft, nicht zur Seite. Randnummer 9 Soweit der Antragsteller einen Anspruch auf kommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten geltend machen will, ist die Antragsgegnerin bereits nicht die richtige Adressatin. Kommunalrechtliche Maßnahmen trifft
Dies ist vorliegend der Landrat des Kreises ... und nicht die Landesregierung bzw. das Ministerium. Jedoch bestünde auch insoweit kein Anspruch hinsichtlich der Einführung einer hauptamtlichen Leitung.
GO SH kann lediglich die Gemeinde beschließen, dass ein hauptamtlicher Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin gewählt wird. Ein Anspruch eines Bürgers ergibt sich hieraus nicht. Randnummer 10 Das Ministerium wäre nur hinsichtlich einer Auflösung der Gemeindevertretung der Beigeladenen
1 GO SH zuständig. Hier liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Auflösung, unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Anspruch eines Dritten auf Auflösung bestehen kann, bereits nicht vor.
1 GO SH kann das C. Sport und Wohnen eine Gemeindevertretung nur in den dort genannten Fällen auflösen, z.B. wenn sie dauernd beschlussunfähig ist oder eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben auf andere Weise nicht gesichert werden kann. Randnummer 11 Hier sind Gründe, die eine Auflösung der Gemeindevertretung rechtfertigen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich. Da am
der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht (Beschluss vom 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001545608
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