Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum II in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan II-Teilaufstellung-VO(juris: RegioWind2V SH) vom 29. Dezember 2020 (GVOBI. S. 1082) Leitsatz Die Regionalplan II-Teilaufstellung-VO (RegioWind2V SH) ist wirksam. (Rn.43) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin ist Eigentümerin und Pächterin von landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Gemeinde A-Stadt im Kreis …-…, näher bezeichnet in der Anlage Ast 1 zur Antragsschrift. Sie wendet sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum II in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan II-Teilaufstellung-VO) vom 29. Dezember 2020 (GVOBI. S. 1082). Die Flächen der Antragstellerin sind dort nicht als Vorranggebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen. Randnummer 2 Der Planungsraum II ist einer von drei Planungsräumen im C. und umfasst die kreisfreien Städte C-Stadt und … sowie die Kreise … und …-… (§ 3 LaPlaG). Er entspricht in seinen räumlichen Grenzen dem früheren Planungsraum III in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Einteilung der Planungsräume (§ 4 Abs. 1 LEntwGrSG). Randnummer 3 Mit Urteilen vom 20. Januar 2015 – 1 KN 7/13 , 17/13, 18/13, 25/13 und 36/13 – erklärte das Oberverwaltungsgericht die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den damaligen Planungsraum III zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung für unwirksam. Weitere Entscheidungen ergingen zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung für den damaligen Planungsraum I (Urteile vom 20. Januar 2015 – 1 KN 6/13 , 18/13, 70/13, 72/13 und 73/13 –). Randnummer 4 Durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes – Windenergieplanungssicherstellungsgesetz (WEPSG) – vom 22. Mai 2015 (GVOBl. S. 132) wurde § 18a in das Landesplanungsgesetz eingefügt. Gemäß § 18a Abs. 1 LaPlaG hatte die Landesplanungsbehörde unverzüglich Verfahren zur Neuaufstellung von Raumordnungsplänen oder zur Fortschreibung bestehender Raumordnungspläne einzuleiten, mit denen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen für alle Planungsräume aufgestellt werden. Zur Sicherung dieser Planung waren bis zum 5. Juni 2017 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig. Die Frist wurde mehrfach durch Änderungsgesetze verlängert, zuletzt bis zum 31. Dezember 2020 durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 20. Mai 2019 (GVOBl. S. 98). Randnummer 5 Mit Runderlass des Ministerpräsidenten vom 23. Juni 2015 (Amtsbl. S. 772) wurde – jeweils zum Sachthema Windenergie – die sachliche Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes und die Teilaufstellung der Regionalpläne eingeleitet. Randnummer 6 Die Windpark … GbR, zu deren Gesellschaftern die Antragstellerin gehört, nahm im Rahmen des ersten bis dritten Beteiligungsverfahrens zur Teilaufstellung des streitbefangenen Regionalplans Stellung und empfahl die Grundstücke der Antragstellerin zur Ausweisung als Vorranggebiet (Planunterlagen Akte 3, S. 6768; Akte 5, S. 1664; Akte 7, S. 2602). Mit der ersten Stellungnahme beanstandete die Windpark … GbR unter anderem die Anwendung des (damaligen) weichen Tabukriteriums „Bedeutende Vogelflugkorridore zwischen Schlafplätzen und Nahrungsflächen von Gänsen und Schwänen“. In der zweiten und dritten Stellungnahme äußerte sie sich insbesondere zu dem (neuen) weichen Tabukriterium „International bedeutsame Nahrungsgebiete, Schlafplätze und Flugkorridore von Zwergschwänen außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten“. Hierfür sei den Unterlagen nicht zu entnehmen, wie und woraus sich der genaue Verlauf und die Grenzen ergäben. Die Grundstücke würden ackerbaulich genutzt und seien keine Grünlandflächen, die sich für die Rast oder Nahrungssuche der Zwergschwäne eigneten. Aufgrund der Entfernung zu potenziellen Nahrungshabitaten seien Beeinträchtigungen nicht zu erwarten. Den artenschutzrechtlichen Belangen könne durch weitere fachliche Untersuchungen auf nachgelagerter Ebene nachgegangen werden. Randnummer 7 Die Landesplanungsbehörde wertete die Stellungnahmen aus (Akte 4, Vorgänge 12-13, S. 9990; Akte 6, Vorgänge 6-7, S. 4439; Akte 9, Vorgänge 3-10, S. 8711). In der Dokumentation zum ersten Beteiligungsverfahren heißt es, die angesprochenen Flächen überlagerten sich mit harten und/oder weichen Tabukriterien wie bspw. Landschaftsschutzgebiet, Abstandspuffer zu Einzelhäusern oder Splittersiedlungen im Außenbereich. In der Dokumentation zum zweiten und dritten Beteiligungsverfahren wird unter anderem ausgeführt, die von der Windpark … GbR bezeichnete Fläche sei Teil des weichen Tabukriteriums „International bedeutsame Nahrungsgebiete, Schlafplätze und Flugkorridore von Zwergschwänen außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten“. Die Abgrenzung der Flächen des Kriteriums sei aufgrund von Zählungen in den Rastgebieten und Schlafplätzen sowie anhand der Flugkorridore zwischen den einzelnen Gebieten erfolgt. Die in der Stellungnahme bezeichnete Fläche liege als Barriere zwischen den von den Zwergschwänen genutzten Gebieten im EU-Vogelschutzgebiet „Eider-Treene-Sorge-Niederung“ und den weiter südöstlich liegenden Gebieten und Verluste durch Kollisionen seien nicht auszuschließen. Randnummer 8 Am 30. Oktober 2020 trat die Landesverordnung über die Änderung und Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land) (LEP-Teilfortschreibung-VO) vom 6. Oktober 2020 (GVOBl. 2020, 739) in Kraft. Gemäß Absatz 3 G des Teilkapitels sollen zur räumlichen Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen in den Regionalplänen Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung (Vorranggebiete Windenergie) festgelegt werden. Die Flächenauswahl soll nach bestimmten, im Einzelnen aufgezählten harten und weichen Tabukriterien sowie Abwägungskriterien erfolgen. Randnummer 9 Die Landesverordnungen für die Regionalpläne – neben der streitbefangenen auch diejenigen für die Planungsräume I und III – wurden am 30. Dezember 2020 verkündet und traten am 31. Dezember 2020 in Kraft. Zur räumlichen Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen an Land sind in den Regionalplan-Teilaufstellungen jeweils Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung (Vorranggebiete Windenergie) festgelegt. Raumbedeutsame Windkraftanlagen dürfen nur in diesen Gebieten errichtet und erneuert werden. Innerhalb der Vorranggebiete Windenergie dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Die Flächenauswahl erfolgte jeweils nach den harten und weichen Tabukriterien sowie den Abwägungskriterien des Landesentwicklungsplans. Auswahl und Begründung der Kriterien dokumentiert ein alle Planungsräume übergreifendes gesamträumliches Plankonzept. Randnummer 10 Die Antragstellerin hat am 13. Dezember 2021 einen Normenkontrollantrag gestellt und trägt vor: Randnummer 11 Das harte Tabukriterium „Waldflächen mit einem Abstand von 30 m“ sei fehlerhaft. Die Bestimmung des Landeswaldgesetzes, welche die Errichtung von Windenergieanlagen von über 10 Metern Höhe pauschal verbiete, sei verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe die Gesetzgebungskompetenz der Länder für eine derartige Vorschrift verneint. Randnummer 12 Die Abstandspuffer zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich und zu planungsrechtlich nach § 30 und § 34 BauGB zu beurteilenden Siedlungsbereichen mit Wohn- oder Erholungsfunktion seien nicht ausreichend begründet. Der Ausbau der Windenergie sei höher zu gewichten als das Rücksichtnahmegebot und die optisch bedrängende Wirkung. Es sei unverhältnismäßig, pauschal von dem Dreifachen der Gesamthöhe einer Windenergieanlage auszugehen, um eine optisch bedrängende Wirkung zu vermeiden. Das schematische Beibehalten von Abständen ohne die gebotene Beachtung der jeweiligen örtlichen Besonderheiten sei nicht gerechtfertigt, wenn bereits eine Sonderbaufläche für die Windenergienutzung festgesetzt oder schon eine Anzahl von Windenergieanlagen konzentriert genehmigt worden sei. Der Antragsgegner habe den Gebietstypisierungen der Baunutzungsverordnung einen einheitlichen Immissionsschutzanspruch zugeordnet, obwohl die TA Lärm hier Unterschiede vorsehe. Die Festlegung erhöhter Abstandspuffer diene in erster Linie der „Akzeptanz in der Bevölkerung“. Dies sei jedoch kein raumordnerischer Belang. Die Freihaltung für eine künftige Siedlungsentwicklung komme nur dann als weiches Tabukriterium in Betracht, wenn eine entsprechende Siedlungsentwicklung konkret absehbar sei. Es fehle eine Begründung dafür, warum ein solcher Zusatzschutz nur der Bestandsbebauung, nicht aber etwa den planungsrechtlich gesicherten Siedlungserweiterungen oder auch später Zuziehenden gewährt werde. Die Regionalplanung greife unzulässig in die kommunale Selbstverwaltung der Gemeinde ein. Die Abstände zu Siedlungsflächen verfolgten abwägungsfremde politische Ziele. Die Raumordnung müsse durch städtebauliche Gründe legitimiert sein. Randnummer 13 Das weiche Tabukriterium „Kleinstflächen in Alleinlage, auf denen die Errichtung von Windparks mit mindestens drei WKA nicht möglich ist“ sei abwägungsfehlerhaft. Eine Pauschalbetrachtung bis zu einer Mindestgröße von 15 Hektar genüge nicht. Es wäre sachgerechter gewesen, das Kriterium „Kleinstflächen“ als Abwägungskriterium zu qualifizieren oder jedenfalls eine größere Mindestfläche bzw. noch weitere Faktoren für ein weiches Tabukriterium festzulegen. Randnummer 14 Die als weiche Tabukriterien festgelegten Belange „International bedeutsame Nahrungsgebiete, Schlafplätze und Flugkorridore von Zwergschwänen außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten“ und „300 m Umgebungsbereich um EU-Vogelschutzgebiete“ sowie das Abwägungskriterium „300–1200 m um EU-Vogelschutzgebiete“ und „Hauptachse des überregionalen Vogelzugs“ hätte in fehlerhafter Weise zu einem Ausschluss der Flächen der Antragstellerin geführt. Randnummer 15 Das Abwägungsergebnis widerspreche den überwiegenden Interessen an der Windenergienutzung zum Klimaschutz. Naturschutzrechtlichen Belangen habe im Rahmen der Windenergienutzung bislang immer hinreichend Rechnung getragen werden können. Gegen das naturschutzrechtliche Tötungsverbot werde nicht verstoßen. Dass die Flächen der Antragstellerin teilweise in einem potenziellen Beeinträchtigungsbereich im Radius von 3000 Metern um einen Seeadlerhorst lägen, führe nicht zwingend zum Ausschluss. Ein etwaiger Vogelschlag könne durch Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ausgeschlossen werden. Das naturschutzrechtliche Störungsverbot sei nicht gegeben, im Übrigen könne eine Ausnahme zugelassen werden. Für das Tabukriterium „Bedeutsame Nahrungs- und Rastplätze von Zwergschwänen außerhalb EGV“ sei nicht ersichtlich, wie der Verlauf und die Grenzen des Bereichs begründet seien, auf den das Kriterium angewendet werde. Der Zwergschwan bevorzuge zur Nahrungssuche weite, wenig gestörte Grünlandniederungen mit einem größeren Rast- und Schlafgewässer in der Nähe. Die Flächen der Antragstellerin würden ackerbaulich genutzt und seien keine Grünlandflächen, die sich für die Rast oder Nahrungssuche der Zwergschwäne eigneten. Die anlagenbedingte Barrierewirkung habe für den Zwergschwan den Relevanzfaktor 2. Der Prüfabstand für den Zwergschwan liege aufgrund seiner geringen Aktionsradien und des Raumbedarfs bei 500 Metern. Auf raumplanerischer Ebene überwiege das abwägungsrelevante Interesse an einer Windenergienutzung aufgrund der besonderen Eignung der Fläche die diese ausschließenden Kriterien und konkurrierenden Nutzungen. Randnummer 16 Der innerhalb eines Abstandes von 300 Metern zu EU-Vogelschutzgebieten gelegene Bereich sei nicht untersucht worden. Damit könne nicht für alle Umgebungsbereiche von Vogelschutzgebieten davon ausgegangen werden, dass tatsächlich ein Konflikt vorliege. Die Errichtung von Windenergieanlagen im Umgebungsbereich von (Vogel-)Schutzgebieten sei nicht per Schutzgebietsausweisung untersagt. Randnummer 17 Die Neuregelungen im Bereich des Naturschutzrechts im Jahr 2022 indizierten, dass der Antragsgegner bestehende Spielräume fehlerhaft ausgefüllt habe. Bei einem Abstand von 3.000 Metern zu einem Seeadlerhorst bestehe nach geltendem Recht die Regelvermutung, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliege. Randnummer 18 Die angegriffene Verordnung sei nicht geeignet, die Klimaschutzziele zu erreichen. Dies liege u. a. an unpräzisen und dem Einzelfall nicht hinreichend Rechnung tragenden Pauschalkriterien und daran, dass ein Repowering auch im Bereich von konfliktfreien Bestandsanlagen nicht möglich sein solle. Mit einem Flächenanteil der ausgewiesenen Vorranggebiete an der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Fläche des Planungsraums II von rund 3,78 % werde der Windenergienutzung nicht substanziell Raum geschaffen. Ein Zielerreichungs- statt eines Abstandspuffers wäre eine mildere und ebenso effektive Vorgehensweise gewesen. Ein geringerer Abstand wäre zur Zweckerreichung ausreichend gewesen. Eine Einzelfallbetrachtung im Rahmen von Abwägungskriterien wäre besser geeignet gewesen, um dem verfolgten Zweck zu dienen. Ein besserer Lösungsansatz im Hinblick auf Repowering wäre die Festlegung von Vorbehaltsgebieten gewesen. Der Antragsgegner habe es versäumt, vorsorglich größere Flächenpotenziale zu nutzen und weitere Vorranggebiete für den Fall auszuweisen, dass sich die Klimaschutzziele als nicht ausreichend erwiesen oder einzelne Vorranggebiete trotz Ausweisung lange oder ganz ungenutzt blieben. Die Potenziale der Windenergienutzung an Land müssten bestmöglich genutzt werden. Ein rein vorsorglicher Eigentumsschutz von im Außenbereich wohnenden Nachbarn könne eine Einschränkung des Eigentumsgrundrechts der Betreiber von repoweringfähigen Bestandsanlagen nicht rechtfertigen. Jedenfalls sei eine Abwägung im Einzelfall angemessen. Das relative Gewicht des Klimaschutzgebots nehme in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu. Die Energieerzeugung aus Windenergieanlagen an Land sei alternativlos. Der pauschale Wegfall von Flächen auf Raumordnungsebene anhand von Abständen, deren Sachdienlichkeit auch auf nachgelagerter Ebene im Einzelfall noch nachgegangen werden könnte, sei unverhältnismäßig. Ein pauschaler Vorsorgeabstand und die willkürliche Festlegung von Mindestflächen hätten dort erhebliche Folgen, wo bereits erfolgreich und konfliktfrei Anlagen betrieben würden. Die zum Ausgleich vorgesehene Ausweisung gesonderter Vorranggebiete für Repowering trage dem berechtigten Interesse der Anlagenbetreiber an einem Repowering vor Ort nicht ausreichend Rechnung. Wo die Akzeptanz für die Fortsetzung der Windenergienutzung vor Ort hoch sei, sei es widersinnig, die fortgesetzte Windenergienutzung über Gebühr einzuschränken. Randnummer 19 Der Antragsgegner habe die öffentlichen und privaten Belange nicht gerecht abgewogen. Trotz der überragenden Bedeutung des Klimaschutzes und der Energiewende habe der Antragsgegner in seinem gesamträumlichen Plankonzept vielfach anderen Belangen den Vorrang eingeräumt und der Windenergie im Ergebnis nicht in substantieller Weise Raum geschaffen. Das Substanzgebot sei nicht nur unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Verhinderungsplanung zu betrachten, sondern auch an dem Erfordernis eines effektiven Klimaschutzes zu messen. Klimaschutz lasse sich in Deutschland nur durch einen erheblichen Ausbau erneuerbarer Energien bewerkstelligen. Nach dem Landesplanungsgesetz seien die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen. Das Übereinkommen von Paris gebe eine Handlungsrichtung vor. Gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz liege die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und die erneuerbaren Energien sollten als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Der Flächenbeitragswert für Schleswig-Holstein im Windenergieflächenbedarfsgesetz (bei Rotor-innerhalb-Flächen: etwa 2,87 % der Landesfläche bis zum 31. Dezember 2032) werde mit den Regionalplänen verfehlt. Für Schleswig-Holstein gebe es ein Flächenpotenzial für die Windenergienutzung von 5,4 % der Landesfläche. Der Antragsgegner habe nicht berücksichtigt, dass nicht auf allen ausgewiesenen Flächen tatsächlich auch Windenergieanlagen errichtet würden. Der Planungszeitraum von 15 Jahren sei nicht hinreichend abgedeckt. Randnummer 20 Die Antragstellerin beantragt zu erkennen: Randnummer 21 Die Teilaufstellung des Regionalplans des Planungsraums II (Sachthema Windenergie an Land) des Antragsgegners vom 29. Dezember 2020, bekannt gemacht am 30.Dezember 2020 als Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum II in Schleswig-Holstein (Kapitel 5.7, Windenergie an Land), ist unwirksam. Randnummer 22 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 23 den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 24 Der Antragsgegner trägt vor: Randnummer 25 Die Landesplanungsbehörde habe das Vorbringen der Windpark … GbR im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum maßgeblichen Zeitpunkt hinreichend abgewogen. Randnummer 26 Die Festlegung eines zusätzlichen Abstandspuffers von 150 Metern um Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich sowie um Gewerbegebiete als weiches Tabu im Anschluss an die als hartes Tabu eingestufte Abstandszone von 250 Metern (Ziff. 2.4.2.1 des gesamträumlichen Plankonzepts) sei nicht abwägungsfehlerhaft. Mitentscheidend für die Festlegung des Abstandpuffers sei die Berücksichtigung des allgemeinen nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots und die von Windenergieanlagen ausgehende optisch bedrängende Wirkung. Zusätzlich werde der Abstandspuffer auf immissionsschutzrechtliche Erwägungen gestützt. Die Abstände bewegten sich jeweils im Rahmen des wissenschaftlich Anerkannten und Vertretbaren. Randnummer 27 Der Regionalplan trage den Belangen des Klimaschutzes ausreichend Rechnung. Weder aus dem Grundgesetz noch aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz lasse sich ein Vorrang des Klimaschutzgebots gegenüber anderen Belangen ableiten. Der Antragsgegner habe die verbindlichen Ziele zur Minderung der Treibhausgasemissionen bis 2050 sowie die Ziele für den Ausbau der Erneuerbaren Energien – soweit dies auf der Ebene der Raumplanung möglich gewesen sei – beachtet. Vor dem Hintergrund, dass die Raumordnungspläne die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von regelmäßig fünfzehn Jahren festlegten und diese Pläne bei Bedarf der Entwicklung anzupassen seien, sei eine weiter in die Zukunft gerichtete Prognose nicht erforderlich gewesen. Randnummer 28 Die Interessen der Altanlagenbetreiber, deren Anlagen innerhalb der Abstandspuffer und somit außerhalb von Potenzialflächen lägen, habe der Plangeber abgewogen und mit dem gewählten Repowering-Konzept zu einem gerechten Ausgleich gebracht. Die raumplanerischen Abstandsregelungen verstünden sich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Eigentumsgrundrechts. Es sei ein legitimes Ziel, die Windenergienutzung zu kanalisieren, um sie effizient nutzen zu können und dabei andere schutzbedürftige Bereiche zu schonen sowie Fehlentwicklungen entgegenzusteuern. Die Festlegung von Abstandspuffern ohne generelle Ausnahme für Altanlagen stelle sicher, dass in den für schutzwürdig befundenen Bereichen Windenergieanlagen nicht neu errichtet und bereits bestehende Windenergieanlagen nach Ablauf ihrer Lebensdauer nicht repowert würden. Fehlentwicklungen könne nicht entgegengesteuert werden, wenn sich die Flächenauswahl nach den Standorten vorhandener Windkraftanlagen zu richten hätte. Dabei müsse nicht jede Situation eines Grundstückseigentümers oder Altanlagenbetreibers einzeln abgewogen werden. Das Plankonzept trage dem berechtigten Interesse der Altanlagenbetreiber an einem dauerhaften Weiterbetrieb der Anlagen Rechnung, indem in speziellen Vorranggebieten Repoweringflächen ausgewiesen worden seien, um für eine nennenswerte Anzahl von Altanlagen eine Umzugsmöglichkeit zu bieten. Oftmals sei ein Repowering der in unmittelbarer Nähe zu einem Vorranggebiet gelegenen Windenergieanlage innerhalb des Vorranggebiets möglich. Hinsichtlich der übrigen Altanlagen sei zu berücksichtigen, dass die Betreiber die Altanlagen nicht mit Inkrafttreten der neuen Regionalpläne abbauen müssten, sondern diese weiter betreiben könnten, bis ihre Lebensdauer abgelaufen sei. Die Altanlagenbetreiber hätten die Möglichkeit, bis zum Ende der Betriebsdauer eine Windenergieanlage an einem Standort zu betreiben, der sämtlichen anderen Anlagenbetreibern verwehrt sei. Zusätzlich hätten sie die exklusive Möglichkeit, die Vorranggebiete Repowering für ein Repowering zu nutzen. Um die Interessen der Altanlagenbetreiber und der Grundstückseigentümer zu berücksichtigen, seien bei der Auswahl der zukünftigen Vorranggebiete Windenergie vorrangig Gebiete mit bereits vorhandenen Windkraftanlagen ausgewählt worden. Hätten mehrere Gebiete zur Auswahl gestanden, sei dasjenige ausgewählt worden, in welchem sich bereits Windkraftanlagen befänden. Eine weitergehende, generelle Ausnahme für Altanlagen habe sich hingegen nicht rechtfertigen lassen. Aus diesen Gründen sei auch ein etwaiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Altanlagenbetreibern oder Verpächtern von Windenergiefläche jedenfalls gerechtfertigt. Randnummer 29 Die Abstandsregelungen griffen nicht unzulässig in die gemeindliche Planungshoheit ein. Weder störe die überörtliche Planung eine hinreichend konkrete örtliche Planung noch würden wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzogen. Konkrete örtliche Planungen der Gemeinden würden über das weiche Tabukriterium „Planerisch verfestigte Siedlungsflächenausweisungen einschließlich 800 m Abstand zu diesen (Siedlungen/Einzelhäuser) sowie 400 m Abstand bei planerisch verfestigten Gewerbeflächenausweisungen“ berücksichtigt. Überdies würden geplante Siedlungsentwicklungen der Gemeinden und Städte in die Einzelabwägung eingestellt. Ein etwaiger Eingriff sei jedenfalls gerechtfertigt, weil er das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Willkürverbot wahre. Letztlich bleibe es den Gemeinden unbenommen, im Rahmen der Feinsteuerung ihre planerischen Vorstellungen durchzusetzen. Randnummer 30 Der Antragsgegner habe sich bei seiner Entscheidung über die Abstandspuffer zudem nicht von sachfremden Belangen leiten lassen, etwa der Sicherung der Akzeptanz von Windenergie in der Bevölkerung. Randnummer 31 Die Festlegung eines zusätzlichen Abstandspuffers von 550 Metern um Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion, die planungsrechtlich nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilen seien (Ziff. 2.4.2.2 des Plankonzepts), verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Dieser pauschale Abstand lasse sich mit der Stärkung der Naherholungsfunktion und mit immissionsschutzrechtlichen Vorsorgeerwägungen rechtfertigen. Festgelegte Schutzabstände müssten nicht zwingend zwischen den in der TA-Lärm bzw. der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebietstypen unterscheiden. Das gelte insbesondere, sofern – wie vorliegend – die von den Schutzabständen erfassten Gebiete im Wesentlichen vergleichbaren Funktionen dienten. Das werde durch die Begrenzung des Abstandspuffers auf Gebiete, die der Erholung oder dem Wohnen dienten, sichergestellt. Randnummer 32 Es sei abwägungsfehlerfrei, „international bedeutsame Nahrungsgebiete, Schlafplätze und Flugkorridore von Zwergschwänen außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten“ im Sinne eines weichen Tabus von Windkraftanlagen freizuhalten. Dass die Nutzung von Windkraftanlagen in diesen Bereichen nicht zwingend gegen artenschutzrechtliche Verbotsnormen verstoße, könne bei der Einordnung als weiches Tabukriterium dahinstehen. Im Umweltbericht für den Planungsraum II würden die Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz erläutert und dargestellt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung habe der Plangeber die Windkraft … GbR zudem darauf hingewiesen, dass auf den von ihr bezeichneten Flächen im Rahmen der Fachuntersuchungen Rastzahlen von bis zu 315 Zwergschwänen beobachtet worden seien. Randnummer 33 Militärische Schutzbelange seien bei der Planung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung zu berücksichtigen. Das entsprechende Abwägungskriterium 2.5.2.15 habe im Übrigen nicht zum Ausschluss der von der Antragstellerin bezeichneten Fläche oder des Potenzialgebietes PR2_RDE_073 geführt, so dass etwaige Fehlgewichtungen jedenfalls nicht erheblich wären. Randnummer 34 Die Abwägungskriterien 2.5.2.29 (Hauptachsen des überregionalen Vogelzugs), 2.5.2.30 (Potenzieller Beeinträchtigungsbereich im 3.000 m Radius um einen Seeadlerhorst) und 2.5.2.27 (Umgebungsbereich von 300 m bis 1.200 m bei Vogelschutzgebieten) begründeten sich durch artenschutzrechtliche Vorsorgeerwägungen. Im Hinblick auf die Potenzialfläche PR2_RDE_073 werde dem Vogelzug gegenüber der Windkraftnutzung der Vorrang eingeräumt. Der Antragsgegner habe die Abwägungsentscheidung über die Fläche der Antragstellerin auf die Zuordnung der Fläche zu bedeutsamen Nahrungsgebieten und Flugkorridoren von Zwergschwänen gestützt. Randnummer 35 Der Regionalplan genüge dem Substanzgebot. Als mögliche Bewertungskriterien kämen etwa das Verhältnis der ausgewiesenen Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung zur Gesamtfläche des Planungsraumes, die Relation zwischen der Gesamtfläche der Konzentrationszonen einerseits und der ermittelten Potenzialflächen andererseits oder das Verhältnis der ausgewiesenen Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung zu den Gesamtflächen des Planungsraums nach Abzug der harten Tabuzonen in Betracht. Im vorliegenden Fall habe die Landesplanung unter anderem das Verhältnis der Vorranggebiete zur Gesamtfläche im Planungsraum und zur Fläche nach Abzug der harten Tabukriterien bestimmt. Der Plangeber sei zu dem Ergebnis gelangt, dass Vorranggebietsausweisungen in diesen Größenordnungen geeignet seien, der Windenergienutzung substanziell Raum zu schaffen. Ein bestimmter Wert, den die Größe der Konzentrationsflächen im Verhältnis zu den sich nach Abzug der „harten“ Tabuzonen ergebenden Potenzialflächen erreichen müsse, könne kaum abstrakt festgelegt werden. Nicht pauschal übertragbar sei jedenfalls die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer, sofern die Gebietsstruktur und weitere äußere Begebenheiten nicht mit dem zu begutachtenden Plangebiet vergleichbar seien. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen zur Planaufstellung und zu den gegen den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne erhobenen Rügen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 38 I. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 39 Die Landesverordnung unterliegt gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 67 LJG der Normenkontrolle. Randnummer 40 Die Antragstellerin ist antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie wendet sich gegen solche Regelungen, die sie in der Nutzung ihres Grundeigentums und in der Ausübung ihrer obligatorischen Berechtigung aus den Pachtverhältnissen beschränken. Die Grundstücke liegen außerhalb der Vorranggebiete für die Windenergienutzung und sind damit von der Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB betroffen. Insofern besteht zumindest die Möglichkeit einer Verletzung der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Randnummer 41 Die Ausschlusswirkung besteht trotz der zum 1. Februar 2023 durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) eingetretenen Änderungen im Baugesetzbuch fort. Nach der Neufassung des § 249 Abs. 1 BauGB ist zwar § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht mehr anzuwenden. Nach § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB gelten die Rechtswirkungen eines Raumordnungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB aber fort, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Die angefochtene Rechtsverordnung kann daher über den 31. Januar 2023 hinaus die Rechtswirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2023 – 4 CN 6.21 –, juris Rn. 10). Die Rechtswirkungen entfallen erst, wenn für den Geltungsbereich des Plans das Erreichen des Flächenbeitragswerts gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 WindBG festgestellt wird, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027 (§ 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB). Eine Feststellung, dass in Schleswig-Holstein der Flächenbeitragswert erreicht worden ist, liegt bislang nicht vor. Randnummer 42 Die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Verordnung wurde am 30. Dezember 2020 bekanntgemacht. Der Normenkontrollantrag ist beim Oberverwaltungsgericht am 13. Dezember 2021 und damit innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung eingereicht worden. Randnummer 43 II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die auf der Grundlage von § 5 Abs. 11 Satz 2 LaplaG erlassene Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum II in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan I-Teilaufstellung-VO) vom 29. Dezember 2020 (GVOBI. S. 1082) ist wirksam. Randnummer 44 Die formelle Rechtmäßigkeit steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Rechtsverordnung ist aber auch materiell rechtmäßig. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Abwägungsgebot gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG. Randnummer 45 Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 2. Oktober 2007 – 8 C 11412/06 –, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Urteil vom 19. November 2020 – 5 S 1107/18 –, juris Rn. 59). Randnummer 46 Der Regionalplan enthält eine Konzentrationsflächenplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Das Abwägungsgebot verlangt für eine solche Planung ein schlüssiges gesamträumliches Plankonzept. Das Konzept muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Die Ausarbeitung des Plankonzepts vollzieht sich abschnittsweise: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommen. Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Planungsraums erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll. Der Plangeber muss seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrigbleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen; die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Als Ergebnis der Abwägung muss der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 – 4 BN 25.09 –, juris Rn. 8; Urteil vom 11. April 2013 – 4 CN 2.12 –, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. Januar 2019 – 4 BN 4.18 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 4 BN 30.19 –, juris Rn. 10). Randnummer 47 Der Plangeber hat bei der Abwägung die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 ROG). Der Landesentwicklungsplan enthält Grundsätze der Raumordnung, die für das ganze Land von Bedeutung sind ( § 8 Abs. 1 LaplaG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Diese Grundsätze sind auf der nachgeordneten Planungsebene, d. h. bei der Regionalplanung für die jeweiligen Teilräume, zu berücksichtigen. Damit bindet sich die Landesplanungsbehörde selbst, da sie sowohl Trägerin des Landesentwicklungsplans als auch Trägerin der Regionalpläne ist ( § 5 Abs. 1 Satz 2 LaplaG ). Randnummer 48 Die Planung des Antragsgegners anhand des im gesamträumlichen Plankonzept dargestellten Maßstabs wird diesen Anforderungen gerecht. Randnummer 49 1. Die Landesplanungsbehörde hat die bei der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen der Windpark … GbR in den Beteiligungsverfahren berücksichtigt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 ROG). Die Entscheidung über die Stellungnahmen in den Beteiligungsverfahren fällt mit der Abwägungsentscheidung zusammen (Runkel, in: Spannowsky u. a., ROG, 2. Auflage 2018, § 7 Rn. 55). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Regionalplan (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ROG). Daher kommt es nicht isoliert auf die frühzeitige Auswertung der ersten Stellungnahme durch die Landesplanungsbehörde an, zumal sich ein für den Ausschluss der betroffenen Flächen bedeutsames weiches Tabukriterium im weiteren Verlauf des Planungsprozesses geändert hat. Die Landesplanungsbehörde war im maßgeblichen Zeitpunkt der Auffassung, für die betroffenen Grundstücke sei eine Ausweisung als Vorranggebiet nicht möglich. Entscheidend hierfür sei das weiche Tabukriterium „International bedeutsame Nahrungsgebiete, Schlafplätze und Flugkorridore von Zwergschwänen außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten“ (Ziff. 2.4.2.20 des Plankonzepts). Dies hat sie in der Dokumentation zur Auswertung der Stellungnahme zum zweiten Entwurf begründet und sich dabei, soweit aus ihrer Sicht erheblich, mit den Argumenten der Windpark … GbR auseinandergesetzt. Auch die Stellungnahme zum dritten Entwurf, mit der die Windpark … GbR ihren Vorschlag zur Ausweisung eines weiteren Vorranggebiets modifiziert hat, hat an den Argumenten der Landesplanungsbehörde nichts geändert; die in der Stellungnahme bezeichnete Fläche liege weiterhin vollumfänglich innerhalb naturschutzfachlicher weicher Tabukriterien bzw. Abwägungskriterien mit hoher Abwägungspriorität. Damit wurde dem Berücksichtigungsgebot gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 ROG ausreichend Rechnung getragen. Randnummer 50 2. Gegen die Ermittlung der harten Tabuzonen bestehen keine Bedenken. Randnummer 51 Insbesondere ist im Ergebnis nichts dagegen einzuwenden, dass der Plangeber das harte Tabukriterium „Waldflächen mit einem Abstand von 30 m“ (Ziff. 2.3.2.10 des Plankonzepts) unter anderem auf § 9 Abs. 3 Satz 3 LWaldG gestützt hat. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 LWaldG ist die Umwandlung von Wald zur Errichtung von Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern unzulässig. Allerdings könnte dem Land für diese Regelung die Gesetzgebungskompetenz fehlen, da die Gesetzgebung für das Bodenrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG dem Bund zusteht und dieser hiervon im Hinblick auf die Zuweisung von Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß Art. 72 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 – 1 BvR 2661/21 –, juris Rn. 72), und zwar im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ROG) insbesondere durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung § 35 Abs. 3 Satz 3 und § 249 Abs. 3 BauGB a. F. Insofern besteht die Möglichkeit, dass § 9 Abs. 3 Satz 3 LWaldG mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 i. V. m. Art. 72 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist. Randnummer 52 Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 3 Satz 3 LWaldG hätte bei Anwendung der Vorschriften über die Planerhaltung (§ 11 ROG) keinen beachtlichen Abwägungsmangel zur Folge. Randnummer 53 Die Festlegung einer harten Tabuzone bewirkt, dass diese Fläche von vornherein aus dem Abwägungsprozess ausgeschieden wird. Das ist dann zu beanstanden, wenn die Festlegung des harten Tabus fehlerhaft ist und die Zone in die Abwägung hätte einbezogen werden müssen. Ein solcher flächenbezogener Abwägungsausfall führt jedoch nicht stets – unabhängig von den Planerhaltungsvorschriften – zur Unwirksamkeit des Raumordnungsplans. Vielmehr kommt es darauf an, ob es sich lediglich um einen Mangel des Abwägungsvorgangs oder darüber hinaus auch um einen Mangel des Abwägungsergebnisses handelt. Ein Mangel des Abwägungsergebnisses ist stets beachtlich. Er liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 ROG auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist, sondern erst dann, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. zu §§ 214, 215 BauGB: BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, juris Rn. 22). Im vorliegenden Fall hat der Plangeber im Ergebnis – aufgrund der Annahme einer harten Tabuzone – keine Vorranggebiete im Wald ausgewiesen. Dies wäre – bei unterstellter Fehlerhaftigkeit – ein Mangel des Abwägungsergebnisses, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, wenn also bei fehlerfreier Abwägung Vorranggebiete zwingend auch im Wald hätten ausgewiesen werden müssen. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Plangeber hätte den Wald als weiche Tabuzone festlegen oder im Wege der Einzelabwägung vollständig von Vorranggebieten freihalten können. Randnummer 54 Der in Rede stehende mögliche Abwägungsausfall stellt daher lediglich einen Mangel des Abwägungsvorgangs dar. Ein Mangel des Abwägungsvorgangs ist nur beachtlich, wenn er innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Raumordnungsplans gegenüber der Landesplanungsbehörde als zuständiger Stelle geltend gemacht wird (§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG). Das ist hier im Hinblick auf eine denkbare Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 3 Satz 3 LWaldG nicht geschehen. Der mögliche Abwägungsmangel ist mithin aufgrund der Planerhaltungsvorschriften unbeachtlich. Randnummer 55 3. Auch die Festlegung der weichen Tabuzonen hält einer Überprüfung stand. Sie ist vom planerischen Ermessen des Plangebers gedeckt. Randnummer 56
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.