RG. Die Anerkennung gilt für den satzungsgemäßen Aufgabenbereich. Das Ziel des Antragstellers ist es, die Wald- und Kulturlandschaften, die Gewässer, die Freiräume in besiedelten und siedlungsnahen Bereichen und landwirtschaftlich genutzten Flächen in ihren Funktionen zu bewahren, zu verbessern und sie umwelt- und naturschutzfachlich positiv weiterzuentwickeln. Randnummer 2 Der Antragsteller wendet sich gegen den Vollzug von Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen in der Gemeinde … (Kreis Ostholstein). Randnummer 3 Der Antragsgegner genehmigte der Beigeladenen mit Genehmigungsbescheiden vom
gesucht. Am 26. April 2023 hat der Antragsteller zudem den Erlass eines Hängebeschlusses beantragt, da die Beigeladene zwischenzeitlich mit der Errichtung der Anlagen begonnen habe. Randnummer 6
dem von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom
GO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 – 7 VR 4.13 –, juris Rn. 3; Beschl. d. Senats v. 27.08.2021 – 5 MR 8/21 –, juris Rn. 16 ). Der Klage – 5 KS 22/22 – kommt
GO i.V.m. § 63 BImSchG keine aufschiebende Wirkung zu. Randnummer 9 Der Antragsteller ist
Maßgabe von § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Randnummer 10
RG kann eine
RG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie geltend macht, dass eine Entscheidung oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung
RG oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und im Falle eines Verfahrens
RG zur Beteiligung berechtigt war (Nr. 3 a); im Falle eines Verfahrens
RG zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (Nr. 3 b). Randnummer 11 Der Antragsteller macht im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass die Genehmigungsbescheide vom 2. August 2021 als Entscheidungen
RG Rechtsvorschriften widersprechen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Schon die Möglichkeit einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) eröffnet den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier – eine Prüfung des Einzelfalls mit dem Ergebnis durchgeführt wurde, dass keine UVP-Pflicht besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 7 C 5.18 –, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 20.11.2018 – 5 S 2138/16 –, Rn. 73; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 100. EL Januar 2023, UmwRG § 1 Rn. 39). Randnummer 12
Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt es sich bei der Errichtung und dem Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von mehr als 50 m mit drei bis sechs Windenergieanlagen um ein Vorhaben, für das mindestens eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen ist. Im Ergebnis dieser Prüfung kann die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Randnummer 13 Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – wie der Antragsgegner im Genehmigungsverfahren – davon aus, dass
Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG, § 10 Abs. 3 Satz 1 UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung besteht, da es sich bei den zwei streitgegenständlichen Windkraftanlagen und den drei weiteren geplanten Windkraftanlagen des Windparks … um kumulierende Vorhaben handelt (vgl. Nr. 14.3 Beiakte B zu 5 KS 22/22), die zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erreichen (Windfarm mit fünf Windkraftanlagen). Der Senat hat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 25. April 2023 (S. 3 f.) mangels Überprüfbarkeit der Tatsachen derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die standortbezogene Vorprüfungspflicht (
träglich) entfallen ist. Randnummer 14 Der Antragsteller macht auch geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Randnummer 15 Als zusätzliche Voraussetzung fordert § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) UmwRG, dass die Vereinigung im Falle eines Verfahrens
RG zur Beteiligung berechtigt war. Bei einem vorprüfungspflichtigen Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG genügt die Möglichkeit einer Beteiligungsberechtigung zur Begründung der Verbandsklagebefugnis, wenn die Berechtigung vom Ergebnis der Vorprüfung abhängt (vgl. Eyermann, in: Happ, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 2 Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 7 C 5.18 –, juris Rn. 24). Handelte es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben, wäre der Antragsteller
SchV (i.V.m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der
GO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Bei der Abwägung ist das Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und das öffentliche Interesse an dem Ausbau der erneuerbaren Energien (vgl. § 2 Satz 1 EEG) abzuwägen gegen das Interesse des Antragstellers daran, dass die Beigeladene zunächst – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage – die Vorhaben nicht verwirklicht. Randnummer 19 Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.03.2022 – 5 MR 12/21 –, Rn. 17 f.; VGH München, Beschl. v. 09.06.2020 – 15 CS 20.901 –, juris Rn. 23).
GO hat der Senat in Verfahren
GO im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung die Bedeutung der Windenergie besonders zu berücksichtigen, da § 2 Satz 1 EEG feststellt, dass die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Randnummer 20 Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegen nicht vor. Die Klage des Antragstellers – 5 KS 22/22 – wird bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich nicht erfolgreich sein. Randnummer 21 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer auf Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichteten Anfechtungsklage der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, wobei spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers außer Betracht zu bleiben haben und
trägliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 – 4 B 40.98 –, juris Rn. 3; OVG Münster, Urt. v. 25.02.2015 – 8 A 959/10 –, juris Rn. 90). Randnummer 22 a) Rechtsbehelfe
RG sind gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung
1 Satz 1 Nr. 1 (und 2) oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung
ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (oder 4) muss zudem die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 10 UVPG (Umweltverträglichkeitsprüfung oder Strategische Umweltprüfung) bestehen (§ 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG). Randnummer 23 Die Auffassung des Antragstellers, es hätte
2 Satz 5 und 6 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, teilt der Senat nicht. Randnummer 24
RG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens
RG verlangt werden, wenn eine
den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch
geholt worden ist.
RG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung
RG gleich.
3 Satz 2 UVPG ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis
vollziehbar ist, wenn die Feststellung auf einer Vorprüfung beruht. Gefordert ist damit nur eine Plausibilitätskontrolle (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 – 9 A 31.10 –, juris Rn. 29 zu § 3a Satz 4 UVPG a.F.). Randnummer 25 Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist oder das Ergebnis nicht
vollziehbar ist. Randnummer 26 Die standortbezogene Vorprüfung wird
2 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG). Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht (§ 7 Abs. 2 Satz 4 UVPG). Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche
teilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und
2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären (§ 7 Abs. 2 Satz 5 UVPG). Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben
Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann (§ 7 Abs. 2 Satz 6 UVPG). Randnummer 27 Ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2022 (S. 14) hat bereits die Prüfung auf der ersten Stufe ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Wesentliche Beeinträchtigungen durch die Vorhaben auf die Natura 2000-Gebiete seien aufgrund ausreichender Abstände nicht zu erwarten. Das nächstgelegene FFH-Gebiet liege in einem Abstand von 3,5 km zum Vorhaben. Damit lägen keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor und es habe in der Folge keiner weiteren Prüfung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 UVPG (zweite Stufe) bedurft. Randnummer 28 Der Antragsteller beruft sich in erster Linie darauf, dass für die Art Rotmilan und die Gattung Haselmaus signifikante Tötungsrisiken im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG vorlägen. Hierbei verkennt der Antragsteller, dass die in der Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzkriterien dem Gebietsschutz und nicht dem besonderen Artenschutz dienen. Habitate der den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG unterliegenden Arten stellen indes keine den Schutzgebieten vergleichbare sensible und schutzwürdige Lebensräume dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 7 C 5.18 –, juris Rn. 32). Randnummer 29 Auch die darüber hinaus – pauschal – vorgetragenen Belange des Naturschutzes, des Landschaftsschutzes, des Wasserschutzes und des Immissionsschutzes führen auf der ersten Stufe einer standortbezogenen Vorprüfung nicht zu einer UVP-Pflicht (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG). Randnummer 30 b) Der Antragsteller kann sich indes in Bezug auf das nicht UVP-pflichtige Vorhaben in der Begründetheit auf sein subsidiäres Klagerecht
RG berufen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.11.2018 – 5 S 2138/16 –, juris Rn. 159). Denn das Umweltrechtsbehelfsgesetz ist
RG genannten Vorhaben zugelassen werden. Dem Wortlaut
besteht insofern ein Exklusivitätsverhältnis zwischen den in Nr. 1 bis 2 b) erfassten Vorhaben und denjenigen
Nr.
ihrer Satzung fördert. Randnummer 32 Ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriftlichen (der Begriff der „umweltbezogenen Rechtsvorschrift“ im Sinne von § 1 Abs. 4 UmwRG ist weit auszulegen, vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 1 UmwRG Rn. 31) liegt aller Voraussicht
nicht vor. Randnummer 33 aa) Mit dem Einwand, der Regionalplan für den Planungsraum III – die Regionalplan III-Teilaufstellung-VO ist am 31. Dezember 2020 in Kraft getreten – sei unwirksam, weil der Regionalplan gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und die Vorgaben des Landesentwicklungsplans verstoße, dringt der Antragsteller nicht durch. Randnummer 34 In einem Eilverfahren
GO ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des – einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage – zugrundeliegenden Regionalplans auszugehen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. vom 20. Oktober 2022 – 14 S 3815/21 –, juris Rn. 85; Beschl. d. Senats v. 23.08.2021 – 5 MB 10/21 –, juris Rn. 7 zur Frage der [Inzident-]Kontrolle einer Zweitwohnungssteuersatzung im Eilverfahren
GO). Randnummer 35 Ungeachtet dessen hätte auch die Unwirksamkeit des Regionalplans für den Planungsraum III nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigungsbescheide zur Folge. Vielmehr entfiele dann die Steuerungswirkung
GB, die darauf abzielt, durch positive Standortzuweisungen für privilegierte Nutzungen im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB an einer oder mehreren Stellen im Gebiet eines Raumordnungsplans den übrigen Planungsraum von den betreffenden Vorhaben freihalten zu können (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.02.2022 – 5 MR 2/21 –, juris Rn. 28 ). Randnummer 36 Im Übrigen sind artenschutzrechtliche Belange als Ziel der Raumordnung bei der Festlegung des Windvorranggebiets PR3_OHS_057 nicht abgewogen worden, sodass diese auf Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen sind (vgl. das Datenblatt zu PR3_OHS_057). Randnummer 37 bb) Der Antragsteller kann sich voraussichtlich nicht mit Erfolg darauf berufen, den Vorhaben stünden die (besonderen artenschutzrechtlichen) Zugriffsverbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen. Im Einzelnen: Randnummer 38
SchG seien umfangreiche und vor allem fachgerecht durchgeführte Raumnutzungsanalysen. Geeignete Maßnahmen der Minderung oder Verhinderung des Gefährdungstatbestandes seien nicht aufgezeigt worden und auch nicht praktikabel. In Betracht komme allenfalls eine komplette Abschaltung der Anlagen von Februar bis November eines jedes Jahres. Das von der BioConsult SH entwickelte Maßnahmenkonzept zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote sei in der Praxis undurchführbar. Die
dem Maßnahmenkonzept bereitzustellenden „attraktiven Ablenkflächen“ seien auch nicht geeignet, Rotmilane von ihrem angestammten Jagdhabitat abzubringen oder abzulenken. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Annahme einer Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht. Randnummer 43 Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten.
dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Signifikanzansatz ist der Tatbestand des Tötungsverbots erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen. Der Gesetzgeber hat den Signifikanzansatz in die Neufassung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen. Danach liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Art nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist.
der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11939 S. 17) soll der in der Praxis bewährte Signifikanzansatz des Bundesverwaltungsgerichts mit der Regelung bestätigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.10.2022 – 7 C 4.21 –, juris Rn. 23). Randnummer 44 Die Windkraftplanung liegt
den Ergebnissen des Ornithologischen Fachgutachtens der BioConsult SH 2021 (S. 56) außerhalb des Potenziellen Beeinträchtigungsbereichs eines Rotmilan-Brutplatzes (1.500 m), jedoch innerhalb des Prüfbereichs für Nahrungsgebiete von 4.000 m. Die BioConsult SH ist zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der mittleren bis hohen Bedeutung der Bewertungsfläche als Nahrungsgebiet sowie als Flugkorridor für Rotmilane betriebsbedingt durch das Windkraftvorhaben bei Hutzfeld im Zeitraum Juli bis August ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht. Zur Vermeidung des Eintretens des Verbotstatbestandes
SchG seien in diesem Zeitraum deshalb artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen vorzusehen (vgl. den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag 2021, S. 80), wozu die BioConsult SH das Maßnahmenkonzept zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote
SchG (Stand: Februar 2021) ausgearbeitet hat. Die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide enthalten sodann entsprechende Schutzmaßnahmen; bei landwirtschaftlichen Ernteereignissen im Umfeld der Anlagen die Abschaltung (Nr. A.l.2.2) bzw. die Herrichtung der Ablenkflächen (Nr. A.lll.2.7.3.2 und 2.7.4). Mit diesen Schutzmaßnahmen setzt sich der Antragsteller nicht substantiiert auseinander; er behauptet vielmehr pauschal, die Maßnahmen seien in der Praxis undurchführbar. Die „Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen“ und „die Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten“ sind aber nunmehr laut Gesetz (vgl. Abschnitt 2 der Anlage 1 zum BNatSchG) fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten
dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag der BioConsult SH 2021 (S. 90) besteht für den Mäusebussard eine mittlere Bedeutung der Bewertungsfläche als Nahrungsgebiet und als regelmäßig genutzter Flugkorridor. Es bestehe keine besondere Eignung/Attraktivität der Bewertungsfläche für diese Art, somit werde die Bewertungsfläche nicht bevorzugt gegenüber der umliegenden Landschaft genutzt. Der Mäusebussard besetze in unterschiedlichen Jahren unterschiedliche Nistplätze; er werde weder in Schleswig-Holstein noch in der Bundesrepublik Deutschland als windkraftsensible Art eingestuft. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko könne für den Mäusebussard nicht festgestellt werden. Das Kollisionsrisiko werde zusätzlich mit den für den Rotmilan vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen der „Betriebsregulierung bei landwirtschaftlichen Aktivitäten“ sowie durch die Ablenkflächen als habitataufwertende Bausteine für Mäusebussarde gesenkt. Randnummer 47 Die Einschätzung der BioConsult SH 2021, der Mäusebussard sei keine windkraftsensible Art, deckt sich mit den Empfehlungen für artenschutzfachliche Beiträge im Rahmen der Errichtung von Windenergieanlagen (MELUR & LLUR, Stand: September 2016, S. 4). Auch
SchG (gültig ab dem 29. Juli 2022) stellt der Mäusebussard keine kollisionsgefährdete Brutvogelart dar (vgl. hierzu OVG Münster, Urt. v. 29.11.2022 – 22 A 1184/18 –, juris Rn. 228 ff.). Randnummer 48
SchG, dringt der Antragsteller nicht durch. Randnummer 49
dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag der BioConsult SH 2021 (S. 78) befindet sich der Seeadlerbrutplatz Liensfeld in einem Abstand von ca. 3.140 m östlich der Windenergieplanung. Ein weiterer Brutplatz liege am Standort Glasau (Neuglasau) in einer Entfernung von ca. 6,5 km südlich der geplanten Standorte. Die Windenergieplanung befinde sich außerhalb des festgelegten Beeinträchtigungsbereichs des Seeadlers von 3.000 m, jedoch innerhalb des Prüfbereichs für Nahrungsgebiete (> 3.000 bis 6.000 m) des Seeadler-Brutpaars am Neststandort Liensfeld. Da keine Präferenz der Bewertungsfläche aufgrund besonders attraktiver Strukturen bestehe, sei die Bedeutung der Bewertungsfläche als Nahrungsgebiet mit gering bewertet worden. Für den Zeitraum März bis Juni sei die Bedeutung der Bewertungsfläche als regelmäßig genutzter Flugkorridor als gering und im Zeitraum Juli bis August mit mittel bewertet worden. In der Folge sind die Gutachter zu dem Schluss gekommen, dass betriebsbedingt aufgrund der geringen Bedeutung der Bewertungsfläche als Nahrungsgebiet und der ebenfalls geringen bis mittleren Bedeutung als Flugkorridor für den Seeadler durch das Windenergievorhaben in Hutzfeld kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bestehe. Randnummer 50 Der Antragsgegner führt hierzu im Widerspruchsbescheid vom 4. November 2022 (S. 11 f.) weiter aus, im Umfeld der betreffenden Windkraftanlagen gebe es keine in besonderem Maße geeigneten Nahrungsgebiete, die eine Bindung an den Bereich der Windkraftanlagen prognostizieren ließen. Hingegen befinde sich westlich der beiden Anlagen der …, nördlich die … aus … …, … …, … und … und östlich der … …, die … … und der …. Damit stünden dem Seeadlerbrutpaar „Liesfeld“ ausreichend attraktive Nahrungshabitate außerhalb der als Nahrungsraum wenig attraktiven Fläche um die genehmigten Anlagen zur Verfügung. Daher seien die Hauptflugbeziehungen zwischen Brutplatz und Nahrungsgebiet grundsätzlich vor allem außerhalb des Vorranggebietes, in welchem sich die genehmigten Anlagen befänden, zu erwarten. Mit dieser
vollziehbaren Einschätzung setzt sich der Antragsteller nicht hinreichend auseinander, wenn er pauschal vorbringt, als Nahrungsgebiet dienten sowohl das Gebiet der Windkraftanlagen als auch die naheliegenden Gewässer. Randnummer 51
der Auflage Nr. 2.7.5 Vermeidungsmaßnahmen entsprechend den Kapiteln 4.1.4 und 4.4.3 des landschaftspflegerischen Begleitplans (Planungsbüro Ostholstein, Stand: August 2020) auszuführen. Mit dem Einwand des Antragstellers setzt sich der Widerspruchsbescheid vom
folgend Richtlinie 2009/147/EG), da der Begriff der „öffentlicher Sicherheit“ streng zu verstehen sei, ist unzutreffend. Randnummer 56
SchG gilt der – hier nicht einschlägige – § 45 Abs. 7 BNatSchG im Hinblick auf den Betrieb von Windenergieanlagen mit der Maßgabe, dass der Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Nichts anderes besagt § 2 Satz 1 EEG, wonach die Errichtung und der Betrieb u. a. von Windenergieanlagen (§ 3 Nr. 1 EEG) sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Hinsichtlich des Interesses der öffentlichen Sicherheit bestehen mit Blick auf Art. 9 Abs. 1
G, Beschl. v. 17.01.2017 – 2 BvR 2013/16 –, juris Rn. 15; EuGH, Urt. v. 24.05.1977 – C-107/76 –, juris Rn. 5) – nicht in Betracht (vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2018 – C-416/17 –, juris Rn. 110). Randnummer 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3VwGO). Randnummer 58 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. i.V.m. Nr. 1.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (½ von 15.000 €). Randnummer 59 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001545845
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