drücklich das konsequente Vorgehen der Bundesregierung und die Sanktionen der Europäischen Union gegen den Aggressor Russland und setzen ein klares Zeichen, dass unter den gegenwärtigen Bedingungen Wissenschaftskooperationen mit Russland unterbrochen werden müssen. Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands markiert auch für die Wissenschaft eine Zäsur. […]" Randnummer 5 Am
meinem Dafürhalten haben die Amerikaner den Russen, der russischen Führung eine Falle gestellt.“ „Die politische und wirtschaftliche Elite hat den eigenen Staat ausgeraubt. […] Und diese Elite, die ihr Vermögen, wie Selenskyj, das sie ihrem Volk geraubt hat, in westlichen Steuerparadiesen parkt, […] diese Elite verheizt die eigene Bevölkerung in einem blutigen Konflikt, so schätze ich die Situation ein. […] Ein Abnutzungskonflikt auf beiden Seiten. Nur die Russen sterben selbst, die Nato lässt die Ukrainer sterben.“ […] Ich halte das Narrativ der westlichen Presse für groben Unfug. Ich habe die Ukraine bereist, mit vielen Menschen gesprochen, habe mir viele Schauplätze angesehen. Von westlichen Werten konnte ich da nichts erkennen. […] Das Narrativ des Angriffskrieges sollte einbeziehen, dass nicht nur die Russen Mariupol zerbombt haben, sondern die Amerikaner auch Falludscha.“ Randnummer 9 Am 12. September 2022 erteilte die Beklagte dem Kläger für das Wintersemester 2022/23 einen Lehrauftrag an der Sozialwissenschaftlichen Fakultät im Fach Politikwissenschaft für den Zeitraum 24. Oktober 2022 bis 10. Februar 2023 über insgesamt 30 Einzelstunden. Die Lehrveranstaltung trug die Bezeichnung „Fachergänzung: Recherchieren – ein Journalistischer Werkzeugkasten zur Kritik der herrschenden Meinung“. Randnummer 10 Im Rahmen des Kriegs Russlands gegen die Ukraine fanden kurz
der Ausrufung der Teilmobilmachung in Russland im Zeitraum vom
richtenagentur TASS bezeichnete den Kläger in einem Artikel vom
richten/...) wurde u. a. über den Kläger und sein Verhalten bei den Referenden berichtet. Der Artikel enthielt u. a. ein Foto, das den Kläger mit einem Akkreditierungsschild auf einer offiziellen Pressekonferenz zu den Referenden mit russischen Medien zeigt. Unter anderem wurde der Kläger in diesem Artikel wie folgt zitiert: „Ich bin kein offizieller Wahlbeobachter. Ich recherchiere für ein Buchprojekt.“. Randnummer 15 Unter der Überschrift „Der deutsche Journalist und Autor A. ist als internationaler Wahlbeobachter, in den Donbass gereist und hat die Donezker und Lugansker Volksrepubliken sowie Mariupol besucht.[…]“ veröffentlichte eine Bloggerin am
gewissen Maßstäben sicherzustellen. Man muss einfach im Auge behalten: Es gibt keine Übung in der Organisation demokratischer Prozesse. […] Was allerdings feststellbar ist, das ist, dass die Menschen in ihrer überwiegenden Mehrzahl zur Wahl drängen, dass die Wahlbeteiligung sehr hoch ist und es gibt ein fast geschlossenes Meinungsbild: ‚Wir wollen uns anschließen an die Russische Föderation‘.“ Randnummer 17 Die Beklagte erhielt zeitgleich und im Anschluss an die Veröffentlichung der Presseartikel verschiedene Presseanfragen in Bezug auf den Kläger. Randnummer 18 Am
seiner Rückkehr
Deutschland legte der Kläger unter anderem in einem Vortrag dar, wie er recherchiere, worauf er hierbei achte und dass er bereits zuvor in anderen Kriegsgebieten, in denen es ebenfalls zu völkerrechtswidrigen Angriffskriegen gekommen sei, recherchiert habe und bei Pressekonferenzen anwesend gewesen sei. Randnummer 21 Mit Bescheid vom
richten/...) im Wesentlichen an, dass der Kläger sich während der Referenden über den Anschluss von Teilen des ukrainischen Hoheitsgebietes an Russland im September 2022 in den betroffenen Gebieten der Ostukraine befunden und unter anderem an einer Pressekonferenz mit russischen Medien teilgenommen und zu Fragen der Einhaltung internationaler Wahlstandards im Rahmen der vom russischen Regime durchgeführten Referenden berichtet. Hierbei sei er in den russischen Medien als unabhängiger Beobachter qualifiziert worden. Randnummer 23 Dieses Verhalten des Klägers habe dazu beigetragen, den Scheinreferenden und dem Angriffskrieg Russlands den Anschein von Legitimität zu verleihen, da offizielle internationale Wahlbeobachter eine wichtige Rolle bei der Überwachung von rechtskonformen Wahlen spielen würden. Gemäß der 2005 von den Vereinten Nationen verabschiedeten Prinzipien müssten internationale Wahlbeobachter einen umfangreichen Code of Conduct unterzeichnen, der ihre Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit sowie die Beachtung internationaler Gesetze sicherstellen solle. Dies habe der Kläger missachtet. Randnummer 24 Das Vorgehen des Klägers sei dazu geeignet, die eindeutige Haltung der Beklagten zum Krieg in der Ukraine in Frage zu stellen. Es drohe ein Ansehensverlust der Universität und des Fachbereichs Politikwissenschaft, da der Eindruck entstehen könne, dass es Dozierende gebe, die das völkerrechtswidrige Verhalten Russlands befürworteten. Das Siegel der Beklagten trage die Inschrift: Pax optima rerum (Frieden ist das höchste der Güter). Diesem Grundsatz sehe sich die Beklagte verpflichtet und setze auch die Kooperationen und den Studierendenaustausch mit Russland weiterhin aus. Das Interesse des Klägers an der Durchführung des Lehrauftrags trete hinter ihren berechtigten Interessen zurück. Randnummer 25 Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte die Beklagte an, sie stehe in besonderem Fokus der Öffentlichkeit und der Kläger setze sich mit seinem Verhalten der Positionierung der Universität zuwider. Es lasse sich nicht ausschließen, dass der Kläger sich
haltig nicht nur in der Öffentlichkeit, in Interviews und in den Medien, sondern auch innerhalb der Studierendenschaft entgegen der von der Beklagten klar geäußerten Verurteilung des russischen Angriffskrieges äußere. Eine Anhörung sei aufgrund der Gefahr im Verzug und im öffentlichen Interesse entbehrlich gewesen. Randnummer 26 Am
3 HSG SH erforderlicher wichtiger Grund vorliege, da der Kläger durch sein Verhalten im Zusammenhang mit den Scheinreferenden in der Ostukraine zeige, dass er nicht mehr die Voraussetzungen, die die Hochschule an einen akademischen Lehrer stelle, erfülle. Zu den Voraussetzungen eines Lehrbeauftragten gehöre neben der fachlichen Qualifikation auch ein dem wissenschaftlichen Diskurs entsprechendes (Privat-) Verhalten, das sich an den Grundprinzipien des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats orientiere. Zu diesen unabdingbaren, den Verfassungskern des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3 GG) prägenden Grundsätzen zähle auch die Einhaltung des Völkerrechts und das Bekenntnis zu einem friedlichen Miteinander, die ihren Ursprung im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip hätten. Diesen Umstand adaptiere die Beklagte und er manifestiere sich in ihrem Siegel sowie der Vorschrift des § 3 Abs. 1 HSG SH. Zu diesen Prinzipien habe sich der Kläger durch sein Verhalten in Widerspruch gesetzt. Dies folge aus der Teilnahme an Pressekonferenzen, die von der Russischen Föderation organisiert worden seien und den Anschein eines legitimen Wahlakts erweckten und aus der Tatsache, dass der Kläger lediglich „einzelne Verstöße gegen demokratische Wahlprinzipien durch die russischen Akteure kritisierte". Sie verweist in diesem Zusammenhang auf eine von der Hochschule ... am 26. September 2022 veröffentlichte Stellungnahme in Bezug auf den Kläger (vgl. https://www.....de/news/stellungnahme). Randnummer 30 Dass der Kläger die Reise in die Ukraine als Journalist oder Privatperson beschritten habe, sei unbeachtlich. Für die Frage
einem den Lehrauftragswiderruf rechtfertigenden wichtigen Grund sei auch das Verhalten als Privatperson in anderen beruflichen Kontexten zu berücksichtigen, sofern es sich auf die Wahrnehmung des Lehrbeauftragten in der Öffentlichkeit und der Studierendenschaft auswirke. Randnummer 31 Eine etwaige fehlende Anhörung sei mit der Durchführung des Widerspruchverfahrens und der Würdigung der vorgetragenen Argumente darin
geholt worden. Randnummer 32 Am 16. Dezember 2022 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Randnummer 33 Zur Begründung führt er über seine Widerspruchsbegründung hinausgehend an, er habe sich nicht vereinnahmen lassen oder eine Relativierung des russischen Angriffskriegs verbreitet. Er verurteile den völkerrechtswidrigen Angriff, der von den maßgeblichen Akteuren in Russland veranlasst worden sei. Auch bei anderen Recherchen habe er trotz für die Recherchen notwendiger Kooperation stets Distanz zu dem jeweiligen Berichterstattungsobjekt gewahrt. Er sei seit Jahrzehnten als Journalist im Bereich auch investigativer Recherchen tätig. Wäre ihm rechtliches Gehör gewährt worden, wäre dies ohne weiteres schnell deutlich geworden. Auch
seiner Rückkehr habe er kritisch über die Kriegsparteien und Moskau berichtet. Als Journalist, der sich der Berichterstattung vor Ort – und nicht wie andere Medienbeobachter aus der Ferne – verpflichtet fühle, stelle er in hohem Maße risikoreiche Recherchen an, um die Situation tatsächlich mit seiner journalistischen Erfahrung wahrzunehmen und darüber zu berichten. Er setze sich seit zwei Jahrzehnten kritisch mit Putins Russland auseinander. Er habe zu keinem Zeitpunkt den Angriffskrieg in der Ukraine gebilligt. Als Journalist interessiere er sich auch für die Perspektive der Menschen in den besetzten Gebieten und dafür, ob die westlichen Sanktionen griffen und in welchem geopolitischen Kontext der Ukrainekrieg stehe bzw. gesehen werde. Randnummer 34 Er habe aus eigener Initiative, wie schon 2021, für ein Buchprojekt über den Ukraine-Konflikt bzw. dann Krieg recherchiert – ohne Kenntnis der Referenden. Ihn für einen „Putinversteher“ zu halten, sei aus einer fehlgeleiteten Desinformation von interessierter dritter Presseseite motiviert gewesen. Er selbst habe dazu mit Ausnahme seiner Anwesenheit in der Ostukraine, die aus journalistischen Gründen notwendig und sinnvoll gewesen sei, nichts beigetragen. Er sei in einem Bus mit sog. ausländischen „Wahlbeobachtern“ über die Grenze gebracht worden, die auf dem Weg
Luhansk und Donezk waren, wobei er und sein Begleiter als mitreisende Journalisten angemeldet werden sollten. Mit Podcasts während der Reise habe er bezweckt, „sichtbar“ zu bleiben und zu vermeiden, dass seine Anwesenheit abgestritten werden könne, etwa bei einem tödlichen Zwischenfall oder einer Festnahme. Sein Reisebegleiter sei kein contra-westlicher Online-Aktivist. Im Übrigen erfolge die Reisebegleitung auch aus pragmatischen Gründen. Darüber hinaus müsse er sich Äußerungen seiner Mitreisenden oder Interviewpartner nicht zurechnen lassen. Er habe zu keinem Zeitpunkt in Diensten der Russischen Föderation gestanden oder sei von Vertretern Russlands eingeladen worden. Reisekosten habe er selbst getragen. Vor Ort sei er gebeten worden, an einer Pressekonferenz teilzunehmen. Er habe dies getan unter der Bedingung, dass er als Journalist spreche und nicht als Wahlbeobachter. Dies habe er jeweils zu Beginn der Pressekonferenz deutlich ausgesprochen; es sei korrekt ins Russische übersetzt worden. Während der Pressekonferenz habe er seine Veranstalter brüskiert, weil er deutlich gemacht habe, dass das „Referendum“ nicht den Anforderungen an eine freie und geheime Wahl gerecht werde. Zwar stehe auf seiner Akkreditierung tatsächlich „Referendum Russland Donbass“, auf der Rückseite stehe jedoch „Redakteur, ...-Verlag“. Dies hätte die Beklagte durch die gebotene Sorgfalt bei der Sachverhaltsermittlung herausfinden können. Durch einen Anruf bei der Zivilkammer der Russischen Föderation hätte sie erfahren können, dass er kein Wahlbeobachter sei. Randnummer 35 Er führt weiter an, dass ein Redakteur des Portals ....de eine Pressekonferenz in russischen Medien aufgegriffen und den Kläger als „Wahlbeobachter“ bezeichnet habe, obwohl der Kläger ihm auf Anfrage klar mitgeteilt habe, dass er als Journalist reiste. Gegenüber dem Portal habe er anwaltlich Unterlassung erwirken können.
Veröffentlichung des Beitrags von ... habe die Beklagte dem Kläger die Zusammenarbeit gekündigt und die Stellungnahme am 27. September 2022 veröffentlicht. Randnummer 36 Hinsichtlich seiner Lehrtätigkeit führt er an, er unterrichte
den journalistischen Maximen, Quellen stets zu überprüfen, beide Seiten zu hören und wann immer möglich sich vor Ort ein eigenes Bild und die Realitätsprobe zu machen, und sich vor allem nie mit einer Sache gemein zu machen. Er verlasse sich nicht auf die Propaganda einer Seite. Sein Lehrinhalt umfasse auch die Warnung vor Vereinnahmung durch die Kriegsparteien, die bei Kriegsberichterstattern nahezu unausweichlich sei und eine Eigendynamik erzeuge. Randnummer 37 Mit Blick auf das Widerspruchsverfahren führt er an, die Beklagte habe dieses mit einer aufklärungsschädlichen Einstellung geführt und um ihn zu treffen und zu diskreditieren. Der Vorgang sei bruchstückhaft dokumentiert. Aus dem Verwaltungsvorgang sei nicht erkennbar, wie der mitentscheidende Verfahrensgang bis zur Erstellung des Widerspruchsbescheids verlaufen sei. Die Prüfung seiner Erklärungen im Widerspruchsschreiben sei nicht feststellbar. Er habe sich in der Zeitspanne
Rückkehr aus der Ukraine vielfältig öffentlich zu Anlass und Beweggründen seiner Reise und den in Rede stehenden, ihn belasten sollenden Äußerungen seinerseits geäußert und insoweit Missverständnisse ausgeräumt. Dies könne der Beklagten nicht verborgen geblieben sein, erst recht nicht bis zu der Widerspruchsentscheidung. Trotzdem würden diese Umstände und Erklärungen totgeschwiegen und durch die Beklagte nicht beachtet. Eine Auseinandersetzung mit seinem Verhalten
seiner Rückkehr finde seitens der Beklagten nicht statt. Mangels erkennbarer Ermessenausübung seien die Bescheide rechtswidrig. Die Beklagte informiere einseitig und blende das breite Spektrum des Sachverhalts aus. Dies kennzeichne sachliche Fehler. Randnummer 38 Er sei in seiner Tätigkeit und seinem Beruf als Lehrbeauftragter und Journalist massiv betroffen und habe Anspruch auf Rehabilitation und darauf, bei der Besetzung von Lehraufträgen bei der Beklagten oder anderen Hochschulen vom Makel des Widerrufs entlastet zu sein. Randnummer 39 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2022 aufzuheben.
dem die Befristung des Lehrauftrags mit Ablauf des Wintersemesters 2022/23 abgelaufen ist, beantragt er nunmehr, Randnummer 40 festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom
seiner Rückkehr von der Reise sowie die neueren Erkenntnisse über den Kläger habe die Beklagte in ihrem Vorgehen und ihrer Auffassung bestätigt. Randnummer 47 Mit der vorgenommenen Recherche könne der Beklagte nicht in einer Lehrveranstaltung der Beklagten im Bereich Recherche lehren. Einem Lehrbeauftragten, der im Rahmen von völkerrechtswidrigen Scheinreferenden von freien Wahlen spreche, fehle die pädagogische Eignung. Der Kläger missachte zudem die funktionsbezogene Treuepflicht gegenüber der Beklagten, welcher er als Lehrbeauftragter unterliege. Randnummer 48 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 49 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 50 Die Klage ist in der Form der Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
GO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn er sich vorher erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 51 Die Änderung von der ursprünglichen Anfechtungsklage zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage stellt
GO eine kraft Gesetzes (§ 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO) zulässige Klageänderung dar. Die ursprüngliche Anfechtungsklage
GO war auch zulässig. Der Widerruf des Lehrauftrags ist ein Verwaltungsakt. Der Lehrauftrag, den die Beklagte dem Kläger gemäß § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein 2016 (Hochschulgesetz – HSG SH, GVOBl. Schl.-H. 2022, S. 102) erteilte, lässt
2 HSG SH ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zur Hochschule entstehen. Ein Vorverfahren
GO ist durchgeführt worden.
Erhebung der Anfechtungsklage am
geholt worden ist, § 114 Abs. 1 LVwG . Bei der Anhörung handelt es sich vorliegend um einen wesentlichen Bestandteil im Rahmen der Entscheidungsfindung. Randnummer 56 Jedoch ist der Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids materiell rechtswidrig gewesen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage nicht vorliegen. Randnummer 57 Rechtsgrundlage für den Widerruf des Lehrauftrags ist § 66 Abs. 3 HSG SH. Danach kann ein Lehrauftrag ohne Einhaltung einer Frist widerrufen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Auf Rechtsfolgenseite steht der fristlose Widerruf zwar im Ermessen der Hochschule, auf Tatbestandsseite knüpft die Norm den fristlosen Widerruf jedoch ausdrücklich daran, dass ein wichtiger Grund vorliegt. An einem solchen fehlt es vorliegend. Randnummer 58 Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Erledigung des Verwaltungsakts und die zu diesem Zeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage (vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2014, § 113 Rn. 299 m. w. N.). Randnummer 59 Bei der Voraussetzung des wichtigen Grundes handelt es sich um einen nicht näher definierten unbestimmten Rechtsbegriff. Der Lehrauftrag begründet
2 HSG SH ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art zur Hochschule, wobei ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht entsteht. Es erscheint sachgerecht, den Begriff an die Definition des § 626 Abs. 1 BGB, der die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund regelt, anzulehnen (vgl. hierzu auch VG A-Stadt, Urteil vom 1. März 2018 – 26 K 159.16 –, juris Rn. 43). Randnummer 60
1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Weil aber der Widerruf in das Ermessen der Widerrufenden gestellt ist, bestimmt sie, welche Tatsachen den Anknüpfungspunkt für die abwägende Zumutbarkeitsprüfung darstellen (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom
3 Satz 1 GG und die Pressefreiheit
1 Satz 2 Var. 1 GG bemühen, während die Beklagte vorliegend auch ihrerseits als Hoheitsträgerin das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit
3 Satz 1 GG bemühen kann. Randnummer 64 Der Kläger kann sich als Lehrbeauftragter auf die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit berufen. Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will. In diesen Freiheitsraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat – vorbehaltlich der Treuepflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG – ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Art. 5 Abs. 3 GG will dabei nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d. h. auf alles, was
Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis (BVerfG, Urteil vom
1 Satz 3 HSG SH nehmen die Lehrbeauftragten ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Die Beklagte hat ihm damit die Aufgabe wissenschaftlicher Lehre für einen befristeten Zeitraum übertragen. Der Aufenthalt und das erlangen (journalistischer) Erkenntnisse, war Teil der Lehre des Klägers, da er auch über das Recherchieren u. a. in Kriegsgebieten und zur Gefahr politischer Vereinnahmung unterrichtete. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger mit seinem Verhalten bereits aus dem Schutzbereich herausfällt. Randnummer 65 Außerdem kann sich der Kläger als Journalist und Buchautor auf die Pressefreiheit
1 Satz 2 Var. 1 GG berufen. Der Schutzbereich der Pressefreiheit gewährleistet in seiner subjektiv-rechtlichen Dimension den im Bereich der Presse tätigen Personen und Organisationen Freiheitsrechte gegen den Staat; er garantiert darüber hinaus in seiner objektiv-rechtlichen Bedeutung das Institut der Eigenständigkeit der Presse (BVerfG, Urteil vom
1 HSG SH dient eine Hochschule unter anderem der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Hierunter kann auch gefasst werden, dass eine Hochschule ihr Ansehen und die von ihr danach vertretenen grundlegenden Werte vertritt. In der Aufgabenwahrnehmung
1 HSG SH findet zudem die Freiheit der Lehre
3 Satz 1 GG der Beklagten als kollidierendes Verfassungsrecht Einklang. Randnummer 69 Mit Blick auf die betroffene Wissenschaftsfreiheit des Klägers
3 GG kennt zwar der Wortlaut des Art. 5 Abs. 3GG keinen eigenen Gesetzesvorbehalt. Aber auch die Wissenschaftsfreiheit kann durch verfassungsimmanente Schranken (kollidierendes Verfassungsrecht) eingeschränkt werden, sodass ein Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen ist. Randnummer 70 Die Beklagte kann vorliegend auch ihrerseits als Universität ein Grundrecht, namentlich die Wissenschaftsfreiheit
3 GG, bemühen. Dieses Recht findet seinen Ausdruck im Tätigwerden der Beklagten im Rahmen ihrer institutionellen Aufgaben. Die Beklagte ist vorliegend im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung
1 HSG SH tätig geworden, weil sie das Verhalten des Klägers als geeignet ansieht, in der Öffentlichkeit ein Bild abzuzeichnen, das der von ihr eingenommenen Position, wonach den Referenden als Bestandteil einer inhumanen und imperialistischen Politik des russischen Regimes unter keinen Umständen auch nur der Hauch einer Legitimität zugesprochen werden dürfe und den Wertungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 2, Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 GG widerspreche. Soweit die Beklagte einwendet, ihre Grundwerte würden sich nicht nur aus ihrer Aufgabenwahrnehmung i. S. v. § 3 Abs. 1 HSG SH ergeben, sondern vielmehr aus Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach die Freiheit der Lehre und der Wissenschaft nicht von der Treue zur Verfassung entbindet sowie aus den Verfassungskern des Grundgesetzes
3 GG prägenden Grundsätzen der Einhaltung des Völkerrechts und des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips, ist dagegen grundsätzlich nichts zu erinnern. Randnummer 71 Aus den Äußerungen der Beklagten ergibt sich auch, dass sie sowohl die journalistische Tätigkeit als auch den Bezug zu der Recherchelehrtätigkeit des Klägers zwar erkannt hat, die Vornahme einer hinreichenden Güter- und Interessenabwägung lässt sich jedoch nicht erkennen. Die Beklagte hat im Wesentlichen die potentielle Gefahr gesehen, dass ihr Ansehen als Hochschule in der Öffentlichkeit leiden könnte, wenn sie Personen, die in der Öffentlichkeit dem Anschein
ihrer Haltung widersprechen, Lehraufträge erteilt. Zum anderen sah sie die pädagogische Eignung des Lehrbeauftragten nicht mehr als gegeben. Der Umstand, dass der Kläger umfangreich schilderte, dass er – auch – für ein Buch recherchierte und die Umstände, die die Referenden betrafen, Teil seiner Recherche vor Ort waren, ließ die Beklagte hierbei weitgehend außer Acht. Randnummer 72 Die Entscheidung der Beklagten war maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass sie ohne eine mögliche weitergehende Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen erfolgte. Sie hat – eingedenk der für die Beklagte erheblichen Bedeutung ihrer Positionierung und der Wahrung ihres Ansehens in der Öffentlichkeit – Feststellungen über das journalistische Verhalten des Klägers und eine denkbare politische Vereinnahmung im Rahmen einer Recherche in Kriegsgebieten nicht hinreichend eingeholt oder in Erwägung gezogen. Ihre Entscheidung begründet die Beklagte nur mit u. a. bebilderten Online-Artikeln und den vereinzelt zitierten Äußerungen des Klägers. Dabei lässt sie bei der Entscheidungsfindung außer Acht, dass diese Berichte aus dem Kontext gerissen, unvollständig oder einseitig recherchiert und dargestellt sein könnten und zumindest weiterer Prüfung bedürften. Auf die vom Kläger angemerkte Möglichkeit eines klarstellenden Anrufs bei der Zivilkammer der Russischen Föderation kommt es mit Blick auf den Anschein, auf den die Beklagte maßgeblich abstellt, nicht an. Zieht man den Umstand heran, dass der Kläger Investigativjournalist ist und zu welchem Thema dem Kläger der Lehrauftrag erteilt wurde – Recherchieren –, wäre es zumindest erforderlich gewesen, die wesentlichen Belange und Hintergründe der Online-Artikel näher zu ermitteln und im Rahmen der Entscheidungsfindung weiter zu berücksichtigen. Randnummer 73 Der Mangel bei der Sachverhaltsklärung prägt die Güter- und Interessenabwägung und begründet die Fehlerhaftigkeit der Annahme eines wichtigen Grundes i. S. v. § 66 Abs. 3 HSG SH. Randnummer 74 Von diesem Defizit, das dem Abwägungsvorgang anhaftet, abgesehen, stellen sich die Maßnahmen der Beklagten aber auch im Abwägungsergebnis unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit als fehlerhaft dar. Im Rahmen der Abwägung überwiegen die Interessen des Klägers die Interessen der Beklagten. Denn das mit dem Widerruf verfolgte sachliche Ziel ist im Verhältnis zu den Rechtspositionen, in die eingegriffen wird, unverhältnismäßig. Randnummer 75 Die Beklagte verfolgte nicht nur den Zweck, einen geordneten oder ungestörten Lehrbetrieb mit dem Kläger zu erreichen, sondern sich mit sofortiger Wirkung von den rechtsstaatlichen und demokratischen Werten, die dieser – wenn möglicherweise auch nur scheinbar –
außen durch sein öffentlichkeitswirksames Verhalten vermittelte, zu distanzieren und zu lösen, sodass eine ihren verfassungsrechtlichen Werten entsprechende Lehre gewährleistet wird. Die Beklagte verfolgte dabei das Ziel, ihre Aufgabe
1 HSG SH zu sichern, um ihre bestehende Haltung zu verdeutlichen. Denn indem die Beklagte mit dem Verhalten des Klägers in Verbindung gebracht wurde, bestand für sie die Gefahr, dass die Öffentlichkeit ihre Aufgabenwahrnehmung und die Achtung von Art. 5 Abs. 3 GG nicht erkennt. Diese Gefahr verdeutlichte sich konkret durch verschiedene Presseanfragen in diesem Zusammenhang. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung war geeignet, ein klares Zeichen zur Beibehaltung ihrer Positionierung – insbesondere zu dem Krieg Russlands gegen die Ukraine – darzustellen und ihrer Auffassung
erforderliche Maßnahmen gegenüber Lehrbeauftragten zu ergreifen. Randnummer 76 Der Widerruf erweist sich aber als nicht erforderlich, um dem legitimen Interesse der Beklagten an der Wahrung ihrer Außendarstellung und des Vertrauens der Öffentlichkeit, insbesondere der Studierendenschaft, in ihr Werteverständnis, Rechnung zu tragen. Obwohl das Verhalten des Klägers bereits Medienwirksamkeit erfahren hatte, wäre eine mildere Verhaltensweise der Beklagten etwa eine (ggf. öffentlich durch eine Pressemitteilung kundgetane) Verwarnung in Verbindung mit einer zeitlichen Umverteilung seiner Lehreinheiten, gleichermaßen geeignet, um diesen Zweck zu erfüllen. Die Beklagte hätte den Kläger zunächst zu den Umständen befragen können und mit ihm über seine Haltung diskutieren können. Der Kläger gab schriftsätzlich mehrfach zu erkennen, dass er sich seiner journalistischen Pflichten und der Gefahren im Hinblick auf Recherchen in Kriegsgebieten insbesondere mit Blick auf eine politische Vereinnahmung bewusst war. Dies wäre bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen gewesen. Die Beklagte hätte dem Kläger in einem Gespräch ihre Bedenken hinsichtlich seiner Lehre in einem von der Wissenschaftsfreiheit
3 Satz 1 GG gedeckten Umfang schildern können. Hätte sich aus dem Gespräch ergeben, dass der Kläger tatsächlich für die Beklagte unhaltbare Werte vertritt, hätte sie weitere Maßnahmen in Betracht ziehen können. Dies hätte den verfolgten Zweck auf schonendere Weise erreicht. Allein auf den Anschein abzustellen, den das Verhalten des Klägers begründete, genügt hingegen nicht. Randnummer 77 Soweit die Beklagte das Verhalten oder Äußerungen des Klägers in seinem im Januar 2022 erschienen Buch anbringt, dass den Zeitraum vor Erteilung des Lehrauftrages betrifft, ist dies nicht geeignet, in die Abwägung einbezogen zu werden. Denn es ist Aufgabe einer Hochschule i. R. d. § 66 Abs. 1 HSG SH zu prüfen, ob ein Lehrauftrag erteilt werden kann. Dabei ist es einer Hochschule zuzumuten aber gleichzeitig auch von ihr zu fordern, dass sie beispielsweise vor Erteilung des Lehrauftrages ein Buch des Lehrbeauftragten, das nahezu den Titel der Lehrveranstaltung trägt oder tragen soll, gegebenenfalls auf etwaige unpassende Inhalte oder
Auffassung einer Hochschule ungeeignete Haltungen beispielsweise aus dem Bereich der Verschwörungstheorie hin prüft. Hat eine Hochschule einen Lehrauftrag erteilt, darf ein Lehrbeauftragter grundsätzlich darauf vertrauen, dass er lehren können wird. Es entsteht
der Erteilung eines Lehrauftrages mit Blick auf den vom Lehrauftrag umfassten Zeitraum insoweit – gerade in Anbetracht der ohnehin vorliegenden Befristung
1 HSG SH – ein Vertrauensverhältnis zwischen einer Hochschule und dem Lehrbeauftragten. Die Beklagte trifft in diesem Zusammenhang gerade auch eine Schutzpflicht gegenüber dem Kläger. Hierbei ist zudem zu beachten, dass die Beklagte dem Kläger über viele Jahre regelmäßig unbeanstandet als Journalist Lehraufträge erteilte. Dies fällt im Rahmen der Abwägung und hinsichtlich der Anforderungen an eine potentielle Schädigung der Beklagten durch die Lehrtätigkeit des Klägers ins Gewicht. Randnummer 78 Soweit die Beklagte anführt, einem Lehrbeauftragen, der im Rahmen von völkerrechtswidrigen Scheinreferenden von freien Wahlen spreche und journalistisch unvorsichtig handele, fehle mit Blick auf die vorgenommene Recherche die pädagogische Eignung, um bei ihr im Bereich Recherche zu lehren, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verhalten des Klägers keinen hinreichend konkreten Anlass dahingehend bot, dass er sich den Studierenden gegenüber tatsächlich in einer dem Werteverständnis der Beklagten widersprechenden Weise äußern würde. Dies umso mehr, als die Lehrveranstaltung gerade den Titel „Recherchieren – ein Journalistischer Werkzeugkasten zur Kritik der herrschenden Meinung“ trug und der Kläger gerade Investigativjournalist ist. Die Beklagte hat dabei zumindest nicht hinreichend dargestellt, wie die Lehre, insbesondere die pädagogische Eignung mit Blick auf die Studierendenschaft und die Lehre konkret gefährdet würde. Randnummer 79 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ruf der Beklagten in der Öffentlichkeit eine
haltige Schädigung erfahren hätte, hätte sie den befristeten Lehrauftrag durchführen lassen. Denn bei einer Hochschule handelt es sich hinsichtlich der durch sie geförderten Wissenschaftsfreiheit
G, Beschluss vom
1 HSG SH rechtfertigen. Randnummer 80 Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger missachte ihr gegenüber die funktionsbezogene Treuepflicht, welcher er als Lehrbeauftragter auch im außeruniversitären Kontext unterliege (vgl. dazu VG München, Urteil vom 19. März 2019 – M 3 K 16.2663 –, juris Rn. 37), trägt vorliegend nicht. In diesem Zusammenhang kann § 33 Abs. 2 BeamtStG als konkretisierendes allgemeines Gesetz i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG, zwar in Erwägung gezogen werden.
StG haben Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG kann die Verfassungstreue nur der „Eignung“ zugeordnet werden (vgl. Leisner in: Sodan Grundgesetz, Art. 33, Rn. 11). Die Verhältnismäßigkeit verlangt es hierbei, dass die Erfordernisse des jeweiligen Amtes das Maß einer Verfassungstreue bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 – 1 BvR 1397/93 –, BVerfGE 92, 140-157 –, juris Rn. 44 m. w. N.). Dazu gehören auch die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, seine dienstlichen Aufgaben
den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
GO eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte. Randnummer 82
alledem ist der Widerruf des Lehrauftrags rechtswidrig gewesen. Randnummer 83 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001545846
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.