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LG Lübeck 3. Zivilkammer 3 O 125/22 Urteil Anspruch auf Zahlung von Werbekostenbeiträgen für die Werbung eines Einkaufszentrums, Störung der Geschäfts

Anspruch auf Zahlung von Werbekostenbeiträgen für die Werbung eines Einkaufszentrums, Störung der Geschäftsgrundlage infolge der COVID-19-Pandemie Orientierungssatz Die Voraussetzungen für eine Störung der Geschäftsgrundlage hinsichtlich von vertraglich vereinbarten Werbeleistungen sind nicht gegeben, wenn keine schwerwiegende Veränderung von Umständen vorliegt, die Grundlage des Vertrages geworden sind. Auf die Vorstellung des Ausbleibens einer Naturkatastrophe wie der COVID-19-Pandemie gründet sich nicht der Geschäftswille für den Abschluss eines Werbekostenbeitrages. Der Umstand, dass die Kunden des Gastronomiebetriebes während der COVID-19-Pandemie lediglich Produkte zum Verzehr andernorts („take away“) erwerben konnten, macht Werbemaßnahmen ebenso wenig obsolet, wie die hierauf ergehenden Beiträge der Mieter von Ladenflächen. (Rn.25) Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.054,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.704,47 € seit 02.02.2019, auf 4704,47 € seit 02.08.2019, auf 156,82 € seit 17.09.2019, auf 4861,29 € seit 02.02.2020, 4738,74 € seit 02.08.2020, auf 4861,29 € seit 21.03.2021, 5013,49 € seit 01.08.2021 sowie auf 5.013,49 € seit 1.2.2022 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5 € zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.346,80 € zu zahlen.
  4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
  6. Der Streitwert wird auf 34.054,06 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage Werbekostenbeiträge für die Werbung eines Einkaufszentrums für den Zeitraum vom
  7. Januar 2019 bis
  8. Juni
  9. Randnummer 2 Sie betreibt verschiedene Shoppingcenter, so auch das Einkaufszentrum der ...-Passage in ... . Die Beklagte gehört zu einer Gruppe von Unternehmen, die verschiedene „food-Konzepte“ an sogenannten Hochfrequenzstandorten, wie Bahnhöfen Flughäfen und ausgesuchten Citylagen sowie in Einkaufszentren in Deutschland betreibt. Ihr Geschäftsbetrieb besteht im Unterhalt eines Filialnetzes von Gastronomiebetrieben, die sowohl einen „inhouse-Verzehr“ als auch einen „take-away-Verzehr“ von Gebäck, Snacks und Kaffeespezialitäten anbietet. Die Beklagte ist daher auf Laufkundschaft angewiesen. Dies trifft insbesondere für die Fläche der Beklagten in der ...-Passage in ... zu, die zu 75 % aus Sitzplatzflächen zum vor Ort Verzehr konzipiert ist. Randnummer 3 Die betreffenden Flächen von 139,63 m² und 80 m², mithin insgesamt 219,63 m², in der ...-Passage mietete die Beklagte von einem Tochterunternehmen der Klägerin, die ... mbH & Co. KG. Infolge der COVID-19-Pandemie vereinbarten die Parteien eine Reduzierung des Mietzinses, zumal während der Pandemie die Ladenfläche der ...- Passage teilweise geschlossen war und der Zugang zu der Passage für Kunden zahlenmäßig auf Anordnung der Center-Verwaltung beschränkt, kontrolliert und mit einem Ampelsystem an den Zugängen ausgestattet wurde. Für Einzelheiten wird auf die Anlage B3 auf Blatt 46 ff d. A. verwiesen. Die Vertragsanpassungen erfolgten unter der angenommenen Prämisse, dass während der Pandemie ein Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen wird. Randnummer 4 Mit der Klägerin schloss die Beklagte den Vertrag betreffend die Center Werbung der Anlage K1 vom
  10. Juli
  11. Ziel der Vereinbarung ist die Durchführung koordinierter werbe- und Verkaufsfördermaßnahmen durch die ... GmbH & Co. KG für die Gesamtheit der Mieter im Einkaufszentrum. Im Gegenzug verpflichten sich die jeweiligen Mieter in den Vereinbarungen festgelegten Werbebeiträge zu Zwecken der Gemeinschaftswerbung zu zahlen. Randnummer 5 Vorliegend verpflichtete sich die Beklagte ausweislich Ziff. 2 des Vertrages zur Zahlung eines umsatzabhängigen monatlichen Werbebeitrages, mindestens jedoch 3 € pro Quadratmeter zu zahlen. Daher gab sich zunächst ein netto-Werbebeitrag in monatlicher Höhe von 658,89 € (219,63 m² mal 3 €) und 3.953,34 € netto pro Halbjahr (658,89 € mal 6). Nach Ziffer 2.3 des Vertrages erfolgt alle zwei Jahre zum
  12. Juli eine Indexanpassung des Werbebeitrages. Nachdem Schreiben zur Indexanpassung vom
  13. Juli 2019 und
  14. Juli 2021 erhöhte sich der Werbekostenbeitrag zum
  15. Juli 2019 von 3.953,34 € netto auf 4.085,12 € netto und zum
  16. Juli 2021 auf 4.213,02 € netto. Für Einzelheiten des Vertrags betreffend die Centerwerbung wird auf Blatt 11 ff. d. A. verwiesen. Randnummer 6 Im Gegensatz zu den Anpassungen des Mietvertrages zwischen der Beklagten und der Tochtergesellschaft der Klägerin passten die Parteien den Vertrag betreffen Centerwerbung nicht pandemiebedingt an, indem sie die Zahlungspflichten der Beklagten reduzierten. Randnummer 7 In der Folgezeit kam es zu Zahlungsausfällen bzgl. der Werbekostenbeiträge. So beglich die Beklagte bereits Beträge aus den Rechnungen der Klägerin vom
  17. Januar,
  18. Juli und
  19. August 2019 nicht. Randnummer 8 Die ... GmbH & Co. KG firmierte als Unterzeichnerin des Vertrags betreffend die Centerwerbung im Jahr 2020 in ... GmbH & Co. KG um. Ein Teilbetrieb der ... GmbH & Co. KG ist mit allen Aktiva und Passiva, Rechten und Pflichten einschließlich der Werbekostenbeiträge für die Gewebeflächen der ...-Passage auf die Klägerin nach Maßgabe des Ausgliederung- und Übernahmevertrags vom
  20. Dezember 2020 als übernehmender Rechtsträger übertragen worden. Randnummer 9 Die ... GmbH & Co. KG sowie die Klägerin erstellten gegenüber der beklagten Partei die Rechnungen über insgesamt 34.054,06 €, siehe einzelnen Anlage K3 auf Blatt 16 ff. d. A. Trotz mehrfacher Mahnungen zahlte die Beklagte die geltend gemachten Beträge nicht. Die Klägerin beauftragte daher die Prozessbevollmächtigten am
  21. Oktober 2020 auf Basis eines bedingten Klageauftrages umfassend mit der Beitreibung der gegen die beklagte Partei behaupteten Forderungen. Randnummer 10 Die Klägerin behauptet, sie habe die ihr obliegenden vertraglichen Leistungen aus dem Vertrag betreffen Centerwerbung im streitgegenständlichen Zeitraum vom
  22. März bis
  23. Dezember 2021 erbracht. Randnummer 11 Eine Störung der Geschäftsgrundlage liege nicht vor. Ende 2019 habe sich die Pandemie noch nicht abgezeichnet. Der erste Lockdown sei erst ab dem
  24. März 2020 verhängt worden. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom
  25. Februar 2022 seien nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. In der Entscheidung ging es um die Anpassung der Miete bei gewerblich genutzten Mieträumen. Vorliegend resultieren die Forderungen aus einem Werbekostenvertrag, der als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter einzuordnen sei. Randnummer 12 Selbst wenn die Grundsätze übertragbar wären, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine Anpassung der Werbebeiträge Folge bereits automatisch aus § 2 des Vertrags betreffend die Center Werbung. Schließlich ergebe sich aus Ziffer 4 des Nachtrags Nr. 1 (Anlage B3 auf Blatt 46 ff. d. A.), dass aus der Vereinbarung keine anderweitigen Ansprüche hergeleitet werden können. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14
  26. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 34.054,06 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Randnummer 15 auf 4.704,47 € seit 02.02.2019, auf 4.704,47 € seit 02.08.2019, auf 156,82 € seit 17.09.2019, auf 4.861,29 € seit 02.02.2020, auf 4.738,74 € seit 02.08.2020, auf 4.861,29 € seit 21.03.2021, auf 5013,49 € seit 01.08.2021 sowie auf 5.013,49 € seit 01.2.2022 zu zahlen; Randnummer 16
  27. die Beklagte zu verurteilen, weitere 5 € kaufmännische Mahnkosten und 1346,80 € an Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Sie behauptet, sie habe in der streitgegenständlichen Zeit erhebliche Umsatzeinbußen gehabt. Insbesondere sei durch die Folgen der COVID-19-Pandemie das bis zu 75 % auf sofort Verzehr ausgelegte Angebot der Beklagten nicht im bisher üblichen Maße angenommen worden. Der Umsatz der Beklagten sei in der streitgegenständlichen Fläche gegenüber dem Umsatz 2019 um mindestens 45,28 % zurück. Bereits im Dezember 2019/Januar 2020 habe die Pandemie zu einem massiven Rückgang der Kunden zahlen und ab dem
  28. März 2020 im Rahmen des ersten Lockdowns zu einem Umsatzeinbruch der Beklagten in Höhe von bundesweit ca. 80 % geführt. Dies alles bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Randnummer 20 Die Beklagte meint, der Wegfall der Geschäftsgrundlage erfasse selbstverständlich auch den streitgegenständlichen Werbebeitragsvertrag, der mit dem Mietvertrag gekoppelt sei. Dies gelte entsprechend den Ausführungen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes aus seinem Urteil vom
  29. Februar 2022 – XII ZR 17/
  30. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Klage ist begründet: Randnummer 22 I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 34.045,06 € aus Ziffer 2.1 in Verbindung mit den Ziffern 2.3 und 2.4 des Vertrags betreffend die Centerwerbung vom
  31. Juli
  32. Danach hat die Klägerin einen Anspruch gegen Mieter im Sinne des Vertrages auf einen Werbebeitrag zum Zwecke der Gemeinschaftswerbung für das Einkaufszentrum in Höhe von einem Prozent des in dem Mietobjekt erzielten jährlichen Umsatzes, mindestens jedoch monatlich 3 € pro Quadratmeter der im Einkaufszentrum angemieteten Ladenfläche (Mindestwerbebeitrag). Der Mindestbetrag ist halbjährlich im Voraus, spätestens am
  33. Januar und
  34. Juli eines Jahres, zu zahlen. Der Mindestbeitrag ist zudem gemäß Ziffer 2.3 alle 2 Jahre zum
  35. Juli entsprechend einer prozentualen Veränderung des vom Statistischen Bundesamtes für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten Verbraucherpreisindex anzupassen. Für Einzelheiten wird auf Blatt 12 d. A. verwiesen. Randnummer 23 Entsprechend dieser vertraglichen Vereinbarungen begehrt die Klägerin von der Beklagten zu Recht Werbekostenbeiträge für den Zeitraum vom
  36. Januar 2019 bis zum
  37. Juni 2022 in Höhe von insgesamt 34.054,06 € entsprechend eines halbjährlichen netto-Werbebeitrags in Höhe von 3.953,34 € für einen Mindestbetrag in Höhe von 3 € pro Quadratmeter bei 219,63 m² Ladenfläche. Dieser Betrag erhöhte sich durch Indexanpassung zum
  38. Juli 2019 auf 4085,12 € netto und zum
  39. Juli 2021 auf 4213,02 € netto. Für Einzelheiten wird auf Blatt 9R und 10 der Akte in Verbindung mit Anlage K3 auf Blatt 16 ff. d. A. verwiesen. Randnummer 24 II. Die Beklagte kann der Klägerin nicht entgegenhalten, keine vertraglich vereinbarten Werbeleistungen im Sinne der Ziffer 1 des Vertrages betreffend die Centerwerbung erbracht zu haben. Nach den substantiierten Ausführungen der Klägerin zu den erbrachten Werbeleistungen ist das pauschale Bestreiten der Beklagten trotz der Möglichkeit und Zumutbarkeit eines substantiierten Gegenvortrags nach entsprechendem Hinweis im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
  40. Mai 2023 (vgl. Blatt 102 d. A.) – gemessen an den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO – unzulässig (BGH NZG 2020, 1149 Rn. 15; BGHZ 217, 327 = NZG 2018, 497 Rn. 20; BGH NJW 2010, 1357 Rn. 16). Die Klägerin führte dezidiert aus, wie sie während des Zeitraums vom
  41. März bis zum
  42. Dezember 2021 nicht nur Center-bezogene Werbemaßnahmen, sondern auch Werbemaßnahmen für das Mietobjekt der Beklagten schaltete. Für Einzelheiten wird auf Blatt 56 d. A. verwiesen. Randnummer 25 III. Anderseits die Beklagte meint, war der im Kern des Rechtsstreits stehende Vertrag betreffend die Centerwerbung nicht nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB anzupassen. Danach kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich wesentliche Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben (sog. „reales Element“), die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderungen vorausgesehen hätten (sog. „hypothetisches Element“) und es einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, nicht zugemutet werden kann, am Vertrag festzuhalten (sog. „normatives Element“). Randnummer 26 Diese Voraussetzungen liegen auch in Anbetracht der Grundsätze des Bundesgerichtshofes aus seinem Urteil vom
  43. Februar 2022 – XII ZR 17/21, Rn. 27 ff., nicht vor. Die dortigen Ausführungen – insbesondere bezüglich des Vorliegens des realen und des hypothetischen Elements – sind nicht auf den vorliegenden Vertrag über Werbekosten übertragbar. Das reale Element des § 313 Abs. 1 BGB, also die schwerwiegende Veränderung von Umständen, die Grundlage des Vertrags geworden ist, liegt nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Auf die Vorstellung des Ausbleibens einer Naturkatastrophe wie der COVID-19-Pandemie (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom
  44. März 2021 – 2 U 143/20, Rn. 38 f.) gründet sich nicht der Geschäftswille für den Abschluss des Werbekostenbeitrags. Der Umstand, dass die Kunden der Beklagten während der COVID-19-Pandemie lediglich Produkte der Beklagten zum Verzehr andernorts („take away“) erwerben konnten, macht Werbemaßnahmen ebenso wenig obsolet, wie die hierauf ergehenden Beiträge der Mieter von Ladenflächen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Beklagte auf Werbemaßnahmen in besonderem Maße angewiesen war. Hieran ändert auch der Vortrag der Beklagten nichts, dass die Ladenfläche der ...-Passage teilweise geschlossen war und der Zugang zu der Passage zahlenmäßig auf Anordnung der Center-Verwaltung beschränkt, kontrolliert und mit einem Ampelsystem an den Zugängen ausgestattet wurde. Sofern hierbei dennoch Kunden die Möglichkeit haben, Produkte der Beklagten zu erwerben, ist nicht nachvollziehbar, warum die Notwendigkeit von Werbemaßnahmen entfallen sollte. Überdies entfiel auch nicht der Mietvertrag zwischen der Beklagten und der ... mbH & Co. KG als wesentliche Geschäftsgrundlage. Diesen führten die Parteien vielmehr mit der Maßgabe des Nachtrags Nr. 1 vom
  45. Juni 2021 der Anlage B3 (Blatt 46 ff d. A.) fort. Randnummer 27 Selbst wenn man von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ausginge, mangelte es darüber hinaus auch am Vorliegen des hypothetischen Elements. Nichts ist ersichtlich für eine mögliche Abweichung der Vertragsparteien von den vertraglichen Regelungen bei Kenntnis einer künftigen Pandemie. Die Erbringung von Werbedienstleistungen bleibt – wie dargelegt – auch im Falle der Pandemie sinnvoll und notwendig. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn Kunden die Möglichkeit eröffnet ist, Produkte der Beklagten zu erwerben und der Mietvertrag, auf den vertraglich Bezug genommen wird, bestehen bleibt. Umgekehrt enthält der Vertrag betreffend die Centerwerbung durch die Vereinbarung eines umsatzabhängigen Werbebeitrags in Ziffer 2 gerade eine Regelung, die Umsatzeinbußen berücksichtigt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Umsatzeinbußen so außergewöhnlich waren, dass sie durch die Regelung unter Ziffer 2 des Vertrags erfasst werden sollten. Zu berücksichtigen ist auch hierbei, dass der ...-Passage auch zu Zeiten des sog. Lockdowns nicht gänzlich geschlossen blieb. Eine abweichende Vereinbarung für den hypothetischen Fall der Kenntnis der COVID-19-Pandemie bei Vertragsschluss ist weiterhin auch nicht vorgetragen. Randnummer 28 Schließlich scheitert im vorliegenden Fall auch das normative Element im Rahmen des § 313 Abs. 1 BGB – insbesondere vor dem Hintergrund der Regelung in Ziffer 2 des Vertrags. Der Beklagten kann auch vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Umsatzeinbußen ein Festhalten am Vertrag zugemutet werden. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt es maßgeblich auf die vertragliche Risikoverteilung zwischen den Parteien an. Eine solche Verteilung wird gerade durch Ziffer 2 des Vertrags vorgenommen, indem der Mieter im Sinne des Vertrags bei Umständen, die zu Umsatzeinbußen führen, nur verpflichtet ist, den Mindestbetrag für Werbekosten zu entrichten, nicht jedoch eine zusätzliche Möglichkeit erhalten soll, sich vom Vertrag zu lösen (vgl. LG Heidelberg Urt. v. 30.7.2020 – 5 O 66/20, Rn. 44). Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt dies auch und gerade vor dem Hintergrund des in dem Vertrag über die Center Werbung genannten Mietvertrag zwischen der Beklagten und der ... mbH & Co. KG und dem hierauf Bezug nehmenden Nachtrag Nr. 1 der Anlage B
  46. Die Reduzierung der Kosten aus diesem Vertragsverhältnis spricht gerade für die Zumutbarkeit der Erfüllung der Pflicht zur Zahlung des Mindestbeitrags aus dem Vertrag betreffend die Centerwerbung. Randnummer 29 Die Zinsforderungen folgen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 2 BGB. Randnummer 30 IV. Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz kaufmännischer Mahnkosten in Höhe von 5 € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.346,80 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Randnummer 31 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 32 VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001546505

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