. Randnummer 91 Die Äußerungen des Angeklagten waren für die rechtliche Würdigung auszulegen. Hierzu gilt nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof, dass bei der Subsumtion unter dieser Strafvorschrift Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung ist, dass der Sinn der Meinungsäußerung zutreffend erfasst wird. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (vgl. BGH Urt. v. 20.9.2011 – 4 StR 129/11, BeckRS 2011, 24305 Rn. 23, beck-online). Randnummer 92 Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei stets der konkrete Wortlaut der Äußerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.03.2017 – 1 BvR 1384/16). Der Wortlaut legt den Sinn der Äußerung aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, a.a.O. ). Randnummer 93 Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen (vgl. BGH Urt. v. 20.9.2011 – 4 StR 129/11, BeckRS 2011, 24305 Rn. 24, beck-online). Randnummer 94 a) Für beide Tatbestandsalternativen ist Voraussetzung, dass Teile der Bevölkerung betroffen sind. Unter den Schutz der Norm fallen alle Teile der Bevölkerung, das heißt alle von der übrigen Bevölkerung auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher, geschlechtlicher oder sonstiger Art unterscheidbare Gruppen, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit individuell nicht mehr überschaubar sind (MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl. 2021,
30). Lediglich gemeinsame politische oder wirtschaftliche Interessen reichen nicht aus, sodass Staaten nicht als unter den Schutz der Norm fallen (MüKoStGB/Schäfer/Anstötz Rn. 28). Gleichwohl können auch verbale Angriffe auf den Staat Israel in ihrem Aussagekern die in Deutschland lebenden Menschen jüdischen Glaubens oder die „Juden“ schlechthin meinen. Dies hängt jedoch von Art und Umständen der Äußerung ab (BeckOK, Rackow, Rn. 15.1). Randnummer 95 Eingedenk der oben genannten Voraussetzungen hat der Angeklagte sich nicht strafbar gemacht, indem der den Staat Israel als „lebende Hölle“ bezeichnet hat, da der Staat Israel kein taugliches Tatobjekt darstellt. Randnummer 96 Aber auch durch die weiteren Äußerungen mit Bezug auf Israel bzw. mit Bezug auf „die Juden“ liegt keine Strafbarkeit vor, da nach Auslegung des Gerichts straflose Deutungsvarianten nicht ausgeschlossen werden können. Die hier in Betracht zu ziehende Tathandlung des Aufstachelns zum Hass im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1
setzt ein gezieltes Setzen von Anreizen zu einer emotional aufgeladenen Feindseligkeit gegenüber dem angegriffenen Personenkreis, das durch Einwirkung auf Intellekt und Gefühle entsprechende Haltung hervorrufen oder steigern soll und dabei über eine einfache Äußerung von Ablehnung oder sogar Verachtung erkennbar hinausgehen muss (BVerfG, NJW 2003, 660, 662). Randnummer 97 Der Angeklagte erklärte im dargestellten Kontext, dass es das Schlimme an den Juden sei. Sie würden gut lernen. Es gäbe kein Volk das besser lerne als sie. Sie hätten das Böse jetzt gelernt und umgesetzt. Und deswegen sei Israel jetzt living hell, die lebende Hölle. Randnummer 98 Diese Erklärung ist auslegungsbedürftig, da sowohl die Begriffe „Juden“, „Volk“ und „Israel“ genannt werden. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Äußerung. Der Angeklagte verwendet im gesamten Interview die Begriffe „Israel“, das „isrealische Volk“, die „Israeliten“ und die „Juden“ nicht trennscharf. Es findet keine klare Abgrenzung statt und für einen objektiver Erklärungsempfänger ist nicht - ohne Heranziehung weiterer Deutungshilfen - klar erkennbar, was mit der jeweiligen Bezeichnung konkret benannt werden soll und wie diese Bezeichnung sich ggf. von den anderen Bezeichnungen unterscheiden soll. Randnummer 99 Erstmal wurde der Staat Israel in dem Interview vom Angeklagten selbst erwähnt, als er erklärte, dass bei der Entscheidung über eine Impfung kein Zwang ausgeübt werden dürfe, wie es beispielsweise in Israel der Fall sei. Durch diese Äußerung stellte er einen klaren Bezug zu einer politischen Entscheidung der Regierung Israels her. Eine Deutung, dass hier bereits Menschen jüdischen Glaubens gemeint sein können, kommt nach Überzeugung des Gerichts nicht in Betracht, da ein konkreter Bezug zur israelischen Politik im Hinblick auf die Impfung gegen das Coronavirus zu verstehen ist. Dies wird auch dadurch deutlich, dass er darauf hinweist, dass die Grenzen des Landes zu seien. Grenzpolitische Entscheidungen sind grundsätzlich nicht religiöser, sondern politischer Natur, sodass in diesem Fall kein Bezug zur Religion des Judentums geschlossen werden kann. Randnummer 100 Im weiteren Verlauf des Interviews leitete der Angeklagte die von der Anklage umfasste Äußerung dadurch ein, dass er von einem Amerikaner gefragt worden sei, was er zu Israel zu sagen haben, woraufhin er geantwortet habe, dass er das Volk der Israelen mehr bewundert habe, als irgendein anderes Volk auf der Welt. Er sei ein Judenbewunderer gewesen. Er sei jüdischen Musikern nachgereist, um eine Unterschrift von ihnen zu bekommen. Durch die Verwendung der Begriffe „Israel“, „Volk der Israelen“ und „Juden“ in einem Kontext, ohne dass eine klare Trennung zwischen den Begrifflichkeiten stattfindet, ist die Verwendung der Begriffe hier auch auslegungsbedürftig. So ließe sich hier deuten, dass der Angeklagte nicht zwischen Israel, israelischen Staatsangehörigen und Juden trennt, sondern mit „Israel“ bzw. dem „Volk der Isrealen“ auch immer „Juden“ meint und damit keine klare Trennung zwischen Israel und Juden macht. Für diese Deutung spricht auch, dass er im Nachgang von jüdischen Musikern spricht, die keinen erkennbaren Bezug zum Staat Israel haben. Und auch, dass der Angeklagte von einer vergangenen Bewunderung spricht, indem er erklärte: „Ich habe sie verehrt. Und jetzt machen sie das.“ deute auf ein solches Verständnis hin. Dabei wird deutlich, dass seine Verehrung durch die impfpolitischen Maßnahmen der israelischen Regierung negativ beeinflusst worden ist. Denn „das“ kann im Kontext der vorangegangenen Äußerungen nur die impfpolitischen Maßnahmen der israelischen Regierung umfassen, die der Angeklagte noch zuvor als „Zwang“ definierte. Randnummer 101 Gleichwohl ist dann aber auch eine Deutungsmöglichkeit dahingehend eröffnet, wonach der Angeklagte mit „Juden“ die israelische Regierung bzw. Politik meinen kann. Für diese Deutung spricht zunächst der Wortlaut seiner folgenden Erklärung. Mit der Erklärung, „sie“, die Juden, hätten das Böse jetzt gelernt und umgesetzt und deswegen sei Israel jetzt living hell, ist für einen objektiven Empfänger zu verstehen, dass Israel durch die Impfpolitik „die lebende Hölle“ geworden sei. Anderer Gründe, als impfpolitische Maßnahmen, die Ursache für dieses Ereignis sein könnten, sind aufgrund des Kontextes der Erklärung nicht ersichtlich. Verantwortlich für diese Maßnahmen kann nur die israelische Regierung sein, da es sich um hoheitliche Maßnahmen handelte. Daher ist eine Auslegung möglich, wonach der Angeklagte in der Passage mit den Begriffen „sie“ und „das Volk“, insgesamt die israelische Regierung meinte. Dass hoheitliche Maßnahmen gemeint waren, wird letztlich auch dadurch unterstrichen, dass der Angeklagte im Nachgang die Amerikaner und die Deutschen warnte, dass ihre Länder auch in eine lebende Hölle verwandelt werden könnten, wenn man nicht bald aufstehe. Eine solche „Verwandlung“, womit der Angeklagte einen Zwang zur Impfung gemeint haben dürfte, kommt nach Überzeugung des Gerichts eben nur durch hoheitliche Maßnahmen in Betracht. Randnummer 102 Dafür, dass der Angeklagte mit den gegenständlichen Aussagen insgesamt die Maßnahmen der israelischen Regierung kritisierte, spricht auch der Gesamtkontext des Interviews, in dem er sich deutlich gegen die hiesige Impfpolitik der deutschen Regierung richtete. In dem ca. 90 minütigen Interview sprachen der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten ... über impfpolitische Maßnahmen der deutschen Bundesregierung. Der Angeklagte schilderte, was sich im letzten Jahr vor dem Interview in Bezug auf die Coronapolitik ereignet hat und warum ihn und seine Frau das zum Schreiben eines neuen Buches motiviert hat. Des Weiteren sprachen der Angeklagte und der gesondert verfolgte ... über die aus ihrer Sicht fehlende wissenschaftlichen Auseinandersetzung, da gewissen Thesen bzw. Antithesen nicht mehr beachtet worden wären. Im weiteren Verlauf schilderte der Angeklagte die Wirkungsweise traditioneller Impfstoffe in Abgrenzung zu den neuen genbasierten Impfstoffen und leitete hieraus die potentiellen Nebenwirkungen der Impfstoffe her. Er erklärte, dass er mit dem neuen Buch über diese potentiellen Nebenwirkungen aufklären wollte. Vor diesem Hintergrund würde es im Kontext bleiben, wenn der Angeklagte sich mit seinen Äußerungen gegen die israelische Impfpolitik richtete. Randnummer 103 Insgesamt kann eine Deutung, nach der sich der Angeklagte mit seinen Äußerungen gegen die Impfpolitik der israelischen Regierung unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontextes nicht mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen werden. Randnummer 104 b) Die Tatbestandsalternative des § 130 Abs. 1 Nr. 2
ist nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht erfüllt. Randnummer 105 Unter Beschimpfen ist eine nach Inhalt oder Form besonders herabsetzende Kundgabe der Missachtung zu verstehen. Von einem böswilligen Verächtlichmachen ist auszugehen, wenn die aus verwerflichen Beweggründen erfolgende Darstellung anderer Menschen als verachtenswert, minderwertig oder unwürdig erfolgt. Der Begriff der Verleumdung entspricht § 187
(Fischer,
, 69. Aufl. 2022, § 130 Rn. 11). Randnummer 106 Zudem muss ein Angriff auf die Menschenwürde anderer Personen vorliegen, weil Teile der Bevölkerung wegen ihrer Zugehörigkeit zu diesem Bevölkerungsteil beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. Der für den Tatbestand erforderliche Angriff auf die Menschenwürde hat dabei eine begrenzende Funktion, so dass die Strafbarkeit auf besonders massive Schmähungen, Beschimpfungen und Diskriminierungen reduziert wird. Die mit den Äußerungen erzeugte feindselige Haltung darf sich nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie z.B. die Ehre des Betroffenen richten, sondern muss den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit treffen, indem sie ihn als minderwertig darstellen und das Lebensrecht in der Gemeinschaft abstreiten (Schäfer/Anstötz, Münchener Kommentar zum
,
, da jedenfalls nicht eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens festgestellt werden konnte. Randnummer 111 Gemäß § 130 Abs. 3
wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. Vorliegend kam als Handlungsform des § 130 Abs. 3
das Verharmlosen in Betracht, da dieses ein ausdrückliches quantitatives oder qualitatives Bagatellisieren von Ausmaß, Art, Folgen oder Wertwidrigkeit einzelner oder der Gesamtheit der Gewaltmaßnahmen der NS-Zeit voraussetzt, welches auch durch die Aufstellung relativierender Vergleiche erfolgen kann (BeckOK
/Rackow, 57. Ed. 1.5.2023,
35). Durch die Bezeichnung der Zulassung des Impfstoffes gegen das Corona-Virus als ersten Meilenstein der Agenda und als Eröffnung des Rennens ums Erreichen des Endziels, welches nichts anderes als den zweiten Holocaust beinhalte, stellt der Angeklagte die Einführung der Impfstoffe gegen das Corona-Virus in Vergleich mit der planmäßigen Verfolgung, Deportation und Ermordung der Jüdinnen und Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus. Hierdurch kann eine Bagatellisierung von Ausmaß, Art und Folgen der Gewaltmaßnahmen und damit eine Verharmlosung im Sinne des § 130 Abs. 3
gesehen werden. Randnummer 112 Der § 130 Abs. 3
erfordert jedoch auch, dass die Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden der Öffentlichkeit zu stören. Die Äußerung des Angeklagten hatte im konkreten Fall nicht die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens. Randnummer 113 Das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 22.06.2018 (1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 ff. und juris) im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) einschränkende Anforderungen für das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens aufgestellt. Danach ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt, nicht tragfähig (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 26). Ebenso wenig ist der Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ oder der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte ein Eingriffsgrund (vgl. BVerfG, a. a. O.). Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 27). Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern. Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (vgl. BVerfG, a. a. O.). Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände festzustellen, bei der insbesondere die Art, der Inhalt, die Form und das Umfeld der Äußerung zu berücksichtigen sind, aber auch - je nach den Umständen des Einzelfalls - die Stimmungslage in der Bevölkerung und die politische Situation eine Rolle spielen können (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 8.3.2021 – Ss 72/20, BeckRS 2021, 4322). Randnummer 114 Dabei ist zu beachten, dass die Eignung positiv festgestellt werden muss. Anders als bei den Tatbestandsmerkmalen des Billigens und des Leugnens kann daher nicht bei einer Verharmlosung des Holocausts auf eine Eignung geschlossen werden (BeckOK
/Rackow, 57. Ed. 1.5.2023,
38). Randnummer 115 Bei der rechtlichen Würdigung ist dabei zunächst die von dem Angeklagten gehaltene Rede ihrem Inhalt nach zu bewerten. Die Rede zielte erkennbar primär darauf ab, weitere Stimmen für die anstehende Bundestagswahl zu gewinnen, da der Angeklagte in seiner Rede verschiedene Bezüge zur anstehenden Wahl machte bzw. zum demokratischen Wahlkampf aufrief. Hierfür spricht, dass der Angeklagte zu Beginn erklärte, dass bereits ein Drittel der Bevölkerung wüsste, weswegen die Krise konstruiert sei. Im weiteren Verlauf stellte er die Frage, ob seine Aufklärungsarbeit reichen würde, einen entscheidenden Beitrag bei der anstehenden Bundestagswahl einzubringen. Er wüsste es nicht. Sie müssten versuchen, die noch Erreichbaren zu erreichen. Direkt nach der gegenständlichen Passage und der Verlesung von Teilen des „Briefes“ von Holocaustüberlebenden rief er weiter dazu auf, direkt zu Ärzten und Verantwortlichen zu gehen. Er rief dazu auf, mit den Politikern Schleswig-Holsteins, die nach seiner Auffassung nicht alle schlecht seien, zu reden und sie davon zu überzeugen, dass es noch einen anderen Weg gibt. Und letztlich rief er dazu auf, dass sie sich im Falle einer Wahlniederlage mit den einigen noch frei Denkenden verbinden sollten und so zu den 30 % noch 20 % hinzukommen könnten. Randnummer 116 Eingedenk dieser Bezüge zielte bereits der Inhalt der Rede erkennbar primär darauf ab, die Partei des Angeklagten zu wählen bzw. die Zuhörer zu einem weiteren Wahlkampf zu animieren und im Falle der Wahlniederlage an einem demokratischen Prozess, der Verbindung mit weiteren 20 % zur Gewinnung einer demokratischen Mehrheit, mitzuwirken. Er rief zur Aufklärung über die aus seiner Sicht drohenden Nebenwirkungen ausdrücklich zu Gesprächen mit Verantwortlichen und Ärzten auf, was in einer demokratischen Gesellschaft legitim ist. Eine - wenn auch nur mittelbare - Anstachlung zu Gewalttaten ließ sich der Rede nicht entnehmen. Randnummer 117 Auch aus der Art und Weise der Rede konnte eine Eignung nicht hergeleitet werden. Der Angeklagte trug seine Rede in einem ruhigen und gleichmäßigen Ton und Sprachstil vor. Dies spiegelte sich auch im Umfeld der Rede wider. Die Rede wurde zwar an verschiedenen Stellen durch kurzen Applaus unterbrochen. Ansonsten folgte das Publikum dem Angeklagten in einer ruhigen Art und Weise, sodass nach Bekunden des Zeugen P. die Veranstaltung insgesamt ruhig und störungsfrei verlief. Randnummer 118 Letztlich war in die Betrachtung auch einzubeziehen, dass die Rede im Zusammenhang des Wahlkampfes erfolgte und es in dieser Zeit nicht unüblich ist, dass Politiker versuchen mit drastischen Bildern Stimmen zu gewinnen und andere von der eigenen Position zu überzeugen. Randnummer 119 Das Gericht verkennt bei dieser Betrachtung nicht, dass sich die gesellschaftliche und politische Auseinandersetzung auch in dem Jahr, aufgrund der bekannten Corona-Bekämpfungsmaßnahmen der Bundes- und Landesregierung, deutlich aufgeheizt hatte. Gleichwohl kann hieraus keine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens hergeleitet werden. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann lediglich dazu führen, dass der Angeklagte mit seiner Rede zur Vergiftung des politischen Klimas beigetragen hat. Eine darüber hinausgehende Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens vermögen diese Umstände jedoch nicht herzuleiten (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 8.3.2021 – Ss 72/20, BeckRS 2021, 4322 Rn. 22, beck-online). Zwar ist der Vergleich zwischen der Zulassung des Impfstoffes und dem Holocaust nicht akzeptabel und für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich, jedoch muss die Gesellschaft nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht vor einer „Vergiftung des politischen Klimas“ geschützt werden. Randnummer 120 V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001546659
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