Verfahrensgang nachgehend BGH,
- August 2021, 5 StR 39/21, Urteil Tenor Die Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen. Die Angeklagte ist für die Durchsuchung ihrer Wohnräume am
- November 2014 sowie für die gleichentags erfolgte Sicherstellung ihrer Gegenstände in ihrem damaligen Dienstzimmer in der Außenstelle der Staatsanwaltschaft K. (3 Kalender, 1 Notizbuch und 2 Stehordner) zu entschädigen. Gründe Randnummer 1 Der angeklagten Staatsanwältin ist in 9 Fällen als Rechtsbeugung vorgeworfen worden, sie habe bei der Notveräußerung von Tieren, die sie als Dezernentin für Tierschutzsachen beschlagnahmt hatte, im Interesse eines besseren staatlichen Tierschutzes das strafrechtliche Notveräußerungsrecht zweckentfremdet eingesetzt. Randnummer 2 Zudem habe sie angeordnete Notveräußerungen den jeweiligen Tierhaltern entgegen § 111 l Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung in damaliger Fassung nicht mitgeteilt, sondern verdeckt vollzogen und damit deren Rechtsschutzmöglichkeiten und Eigentum bewusst vereitelt. Randnummer 3 In einem weiteren Fall (Fall 1) habe sie von ihr beschlagnahmte Tiere außerhalb des Notveräußerungsrechts oder einer anderen Befugnisnorm gegen den erkennbaren Willen des Tierhalters selbst verkauft, was neben einer Rechtsbeugung einen Diebstahl darstelle. Randnummer 4 Die Kammer hat die Angeklagte in allen Punkten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Randnummer 5 In den Notveräußerungsfällen hat sich die Tatvariante eines gezielten Missbrauchs des Notveräußerungsrechts nicht ergeben, schon weil - auch nach Ansicht der Staatsanwaltschaft am Ende der Beweisaufnahme - kein dafür hinreichendes Motiv erkennbar geworden ist. Randnummer 6 Für die Tatvariante des verdeckten Notveräußerungsvollzuges fehlte es am Vorsatz. Die Kammer hat - insoweit in Abweichung von der Staatsanwaltschaft, die Eventualvorsatz beim Rechtsverstoß als ausreichend und solchen bei der Angeklagten zuletzt (in den Fällen 7 bis 10) als gegeben angesehen hat - in einschränkender Auslegung des Rechtsbeugungstatbestandes direkten Vorsatz hinsichtlich des Rechtsverstoßes für erforderlich gehalten. Dass aber die Angeklagte bewusst rechtswidrig vorging, hat sich in der Gesamtwürdigung aller Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht ergeben. Vielmehr hat sich gezeigt, dass ihr eine formelle Mitteilungsvorschrift des Notveräußerungsrechts unbekannt geblieben war und sie auch juristisch bis zuletzt nicht die Rechtswidrigkeit der von ihr in einer Vielzahl von Fällen praktizierte Umsetzung des Notveräußerungsrechts erkannt hatte. Randnummer 7 In dem auch als Diebstahl angeklagten Fall der eigenmächtigen Veräußerung von Tieren (Fall 1) hat die Kammer einen solchen als tatbestandlich gegeben angesehen, aber die Anklagte - entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft - nicht verurteilt, weil nach Ansicht der Kammer die Sperrwirkung des auch hier am erforderlichen Vorsatz scheiternden Rechtsbeugungstatbestandes entgegenstand. I. Randnummer 8 Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten - in hier tatchronologischer Darstellung und Nummerierung - folgende Taten vorgeworfen: Randnummer 9
- Fall B. Randnummer 10 Sie habe sich zwischen dem
- Januar und dem
- Februar 2012 in F. und andernorts der Rechtsbeugung in Tateinheit mit einem in mittelbarer Täterschaft begangenen, drittnützigen Diebstahl nach §§ 242 Abs. 1, 339, 25 Abs. 1 Alt. 2, 52 StGB schuldig gemacht - Anklage 315 Js 14434/16 vom
- Februar 2017: Randnummer 11 „Die Angeklagte war zur Tatzeit als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft K. mit einem Sonderdezernat für Tier- und Naturschutzsachen betraut. Im Rahmen dieser Tätigkeit führte sie seit dem
- Dezember 2011 unter dem Geschäftszeichen 588 Js 58383/11 ein Ermittlungsverfahren gegen G. B. aus F. wegen des Verdachts bei der Milch- und Mastrinderhaltung auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb in F. begangener Straftaten nach dem Tierschutzgesetz. Im Zuge der Vollstreckung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung beschlagnahmte die Angeklagte am
- Januar 2012 sämtliche auf dem Betrieb vorgefundene 80 Rinder, nahm diese aber nicht in amtliche Verwahrung, sondern beließ sie in den Stallungen und beauftragte Betriebshelfer damit, die Versorgung der Tiere in Kooperation mit dem Zeugen B. sicherzustellen. Da nach Einschätzung der Amtstierärztin des Kreises P., Dr. K. S., eine tierschutzgerechte Haltung auf dem Betrieb des Zeugen B. dauerhaft nur durch erhebliche Verringerung des Tierbestandes zu gewährleisten war, eröffnete die Angeklagte, die diese Sachlage herbeiführen wollte, dem Zeugen, dass sein Tierbestand auf zehn Mastrinder reduziert werden sollte und konkretisierte dies am
- Februar 2012 dahin, dass die Milchkühe binnen 14 Tagen als Schlachttiere verkauft werden sollten. Nachdem der Zeuge B. zwischenzeitlich fünf Rinder, welche die Angeklagte zu diesem Zweck freigab, verkaufte hatte, fand am
- Februar 2012 ein Ortstermin auf dem Betrieb statt. In zeitlichem Zusammenhang damit entschied sich die Angeklagte, die weitere Veräußerung der Rinder zur Bestandsverringerung selbst durchzuführen, um den Verkauf zu steuern. Deshalb lehnte sie den Vorschlag des vom Zeugen B. beauftragten und bei dem Termin anwesenden Rechtsanwalts D. H. ab, die Beschlagnahme der verbliebenen Tiere aufzuheben, damit der Zeuge die Tiere selbst veräußern konnte. Vielmehr erklärte die Angeklagte in der Folge ohne weitere Beteiligung des Zeugen B. oder seines Rechtsanwalts gegenüber dem als Viehhändler tätigen Zeugen Sch., dass er auf sein auf ihre Aufforderung hin abgegebenes Gebot 60 Rinder unter Abzug der Transportkosten von dem gebotenen Preis erhalte. Auch fünf Kälber, die jünger als vier Wochen waren, veräußerte sie entgegen ihrer ursprünglichen Absicht, diese vor Ort töten zu lassen, auf Anraten des Viehhändlers an diesen, damit er sie in die N. weiterverkaufte. Am
- Februar 2012 erschienen der Zeuge Sch. und zwei Transportfahrzeuge samt Fahrern auf dem Hof des Zeugen B. und verluden 60 Rinder. Die Angeklagte war anwesend und half beim Verladen. Sie hatte, da sie mit Widerstand des Zeugen B. rechnete, zwei Polizeibeamte hinzugezogen. Der Zeuge verhielt sich jedoch ruhig und unterstützte zeitweise den Verladevorgang. Er lehnte eine Reduktion seines Tierbestandes ab, sah darin aber eine staatliche Zwangsmaßnahme, der er sich beugen musste; er war mit einem Verkauf der Tiere durch die Angeklagte nicht einverstanden, ging jedoch davon aus, dass die Veräußerung in der Macht der Angeklagten als Staatsanwältin lag. Aus diesem Grund duldete er den Abtransport und nahm auch die Abholung der fünf Kälber am
- Februar 2012 hin. Der Zeuge Sch., die Fahrer der Transportfahrzeuge und die das Verladen unterstützenden Betriebshelfer gingen davon aus, dass die Tiere rechtmäßig erworben worden waren und der Abtransport dem Vollzug des Geschäfts diente. Letzteres nutzte die Angeklagte aus, um den Abtransport der Tiere herbeizuführen. Sie wusste dagegen, dass sie nicht berechtigt war, dem Zeugen Sch. die Rinder des Zeugen B. zu verschaffen und sie dadurch letzterem zu entziehen. Ihr war klar, dass sie die Vereinbarung mit dem Viehhändler ohne Einverständnis des Zeugen B. und ohne dessen Zustimmung getroffen hatte und letzterer sich dem Abtransport nur als einer vermeintlichen Zwangsmaßnahme fügte. Überdies war der Angeklagten bewusst, dass sie mit der formlosen Veräußerung dem Zeugen B. Verfahrensrechte abschnitt, welche ihm bei einem hoheitlichen Entzug der Rinder als Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände zugestanden hätten, namentlich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes, und dass sie als Staatsanwältin zur Gewährung dieser Rechte, deren hohen Stellenwert sie prinzipiell kannte, verpflichtet war. Für die Akten fertigte die Angeklagte einen Vermerk, in dem sie die Vorgänge so darstellte, als habe der Zeuge B. am
- und am
- Februar 2012 nach Aufhebung der Beschlagnahme Tiere an den Zeugen Sch. verkauft. Der Zeuge Sch. stellte später über den mit der Angeklagten vereinbarten Preis von 22.380 Euro einen Scheck aus und sandte diesen per Post an den Zeugen B..“ Randnummer 12 Daneben habe die Angeklagte sich laut Anklage vom
- Juni 2016 (315 Js 18711/14 - führendes Verfahren) und einer weiteren Anklage vom
- Februar 2017 (315 Js 27758/14) der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB in 9 Fällen strafbar gemacht - wobei in den tatzeitlich ersten 5 dieser Anklagepunkte (Fälle 2 bis 6 hiesiger Zählung) die Staatsanwaltschaft aber letztlich einen Freispruch beantragt hat. Die zugelassenen Anklagen gingen davon aus, dass die Angeklagte in Notveräußerungsverfahren das Recht in zweifacher Weise beugte: Zum einen habe sie die gesetzliche Notveräußerungsbefugnis - ausgenommen im Fall 5 - gezielt aus Gründen eines effektiven Tierschutzes missbräuchlich eingesetzt, zum anderen - ausgenommen in den Fällen 6 und 9 - durch einen verdeckten Vollzug von Notveräußerungen Rechtsschutzmöglichkeiten von Tiereigentümern bewusst vereitelt. In den Anklagesätzen hieß es dazu wie folgt: Randnummer 13 Aus der Anklage vom
- Juni 2016 (315 Js 18711/14): Randnummer 14 „Die Angeklagte wollte ihre Stellung als Staatsanwältin dazu nutzen, das Tierschutzrecht mit Nachdruck durchzusetzen. Sie entfernte sich dabei jedoch bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz. Randnummer 15 In Fällen, in denen der Verdacht erheblicher Verstöße gegen Vorschriften des Tierschutzrechts bestand, und es möglich erschien, dass die vorgefundenen Tiere zukünftig solchen Verstößen ausgesetzt sein könnten, nahm die Angeklagte die Individuen zunächst in amtliche Verwahrung und vermittelte diese in der Folge an Personen, die aus ihrer Sicht tierschutzkonforme Verhältnisse gewährleisteten. Sie machte sich dabei zunutze, dass das Tierschutzstrafrecht die Einziehung der von Straftaten betroffenen Tiere gestattet, und dass das Strafprozessrecht nicht nur zulässt, diese mögliche Sanktion durch eine Beschlagnahme der Tiere einstweilig zu sichern, sondern auch die Befugnis erteilt, auf diese Weise beschlagnahmte Tiere notfalls mit endgültiger Wirkung zu veräußern, sollten durch ihre Aufbewahrung, Pflege und Erhaltung unverhältnismäßige Kosten entstehen. Die letztgenannte Notveräußerungsbefugnis nutzte die Angeklagte systematisch dazu aus, um die beschlagnahmten Tiere noch im Ermittlungsverfahren durch Verkäufe an neue Halter zu vermitteln. Dies konnte sie tun, weil sie mit der Inverwahrnahme der Tiere immense Unterbringungskosten auslöste, welche die Notveräußerungen äußerlich legitim erscheinen ließen. Befördert durch die Auffassung, die Rechte von Tierhaltern an ihren Tieren seien, soweit die Halter strafbewehrter Verstöße gegen das Tierschutzrecht verdächtig waren, dem Tierwohl generell hintangestellt, hatte die Angeklagte dabei keine Bedenken, den betroffenen Tierhaltern ihre Rechtspositionen an den Tieren zu entziehen, und ihnen durch einen verdeckten Notveräußerungsvollzug die Möglichkeit zu nehmen, den Entzug durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu verhindern. Auf diese Weise verwirklichte die Angeklagte unmittelbar - das heißt unter Umgehung des vorgesehenen Verfahrens und rechtsstaatlicher Grundsätze - ihren Vorstellungen entsprechende tierschutzkonforme Zustände. Im Einzelnen: Randnummer 16 Die Angeklagte führte in der Tatzeit als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft K. ein Sonderdezernat für Tier- und Naturschutzsachen. In den nachfolgend ausgeführten sechs Fällen - Ziffern
- bis
- der Anklageschrift - beschlagnahmte die Angeklagte Tiere, nachdem vor Ort anwesende staatliche Veterinäre ihr gegenüber erklärt hatten, dass die Eingangsvoraussetzungen für den Straftatbestand gemäß § 17 Nummer 2 Litera b des Tierschutzgesetzes aus fachlicher Sicht bezüglich einer relevanten Anzahl der vorgefundenen Tiere erfüllt seien. Hinsichtlich dieser in amtliche Verwahrung genommenen Tiere führte die Angeklagte Notveräußerungen unter Anwendung der Vorschrift des § 111 l Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 der Strafprozessordnung durch. Dabei erschöpften in sämtlichen Fällen der Anklageschrift die Kosten der Unterbringung der Tiere und ihrer tiermedizinischen Versorgung im Zeitpunkt der Anordnung der Notveräußerung ihren festgestellten oder mutmaßlichen Wert. In den von der Angeklagten stets selbst verfügten Notveräußerungsanordnungen ordnete sie jeweils deren Vollzug durch freihändigen Verkauf an. Die Verkäufe führte sie entweder selbst durch oder sie veranlasste die gemäß § 31 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes funktionell zuständigen Rechtspflegerinnen, die Justizamtsrätinnen B. P. und D. M., die Verkäufe abzuwickeln. Dabei wusste die Angeklagte, dass die Rechtspflegerinnen die formellen oder materiellen Voraussetzungen für die Anordnung wie für den Vollzug der Notveräußerungen von sich aus nicht prüften.“ Randnummer 17 Nach diesem Handlungsmuster sei es laut Anklage vom
- Juni 2016 (315 Js 18711/14) und
- Februar 2017 (315 Js 27758/14) in K. im Gesamtzeitraum zwischen dem
- November 2011 und dem
- Februar 2014 zu folgenden 9 Taten der Angeklagten - in hier weiterhin tatchronologischer Darstellung und Nummerierung - im Zusammenhang mit Notveräußerungsverfahren gekommen: Randnummer 18
- Fall S. - Fall 2 der Anklage vom
- Juni 2016 (315 Js 18711/14) Randnummer 19 „In dem Ermittlungsverfahren 588 Js 58043/11 der Staatsanwaltschaft K. ordnete die Angeklagte am
- November 2011 die Beschlagnahme aller fünf auf dem Anwesen der Zeugin F. F. S. in F. gehaltenen Pferde als Beweismittel und zur Sicherung ihrer späteren Einziehung an. Die Tiere wurden in amtlichen Gewahrsam überführt und dazu auf dem Hof der Zeugin Jennifer S., geborene B., in H. untergebracht. Mit Beschluss vom
- November 2011 ordnete der Ermittlungsrichter am Amtsgericht K. die Beschlagnahme der Pferde an, weil die begründete Annahme bestehe, die Voraussetzungen für ihre spätere Einziehung seien gegeben. Am
- Februar 2012 kündigte die Angeklagte der Zeugin S. sowie den von ihr beauftragten Rechtsanwälten, Rechtsanwalt D. S. und Rechtsanwältin K. S. aus L., schriftlich die Notveräußerung der beschlagnahmten Pferde an und räumte eine Frist zur Stellungnahme bis zum
- Februar 2012 ein. Gleichlautende Anhörungsschreiben erhielten die Eltern der Zeugin. Diese hatten mit Schreiben vom
- Dezember 2011 Eigentumsrechte an einem der beschlagnahmten Pferde angemeldet. Hierauf teilten die Rechtsanwälte S. und S. mit, die Zeugin S. nicht mehr zu vertreten. Die Eltern der Zeugin widersprachen der Notveräußerung mit Schreiben vom
- Februar
- Sie forderten die Herausgabe des von ihnen beanspruchten Tieres und kündigten an, anderenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Darauf hielt die Angeklagte in einem Vermerk vom
- Februar 2012 fest, dass sie davon ausgehe, die Eltern der F. S. würden sich wahrheitswidrig als Eigentümer eines Tieres ihrer Tochter gerieren, um dessen Einziehung zu vereiteln. Die Zeugin S. selbst trat mit Schreiben vom
- Februar 2012 der Notveräußerung entgegen. Darin kündigte sie an, dass sie, für den Fall, dass die. Staatsanwaltschaft K. an ihrem Vorhaben, die Notveräußerung der Pferde zu betreiben, festhalte, gemeinsam mit ihren Eltern über Rechtsanwälte deren Aussetzung beantragen werde. Am
- März 2012 ordnete die Angeklagte die Notveräußerung der Pferde an und verkaufte sämtliche Tiere bis zum
- März
- Zwei Tage später, am
- März 2012, verfügte die Angeklagte - nachdem sie bis dahin Akteneinsichtsersuchen mit der Begründung der Gefährdung des Ermittlungszwecks abgelehnt oder hierauf gar nicht reagiert hatte die Übersendung der Ermittlungsakten an Rechtsanwalt S., der sie mit dem Hinweis zurückreichte, dass er bereits angezeigt habe, die Zeugin S. nicht mehr zu vertreten. Die Zeugin und ihre Eltern erlangten von Anordnung und Vollzug der Notveräußerung erst Kenntnis, als ihr neuer Rechtsvertreter nach Anklageerhebung Akteneinsicht erlangte.“ Randnummer 20
- Fall G. K. - Fall 1 der Anklage vom
- Februar 2017 (315 Js 27758/14) Randnummer 21 „Die Angeklagte beschlagnahmte im Ermittlungsverfahren 588 Js 10899/12 der Staatsanwaltschaft K. am
- März 2012 bei der Durchsuchung des Hofes der Betroffenen G. R. K. in H. sämtliche dort aufgefundene Tiere. Außerdem ordnete sie die Beschlagnahme von Schafen auf einer Weide in der Gemeinde S. an, welche im Anschluss ohne ihre Anwesenheit durchsucht wurde. Insgesamt waren von den Maßnahmen 21 Hunde, jedenfalls drei Katzen, ein Pferd, 20 Rinder und zwischen 21 und 32 Schafe erfasst. Vor den Beschlagnahmeanordnungen fragte die Angeklagte den anwesenden Amtstierarzt des Kreises S., Dr. J. S., ob aus fachlicher Sicht die Eingangsvoraussetzungen für den Straftatbestand gemäß § 17 Nummer 2 Litera b des Tierschutzgesetzes erfüllt seien. Der Amtstierarzt bejahte dies, ohne seine Einschätzung zu erläutern oder konkrete Verstöße zu benennen. Als die Betroffene G. K. während der Maßnahme auf ihrem Hof erschien, reagierte sie aufgebracht. Unter anderem umklammerte sie am Boden kniend einen Hund, um zu verhindern, dass Durchsuchungsteilnehmer das Tier an sich nehmen konnten. Durch ihr verbales und nonverbales Gebaren brachte sie zum Ausdruck, den Entzug ihrer Tiere nicht zu dulden. Am
- März 2012 zeigte die weitere Betroffene E. R.-W. als Vorsitzende des Vereins H-S. e. V. per Fax an, dass zwei der beschlagnahmten Hunde - nämlich die beiden Tiere der Rasse Kangal mit den Namen „C.“ und „B.“ - Eigentum des Vereins seien und bat um Herausgabe der Tiere. In einem Telefonat mit der Angeklagten am
- März 2012 wiederholte sie die Forderung. Darauf hielt die Angeklagte in einem Vermerk fest, dass sie davon ausgehe, dass die Ansprüche des Vereins vorgetäuscht seien und sich die Betroffene R.-W. durch das Herausgabeverlangen einer versuchten Vereitelung der Einziehung der Tiere verdächtig gemacht habe. Noch in dem Telefonat hatte die Angeklagte der Betroffenen den Tatvorwurf der Strafvereitelung eröffnet und sie als Beschuldigte belehrt. Mit Beschluss vom
- März 2012 bestätigte die Ermittlungsrichterin am Amtsgericht K. die Beschlagnahme der Tiere. Am
- März 2012 legte Rechtsanwältin F. aus B. für den H-S. e. V. gegen den Durchsuchungsbeschluss vom
- März 2012 beim Amtsgericht K. Beschwerde ein, soweit er die Beschlagnahme der Hunde betraf. Am selben Tag ordnete die Angeklagte die Notveräußerung der beschlagnahmten Katzen und Hunde an und verkaufte die Tiere mit Vertrag vom
- März 2012 für insgesamt 10 Euro an den D. T. Landesverband S.-H. e. V.. Obgleich die Hunde der Rasse Kangal Zuchttiere waren, ermittelte die Angeklagte den Wert der Hunde nicht. Am
- März 2012 teilte die Angeklagte Rechtsanwältin F. in einem Telefonat mit, dass die vom H-S. e. V. beanspruchten Hunde notveräußert worden waren. Am
- März 2012 verfügte die Angeklagte die Notveräußerung der beschlagnahmten Schafe und verkaufte mit Vertrag vom
- März 2012 zwei der Tiere für insgesamt 7 Euro an Dr. S. K. aus S.. Die restlichen noch lebenden Schafe erwarb, ohne dass diesbezüglich schriftliche Vertragsunterlagen zu den Akten gelangten, die Viehhandlung S. R. aus T., die zugleich als Unterbringungsbetrieb fungierte, für insgesamt 63 Euro. Für die Schafe wurden seitens des Unternehmens keine Kosten für Verwahrung, Pflege und Erhaltung geltend gemacht. Die Notveräußerung der beschlagnahmten Rinder ordnete die Angeklagte am
- März 2012 an. Mit Vertrag vom selben Tag wurde eines der Tiere durch die Angeklagte für 100 Euro an den Verband S.-H. & H. F. e. V. verkauft und mit zwei weiteren Verträgen, welche die Angeklagte jeweils am
- März 2012 unterzeichnete, an denselben Käufer ein weiteres Rind für 100 Euro und weitere 17 Rinder für 1.300 Euro. Ein Bulle war zuvor tierschutzindiziert getötet worden. Den Wert der Rinder stellte die Angeklagte nicht fest. Erst nachdem sie die Kaufverträge bezüglich der Rinder am
- März 2012 unterzeichnet hatte, übersandte die Angeklagte die Akten mit Verfügung vom selben Tag dem Amtsgericht K. zur Abhilfeentscheidung über die Beschwerde des H-S. e. V. Rechtsanwältin V. R. aus P., die zwischenzeitlich die Vertretung der Betroffenen G. K. angezeigt und Akteneinsicht beantragt hatte, erteilte sie eine Versandnachricht. Das beschlagnahmte Pferd verkaufte die Angeklagte mit einem auf den
- Mai 2012 datierten Kaufvertrag, ohne dass bezüglich dieses Tieres eine schriftliche Notveräußerungsanordnung zu den Akten gelangte, für 10 Euro an K. M., in dessen Betrieb das Tier untergebracht war. Die Betroffene G. K. erlangte, obgleich ihr die Anordnungen der Notveräußerungen nicht mitgeteilt worden waren, von den Maßnahmen und ihrem Vollzug jedenfalls bis zur Erstattung ihrer Strafanzeige am
- Februar 2013 auf unbekannte Art und Weise Kenntnis.“ Randnummer 22
- Fall B. - Fall 5 der Anklage vom
- Juni 2016 (315 Js 18711/14) Randnummer 23 „In dem Ermittlungsverfahren 588 Js 38283/12 der Staatsanwaltschaft K. wurden 26 Hunde der Rasse Yorkshire Terrier, die bei der Durchsuchung des von der Zeugin B. A. B.-S. und ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Mutter H. S. bewohnten ehemaligen Hotels in E. am
- August 2012 festgestellt worden waren, auf Anordnung der Angeklagten als Beweismittel beschlagnahmt und für eine mögliche Einziehung durch Beschlagnahme gesichert. Die Tiere wurden im Tierheim des Tierschutzvereins Stadt S. und Kreis S.-F. e. V. in amtliche Verwahrung gegeben. Mit Schreiben vom
- August 2012 zeigte Rechtsanwalt Dr. H. F. aus K. an, die rechtlichen Interessen der Zeugin B.-S. zu vertreten. Er beantragte Akteneinsicht und führte weiter aus, dass nach seiner Auffassung die Tiere ohne Zustimmung der Zeugin nicht an Dritte vermittelt oder weggegeben werden könnten. Die Zeugin B.-S. strebe eine Rückerlangung der Tiere unter Auflagen an. Mit Beschlüssen vom
- September 2012 ordnete der Ermittlungsrichter am Amtsgericht K. die Beschlagnahme der Tiere als potentielle Beweismittel an und sprach - dem Antrag der Angeklagten folgend - zugleich ein vorläufiges Hundehalteverbot gegen die Zeugin B.-S. und ihre Mutter aus. Am
- September 2012 suchte die Angeklagte Rechtsanwalt Dr. F. in dessen Kanzleiräumen in K. auf, um der Zeugin B.-S. einen beschlagnahmten Computer zurückzugeben. Hierbei kam es zu einer Unterredung zwischen der Angeklagten, der Zeugin und dem Rechtsanwalt, in deren Verlauf die Notveräußerung der beschlagnahmten Hunde thematisiert wurde. Als die Angeklagte der Zeugin B.-S. mitteilte, dass diese ihre Hunde nicht wiedererlangen werde, und sie beabsichtige, die Tiere „in gute Hände“ zu geben, stand die Zeugin auf und lief unruhig im Raum umher, sodass sie von Rechtsanwalt Dr. F. beruhigt werden musste. Am
- Oktober 2012 ordnete die Angeklagte die Notveräußerung sämtlicher beschlagnahmter Hunde an und verkaufte die Tiere mit Vertrag vom selben Tag an den Tierschutzverein Stadt S. und Kreis S.-F. e. V. für insgesamt zehn Euro. Der Tierschutzverein vermittelte die Hunde unter anderem über seinen Internetauftritt weiter. Erst hierdurch erfuhr die Zeugin B.-S. von dem erfolgten Verkauf. Auf ihre Eingaben hin übersandte die Angeklagte ihr sodann am
- November und
- Dezember 2012 jeweils Ablichtungen der Notveräußerungsanordnung, im letzten Fall mit dem Hinweis, dass die Anordnung am
- Oktober 2012 vollzogen worden sei.“ Randnummer 24
- Fall B. K. - Fall 2 der Anklage vom
- Februar 2017 (315 Js 27758/14) Randnummer 25 „Mit Beschluss vom
- September 2012 ordnete der Ermittlungsrichter am Amtsgericht K. im Ermittlungsverfahren 588 Js 20269/12 der Staatsanwaltschaft K. die Durchsuchung des Grundstücks und Wohnhauses der Betroffenen B. K. in A. an. Entgegen dem Antrag der Angeklagten, welcher der Betroffenen eine Straftat nach dem Tierschutzgesetz zur Last legte, stützte der Ermittlungsrichter die Anordnung allein auf den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit, nämlich ohne erforderliche Erlaubnis Hunde in einer einem Tierheim ähnlichen Einrichtung gehalten bzw. mit ihnen gewerbsmäßig Handel getrieben zu haben. Am
- November 2012 wurde die Durchsuchungsanordnung vollstreckt. Während der Maßnahme beauftragte die nicht anwesende Angeklagte den Polizeibeamten T. G. fernmündlich, die 16 aufgefundenen Hunde zu beschlagnahmen, und organisierte Abtransport wie Unterbringung der Tiere. Zuvor hatte die an der Durchsuchung teilnehmende amtliche Tierärztin des Kreises R.-E., Dr. V. S., der Angeklagten telefonisch mitgeteilt, dass sie aus fachlicher Sicht Anhaltspunkte für die Verwirklichung der Eingangsvoraussetzungen des Straftatbestandes gemäß § 17 Nummer 2 Litera b TierSchG sehe, und zwar wegen möglicher Leiden der Hunde aufgrund von Rangordnungskämpfen als Folge des vermutlich stets wechselnden Tierbestandes, und weil sie deren tiermedizinische Versorgung vor Ort nicht nachvollziehen könne. Die Betroffene B. K. reagierte bei Erscheinen der Polizeibeamten auf ihrem Grundstück emotional aufgebracht. In Ansehung des Abtransports der Hunde äußerte die Betroffene Suizidabsichten. Darauf wandte sich die Veterinärin fernmündlich an die Angeklagte und berichtete ihr von dieser Entwicklung. Im Zuge der seitens der Angeklagten angeregten Hinzuziehung des Sozial-Psychiatrischen-Dienstes wurde die Betroffene in eine Klinik eingewiesen. Am
- November 2012 beantragte Staatsanwältin Dr. F. J., „die vorläufige Sicherstellung“ der Hunde zu bestätigen. Mit Schreiben vom
- November 2012 legitimierte sich Rechtsanwältin N. K. aus G. für die Betroffene B. K. und beantragte Akteneinsicht. Nachdem die Ermittlungsrichterin die Akten mit Verfügung vom
- November 2012 ohne Entscheidung über den Antrag von Staatsanwältin Dr. J. der Staatsanwaltschaft K. zurückgesandt hatte, vermerkte die Angeklagte am
- November 2012, dass ihr die Akten erst an diesem Tag wieder vorlegt worden seien. Bereits am
- November 2012 hatte die Angeklagte die Anordnung der Notveräußerung der - nachdem Staatsanwalt H. N. die Herausgabe eines der Hundes veranlasst hatte - noch im amtlichen Gewahrsam befindlichen 15 Hunde verfügt. Am selben Tag leitete sie die Anordnung den zuständigen Rechtspflegerinnen zur Vollziehung zu und benannte als Käufer den D. T. Landesverband S.-H. e. V.. Darauf setzte Rechtspflegerin P. einen Kaufvertrag auf und übermittelte diesen per Fax an den Käuferverein, für den E. H. am
- November 2012 unterzeichnete. Am
- November 2012 führte die Angeklagte mit Rechtsanwältin K. ein Telefonat, in welchem sie die Rechtsanwältin über die vollzogene Notveräußerung in Kenntnis setzte. Nachdem der mit der Rechtsanwältin in derselben Kanzlei tätige Rechtsanwalt Dr. K. L. um Erläuterung der Mitteilung gebeten hatte, übersandte die Angeklagte ihm am
- November 2012 eine Mehrfertigung der Notveräußerungsanordnung.“ Randnummer 26
- Fall B. - Fall 3 der Anklage vom
- Juni 2016 (315 Js 18711/14) Randnummer 27 In dem Ermittlungsverfahren 588 Js 15204/12 der Staatsanwaltschaft. K. beschlagnahmte die Angeklagte im Rahmen der Durchsuchung des Betriebes des Zeugen H. B. in N.-B. am
- Dezember 2012 insgesamt 731 dort in einem Stall vorgefundene Legehennen und zwar 410 Junghennen aus dem linken und 321 alte Hennen aus dem rechten Stallteil. Die Tiere wurden im Geflügelhof des Zeugen D. U. in H. in amtliche Verwahrung gegeben. Am
- Dezember 2012 begab sich der Zeuge B. zum Dienstgebäude der Außenstelle der Staatsanwaltschaft K.. Dort kam es in Anwesenheit des von der Angeklagten hinzugezogenen Justizangestellten A. D. zu einer Unterredung zwischen dem Zeugen und der Angeklagten. In deren Verlauf eröffnete die Angeklagte dem Zeugen B., dass sie beabsichtige, die beschlagnahmten Legehennen notzuveräußern, wozu er sich äußern könne. Der Zeuge konnte den Begriff der Notveräußerung nicht einordnen. Er brachte gegenüber der Angeklagten jedoch auch nicht zum Ausdruck, dass er die beschlagnahmten Legehennen zurückerlangen wolle, weil er wirtschaftliche Nachteile abwenden wollte, deren Eintritt er als Marktbeschicker befürchtete, wenn infolge der rechtlichen Auseinandersetzung die gegen ihn erhobenen Vorwürfe öffentlich würden. Mit Schreiben vom
- Dezember 2012, das am Folgetag einging, zeigte Rechtsanwalt P. D. aus K. die Vertretung des Zeugen B. an und beantragte Einsicht in die Ermittlungsakten. Die Angeklagte erteilte ihm mit Verfügung vom
- Januar 2013 eine Versandnachricht. Am
- März 2013 ordnete die Angeklagte die Notveräußerung der nach Verlusten - insbesondere nachdem Staatsanwalt D. K. als Urlaubsvertreter der Angeklagten mit Auftrag vom
- Februar 2013 tierschutzbedingt die älteren Hennen hatte töten lassen - noch verbliebenen 380 Hühner an. Die Rechtspflegerin M. verkaufte die Tiere mit Kaufvertrag vom
- März 2013 für einen Euro pro Tier an den Zeugen U..“ Randnummer 28
- Fall R. - Fall 4 der Anklage vom
- Juni 2016 (315 Js 18711/14) Randnummer 29 „In dem Ermittlungsverfahren 588 Js 1393/13 der Staatsanwaltschaft K. ordnete die Angeklagte am
- Januar 2013, nachdem sie aus der verwaltungsrechtlichen Kontrolle der Pferdehaltung der Zeugin A. E. R. heraus durch die Amtsveterinärin des Kreises S., Dr. M. B., geborene P., eingeschaltet worden war, fernmündlich die Beschlagnahme der auf einer Koppel in T. vorgefundenen sieben Pferde zur Beweissicherung und als Einziehungsgegenstände an. Die Anordnung wurde im Auftrag der Angeklagten durch Polizeibeamte des Polizei-, Autobahn- und Bezirksreviers B. S. umgesetzt. Die Zeugin R. widersprach einer Notveräußerung der Pferde noch vor Ort, entweder nachdem die Angeklagte selbst sie in einem Telefonat auf die ins Auge gefasste Konsequenz der Inverwahrnahme der Pferde hinwies, oder nachdem sie aufgrund des Vermerks - „Laut Sta K./Sta'in Dr. S., ist die Notveräußerung der Tiere beabsichtigt“, den der Polizeibeamte B. K. nach Weisung der Angeklagten auf das zur Dokumentation der Beschlagnahme angefertigte Formular gesetzt hatte - und den diesbezüglichen Erläuterungen des Polizeibeamten K. hierauf aufmerksam wurde. Die Pferde wurden auf das Gut S. verbracht, auf welchem der von der Angeklagten mit Transport und Unterbringung der Tiere beauftragte Zeuge O. B. als Verwalter tätig war. Mit Beschluss vom
- Januar 2013 bestätigte die Ermittlungsrichterin am Amtsgericht K. die Beschlagnahme der sieben Pferde, da deren Einziehung gemäß § 19 des Tierschutzgesetzes in Betracht käme. Als der Angeklagten die Akten am
- März 2013 erstmals vorlagen, erlangte sie von dem Widerspruch der Zeugin R. gegen eine Notveräußerung - den der Polizeibeamte K. in seinem die Akten einleitenden Bericht aktenkundig gemacht und in diesem durch Unterstreichung der nämlichen Passage hervorgehoben hatte - Kenntnis. Gleichwohl ordnete die Angeklagte mit Verfügung vom
- Mai 2013 die Notveräußerung zunächst zweier beschlagnahmter Pferde, sodann mit Verfügung vom
- Juni 2013 bezüglich eines weiteren Tieres und mit Verfügung vom
- Juni 2013 schließlich hinsichtlich der restlichen vier Tiere an. Diese Anordnungen wurden zwischen dem
- Mai und
- Oktober 2013 sämtlich vollzogen. Als Rechtsanwalt A. M. aus H., der von der Zeugin R. mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt worden war, und dem am
- Januar 2013 nur beschränkte Akteneinsicht gewährt worden war, mit Faxschreiben vom
- Juni 2013 - während des laufenden Notveräußerungsvollzugs - um vollständige Akteneinsicht nachsuchte, übersandte die Angeklagte ihm am
- Juni 2013 Ablichtungen aus den Leitakten „als Ergänzung der bereits gewährten Teilakteneinsicht“, nicht aber die zu diesem Zeitpunkt bereits verfügten Notveräußerungsanordnungen. Nachdem die Angeklagte jeweils am
- Juli 2013 und am
- August 2013 die Wiedervorlage der Akten nach Monatsfrist verfügt hatte, teilte sie am
- September 2013 Rechtsanwalt M. - ohne erkennbaren äußeren Anlass mit, dass er „bereits alle für das Strafverfahren inhaltlich wesentlichen Aktenbestandteile eingesehen“ habe und nur Aktenblätter zurückgehalten worden seien, aus denen der Standort der Tiere ersichtlich werde. In diese Aktenblätter werde auch zukünftig keine Akteneinsicht gewährt. Erst nachdem sämtliche beschlagnahmten Pferde notveräußert waren, ließ die Angeklagte am
- Oktober 2013 Ablichtungen der Notveräußerungsanordnungen, die sich bis dahin in einem Sonderband befanden, zu · den Leitakten nehmen. Diese Aktenteile waren von der Akteneinsicht, welche die Angeklagte sodann der von der Zeugin R. nunmehr beauftragten Rechtsanwältin S. S. aus H. auf deren Antrag vom
- Oktober 2013 hin gewährte, umfasst.“ Randnummer 30
- Fall T. - Fall 6 der Anklage vom
- Juni 2016 (315 Js 18711/14) Randnummer 31 „In dem Ermittlungsverfahren 588 Js 262/13 der Staatsanwaltschaft K. beschlagnahmte die Angeklagte am
- März 2013 im Verlauf der Durchsuchung des Anwesens des Zeugen M. K. A. T. in T. die 142 vorgefundenen Rinder als Beweismittel und mögliche Einziehungsgegenstände. Im Anschluss an die Maßnahme eröffnete die Angeklagte dem Zeugen T. die Beschlagnahme und erklärte, dass sie beabsichtige, die Tiere notzuveräußern, sobald sie untersucht worden seien und sich ihr Zustand so verbessert habe, dass man sie abgeben könne. Hierzu habe der Zeuge die Möglichkeit, sich mündlich vor Ort oder in der nächsten Zeit schriftlich zu äußern. Auf die an den Zeugen T. abschließend gerichtete Frage, ob er diese Erläuterung verstanden habe, erwiderte dieser „mmh, ja, ja“. Tatsächlich nahm er die Erklärung in ihrer Konsequenz verstandesmäßig nicht auf. Die in amtliche Verwahrung genommenen Rinder wurden im Betrieb des Viehhändlers B. K. aus G. untergebracht. Mit Beschluss vom
- April 2013 bestätigte der Ermittlungsrichter am Amtsgericht K. die Beschlagnahme der Rinder, weil die Tiere als Einziehungsgegenstände gemäß § 19 des Tierschutzgesetzes in Betracht kämen. Für den Zeugen T. legte Rechtsanwalt T. K. aus B. S. mit Fax vom
- April 2013 Beschwerde gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters ein. Am
- Mai 2013 leitete die Angeklagte die Akten der Beschwerdekammer des Landgerichts K. mit dem Antrag zu, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Zwei Tage später, am
- Mai 2013, verfügte sie die Notveräußerung der beschlagnahmten Rinder und veranlasste die Rechtspflegerin M., die Tiere mit Vertrag vom
- Mai 2013 an den Viehhändler K. zu einem Preis von 51.640 Euro - der dem von letzterem eingereichten Kaufangebot vom
- Mai 2013 entsprach - zu verkaufen. Mit Schreiben vom
- Mai 2013 teilte die Angeklagte der mit der Beschwerdesache befassten Strafkammer des Landgerichts K. mit, dass die Rinder notveräußert worden seien. Rechtsanwalt K. erhielt keine Mitteilung. Ihm wurde Teilakteneinsicht gewährt, nachdem die Berichterstatterin der Beschwerdekammer die Angeklagte zur Entscheidung über unerledigte Akteneinsichtsersuchen aufgefordert und ihr die Akten zu diesem Zweck zugeleitet hatte. Dadurch erlangte Rechtsanwalt K. - aufgrund der Mitteilung der Angeklagten an das Landgericht über den Vollzug der Notveräußerung vom
- Mai 2012 Kenntnis von der Notveräußerung. Die Notveräußerungsanordnung selbst und der Kaufvertrag befanden sich weiter in einem Sonderband, in den zu der Zeit keine Akteneinsicht gewährt wurde.“ Randnummer 32
- Fall P. - Fall 3 der Anklage vom
- Februar 2017 (315 Js 27758/14) Randnummer 33 „In dem Ermittlungsverfahren 588 Js 14063/13 der Staatsanwaltschaft K. beschlagnahmte die Angeklagte am
- April 2013 bei der Durchsuchung des von den Betroffenen G. W. P. und seinem Sohn M. P. bewirtschafteten Hofs in B. elf dort vorgefundene Pferde als potentielle Beweismittel und zur Sicherung ihrer Einziehung im Hauptverfahren. Während der Maßnahme erklärte der von der Angeklagten hinzugezogene praktizierende Tierarzt Dr. T. R. ihr gegenüber, dass er bei den vorgefundenen Pferden die Eingangsvoraussetzungen gemäß § 17 Nummer 2 Litera b des Tierschutzgesetzes nicht festgestellt habe. Die Angeklagte ordnete die Beschlagnahme gleichwohl an, um die Tiere eingehender untersuchen zu lassen. Als die Angeklagte den Betroffenen die Beschlagnahme der Tiere eröffnete, erklärte sie zugleich die Absicht zu haben, die Pferde notzuveräußern, und zwar für den Fall, dass tiermedizinische Untersuchungen den Straftatverdacht erhärten. Hierzu bestehe für die Betroffenen Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom
- April 2013 bestätigte der Ermittlungsrichter am Amtsgericht K. die Beschlagnahme. Hiergegen erhob Rechtsanwalt H. aus B. M. für den Betroffenen M. P. am
- April 2013 Beschwerde. Den gleichzeitig gestellten Antrag des Rechtsanwalts auf Akteneinsicht lehnte die Angeklagte am
- Mai 2013 wegen Gefährdung des Ermittlungszweckes zunächst ab, gewährte jedoch auf Aufforderung der Beschwerdekammer des Landgerichts K. am
- Juni 2013 Einsicht in eine als „Teilaktendoppel“ bezeichnete Sammlung von Ablichtungen aus den Akten, die deren Sachstand vor der richterlichen Beschlagnahmeanordnung wiederspiegelte und weder den Durchsuchungsbericht noch die Dokumentation der Beschlagnahme noch die Niederschriften der Beschuldigtenvernehmungen enthielt. In der Begründung seiner Beschwerde gegenüber dem Landgericht K. vom
- Juni 2013 führte Rechtsanwalt H. am Rande aus, dass der Betroffene M. P. die Herausgabe von vier Tieren erreichen wolle, an denen er besonders hinge. Die übrigen Pferde könnten an von ihm benannte Käufer herausgegeben oder anderweitig vermittelt werden. Den Schriftsatz leitete das Landgericht der Staatsanwaltschaft vor der Entscheidung über die Beschwerde nicht zu. Mit Beschluss vom
- Juni 2013 verwarf die
- große Strafkammer des Landgerichts K. die Beschwerde. Am
- Juli 2013 ordnete die Angeklagte die Notveräußerung eines der Pferde an und veranlasste Rechtspflegerin M., das Tier mit Vertrag vom selben Tag zu verkaufen. Am Folgetag verfügte die Angeklagte die Notveräußerungsanordnung bezüglich der restlichen Pferde und eines in amtlicher Verwahrung geborenen Fohlens. Acht dieser Pferde verkauften die Rechtspflegerinnen M. und P. jeweils nach Vorgaben der Angeklagten bis zum
- Oktober 2013 freihändig. Nachdem am
- August 2013 die gutachterliche Stellungnahme der Amtstierärztin vorlag, der zufolge die Eingangsvoraussetzungen straf- wie bußgeldbewehrter Vorschriften des Tierschutzgesetzes erfüllt waren, wurde das Verfahren nicht weiter gefördert. Am
- Januar 2014 teilte die Angeklagte Rechtsanwalt H. auf dessen Sachstandsanfrage mit, dass mit einem Abschluss der Ermittlungen binnen drei Monaten zu rechnen sei, unterrichtete ihm aber weder über die Anordnung der Notveräußerung noch den Stand ihres Vollzugs. Öffentliche Klage erhob die Angeklagte, obgleich sie seit dem
- Januar 2014 über einen mit der späteren Anklageschrift identischen Entwurf verfügte, erst, nachdem sie Rechtspflegerin P. am
- Februar 2014 veranlasst hatte, die verbliebenen vier Pferde zu verkaufen.“ Randnummer 34
- Fall K. - Fall 1 der Anklage vom
- Juni 2016 (315 Js 18711/14) Randnummer 35 „In dem Ermittlungsverfahren 588 Js 45510/13 der Staatsanwaltschaft K. beschlagnahmte die Angeklagte am
- Oktober 2013 bei der Durchsuchung des Wohnhauses der Zeugin A. S. K. in H.-U. 26 lebende Hunde der Rasse Chihuahua sowie drei Kaninchen als Beweismittel und mögliche Einziehungsgegenstände. Im Anschluss an die strafprozessualen Maßnahmen rief die Angeklagte die Zeugin K. an, eröffnete ihr die Beschlagnahmeentscheidung und teilte ihr mit, dass sie eine Notveräußerung der Tiere in Betracht ziehe. Die beschlagnahmten Tiere wurden im Tierheim des Vereins T. L. und Umgebung e. V. in L. in amtliche Verwahrung gegeben. Mit Beschluss vom
- Oktober 2013 ordnete die Ermittlungsrichterin am Amtsgericht K. die Beschlagnahme der Tiere als Beweisgegenstände an. In den Gründen des Beschlusses führte sie zudem aus, dass eine Beschlagnahme der Tiere auch zur Sicherung ihrer späteren Einziehung in Betracht komme. Für die Zeugin K. legte Rechtsanwalt C. L. aus H. mit Schriftsatz vom
- Oktober 2013 gegen die richterliche Beschlagnahmeentscheidung Beschwerde ein. Zugleich beantragte er bei der Staatsanwaltschaft K. mit weiterem Schriftsatz „hinsichtlich der Anordnung der Notveräußerung“ gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 l Abs. 6 der Strafprozessordnung. Die Angeklagte bemerkte dazu in der Verfügung vom
- November 2013, mit welcher sie die Akten der Ermittlungsrichterin zur Abhilfeentscheidung übersandte, dass der Rechtsbehelf gegenstandlos sei, weil sie eine Notveräußerung bisher nicht angeordnet, sondern die Zeugin K. nur zu einer möglichen Notveräußerung angehört habe. Mit Beschluss vom
- Dezember 2013 verwarf das Landgericht K. die Beschwerde gegen die richterliche Beschlagnahmeanordnung. Am
- Januar 2014 ordnete die Angeklagte die Notveräußerung der Hunde und Kaninchen an und veranlasste die Rechtspflegerin P., die Tiere mit Vertrag vom
- Januar 2014, wie zuvor von ihr mit der Zeugin S. T. vereinbart, an den Verein Deutscher T. L. S.-H. e. V. zu einem Gesamtpreis von 8.150 Euro zu verkaufen. Noch vor dem Vollzug der Notveräußerungsanordnung hatte der Leiter der Abteilung IX der Staatsanwaltschaft K., der das von der Angeklagten geführte Dezernat für Tier- und Naturschutzsachen zugeordnet war, Oberstaatsanwalt I. P., die Angeklagte auf das Begehren von Rechtsanwalt L. hingewiesen, vor einer Notveräußerung Akteneinsicht zu erhalten. Obgleich die Angeklagte ihm zu verstehen gab, dass sie entsprechend verfahren werde, kam sie der Aufforderung nicht nach und setzte den Rechtsanwalt auch nicht auf andere Weise von der Anordnung und dem Vollzug der Notveräußerung in Kenntnis. Erst am
- Februar 2013 übersandte die Angeklagte Rechtsanwalt L. die Akten mit dem Hinweis, dass die Notveräußerung der beschlagnahmten Tiere bereits vollzogen sei.“ Randnummer 36 In den angeklagten Fällen habe die Angeklagte das Recht zweifach und in gravierender Weise verletzt. Dazu heißt es in der Anklage vom
- Juni 2016 wie folgt: Randnummer 37 „Die Angeklagte verstieß gegen die in § 111 l Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung normierte Rechtspflicht, die Anordnung der Notveräußerung jeder Person, der Rechte an dem betreffenden Gegenstand zustehen, vor ihrem Vollzug mitzuteilen, sofern dies ausführbar erscheint. Hierdurch bewirkte sie einen verdeckten Notveräußerungsvollzug, der es den betroffenen Tierhaltern faktisch unmöglich machte, Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 l Absatz 6 der Strafprozessordnung anhängig zu machen, mit denen sie die Untersagung der Notveräußerung respektive einstweilen deren vorläufige Aussetzung erreichen konnten, um sich das Eigentum an den beschlagnahmten Tieren zu erhalten. Denn bevor eine Notveräußerungsanordnung verfügt war, konnten Rechtsbehelfe nicht zulässig eingelegt werden. Mit Vollzug der Notveräußerung trat ein Rechtsverlust ein, der zugleich die prozessuale Position aushöhlte, weil die betroffenen Tierhalter hiernach nur noch eine nachträgliche Feststellung zur Rechtskonformität der Maßnahme erreichen konnten. Der Rechtsverstoß verletzte wesentliche Verfahrensgarantien in Gestalt der Ansprüche auf rechtliches Gehör und gerichtlichen Rechtsschutz gegen exekutives Handeln. Die Angeklagte schaltete dabei in den Fällen der Ziffern
- und
- sowie
- bis
- der Anklageschrift nicht lediglich die abstrakte Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle aus, sondern setzte sich bewusst über das konkrete und artikulierte oder nach den Umständen unzweifelhaft bestehende Rechtsschutzbegehren der betroffenen Tierhalter hinweg. Dass die betroffenen Tierhalter gegen die Notveräußerung, sobald diese angeordnet und ihnen bekannt würde, mit hoher Wahrscheinlichkeit gerichtlich vorgehen wollten, um die Notveräußerung und damit den mit ihrem Vollzug eintretenden Verlust ihres Eigentums an den Tieren zu verhindern, wusste die Angeklagte. Sie war sich der Wirkungen ihres Vorgehens für dieses Rechtsschutzbegehren und seiner Rechtswidrigkeit bewusst. Ihr war klar, dass es in hohem Maße einem rechtsstaatlichen Verfahren widersprach, durch verdecktes Handeln prozessuale Rechte auszuhöhlen. Randnummer 38 In sämtlichen Fällen der Anklageschrift waren die Anordnungen der Notveräußerung auch als solche rechtswidrig. Die Angeklagte löste die Notveräußerungsbefugnis gemäß § 111 l Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 der Strafprozessordnung aus ihrer gesetzlichen Funktion, nämlich im Interesse des Fiskus die mit der amtlichen Verwahrung von Verfalls- und Einziehungsobjekten verbundenen Auslagen des Staates einzudämmen, heraus, indem sie mit ihr gezielt, die Vermittlung aus defizitären Haltungen beschlagnahmter Tiere betrieb. Die Angeklagten nutze den Umstand aus, dass aus der Inverwahrnahme der Tiere noch im vorbereitenden Verfahren Unterbringungskosten resultierten, die außer Verhältnis zum Wert der Tiere standen, um Notveräußerungen durchzuführen, mit denen sie die Tiere dem Rechtskreis ihrer Halter entziehen und für sie eine neue Rechtsbeziehung begründen wollte, von der sie sich eine tierschutzgerechte Haltung versprach. Durch den missbräuchlichen Einsatz der Notveräußerungsbefugnis führte die Angeklagte zielgerichtet eine Sachlage herbei, die der des rechtskräftigen Einziehungsausspruchs entsprach, und missachtete damit die Unschuldsvermutung. Die Angeklagte war sich darüber im Klaren, die Notveräußerungsbefugnis zu einem Zweck einzusetzen, der von ihr nicht gedeckt war, und hielt es für möglich und nahm billigend in Kauf, dass ihr Vorgehen als rechtsmissbräuchlich einzustufen war. Ihr war dabei bewusst, dass es zur Verwirklichung von Recht und Gesetz essentiell ist, dass sich staatliche Organe bei der Anwendung ihrer Befugnisse nicht an eigenen, sondern allein an den gesetzlichen Zielvorgaben orientieren.“ Randnummer 39 Die Staatsanwaltschaft hat jeweils bei Anklageerhebung die Strafverfolgung, soweit auch Vorwürfe der Untreue in Betracht kamen, nach § 154a Abs. 1 StPO auf die Tatvorwürfe der Anklage beschränkt. II. Randnummer 40 Die Kammer hat in der Hauptverhandlung zur Person und Persönlichkeit der Angeklagten im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Randnummer 41 Die heute …jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte wuchs gemeinsam mit ihrer Schwester, zu der sie noch heute engen Kontakt hat, bei ihren Eltern, einer … und einem … und …, in K. auf. Als die Töchter im Jugendalter waren, wurde die Ehe der Eltern verbunden mit heftigen Auseinandersetzungen geschieden, die beide Töchter psychisch stark beanspruchten. Nach dem Abitur und einem Jahr Bildungspause nahm die Angeklagte im Jahr 1995 ein Jurastudium an der … in K. auf, arbeitete daneben als Kellnerin und engagierte sich in studentischen Gremien. Die erste juristische Staatsprüfung legte sie im Sommer 2000 mit der Gesamtnote vollbefriedigend ab. Um die seinerzeit mehrjährige Wartezeit auf einen Referendarplatz sinnvoll zu überbrücken, entschloss sie sich zu einer Promotion über ein strafrechtliches Thema, arbeitete daneben an einem Strafrechtslehrstuhl und erlangte später 2004 den Doktorgrad. In den Jahren 2002 bis 2005 absolvierte sie ihre Referendarzeit mit Stationen unter anderem bei der Deutschen Botschaft in B. und beim Bundesverfassungsgericht. Im Mai 2005 legte sie die Große Juristische Staatsprüfung mit der Note befriedigend ab. Randnummer 42 Im Sommer 2005 trat die Angeklagte ihrem Berufswunsch entsprechend als Staatsanwältin in den Dienst des Landes S.-H. ein, zunächst mit Dienststelle in der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht F.. Dienstliche Beurteilungen attestierten ihr seither ohne besondere Auffälligkeiten eine insgesamt gute Eignung für den Dienst als Staatsanwältin. In der F.er Behörde arbeitete sie gerne, war beliebt und gut vernetzt und pflegt noch heute freundschaftliche Kontakte zu früheren Kollegen aus F.. Nachdem sie zeitweise unter anderem auch in F. bereits ein Tierschutzdezernat bearbeitet hatte, wurde sie dort gemeinsam mit einer Kollegin, der Zeugin Dr. J., für ein großes Wirtschaftsstrafverfahren (sog. „Mintnet“-Verfahren) zuständig, das sich später zu einem der umfangreichsten Verfahren der S.-H.ischen Strafjustiz entwickelte. Zur Fortführung dieses Verfahrens wurde sie 2008 zunächst teilweise an die Staatsanwaltschaft K. abgeordnet und wechselte 2009 zu dieser Behörde, wo sie bis Januar 2011 ihre Anklage in der Hauptverhandlung des „Mintnet“-Verfahrens vor dem Landgericht K. vertrat, dann dort vom Sitzungsdienst abberufen wurde und bis April 2014 ein ihr bereits seit Herbst 2010 zur Einarbeitung übertragenes Umwelt- und Tierschutzdezernat bearbeitete. Auf Verfahren aus jenem Dezernat beziehen sich die hiesigen Tatvorwürfe. Randnummer 43 Bei Aufkommen der im hiesigen Verfahrenskomplex gegen sie erhobenen Vorwürfe im April 2014 war sie zunächst krankheitsbedingt, dann - bis heute - auf Grundlage vorläufiger disziplinarischer Maßnahmen bei Gehaltskürzung nicht mehr im Dienst. Die Angeklagte ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann, den sie 2005 heiratete, in einer älteren, darlehensfiN.ierten Eigentumswohnung am Stadtrand von K.. Sie hat keine Kinder. Über Vermögen verfügt sie nicht. Vielmehr hat sie sich infolge verschiedener aufgrund des hiesigen Tatverdachts erhobener Forderungen und Klagen und der damit sowie mit der Verteidigung verbundenen Vorschüsse und Kosten nicht unerheblich verschuldet. Randnummer 44 Die Angeklagte ist in ihrem privaten und nahen beruflichen Umfeld als lebensbejahende, herzliche, zupackende, humorvolle und hilfsbereite Persönlichkeit beliebt. Sie verfügt über eine Reihe langjähriger Freundschaften, die sie auch selbst maßgeblich pflegt. Ihre unmittelbaren Kollegen und Freunde schätzen sie als offene, kommunikative, zuverlässige und - auch fremdnützig - engagierte Persönlichkeit mit besonderem Organisationstalent, die sich selbst nicht schont, eher in Gefahr ist, sich zu übernehmen und ihren Einsatz gelegentlich zu übertreiben. Mit ihrer umtriebigen Art, ihrem selbstbewussten, manchmal vorpreschenden Auftreten und ihrer Neigung, Dinge zu gestalten, mutig zu steuern, Ideen euphorisch und rasch, teilweise auch etwas sorglos, praktisch umzusetzen und gerne zu kommunizieren, ruft sie allerdings bei ihrem Gegenüber im Umgang gelegentlich auch Anstrengung oder einen gewissen Rückzug hervor. Hierarchien begegnet sie offen mit Skepsis, scheut Kritik an diesen nicht, richtet ihr Verhalten nicht gerne an ihnen aus und bringt dies auch zum Ausdruck. Je nach Situation kann sie in ihren Verfahren als Staatsanwältin etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung aufgrund ihrer selbstbewussten Art durchaus streng, konsequent, mit sachlich klarer, fester Ansprache, aber auch regelrecht schroff und unhöflich auftreten, und dann vom Gegenüber als bestimmend, provokant kompromisslos und abweisend wahrgenommen werden. Ihre Worte wählt sie spontan, gerne und oft humorvoll, ironisch und flapsig, aber gelegentlich - bei Unmut - auch drastisch, provokant, zynisch oder sarkastisch. Diplomatisches Gespür, Geduld und vorsichtige Zurückhaltung kann sie allenfalls gelegentlich aufbieten. Ihre bisweilen vorlaute und ungebremste Art polarisiert. Das Verhältnis zu ihren Vorgesetzten war häufiger gespannt. Randnummer 45 Ihre Zukunftsplanung hat die Angeklagte bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zurückgestellt. III. Randnummer 46 Zur Sache hat die Kammer in der Hauptverhandlung im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Randnummer 47 In ihrem Amt als Staatsanwältin kam die Angeklagte erstmals in F. im Jahr 2006 bald nach ihrem Dienstantritt mit dem Recht der Notveräußerung in Berührung, als in einem Tierschutzverfahren ihres Dezernats (gegen Frau und Herrn Z., 105 Js 695/06 StA F.) 26 Hunde notzuveräußern waren, die sie im April und Juni 2006 beschlagnahmt hatte. Da sie Anfang Juli 2006 gerade Anklage erhoben hatte, war inzwischen nicht mehr die Staatsanwaltschaft, sondern das Gericht für die Notveräußerung zuständig geworden, hier die Zeugin S. als Strafrichterin beim Amtsgericht F.. Die Angeklagte stellte eine Woche nach ihrer Anklageerhebung bei der Richterin unter Bezugnahme auf die Unverhältnismäßigkeit der anfallenden Kosten den Antrag, eine Notveräußerung der Hunde vorzunehmen. Einen Beschlussentwurf legte sie dem Antrag nicht bei; möglicherweise übersandte sie einen per Mail an die zuständige Richterin Frau S.. Die Zeugin S., die damals wie die Angeklagte noch nicht lange im Justizdienst war, arbeitete sich akribisch in das ihr gänzlich unbekannte Recht der Notveräußerung ein und bereitete auch unter anderem in verschiedenen Telefonaten mit den Verfahrensbeteiligten und Dritten, deren Inhalte sie ausführlich in den Akten vermerkte, einen freihändigen Verkauf der Tiere an konkrete Einzelerwerber vor. Sie hörte die zwei Beschuldigten und einen Einziehungsbeteiligten schriftlich zu der beabsichtigten Notveräußerung an. Einige Tage darauf am
- Juli 2006 - einem Sonntag - unterzeichnete die Richterin die Notveräußerungsanordnung. Diese war als Beschluss bezeichnet, über mehrere Seiten begründet und von einer mehrseitigen Verfügung begleitet, die die unternommenen Vorbereitungen ausführlich dokumentierte, sah eine formlose Übersendung von Beschlussausfertigungen an die Beschuldigten, den Einziehungsbeteiligten, deren Verteidiger und die Staatsanwaltschaft vor. Am darauffolgenden Tag begab sich die Richterin persönlich in das Tierheim, in dem die Hunde untergebracht waren und verkaufte durch von ihr eigens für einen Tierverkauf im Notveräußerungsverfahren entworfene Kaufverträge an diesem und dem darauffolgenden Tag die Hunde an verschiedene Käufer. Randnummer 48 Als etwa ein Jahr später Ende Juli 2007 die Angeklagte in einem ihrer F.er Ermittlungsverfahren (gegen Frau R.-L.; 105 Js 12221/07 StA F.) 65 Hunde und einige Kleintiere aus einer tierschutzwidrigen Haltung beschlagnahmt und auch die Bestätigung der Beschlagnahme und ein vorläufiges Tierhalteverbot gegen die dort Beschuldigte erstritten hatte, ordnete sie am
- August 2007 in jenem Verfahren die Notveräußerung an. Hierzu entschloss sie sich einerseits wegen der erheblichen Kosten der Unterbringung, andererseits auch, weil ihr Abteilungsleiter ihr zu verstehen gegeben hatte, dass im Verfahren Z. besser schon im Ermittlungsverfahren eine Notveräußerung hätte erfolgen sollen. Seinem weiteren Hinweis folgend, für Notveräußerungen seien die Rechtspfleger zuständig, begab sie sich zu einem Rechtspfleger, der sich indes nicht bereit zeigte, das Notveräußerungsverfahren, das ihm bezüglich Tieren ohnehin nicht vertraut sei, zu übernehmen. Er verwies vielmehr die Angeklagte auf deren bessere Fallkenntnis und mit Literaturnachweis darauf, dass sie als Staatsanwältin Tätigkeiten, die den Rechtspflegern zugewiesen seien, auch selbst vornehmen dürfe. Da er der Angeklagten, die sich im Ergebnis des Gesprächs entschlossen hatte, die Notveräußerung dann selbst zu betreiben, auf deren Bitte auch Vorlagen zum Notveräußerungsverfahren nicht zur Verfügung stellen konnte, wandte sich die Angeklagte an die Richterin S. und bat diese um Übersendung der Dokumente zur Notveräußerung aus dem Verfahren gegen Z.. Die Richterin kam der Bitte nach und übersandte per Mail ihre für denkbare spätere Fälle als Vorlagen gespeicherten Dateien, nämlich jedenfalls den Beschluss und Kaufverträge, verbunden mit dem Hinweis an die Angeklagte, es handele sich um gerichtliche Dokumente, die insoweit gegebenenfalls dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren anzupassen seien. Die Angeklagte speicherte die Dokumente bei sich ab und nahm zu unbekannter Zeit auch Kopien in Papierform - insoweit auch der Begleitverfügung - in einem von ihr als Vorlagensammlung angelegten Stehorder in Verwahrung. Sie entwarf mithilfe der Unterlagen aus dem Verfahren Z. eine mehrseitige Notveräußerungsanordnung, die sie mit Anordnung überschrieb und die Passagen enthielt, die ähnlich lautend auch in dem Beschluss aus der Sache Z. enthalten waren. Darin wurden wie dort unter anderem als Rechtsgrundlage §§ 111 b und l StPO bezeichnet, der freihändige Verkauf angeordnet, der Sachverhalt berichtet, die laufenden Kosten beziffert - die sich hier bis zum Verfahrensabschluss auf mehr als 25.000 € belaufen würden - und darauf hingewiesen, dass auch das Tierwohl zu beachten sei. In einer ausführlichen Begleitverfügung war darüber hinaus niedergelegt, dass sich zahlreiche Personen gemeldet und mitgeteilt hätten, Käufer oder Eigentümer von Hunden aus der beschlagnahmten Haltung zu sein und dass sie mit ihren Freigabebegehren an das Amtsgericht verwiesen worden seien. Die Verfügung, dem die Anordnung B.ag, ließ sie ihren Abteilungsleiter zur Kenntnis abzeichnen und „Ausfertigungen“ der Anordnung auf dessen Anraten - weil man in solchen Sachen „den Rücken immer an der Wand haben“ solle - nicht nur an die Beschuldigte und den Ermittlungsrichter, sondern zur Absicherung auch an den Leitenden Oberstaatsanwalt „z.K.“ zu übermitteln. Gleichentags unterzeichnete die Angeklagte einen Kaufvertrag, der in mehreren Passagen den von der Zeugin S. entworfenen Verträgen in der Sache Z. entsprach, mit dem sie die Hunde und weitere Kleintiere für zusammen 200 € an den D. T. veräußerte. Am Folgetag listete sie in einer Verfügung verschiedene Beschwerden von Personen, die sich als Käufer oder Eigentümer von Hunden bezeichnet hatten, gegen die Beschlagnahme der Tiere auf und übersandte die Akten mit der Verfügung unter späterer Nachsendung weiterer Beschwerden dem Amtsgericht F. zur Nichtabhilfe. Dabei wies sie darauf hin, dass Dritteigentum eine Einziehung nach § 19 TierSchG nicht hindere. In mehreren gleichlautenden Beschlüssen verwarf später das Landgericht die Beschwerden Ende August 2007, weil infolge des zwischenzeitigen nach Zwangsversteigerungsrecht zu beurteilenden Verkaufs der Tiere durch einen gutgläubigen Erwerb mögliche Rechte der Beschwerdeführer untergegangen und diese deshalb auf Schadensersatzansprüche zu verweisen seien. Hinsichtlich eines zudem vorliegenden Antrags auf gerichtliche Entscheidung, der damit begründet wurde, dass die Staatsanwaltschaft der Falschbezichtigung einer Nachbarin der Beschuldigten aufgesessen sei und für den das Landgericht in der Rücksendung der Akten zunächst das Amtsgericht für zuständig gehalten hatte, wies die Angeklagte die Strafkammer unter erneuter Übersendung der Akte darauf hin, dass gemäß § 111 l Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 161a Abs. 3 Satz 2 StPO – damaliger Fassung - das Landgericht zuständig sei. Die Strafkammer verwarf daraufhin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Beschuldigten gegen die Notveräußerung als unzulässig, weil prozessual überholt, denn eine Aufhebung der Notveräußerung sei nicht mehr möglich, weil die Tiere inzwischen verkauft und übereignet seien, was unumkehrbar sei. Bereits kurz zuvor hatte der Verteidiger der dort Beschuldigten auch Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Angeklagte eingelegt, weil sie sein Akteneinsichtsbegehren zunächst zurückgestellt hatte. Die Beschwerde verwarf der Behördenleiter LOStA M. Ende Oktober 2007 nach Prüfung der Akten, weil die Akten, um deren Einsicht gebeten worden sei, vorrangig auf Beschwerden den Gerichten zu übersenden gewesen seien. Auf eine Schadensersatzforderung, die ein Dritteigentümer unter anderem mit der Begründung erhoben hatte, die Staatsanwältin habe den betreffenden Hund zügig verkauft, obwohl das anderweitige Eigentum bereits angemeldet gewesen sei, legte später im Dezember 2007 die Angeklagte in einem vom Behördenleiter als Bericht zum Generalstaatsanwalt übernommenen Berichtsentwurf unter anderem dar, dass sie die Tiere am Tag der Anordnung verkauft habe und dass Dritteigentum die Einziehung nach § 19 TierSchG nicht hindere. Randnummer 49 Inzwischen lief seit Oktober 2007 ein drittes Verfahren (gegen Herrn T.) im F.er Dezernat der Angeklagten, das mit einer Notveräußerung einherging. Darin ordnete sie Ende Januar 2008 die Notveräußerung eines Hundes an, den sie unterernährt und erkrankt vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft angebunden angetroffen und beschlagnahmt hatte. Von der nach gerichtlicher Bestätigung der Beschlagnahme ergangenen Notveräußerungsanordnung, die nunmehr wiederum in ihrer Gestaltung und den einzelnen Formulierungen weitgehend der Anordnung im Verfahren gegen R.-L. entsprach, ließ sie mit Begleitverfügung vom selben Tage je eine „Ausfertigung“ an den Beschuldigten und den Ermittlungsrichter übersenden. Zugleich übersandte sie selbst per Fax einen gleichentags von ihr unterzeichneten Kaufvertrag über den Hund an den örtlichen Tierschutzverein, der das Tier erwarb. Der Kaufvertrag glich in mehreren Passagen wiederum im Wortlaut denjenigen aus den Verfahren gegen R.-L. und Z.. Nachdem sich der dort Beschuldigte mit der Begründung, der Hund sei sein Bodyguard gewesen, beim Landesjustizminister über den Ermittlungsrichter und die Angeklagte beschwert hatte, ließ sich der Leitende Oberstaatsanwalt in F. die Akten vorlegen und wies nach Prüfung derselben die Beschwerde im Februar 2008 zurück. Randnummer 50 Mit dem Recht der Notveräußerung war die Angeklagte soweit feststellbar danach zunächst nicht mehr befasst, bis sie später bei der K.er Staatsanwaltschaft nach rund drei Jahren wieder Tierschutzverfahren bearbeitete. Randnummer 51 Seit 2008 war sie vielmehr zunächst einige Jahre - zwischenzeitig zur K.er Staatsanwaltschaft gewechselt - gemeinsam mit der Zeugin Dr. J. verantwortliche Dezernentin für das Großverfahren „Mintnet“, in dem äußerst zeit- und kostenaufwendig gegen mehrere zeitweise inhaftierte Verantwortliche eines Firmenkomplexes ermittelt wurde, denen das betrügerisch organisierte Anbieten von Flirt-SMS zulasten von bundesweit mehr als 500.000 vermeintlich Geschädigten vorgeworfen wurde. Die Angeklagte brachte sich ihrer Art entsprechend mit großem Engagement ein, arbeitete gemeinsam mit der Zeugin Dr. J. bei Bedarf auch abends lange und an den Wochenenden und übernahm im Verhältnis zu ihrer Kollegin und Freundin F. J. den praktischen, organisatorischen Part, etwa bei Durchsuchungen diese zu leiten und später in der Hauptverhandlung jenes Verfahrens sich den häufigen, teilweise heftigen Kontroversen mit der Verteidigung zu stellen. Ihre Vorgesetzten bei der K.er Staatsanwaltschaft, auch der damalige Behördenleiter LOStA S., und bei der Behörde des Generalstaatsanwalts in S. sahen - nach anfänglich positiver Würdigung ihres Engagements - die Entwicklung des Verfahrens und das ihnen als ungeschickt konfrontativ und teilweise übertrieben erscheinende Vorgehen der Dezernentinnen zeitweise mit Besorgnis und Unmut, was der Angeklagten nicht verborgen blieb, schon weil das aufsehenerregende, umfangreiche und schwierige Verfahren und der Umgang der Justiz damit auch unter den Mitarbeitern der Justizbehörden regelmäßig thematisiert wurde. Im Januar 2011 entschied die Leitung der Staatsanwaltschaft K. auf eine von der Verteidigung beim Vorsitzenden der das „Mintnetverfahren“ verhandelnden Strafkammer eingeforderte Ablösungsbitte, die Angeklagte nicht mehr den Sitzungsdienst in jenem Verfahren wahrnehmen zu lassen. Hintergrund war, dass man die Angeklagte als für das Verfahren zu distanzlos ansah, nachdem sie am Vorabend eines Hauptverhandlungstages mit geplanter Sachverständigenbefragung den Gutachter, der ursprünglich im Auftrage der Staatsanwaltschaft schon zuvor umfangreiche Auswertungen vorgenommen hatte und deshalb in das Verfahren zentral eingebunden war, vom Bahnhof abgeholt und bei sich - der Angeklagten – zu Hause gemeinsam mit anderen Personen zum Abendessen eingeladen hatte. Den Sitzungsdienst im „Mintnet“-Verfahren nahmen anstelle der Angeklagten und der Zeugin Dr. J., die schon zuvor aus gesundheitlichen Gründen aus dem Verfahren ausgeschieden war, in den folgenden Jahren der Hauptverhandlung maßgeblich der Zeuge K., später zudem der Zeuge B., wahr. Die Angeklagte arbeitete - wie es auch behördenintern vorgesehen war - angesichts ihrer für die Bearbeitung erforderlichen Verfahrenskenntnis im Hintergrund weiter noch Jahre an dem „Mintnet“-Verfahren mit und unterstützte den von ihr geschätzten Kollegen K. und den auch privat gut befreundeten Kollegen B. bei deren weiterer Bearbeitung der Sache. Randnummer 52 Für die Zeit nach dem Ausscheiden der Angeklagten aus dem Sitzungsdienst im „Mintnet“-Verfahren fand sich für den Einsatz der Angeklagten ein aus Sicht aller Beteiligten passendes Einsatzgebiet im Tierschutzdezernat, das gerade zum Jahreswechsel 2010 / 2011 durch den Fortgang des bisherigen Dezernenten freiwerden sollte. Die Idee, ihn durch die Angeklagte zu ersetzen, hatte die damals stellvertretende Behördenleiterin, die Zeugin H., die aus ihrer Zeit als Dezernentin der Generalstaatsanwaltschaft S. wusste, dass die Angeklagte seinerzeit in F. Tierschutzsachen bearbeitet hatte. Sie war damals von der Angeklagten kontaktiert und in einer Tierschutzsache um kollegialen Rat gefragt worden, weil sie - die Zeugin H. -in den Jahren zuvor als Dezernentin in K. lange und gerne die Tierschutzverfahren bearbeitet hatte. Bei jenem Kontakt hatte der Zeugin H. das Engagement der Angeklagten im ihr am Herzen liegenden Tierschutzdezernat gut gefallen, weshalb sie dem Leitenden Oberstaatsanwalt, dem Zeugen S., nun die Angeklagte für das K.er Tierschutzdezernat vorschlug. Dieser und auch die Angeklagte waren mit dieser Lösung einverstanden. Randnummer 53 Nach einer Einarbeitung Ende 2010 übernahm die Angeklagte mit dem Jahr 2011 das Tierschutzdezernat und war daneben für Umweltschutzsachen zuständig. Neben ihr bearbeiteten - zeitweise - auch die Zeugin Dr. J. sowie zunächst eine Amtsanwältin Tierschutzsachen. Unmittelbarer Vorgesetzter - zunächst als Gruppenleiter, dann als Abteilungsleiter - war der Zeuge P., der sich mit dem Einsatz der Angeklagten einverstanden erklärt hatte und die Angeklagte, wie es dort im Arbeitsumfeld unter den Staatsanwälten, aber auch gegenüber nachgeordneten Diensten, Geschäftsstellen und Rechtspflegern verbreitet war, duzte, sie freundlich und sehr kollegial behandelte und sich ihre Arbeit frei einteilen und gestalten ließ. Die Abteilung, zu der das Tierschutzdezernat gehörte, war ebenso wie unter anderem die Korruptionsabteilung, zu der auch die Zeugen K. und B. gehörten, in einer Außenstelle der Staatsanwaltschaft im K. Weg in K. untergebracht. Durch die Lage der Außenstelle in einem anderen Stadtteil von K. und durch die überschaubare Anzahl von Abteilungen und Mitarbeitern, die mit ihren Arbeitsplätzen dort angesiedelt waren, hatte sich dort schon früher unter anderen Abteilungsleitern die Tradition eines - verglichen mit dem Haupthaus der Staatsanwaltschaft K. am S. in K. - kollegial noch engeren, oft auch freundschaftlichen Umgangs entwickelt, und zwar abteilungsübergreifend sowie über Dienste und Hierarchien hinweg. Es gab dort unter Beteiligung der Abteilungen Korruption und Tierschutz/Umwelt rege besuchte Kaffeerunden, die vormittags neben Staatsanwälten auch von den Geschäftsstellen und Rechtspflegerinnen, nachmittags - wo sie im Büro der Angeklagten stattfand - von Staatsanwälten aufgesucht wurde. Zu dem offenen, kollegialen Austausch von Privatem und Dienstlichem, der bei diesen Runden stattfand, trug regelmäßig auch die Angeklagte mit ihrer eloquenten, lebendigen Art bei, indem sie unter anderem aus dem - verglichen mit dem Arbeitsfeld der Korruption - eher bunten Tierschutzdezernat mit den darin vorkommenden manchmal recht ungewöhnlichen Situationen und Einblicken, aber auch praktischen Schwierigkeiten und deren Lösungen in unterhaltsamer, oft auch humorvoller Art berichtete. Auch rechtliche Fragen und Probleme eines Dezernenten wurden bei diesen Treffen gelegentlich diskutiert, standen aber nicht im Vordergrund. Randnummer 54 Inhaltlich hatte die Angeklagte schon bei ihrer Einarbeitung in das Tierschutzdezernat Ende 2010 bemerkt, dass ihr Dezernatsvorgänger die Tierschutzsachen anders bearbeitete als sie es sich vorstellte. In den insgesamt nicht zahlreichen Verfahren gab es nach ihrer Analyse gelegentlich eine längere Vorgeschichte mit wiederholt gleichen Beanstandungen durch die Amtsveterinäre, wobei trotz mehrfacher Verstöße derselben Tierhalter diesen die Tiere belassen worden waren, so dass es erneut zu Verstößen an den Tieren kam. Die Angeklagte nahm sich vor, wie es schon in der F.er Zeit im Tierschutzdezernat ihr Anliegen gewesen war, in solchen Fällen auf die in § 19 TierSchG vorgesehene gerichtliche Einziehung der Tiere aus solchen Haltungen hinzuwirken. Sie hatte in diesem Anliegen die Unterstützung des Zeugen P., der als Spezialdezernent für Vermögensabschöpfung das gesetzlich vorgesehene Instrument der Einziehung als insbesondere von den Gerichten zu selten umgesetzt ansah. Um dieses Anliegen zu kommunizieren und sich zugleich bei den Veterinärämtern ihres Zuständigkeitsbereichs als neue Tierschutzdezernentin vorzustellen, organisierte sie ein Treffen mit den Amtsveterinären ihres Bezirks, an dem auch die Zeugin H. teilnahm, die als früher langjährige Tierschutzdezernentin, der das Tierschutzdezernat nach wie vor besonders am Herzen lag und die sich über den leidenschaftlichen Einstieg der Angeklagten in diese Aufgabe freute, einige Vertreter der Veterinärämter selbst noch kannte. Bei dem Treffen warb die Angeklagte darum - wie sie es auch bei ihrem Amtsantritt als Tierschutzdezernentin in F. Jahre zuvor bei einem ähnlichen Treffen gegenüber den dortigen Amtsveterinären getan hatte - beim ersten Verdacht nicht nur ordnungsrechtlich, sondern auch möglicherweise strafrechtlich relevanter Verstöße gegen das Tierschutzrecht die Staatsanwaltschaft gerne frühzeitig zu informieren. Sie stellte dabei in Aussicht, solche Verdachtsfälle dann zügig prüfen und wenn der Verdacht einer Straftat begründet sei, auch strafrechtlich vorantreiben zu wollen, um die Effektivität ihrer Arbeit und die Zusammenarbeit der staatlichen Stellen zu verbessern. Randnummer 55 Die Zustimmung, auf die dieses Angebot bei den Amtsveterinären gestoßen war, führte im Laufe der Zeit dazu, dass tatsächlich die Zahl relevanter Tierschutzverfahren, die der Staatsanwaltschaft vorgelegt wurden, zunahm. Die Amtsveterinäre nutzen dabei auch die Bereitschaft der Angeklagten, telefonisch oder per Email einen Fall vorher bei ihr anzusprechen, die Sachlage mündlich zu schildern, ihn vorab - auch rechtlich - einzuordnen und die Möglichkeiten des Vorgehens unkompliziert mit ihr zu erörtern. Dies kam der Sachbearbeitung auch deshalb entgegen, weil die verwaltungsrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften in S.-H. - ungeachtet der zumeist allein bei den Veterinärämtern der Landkreise vorhandenen Fachkompetenz - die ordnungsrechtlichen Instrumente, etwa Tierhalteverbote auszusprechen oder Tiere eines Halters fortzunehmen, den Ordnungsbehörden der Gemeinden zuweisen, was die Abläufe - je nach Einsatzbereitschaft und Erfahrung bei den Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsämter - gelegentlich kompliziert, langwierig oder ineffektiv macht. Randnummer 56 In der Sache betrieb die Angeklagte die Tierschutzverfahren regelmäßig so, dass sie sich bei Hinweisen - die häufig von Amtstierärzten, gelegentlich auch von Polizeibeamten oder aus der Bevölkerung kamen - auf das Vorliegen von strafrechtlich relevanten Tierschutzverstößen, also schwerpunktmäßig dem Verdacht, dass jemand im Sinne des § 17 Nr.
- b) TierSchG einem Tier länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen oder Leiden zugefügt haben könnte, zunächst eine kurze Einschätzung der Amtsveterinären einholte, wenn es dort eine Vorgeschichte mit früheren Erkenntnissen gab. Sie nahm eine Prüfung des Tatverdachts vor, erwirkte bei dessen Vorliegen einen Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht und organisierte die Durchsuchung in terminlicher Absprache mit den Amtsveterinären und der Polizei, wobei sie gerne die seinerzeit bei einigen Dienststellen in S.-H. eingerichteten fachlich spezialisierten Umweltschutztrupps zurückgriff, die mehr Erfahrung etwa mit der Probeentnahme von Futter, Boden oder Gewässern hatten und mit denen sie auch in ihrem weiteren Teildezernat der Umweltdelikte eng zusammenarbeitete. Mit den Polizisten dieser Dienststellen bildete sich ebenso wie mit den Amtsveterinären angesichts der wiederholten Kontakte und des offenen und unkomplizierten Umgangs der Angeklagten eine vertraute und routinierte Zusammenarbeit aus. Auch in der Sache sah das polizeiliche und tiermedizinische Personal, mit dem zusammen die Angeklagten die Verfahren führte, ganz überwiegend in dem Engagement und der Einsatzbereitschaft der Angeklagten Wertschätzung der eigenen Arbeit und befürwortete auch die Effekte der gemeinsamen Einsätze, dass nämlich - nicht selten nach längerer Zeit tierquälerischer Zustände und wiederholten früheren Einsätzen vor Ort - endlich ein effektives Einschreiten, auch unter Herausnahme leidender Tiere aus einer offensichtlich unzureichenden Obhut der Tierhalter erfolgte. Im Zuge einer Durchsuchung nahm die Angeklagte zur Dokumentation der vorgefundenen Haltungsbedingungen, später auch zur Dokumentation Ihrer Ansprache, Belehrung und Anhörung der Tierhalter, gerne zusätzlich die Dienste einer Beweissicherungseinheit der Polizeischule E. in Anspruch, die auf ihre Bitte Videoaufzeichnungen von der jeweiligen Durchsuchungsmaßnahme fertigten. Regelmäßig begann eine Durchsuchungsmaßnahme mit einer kurzen Vorbesprechung, in der die Angeklagte, die an den Durchsuchungen, wie sie es aus ihrer früheren Tätigkeit in Wirtschaftsstrafverfahren kannte und angesichts der vor Ort zu treffenden weiteren Entscheidungen auch für sachdienlich hielt, gerne selbst beiwohnte, als Zielrichtung eine Überprüfung des Tatverdachts und die Sicherung von Beweisen angab. Die Möglichkeit, dass die vorgefundenen Tiere noch am Durchsuchungstag zur späteren Einziehung oder zur weiteren Beweissicherung, etwa gründlichen Untersuchung der Tiere zu beschlagnahmen sein würden, zog die Angeklagte in einigen Fällen bereits vorher in Betracht und traf insoweit organisatorisch Vorkehrungen, wenn zu erwarten war, dass die Zustände der Tiere oder die Haltungsbedingungen es voraussichtlich nicht zulassen würden, die Tiere in der Obhut der Tierhalter zu belassen. Dabei vertrat die Angeklagte die Auffassung, dass die zuständigen staatlichen Stellen bei Feststellung solcher Zustände im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet seien, unmittelbar zu reagieren und also kurzfristig eine anderweitige, vollständig tiergerechte Versorgung der Tiere zu organisieren, und dass man die Tiere nicht im Hinblick auf unterlassene eigene Vorbereitungen der Maßnahme dort in der tierschutzwidrigen Haltung belassen dürfe. Randnummer 57 Hinzukam, dass sie die in der Literatur zur Einziehung nach § 19 TierSchG nicht einhellige, aber von zwei anerkannten Standardkommentaren zum Tierschutzrecht (Ort/Reckewell, TierSchG,
- Auflage, § 19 Rn. 14 und Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG,
- Auflage, § 19 Rn. 5) vertretene Auffassung für richtig hielt, die Einziehungsnorm habe nicht nur Straf-, sondern auch Schutzcharakter, weil Tiere, anders als andere Beziehungsgegenstände, die das Recht für einziehbar erklärt, zugleich gesetzlicher Schutzgegenstand sind. Demnach sei - so die Kommentierung bei Ort/Reckewell, die die Angeklagte wiederholt in Zuschriften zusammengefasst zitierte - nicht nur die Einziehung des konkret zum Opfer gewordenen Tieres gestattet, sondern auch die Einziehung von Tieren, bei denen die Gefahr aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen besteht, dass sie ebenfalls Opfer rechtswidriger Taten werden können. Dies sei für die nicht seltenen Fälle in Ermittlungs- und Strafverfahren von Bedeutung, wo eine Vielzahl (Herde) von Tieren bei einem Beschuldigten festgestellt werde, von denen bei gleicher tierschutzwidriger Haltung einige in einem strafrechtsrelevanten, einige in einem ordnungswidrigen Leidenszustand, einige aber „zufälligerweise“ noch nicht in einem sanktionierten Zustand seien. In diesen Fällen sei sowohl die Beschlagnahme der gesamten Herde gemäß § 94 StPO als auch die Einziehung insgesamt gemäß § 19 TierSchG zulässig. Diese teilweise als „Herdenrechtsprechung“ oder „Stallrechtsprechung“ bezeichnete Ansicht teilte die Angeklagte - wie sie wusste - unter anderem mit ihrem Abteilungsleiter, dem Zeugen P., sowie nach wiederholten Diskussionen im Kollegenkreis auch mit dem Zeugen K. und anderen Kollegen und Ermittlungsrichtern. Bei dem Anliegen der Angeklagten, diese Rechtsauffassung in einer zitierfähigen Entscheidung des hiesigen Landgerichts bestätigt zu bekommen, unterstützte sie der Zeuge K. im Verfahren gegen B. unter anderem mit Formulierungshilfe, und im Januar 2012 bestätigte tatsächlich die
- großen Strafkammer des Landgerichts K. diese Rechtsprechung in einer Beschwerdeentscheidung jenes Verfahrens -1 Qs 83/11 -, was von der Angeklagten als wichtiger Erfolg und Bestätigung ihrer Handhabung verbucht wurde. In der Folgezeit zitierte sie in Zuschriften und Stellungnahmen regelmäßig jenen Beschwerdebeschluss. Sie nahm auch später ihr Engagement für die Verbreitung und Vertretung dieser Ansicht wieder auf, als diese in einer Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft S. im Jahr 2013, die der Angeklagten bekannt wurde, in Frage gestellt wurde. Die Angeklagte schrieb daraufhin bundesweit Tierschutzbeauftragte der Länder und ihr bekannte Tierschutzdezernenten an und bat diese, ihr dort ergangene oder bekannt gewordene Gerichtsentscheidungen mitzuteilen, in denen die Herdenrechtsprechung vertreten werde. Auch wies sie in jener Zeit die Amtsveterinärin des Kreises S., die Zeugin Dr. P. einmal im März 2014 - nach dem hiesigen Tatzeitraum - in einer EMail, mit der sie eine gutachterliche Stellungnahme der Zeugin mit Veränderungsvorschlag zurücksandte, auf die von ihr gesehene kritische Abkehr von der Herdenrechtsprechung wie folgt hin: „Hi M., ich habe noch etwas eingefügt - wäre das so für dich o.k.? Das wäre gut, denn bei den werten Richtern muss derzeit alles entweder unter 18 oder 17 fallen… LG M.“, woraufhin die Zeugin, die den beigefügten Formulierungsvorschlag, alle Tiere seien nach den §§ 17 und 18 TierSchG betroffen, nicht als Einmischung, sondern als Anregung auffasste, nur teilweise umsetzte, indem sie ihre Einschätzung dahin präzisierte, ein überwiegender Teil falle unter § 18 und eine Vielzahl unter § 17 TierSchG. Randnummer 58 Die Auffassung der Angeklagten, strafrechtlich relevant betroffene Tiere sowie gleich gehaltene, noch nicht betroffene Tiere derselben Herde und Haltung einem weiterhin tatverdächtigen Beschuldigten nach einer Durchsuchung nicht vor Ort in dessen tierschutzwidriger Haltung belassen zu dürfen, führte dazu, dass insbesondere bei größeren Tierbeständen und bereits vorher absehbar rechtswidrigen Haltungsbedingungen, in denen man die Tiere nicht würde belassen können, vor einer Durchsuchung passende organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen waren, die voraussichtlich anzutreffenden, oft unterversorgten und tiermedizinisch behandlungsbedürftigen Tiere im Falle ihrer Beschlagnahme zunächst fachgerecht und in richtiger Kapazität zu transportieren und eine Unterbringung in passender Größenordnung mit tierschutzkonformer Versorgung bereits für den Durchsuchungstag bereitzuhalten. Randnummer 59 Zu diesem Zweck und auch zur Organisation der anschließenden Unterbringung, Versorgung, Untersuchung und schließlich auch Vermittlung der Tiere erarbeitete sich die Angeklagte im Laufe der Zeit ein Netzwerk, auf dessen Erfahrungen, Kontakte und Kapazitäten sie - gegebenenfalls auch kurzfristig - zurückgreifen und auf das sie sich verlassen konnte. Dabei handelte es sich im Bereich der Haustiere insbesondere um die örtlichen Tierschutzvereine, die teilweise zugleich Tierheime betrieben, sowie den übergeordneten Deutschen Tierschutzverein, Landesverband S.-H., in dem die örtlichen Vereine organisiert waren. Den Abtransport von Haustieren organisierten die örtlichen Tierschutzvereine oftmals kurzerhand ehrenamtlich, während für die anschließende Unterbringung nach Preislisten mit festen Tagesätzen je nach Tierrasse abgerechnet wurde, die von den Vereinen auch sonst bei Verwahrung von Tieren für andere Behörden, etwa Ordnungsämter genommen wurden. Die Angeklagte war froh, dass die Tierschutzvereine auf diese Weise bei der Umsetzung der Tierschutzverfahren halfen und ging davon aus, dass eine anderweitige Unterbringung deutlich höhere Kosten zur Folge haben würde. Im Bereich der Groß- und Nutztiere erforderte die Organisation passender Stallkapazitäten je nach Anzahl und Gattung der Tiere einigen Aufwand und Recherche. Als die Angeklagte anlässlich eines Verfahrens, in dem sie im November 2011 etwa 80 Pferde beschlagnahmt und unterzubringen hatte (hier nicht angeklagter Vorgang gegen B.), den Zeugen B. kennengelernt hatte, einen bei einem Großgestüt angestellten landwirtschaftlichen Verwalter mit zahlreichen Kontakten zu größeren Tierhaltungen und mit Erfahrung insbesondere im Bericht der Pferdehaltung, nahm sie auch in der Folgezeit dessen Dienste gerne und regelmäßig in Anspruch, wenn Nutztiere unterzubringen und deren Versorgung, Untersuchung und Vermittlung zu organisieren waren. Dabei kam der Angeklagten in ihren Verfahren die gute Vernetzung und die unkomplizierte, professionelle und eigenständige Arbeitsweise des Zeugen B. entgegen. Was die Abrechnung seiner Tätigkeiten anging, schrieb er für seine Tätigkeit Rechnungen mit Stundensätzen, deren Höhe und allgemeine Anweisbarkeit aus der Justizkasse die Angeklagte im Zuge der ersten Abrechnungen innerhalb ihrer Behörde der Staatsanwaltschaft K. in einem gemeinsamen Gespräch mit dem Zeugen B. und einem Kostenbeamten abgeklärt hatte. Die dann in den verschiedenen Verfahren fortwährend eingehenden, ihr von Kostenbeamten oder der Geschäftsstelle direkt, oft ohne Akte vorgelegten Rechnungen des Zeugen B. und der Tierschutzvereine zeichnete sie ab - ebenso wie sie es mit denjenigen anderer Untersteller, Transporteure, der beweissichernden und behandelnden Tierärzte sowie der Labore und Fachgutachter tat -, indem sie die Rechnungen bei Eingang ohne nähere Prüfung mit einem selbsterstellten Verfügungsformular, das sie allein im Aktenzeichen angepasst in allen Verfahren und für nahezu alle Rechnungen verwendete, zur Anweisung dem Kostenbeamten zuverfügte. Randnummer 60 Die teilweise aufwendige Organisation bevorstehender Durchsuchungen sowie der Aufwand, der nach den zunehmenden Beschlagnahmen während der anschließenden amtlichen Verwahrung der manchmal zahlreichen Tiere verschiedener Gattungen aus teilweise parallellaufenden, auch größeren Tierschutzverfahren zu leisten war, brachten im Laufe der Zeit einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsanfall mit sich, der bei der Angeklagten zunehmend Zeit in Anspruch nahm. So wurden Fragen der weiteren medizinischen Behandlung, gelegentlich auch einer erforderlichen Euthanasierung beschlagnahmter Tiere ebenso an sie herangetragen wie etwa die kurzfristige Organisation von Melktechnik für beschlagnahmte Milchrinder oder der Verbleib von Eiern beschlagnahmter Legehennen. Die Angeklagte sah sich wegen teilweise von Beschuldigten erhobenen Vorwürfen, die Tiere seien gerade seit der Beschlagnahme infolge einer schlechten Unterbringung dort Leiden ausgesetzt, auch in der Verantwortung, sich vor Ort gelegentlich selbst zu vergewissern, dass die von ihr beschlagnahmten Tiere bei den Unterstellern in guten, vor allem nicht tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen untergebracht waren. Dabei lag es ihr angesichts ihrer Organisationsfreude durchaus, solche Termine und die zahlreichen Telefonate und Emails zur Vorbereitung der anstehenden, für die Beteiligten relevanten, wenn auch oft kleinteiligen Entscheidungen in ihren täglichen Arbeitsauflauf einzubauen und sie - angesichts der häufig gegebenen Eile - anderen, juristischen Tätigkeiten vorzuziehen. Sie entwickelte dabei auch einen gewissen Ehrgeiz, die für die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit oft ungewöhnlichen praktischen Probleme einer gleichsam entstandenen vorübergehenden staatlichen Tierhaltung geschickt zu lösen und insoweit zu guten Ergebnissen zu kommen. Ihren Kollegenkreis ließ sie hieran durch Berichte in den Kaffeerunden teilhaben. Randnummer 61 Die Kombination des Tierschutzdezernats, das sich nach und nach in ein umfangreiches, arbeitsintensives und - bei der raumgreifenden, alles an sich ziehenden und nichts delegierenden Arbeitsweise der Angeklagten - sehr zeitaufwendiges Dezernat entwickelte, mit den weiteren dienstlichen Tätigkeiten und Aufgaben der Angeklagten ließ allmählich eine deutliche Überlastung der Angeklagten eintreten, die zu Rückständen, Nachlässigkeiten und einer oberflächlichen Aktenbearbeitung führte. So engagierte sie sich auch weiterhin in dem ihr neben den Tierschutzsachen übertragenen Umweltdezernat - wo zeitweise eine Welle von Beanstandungen vermeintlich undichter Biogasanlagen einen erheblichen Arbeitseinsatz erforderte - indem sie beispielsweise zur Optimierung ihrer Arbeit den Polizisten der Umweltschutztrupps bei fortbildungsähnlichen Treffen die technischen und rechtlichen Problemstellungen solcher Anlagen nahbrachte, was die Polizeibeamten dankbar in Anspruch nahmen. Sie war im Hintergrund noch mit Zuarbeit für die Sitzungsvertreter im „Mintnet“-Verfahren befasst, hatte die für alle Staatsanwälte im Regelfall zumindest wöchentlichen Sitzungsdienste vor Gericht zu absolvieren, nahm die Ausbildung der ihr zugewiesenen Referendare ernst und an Fortbildungen teil - als Zuhörerin wie auch als Dozentin, wenn sie darum gebeten wurde. Angesichts der Zeitnot, die sich insgesamt ergab, stellte die Angeklagte immer wieder Tätigkeiten der eigentlichen staatsanwaltschaftlichen Aktenbearbeitung - der zudem ihr grundsätzliches Interesse nicht so galt wie praktischen, organisatorischen Dingen - hinter die anstehenden praktischen Fragen, Tätigkeiten und Entscheidungen im Tierschutzdezernat zurück, zumal letztere häufig eilig waren und ihr dadurch vorrangig erschienen. Sie schaffte es in der Folge nicht, die Ermittlungsverfahren zügig weiterzubearbeiten, bildete Stapel in ihrem Büro, die abzuarbeiten sie sich vornahm, wenn sie dafür Zeit finden würde. Hatte sie in einer Akte einen Verfahrensschritt ins Auge gefasst, den zu formulieren sie im Moment keine Zeit fand, brachte sie auf der Akte einen Notizzettel mit der beabsichtigten Vorgehensweise an und legte die Akte auf einen Stapel mit gleichartigen Zetteln und nahm sich vor, die Stapel beizeiten abzuarbeiten, was oftmals nicht gelang. Den unmittelbaren Kollegen und Mitarbeitern der Angeklagten in der Außenstelle der Staatsanwaltschaft blieb weder der zeitaufwendige Einsatz der Angeklagten insbesondere im Tierschutzdezernat verborgen, noch die zunehmende Überlastung und die unter anderem in Gestalt der Stapel im Dienstzimmer der Angeklagten unübersehbaren Rückstände. Einigen der Kollegen kam der Gedanke, dass sie sich mit ihrer Art der Sachbearbeitung möglicherweise übernommen hatte. Randnummer 62 Erfolglos blieben Versuche der Angeklagten, über ihren Abteilungsleiter, den Zeugen P., in Gesprächen mit diesem zu erreichen, dass ihr Tätigkeiten abgenommen oder Tierschutzsachen im Pensum höher als allgemeine Strafsachen bewertet würden - was auch der Zeuge P. angesichts des Arbeits- und Zeitaufwandes dieses Spezialdezernats für unbedingt richtig gehalten hätte. In wiederholten Gesprächen der Angeklagten mit dem Zeugen, der ohnehin um die offen zu Tage tretende Überlastung der Angeklagten wusste, erörterten beide die sich bietenden Möglichkeiten. Dabei sah der Zeuge P. mit der häufiger erkrankten Zeugin Dr. J. in seiner Abteilung und kaum vorhandenem Freiraum bei anderen zur Entlastung in Betracht kommenden Dezernenten keine Wege, Verfahren der Angeklagten auf andere zu übertragen. Er sah auch angesichts seiner großen eigenen Belastung in Verwaltungs- und Dezernatsaufgaben und infolge des seinerzeit bei der Staatsanwaltschaft K., so auch bei ihm, außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes gegen die organisierte Rockerkriminalität keine Möglichkeit, der Angeklagten selbst Verfahren abzunehmen oder bei der Behördenleitung eine Entlastung der Angeklagten zu erreichen, was er der Angeklagten ausführlich erklärte und bei ihr um Verständnis dafür warb, nichts für sie tun zu können. Die Solidarität der Kollegen in der Außenstelle der Staatsanwaltschaft untereinander führte in der Folge aber jedenfalls dazu, dass Kollegen mit Wissen und Billigung des Zeugen P. auch außerhalb förmlicher Vertretungsregelungen und abteilungsübergreifend sich gelegentlich, sofern sie zeitliche Freiräume in ihrem Dezernat hatten, in das Dienstzimmer der Angeklagten begaben und Verfahren der Angeklagten von den dort gebildeten Stapeln nahmen und zu deren Entlastung für sie bearbeiteten, etwa Anklagen schrieben. Dies behob allerdings nicht, sondern linderte nur punktuell die grundsätzliche Überlast, die im Dezernat der Angeklagten entstanden war. Randnummer 63 Die Fülle der unerledigten Verfahren und die hohe Arbeitsbelastung, in die sich die Angeklagte durch ihren zeitraubenden Einsatz im Tierschutzdezernat gebracht hatte, nahmen auch Einfluss auf ihre ohnehin praktisch ergebnisorientierte, systematisch auf Zeitersparnis ausgelegte Arbeitsweise. Wenn sie auch sonst schon von den Möglichkeiten, gespeicherte Textbausteine zu verwenden in wiederkehrenden Verfahrenssituationen gerne Gebrauch gemacht hatte und auch durch kurze, oft handschriftliche Verfügungen die Eingänge rasch erledigt und juristische Fragen nicht ohne Not mit ausführlichen Begründungen versehen hatte, verstärkte sich diese Arbeitsweise nun weiter und nahm Züge der Oberflächlichkeit an. Eingehende Schreiben, zumal wenn sie sich über mehrere Seiten erstreckten, sah sie oft nur mehr kurz daraufhin durch, ob etwas vorrangig zu veranlassen war. Vermerke schrieb sie kaum, obgleich durch ihre Art, Informationen und Ermittlungsergebnisse mit den an ihren Verfahren beteiligten Stellen kurzerhand telefonisch auszutauschen, Einiges in den Akten als Vermerk niederzulegen gewesen wäre. In der Sache wurde ihre Befassung mit anstehenden Verfahrensschritten und Eingängen schematisch und punktuell. Typische Verfahrensschritte, die einen Text erforderten, erledigte sie mithilfe dafür in der EDV gespeicherter Bausteine und Vorlagen, die sie zur Zeitersparnis rasch zusammenkopierte. Bei Übersendungen an Gerichte machte sie nur selten längere, einzelfallbezogene Ausführungen, verwies vielmehr mit kurzem Hinweis auf den die Sache aus ihrer Sicht erledigenden Punkt. Die Gewichtung und Bearbeitungsreihenfolge der Sachen untereinander entschied sie nach deren Dringlichkeit. Randnummer 64 Ihre schematische Arbeitsweise setzte sich auch in der Frage der Akteneinsicht fort. Sie verfolgte diesbezüglich allgemein, nicht nur im Tierschutzdezernat, nach dem Eindruck ihrer Kollegen verglichen mit anderen Dezernenten eine grundsätzlich restriktive Handhabung und betonte ihre Aktenhoheit im Ermittlungsverfahren, verweigerte oder beschränkte Akteneinsichten, die andere, etwa der Zeuge K., nach dessen Eindruck eher gewährt hätten. Im Tierschutzdezernat kam hinzu, dass die Angeklagte nach einer Beschlagnahme und auch später nach einer Veräußerung der Tiere deren neuen Unterbringungsort nicht offenlegen wollte, weil sich wiederholt gezeigt hatte, dass Tierhalter nach einer Beschlagnahme mit Nachdruck, einmal sogar unter Beauftragung einer Detektei, versucht und es geschafft hatten, den aktuellen Unterbringungsort der Tiere herauszufinden, dort die Tierhaltung aufzusuchen, die Untersteller oder neuen Halter der Tiere auch vor Ort Diskussionen und Kontrollen auszusetzen und ihre Tiere herauszuverlangen. Insofern hatte die Angeklagte im Blick, dass sich in den Akten bereits im Durchsuchungsprototoll bei der Schilderung des Abtransports und Verbleibs der Tiere die neue Unterbringung häufig genannt war und sich auch an anderen Stellen der Akte - wenn auch oft nur B.äufig und zufällig - wiederfand, etwa in Rechnungen oder tiermedizinischen Probeentnahme- und Untersuchungsberichten. Auch in den Notveräußerungsanordnungen der Angeklagten war eingangs des Textes, wo jeweils die Verfahrensdaten und Tatsachen kurz zusammengefasst waren, zumeist auch der Unterbringungsort genannt. Im Hinblick darauf verschob oder beschränkte sie Akteneinsichten, indem sie sie oft erst spät im Ermittlungsverfahren zur Verfügung stellte, dann auch etwa nur den Hauptband ohne Beihefte übersandte, den Akten vor einer Einsicht einzelne Blätter vollständig entheftete, aus denen sich der Standort der Tiere ergab, oder auch nur eine Auswahl von Aktenbestandteilen zusammenstellen ließ, mit der sie meinte, dem Akteneinsichtsgesuch Genüge getan zu haben. Statt solcher Beschränkungen eine - in ihren Akten kaum vorkommende - Schwärzung der Passagen zum Tierstandort in den entsprechenden Dokumenten der Akte vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, erwog sie hierbei regelmäßig nicht. Das erschien ihr auch deshalb unpraktikabel, da ihrer Erfahrung nach solche Schwärzungen nicht immer zuverlässig waren und man beim Halten gegen das Licht doch genügend sehen könnte. Randnummer 65 Ihre schematische und rechtlich oberflächliche Arbeitsweise legte die Angeklagte auch in den sich an die Beschlagnahmen regelmäßig anschließenden Notveräußerungen der von ihr beschlagnahmten Tiere an den Tag. Zu diesen hat die Kammer Folgendes festgestellt: Randnummer 66 Es zeichnete sich - wie es in Tierschutzverfahren typischerweise der Fall ist - in den meisten Verfahren schnell ab und war häufig schon bei der Beschlagnahme absehbar, dass die Kosten der Unterbringung, Behandlung und Versorgung der Tiere während der Beschlagnahme den Wert der manchmal nahezu wertlosen Tiere, beispielsweise Mischlingskatzen oder alte, nicht mehr für die Zucht oder zum Reiten verwendbare Pferde, rasch übersteigen würden. Dass damit in solchen Fällen sowohl die Voraussetzungen als auch Anlass für eine Notveräußerung im Ermittlungsverfahren gegeben sein würde, war der Angeklagten - auch angesichts der schon in ihrer Zeit als Staatsanwältin in F. gemachten Erfahrungen - bereits bei der jeweiligen Beschlagnahme der Tiere durchaus klar und aus ihrer Sicht bei Bestätigung des Tatverdachts im weiteren Ermittlungsverfahren letztlich kaum zu vermeiden. Sie sah es als ihre Pflicht an, beizeiten die Notveräußerung der von ihr beschlagnahmten Tiere zu prüfen und zu veranlassen, damit die ohnehin im Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Tiere hohen laufenden Kosten ihrer Unterbringung während der Beschlagnahme nicht unvertretbar anstiegen. Dabei hatte sie einerseits die Hinweise ihres früheren Abteilungsleiters in F. im Blick, der die notwendige Rechtfertigung der hohen Kosten einer Tierunterbringung für die verauslagende Staatskasse angemahnt und eine deshalb zügige Notveräußerung angemahnt hatte, andererseits den Umstand, dass im Falle der späteren Verurteilung der Tierhalter diese die angefallenen Kosten der Unterbringung ihrer beschlagnahmten Tiere würden als Verfahrensauslagen erstatten müssen, so dass der Angeklagten auch insoweit eine Notveräußerung zur notwendigen Eingrenzung der späteren Kostenlast eines Beschuldigten bei der kostenintensiven Beschlagnahme von Tieren angezeigt erschien. Auch in K. machten ihr die Zeugen H. und P. bei Aufnahme ihrer Tätigkeit deutlich, dass die Kosten im Blick zu behalten seien. Randnummer 67 In der Handhabung der Notveräußerungen setze die Angeklagte die in F. bereits bei der Amtsrichterin S. gesehene und selbst praktizierte Vorgehensweise fort, das Verfahren nahezu vollständig selbst zu betreiben. Sie fertigte die Notveräußerungsanordnungen selbst, war teilweise mit der Käufersuche und den Kaufpreisen befasst, formulierte und zeichnete zunächst auch die Kaufverträge für das Land S.-H. eigenhändig. Erst später, als ihr Abteilungsleiter, der Zeuge P., ihr im Hinblick auf ihre deutliche Überlastung angeraten hatte, die Rechtpflegerinnen M. und P. in die Notveräußerungsverfahren einzubinden, ließ sie zumeist diese die Kaufverträge fertigen, wobei sie allerdings weiterhin über die Zeitpunkte, Käufer und Preise entschied, zumal sich die Rechtspflegerinnen erkennbar als bloß ausführende Kräfte ohne Auftrag und Verantwortung verstanden, die von ihnen gefertigten Verträge maßgeblich zu gestalten oder gar die gesetzlichen Voraussetzungen im Notveräußerungsverfahren, die ihnen nicht vertraut waren, selbst zu prüfen. Praktisch bekamen sie, sobald eine Notveräußerungsanordnung von der Angeklagten gefertigt worden war, entweder mit der Anordnung einen Teil der Akte, etwa das Kostenheft oder einen Notveräußerungsband, soweit ein solcher - wie vom Zeugen P. zwischenzeitig angeraten und von der Angeklagten umgesetzt - angelegt worden war, gelegentlich auch nur die Anordnung ohne Aktenband zugeschrieben, oftmals verbunden mit einer knappen, ungezwungenen EMail der Angeklagten, dass sie gerade eine Notveräußerungsanordnung gemacht und ihnen zugeschrieben habe und zu welchem Preis welches Tier an wen verkauft werden möge. Die Rechtspflegerinnen bedienten sich sodann der Kaufvertragsvorlage, die die Angeklagte bereits in ihrer F.er Zeit von der Richterin S. weitgehend übernommen, bei sich gespeichert, selbst regelmäßig als Vorlage bei den von ihr selbst gezeichneten Verträgen benutzt und den Rechtspflegerinnen als Muster zur Verfügung gestellt hatte. Randnummer 68 Sämtliche den Kaufverträgen zugrundeliegenden Notveräußerungsanordnungen fertigte und unterschrieb die Angeklagte selbst und stellte dies - obwohl nach dem RPflG die Zuständigkeit grundsätzlich beim Rechtspfleger gelegen hätte - nach den in F. gemachten Erfahrungen nicht in Frage, zumal auch angesichts einer damaligen Hausverfügung der Staatsanwaltschaft K., die für Notveräußerungen von Pkw die Zuständigkeit des Staatsanwalts anstelle derjenigen des Rechtspflegers vorsah, niemand in ihrem Umfeld diese Arbeitsverteilung problematisierte oder in Zweifel zog und der Zeuge P. sie - nicht nur in Bezug auf Pkw, sondern allgemein - ausdrücklich für zulässig hielt und für unbedingt sachgerecht erklärte. Randnummer 69 Hinsichtlich des Zeitpunktes einer Notveräußerung wartete die Angeklagte im jeweiligen Verfahren zum einen regelmäßig den Abschluss der tiermedizinischen Befunderhebung ab, sodass die Tiere als Beweismittel nicht mehr für das Verfahren benötigt würden, sowie zum anderen oftmals auch eine gewisse Genesung erkrankter, mit Parasiten befallener oder sehr schlecht ernährter Tiere, damit sich überhaupt interessierte und geeignete Käufer für die Tiere finden ließen. Zudem wartete sie regelmäßig eine über die Feststellungen vom Durchsuchungstag hinausgehende schriftliche veterinärmedizinische Stellungnahme zur Einordnung der fachlichen Voraussetzungen der §§ 17 und 18 TierSchG ab, oft auch weitere Befundergebnisse etwa aus Laboranalysen. War Widerspruch gegen die Beschlagnahme der Tiere erhoben, ließ sie regelmäßig zunächst das Amtsgericht noch über die von den Tierhaltern erhobenen Einwände entscheiden, die meist ausschließlich und oft recht ausführlich Erklärungen zu den Haltungsbedingungen und zum Zustand der Tiere sowie Angriffe gegen die Feststellungen der Amtsveterinäre enthielten. Anschließende Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts gegen Beschlagnahmebestätigungen des Amtsgerichts wartete die Angeklagte sodann nicht immer ab, weil sich die Beschwerdeverfahren nach ihrer Erfahrung teilweise über Wochen oder Monate hinziehen konnten. Was diese Erfahrung betraf, wurde sie in der Einschätzung von dem Zeugen P. unterstützt. Gutachten über den Wert der Tiere holte sie nur bei erkennbar nicht ganz wertlosen Tieren ein, etwa Pferden, die noch als Reitpferde oder zur Zucht verwendbar waren, oder bei Tierarten/-rasse, deren Wert sie nicht einschätzen konnte, und wartete solche Gutachten vor einer Notveräußerung ab. Teilweise ließ sie sich anstelle einer Wertbegutachtung über den Zeugen B., Viehhändler oder die jeweiligen Untersteller der Tiere Vermittlungsvorschläge und Kaufangebote sowie Einschätzungen zum realen Marktwert geben. Bei Tieren, die nach ihrer eigenen Einschätzung oder derjenigen der Untersteller, oftmals der Tierheime, kaum oder keinen wirtschaftlichen Wert hatten, nahm sie einen Verkauf zu von diesen vorgeschlagenen, teilweise auch nur symbolischen Werten vor, weil sie sich die Einschätzung und Entscheidung über den geringen Wert in diesen Fällen - auch auf Grundlage der von den Amtsveterinären beschriebenen Krankheiten, Alterserscheinungen, Zuchtfehler oder Verhaltensstörungen der Tiere – allmählich selbst zutraute und vorhersah, dass eine Wertbegutachtung weitere, voraussichtlich unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Randnummer 70 Dennoch ergab sich kein einheitlicher, regeltypischer Zeitpunkt für die Anordnung der Notveräußerung in der Handhabung der Angeklagten. Vielmehr beeinflussten auch verfahrensferne Aspekte den Zeitpunkt. So kam es vor, dass angesichts der zeitweise hohen Arbeitsbelastung und dem daraus folgenden Zeitdruck der Angeklagten und aufgrund ihrer zumeist nur punktuellen, nicht strategisch-planenden Verfahrensführung und ihrer schlechten Aktenführung beschlagnahmte Tiere aus ihrem Blick gerieten. In Kontakten zu Unterstellern oder zum Zeugen B. wurde sie dann teilweise an das Vorhandensein seit Längerem beschlagnahmte Tiere erinnert und sah sich dadurch oder auch beispielsweise durch nach längerer Abwesenheit, etwa einer Erkrankung im Herbst 2012, aufgelaufene Kostenrechnungen veranlasst, nun endlich eine Notveräußerung der jeweiligen Tiere vorzunehmen. Auf diese Weise kam es auch zu Notveräußerungsanordnung in verschiedenen Verfahren an demselben Tag. Weil die Angeklagte sich der Gefahr bewusst wurde, den Überblick über die derzeit beschlagnahmten Tiere und deren Notveräußerung zu verlieren, führte sie zeitweise in ihrer EDV-Ablage eine Liste der Bezeichnung „Aktueller Tierbestand“, in der der sie sich zeitweise Notizen zu einzelnen laufenden Verfahren, den darin beschlagnahmten Tieren und dem entsprechenden Verfahrensstand zur Notveräußerung machte. Randnummer 71 Auch die maßgeblich vom Zustand der Tiere beeinflusste Vermittelbarkeit hatte auf den Zeitpunkt einer Notveräußerung Einfluss. Denn die Angeklagte sah es als praktisches Problem insbesondere in der Zusammenarbeit mit den gemeinnützig arbeitenden Tierheimen an und trug es als solches auch auf einer Fortbildungsveranstaltung des Deutschen Tierschutzbundes im März 2013 in Neumünster als Referentin ausdrücklich vor, dass solange die Tiere nach der Beschlagnahme noch in schlechtem Zustand und deshalb schwer an neue Halter zu vermitteln waren, bei sofortiger Notveräußerung an die Tierheime die gesamte Kostenlast bis zur Vermittelbarkeit der Tiere bereits bei den Tierheimen liegen würde. Dabei trugen die Tierheime, auf deren Unterstützung die Angeklagte bei Notveräußerungen angewiesen war, bereits das Risiko der endgültigen Unvermittelbarkeit einzelner Tiere, wenn die Angeklagte, worum sie sich bemühte, Tiere einer Haltung möglichst als Gesamtheit an die Tierheime verkaufte, um nicht in ihren Verfahren mit der Notveräußerung einzelner schwer oder gar nicht vermittelbarer Tiere letztlich zu scheitern. Um die Bereitschaft der Tierschutzvereine zur Mitwirkung in Tierschutzverfahren zu erhalten, kam sie ihnen bei dem Zeitpunkt der Notveräußerung bzw. der diese freihändig umsetzende Kaufverträge entgegen, so dass erst dann in der Folge die Kosten für ihre Unterbringung bis zu einer - nicht sicher gewährleisteten - tatsächlichen Vermittlung an neue Halter jedenfalls nicht mehr als strafprozessuale Verfahrenskosten aufliefen, sondern nun vom Tierheim als deren Unkosten selbst zu tragen waren. Randnummer 72 Entschloss sich die Angeklagte zu einer Notveräußerungsanordnung, griff sie - mit alleiniger Ausnahme ihrer ersten Notveräußerungsanordnung im K.er Dezernat im Februar 2011 im Verfahren gegen J./Z., in dem sie mit einem schlichten Satz in einer kurzen Verfügung die Anordnung ohne jede weiteren Ausführungen, Begründungen oder Fomalia aussprach - auf ihre in der Dateiablage gespeicherten Vorlagen zurück. Diese rührten noch aus ihrer Zeit bei der Staatsanwaltschaft F. her, waren mit „Anordnung“ überschrieben, optisch einem Gerichtsbeschluss ähnlich und mit Gründen versehen. Sie passte jeweils Aktenzeichen und Rubrum dem Verfahren an, wie auch die Bezeichnung der Tiere, auf die sich die Anordnung bezog. Dabei benannte sie die Tiere häufig präzise, gegebenenfalls mit Beschreibung des jeweiligen Tieres oder einer Chipnummer, später, wenn sie unter Zeitdruck war, gelegentlich auch nur pauschal unter Bezugnahme auf die Beschlagnahmedaten. Sie bezeichnete ferner in den Anordnungen Datum und Ort der Beschlagnahme, zumeist den Ort der aktuellen Unterstellung der Tiere und gelegentlich noch Einzelheiten zum konkreten Tatverdacht. Sodann folgte - unverändert - der bereits in den F.er Verfahren verwendete Text mit allgemeinen Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Notveräußerung, dass nämlich die Kosten voraussichtlich den Wert überstiegen, mit der pauschalen Feststellung, dass dies hier der Fall sei, und mit dem abschließenden Hinweis auf die - in den verschiedenen Anordnungen gelegentlich variierende - Prognose, wie lange das Verfahren bis zu seinem Abschluss, der nicht abgewartet werden könne, voraussichtlich noch dauern werde. Individuelle Ausführungen, etwa auch zu Einwänden der Tierhalter fanden sich in den Anordnungen zumeist nicht. Randnummer 73 Insgesamt ordnete die Angeklagte - soweit feststellbar - in ihrem Tierschutzdezernat in 30 Verfahren mit 50 Anordnungen, von denen sie eine den Zeugen K. an ihrer Stelle unterzeichnen ließ - die Notveräußerung beschlagnahmter Tiere an. Randnummer 74 Es handelte sich dabei - chronologisch geordnet zur Übersicht - um die folgenden Anordnungen (hier gegenständliche Verfahren sind in Fettdruck hervorgehoben): Randnummer 75 Anordnung Beschuldigt (AO-Nr.) Tiere Beschlagnahme 14.2.2011 J./Z. 1 Hund 13.3.2012 S. 5 Pferde 11.11.2011 15.3.2012 G. K.
(1)20 Hunde und 3 Katzen 6.3.2012 20.3.2012 G. K.
(2)20 Schafe 6.3.2012 23.3.2012 G. K.
(3)19 Rinder 6.3.2012 10.4.2012 B.
(1)1 Pferd 3.1.2012 11.4.2012 R./K. 4 Hunde, 4 Katzen 23.1.2012 (27.4.2012 -K.- B.
(1)Kaninchen pp 15.11.2011) 27.4.2012 E.
(1)59 Schweine 25.4.2012 9.5.2012 B.
(2)1 Pferd 3.1.2012 29.5.2012 E.
(2)2 Schafe, 37 Rinder 25.4.2012 30.5.2012 B.
(3)2 Pferde 3.1.2012 31.5.2012 (lt. Datei) G. K.
(4)1 Pferd 6.3.2012 5.6.2012 B.
(2)1 Pferd 15.11.2011 6.6.2012 B.
(3)24 Pferde 15.11.2011 9.6.2012 B.
(4)1 Pferd 3.1.2012 11.6.2012 B.
(4)42 Pferde 15.11.2011 25.7.2012 S
(1)1 Pferd 21.2.2012 13.8.2012 E.
(3)24 Hunde 25.4.2012 14.8.2012 S 28 Katzen 30.5.2012 22.10.2012 B.-S. 26 Hunde 10.8.2012 22.10.2012 G. mehr als 100 Schafe 7.9.2012 29.10.2012 S
(2)2 Ponys 21.2.2012 23.11.2012 B. K. 15 Hunde 2.11.2012 4.3.2013 B. 380 Legehennen 18.12.2012 14.3.2013 S. Rinder 27.2.2013 15.5.2013 P. 15 Katzen 3.4.2013 21.5.2013 B.-H.
(1)6 Pferde 14.2.2013 21.5.2013 R.
(1)2 Pferde 10.1.2013 22.5.2013 K. 5 Border-Collies 11.12.2012 23.5.2013 T. 141 Rinder 13.3.2013 10.6.2013 B.-H.
(2)1 Pferd 14.2.2013 10.6.2013 R.
(2)1 Pferd 10.1.2013 11.6.2013 R.
(3)4 Pferde 10.1.2013 1.7.2013 S.
(1)6 Reptilien 3.7.2013 W. 1 Elefant, 4 Raubkatzen Mai 2013 10.7.2013 P.
(1)1 Pferd 8.4.2013 11.7.2013 P.
(2)10 Pferde 8.4.2013 28.7.2013 B.-H.
(3)1 Pferd 14.2.2013 26.8.2013 B.-H.
(4)6 Pferde 14.2.2013 27.8.2013 K. (erstes Verf.) Pferde 12.6.2013 30.8.2013 P.
(1)11 Hühner, 2 Puten 2.9.2013 S.
(2)Katzen und Kaninchen 10.9.2013 D. Geflügel pp. 2.7.2013 6.10.2013 P.-W. Hunde, Katzen, Vögel pp. 12.8.2013 1.11.2013 P.
(2)1 Hund 9.1.2014 N. 1 Katze 15.8.2013 20.1.2014 K. 26 Hunde 7.10.2013 3.2.2014 B. 1 Pferd (aus K.) 12.6.2013 10.3.2014 K. 1 Hund, 3 Katzen, 20 Fische 13.9.2013 Randnummer 76 Eine Anhörung der betroffenen Personen vor einer beabsichtigten Notveräußerungsanordnung, wie sie die Sollvorschrift des § 111 l Abs. 4 Satz 1 StPO damaliger Fassung vorsah, nahm die Angeklagte zunächst nur vereinzelt, seit Mitte Dezember 2012 dann durchgängig vor, nachdem der Zeuge P. sie Ende 2012 anlässlich zweier Dienstaufsichtsbeschwerden, die er seinerzeit hinsichtlich vorgenommener Notveräußerungen der Angeklagten als deren Abteilungsleiter zu bescheiden hatte, auf das Erfordernis der Anhörung vor der Anordnung hingewiesen hatte. Randnummer 77 Der in Satz 2 derselben Vorschrift, also in § 111 l Abs. 4 Satz 2 StPO a.F. geregelten Pflicht, „die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung“ ihnen - laut Satz 1 der Vorschrift Beschuldigten, Eigentümern und anderen, denen Rechte an der Sache zustehen - „soweit dies ausführbar erscheint, mitzuteilen“, kam die Angeklagte in ihrem K.er Dezernat in keinem ihrer Fälle nach - mit alleiniger, in den Hintergründen nicht weiter aufzuklären gewesener Ausnahme einer einzelnen Anordnung aus dem April 2012 in einem hier nicht gegenständlichen Verfahren (R./K.). Randnummer 78 Es ist nicht auszuschließen, vielmehr aus Sicht der Kammer wahrscheinlich, dass die Angeklagte sich im Tatzeitraum bis zuletzt nicht darüber klar wurde, dass es nicht nur gesetzlich, sondern schon aus dem Umstand heraus, dass sich die Tierhalter nur bei Kenntnis von der Anordnung der Notveräußerung gegen diese mit Rechtsmitteln wehren und - wenn auch möglicherweise ohne Erfolgsaussicht - gegen den Verlust ihres Eigentums juristisch kämpfen konnten, ihre Pflicht als anordnende Staatsanwältin war, die Anordnung vor deren Vollzug - dem Zeitpunkt prozessualer Überholung und des Eigentumsverlusts - von sich aus mitzuteilen. Ein direktes Bewusstsein - im Sinne einer Überzeugung - der Angeklagten, dass sie mit dem Vollzug einer dem Betroffenen verborgen gebliebenen Notveräußerungsanordnung unvertretbar rechtswidrig vorging, steht nicht fest. Randnummer 79 Dabei war ihr bereits seit ihrer Zeit als Staatsanwältin in F. bekannt, dass es - geregelt in Abs. 6 derselben Vorschrift - für Betroffene die Möglichkeit gibt, gegen die Anordnung der Notveräußerung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, der allerdings nur auf gerichtliche Anordnung die Veräußerung hindert. Und sie hatte zudem - auch bereits in F. und erneut im April 2012 (im Verfahren gegen B.) - gesehen, dass ein solcher Rechtsbehelf nach Vollzug einer Notveräußerungsanordnung infolge prozessualer Überholung erfolglos bleibt. Randnummer 80 Als es im Dezernat der Angeklagten zu denjenigen Ermittlungsverfahren kam, in denen ihr die hiesigen Tatvorwürfe gemacht worden sind, hatte in ihrem Dezernat die beschriebene Überlastungssituation insbesondere mit der Beschlagnahme von rund 80 Pferden Mitte November 2011 in dem äußerst arbeitsintensiv gewesenen Verfahren gegen B. ihren Ausgangspunkt gefunden. Das Verfahren bot sogleich nach der Beschlagnahme der Tiere und insbesondere in der Zeit bis zu deren Notveräußerungen nicht nur wegen der großen Anzahl der Tiere, sondern auch deshalb besondere Schwierigkeiten, weil eine Vielzahl von Personen - teilweise vorgeschoben - Eigentum an einzelnen Tieren behauptete, was es zu überprüfen galt. Auch mussten die Tiere ihren Papieren und Untersuchungsergebnissen entsprechend in den Akten und Unterlagen individuell geführt und deshalb auseinandergehalten werden, obgleich sie teilweise praktisch schwer zu identifizieren waren. Bei der nach einiger Zeit vollkommen außer Kontrolle geratenen Aktenführung halfen der Angeklagten befreundete Kollegen. Es wurden gemeinsam Listen erstellt, diverse Sonderbände angelegt und die inzwischen entstandenen Aktenbestandteile und Papiere geordnet. Gleichwohl blieb das Verfahren schon angesichts der zahlreichen, teilweise anwaltlich vertretenen Personen, die beteiligt waren, in der weiteren Bearbeitung äußerst aufwendig. Hinzukam, dass gerade in diesem unübersichtlichen Verfahren angesichts der zahlreich eingelegten Rechtsbehelfe sich für die Angeklagte die Gelegenheit ergab, dass das Landgericht die von ihr befürwortete sog. Herdenrechtsprechung möglicherweise in abschließender Beschwerdeinstanz bestätigen würde, wofür sie sich mit Unterstützung insbesondere des Zeugen K. - letztlich erfolgreich - einsetzte. Randnummer 81 Speziell zur Amtsführung der Angeklagten in den 10 Ermittlungsverfahren, in denen ihr vorgeworfen wird, das Recht gebeugt zu haben, hat die Kammer über die bereits allgemein dargestellten Umstände hinaus im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Randnummer 82 Fall B. (Fall 1): Randnummer 83 Zur zeitlich ersten der der Angeklagten vorgeworfenen Taten - in diesem Fall Diebstahl und Rechtsbeugung - soll es im Ermittlungsverfahren gegen den Rinderhalter G. B. gekommen sein, in dem sie - ohne in diesem Fall ein Notveräußerungsverfahren zu betreiben - Ende Februar 2012 zur Reduktion des notleidenden Viehbestandes ein Großteil der 80 Rinder, die sie einen Monat zuvor auf dem Hof beschlagnahmt, aber dort belassen hatte, dem Viehhändler Sch. überließ, ohne hierzu von dem Eigentümer bevollmächtigt worden zu sein. Randnummer 84 Seit November 2009 war das zuständige Veterinäramt des Kreises P. mit der Rinderhaltung auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Zeugen B. am … in der Ortschaft F. (Gemeinde B.) befasst, nachdem dort dem Tierwohl stark abträgliche Haltungsbedingungen festgestellt worden waren. Obgleich der Zeuge B. in der Folge Mängeln teils abhalf, sah sich die dortige Amtstierärztin, die Zeugin Dr. S., fortgesetzt zur Beanstandung von Verstößen gegen Tierschutzrecht veranlasst. Im August 2011 berichtete die Amtstierärztin der Angeklagten per EMail, dem Betroffenen angekündigt zu haben, den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur Prüfung von Straftaten vorzustellen, was diesen „durchaus beeindruckt“ habe. Entsprechend der Ankündigung, die Angeklagte über den Fortgang zu unterrichten und möglichst im Herbst 2011 eine Kontrolle mit der Angeklagten durchzuführen, wandte sich die Veterinärin am
- Oktober 2011 und erneut am
- November 2011 per E-Mail an die Angeklagte unter anderem zwecks Abstimmung eines Termins und fügte Berichte aus den Akten des Veterinäramtes in elektronischer Form bei. Zwischenzeitlich hatte sie einen Kontrolltermin für den
- November 2011 anberaumt und berichtete am
- November 2011 zugleich, dass sich auf dem Betrieb in letzter Zeit Verbesserungen der Haltungssituation eingestellt hätten, die zu überprüfen seien. Die Angeklagte veranlasste mit Handaktenverfügung vom
- November 2011 die Erfassung des Ermittlungsverfahrens - 588 Js 58383/14 - gegen den Betroffenen B. wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. Hiernach verfügte sie in den Sachakten eine Wiedervorlagefrist von zwei Monaten, weil sie nach dem Klammerzusatz einen weiteren Bericht des Veterinäramts abwartete. Randnummer 85 Aus dem Folgebericht vom
- Dezember 2011, dem umfangreiches Bildmaterial beigefügt war, ging hervor, dass am
- November 2011 tatsächlich ein Kontrolltermin auf dem Hof des Betroffenen G. B. durchgeführt worden war. Die Situation auf dem Hof sei, so berichtete darin die Zeugin Dr. S., dabei so beurteilt worden, dass tierschutzrechtliche Maßnahmen seinerzeit nicht veranlasst gewesen seien. Allerdings seien später dann bei einer erneuten Nachkontrolle am
- Dezember 2011 nun schwere Verstöße gegen Tierschutzrecht festgestellt worden, insbesondere wegen des schlechten Ernährungszustandes der Rinder. Randnummer 86 Da die Angeklagte die offenbar seit langem problematischen Zustände auf dem Hof für bereits aussagekräftig beschrieben und dokumentiert hielt und es deshalb nicht mehr für erforderlich hielt, sich einer ursprünglichen Bitte der Amtsveterinären folgend die Zustände auf dem Hof selbst noch anzusehen, beantragte sie am
- Dezember 2011 beim Ermittlungsrichter am Amtsgericht K. die Anordnung der Durchsuchung des Hofes des Zeugen B.. Durch Beschluss vom
- Dezember 2011 wurde die Maßnahme antragsgemäß angeordnet, wovon die Angeklagte die Amtstierärztin mit Email vom
- Januar 2012 von dem Erlass der Durchsuchungsanordnung in Kenntnis sowie davon, dass sie den Polizeibeamten und Zeugen N. von der Polizei-Zentralstation P. mit der Planung der Maßnahme beauftragt habe. Randnummer 87 Zu dieser Zeit hatte es bereits mehrfach auch Telefonate zwischen der Amtsveterinären Dr. S. und der Angeklagten über diesen Fall und über die schwierige Situation des Zeugen B. und seiner Tierhaltung gegeben. Darin hatte die Zeugin Dr. S. - wie sie es auch bereits in ihren Berichten hatte anklingen lassen – eine Reduktion des Tierbestandes für angezeigt gehalten, um eine tierschutzgerechte Haltungssituation zu schaffen. Nach ihrer Ansicht war der Zeug B. ohne Hilfskräfte mit der Versorgung der Tiere überfordert und zudem ihrem Eindruck nach und aufgrund von ihr bekannten Einschätzungen des Sozial-Psychiatrischen-Dienstes des Kreises psychisch auffällig. Sie sah andererseits, dass er seiner Landwirtschaft emotional sehr verbunden war, weshalb sie im Fall einer vollständigen Auflösung des Tierbestandes eine negative Beeinflussung seiner psychischen Verfasstheit befürchtete. Deswegen hielt sie es für die beste Lösung, dass ihm ein Teil des Bestandes zur Fortsetzung eines reduzierten Betriebes belassen bliebe, um ihm sein Selbstbild als Rinderhalter zu erhalten. Die Angeklagte, die zufällig gerade in einem anderen ihrer Fälle (nicht angeklagter Fall K.) gesehen hatte, dass eine - dort freiwillige - Bestandsreduktion eines überforderten Rinderhalters erfolgversprechend sein konnte, teilte die Auffassung der Amtstierärztin und deren Ziel der Reduktion des Tierbestandes. Sie hatte zudem - anders als die Amtsveterinärin - im Blick, dass im - allerdings hier nicht sicher absehbaren - Fall eines freiwilligen Verkaufes durch einen finanziell und persönlich mit der Tierhaltung überforderten Tierhalter diesem der - bei solcher Anzahl von Rindern nicht unerhebliche - Kaufpreis überlassen bliebe, während bei einer strafrechtlichen Einziehung das Surrogat eingezogen würde. Randnummer 88 Die Durchsuchung fand am
- Januar 2012 statt. Teilnehmer waren neben der Angeklagten Beamte des Umweltschutztrupps der Polizei-Zentralstation P. und der Beweissicherungseinheit der Polizei aus E., vom Kreis P. die Zeugin Dr. S. als zuständige Amtstierärztin sowie ein Amtsarzt vom sozialpsychiatrischen Dienst und ein Mitarbeiter des Amtes P.-Land als Ordnungsbehörde. Nach einer kurzen Einsatzbesprechung in der Polizeistation L. begab man sich zum Hof des Zeugen B.. Nachdem vor Ort auf Klingeln und Klopfen am Wohngebäude nicht geöffnet wurde und da die Stallungen verschlossen waren, brach ein Polizeibeamter eine Stalltür auf und man traf im Stall den Zeugen B. an. Die Angeklagte machten ihn mit den Vorwürfen vertraut und belehrte ihn. Ihm wurde auch eine Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses ausgehändigt. Er wirkte aufgeregt, aber gefasst und kooperativ. Der hinzugezogene Amtsarzt, den zu beteiligen die Amtsveterinärin nach Rücksprache innerhalb ihrer Behörde angeregt hatte, erkannte beim ihm keinen Behandlungsbedarf. Die Auffindesituation im Stall wurde durch die auf Veranlassung der Angeklagten hinzugezogene Beweissicherungseinheit der Polizei unter anderem durch eine Videoaufzeichnung dokumentiert. Für jedermann und auf den ersten Blick zeigte sich ein vollkommen verdunkelter und schlecht belüfteter Stall, weil die Stallfenster vollständig vernagelt worden waren und ein desolater Ernährungszustand vor allem der Milchrinder, zudem, dass die Tiere kein Wasser hatten, weil die Tränken eingefroren waren. Die Amtstierärztin nahm ihrerseits die weitere Verfassung der Tiere und die Haltungsbedingungen im Einzelnen in Augenschein und dokumentierte die feststellbaren Verstöße. Wie sie später in einem Bericht vom
- Januar 2012 ausführlich niederlegte, waren insbesondere die Milchrinder, aber auch bereits das Jungvieh, teilweise bis auf die Knochen abgemagert und litten unter extremem Hunger sowie mangels Wasserversorgung unter starkem D