G zu. Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller daraufhin am 23. August 2016 einen Aufenthaltstitel
G mit einer Gültigkeit bis zum
mehrfacher Verlängerung – mit Geltung bis zum
dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen getötet und vertrieben haben. Als führendes Mitglied des IS soll er für Massaker verantwortlich gewesen sein, bei denen zu dem genannten Zeitpunkt in der Gegend von Deirzzor etwa 2.000 Angehörige des Al Sheetat Stammes getötet worden sein sollen. Randnummer 7 Gegen den Rücknahmebescheid vom
G. Der Antragsteller beantragte am
G mit einer Gültigkeit bis zum
G im Raum, da ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bestehe. Auf Grund des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gefährde der Antragsteller die freiheitliche demokratische Grundordnung, da Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass er „mit seiner unbestrittenen (auch ggf. ehemaligen) Zugehörigkeit zum IS einer Vereinigung angehört (hat), die den Terrorismus unterstützt bzw. er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat.“ Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller erkennbar und glaubhaft Abstand von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln genommen habe, gebe der Akteninhalt nicht her. Randnummer 14 Zudem sei auch die Rücknahmefrist des § 116 Abs. 4 LVwG gewahrt, da der Antragsgegner bzw. der zur Rücknahme berufene Amtswalter erst durch die Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom
G aussetze. Dadurch werde bei dem Betroffenen die „grundsätzlich berechtigte“ Erwartung geweckt, dass eine verübte Straftat auch bei künftigen ausländerrechtlichen Entscheidungen außer Betracht bleibe. Randnummer 16 Darüber hinaus würden auch die außenpolitischen Belange der Bundesrepublik
G berührt. Das vorliegende Ausweisungsinteresse sei auch nicht „verbraucht“, da die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
G nicht vorbehaltslos erfolgt sei. Weiter habe der Antragsgegner nicht auf die Geltendmachung der Umstände ausdrücklich verzichtet. Randnummer 17 Bei der Abwägung sei weiter zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebe und er durch seine berufliche Tätigkeit auch wirtschaftlich integriert sei. Allerdings sei der Antragsteller wegen des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen verurteilt und daher im Bundesgebiet straffällig geworden. Weiter sei hinsichtlich der familiären Bindungen des Antragstellers zu berücksichtigen, dass dessen Ehefrau und der gemeinsame Sohn erstmalig im Jahr 2021 in die Bundesrepublik einreisten, sodass eine jahrelange Trennung der Familie vorgelegen habe. Ferner sei auch eine Reintegration des Antragstellers in Syrien möglich, da dessen Eltern immer noch in Syrien seien und der Antragsteller über einen gehobenen Schulabschluss und Berufserfahrung in seinem Heimatland verfüge. Die Rücknahme sei auf Grund spezial- und generalpräventiver Erwägungen erforderlich. Randnummer 18 Hinsichtlich der in Ziffer 3) verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung führte der Antragsgegner im Wesentlichen unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2021-, 11 L 202/21-, juris) aus, dass angesichts der Gefahren, die von islamistischem Terror ausgingen, nicht hingenommen werden könne, dass dem Antragsteller für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ein Bleiberecht in der Bundesrepublik zustehe. Randnummer 19 Es sei ferner keine Verletzung
1 i.V.m Abs. 2 GG bzw. Art. 8 EMRK ersichtlich. Auch im Hinblick auf die strengere Auslegung im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung
GO trete das Interesse des Antragstellers, eine etwaige familiäre Bindung aufrechtzuerhalten bzw. den Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen, zurück. Es überwiege das erhebliche und höher einzuschätzende Sicherheitsinteresse des Staates und seiner Einwohner vor terroristischen bzw. islamistischen Aktionen und Anschlägen bzw. entsprechenden Unterstützungshandlungen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zudem auf Grund generalpräventiver Erwägungen erforderlich. Es müsse anderen Ausländern vor Augen geführt werden, dass „durch falsche Angaben erschlichene Aufenthaltsrechte mittels sofort vollziehbarer Maßnahmen zurückgenommen“ würden. Randnummer 20 Gegen den Bescheid vom
träglich erkenne, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt habe, was vorliegend der Fall sei. Erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhalte die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen seien, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig sei. Die vollständige Kenntnis sei daher frühestens mit Erhalt des Vermerks des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom 1. April 2021, spätestens aber der Stellungnahme des Antragstellers vom 20. Dezember 2021, erlangt worden. Für ein Ausweisungsinteresse
G sei zudem eine rechtskräftige Verurteilung nicht nötig. Dies ergebe sich im Vergleich zu den übrigen Ausweisungsinteressen schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Schwelle der Strafbarkeit müsse nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr diene. Randnummer 23 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 24 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Februar 2022 anzuordnen. Randnummer 25 Der Antragsgegner, der keinen Antrag gestellt hat, tritt dem unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen und führt ergänzend aus, dass, soweit der Antragsteller die im Ausgangsbescheid zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen für nicht anwendbar erachte, auf die sich aus der Entscheidung ableitende allgemeine, von der jeweiligen Beteiligung losgelöste Aussage über die erheblichen Gefahren, die vom islamistischen Terror ausgehen, verwiesen werde. II. Randnummer 26 Der Antrag ist zulässig und begründet. Randnummer 27 Der dem Wortlaut
gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist
dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Denn Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme eines Aufenthaltstitels haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt vorliegend auf Grund der
GO erfolgten behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Randnummer 28 Es besteht ferner das für einen Antrag
GO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil das Antragsziel geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Antragstellers beizutragen.
G erlischt der Aufenthaltstitel zwar bereits mit der Bekanntgabe der Rücknahme. Denn
G tritt diese Rechtsfolge mit der Wirksamkeit des belastenden Verwaltungsakts und somit unabhängig vom Suspensiveffekt ein, also auch dann, wenn der Widerspruch gegen die Rücknahme aufschiebende Wirkung auslöst oder diese durch das Verwaltungsgericht wiederhergestellt wird (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2009 – 10 CS 08.2871 –, Rn. 11 f., m.w.N., juris). Gleichwohl ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Rücknahme für den vorläufigen Rechtsschutz des Antragstellers nicht ohne Bedeutung. Denn während der Dauer des Suspensiveffekts ist der Antragsteller so zu behandeln, als sei der Aufenthaltstitel durch die Rücknahme noch nicht erloschen und als stünde ihm die Fiktionswirkung des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags zu; die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lässt das Rechtsschutzinteresse für ein Verfahren
GO gegen die sofortige Vollziehung der Rücknahme eines Aufenthaltstitels daher nicht entfallen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2009 – 10 CS 08.2871 –, Rn. 11 f., m.w.N., juris). Randnummer 29 Der Antrag ist auch begründet. Zwar erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung
GO als formell ordnungsgemäß (dazu unter 1.) und auch die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis erweist sich als offensichtlich rechtmäßig (dazu unter 2.). Es fehlt aber an einem besonderen Vollzugsinteresse (dazu unter 3.). Randnummer 30 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß. Insbesondere ist das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO gewahrt. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit
GO besonders zu begründen. Maßgeblich ist dabei, ob die Warnfunktion des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt ist, indem sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen geführt und mit Sorgfalt geprüft hat, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der grundsätzlich eintretenden aufschiebenden Wirkung erfordert. Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen regelmäßig andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen bzw. wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung
GO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn auf Grund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 1 B 82/20 –, Rn. 22 , juris). Randnummer 35 Die Rücknahme der verfahrensgegenständlichen Aufenthaltserlaubnis
G erweist sich vorliegend als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des streitgegenständlichen Aufenthaltstitels ist § 116 Abs. 1 LVwG .
G kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf dabei nur unter den Einschränkungen der § 116 Abs. 2 bis 4 LVwG zurückgenommen werden (Abs. 1 Satz 2). Zurückgenommen werden können auch bereits abgelaufene Aufenthaltstitel, da diese im Hinblick auf eine weitere Aufenthaltsverfestigung weiterhin Rechtswirkungen entfalten (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 19 ZB 20.1976 –, Rn. 22, juris). Randnummer 36 Die Voraussetzungen des § 116 LVwG liegen vor. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
G vom 24. August 2020 war rechtswidrig (dazu unter a). Die Rücknahme erfolgte zudem frei von Ermessensfehlern (dazu unter
G zur Versagung des Aufenthaltstitels führt. Sinn der Aussetzung des Verfahrens ist es vor diesem Hintergrund, die maßgebliche Sachverhaltsermittlung in erster Linie den insoweit kompetenteren und sachnäheren Strafgerichten mit der Folge zu überlassen, dass dann in der Regel deren Entscheidung auch der ausländerrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
G wiegt ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 53 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat
Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Gegen den Antragsteller wird u.a. wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ermittelt. Gegenstand des laufenden Ermittlungsverfahrens ist demnach, ob der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Taten tatsächlich auch begangen hat. Eine aus diesem Ermittlungsverfahren resultierende Erkenntnis würde sich demnach auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auswirken, sodass vorliegend von der Aussetzung nicht abgesehen werden konnte. Randnummer 40 Weiter war der vorliegende Verfahrensfehler der unterbliebenen Aussetzung nicht auf Grund des § 115 LVwG unbeachtlich.
dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht
nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vorliegend bedarf es dabei keiner Entscheidung, ob die in § 79 Abs. 2 AufenthG normierte Verpflichtung zur Aussetzung der Entscheidung über die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels ein absolutes Verfahrensrecht darstellt, auf das die Vorschrift des § 115 LVwG schon keine Anwendung findet (vgl. dazu BeckOK VwVfG/Schemmer,
G auch auf Grund des Bestehens eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtswidrig war. Dies bedarf hier jedoch – wegen der sich bereits aus dem Verstoß gegen § 79 Abs. 2 AufenthG ergebenden Rechtswidrigkeit – keiner Entscheidung. Randnummer 42 b) Der Antragsgegner hat zudem das ihm bei der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis
G eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere hat er das Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermessensermächtigung betätigt, § 114 Satz 1 VwGO. Dabei ist bei einer Rücknahme bereits unanfechtbar gewordener Verwaltungsakte zu prüfen, ob es auf Grund besonderer Umstände erforderlich erscheint, von der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzes zugunsten der Bestandskraft und damit der Rechtssicherheit ausnahmsweise abzuweichen. Dabei sind neben den in Rede stehenden öffentlichen Interessen sowie der Art und Intensität des mit der Rücknahme zu korrigierenden Rechtsverstoßes auch die Auswirkungen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen und
ihrer Bedeutung angemessen zu berücksichtigen (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom
G wäre. Dieses vom Antragsgegner berücksichtigte öffentliche Interesse hat dieser auch zutreffend als höherrangig gewichtet. Randnummer 44 Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Belange des Antragstellers und die entgegenstehenden öffentlichen Belange angemessen abgewogen. Er hat insbesondere den langjährigen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet sowie dessen wirtschaftliche Integration gewürdigt und dabei aber auch zutreffend auf die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers wegen des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen aus dem Jahr 2019 verwiesen. Weiter hat der Antragsgegner auch die familiären Bindungen des Antragstellers in der Bundesrepublik sowie die Möglichkeit einer Reintegration des Antragstellers in Syrien im Rahmen der Abwägung mitberücksichtigt. Randnummer 45 Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis leidet auch nicht deshalb an einem Ermessensfehler, weil der Antragsgegner die grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer Rücknahme erst mit Wirkung für die Zukunft nicht gesehen und erwogen haben könnte. Dem Antragsgegner ging es
dem Inhalt der Begründung des Bescheides darum, die Wirkungen der entgegen § 79 Abs. 2 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis vollständig zu beseitigen. Der Antragsgegner hat dann zur Begründung seiner Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen in nicht zu beanstandender Weise auf seine bereits angestellten Ermessenserwägungen Bezug genommen. Randnummer 46 Auch hat der Antragsgegner einen etwaigen Vertrauensschutz des Antragstellers auf den Fortbestand seiner Aufenthaltserlaubnis als einen Gesichtspunkt im Rahmen seiner Ermessensausübung berücksichtigt und zutreffend verneint. Für die Annahme eines schützenswerten Vertrauens ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Ausweisungsgründe einem Ausländer nur dann und solange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch „aktuell“ und nicht „verbraucht“ sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent „verzichtet“ hat (BVerwG, Urteil vom
haltiger Integration
G – erteilt werden müsste und ob bzw. wie sich die Art der Rücknahme auf die Anrechnung notwendiger Voraufenthaltszeiten einer Aufenthaltserlaubnis
G auswirkt (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 4 MB 5/22 –, Rn. 19 ff., juris). Denn die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis kommt vorliegend bereits allein wegen der zwingenden Aussetzung der Entscheidung
G nicht in Betracht. Randnummer 49 c) Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 24. August 2020 erfolgte auch fristgerecht.
G ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Behörde von den Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, möglich.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt dabei die für die Rücknahme normierte Jahresfrist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – BVerwG Gr.Sen. 1 und 2.84 – BVerwGE 70, 356; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 8 C 8/00 –, BVerwGE 112, 360-365, Rn. 10). Die Behörde erhält in diesem Sinne Kenntnis, wenn der
der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat (BVerwG, Beschluss vom
der Anhörung des Antragstellers am
G ausgegangen sei, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn erkennt eine Behörde erst
träglich, dass sie den bei dem Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat, beginnt die Jahresfrist nicht etwa bereits mit dem Erlass des Verwaltungsakts, sondern frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung erkannt hat (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 8 C 8/00 –, BVerwGE 112, 360-365, Rn. 10). Vorliegend hat der Antragsgegner – erst
Erhalt der Stellungnahme des Ministeriums des Inneren vom 1. April 2021 – eine erneute Prüfung einer möglichen Rechtswidrigkeit der erteilten Aufenthaltserlaubnis (durch Übersendung an seine Fachabteilung Recht) vorgenommen. Erst auf Grundlage der erneuten Überprüfung hat der Antragsgegner die Rechtswidrigkeit festgestellt.
der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt die Jahresfrist „frühestens“ zu dem Zeitpunkt, an dem die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt hat. Auf Grund des Umstandes, dass der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist etwa bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Ausweisungsverfügungen
G genau zu prüfen, ob die begründete Besorgnis besteht, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor einer richterlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung realisieren (BVerfG, Beschluss vom
G: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. November 2005 - 11 S 650/05, juris). Denn § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG trifft eine Regelung hinsichtlich der Rechtsfolgen einer
GO bestehenden aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs für die Fälle von Verwaltungsakten, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beenden, dergestalt, dass trotz des durch den Rechtsbehelf eingetretenen Suspensiveffekts die Rechtsfolgen dieser Verwaltungsakte bestehen bleiben (Breckwoldt, HTK-AuslR, § 84 AufenthG, Stand:
gegenwärtiger Rechtslage einen dringenden Handlungsbedarf voraussetzt (vgl. so zum Widerruf
G: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. November 2005 - 11 S 650/05, juris). Randnummer 52 Dringenden Handlungsbedarf hat der Antragsgegner in seiner Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aber nicht dargelegt. Die angeführte Begründung vermag daher in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Soweit der Antragsgegner ausführt, dass dem Antragsteller angesichts der Gefahren, die von islamistischem Terror ausgehen, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens kein Bleiberecht in der Bundesrepublik zustehen dürfe, vermag dies kein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen. Der Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da sich der Betroffene in der angeführten Entscheidung online bereits über mögliche Anschlagsziele austauschte, was eine Dringlichkeit der in dem Fall verfügten Ausweisung begründete. Wie soeben dargelegt, bleiben die Rechtsfolgen der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis – mithin die Ausreisepflichtigkeit des Ausländers und das Erlöschen der zuvor eingetretenen Fiktionswirkung
G – wegen der Regelung in § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aber trotz der grundsätzlich eintretenden Suspensivwirkung eines gegen die Rücknahme erhobenen Rechtsbehelfs wirksam, sodass der Ausnahmefall der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung
GO hier nicht mit einer bereits kraft Gesetzes eintretender Rechtsfolge begründet werden kann. Auch die generalpräventive Erwägung des Antragsgegners, Ausländern, die sich durch falschen Angaben einen Aufenthaltstitel erschlichen, müsse vor Augen geführt werden, dass die so erwirkten Aufenthaltstitel mittels sofort vollziehbarer Maßnahmen zurückgenommen würden, trägt nicht, da nicht erwiesen ist, dass der Antragsteller tatsächlich über eine etwaige Mitgliedschaft beim IS getäuscht hat. Zudem war der zurückgenommene Aufenthaltstitel vom 24. August 2020 zum Zeitpunkt der Rücknahme bereits abgelaufen. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Antragsgegner erst über ein Jahr
der Erhebung des Widerspruchs am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.