Obsah (9)
Art. 23Art. 124§ 125bArt. 125§ 125e§ 256§ 14§ 2§§ 670Tenor Es wird festgestellt, dass die Forderung der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 235,00 € wegen Kostenerstattungsanspruch für die Zollkosten und Anwaltskosten für das von der Beklagten veranl
Art. 23VO 608/2013.
Randnummer 3 Die Vernichtung des Armbands durch den Zoll erfolgte bereits. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 26.11.2021 machte Rechtsanwalt Dr. ……..(… Rechtsanwälte) für die Beklagte pauschale Kostenerstattungsansprüche in Höhe von 235,00 € für Zollkosten und Rechtsanwaltskosten des Grenzbeschlagnahmeverfahrens geltend und setzte dafür eine Zahlungsfrist bis zum 10.12.
- Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 festzustellen, dass die Forderung der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 235,00 € wegen Kostenerstattungsanspruch für die Zollkosten und Anwaltskosten für das von der Beklagten veranlasste Grenzbeschlagnahmeverfahren beim Hauptzollamt……. (Geschäftszeichen SV1203 B- W110104 - (IPZ 3125/2021)) nicht besteht. Randnummer 7 Mit Verfügung vom 12.01.2022 hat das Gericht die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet. Die Verfügung sowie die Klageschrift sind der Beklagten am 11.02.2022 zugestellt worden. Die Beklagte hat ihre Verteidigungsbereitschaft nach Ablauf eines Monats nicht angezeigt. Entscheidungsgründe Randnummer 8 Die Klage ist zulässig und begründet. I. Randnummer 9 Die Klage ist zulässig. Randnummer 10
- Das Landgericht Kiel ist sachlich, örtlich und international zuständig. Randnummer 11 Die Zuständigkeit einer negativen Feststellungsklage orientiert sich an dem Gerichtsstand, an dem die gegenläufige Leistungsklage zu erheben wäre. Randnummer 12 Für die gegenläufige Leistungsklage wäre das Landgericht Kiel zuständig. Randnummer 13 a.) Zuständig für den geltend gemachten Anspruch sind
Art. 124, 123 VO (EU) 2017/1001 (im Folgenden UMV) die Unionsmarkengerichte.
Diese sind
Art. 124lit.
a UMV ausschließlich zuständig für alle Klagen wegen der Verletzung einer Unionsmarke. Hierunter fallen auch Schadensersatzansprüche als sogenannte Annexansprüche (BeckOK/ Gillert , Art. 124 UMV Rn. 8). Zwar sind Rechtsgrundlagen für solche Ansprüche in der UMV nicht geregelt. In Art. 17 Abs. 1 UMV wird allerdings klargestellt, dass für die nicht in der UMV geregelten Ansprüche zur Verletzung einer Unionsmarke das für die Verletzung von nationalen Marken geltende Recht gelte. Dem Inhaber einer Unionsmarke stehen
§ 125bNr. 2 Marken
G Ansprüche auf Schadensersatz nach § 14 Abs. 7 und 8 MarkenG zu. Die Verweisung in § 125b Nr. 2 MarkenG umfasst dabei die Absätze 6 und 7, da § 14 MarkenG insgesamt lediglich sieben Absätze beinhaltet (vgl. BeckOKMarkenR/ Kutschke , 28. Ed. 1.1.2022, § 125b MarkenG Rn. 8). Nach Art. 130 Abs. 2 UMV wird die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte auch für die Anwendung nationalen Markenrechts begründet. Randnummer 14 Das festzustellende Rechtsverhältnis betrifft einen Kostenerstattungsanspruch aufgrund einer Unionsmarkenverletzung. In Betracht kommt hier primär ein Anspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG ( Behrens, IPRB 2010, 44, 47). Randnummer 15 Für das Unternehmen ……. sind unter anderem die Unionsmarken Nr. 000 015 602, Nr. 000 015 610 und Nr. 000 015 628 eingetragen. Randnummer 16 Das Verwenden von geschützten Zeichen kann eine Unionsmarkenverletzung darstellen. Der Kläger bestellte über die Plattform „…..“ ein Smartwatcharmband, das mit den für die Marke der Beklagten charakteristischen Buchstaben „L“ und „V“ versehen war. Randnummer 17 b.) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte liegt vor.
Art. 125Abs.
1 UMV sind für Ansprüche im Sinne des Art. 124 UMV die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Der Kläger wohnt in ……. in Deutschland. Randnummer 18 c.) Das Landgericht ist auch sachlich zuständig.
§ 125eMarken
G sind im ersten Rechtszug die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert als Unionsmarkengerichte ausschließlich zuständig. Randnummer 19 d.) Schließlich ist auch das Landgericht in Kiel örtlich zuständig. Nach § 125g MarkenG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte innerhalb Deutschlands nach den §§ 140, 141 MarkenG sowie §§ 12 ff. ZPO. Da der Kläger in …… wohnt, wäre hiernach das Landgericht Lübeck nach § 12, 13 ZPO zuständig, da er bei einer Leistungsklage als Beklagter dort seinen Wohnsitz aufweist. Allerdings hat das Land ……….
§ 125eAbs. 3 Marken
G i.V.m. § 23 Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten in der Justiz (Justizzuständigkeitsverordnung - JZVO) diese Streitigkeiten unabhängig vom Wohnsitz der Parteien innerhalb des Landes dem Landgericht Kiel als Kennzeichenstreitgericht übertragen. Randnummer 20 2. Ein Feststellungsinteresse des Klägers
§ 256ZPO liegt vor.
Das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung eines Rechtsverhältnisses setzt zunächst voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage des Klägers im Verhältnis zum Beklagten eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht (Musielak/Voit/ Foerste , ZPO,
- Aufl. 2021, § 256, Rn. 8). Eine solche Gefahr liegt bei einer negativen Feststellungsklage jedenfalls dann vor, wenn das Bestehen einer Forderung in Form eines Berühmens behauptet wird ( Thomas/Putzo , ZPO,
- Aufl. 2020, § 256, Rn. 15). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte machte pauschale Kostenerstattungsansprüche für Zollkosten und Rechtsanwaltskosten des Grenzbeschlagnahmeverfahrens geltend und setzte dafür eine Zahlungsfrist bis zum 10.12.
- II. Randnummer 21 Die Klage ist begründet. Randnummer 22 Der Beklagten steht kein Anspruch gegen den Kläger in Höhe von 235,00 € auf Erstattung der Zoll- und Rechtsanwaltskosten für das von ihr veranlasste Grenzbeschlagnahmeverfahren beim Hauptzollamt ………….. zu. Randnummer 23
- Die VO (EU) 608/2013 regelt keinen Anspruch auf Kostenerstattung des Kennzeicheninhabers. Die kostenrechtliche Regelungsstruktur des Grenzbeschlagnahmeverfahrens sieht lediglich vor, dass sich die Zollbehörden die im Grenzbeschlagnahmeverfahren entstandenen Kosten vom Rechtsinhaber, hier also von der Beklagten, erstatten lassen können ( Weber , wrp 2005, 961). Randnummer 24
- Ein Kostenerstattungsanspruch folgt insbesondere nicht aus § 125b Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 6 MarkenG. Hiernach ist derjenige, der eine Verletzungshandlung aus § 14 Abs. 2 und 3 MarkenG vorsätzlich oder fahrlässig begeht, dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Randnummer 25 Die Bestellung des Armbandes stellt allerdings keine Handlung im geschäftlichen Verkehr dar. Eine Markenrechtsverletzung setzt
§ 14Abs. 2 Marken
G die Verwendung des geschützten Zeichens im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen voraus. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs im MarkenG entspricht der Verwendung des Begriffs im UWG. Seine Auslegung folgt einheitlichen Grundsätzen ( Fezer, MarkenR, 4. Aufl. 2009, § 14 MarkenG, Rn. 23).
§ 2Abs.
1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Kein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Tätigkeit rein privater Natur ist (BGH GRUR 1953, 293, 294 – Fleischbezug). Ebenso wie der Privatverkauf ist auch die private Einfuhr von Waren, deren Vertrieb innerhalb Deutschlands bzw. der EU unzulässig wäre, grundsätzlich erlaubt (BeckOKMarkenR/ Mielke ,
- Ed. 1.1.2022, § 14 MarkenG, Rn. 71). Bei der Abgrenzung von privatem und geschäftlichem Handeln ist indes auf die nach außen erkennbare Zielrichtung des Handelns abzustellen (BGH GRUR 2002, 622, 624 – shell.de). Es kommt hierbei vor allem auf Art und Anzahl der eingeführten Gegenstände sowie die Person des Einführenden und dessen berufliche Tätigkeit an (BeckOKMarkenR/ Mielke ,
- Ed. 1.1.2022, § 14 MarkenG, Rn. 72). Randnummer 26 Der Kläger bestellte ein Armband zur privaten Verwendung. Ein Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit ist nicht ersichtlich. Auch die Tatsache, dass das Armband durch ein Unternehmen zu dessen gewerblichen Zwecken eingeführt wurde, ändert hieran nichts. Werden die einzuführenden Waren nicht vom Erwerber mitgebracht sondern im Ausland – insbesondere über das Internet – bestellt und sodann von dem Anbieter der Ware oder einem von diesem beauftragten Unternehmen ausgeliefert, begeht der privat handelnde Besteller keine Markenverletzung, sondern allenfalls das Vertriebsunternehmen, das die Bestellung ausgeführt hat (BeckOKMarkenR/ Mielke ,
- Ed. 1.1.2022, § 14 MarkenG, Rn. 73). Randnummer 27
- Auch folgt der Anspruch nicht aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag
§§ 670, 677, 683 BGB.
Randnummer 28 Es liegt bereits keine fremde Geschäftsbesorgung durch die Beklagte für den Kläger vor. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft „für einen anderen“ besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln (BGH NJW 2018, 2714 Tz. 20, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Randnummer 29 Es bestand schon keine Pflicht des Klägers zur Vernichtung des Armbandes. Die Vernichtung erfolgte ausschließlich im Interesse der Beklagten als ihr Geschäft. Das Smartwatcharmband unterlag zwar
Art. 23VO 608/2013 der Vernichtung, jedoch bestand gegen den Kläger kein Anspruch aus § 125b Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Marken
G, da er keine Markenrechtsverletzung i.S.v. § 14 MarkenG beging. Da die Anknüpfungstatbestände, auf die § 18 Abs. 1 MarkenG Bezug nimmt, ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzen, können private Endabnehmer – also Personen, die die Ware zum eigenen privaten Gebrauch besitzen, erwerben oder einführen – nicht zur Vernichtung verpflichtet werden (BeckOKMarkenR/ Miosga ,
- Ed. 1.1.2022, § 18 MarkenG, Rn. 9). Der Kläger musste die Vernichtung lediglich dulden (vgl. BeckOKMarkenR/ Miosga ,
- Ed. 1.1.2022, § 18 MarkenG, Rn. 10). Randnummer 30 Auch die Fallgruppe der Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Mahnt ein Wettbewerber einen Mitbewerber außerprozessual ab, der sich wettbewerbswidrig verhält, wird dem Abmahner ein Aufwendungsersatzanspruch wegen der ihm entstandenen vorgerichtlichen Abmahnungskosten gewährt (BGH NJW 1970, 243). Ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist aber nur dann gegeben, wenn die Abmahnung begründet und berechtigt ist. Diese Voraussetzung liegt hier – wie eben bereits erörtert – nicht vor. Randnummer 31
- Die Beklagte hat auch keinen Kondiktionsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, da mangels Vorliegens einer Markenrechtsverletzung kein Eingriff in eine der Beklagten zugewiesenen Rechtsposition vorliegt. III. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001549549