, 40 BMV-Ä - Abgrenzung zur Prüfung eines Anspruchs auf beschränkte Zulassung als Belegarzt
Abs 7 SGB 5 - geforderte Kongruenz des § 40 Abs 1 BMV-Ä zwischen medizinischer Ausrichtung der Belegabteilung und Krankenhausplan - Relevanz des in der Weiterbildungsordnung benannten Fachgebiets - Wohnungsbegriff des § 39 Abs 5 Nr 3 SGB 5 - tatsächlich regelmäßig zeitlich überwiegend genutzte Wohnung in Gestalt eines Lebensmittelpunktes Leitsatz 1. Die Prüfung eines Anspruchs auf Belegarztanerkennung
, 40 BMV-Ä ist von der Prüfung eines Anspruchs auf beschränkte Zulassung als Belegarzt
Abs 7 SGB V entsprechend den unterschiedlichen Zwecken der Regelungen abzugrenzen. Die persönliche Geeignetheit des eine belegärztliche Tätigkeit anstrebenden Arztes ist allein im Verfahren über die Belegarztanerkennung zu prüfen. Ob es dem Belegarztbewerber tatsächlich nur um eine beschränkte vertragsärztliche Zulassung
Abs 7 SGB V bestellt ist, ist hingegen ggf Gegenstand der Prüfung der Zulassungsgremien. (Rn.31) 2. Differenziert der Landeskrankenhausplan bei Bestimmung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses bzw dessen Zulassung lediglich
den in der einschlägigen Weiterbildungsordnung aufgeführten medizinischen Fachgebieten und nicht - weitergehend -
den einem Arzt gemäß der Weiterbildungsordnung innerhalb des Fachgebiets möglichen Spezialisierungen, kommt es im Rahmen der von § 40 Abs 1 BMV-Ä geforderten Kongruenz zwischen medizinischer Ausrichtung der Belegabteilung und Krankenhausplan allein auf das in der Weiterbildungsordnung benannte Fachgebiet als solches an. (Rn.36)
dem Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Randnummer 2 Der am
H vom
Kiel bzw in die unmittelbare Nähe von Kiel verlege. Mit Bescheid vom 12. Mai 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass „die Zusicherung für die Anerkennung als Belegarzt“ nicht erteilt werden könne, da insoweit kein Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen hergestellt werden konnte. Die Anerkennung als Belegarzt setze
Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Randnummer 5 Unter dem 4. Juli 2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten. Jedenfalls durch die Nebenwohnungsnahme in K sei er als geeignet anzusehen. Dass er seinen Hauptwohnsitz nicht in K habe, sei rechtlich unerheblich. Er habe planbare stationäre Behandlungen von Krebspatientinnen durchzuführen, so dass akute Notfallbehandlungen nahezu ausgeschlossen seien. Um die Versorgung etwaiger postoperativer Komplikationen sicherstellen zu können, werde er sich zu den gegebenen Zeiten in seiner Nebenwohnung in K aufhalten. Es sei zudem beabsichtigt, dass er sich
Zulassung als Belegarzt mit der gynäkologisch ausgerichteten Ü GmbH (nunmehr: der A GmbH) assoziiere; dort seien mehrere onkologisch spezialisierte Ärzte tätig, die ein „zusätzliches Notfall-Backup“ für seine Belegpatientinnen bieten könnten. Die Beigeladenen vertraten im Widerspruchsverfahren weiterhin die Auffassung, dass der Kläger mangels eines Hauptwohnsitzes, von dem aus die P GmbH in K in einer Zeit von höchstens 30 Minuten erreicht werden könne, als Belegarzt ungeeignet sei. Die Aufhebung der Residenzpflicht gemäß § 24 Abs 2 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) wirke sich nicht auf die Anforderungen der Belegarztanerkennung
Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger
den Angaben der P GmbH überwiegend im Rahmen einer konsiliarischen Beurteilung und Mitbehandlung tätig werden solle. Es fehle insofern auch an einer vom Kläger avisierten eigenständigen belegärztlichen Behandlung, die von ihrem Umfang her eine eingeschränkte Zulassung
Dagegen brachte der Kläger vor, dass er Belegarztbehandlungen von Patientinnen übernehmen werde, bei denen es neben den gynäkologischen onkologischen Erkrankungen auch zu internistischen onkologischen Problemen komme, und die ansonsten an andere Krankenhäuser überwiesen werden müssten. Mit Bescheid vom
Abs 7 SGB V auf Zulassung als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Hämatologie abzulehnen. Zur Begründung hatte der Zulassungsausschuss ausgeführt, dass der Kläger den Antrag auf Belegarztzulassung rechtsmissbräuchlich gestellt habe, um eine Sonderbedarfszulassung als Internist mit hämatologischem Schwerpunkt zu erreichen. Tatsächlich gehe es dem Kläger gar nicht um eine belegärztliche Tätigkeit; er wolle Leistungen erbringen, die üblicherweise im Rahmen einer ambulanten vertragsärztlichen Tätigkeit von zugelassenen Onkologen erbracht würden. Dagegen hatte der Kläger am
Randnummer 7 Am
welcher er seit dem
Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung ihres Antrages hat die Beklagte wiederum und ausschließlich vorgebracht, dass sie die beantragte Belegarztanerkennung nicht habe erteilen können, weil sich die Beigeladenen geweigert hätten, eine diesbezügliche Zustimmung abzugeben. Eine Anerkennung als Belegarzt könne
Randnummer 13 Die Beigeladene zu
H in K von dem – ursprünglich in T belegenen – klägerischen Hauptwohnsitz nicht innerhalb einer maximalen Fahrtzeit von 30 Minuten erreichbar sei. Diese Fahrtzeitengrenze sei auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil der Kläger Mitglied einer üBAG sei bzw werden wolle; denn es gelte auch bei Belegärzten der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Ob ggf (künftige) Kollegen des Klägers aus der üBAG zum Zwecke der Behandlung von Patientinnen des Klägers „einspringen“ könnten, dürfe deshalb nicht berücksichtigt werden. Dass insoweit auf die Hauptwohnung abzustellen sei, ergebe sich letztlich aus dem Wortlaut des § 39 Abs 5 Nr 3 BMV-Ä, weil für den Fall, dass ein Arzt über mehrere Praxisstandorte verfüge,
der Vorschrift auf die Betriebsstätte abzustellen sei, in welcher er seine vertragsärztliche Tätigkeit hauptsächlich ausübe. Auch die Verlegung des Hauptwohnsitzes des Klägers
Kiel im März 2018 ändere nichts an seiner Ungeeignetheit. Denn tatsächlich strebe der Kläger gar keine belegärztliche Tätigkeit im Sinne des § 121 Abs 2 SGB V an, weil er in dem Belegkrankenhaus keine eigenen Patientinnen zu behandeln gedenke, sondern lediglich fremde Patientinnen internistisch mitbehandeln wolle. Randnummer 14 Einen eigenen Antrag haben die Beigeladenen ausdrücklich nicht gestellt. Randnummer 15 Am 18. April 2018 hat das Sozialgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen es den Kläger persönlich angehört hat. Dort hat der Kläger zu Protokoll erklärt, dass er natürlich beabsichtige, die belegärztliche Tätigkeit auf internistisch-onkologischem Gebiet in der P GmbH schwerpunktmäßig an eigenen Patienten auszuüben. Im Hinblick auf Patientinnen des Brustzentrums Kiel-Mitte würde er erforderlichenfalls lediglich beratend tätig werden. Mit Urteil vom Tag der mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben.
dem klägerischen Vortrag sei davon auszugehen, dass der Kläger – im Rahmen seines Fachgebiets, dessen Leistungen in Kapitel 36.1 Ziffer 2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) aufgeführt seien – in der P GmbH eigene Patienten stationär behandeln und mithin belegärztlich tätig werden wolle. Zudem sei der Kläger auch geeignet im Sinne des § 39 Abs 5 Nr 3 BMV-Ä, weil er nunmehr seinen Hauptwohnsitz
Kiel verlegt habe. Das Gericht habe keine durchgreifenden Zweifel an der Ernstlichkeit dieser Ummeldung. Selbst wenn aber die Verlegung der Hauptwohnung in den K Weg in K nicht ernstlich gemeint sein sollte, sei dies letztlich unschädlich; denn der Kläger beabsichtige
den aktenkundigen Unterlagen nicht, in großem und regelmäßigem Umfang als Belegarzt tätig zu sein. Randnummer 16 Das Urteil vom
Abs 7 SGB V abgelehnt worden war, Klage vor dem Sozialgericht Kiel erhoben, und zwar – wie im vorliegenden Verfahren auch – am 1. August 2017 (S 16 KA 172/17). Dieses Verfahren ist vor dem SG Kiel
wie vor anhängig. Randnummer 18 Am
Abs 5 Nr 3 BMV-Ä sei
dem Bundessozialgericht (BSG) stets personenbezogen zu prüfen. Soweit der Kläger hilfsweise begehre, die Belegarztanerkennung unter der Auflage erteilt zu bekommen, dass er eine Wohnung nutze, von der er das Belegkrankenhaus jedenfalls innerhalb von jeweils 30 Minuten erreichen könne, könne er auch damit nicht durchdringen. Denn bei diesem Umstand handele es sich um ein Hauptkriterium für die Geeignetheit eines Belegarztes, das unbedingt vor Erteilung der Belegarztanerkennung mit Sicherheit bejaht werden können müsse. Zudem lasse sich die Erfüllung einer solchen Auflage durch den Kläger faktisch auch gar nicht überprüfen. Weiter machen die Beigeladenen fortgesetzt geltend, dass der Kläger tatsächlich gar keine eigenständige belegärztliche Tätigkeit auszuüben gedenke, sondern lediglich Patientinnen gynäkologischer Belegärzte internistisch mitbehandeln wolle. Nur eine solche Tätigkeit habe ihm die P GmbH ausweislich ihres Schreibens vom 14. Januar 2014 zugedacht. Wolle aber die Krankenhausbetreiberin gar nicht, dass der Kläger in ihrer Klinik eigene Patientinnen behandele, sei dem Kläger eine solche Behandlung eigener Patientinnen faktisch auch schlichtweg nicht möglich. Randnummer 19 Die Beigeladenen beantragen, Randnummer 20 das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 18. April 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Er führt aus, dass es
Abs 5 Nr 3 BMV-Ä für die Geeignetheit des Belegarztes nur darauf ankomme, dass seine Wohnung nah genug am Krankenhaus liege, um die unverzügliche ordnungsgemäße Versorgung von Belegpatienten zu gewährleisten. Dabei werde nicht zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz differenziert, so dass insoweit selbst eine Nebenwohnung ausreiche. Schon gar nicht biete der Gesetzeswortlaut einen Anhaltspunkt für die Forderung, dass der Belegarzt seinen Lebensmittelpunkt in der Nähe des Belegkrankenhauses haben müsse. Es sei auch nicht
zuvollziehen, weshalb dem Belegarzt nicht zur Auflage gemacht werden könne, das Geeignetheitskriterium des § 39 Abs 5 Nr 3 BMV-Ä
Aufnahme der belegärztlichen Tätigkeit zu erfüllen. So sei man zu Zeiten, da noch eine gesetzliche Residenzpflicht bestand, im Bereich der vertragsärztlichen Zulassung ständig verfahren. Es sei nicht einzusehen, warum bei der Belegarztanerkennung ein strengerer Maßstab gelten solle. Aber den Beigeladenen gehe es offenkundig auch gar nicht um die Sicherstellung einer guten Versorgung ihrer Versicherten, sondern allein um die Verhinderung der Belegarztanerkennung für den Kläger, damit dieser keine Zulassung
Der Vortrag der Beigeladenen, dass es sich bei der von ihm – dem Kläger – in Aussicht genommenen Tätigkeit in der P GmbH nicht um belegärztliche Leistungen handele, stelle eine haltlose Unterstellung dar, die auf der irrigen Aufnahme des Zulassungsausschusses beruhe, wonach es überhaupt keine stationäre internistisch-onkologische Versorgung gebe. Indes bestünden für die stationäre internistische Behandlung von Tumorpatientinnen eine Vielzahl von Indikationen, insbesondere bei der Anwendung von Therapieformen, die eine verstärkte Überwachung der Patientinnen erforderlich machten, sowie bei der Kontrolle von Symptomen, die im ambulanten Setting nicht hinreichend abgeklärt werden könnten. Allein hinsichtlich der von der durch die A GmbH betriebenen üBAG behandelten Tumorpatientinnen sei ein jährlicher Bedarf von 200 stationären internistischen Behandlungsfällen zu prognostizieren. Es bestehe schließlich auch keine Divergenz zwischen der Ausweisung des internistischen Planbettes in der P GmbH im Krankenhausplan und der von ihm begehrten belegärztlichen Zulassung. Denn Planbetten würden in Schleswig-Holstein stets nur für das gesamte Gebiet der Inneren Medizin zugewiesen, Spezialzuweisungen gebe es nicht. Er verfüge über die Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin, Schwerpunkt Hämatologie,
altem Weiterbildungsrecht und könne sich daher ohne weiteres auf eine internistische Belegarztstelle bewerben. Randnummer 24 Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen eigenen Antrag angekündigt, sich aber dem Vortrag der Beigeladenen angeschlossen. Randnummer 25 Mit Bescheid vom
Kiel bzw in die unmittelbare Nähe der Stadt verlege. Zwar hat der Kläger seinen Hauptwohnsitz am 27. März 2018 formal
Kiel verlegt, das Sozialgericht hat sein klagstattgebendes Urteil aber ausdrücklich auch für den Fall getroffen, dass es dieser Hauptwohnsitzverlegung an der Ernstlichkeit fehle. Dem Vorbehalt des Beigeladenen zu
SGG statthafte und nicht gemäß § 144 Abs 1 SGG zulassungsbe-schränkte Berufung der Beigeladenen ist form- und fristgerecht im Sinne des § 151 Abs 1 SGG eingelegt worden. Sie ist daher zulässig. Über das Rechtsmittel hatte der Senat mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Vertragsärzte zu befinden, da die Anerkennung als Belegarzt eine Angelegenheit der Vertragsärzte im Sinne des § 12 Abs 3 Satz 2 SGG darstellt. II. Randnummer 29 Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Belegarzt durch die Beklagte inne ( zum Rechtsanspruch auf Belegarzt-anerkennung schon BSG, Urteil vom 15. Mai 1991, 6 RKa 11/90, zitiert
juris, s dort Rn 14 ). 1. Randnummer 30 Dass es dem Kläger vorliegend um die Belegarztanerkennung
f BMV-Ä geht, ergibt sich unzweifelhaft aus sämtlichen Anträgen, die der Kläger im Verwaltungs- und im anschließenden Klagverfahren angebracht hat (vgl beispielhaft den erstinstanzlich gestellten Klagantrag, der auf Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der entsprechenden Anerkennung lautet). Weshalb die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid von einer „Zusicherung für die Anerkennung als Belegarzt“ spricht, ist dem Senat nicht erklärlich. In den maßgeblichen Regelwerken findet sich kein Institut der Zusicherung der Belegarztanerkennung, das der eigentlichen Anerkennung etwa vorgelagert wäre ( vgl für das Sozialverwaltungsverfahren § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch zur Zusicherung des
folgenden Erlasses eines Verwaltungsakts ). Randnummer 31 Die hinsichtlich einer Belegarztanerkennung durch die KÄV aufgrund §§ 39 f BMV-Ä vorzunehmende Prüfung unterscheidet sich von der durch die Zulassungsgremien durchzuführenden Prüfung, ob ein Arzt in einem zulassungsbeschränkten Planbereich als Belegarzt zuzulassen ist; der Kläger führt über diese Frage, dh seine eingeschränkte Zulassung
Abs 7 SGB V, einen Rechtsstreit gegen den Berufungsausschuss vor dem SG Kiel zum dortigen Aktenzeichen S 16 KA 172/17. Die Rechtsprüfung über die Belegarztanerkennung ist von der Rechtsprüfung über eine Sonderbedarfszulassung als Belegarzt möglichst trennscharf abzugrenzen. Der Senat hegt daher Zweifel daran, dass der Berufungsausschuss seine (hier nicht streitgegenständliche) Widerspruchsentscheidung über die Ablehnung der Zulassung des Klägers
Juli 2017 zutreffend auf eine – auch vom Berufungsausschuss angenommene – Ungeeignetheit des Klägers
Dass sich die vorgenannten Prüfungen auf unterschiedliche Gegenstände beziehen und daher in ihren jeweiligen Rahmen unterschiedliche Sachverhalte und Rechtsfragen maßgeblich sind, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Anerkennung als Belegarzt eigenständig neben der Zulassung als Belegarzt steht und jene von einer anderen Behörde zu erteilen ist als diese. Hätten beide Prüfungen denselben Inhalt, wäre das Bestehen eines gegliederten Systems, in welchem eine Berechtigung zur belegärztlichen Tätigkeit erlangt werden kann, nicht erklärlich. So führt auch das BSG in ständiger Rechtsprechung aus, dass das Anerkennungsverfahren
BMV-Ä anderen Zwecken dient als das Zulassungsverfahren
Abs 7 SGB V, nämlich der Gewährleistung der Eignung des Belegarztes und des in § 39 Abs 3 BMV-Ä (und in § 31 Abs 2 des bis zum
juris, s dort Rn 48; BSG, Urteil vom 17. März 2021, B 6 KA 6/20 R, zitiert
juris, s dort Rn 28; BSG, Urteil vom 14. März 2001, B 6 KA 34/00 R, BSGE 88, 6 ff, Rn 31 des juris-Dokuments ); dagegen ermöglicht § 103 Abs 7 SGB V eine Sonderzulassung für überhaupt noch nicht zugelassene Ärzte. In welchem Verhältnis die beiden Prüfungen zueinander stehen, lässt sich der Rechtsprechung freilich nicht mit letzter Sicherheit entnehmen. Entschieden ist insoweit allerdings, dass die Belegarztanerkennung
Abs 2 BMV-Ä nicht vorgreiflich ist für das besondere belegärztliche Zulassungsverfahren; denn die Anerkennung durch die KÄV gehört nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung
O ). Aufgrund der Verschiedenheit der Prüfungsgegenstände dürfte auch umgekehrt kein Vorrang des Zulassungsverfahrens vor dem Anerkennungsverfahren bestehen. Vielmehr stehen
Ansicht des Senats beide Prüfungen unabhängig voneinander nebeneinander. Der Senat kann mithin im vorliegenden Rechtsstreit eine Sachentscheidung treffen, hat dabei aber nur die tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu würdigen, die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
2. Randnummer 32 Gemäß § 121 Abs 2 SGB V sind Belegärzte nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten (gleichlautende Definition in § 39 Abs 1 BMV-Ä).
Abs 1 BMV-Ä setzt die Anerkennung als Belegarzt voraus, dass an dem betreffenden Krankenhaus eine Belegabteilung der entsprechenden Fachrichtung
Maßgabe der Gebietsbezeichnung (Schwerpunkt) der Weiterbildungsordnung in Übereinstimmung mit dem Krankenhausplan oder mit dem Versorgungsvertrag eingerichtet ist und der Praxissitz des Vertragsarztes in räumlicher Nähe dieser Belegabteilung liegt. Über die Anerkennung als Belegarzt entscheidet
Abs 2 Satz 1 BMV-Ä die für seinen Niederlassungsort zuständige Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag im Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen. Dabei sind die Ziele der Krankenhausplanung zu berücksichtigen (§ 40 Abs 2 Satz 2 BMV-Ä).
Abs 3 Satz 1 BMV-Ä ist dem Antrag eine Erklärung des Krankenhauses über die Gestattung belegärztlicher Tätigkeit und die Zahl der zur Verfügung gestellten Betten beizufügen. Randnummer 33 Die formalen Voraussetzungen des § 40 Abs 3 Satz 1 BMV-Ä erfüllt der klägerische Antrag auf Belegarztanerkennung vom
Abs 1 BMV-Ä zu beachtenden Voraussetzungen, wonach an dem Krankenhaus, an dem der Arzt belegärztlich tätig sein möchte, eine Belegabteilung der entsprechenden Fachrichtung
Maßgabe der Gebietsbezeichnung (Schwerpunkt) der Weiterbildungsordnung in Übereinstimmung mit dem Krankenhausplan oder mit dem Versorgungsvertrag eingerichtet ist. Randnummer 35 Zwar ist der Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2017 in seiner Fortschreibung ab dem
Einschätzung des Senats um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, da er unmittelbar die entsprechende Veränderung des die Klinik betreffenden Planungsblattes bewirken sollte. Dass der Krankenhausplan seit dem 1. Januar 2019 keine internistische Belegabteilung mehr für die P GmbH in K vorsieht, gereicht dem Kläger hier jedoch nicht zum
teil. Denn der Bescheid vom
dem Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts ist für Prozesshandlungen das prozessuale Recht anwendbar, das im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung gegolten hat. Bei Klagerhebung war § 4 Abs 3 AG-KHG noch nicht in Kraft getreten, weshalb die Klage der P GmbH gegen den Bescheid des Fachministeriums vom 20. Dezember 2018
GO Suspensivwirkung zeitigt. Folge der aufschiebenden Wirkung ist, dass der Rechtszustand, so wie er vor Erlass des Bescheides vom
Maßgabe der Gebietsbezeichnung (Schwerpunkt) der Weiterbildungsordnung im Sinne des § 40 Abs 1 BMV-Ä. Bei der für die Belegabteilung maßgeblichen Fachgebietsbezeichnung handelt es sich um die die eines Facharztes für Innere Medizin und Hämotologie und Onkologie gemäß Ziff 13.5 der Weiterbildungsordnung (WBO) der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom
juris, s dort Rn 20, zur Unterscheidung von dem Fachgebiet unterfallenden Leistungen von fachgebietsfremden Leistungen ). Indes kann die lediglich
den Oberbegriffen ärztlicher Fachgebiete differenzierende Ausweisung von Kapazitäten im Landes-Krankenhausplan
Ansicht des Senats nicht dazu führen, dass es einem Plan-Belegkrankenhaus verwehrt ist, weiter spezialisierte Fachärzte als Belegärzte zu beschäftigen, bzw dazu, dass es näher spezialisierten Fachärzten verwehrt ist, eine Stelle als Belegarzt zu erhalten. Es muss aufgrund der unspezifischen Ausweisung von Planbetten im Krankenhausplan Schleswig-Holstein im Rahmen des § 40 Abs 1 BMV-Ä als ausreichend angesehen werden, wenn ein Plankrankenhaus eine Belegabteilung entsprechend dem betroffenen Fachgebiet der aktuellen WBO vorhält, ohne dass es auf
der WBO mögliche weitere Ausdifferenzierungen innerhalb des Fachgebiets ankäme. Maßgeblich ist daher hier, dass die Trägerin des Belegkrankenhauses einen Internisten sucht; dass dieser im Bereich Hämatologie und Onkologie qualifiziert sein soll, ist – jedenfalls mit Blick auf die Bezeichnung der Belegabteilung im Landeskrankenhausplan – unerheblich. Randnummer 37 Zudem liegt
Ansicht des Senats auch keine Divergenz zwischen der Fachrichtung
Maßgabe der Gebietsbezeichnung (Schwerpunkt) der Weiterbildungsordnung im Sinne des § 40 Abs 1 BMV-Ä und der Facharztqualifikation des Klägers vor, die dessen Anerkennungsbegehren schädlich wäre. Zwar entspricht die Ausschreibung des Belegkrankenhauses aus September 2015, die von dem „Bereich Innere Medizin, Fachgebiet Hämatoonkologie“ spricht, – wie bereits dargelegt – der Fachgebietsbezeichnung eines Facharztes für Innere Medizin und Hämotologie und Onkologie gemäß Ziff 13.5 der WBO der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 5. Februar 2020, wohingegen der Kläger darauf insistiert, lediglich berechtigt zu sein, sich Facharzt für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung „Hämatologie“
dem 1983/84 gegolten habenden Weiterbildungsrecht zu nennen. Insoweit irrt der Kläger jedoch. Schon
der WBO aus dem Jahr 1996 wäre der Kläger aufgrund seiner erworbenen Facharztspezialisierung berechtigt gewesen, die Bezeichnung „Facharzt für Innere Medizin, Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie“ zu führen (§ 22 Abs 1 WBO 1996). Mit Inkrafttreten der WBO 2005 wurden die Schwerpunktbezeichnungen im Gebiet der Inneren Medizin aufgelöst und in die Facharztbezeichnung integriert. Zugleich wurde die hier interessierende neue Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie“ eingeführt.
Abs 1 WBO 2005 waren Kammerangehörige, die (irgend-) eine Schwerpunktbezeichnung im Gebiet Innere Medizin besaßen, berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung
der WBO 2005 zu führen. Eine den jeweils aktuellen Inhalten entsprechende Weiterbildung musste dafür nicht durchlaufen werden. Der Kläger ist daher grundsätzlich dazu befugt, die Facharztbezeichnung im Sinne der Ziff 13.5 der aktuellen WBO zu führen. 3. Randnummer 38 Die von dem Kläger begehrte Belegarztanerkennung scheitert allerdings an der mangelnden Geeignetheit des Klägers als Belegarzt.
Abs 5 BMV-Ä ist als Belegarzt nicht geeignet, wer neben seiner ambulanten ärztlichen Tätigkeit eine anderweitige Nebentätigkeit ausübt, die eine ordnungsgemäße stationäre Versorgung von Patienten nicht gewährleistet (Nr 1), ferner ein Arzt, bei dem wegen eines in seiner Person liegenden wichtigen Grundes die stationäre Versorgung der Patienten nicht gewährleistet ist (Nr 2), und schließlich auch ein Arzt, dessen Wohnung und Praxis nicht so nahe am Krankenhaus liegen, dass die unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der von ihm ambulant und stationär zu betreuenden Versicherten gewährleistet ist; hat der Arzt mehrere Betriebsstätten, gilt dies für die Betriebsstätte, in welcher hauptsächlich die vertragsärztliche Tätigkeit ausgeübt wird (Nr 3). Randnummer 39
Auffassung des Senats erfüllt der Kläger die persönlichen Voraussetzungen
Denn seine Wohnung im Sinne der Vorschrift liegt nicht ausreichend nah am Belegkrankenhaus. Die unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der von ihm zu betreuenden Belegpatienten kann ein Arzt nicht gewährleisten, dessen Wohnung nicht derart nah am Belegkrankenhaus belegen ist, dass er es von dort nicht binnen maximal 30 Minuten erreichen kann ( zur Entfernung zwischen Belegkrankenhaus und Praxissitz: BSG, Urteil vom 17. März 2021, B 6 KA 6/20 R, aaO, Rn 32; vgl auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 23. November 1999, L 6 KA 18/99, zitiert
juris, Rn 18 ). Die Auslegung des Begriffs der Wohnung im Sinne des § 39 Abs 5 Nr 3 BMV-Ä ergibt, dass damit der Wohnort gemeint sein soll, an welchem sich der Arzt in seiner Freizeit regelmäßig aufhält, weil sich dort sein Lebensschwerpunkt befindet ( so auch – ohne nähere Begründung – LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2021, L 5 KA 3706/18, zitiert
juris, s dort Rn 33; zur generellen Auslegung des BMV-Ä als Rechtsnorm
den dazu entwickelten Kriterien: BSG, Urteil vom 25. November 2020, B 6 KA 14/19 R, zitiert
juris, s dort Rn 23 ). Es besteht daher eine weitgehende Deckungsgleichheit des Begriffs der Wohnung im Sinne des § 39 Abs 5 Nr 3 BMV-Ä mit dem melderechtlichen Begriff der Hauptwohnung.
Abs 1 Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Hauptwohnung verheirateter Einwohner (zu diesen zählt der Kläger) die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie. Dabei ist „vorwiegend“ als „zeitlich überwiegend“ zu verstehen ( Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2015, 8 A 226/13 , zitiert
juris, s dort Rn 27 ). Randnummer 40 Dass dem Wohnungsbegriff des § 39 Abs 5 Nr 3 BMV-Ä immanent ist, dass es sich bei der Wohnung um die in der Freizeit des Belegarztes von diesem regelmäßig und zeitlich hauptsächlich im Sinne eines Lebensmittelpunkts genutzte handeln muss, folgert der Senat zum einen aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und zum anderen aus deren Systematik. Der Grund für die durch die Partner der Gesamtverträge in § 39 Abs 5 Nr 3 BMV-Ä konstituierte Erreichbarkeitsobliegenheit des Belegarztbewerbers liegt darin, dass der Belegarzt die volle Verantwortung für einen stationär behandelten Patienten übernimmt und in der Lage sein muss, bei Komplikationen, zB
größeren Operationen, kurzfristig die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten bzw zu treffen. Die Zeitspanne, die zwischen der Mitteilung an den Belegarzt in seiner Praxis (oder regelhaft hauptsächlich genutzten Wohnung), er werde im Krankenhaus benötigt, und dessen Eintreffen in der Klinik vergehen darf, muss aus Gründen der Versorgungssicherheit relativ kurz sein ( BSG, Urteil vom 17. März 2021, B 6 KA 6/20 R, aaO ). Selbst unter der Annahme, dass es bei künftigen Patientinnen des Klägers in der P GmbH in K tatsächlich nur (sehr) selten zu post-operativen oder sonstigen Notfallbehandlungssituationen kommen würde, ist gleichwohl –
dem eigenen Vortrag des Klägers – von einer geringen Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf das Auftreten solcher Komplikationen, die ein rasches Eingreifen des Klägers als Behandler erforderten, auszugehen. Dann muss gewährleistet sein, dass der Kläger die betreffende Patientin (typischerweise bzw regelhaft) innerhalb von einer Zeitspanne von maximal 30 Minuten zu erreichen vermag. Ein Vergleich der durch § 39 Abs 5 Nr 3 BMV-Ä zur räumlichen Lage der Arztpraxis zu dem Belegkrankenhaus getroffenen Regelung zeigt, dass
der Vorschrift – bei Vorhandensein mehrerer Betriebsstätten – auf die Praxisniederlassung abzustellen ist, in welcher der Vertragsarzt seine Tätigkeit hauptsächlich ausübt. Die Partner der Gesamtverträge haben mithin eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde gelegt,
welcher es darauf ankommt, wo sich der Arzt
allgemeiner Lebenserwartung regelmäßig aufhalten wird, wenn er sich nicht im Belegkrankenhaus befindet. Dass es dabei auch zu Konstellationen kommen kann und wird, in denen sich der Vertragsarzt tatsächlich an einem anderen Ort aufhält, als in seiner Hauptpraxis oder dem Wohnort, an welchem sich sein Lebensmittelpunkt befindet (zB an einem weiteren, ggf weit entfernt liegendem Wohnsitz oder in einem Feriendomizil), ist der typisierenden Regelung inhärent und mithin unschädlich. Randnummer 41 Zwar hat der Kläger seit dem
dem ihm von der Beklagten erstmalig angezeigt worden war, dass aufgrund seines damaligen Hauptwohnsitzes in T Zweifel an seiner persönlichen Eignung als in K tätiger Belegarzt bestehen könnten, am 24. März 2016 zunächst einen Nebenwohnsitz in der K Straße in K angemeldet, um dann – unmittelbar vor Stattfinden der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht – die Ummeldung seines Hauptwohnsitzes
der Wohnung im K Weg in K vorzunehmen. Dies geschah ersichtlich – wie schon die Anmeldung der Nebenwohnung in der K Straße im März 2016 –, um seine persönliche Geeignetheit im Sinne des § 39 Abs 5 Nr 3 BMV-Ä dartun zu können. Randnummer 42
alledem handelt es sich bei der Wohnung des Klägers im Sinne des § 39 Abs 5 Nr 3 BMV-Ä
wie vor um das Einfamilienhaus in der R Straße in T (Ortsteil K1). Diese Wohnung ist von der P GmbH in der G Straße in K in einer (Straßen-) Entfernung von gut 53 Kilometern belegen. Die durchschnittliche Fahrtzeit zwischen beiden Orten beträgt ca 50 Minuten. Damit genügt der Kläger nicht der durch § 39 Abs 5 Nr 3 BMV-Ä statuierten Erreichbarkeitsobliegenheit in der Ausgestaltung, die diese durch ständige höchst- und instanzgerichtliche Rechtsprechung erfahren hat. Randnummer 43
den vorstehenden Darlegungen vermögen zudem weder der von dem Kläger im Verwaltungsverfahren getätigte Vortrag, wonach seine fachliche Ausrichtung das Auftreten von Notfallbehandlungen als unwahrscheinlich erscheinen lasse, noch die Erwägung des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil, dass der Kläger nicht beabsichtige, in einem größeren und regelmäßigeren Umfang belegärztlich tätig zu werden (weshalb er seine erforderlichen Anwesenheitszeiten in K vorausschauend planen könne), an der aus dem Beibehalten des privaten Lebensmittelpunkts in T folgenden Ungeeignetheit des Klägers, Belegarzt in K sein zu können, etwas zu ändern. Gerade im Zusammenhang mit dem vorgerichtlichen Vorbringen des Klägers, wonach Arztkollegen aus der gynäkologisch ausgerichteten Partnerschaftsgesellschaft A GmbH eine Art „Notfall-Backup“ für künftige Patientinnen des Klägers bilden könnten, ist darauf hinzuweisen, dass die Belegarztanerkennung stets personenbezogen zu prüfen und zu erteilen ist. Der sich um eine Belegarztanerkennung bemühende Arzt muss alle Eignungskriterien des § 39 Abs 5 BMV-Ä in seiner eigenen Person erfüllen ( vgl BSG, Urteil vom 23. März 2011, B 6 KA 15/10 R, aaO; BSG, Urteil vom 17. März 2021, B 6 K 6/20 R, zitiert
juris, s dort Rn 35 f ). Die vorstehend zitierte Erwägung des Sozialgerichts überzeugt vor dem Hintergrund nicht, dass die belegärztliche Tätigkeit schon ihrer gesetzlichen Definition
für den Arzt lediglich Annex zu seiner schwerpunktmäßig ambulanten Tätigkeit sein und nicht den Schwerpunkt der vertragsärztlichen bilden darf (§ 39 Abs 3 Satz 1 BMV-Ä; s auch BSG, Urteil vom
Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Zwar erscheint die vom Kläger hilfsweise beantragte Erteilung der Belegarztanerkennung unter der vorstehend umrissenen Auflage
dem Wortlaut der Bestimmung als zulässige Option, da sie die Erfüllung der aus § 39 Abs 5 Nr 3 BMV-Ä folgenden Erreichbarkeitsobliegenheit sicherstellen soll. Indes hat das BSG wiederholt entschieden, dass eine Nebenbestimmung
Abs 1 SGB X grundsätzlich nur dazu verwendet werden darf, um die Erfüllung geringfügiger tatbestandlicher Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes sicherzustellen; die Erfüllung einer wesentlichen Voraussetzung durch den Bescheidadressaten, deren Vorliegen bereits unmittelbar vom Leistungstatbestand vorausgesetzt wird, kann hingegen nicht Gegenstand einer Auflage sein ( vgl BSG, Urteil vom 31. Oktober 2001, B 6 KA 16/00 R, zitiert
juris, s dort Rn 19; BSG, Urteil vom 13. Mai 2015, B 6 KA 23/14 R, zitiert
juris, s dort Rn 34; BSG, Urteil vom 5. Juni 2013, B 6 KA 29/12 R, zitiert
juris, s dort Rn 21 ). Bei der Fähigkeit, das Belegkrankenhaus im Bedarfsfall in einer Zeitspanne von höchstens 30 Minuten vom Praxissitz bzw der den Lebensmittelpunkt bildenden Wohnung erreichen zu können, handelt es sich um ein Kardinalkriterium der persönlichen Eignung des potentiellen Belegarztes, nicht aber um eine geringfügige Tatbestandsvoraussetzung der Belegarztanerkennung. Dementsprechend hat das BSG in seinem vorstehend wiederholt zitierten Urteil vom 27. März 2021 ( B 6 KA 6/20 R, aaO, s dort Rn 36 ) ausdrücklich ausgeführt, dass es „
den derzeitigen Regelungen zur Belegarztanerkennung in §§ 39, 40 BMV-Ä ausgeschlossen“ ist, „eine Anerkennung zu erteilen, die allenfalls in einer bestimmten tatsächlichen und rechtlichen Konstellation regelkonform ausgeübt werden könnte“. Die Anerkennung als Belegarzt unter einer Bedingung (konkret unter der Bedingung, dass der potentielle Belegarzt Mitglied einer bestimmten BAG sei) sei
geltender Rechtslage nicht vorgesehen, so das BSG in dem vorzitierten Urteil. Danach hält es der Senat
höchstrichterlicher Rechtsprechung für rechtlich ausgeschlossen, eine Belegarztanerkennung unter der Auflage zu erteilen, dass der Arzt sich in einer Wohnung aufzuhalten habe, von welcher aus die in § 39 Abs 5 Nr 3 BMV-Ä definierte Erreichbarkeit des Belegkrankenhauses gegeben wäre. 5. Randnummer 45 Die Frage, ob der Kläger tatsächlich gar nicht belegärztlich im Sinne des § 121 Abs 2 SGB V tätig sein möchte, sondern es ihm vielmehr lediglich um eine Vertragsarztzulassung als Internist in dem gesperrten Planungsbereich „Schleswig-Holstein Mitte“ geht, ist hier irrelevant. Die Frage
einer solchen bloßen „pro-forma-Zulassung“ ist allein im Rahmen der Sonderbedarfszulassungsprüfung
O, s Rn 24 des juris-Dokuments ). Zudem ist dort zu prüfen, ob der Krankenhausträger die belegärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß ausgeschrieben hat und ob er den sich aus § 103 Abs 7 Satz 2 SGB V ergebenden Anforderungen an das Besetzungsverfahren entsprochen hat, insbesondere, ob sich außer dem externen Bewerber auch im Planungsbereich bereits niedergelassene Vertragsärzte um die Tätigkeit als Belegarzt beworben haben und ob ein Belegarztvertrag mit dem bzw den internen Bewerber(n) aus
vollziehbaren Gründen nicht zustande gekommen ist. Gegenstand der Prüfung ist auch, ob die stationäre Tätigkeit des Vertragsarztes nicht das Schwergewicht seiner Gesamttätigkeit bildet ( BSG, Urteil vom 2. September 2009, B 6 KA 27/08 R, aaO, s dort Rn 24 ). III. Randnummer 46 Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die dort angeordnete Kostentragungspflicht des unterliegenden Beteiligten hat – zwangsläufig – zur Folge, dass der Kläger auch verpflichtet ist, die der Beklagten im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu erstatten, obgleich die Beklagte an dem zweitinstanzlichen Verfahren materiell nicht teilgenommen hat – weder hat sie einen Antrag angekündigt, noch hat sie irgendwelchen Vortrag zur Sache geleistet. Es besteht indes keine Rechtsgrundlage,
welcher im Falle der erfolgreichen Berufung durch (eine) Beigeladene die Kosten einer im Berufungsverfahren strikt passiven Beklagten analog der Vorschrift des § 162 Abs 3 VwGO aus Billigkeitsgründen von der Überwälzung auf den unterliegenden Kläger ausgenommen werden könnten. IV. Randnummer 47 Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zu. Vorliegend ist von maßgeblicher Relevanz, ob es sich bei der Wohnung im Sinne des § 39 Abs 5 Nr 3 BMV-Ä um die Hauptwohnung des Arztes handelt (oder ob auch eine Nebenwohnung insoweit ausreichend ist), sowie, ob diesbezüglich die formale melderechtliche Bezeichnung zugrundezulegen oder aber materiell zu überprüfen ist, wo sich der Arzt zeitlich überwiegend aufhält. Der Senat hat hier beide Fragen bejaht. Höchstrichterlich geklärt sind sie aber noch nicht. V. Randnummer 48 Der Senat hat den Streitwert für das Berufungsverfahren
Abs 1 Satz 2, 52 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000,00 EUR für jedes Quartal eines Ein-Jahres-Zeitraumes bestimmt ( zur quartalsweisen Festsetzung des gesetzlichen Auffangwertes
April 2016, L 3 KA 55/13, zitiert
juris, s dort Rn 34; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2010, L 7 KA 139/09 B ER, zitiert
juris, s dort Rn 75 ). Aufgrund der geringen Größe der internistischen Belegabteilung in der P GmbH und des fortgeschrittenen Lebensalters des Klägers legt der Senat im Rahmen der Streitwertbestimmung lediglich ein Drittel des in § 42 Abs 1 Satz 1 GKG genannten Drei-Jahres-Zeitraums zugrunde ( zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Abweichung vom gesetzlichen Zeitrahmen: BSG, Beschluss vom 28. Januar 2000, B 6 KA 22/99 R, zitiert
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