← Deutschland

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer 4 B 11/23 Beschluss § 1353 Abs 1 BGB, § 80 Abs 5 VwGO

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2021 und

  1. Randnummer 2 Die Ehefrau des in … wohnhaften Antragstellers ist seit 2019 mit der Wohnungsanschrift … im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin angemeldet. Randnummer 3 In seinen Zweitwohnungssteuererklärungen vom
  2. Januar 2021 für die Wohnungen mit der Anschrift … , Whg. OG (ca. 50 m² und ca. 40 m²) gab der Antragsteller als Inhaberin beider Wohnungen seine Ehefrau .. an, für deren Bedarf die Wohnungen vorgehalten würden. Randnummer 4 Mit Rückwirkung zum
  3. Januar 2014 erhebt die Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom
  4. Oktober 2020 in der Fassung der
  5. Änderungssatzung vom
  6. Dezember 2021 (nachfolgend ZwStS) eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung in ihrem Gemeindegebiet. Randnummer 5 Die Antragsgegnerin setzte mit Bescheid vom
  7. Dezember 2022 die Zweitwohnungssteuer für das Objekt … , Whg. OG (ca. 50 m²), für das Veranlagungsjahr 2021 in Höhe von … € und für das Veranlagungsjahr 2022 in Höhe von … € fest. Mit weiterem Bescheid vom
  8. Dezember 2022 setzte sie für das Objekt … , Whg. OG (ca. 40 m²) eine Zweitwohnungssteuer für das Veranlagungsjahr 2021 in Höhe von … € und für das Veranlagungsjahr 2022 in Höhe von … € fest. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  9. Januar 2023 erhob der Antragsteller gegen beide Bescheide Widerspruch und verwies zur Begründung auf einen früheren Widerspruch in derselben Angelegenheit. Die Wohnung sei seit 2019 an seine Ehefrau vermietet und würde seit jeher als Kapitalanlage vorgehalten. Ergänzend führte er an, dass die Festsetzung auf einer rechtswidrigen Satzung beruhe. Er bezog sich insoweit auf seine verwaltungsgerichtliche Klage – 4 A 3/23 – gegen die früheren Zweitwohnungssteuerbescheide vom
  10. Oktober 2021 und den Widerspruchsbescheid vom
  11. Dezember
  12. Die Bemessungsgrundlage lege zu schematisch nur den Bodenrichtwert zugrunde. Die Wohnung stehe ihm auch nicht zur Verfügung. Es handele sich nicht um eine Ehewohnung. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  13. März 2023 mahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Zahlung der offenen Zweitwohnungssteuerforderungen für die Veranlagungsjahre 2021 und
  14. Die Stadt … kündigte dem Antragsteller mit Schreiben vom
  15. März 2023 die Zwangsvollstreckung wegen einer Gesamtforderung (Steuern aus Amtshilfe) in Höhe von … € an. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 9 März 2023 beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung. Die Antragsgegnerin bat ihn mit Schreiben vom
  16. März 2023 um kurzfristige Mitteilung dazu, auf welche Veranlagungsjahre sich der Antrag beziehe. Dies gehe aus dem Schreiben nicht eindeutig hervor. Randnummer 9 Der Antragsteller hat am
  17. März 2023 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 10 Er teilte ferner der Antragsgegnerin mit Schreiben vom
  18. März 2023 mit, dass sein Antrag die Veranlagungsjahre 2021 und 2022 betreffe. Randnummer 11 Der Antragsteller verweist zur Begründung seines Antrags auf die Vollstreckungsankündigung der Stadt … und meint, dass eine große Vermutung für eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide spreche. Er sei auch der falsche Adressat der Steuerbescheide, weil er im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin keine Wohnung innehabe. Bereits im Jahr 2006 habe er das Erbbaurecht an seine beiden Söhne übertragen. Auf das ihm und seiner Ehefrau eingeräumte Nießbrauchsrecht habe er 2021 verzichtet. Seine Söhne hätten die Wohnung seit dem
  19. Januar 2021 an seine Ehefrau vermietet. Randnummer 12 Die Antragstellerin beantragt wörtlich, Randnummer 13 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zweitwohnungssteuerbescheide vom 01.12.21 anzuordnen. Randnummer 14 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 15 den Antrag abzulehnen. Randnummer 16 Sie hält den Antrag für unzulässig, weil sie über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom
  20. März 2023 noch nicht entschieden habe. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. II. Randnummer 18 Das Gericht legt den Antrag bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche vom
  21. Januar 2023 gegen die Zweitwohnungssteuerbescheide der Antragsgegnerin vom
  22. Dezember 2022 beantragt. Nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen sind unter dem im Antrag genannten Datum „01.12.2021“ keine Zweitwohnungssteuerbescheide gegen den Antragsteller ergangen. Er bezieht sich in seiner Antragsbegründung vielmehr auf seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom
  23. März 2023, der nach seinem Schreiben vom
  24. März 2023 die Veranlagungsjahre 2021 und 2022 betrifft, also den Veranlagungszeitraum der Bescheide vom
  25. Dezember
  26. Randnummer 19 Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 20 Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig. Randnummer 21 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, dass sie bis zur Anrufung des Gerichts noch nicht über den Aussetzungsantrag des Antragstellers vom
  27. März 2023 entschieden hat. Es ist hier ein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO gegeben. Danach entfällt das Erfordernis der vorherigen Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, wenn eine Vollstreckung droht. Dies ist der Fall, wenn der Vollstreckungsgläubiger konkrete Vorbereitungshandlungen für eine baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Schuldner nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, statt unmittelbar bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen (OVG Münster, Beschluss vom
  28. September 2020 – 14 B 985/20 – juris Rn. 31 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Schoch, Verwaltungsrecht,
  29. EL August 2022, § 80 VwGO Rn. 515). So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom
  30. März 2023 zur Zahlung der festgesetzten Zweitwohnungssteuer gemahnt und ausweislich ihrer Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom
  31. März 2023 der Stadt … einen Vollstreckungsauftrag erteilt. Der Antragsteller war vor diesem Hintergrund nicht gehalten, eine Entscheidung der Antragsgegnerin über seinen Antrag vom
  32. März 2023 abzuwarten, zumal die Antragsgegnerin mit ihrer Nachfrage vom
  33. März 2023 auch nicht etwa erklärt hat, die bereits eingeleitete Vollstreckung vorläufig – bis zur Klärung der betreffenden Forderungen – auszusetzen. Randnummer 22 Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 23 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg des Widerspruchs bzw. der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (stRspr, vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
  34. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 – juris Rn. 5 ; VG Schleswig, Beschluss vom
  35. April 2019 – 4 B 2/19 – juris Rn. 22 ). Randnummer 24 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides können sich zwar auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden ( OVG Schleswig, Beschluss vom
  36. August 2021 – 5 MB 10/21 – juris Rn. 7 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom
  37. März 2021 – 4 B 1/21 – juris Rn. 24 ). Randnummer 25 Ausgehend hiervon bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide der Antragsgegnerin vom
  38. Dezember
  39. Randnummer 26
  40. Die der Veranlagung zugrundeliegende Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom
  41. Oktober 2020 in der Fassung der
  42. Änderungssatzung vom
  43. Dezember 2021 unterliegt keinen sich aufdrängenden Satzungsmängeln Randnummer 27 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil der Kammer vom
  44. März 2022 – 4 A 154/21 – juris, zu einer Zweitwohnungssteuersatzung mit einem vergleichbaren Steuermaßstab. Die Steuer bemisst sich nach § 4 Abs. 1 ZwStS nach dem Lagewert des Steuergegenstandes multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor der Zweitwohnung multipliziert mit dem Wertfaktor für die Gebäudeart multipliziert mit dem Verfügungsgrad. Der Lagewert der Zweitwohnung wird nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZwStS anhand des Bodenrichtwertes ermittelt. Bei einer derartigen Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage hat die Kammer zwar den lockeren Bezug des so definierten Ersatzmaßstabes zu dem erfassenden Aufwand verneint und einen offensichtlichen Verstoß der Zweitwohnungssteuersatzung gegen höherrangiges Recht angenommen. Die Heranziehung des in €/m² ausgedrückten Bodenrichtwertes als Lagewert diene nicht mehr lediglich der Feindifferenzierung des gewählten Flächenmaßstabes, sondern der Bodenrichtwert selbst sei maßstabsprägend, ohne dass ein hinreichender Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung erkennbar sei. Ein solcher Steuermaßstab stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, der in der Folge zur Gesamtunwirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzung führe. Die Frage, ob der gewählte Steuermaßstab unter Einbeziehung des reinen Bodenrichtwertes als Lagewert noch in der Lage ist, den mit der Zweitwohnungssteuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden, ist jedoch bislang durch die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts noch nicht geklärt, weswegen bestehende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung jedenfalls im Eilverfahren nicht offensichtlich und eindeutig vorliegen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
  45. August 2022 – 5 MB 15/22 – juris Rn. 6 ff.). Randnummer 28
  46. Die Rechtsanwendung durch die Antragsgegnerin im konkreten Fall ist nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 29 Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2021 und 2022 ist § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) i.V.m. der Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin. Randnummer 30 a) Die von der Antragsgegnerin angenommene Steuerpflicht des Antragstellers begegnet keinen Bedenken. Randnummer 31 Gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Eine Zweitwohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 ZwStS jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann. Nach § 3 Abs. 1 ZwStS ist steuerpflichtig, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 ZwStS innehat. Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner der Zweitwohnungssteuer (§ 3 Abs. 3 ZwStS). Randnummer 32 Inhaber einer Zweitwohnung kann nur sein, wer für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung dieser Wohnung verfügen, also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen kann, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. Er muss Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter sein (BVerwG, Urteil vom
  47. Oktober 2016 – 9 C 28.15 – juris Rn. 12 m.w.N.). Maßgeblich ist mithin das „Innehaben“ einer Zweitwohnung. Randnummer 33 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antragsteller ist neben seiner Ehefrau Inhaber der Wohnungen in dem Objekt … , Whg. OG. Für die Frage der Zweitwohnungssteuerpflicht ist dabei unerheblich, dass nicht der Antragsteller, sondern – nach den Angaben des Antragstellers – allein seine Ehefrau Mieterin ist. Randnummer 34 Nach dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft haben sich Ehegatten die Benutzung der Ehewohnung nach § 1353 Abs. 1 BGB gegenseitig zu gestatten (vgl. VG Schleswig, Urteil vom
  48. Februar 2016 – 2 A 10/14 – juris, Rn. 23 ; Beschluss vom
  49. September 2017 – 2 B 47/17 – n. v.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Ehegatten daher gleichberechtigte Mitbesitzer der ehelichen Wohnung. Es würde der Stellung des jeweils anderen Ehepartners nicht entsprechen, ihm jede selbstständige Nutzungsbefugnis der Wohnung zu versagen und ihn im Sinne einer Besitzdienerschaft von den Weisungen des Ehepartners abhängig sein zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom
  50. Juni 2004 – IXa ZB 29/04 – juris Rn. 7). Der Begriff der Ehewohnung ist dabei nach allgemeiner Meinung weit auszulegen und erfasst alle Räume, die Ehegatten zum Wohnen benutzen und gemeinsam bewohnt haben oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren. Die Ehegatten können auch mehrere Ehewohnungen haben. Welche Wohnung vorwiegend genutzt wird, wo der räumliche Lebensmittelpunkt der Ehegatten liegt, braucht nicht festgestellt zu werden. Für den Begriff der Ehewohnung sind die Eigentumsverhältnisse unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom
  51. März 1990 – XII ARZ 11/90 – juris Rn. 9; Wellenhofer in: Münchner Kommentar zum BGB,
  52. Aufl. 2022, § 1568a Rn. 11 ff.). Randnummer 35 Nach dem Vorbringen des Antragstellers leben seine Ehefrau und er nicht getrennt, sondern haben lediglich ihren Wohnsitz in unterschiedlichen Wohnungen. Alle Wohnungen der Eheleute sind jedoch Ehewohnung. Hieraus folgt, dass sich aus § 1353 Abs. 1 BGB ein Besitzrecht eines jeden Ehegatten hinsichtlich der Wohnung des jeweils anderen ergibt, ohne dass es darauf ankäme, wer von beiden Eigentümer oder Mieter der jeweiligen Wohnung ist. Randnummer 36 Unerheblich ist auch, dass die Zweitwohnung des Antragstellers melderechtlich zugleich die alleinige Wohnung (Hauptwohnung) seiner Ehefrau ist. Eine Wohnung kann gleichzeitig Haupt- und Nebenwohnung sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  53. Dezember 2012 – 9 B 25/12 – juris Rn. 4; OVG Schleswig, Urteil vom 27.03.2012 – 4 LB 1/12 – n. v.). Randnummer 37 b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vom
  54. Dezember 2022 ergeben sich nach summarischer Prüfung auch nicht aus der Berechnung der Zweitwohnungssteuer, gegen die der Antragsteller keine substantiierten Einwände erhoben hat. Dies gilt namentlich für den zugrunde gelegten Verfügbarkeitsgrad nach § 4 Abs. 7 ZwStS in Höhe von 100 %. Der Antragsteller hat zwar geltend gemacht, dass es sich bei den Wohnungen um eine Kapitalanlage handele, aber nicht näher ausgeführt, in welchem Umfang die Eigennutzungsmöglichkeit im Veranlagungszeitraum ausgeschlossen gewesen wäre. In seinen Zweitwohnungssteuererklärungen hat er vielmehr ohne Einschränkung angegeben, die Wohnungen würden für den Bedarf seiner Ehefrau vorgehalten. Die Staffelung des Steuermaßstabs nach dem Verfügbarkeitsgrad ist im Übrigen nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  55. Oktober 2004 – 10 C 2.04 – juris Rn. 28). Randnummer 38 c) Es sind zudem keine Anhaltspunkte vorgetragen oder dafür ersichtlich, dass die Vollziehung der Bescheide für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 40 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, hier also ¼ von … €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001550302

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.