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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat 1 ORs 4 Ss 7/23 Urteil Hausfriedensbruch: Rechtfertigender Notstand bei Baumbesetzung in eine

Hausfriedensbruch: Rechtfertigender Notstand bei Baumbesetzung in einem Privatwald durch Klimaschützer zur Verhinderung einer Rodung für einen Hotelneubau Leitsatz 1. Ein menschengerechtes globales Er

verpflichtet den Staat zum Klimaschutz (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, BVerfGE 157, 30, 138, Rn. 198). Das „menschengerechte Klima“ ist damit Bestandteil der natürlichen Lebensgrundlagen i.S.v. Art. 20 a

und folglich ein rechtlich anerkanntes kollektives Rechtsgut ( Zimmermann/Griesar, JuS 2023, 401, 404), dessen Schutz von § 34 StGB erfasst wird. Randnummer 28 Soweit teilweise die Anwendung des § 34 StGB auf kollektive Rechtsgüter abgelehnt wird (so Matt/Renzikowski/ Engländer, StGB,

  1. Aufl., 2020, § 34 Rn. 19; NK-StGB/ Neumann, StGB, Band 1,
  2. Aufl. 2023, § 34 Rn. 22), ist dem entgegenzuhalten, dass diese Auslegung den Wortlaut der Norm nicht ausreichend berücksichtigt. § 34 StGB erwähnt ausdrücklich die Formulierung „oder ein anderes Rechtsgut“, was auch allgemeine Rechtsgüter einschließt. Die explizite Aufzählung von Individualrechtsgütern betont lediglich deren besondere Bedeutung. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass nur Individualrechtsgüter notstandsfähig sind. Der Ausdruck „oder einem anderen“ verdeutlicht lediglich, dass § 34 StGB auch die Notstandshilfe erfasst (LK/ Zieschang, StGB, Band 3,
  3. Aufl. 2019, § 34 Rn. 54). Randnummer 29 Der Senat bezweifelt allerdings, dass das Rechtsgut „Klima“ - wie das Amtsgericht meint - auch individualverfassungsrechtlich in den Grundrechten des Grundgesetzes seine positivrechtliche Basis findet (so auch Engländer, JZ 2023, 255, 257). Letztlich kommt es aber nicht darauf an, ob das Klima auch als Individualrechtsgut verstanden werden kann, denn ein globaler Temperaturanstieg um mehr als 3°C bis zum Jahr 2100, der ohne zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels als wahrscheinlich gilt (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, BVerfGE 157, 30, 54 f., Rn. 22 m.w.Nachw.), betrifft nicht nur das Rechtsgut „Klima“. Vielmehr haben klimabedingte Extremwetterereignisse wie Hitzewellen, Dürren, Starkregen, Überschwemmungen, Wirbelstürme sowie Wald- und Flächenbrände (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, BVerfGE 157, 30, 55 Rn. 23) auch Auswirkungen auf Individualgrundrechte wie Leib, Leben, Freiheit und Eigentum, bei denen es sich zweifelsohne um von § 34 StGB erfasste notstandsfähige Rechtsgüter handelt. Randnummer 30 (b) Die kollektiven und individualschützenden Rechtsgüter sind auch gefährdet. Randnummer 31 Gefahr ist ein Zustand, bei dem es nach den konkreten tatsächlichen Umständen wahrscheinlich ist, dass es zum Eintritt eines schädigenden Ereignisses kommt (BGHSt 61, 202, 205; SSW/ Rosenau , StGB,
  4. Aufl. 2021, § 34 Rn. 8; SK-StGB/ Hoyer, StGB,
  5. Auf. 2023, § 34 Rn. 13). Maßstab für die Gefahrenbeurteilung ist eine objektivierte ex-ante Perspektive (BGHSt 48, 255, 258; Lackner/Kühl/ Heger , StGB,
  6. Aufl. 2023, § 34 Rn. 2). Randnummer 32 Auf der Grundlage des derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstands - einer ex-ante Perspektive - verbleiben die anthropogenen CO 2 -Emissionen langfristig in der Atmosphäre. Dadurch wird die Absorptionsfähigkeit der Wärmestrahlung der Erdatmosphäre gesteigert, mit der Folge, dass sich die Erdtemperatur erhöht ( Bakan/Raschke , promet 28 [2002], Heft 3/4, 85 ff.). Im Gegensatz zu anderen Treibhausgasen wird CO 2 nicht in einem für die Menschheit relevanten Zeitraum aus der Atmosphäre entfernt. Jede zusätzliche Menge an CO 2 , die in die Atmosphäre gelangt und nicht künstlich wieder entfernt wird, führt zu einer dauerhaften Erhöhung der CO 2 -Konzentration und einem weiteren Temperaturanstieg. Selbst wenn die Treibhausgaskonzentration nicht weiter steigt, bleibt dieser Temperaturanstieg bestehen. „Bei einem globalen Temperaturanstieg um mehr als 3°C bis zum Jahr 2100, der ohne zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels als wahrscheinlich gilt, werden drastische Folgen der Erderwärmung und des Klimawandels erwartet“ (BMU, Klimaschutz in Zahlen, Ausgabe 2019, S. 6 f.). Aber auch bei einem geringeren Temperaturanstieg hat der Klimawandel bereits erhebliche negative Folgen für Menschen und Gesellschaften“ (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, BVerfGE 157, 30, 55, Rn. 22). Randnummer 33 Ein wärmeres Klima kann nicht nur Ökosysteme destabilisieren und die Artenvielfalt gefährden, sondern führt durch das Schmelzen von Gletschern und Eisschelfen sowie durch die thermische Ausdehnung der Ozeane auch zu einem Anstieg des Meeresspiegels, wodurch Küstengebiete gefährdet und das Trinkwasserangebot bedroht werden können. Der Klimawandel kann ferner die landwirtschaftliche Produktion beeinträchtigen, da sich die Bedingungen für den Anbau von Nutzpflanzen verändern. Dies könnte zu Ernteeinbußen und Nahrungsmittelknappheit führen ( Latif, Heißzeit, 2020, S. 43). Ein Temperaturanstieg führt ferner zu hitzebedingten Gesundheitsproblemen wie Hitzschlag und Hitzestress. Außerdem können sich Krankheiten aufgrund veränderter Verbreitungsgebiete von Krankheitserregern weiter ausbreiten (vgl. Rahmstorf/Schellnhuber , Der Klimawandel,
  7. Aufl. 2019, S. 77; SRU [Sachverständigenrat für Umweltfragen], demokratisch regieren in ökologischen Grenzen - Zur Legitimation von Umweltpolitik, Sondergutachten, 2019, S. 34 ff.; siehe auch Bönte, HRRS 2021, 164, 165 ff.). Randnummer 34 Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Gefahr für das Rechtsgut Klima könne aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips und der Gewaltenteilung nur von klimaschutzrechtswidrigen Maßnahmen ausgehen (so Schmidt, KlimR 2023, 16, 18), etwa einer Rodung ohne Baugenehmigung, ist dem entgegenzuhalten, dass die beschriebenen Gefahren, die mit einer Erderwärmung einhergehen, das Ergebnis alltäglichen, sozialadäquaten und damit rechtmäßigen Verhaltens sind. Menschliches Verhalten ist so eng mit klimaschädlichen Handlungsweisen verbunden, dass die Gefährdung des Klimas gerade darauf beruht, dass CO 2 -emittierendes Verhalten legitim und sozialadäquat ist. Das bedeutet, dass die Tatsache, dass CO 2 -emittierendes Verhalten erlaubt und nicht verboten ist, die Hauptursache für die mit dem Klimawandel verbundenen Gefahren ist. Die Rechtmäßigkeit eines Verhaltens ist jedoch nicht in der Lage, die tatsächliche Gefahr zu beseitigen, die mit diesem Verhalten verbunden ist. Randnummer 35

(2)Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die beschriebene Gefahr für das Klima und die individuellen Rechtsgüter auch gegenwärtig ist. Randnummer 36 Zwar werden viele Auswirkungen der globalen Erwärmung erst mit einer erheblichen Zeitverzögerung von mehreren Jahrzehnten auftreten. Allerdings ist die Gefahr auch dann noch gegenwärtig, wenn der Schadenseintritt in zeitlicher Ferne liegt, die Gefahr aber nicht mehr ohne weiteres zu einem späteren Zeitpunkt abgewendet werden kann (MüKo-StGB/ Erb, StGB, Band 1,
  1. Aufl. 2020, § 34 Rn. 94; Schönke/Schröder/ Perron , StGB,
  2. Aufl. 2019, § 34 Rn. 17; Roxin/Greco, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band 1,
  3. Aufl. 2020, § 16 Rn. 20). Wenn die CO 2 -Emmission nicht alsbald reduziert werden, sind bestimmte Prozesse nach Überschreiten einer bestimmten Erwärmungsgrenze nicht mehr aufzuhalten, und zwar selbst dann nicht mehr, wenn später keine Treibhausgase mehr emittiert werden. Die Natur und ihre Ökosysteme sind dann nicht mehr in der Lage, sich zuverlässig zu regenerieren. Die Wissenschaft spricht in diesem Zusammenhang von Kipppunkten oder Kaskadeneffekten mit der Folge, dass der Klimawandel, die dauerhafte Erderwärmung mit den oben beschriebenen Auswirkungen, nicht mehr aufzuhalten wäre (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, BVerfGE 157, 30, 54, Rn. 21) und daher jetzt gegengesteuert werden muss, um die Folgen des Klimawandels zu stoppen. Randnummer 37 Da das Schicksal der Individualrechtsgüter unmittelbar von der Erhaltung eines menschenwürdigen Klimas abhängt, besteht derzeit nicht nur eine gegenwärtige Gefahr für das Kollektivrechtsgut „Klima“, sondern auch für die Individualrechtsgüter. Randnummer 38 bb) Weiter setzt § 34 StGB voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar sein darf als durch die Notstandshandlung. Insoweit muss die Notstandshandlung zur Gefahrenabwehr geeignet sein und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen. Randnummer 39 Im Ergebnis liegt hier jedoch keine zulässige Notstandshandlung vor. Denn auch wenn man die Gefahr zwar nicht für anders abwendbar hält
(1), war sie jedenfalls nicht angemessen
(2). Randnummer 40
(1)Der Senat neigt zu der Annahme, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war. Randnummer 41 (
  1. a)Das Verhalten des Angeklagten kann jedenfalls dann als geeignet angesehen werden, wenn der Angeklagte durch sein Verhalten das Fällen eines Baumes - wenn auch nur zeitweise - verhindert hat (i). Eine Eignung ist dagegen abzulehnen, wenn es dem Angeklagten ausschließlich darum gegangen sein sollte, Klimaschutz mit den Mitteln des Protestes zu erreichen (ii). Randnummer 42 (
  2. i)Die Rechtfertigung einer Maßnahme wegen fehlender Eignung scheidet nach allgemeiner Meinung nur dann aus, wenn sie von vornherein entweder völlig nutzlos erscheint oder nur mit einer ganz unwesentlichen Erhöhung der Rettungschancen verbunden ist (OLG Naumburg, Urt. v. 22.2.2018 - 2 Rv 157/17, NJW 2018, 2064, 2065; MüKo-StGB/ Erb, StGB, Band 1, 4. Aufl. 2020, § 34 Rn. 110; Matt/Renzikowski/ Engländer, StGB, 2. Aufl., 2020, § 34 Rn. 20). Grundsätzlich ist hier ein strenger Maßstab anzulegen, damit nicht nutzlos in fremde Rechtsgüter eingegriffen wird ( Roxin/Greco, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 5. Aufl. 2020, § 16 Rn. 23). Randnummer 43 Die Revision macht geltend, es sei schon nicht messbar, dass die Besetzung eines Grundstücks zur Verhinderung der Fällung der dort befindlichen Bäume den Klimawandel überhaupt verhindern könne und lehnt daher die Geeignetheit der Notstandshandlung ab (Bl. 139 d. A, i.E. auch OLG Celle, Beschl. v. 29.7.2022 - 2 Ss 91/22, BeckRS 2022, 21494; Engländer, JZ 2023, 255, 257; Zieschang, JR 2023, 142, 144; Schmidt, KlimR 2023, 16, 19; Wagner, NJW 2021, 2256, 2257). Randnummer 44 Der Senat hat jedoch Zweifel, ob die Notstandshandlung gänzlich ungeeignet war. Der Schutz des Klimas erfordert eine Begrenzung des Temperaturanstiegs, und dies wiederum setzt eine Reduzierung der CO 2 -Emissionen voraus. Eine Notstandshandlung zum Schutze des Klimas setzt also eine CO 2 -Reduktion voraus. Randnummer 45 Die Grundstücksbesetzung zur Verhinderung der Baumfällungen dient dazu, CO 2 -Emissionen - wenn auch nur kurzfristig - zu verhindern. Gleichwohl liegt es auf der Hand, dass das Klima nicht dadurch gerettet und der Klimawandel nicht dadurch aufgehalten werden kann, dass die Fällung eines oder mehrerer Bäume oder gar eines ganzen Waldes durch eine Grundstücksbesetzung verhindert wird. Ebenso offensichtlich ist es aber, dass das Klima nicht durch CO 2 -emittierende Handlungen einzelner Menschen oder einzelner Unternehmen dauerhaft geschädigt wird. Auf der Grundlage des Kumulationsgedankens können kollektive Rechtsgüter grundsätzlich nicht durch das Verhalten Einzelner beeinträchtigt werden, vielmehr sind erst das Verhalten einer hinreichend großen Zahl rechtsgutsrelevant ( Hefendehl, in: Rechtsgutstheorie, 2003, S. 119, 131). Klimaschäden sind daher grundsätzlich nicht auf individuelles Handeln zurückzuführen ( Gruber, JZ 2023, 427). Dies gilt insbesondere auch für CO 2 -emittierende Verhaltensweisen, die den menschlichen Alltag kennzeichnen. Das führt aber zu dem zwingenden Umkehrschluss, dass das Klima nicht durch das Verhalten Einzelner endgültig gerettet werden kann bzw. dass die Rettung des Klimas sich jedenfalls nicht auf individuelles Handeln zurückführen lässt. Das BVerfG hat ausgeführt: „So oder so kann dem Gebot, nationale Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen, nicht entgegengehalten werden, sie könnten den Klimawandel nicht stoppen.“ (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, BVerfGE 157, 30, 141 f., Rn. 202). Deutschland sei nicht allein in der Lage, den Klimawandel anzuhalten. „Dabei könnte sich der Staat seiner Verantwortung auch nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen.“ (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, BVerfGE 157, 30, 142, Rn. 203). Dahinter steht der allgemeine Rechtsgedanke, dass man sich nicht auf die Ungeeignetheit einer Klimaschutzmaßnahme berufen kann, nur weil diese allein nicht geeignet ist, das Klima insgesamt zu retten. Vielmehr gilt danach: Jeder Beitrag zählt ( Wischmeyer, NZM 2023, 406, 412; dies ist explizit die offizielle Lesart der Bundesregierung: https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/klimaschutz/unser-klimaschutz-jeder-beitrag-zaehlt-1806100). Randnummer 46 Zwar wird das (Welt-)Klima nicht dadurch gerettet, dass ein Baum nicht gefällt wird, aber jeder Beitrag, der positive CO 2 -Emissionen verhindert, verringert den anthropogenen Treibhauseffekt und ist damit geeignet, den Klimawandel und seine Folgen zu bremsen. Eine Quantifizierung der eingetretenen Verringerung ist dabei nicht erforderlich. Eine andere Sichtweise würde der kollektiven Dimension des Klimaschutzes nicht gerecht und würde letztlich jede Form des Klimaschutzes überflüssig machen, weil sich jede Person auf die Wirkungslosigkeit ihres Verhaltens berufen könnte. Randnummer 47 Wollte man dies mit Blick auf § 34 StGB anders sehen, würde erst die kumulative, mittäterschaftlich organisierte, weltweite, gleichzeitige Besetzung vieler Grundstücke zum Schutz von Bäumen durch viele Klimaaktive die einzelne Tat in einem rechtfertigenden Licht erscheinen lassen, auch wenn dieser Gesichtspunkt dem jeweils geschädigten Grundstückseigentümer gleichgültig sein dürfte oder ihn sogar stärker schädigen könnte (i.d.S. auch Jahn, JuS 2023, 82, 83; Schneider, ZJS 2022, 928, 931). Randnummer 48 (
  3. ii)Sollte der Angeklagte jedoch bezweckt habe, das Rechtsgut Klima ausschließlich dadurch zu schützen, dass er durch sein Verhalten auf klimaschädliche Gefahren aufmerksam macht, um dadurch politischen Druck auszuüben, mit dem Ziel Regelungen für einen umfassenderen Klimaschutz zu erreichen, hat der Senat Bedenken an der Geeignetheit der Notstandshandlung. Randnummer 49 Zwar zählt - wie soeben dargestellt - jeder Beitrag, um das Klima zu schützen. Insoweit können aber für die Frage, ob die Tat gem. § 34 StGB gerechtfertigt ist, nur solche Notstandshandlungen berücksichtigt werden, die CO 2 -Emissionen in der konkreten Notstandssituation mindern, wobei es auf quantitative Erwägungen nicht ankommen kann. Keine Berücksichtigung können dagegen Handlungen finden, durch die die Minderung der CO 2 -Emissionen erst mittelbar durch politische Einflussnahme und gesetzliche Änderungen erreicht wird. Zum Zeitpunkt der Tat muss vielmehr ein kausaler Wirkungszusammenhang zwischen der Notstandshandlung und der CO 2 -Reduktion vorliegen. Randnummer 50 Sogenannte Fernziele, wie sie bei der Verwerflichkeitsprüfung i.S.d. § 240 StGB - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt berücksichtigt werden dürfen (Lackner/Kühl/ Heger , StGB, 30. Auflage 2023, § 240 Rn. 18a), finden im Rahmen der Geeignetheitsprüfung i.S.d. § 34 keine Berücksichtigung. Der Grund hierfür liegt darin, dass es sich bei den Fernzielen im Zeitpunkt der Notstandshandlung um reine Zielvorstellungen handelt, die ausschließlich auf der subjektiven Vorstellung des Notstandstäters beruhen. Die Eignung einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist aber ebenfalls auf der Grundlage einer objektivierten Perspektive zu beurteilen, wobei teilweise nicht nur eine ex-ante Perspektive, sondern ein strenger ex-post-Maßstab gefordert wird (dazu MüKo-StGB/ Erb, StGB, Band 1, 4. Aufl. 2020, § 34 Rn. 105 ff; SK-StGB/ Hoyer, StGB, 10. Auf. 2023, § 34 Rn. 16 ff.). Wenn aber der Erfolg einer Notstandshandlung, hier der CO 2 -Reduktion, voraussetzt, dass zuvor, gleichsam als „Zwischenzweck“ ( Karpen, JZ 1984, 249, 254), politische Ziele wirksam durchgesetzt werden, kann die Erfolgsprognose nur im Bereich der reinen Spekulation bleiben. Die klimaschützende CO 2 -Reduktion hängt in diesem Fall davon ab, dass zuvor eine gesetzgeberische Kurskorrektur durch öffentlich wirksamen Protest erfolgte. Randnummer 51 Unbestritten ist zwar, dass schon vor den Klimaprotesten sog. ziviler Ungehorsam als Mittel eingesetzt wurde, um erfolgreich politische Veränderungen einzufordern und durchzusetzen. Als Beispiele mögen dienen die Boston Tea Party aus dem Jahr 1773, die für das Frauenwahlrecht kämpfenden britischen Suffragetten Anfang des 20. Jahrhunderts sowie Mahatma Gandhis Salzmarsch im Jahr 1930. Da ein Großteil der Bevölkerung zwar das Anliegen des Klimaschutzes befürwortet, aber gesetzeswidrige Formen des Klimaprotestes ablehnt, kann nicht einmal ausgeschlossen werden, dass diese Protestformen die gesellschaftliche Akzeptanz für ambitionierte Klimaschutzziele sogar noch verringern ( Botta , VerwArch 2023, 206, 210 f.) und eine den CO 2 -Ausstoß begrenzende Gesetzgebung eher behindern (i.E. auch OLG Celle, Beschl. v. 29.7.2022 - 2 Ss 91/22; NStZ 2023, 113; a.A. Bönte, HRRS 2021, 164, 169). Wenn unmittelbare parlamentarische Reaktionen auf die Proteste teilweise in der Forderung nach einer Verschärfung von Strafen für Protestformen bestehen, statt schärfere Klimaschutzmaßnahmen zu einfordern (z.B. Antrag der Fraktion der CDU/CSU „Straßenblockierer und Museumsrandalierer härter bestrafen“, BT-Drs. 20/4310), gibt es ernstzunehmende Hinweise darauf, dass Klimaproteste nicht zu einer Sensibilisierung dahingehend führen, dass unsere Lebensgewohnheiten als fortschreitende Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen wahrgenommen werden. Vielmehr können diese Formen der Proteste zu einer politischen Polarisierung führen, durch die der sachliche politische Diskurs von ideologischen und emotionalen Aspekten überlagert wird. In einem polarisierten Umfeld könnten politische Entscheidungsträger zögern, ambitionierte Klimaschutzmaßnahmen zu unterstützen, da sie politischen Widerstand oder negative Reaktionen befürchten. Randnummer 52 Ein Wirkungszusammenhang zwischen den Protesten und der CO 2 -Reduktion bleibt jedenfalls rein spekulativ und könnte sich sogar hinderlich in Bezug auf die Durchsetzung klimaschützender Maßnahmen auswirken. Proteste, die Straftatbestände erfüllen und die Rechte Dritter verletzen, sind also nicht geeignet i.S.d. § 34 StGB. Randnummer 53 (
  4. b)Der Notstandstäter muss von mehreren geeigneten Mitteln das mildeste zur Gefahrenabwehr auswählen, sofern dieses nicht nur unsichere Rettungschancen bieten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gefahr insbesondere auch dann anders abwendbar ist, wenn rechtzeitige staatliche Hilfe möglich ist ( Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2017, § 8 Rn. 86). Randnummer 54 Ob dem Amtsgericht auch darin zuzustimmen ist, dass die Besetzung des Grundstücks in der konkreten Situation das mildeste zur Verfügung stehende Mittel war, um die Rodung des Baumes und

f. der umliegenden Bäume und damit ein CO 2 -schädigendes Verhalten zu verhindern, lässt sich angesichts der Feststellungen nicht sicher beurteilen. Randnummer 55 Zum Umfang etwaiger Ausgleichsmaßnahmen und zum Stand des oder der offenbar vor dem Verwaltungsgericht angestrengten Verfahren teilt das Urteil, das allein Grundlage der revisionsrechtlichen Prüfung ist, nichts mit. Randnummer 56 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn eine Verpflichtung bestanden haben sollte, Ausgleichspflanzungen vorzunehmen (so offenbar UA S. 13), diese Ausgleichspflanzungen zwar die klimaschädlichen Auswirkungen einer Rodung auf die CO 2 -Bilanz mindern könnten. Aber es ist ausgeschlossen, dass durch Ausgleichspflanzungen eine neutrale CO 2 -Bilanz erreicht wird, mit der Folge, dass es sich dabei nicht um eine geeignete und damit mildere Rettungsmaßnahme handelt. „Ein jahrzehntealter Baum ist binnen Minuten gefällt, aber eben nicht nachgewachsen.“ ( Kersten/Kaupp , JuS 2022, 473, 477). Randnummer 57 Ob auch der Rechtsweg keine mildere, geeignete Rettungsmaßnahme darstellte, etwa wenn er keine sichere Aussicht bot, die Fällung des Baumes oder der Bäume zu verhindern, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Randnummer 58 Soweit die Revision in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Amtsgerichts letztlich jedes Handeln im Sinne des Klimaschutzes im Ergebnis ein geeignetes Mittel zur Abwendung der Gefahr darstelle (so auch Engländer, JZ 2023, 255, 258), ist dem entgegenzuhalten, dass dies nur für solche Notstandshandlungen gilt, die die Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre in der konkreten Notstandssituation reduzieren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allein aus der Geeignetheit einer Maßnahme noch nicht auf ihre Rechtfertigungswirkung insgesamt geschlossen werden kann. Randnummer 59

(2)Letztlich kann die Frage, ob die Gefahr nicht anders abwendbar war, aber dahinstehen, weil der Hausfriedensbruch ungeachtet der Frage eines wesentlichen Überwiegens jedenfalls nicht gem. § 34 S. 2 StGB angemessen war. Randnummer 60 Auch wenn man davon ausginge, dass die Rettung mehrerer Bäume zum Schutz des Klimas das Eigentums- und Nutzungsinteresse des Grundstückseigentümers angesichts der unumkehrbaren Folgen des Klimawandels wesentlich überwiegt, so ist der Hausfriedensbruch jedenfalls kein angemessenes Mittel i.S.d. § 34 S. 2 StGB, um das Klima zu schützen. Randnummer 61 Die Angemessenheit entfällt, wenn die Rechtsordnung für die Lösung eines Interessenkonflikts abschließende Sonderregelungen, insbesondere ein geordnetes gerichtliches Verfahren, vorsieht (Matt/Renzikowski/ Engländer, StGB ,
  1. Aufl., 2020, § 34 Rn. 35). In diesem Fall liegt eine sogenannte Sperrwirkung rechtlich geordneter Verfahren vor (MüKo-StGB/ Erb, StGB, Band 1,
  2. Aufl. 2020, § 34 Rn. 254; Matt/Renzikowski/ Engländer, StGB,
  3. Aufl., 2020, § 34 Rn. 35). Diese Sperrwirkung greift auch dann ein, wenn das gerichtliche Verfahren im Einzelfall eine Gefahrenabwehr nicht ermöglicht ( Frister, Strafrecht Allgemeiner Teil,
  4. Aufl. 2023, § 17 Rn. 17), weil andernfalls die in dem rechtlichen Verfahren zum Ausdruck kommenden Wertungen unterlaufen würden ( S. Bock, ZStW 133 [2019], 555, 567). Randnummer 62 Grundsätzlich bestand die Möglichkeit, die Rodung verwaltungsgerichtlich abzuwenden. Aus den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, dass Umwelt- und Klimaschützer eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Schleswig erhoben haben (UA S. 3). Zum weiteren Ausgang des Verfahrens fehlen jedoch Feststellungen. Randnummer 63 Selbst wenn der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht klagebefugt gewesen sein sollte oder aber der Rechtsschutz nicht rechtzeitig gegriffen haben sollte, bedeutet dies nicht, dass die Sperrwirkung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht eingreift. Randnummer 64 Sollte sich der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg später aber als wirksam erwiesen haben, so handelt es sich jedenfalls um einen Umstand, der strafmildernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre und der auch darauf hindeutete, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre. Dies gilt erst recht dann, wenn sich das Verhalten des durch die Notstandshandlung Geschädigten im verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg als rechtswidrig erweist. Randnummer 65 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann die Angemessenheit der Notstandsmaßnahme auch nicht deshalb bejaht werden, weil bei der Auslegung des Begriffs „angemessen“ das verfassungsrechtliche Gebot des Klimaschutzes nach Art. 20a

zu berücksichtigen sei. Zwar gibt Art. 20a

dem demokratischen Entscheidungsprozess inhaltliche Bindungen vor. Dies betrifft insbesondere auch den Schutz künftiger Generationen (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, BVerfGE 157, 30 ff.; Kersten/Kaupp, JuS 2022, 473 ff.). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass Art. 20a

das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 3

außer Kraft setzt. Randnummer 66 Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen verlangen kein klimaneutrales Verhalten. Das bedeutet, dass im Grundsatz nicht nur die Fahrt mit dem Dieselfahrzeug zum 400 Meter entfernten Bäcker erlaubt ist, sondern auch der Langstreckenflug in den Urlaub oder - vorbehaltlich einer Baugenehmigung - der Bau eines Einfamilienhauses. Randnummer 67 Erst im Jahr 2045 soll gem. § 3 Abs. 2 KSG Klimaneutralität erreicht sein. Nach § 3 Abs. 1 KSG sollen die Treibhausgasemissionen im Jahr 2030 um 65% gegenüber dem Jahr 1990 reduziert werden. Derzeit besteht also eine sog. Übergangsphase ( Satzger/v. Maltitz, GA 2023, 63, 64), in der die CO 2 -Emissionen zwar reduziert werden, aber noch vorhanden sind. Der demokratische Gesetzgeber hält CO 2 -Emmissionen unter Berücksichtigung aller ökologischer, ökonomischer und sozialer Aspekte in dieser Phase also noch für sinnvoll (dazu Satzger/v. Maltitz, ZStW 133 [2021], 1, 6). Randnummer 68 Eine Lesart des sog. „Klimabeschlusses“, die den Rechtsgedanken des Schutzes der künftigen Generationen derart ausdehnt, dass zum Schutze des Klimas bereits zum jetzigen Zeitpunkt jedes Verhalten, das CO 2 -Emissionen verursacht, mit den Mitteln des Notstands gem. § 34 StGB unterbunden werden könnte, ist nicht möglich. Das BVerfG betont: „Der Schutzauftrag des Art. 20a

schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten. Muss demnach eine zu kurzsichtige und damit einseitige Verteilung von Freiheit und Reduktionslasten zulasten der Zukunft verhindert werden, verlangt das hier, dass das knappe CO 2 -Restbudget hinreichend schonend aufgezehrt und so Zeit gewonnen wird, rechtzeitig erforderliche Transformationen einzuleiten, welche die Freiheitseinbußen durch die verfassungsrechtlich unausweichliche Reduktion von CO 2 -Emissonen und CO 2 -relevantem Freiheitsgebrauch lindern, indem sie CO 2 -neutrale Verhaltensalternativen verfügbar machen. Die beanstandeten Regelungen wären verfassungswidrig, wenn sie zuließen, dass so viel vom verbleibenden Budget verzehrt würde, dass die künftigen Freiheitseinbußen aus heutiger Sicht unweigerlich unzumutbare Ausmaße annähmen, weil für lindernde Entwicklungen und Transformationen keine Zeit mehr bliebe.“ (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, BVerfGE 157, 30, 135 f., Rn. 193 f.). Damit macht das BVerfG deutlich, dass das ökologische Rechtzeitigkeitsgebot zwar einerseits ein schnelles staatliches Handeln verlangt, um die natürlichen Ressourcen überhaupt noch bewahren zu können. Aber anderseits soll der Gesetzgeber auch deswegen zügig CO 2 -reduzierende Maßnahmen einleiten, um den Schutz der Freiheitsrechte künftiger Generationen dahingehend zu gewährleisten, dass ihnen in der Transformationsphase noch ein ausreichendes CO 2 -Budget zur Verfügung steht. Im Ergebnis bewertet das BVerfG CO 2 -emittierendes Verhalten bis 2045 grundsätzlich nicht nur als zulässiges Verhalten, sondern explizit als notwendige verfassungsrechtlich zu schützende Freiheitsausübung. Da das BVerfG das letzte Wort über die verfassungsrechtlichen Maßstäbe hat ( Lepsius, in: Repräsentation und Legitimität im Verfassungs- und Umweltstaat, Gedächtnissymposion für Hasso Hofmann, 2022, S. 37, 55), können die Fachgerichte unter diesen Voraussetzungen Art. 20a

keine Strahlkraft dahingehend verleihen, dass § 34 StGB bereits jetzt als private Eingriffsermächtigung zur Durchsetzung CO 2 -neutralen Verhaltens gegenüber Dritten fungiert (i.E auch AG Freiburg (Breisgau), Urt. v.

  1. 11 2022 - 28 Cs 450 Js 23773/22, juris). Randnummer 69
  2. Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Randnummer 70 a) Insbesondere scheidet ein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4

aus. Das in Art. 20 Abs. 4

normierte Widerstandsrecht ist eine Staats- und Verfassungsnothilfe, die dann wirksam werden soll, wenn die im Grundgesetz vorgesehenen institutionalisierten Kontrollmechanismen versagen (BeckOK

/ Rux , 55. Ed. 15.5.2023,

Art. 20Rn.

225; Schwarz, NJW 2023, 275, 280). Randnummer 71 Der Widerstandsfall greift demnach nur im Falle eines Staatsstreiches, und zwar unabhängig davon, ob ein solcher Staatsstreich von oben, also durch staatliche Organwalter oder von unten durch zivilgesellschaftliche Kräfte vorgenommen wurde (v. Münch/Kunig/ Kotzur , 7. Aufl. 2021,

Art. 20Rn.

180). Voraussetzung ist insoweit, dass es jemand unternimmt, die staatliche Ordnung i.S.d. 20 Abs. 4 zu beseitigen. Gemeint ist die Beseitigung der in Art. 20 Abs. 1 bis 3 genannten Ordnung soweit diese Ordnung gem. Art. 79 Abs. 3 unabänderlich ist (Jarass/Pieroth/ Jarass , 17. Aufl. 2022,

Art. 20Rn.

172; Dreier/ Wittreck , 3. Aufl. 2015,

Art. 20Abs.

4 Rn. 18). Art. 20 Abs. 4

ist damit keine verfassungsrechtliche Ausformung eines Rechts auf zivilen Ungehorsam ( Botta , VerwArch 2023, 206, 212), die eine gewissensbestimmte, aber gesetzeswidrige Handlung rechtfertigt. Weder ist die Fällung eines Baumes geeignet, die staatliche Ordnung zu beseitigen, noch ist die aktuelle Klimagesetzgebung im Allgemeinen, die inzwischen den vom BVerfG gestellten Anforderungen entspricht, ein gezielter Angriff auf die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 geschützte Ordnung (BayObLG, Beschl. v. 21.04.2023 - 205 StRR 63/23, BeckRS 2023, 8998; Botta , VerwArch 2023, 206, 213; Pietsch, Kriminalistik 2023, 137, 139). Das Verhalten des Angeklagten ist daher lediglich eine von Art. 20 Abs. 4

nicht erfasste Form des zivilen Ungehorsams. Randnummer 72 b) Ziviler Ungehorsam entfaltet aber für sich genommen keine rechtfertigende Wirkung, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgründe eingreifen (BayObLG, Beschl. v. 21.04.2023 - 205 StRR 63/23, BeckRS 2023, 8998). Denn der Staat kann es nicht legitimieren, dass Entscheidungen, die durch rechtmäßige Mehrheitsbeschlüsse zustande gekommen sind, von einer Minderheit mit rechtswidrigen Mitteln (der Begehung von Straftatbeständen) untergraben werden ( Roxin, in: Festschrift für Schüler-Springorum, 1993, S. 411, 448). Der Verzicht auf die Durchsetzung der Mehrheitsregel führte zu einer Desavouierung der Rechtsordnung, die letztlich den Rechtsfrieden gefährdete, was letztlich auch zu einem Verstoß gegen das Demokratieprinzip führte (OLG Celle, Beschl. v. 29.7.2022 - 2 Ss 91/22; NStZ 2023, 113; Schwarz, NJW 2023, 275, 280; iE auch Eidam, JZ 2023, 224, 229). Randnummer 73 Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein Kernelement des Demokratieprinzips die Revidierbarkeit von Entscheidungen ist (BVerfG, Beschl. v. 15.12.2015 - 2 BvL 1/12 - BVerfGE 141, 1 Rn. 53; VGH München Urt. v. 3.2.2023 - 4 N 22.303, BeckRS 2023, 2764 Rn. 16; von Mangoldt/Klein/Starck/ Hain ,

  1. Aufl. 2018, Art. 79 Rn. 87; a.A. Isensee/Kirchhof StaatsR-HdB/ Böckenförde, Band 2, 2004, § 24 Rn. 55). Angesichts der zu erwartenden - oben beschriebenen - Kipppunkte und Kaskadeneffekte ist sich der Senat insoweit durchaus der Gefahr bewusst, dass mitunter keine Möglichkeit mehr besteht, auch bei geänderten Mehrheitsverhältnissen die gegenwärtigen gesetzgeberischen Sachentscheidungen vollständig zu revidieren. Aber abgesehen davon, dass in einem demokratischen Diskurs verschiedene ökonomische, ökologische und soziale Interessen in Ausgleich gebracht werden müssen und insoweit eine Vorwirkung des Gesetzgebers auf die Gestaltungsfreiheit des Nachfolgers sich ohnehin nicht gänzlich verhindern lässt ( Hensler, AöR 108 [1983], 490, 500), ist darauf hinzuweisen, dass - wie bereits festgestellt - das BVerfG die derzeitige Rechtslage insbesondere auch mit Blick auf die irreversiblen Klimafolgen und der ökologischen Rechtzeitigkeitsgebot für verfassungsgemäß hält. Randnummer 74
  2. Die zuständige Abteilung des Amtsgerichts wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001550723

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