Corona - krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit - symptomlose Quarantäne - Entgeltfortzahlung Leitsatz 1. Die Infektion mit dem Sars-COV-2 Virus führt zur Erkrankung. (Rn.52) 2. Krankheitsbedingte Arbe
§ 3Abs.
1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht jedoch für diesen Tag unabhängig davon. Denn die Klägerin war seit dem
- Januar 2022 mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert und damit erkrankt, wobei sie infolge der durch diese Erkrankung ausgelösten behördlichen Quarantäne arbeitsunfähig war. Dazu im Einzelnen: Randnummer 43 a. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, am
- Januar 2022 symptomatisch am SARS-CoV-2-Virus erkrankt gewesen zu sein. Zwar hat sie zunächst vorgetragen, sie habe sich in einem Akutzustand von drei Tagen geschwächt und abgeschlagen gefühlt (Beweis: Zeugnis ihrer Mutter), ein durch Medikamente herbeigeführter Besserungszustand habe dann zu einer Beendigung der Arbeitsunfähigkeit geführt, wobei sich an die Krankheit ein Regenerationsprozess angeschlossen habe. An den ersten drei Tagen der Erkrankung habe sie mit starken Kopfschmerzen und Schüttelfrost zu kämpfen gehabt. Randnummer 44 Dieser Vortrag ist nicht ausreichend, weshalb keine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Mutter der Klägerin als Zeugin zu erfolgen hatte. Randnummer 45 aa. Zwar ist es grundsätzlich möglich, die Arbeitsunfähigkeit auch ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen (BAG, Urteil vom
- Oktober 1997 - 5 AZR 499/96 –, zitiert nach Juris Rn. 25). Hinzu kommt, dass die Klägerin auch weder aufgrund des Gesetzes noch tariflicher Vorschriften noch einer konkreten Weisung verpflichtet war, für die ersten drei Tage eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Ungeachtet dessen obliegt es dann aber der Arbeitnehmerin, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Dazu ist substantiierter Vortrag erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente gegebenenfalls berücksichtigt bzw. eingenommen wurden. Die Arbeitnehmerin muss dann zumindest laienhaft bezogen auf den geltend gemachten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitliche Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf ihre Arbeitsunfähigkeit bestanden haben (BAG, Urteil vom
- September 2021 – 5 AZR 149/21 -, zitiert nach Juris, Rn. 15). Das Gericht ist nicht verpflichtet, im Wege der Amtsermittlung die Intensität der Symptome und die Auswirkungen auf die geschuldete Arbeitsleistung zu erforschen. Sofern medizinische Laien als Zeugen benannt werden, muss bereits aus dem Vortrag deutlich werden, weshalb die Zeugen in der Lage sein sollen, genannte Zustände wie etwa Schmerzen oder ein Krankheitsgefühl wahrzunehmen und Angaben dazu zu machen (vergleiche BAG, Urteil vom
- Februar 2003 – 5 AZR 112/02 – zitiert nach Juris, Rn. 48). Randnummer 46 bb. Nach diesem Maßstab hat die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit für den
- Januar 2022 nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Bis kurz vor dem Termin zur Berufungsverhandlung hat sie noch behauptet, sie habe unter Kopfschmerzen und Schüttelfrost in den ersten drei Tagen der Akutphase gelitten. Dazu hat sie ihren Beweisantritt aufrechterhalten. Unmittelbar vor dem Termin zur Berufungsverhandlung hat sie insoweit für die ersten drei Tage jedoch ihren Vortrag geändert und ausgeführt, am
- Januar 2022 ohnehin „frei“ gehabt und am
- Januar dienstplanmäßig gearbeitet zu haben. Ihr Vortrag für die ersten drei Tage der Akutphase - zu verstehen ab dem
- Januar 2022 - ist daher widersprüchlich. Wenn sie noch am
- Januar gearbeitet hat, dann belegt dies geradezu die Unsubstantiiertheit ihres Vortrages, was Symptome in den ersten drei Tagen betrifft. Wäre sie tatsächlich symptomatisch erkrankt, dann hätte sie wohl kaum am
- Januar 2022 dienstplanmäßig vollständig arbeiten können. Folglich bleibt auch der Vortrag für den
- Januar 2022 (dritter Tag) widersprüchlich und unsubstantiiert. Randnummer 47 Nach alledem fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin dahingehend, dass sie bereits symptomatisch am SARS-CoV-2-Virus erkrankt und deshalb arbeitsunfähig war. Randnummer 48 b.
§ 3Abs.
1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist für den
- Januar 2022 aber dennoch gegeben. Selbst wenn die Klägerin symptomlos erkrankt war, so war sie dennoch wegen der Infektion mit dem Virus erkrankt. Infolge dieser Erkrankung verhängte die zuständige Behörde eine Quarantäne mit der Folge, dass es der Klägerin gemäß § 275 Abs. 3 BGB rechtlich unmöglich war, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Mit anderen Worten: Infolge der Erkrankung war die Klägerin - unabhängig von etwaigen Symptomen – arbeitsunfähig. Dies begründet den Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Randnummer 49 Zwar ist bisher in der Rechtsprechung streitig und höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob die bloße Infektion mit dem Corona-Virus mit nachfolgend angeordneter Quarantäne einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz begründet. Das Berufungsgericht hält aber die Rechtsauffassung für überzeugender, die in einem solchen Fall einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz bejaht. Randnummer 50 aa. Für die Verneinung eines Anspruchs gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz im Falle einer „symptomlosen Infektion mit dem Corona-Virus“ könnte sprechen, dass die Infektion selbst die Klägerin objektiv tatsächlich nicht an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gehindert hat, da keine oder möglicherweise allenfalls milde Symptome auftraten. Insofern könnte gedanklich davon zu trennen sein, dass die Klägerin infolge ihrer Krankheit eine Quarantäne-Anordnung erhielt und die Arbeitsleistung aus diesem Grund nicht erbringen konnte. Denkbar wäre daher eine Argumentation, dass Ursache der Nichtarbeit nicht die Erkrankung, sondern die behördliche Verfügung und damit ein rechtliches und nicht tatsächliches Leistungshindernis war. Das könnte rechtlich dafür sprechen, insoweit Ansprüche nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz anzunehmen, sondern nach § 56 Infektionsschutzgesetz, weil es bei der Quarantäneentscheidung in einem solchen Fall in erster Linie darum geht, Ansteckungsrisiken für Dritte zu vermeiden. Randnummer 51 bb. Ungeachtet dieser Argumentation spricht nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer jedoch mehr dafür, auch bei der symptomlosen Infektion mit nachfolgender behördlich angeordneter Quarantäne § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz anzuwenden. Die gegenteilige Auffassung verkennt insoweit § 275 Abs. 1, Abs. 3 BGB. Randnummer 52 (1.) Die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus führte bei der Klägerin zur Erkrankung. Der Begriff der Krankheit ist gesetzlich nicht definiert. Arbeitsrechtlich ist vom medizinischen Begriff der Krankheit auszugehen. Eine Krankheit ist danach anzunehmen, wenn ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorliegt. Regelwidrig ist ein körperlicher oder geistiger Zustand dann, wenn er nach allgemeiner Erfahrung unter Berücksichtigung eines natürlichen Verlaufs des Lebensganges nicht bei jedem anderen Menschen gleichen Alters oder Geschlechts zu erwarten ist. Die Infektion mit einem SARS-CoV-2-Virus begründet - unabhängig von den etwaigen Symptomen - einen regelwidrigen Körperzustand. Dies wird auch durch die Begriffsbestimmungen in § 2 Infektionsschutzgesetz bestätigt, wonach krank eine Person ist, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist. Dies trifft auf die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu. Randnummer 53 (2.) Die Klägerin war infolge dieser Erkrankung auch außerstande gesetzt, die ihr nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten. Mithin lag krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, und zwar unabhängig von etwaigen Symptomen. Randnummer 54 Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist eine Arbeitnehmerin dann, wenn ein Krankheitsgeschehen sie außerstande setzt, die ihr nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten oder wenn sie die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit ihren Zustand zu verschlimmern. Für die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist auf objektive Gesichtspunkte abzustellen (Vogelsang in HWK – Arbeitsrechtkommentar,
- Aufl. 2022, § 4 EFZG, Rn. 43). Wenn sodann eine symptomlose Infektion mit einem Krankheitserreger dazu führt, dass die Arbeitnehmerin – wie noch im Januar 2022 – sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Anordnung in Quarantäne begeben muss und - wie hier – eine Tätigkeit im Home Office nicht in Betracht kommt, dann ist festzustellen, dass gerade die Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führte, weil es der Klägerin rechtlich unmöglich war, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Insoweit kann kein Zweifel bestehen, dass die Arbeitsunfähigkeit infolge der Krankheit - nämlich ursächlich – mit der angeordneten Quarantäne eintrat. Das Berufungsgericht schließt sich daher der in der Literatur geäußerten Rechtsauffassung an, wonach eine an Covid-19 erkrankte Arbeitnehmerin infolge Krankheit bei angeordneter Quarantäne objektiv an ihrer Arbeitsleistung verhindert ist. Denn sie kann aufgrund der Erkrankung nicht mehr arbeiten, weil sie sich in Quarantäne begeben muss. Die Krankheit führt also dazu, dass ihr die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung rechtlich unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Dies gilt dann auch grundsätzlich für symptomlos Erkrankte (Link in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch,
- Aufl., § 98, Rn. 14, § 97 Rn. 24; Vogelsang in HWK-Arbeitsrecht-Kommentar,
- Aufl., § 3 EFZG Rn. 43). Dann hat die an Covid-19 Erkrankte keinen Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz, weil insoweit die Inanspruchnahme der Arbeitgeberin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz vorrangig ist. (Link in Schaub, a. a. O., § 98 Rn. 24) Randnummer 55 c.
§ 3Abs.
1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist für den
- Januar 2022 auch in Höhe von 102,75 € brutto begründet. Die Berechnung der Klägerin ist insoweit plausibel. Sie geht zutreffend von dem in der März-Abrechnung für zwei Wochen einbehaltenen Bruttobetrag in Höhe von 1.541,25 € aus, wobei sich dann nach der einseitigen Erledigungserklärung in Höhe von 1.233,--€ der Restbetrag für drei Tage noch auf 308,25 € brutto beläuft, weshalb für einen Tag ein Betrag in Höhe von 102,75 € brutto zu zahlen ist. Randnummer 56
- Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 1.233,00 € brutto erledigt hat, ist unbegründet. Randnummer 57 Die Klägerin hat den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, das beklagte Klinikum hat sich der Erledigung nicht angeschlossen und ihr widersprochen. Die Klägerin hat dann ihren Zahlungsantrag auf Feststellung der Erledigung abgeändert. Randnummer 58 Dieser Antrag ist unbegründet. Denn es gibt für die Zeit vom
- bis
- Januar 2022 kein erledigendes Ereignis des Rechtsstreits. Zwar war die Klage - aus den Gründen oben zu
- – von Anfang an, jedenfalls für die Zeit vom
- bis
- Januar 2022 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz zulässig und begründet. Die Zahlung seitens der zuständigen Behörde ist aber kein erledigendes Ereignis. Randnummer 59 a. Ungeachtet der Tatsache, dass sich nicht nur die Hauptsache, sondern auch das Rechtsmittel selbst erledigen kann, ist das erledigende Ereignis immer eine Tatsache mit Auswirkungen auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage, also eine Tatsache, die eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos macht. Typisches Beispiel für die Erledigung sind Erfüllungshandlungen jeder Art. Kein Erledigungsereignis ist jedoch der Wegfall des wirtschaftlichen Interesses an der Durchsetzung des verfolgten Anspruchs. Ebenfalls die Erledigung nur eines von mehreren Klagegründen ist noch keine Erledigung des Rechtsstreits (Althammer in Zöller, ZPO,
- Auflage, § 91a Rn. 5). Randnummer 60 b. Daraus folgt, dass Zahlung der zuständigen Behörde, die nicht im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz erfolgen sollte, sondern allenfalls im Hinblick auf § 56 Infektionsschutzgesetz, keine Erfüllung des Anspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist. Dadurch mag sich allenfalls das wirtschaftliche Interesse der Klägerin erledigt haben. Ihr Entgeltfortzahlungsanspruch für den Zahlungszeitraum
- bis 24.01.2022 bleibt davon aber unberührt. Zwar kann die Klägerin sicherlich nicht sowohl aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz als auch nach § 56 Infektionsschutzgesetz doppelt Zahlung verlangen. Insoweit ist ihr wirtschaftliches Interesse bei einem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz bestehenden Anspruch für die Zeit vom
- bis
- Januar 2024 darauf begrenzt, Zahlungen im Umfang der Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz zu erhalten. Dieser Anspruch wurde aber nicht erfüllt durch die Zahlung der Behörde auf der Grundlage von § 56 Infektionsschutzgesetz. Das folgt bereits daraus, dass die Behörde bei Bejahung eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz überhaupt nicht zur Zahlung nach § 56 Infektionsschutzgesetz verpflichtet war. Mit anderen Worten: Die Zahlung erfolgte ohne Rechtsgrund, berührte also den für die Zeit vom
- Januar bis
- Januar 2022 bestehenden Anspruch gemäß § 3 I Entgeltfortzahlungsgesetz nicht. Dieser hat sich nicht erledigt. Die Klägerin hätte ihn gegen das beklagte Klinikum weiter verfolgen können und müssen. Randnummer 61 Die Klägerin hätte deshalb den Rechtsstreit insoweit nicht für erledigt erklären dürfen. Randnummer 62
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Raum für eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist nicht gegeben. Diese Vorschrift setzt eine Erledigungserklärung beider Parteien voraus und zudem ein erledigendes Ereignis. Geht es – wie hier – jedoch nur um eine einseitige Erledigungserklärung und eine Umstellung des Zahlungsanspruchs auf einen Feststellungsantrag, so ist für die Kostenentscheidung bei Abweisung des Feststellungsantrags § 91 bzw. § 92 Abs. 1 ZPO anzuwenden. Randnummer 63 Für die Beklagte ist die Revision zuzulassen. Die Frage, ob eine symptomlose Infektion mit einem Virus und eine daraus folgende behördliche Quarantäneentscheidung zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Im Übrigen besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001553205