Auflösung eines vorgelagerten Staus wieder in Bewegung setzt, tritt ein etwaiges Mitverschulden der Fußgängerin vollständig zurück. Orientierungssatz 1.
VO dürfen, wenn der Verkehr stockt, Fahrzeuge nicht auf den Fußgängerüberweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten. Dabei ist unerheblich, ob der Fahrzeugführer noch bei grünem Lichtzeichen in die Kreuzung einfuhr. (Rn.20) 2. Mit dem Überqueren der Straße durch andere Verkehrsteilnehmer, erst recht im Bereich einer Fußgängerampel, muss ein Kraftfahrzeugführer rechnen,
dem sein Fahrzeug (LKW nebst Anhänger) wegen stockenden Verkehrs zum Stehen kam und die Furt bewusst für mögliche querende Fußgänger frei ließ. Ein so genannter "Kreuzungsräumer" hat auch keineswegs Vorfahrt vor Fußgängern. (Rn.21) Verfahrensgang
gehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
persönlicher Anhörung des Beklagte zu 3) tragen die Beklagten vor, der Beklagte zu 3) sei mit der Zugmaschine noch über die Fußgängerfurt gefahren und dort mit dem Anhänger zum Stehen gekommen. Mit dem Führerhaus habe sich der Beklagte zu 3) bereits hinter der Fußgängerfurt befunden, er habe die Klägerin nicht sehen können. Die Klägerin müsse versucht haben, zwischen Zugmaschine und Anhänger hindurch zu klettern. Randnummer 14 Hinsichtlich der Verletzungen bestreiten die Beklagten, dass die Klägerin eine ligamentäre Verletzung im Bereich HWK 3/4 erlitten habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für den Rollstuhl sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Randnummer 15 Das Gericht hat den Beklagten zu 3) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …..und……. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 22.8.2023 Bezug genommen. Eine persönliche Anhörung der Klägerin kam aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck 780 Js 48080/21 ist beigezogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 22.8.2023 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässigen Klagen sind überwiegend begründet. I. Randnummer 17 Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Zahlungsklage. 1. Randnummer 18 Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde
ein Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflichtVG zu. a. Randnummer 19 Die Klägerin ist bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verletzt worden, und zwar kausal und zurechenbar durch den Betrieb des Beklagtenfahrzeugs. Dabei ist insofern unerheblich, ob es vor dem Sturz der Klägerin zu einer Berührung mit dem Beklagtenfahrzeug kam oder die Klägerin ohne Berührung stürzte. Denn die Klägerin ist danach von dem im Betrieb befindlichen Fahrzeug überrollt und unstreitig dadurch verletzt worden. b. Randnummer 20 Das für die Haftung des Beklagten zu 3) erforderliche Verschulden als Fahrer des Fahrzeugs wird vermutet (§ 18 Abs. 1 StVG) und ist beklagtenseits nicht widerlegt worden. Der Beklagtenvortrag, die Zugmaschine mit der Führerkabine habe sich im Zeitpunkt des Unfalls bereits hinter der Fußgängerfurt und der Anhänger auf der Furt befunden, verfängt nicht. Auch insoweit liegt ein fahrlässiger Verstoß gegen die StVO vor.
VO dürfen, wenn der Verkehr stockt, Fahrzeuge nicht auf den Fußgänger-Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten. Das hat der Beklagte zu 3)
eigenen Angaben indes getan. Dabei ist unerheblich, ob er noch bei grünem Lichtzeichen in die Kreuzung einfuhr. Auch der Vortrag, der Beklagte zu 3) habe die Klägerin aus seiner Führerkabine gar nicht sehen können, verfängt nicht. Der Beklagte zu 3) hätte sich vor dem Anfahren vergewissern müssen, dass er niemanden gefährdet. Notfalls hätte er aussteigen oder sich von anderen zur Weiterfahrt einweisen lassen müssen. Und zwar auch, wenn der Beklagte zu 3) mit der Zugmaschine die Fußgängerfurt bereits durchfahren hatte. Mit dem Überqueren der Straße durch andere Verkehrsteilnehmer, erst recht im Bereich einer Fußgängerampel, muss ein Kraftfahrzeugführer rechnen,
dem sein Fahrzeug wegen stockenden Verkehrs zum Halten gekommen ist. Der Beklagte zu 3) hatte als sogenannter Kreuzungsräumer auch keineswegs Vorfahrt vor der Klägerin als Fußgängerin. c. Randnummer 21 Die Klägerin muss sich nicht
VG, 254 BGB ein Mitverschulden anrechnen lassen. Grundsätzlich war die Klägerin zwar verpflichtet, sich vor Betreten der Fußgängerfurt zu vergewissern, dass der Beklagte zu 3) warten würde. Mit einer jederzeitigen Auflösung des Staus und einem verbotswidrigen Anfahren wartender Kreuzungsräumer müssen andere Verkehrsteilnehmer rechnen. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein weit überwiegender Verursachung- und Verschuldensbeitrag auf Beklagtenseite vor, der das Mitverschulden der Klägerin zurücktreten lässt. Dabei ist unerheblich, ob die Klägerin von dem LKW erfasst wurde und deshalb stürzte oder durch das das Anfahren des LKW derart erschreckt wurde, dass sie stolperte und deshalb stürzte. Auch im letzteren Fall handelt es sich um eine
vollziehbare Reaktion, die der Beklagtenseite objektiv zurechenbar ist und kein Mitverschulden der Klägerin bedeutet. Das beklagtenseits angebotene Sachverständigengutachten war nicht einzuholen. Randnummer 22 Zulasten der Beklagten ist eine erhöhte Betriebsgefahr auf Grund der eingeschränkten bzw. fehlenden Sicht sowie dem größeren Verletzungspotential durch den LKW nebst Anhänger zu berücksichtigen, die sich auch realisiert hat. Zum anderen wiegt das Verschulden des Beklagten zu 3), das der Beklagten zu 2) als Halterin zugerechnet wird, schwer. Das Gericht ist
dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt (§ 286 Abs. 1, S. 1 ZPO), dass der Beklagte zu 3) mit der Zugmaschine unmittelbar vor der Fußgängerfurt zum Stehen kam und die Furt bewusst für mögliche querende Fußgänger frei ließ, er die an der Fußgängerampel wartende Klägerin zuvor hätte wahrnehmen können, und er aus Unachtsamkeit bei Auflösen des Staus anfuhr, als die Ampel für die Klägerin bereits grün zeigte, die Klägerin dadurch zu Boden stürzte und überrollt wurde. Randnummer 23 Diese Überzeugung gründet im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugin…... Die Zeugin hat bekundet, der LKW sei direkt hinter ihr in den Kreuzungsbereich gefahren. Sie habe die Klägerin bereits an der Fußgängerampel wahrgenommen, noch bevor sie die Kreuzung überquert habe. Sie habe noch über den Fußgängerüberweg rüberfahren können, der LKW habe vor dem Überweg gestanden. Sie habe den Eindruck gehabt, der LKW würde vor dem Fußgängerweg warten, um die Dame rüber zu lassen. Für sie habe es den Anschein gemacht, dass auch die Dame diese Annahme gehabt habe. Der Fußgängerweg sei komplett frei gewesen, ihr Fahrzeug habe etwa einen Meter dahinter gestanden. Sie habe noch gar nicht lange gestanden, dann sei die Fußgängerampel auf Grün geschaltet, die Dame losgegangen und der LKW losgefahren. Das Geschehen habe sie im Rückspiel beobachtet. Als der Unfall passierte, sei ihr Auto leicht
vorne gerollt, richtig gefahren sei sie nicht. Die Fußgängerampel habe sie noch durch die Autofenster gesehen, nicht durch die Rückspiegel. Es könne nicht sein, dass die Dame zwischen Zugmaschine und Anhänger habe hindurch klettern wollen. Sie habe gesehen, dass die Dame geradeaus über die Straße haben gehen wollen, und zwar vor dem Führerhaus. Randnummer 24 Die Aussage ist glaubhaft und die Zeugin glaubwürdig. Insbesondere hat die Zeugin detailliert geschildert, aber auch Erinnerungslücken dargelegt und keine Belastungstendenz aufgezeigt. Auch schilderte sie Gedanken und Gefühle. Randnummer 25 Die Angaben der Zeugin …….werden auch nicht widerlegt durch die Aussage des Zeugen Weber. Die Aussage des Zeugen war nicht ergiebig. Der Zeuge hat erklärt, hinter dem Beklagten zu 3) gefahren zu sein und den Unfall nicht gesehen zu haben. Randnummer 26 Auch durch die Erklärung des Beklagten zu 3) in seiner persönlichen Anhörung werden die Angaben der Zeugin …..nicht widerlegt. Soweit der Beklagte zu 3) erklärt hat, der Unfall habe sich ereignet,
dem er die Fußgängerfurt mit der Zugmaschine bereits durchfahren habe, die Klägerin müsse versucht haben, zwischen Zugmaschine und Sattelzug hindurch zu klettern, sind seine Darlegungen nicht glaubhaft. Der Beklagte zu 3) ist zum einen bereits nicht glaubwürdig und zeigte eine deutliche Belastungstendenz. Seine Erklärungen sind auch nicht glaubhaft. Der Beklagte zu 3) widersprach sich mehrfach und sprang zwischen verschiedenen Unfallhergängen hin und her. Den Unfallort konnte er nicht genau darlegen. Den vorgetragenen Unfallhergang, die Klägerin habe zwischen Zugmaschine und Anhänger hindurch klettern wollen, hält das Gericht insbesondere auf Grund des betagten Alters der Klägerin für abwegig. Diese Mutmaßung dürfte ihre Ursache darin haben, dass laut Ermittlungsbericht der Polizei ein Zeuge dem Beklagten zu 3) am Unfallort mitgeteilt habe, die Klägerin habe die Fahrbahn zwischen Zugfahrzeug und Anhänger queren wollen (Bl. 7 der beigezogenen Ermittlungsakte). Der Zeuge …..teilte diese Einschätzung in seiner Vernehmung jedoch nicht. Dies sei ein Versuch für sich selbst gewesen, den Unfallhergang zu erklären. Im Moment der Polizeibefragung sei ihm sehr übel gewesen, er habe neben sich gestanden. 2. Randnummer 27 Der Höhe
steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch überwiegend zu. a. Randnummer 28 Die Klägerin kann
VG ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen. Das Gericht erachtet unter Würdigung aller Umstände (§ 287 ZPO) ein Schmerzensgeld von insgesamt 70.000 € für angemessen. Es war zum einen zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht nur schwer verletzt wurde und in Lebensgefahr schwebte. Auf die bestrittene Verletzung im Bereich des dritten und vierten Halswirbelkörpers kommt es insoweit nicht an. Zum anderen wird die Klägerin infolge der Amputation eines Beines dauerhaft mit Einschränkungen leben müssen. Das Alter der Klägerin mit 85 Jahren im Unfallzeitpunkt war dabei nicht einschränkend zu berücksichtigen. Zwar wird die Klägerin nicht so lange mit den Dauerfolgen leben müssen wie ein Mensch im Alter von beispielsweise 20 Jahren. Auf Grund ihres Alters ist jedoch von größeren Anpassungsschwierigkeiten auszugehen. Vor allem fällt aber schwer ins Gewicht, dass die Klägerin vor dem Unfall selbständig in einer 3-Zimmer-Wohnung lebte und nunmehr auf einen Rollstuhl und ein Pflegeheim angewiesen ist. Ihr ist somit eine erhebliche Lebensqualität genommen worden. Randnummer 29 Unter Anrechnung der beklagtenseits bereits gezahlten 10.000 € verbleibt ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 60.000 €. b. Randnummer 30 Die Klägerin hat auch Anspruch auf Freihaltung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf einen Gegenstandswert von 70.000 €. Das Gericht hält vorliegend eine 1,5 Gebühr für erforderlich und angemessen. Randnummer 31 Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug
Zinsen bereits ab dem Unfallzeitpunkt stehen der Klägerin nicht zu. Insbesondere ist § 849 BGB nicht anwendbar. c. Randnummer 32 Die geltend gemachten Kosten für den Rollstuhl kann die Klägerin dagegen nicht verlangen. Insoweit ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert.
II. Randnummer 33 Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagten sind auch für weitere Schäden voll einstandspflichtig, die ihre Ursache in dem hier streitgegenständlichen Unfall haben. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. III. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich bezüglich der Klägerin aus § 709 ZPO, bezüglich der Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001553982
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