(330)mit zust. Anm. Senge, der einen Überblick über die bis zur Entsch. des BVerfG in dieser Frage zerstrittene Judikatur gibt) (KK-StPO/Hadamitzky StPO § 81g Rn. 9, 10). Andere Erkenntnisse als diejenigen, die den Verdacht bezüglich der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat begründen, lagen jedoch nicht vor. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, Kenntnisse über die Persönlichkeit des Angeklagten sind nicht gegeben. Über seine Lebensumstände ist nur bekannt, dass er a. Staatsangehöriger ist, eine Familie in A. sowie eine Lebensgefährtin in K. hat. In Deutschland ist er, der sich gegenwärtig mutmaßlich in A. aufhält, geduldet bis zum Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Zudem ist bekannt, dass der Angeklagte jedenfalls zwei Brüder hat, die in Verdacht stehen, am Handel mit Betäubungsmitteln beteiligt gewesen zu sein. Hieraus können Rückschlüsse auf die Gefahr der Begehung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung durch den Angeklagten nicht gezogen werden. Der dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren gemachte Tatvorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtfertigt für sich genommen ohne das Hinzutreten weiterer, auf eine Wiederholungsgefahr hindeutender Anzeichen eine Negativprognose nicht. Es sind keine sonstigen Umstände gegeben, die als Grundlage zur Begründung der Gefahr der Begehung künftiger einschlägiger Taten herangezogen werden könnten. Zwar können als solche unter Umständen die planmäßige oder gewerbsmäßige Tatbegehung zu sehen sein (OLG Brandenburg 22.3.1999 – 2 Ws 49/99, juris Rn. 39 = BeckRS 1999, 03153; LG Saarbrücken 1.6.2021 – 2 Qs 9/21, BeckRS 2021, 14399, Rn. 9; Bosch in KMR-StPO Rn. 13; Rogall in SK-StPO Rn. 40, OLG Hamm Beschl. v. 14.4.2021 – 4 Ws 36/21, BeckRS 2021, 8089). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vermag aber selbst bei der Annahme eines Verdachts der gewerbsmäßigen Begehung die dem Angeklagten vorgeworfene Tat eine Negativprognose nicht zu begründen. Kriminalistische Erfahrungssätze dahingehend, dass von jemanden, der gewerbsmäßig Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge treibt, zu erwarten ist, dass er künftig weitere gleichgelagerte Taten begehen wird, bestehen nicht. Erkenntnisse über die Ausgestaltung des dem Angeklagten vorgeworfenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, seine Rolle hierbei und die dem Handel zugrundeliegende Struktur und Organisation, die etwa Rückschlüsse auf eine besondere kriminelle Energie bei der Ausführung der Tat zuließen, liegen ebenfalls nicht vor. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte im Verfahren erstmals Untersuchungshaft verbüßt hat, könnte gegenteilig der Schluss gezogen werden, dass er hiervon bereits nachhaltig beeindruckt ist und künftige Straftaten nicht drohen. Randnummer 36 Die Bestimmung des § 81g Abs. 5 StPO kann auch nicht unter Rückgriff auf andere Rechtsgrundlagen umgangen werden. Sie entfaltet insoweit eine Sperrwirkung. Die Strafprozessordnung enthielt zunächst keine Regelungen über die Verwendung der erhobenen DNA-Identifizierungsmuster. Diese fanden sich in § 3 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG) und enthielten bis zum 11.06.1999 keine einschränkenden Voraussetzungen für die Speicherung und Verarbeitung der nach § 81e StPO und § 2 DNA-IFG erhoben Identifizierungsmuster in der BKA-Datei. Erst mit der ab dem 12.06.1999 gültigen Fassung des § 3 DNA-IFG wurde eine Regelung für die Verarbeitung der nach § 81e StPO erhobenen Identifizierungsmuster und hierfür das Vorliegen der Voraussetzungen des § 81g Abs. 1 StPO als Voraussetzung eingeführt. Nach dem Gesetzesentwurf „zur Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes“ vom 02.03.1999 sollten durch § 3 des Gesetzes die Voraussetzungen für die Einspeisung der entsprechenden Daten in die DNA-Analysedatei des Bundeskriminalamtes, ihre Verarbeitung, Nutzung und die Auskunfterteilung unabhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage der Datengewinnung einer einheitlichen Regelung zugeführt werden, womit eine zum Schutze der informationelle Selbstbestimmung erforderliche Spezialregelung getroffen werden sollte (Bt.-Drs. 14/445, S. 6). Ein Richtervorbehalt wurde insoweit für entbehrlich gehalten (Bt.-Drs. 14/445, S. 6) und besteht daher für die Einstellung des Identifikationsmusters in die Datenbank nicht. Randnummer 37 Nach dem „Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse“ vom 14.06.2005, mit dem unter anderem die Regelung des zur einheitlichen Regelung in der StPO in diese überführt werden sollten, übernimmt § 81g Abs. 5 S. 2 StPO die Regelung des § 3 S. 3 Halbsatz 1 DNA-IFG , wonach die im laufenden Ermittlungsverfahren nach § 81e StPO erhobenen Daten unter den Voraussetzungen des § 81g Abs. 1 StPO in der DNA-Analysedatei gespeichert und verwendet werden dürfen (Bt.-Drs. 15/574, S. 13). Randnummer 38 Danach ist die Verwendung des erstellten DNA-Identifizierungsmusters für ein sogenanntes „Täterscreening“ in anderen Strafverfahren wegen unaufgeklärter Taten, in denen gegen den Beschuldigten ein Anfangsverdacht nicht besteht, nicht ohne das Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen des § 81g Abs. 1 StPO zulässig (vgl. auch Löwe-Rosenberg, StPO,
- Auflage 2017, § 81e, Rn. 35). Randnummer 39 Insbesondere verdrängt die Vorschrift des § 81g Abs. 5 StPO als Sonderregelung aufgrund ihres Wortlauts die §§ 483 ff. StPO insgesamt (SK-StPO, Band I,
- Aufl. 2018, § 81g, Rn. 78). Auch § 98c S. 2 StPO stellt keine taugliche Rechtsgrundlage dar. Die Vorschrift des § 81g Abs. 5 StPO ist als eine dem maschinelle Abgleich entgegenstehende besondere bundesgesetzliche Regelung i.S.d. § 98 c S. 2 StPO anzusehen, sofern deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (b) Randnummer 40 Die Rechtswidrigkeit des Abgleichs führt vorliegend zu einem Verwertungsverbot. Für eine Verwertbarkeit spricht zwar die Schwere der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat. Es liegt jedoch, nachdem die Zeugin P. erklärt hat, ein „Einmalabgleich“ werde aufgrund einer mit der Generalstaatsanwaltschaft getroffenen Absprache standardmäßig durchgeführt, ein systematischer Verstoß gegen die grundrechtlichen Sicherungen des § 81g Abs. 5 StPO vor, der damit so schwer wiegt, dass er zu einer Unverwertbarkeit der dadurch gewonnen Informationen führt. Randnummer 41
- Vg. 504578/20 - 593 Js 56144/20 - Spuren-Nr. 58.5 Randnummer 42 Auch der aufgrund des in dem gegen den gesondert Verfolgten I. G.-D. geführten Verfahren 593 Js 56144/20 erfolgten Abgleichs erzielte DNA-Spurentreffer unterliegt einem Beweisverwertungsverbot, denn die Einstellung des DNA-Identifizierungsmusters des Angeklagten in die DNA-Analysedatei des BKA, die zu dem Spurentreffer im Verfahren 593 Js 56144/20 geführt hat, war wegen des Fehlens eines ausreichenden Negativattests rechtswidrig. Randnummer 43 Auch in Bezug auf den aufgrund der rechtswidrigen Umwidmung erzielten Spurentreffer liegt ein Beweisverwertungsverbot vor. Nach der vorzunehmenden Gesamtabwägung wiegt der Rechtsverstoß so schwer, dass er zu einer Unverwertbarkeit des erzielten Spurentreffers führt. Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Umwidmung in Kenntnis des Umstands erfolgt ist, dass das zuständige Amtsgericht einen im Ermittlungsverfahren gestellten Antrag nach § 81g Abs. 1 StPO mit Beschluss vom 10.01.2022 bereits zurückgewiesen und mit Verfügung vom 02.03.2022 erneut auf das Fehlen der Voraussetzungen sowie ausführlich auf den im Einzelnen erforderlichen Begründungsaufwand hingewiesen hatte. Beschluss und Verfügung des Amtsgerichts waren der zuständigen Sachbearbeiterin des LKA S-H bekannt. Die Begründung ihrer Prognose erschöpfte sich dennoch in der Feststellung, es bestehe auf Grund der Art der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten Grund zur Annahme, dass gegen ihn in Zukunft Strafverfahren von erheblicher Bedeutung zu führen seien. Hieraus ist ersichtlich, dass die für eine Negativprognose zu stellenden Anforderungen trotz der verdeutlichenden Hinweise des Amtsgerichts nicht Gegenstand der durchgeführten Prüfung waren. Wenn sich jedoch die zuständige Sachbearbeiterin in Kenntnis der betreffenden Voraussetzungen aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises inhaltlich nicht mit diesen auseinandersetzt, ist von einem groben Verstoß auszugehen, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Randnummer 44 Da keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten bestanden, konnte ein Handeltreiben des Angeklagten mit den in der Gartenlaube gefundenen Betäubungsmitteln bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Indizien nicht mit der hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. III. Randnummer 45 Eine Einziehung der Betäubungsmittel kam nicht in Betracht. Eine solche konnte insbesondere nicht nach § 76a Abs. 4 StGB erfolgen. Die Vorschrift betrifft nur die Einziehung im selbstständigen Verfahren. Danach können sichergestellte Gegenstände wie die in der Gartenlaube aufgefundenen Betäubungsmittel (vgl. S. 3 Nr. 6b StGB) eingezogen werden, wenn diese aus einer rechtswidrigen Tat herrühren und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrunde liegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Eine Einziehung im subjektiven Verfahren gegen einen anderen als den von der Einziehung Betroffenen ist danach nicht möglich. Diese hat gegebenenfalls im subjektiven Verfahren gegen I. G.-D., B. D. oder, sofern dort eine Verfolgung oder Verurteilung nicht möglich ist, dort im selbstständigen Einziehungsverfahren zu erfolgen. IV. Randnummer 46 Der Anspruch auf Haftentschädigung beruht auf § 2 Abs. 1 StREG. Ausschlussgründe nach § 5 StREG liegen nicht vor. V. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001554669