Teilbarkeit einer Planungsentscheidung; Legalisierung verschiedener Baumaßnahmen durch Planfeststellungsbeschluss Orientierungssatz Entscheidende Voraussetzung für die Teilbarkeit einer Planungsentsch
§ 18eAbs. 5 Satz 1 AEG: BVerw
G, Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 7.19 –, juris Rn. 16). Randnummer 83 Soweit der Beklagte darauf verweist, dass sich das Vorbringen der Klägerin in der Hauptsache mit dem Planfeststellungsbeschluss, mit dem das Vorhaben zugelassen wird, auseinanderzusetzen hat, ist dem grundsätzlich zustimmen. Ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung oder eine lediglich wörtliche Wiederholung der Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren in der Klagebegründung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt den Begründungsanforderungen nicht, da Gegenstand der Klage der Planfeststellungsbeschluss ist (vgl.
§ 43eAbs. 3 En
WG a.F.: BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 – 4 A 16.16 –, juris Rn. 37;
§ 18eAbs.
5 Satz 1 AEG: Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 7.19 –, juris Rn. 17). Randnummer 84 Im vorliegenden Einzelfall genügt der Vortrag aber noch gerade dem Begründungserfordernis, da die Klägerin zu erkennen gibt, dass sie ihre bisherigen Einwendungen weiterhin auch dem Planfeststellungsbeschluss entgegenhält und sie insoweit den Abwägungsvorgang, der zum Erlass desselben geführt hat, rügt. Sie hat insoweit noch ausreichend deutlich gemacht, dass sie den Planfeststellungsbeschluss insoweit für fehlerhaft hält, als dieser ihrem Interesse an einer Beibehaltung der bisherigen verkehrlichen Erschließung ihres Grundstücks nicht den Vorrang vor den Interessen an der Beseitigung der Auffahrt zur B 404 einräumt und die aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen aufgeführt. Damit geht ihr Vorbringen gerade noch über eine bloße Wiederholung ihres Vortrags im Verwaltungsverfahren hinaus. Randnummer 85 2. Die Rügen der Klägerin gegen den vom streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Rückbau der Auffahrt von der B 404 zu ihrem Grundstück greifen in der Sache nicht durch. Die Klägerin rügt bezogen auf den Rückbau der Auffahrt allein die fachplanerische Abwägungsentscheidung. Randnummer 86 Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Einzustellen sind insoweit alle mehr als geringfügigen schutzwürdigen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen, die von der Planung in beachtlicher Weise betroffen werden (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 13.19 –, juris Rn. 13). Das fachplanerische Abwägungsgebot verlangt zum einen, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet (kein Abwägungsausfall) und in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (kein Abwägungsdefizit). Ferner darf weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt (keine Abwägungsfehleinschätzung) noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (stRspr BVerwG Urt. v. 15.10.2020 – 7 A 9.19 –, juris Rn. 103; Urt. v. 15.12.2016 – 4 A 4.15 – juris Rn. 23 f. m.w.N.; zu alledem auch Pokorni, in: Müller/Schulz, FStrG, 3. Aufl., 2022, § 71 Rn. 40 ff.). Dies ist hier der Fall. Randnummer 87
- a)Ein Abwägungsausfall oder ein Abwägungsdefizit lässt sich nicht ausmachen, da eine Abwägung der widerstreitenden Interessen stattgefunden hat und in diese auch die geltend gemachten Interessen der Klägerin an einer Beibehaltung der Auffahrt eingestellt wurden. Gemäß der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses hat der Beklagte zunächst die Möglichkeit der Herstellung einer neuen Parallelstraße zu B 404 im Zuge der Entscheidungsfindung erwogen, die Notwendigkeit einer solchen jedoch im Ergebnis nicht erkannt (vgl. PFB S. 72 f.). Ferner hat er bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass sich das planfestgestellte Vorhaben auch mittelbar auf verschiedene Grundstücke auswirkt (PFB S. 133 ff.). Zu diesen Wirkungen gehören entstehende Um- bzw. Mehrwege, die den Zugang zum öffentlichen Verkehrsnetz oder auch zu landwirtschaftlichen Pachtflächen beträfen und die Wertverluste und wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben könnten. Allerdings sei die Erreichbarkeit aller Grundstücke weiterhin gewährleistet, sodass die Anliegerinteressen der privaten Einwender gegenüber den öffentlichen Interessen an der Umsetzung des Vorhabens (Ausbau einer leistungsstarken überregionalen Verbindung, Sicherheit des Verkehrs durch Überholmöglichkeit) zurückstehen müssten (PFB S. 134 f., 162 ff.). Es könne zur Beibehaltung der Zufahrt auch nicht auf wesentliche Elemente der Straßenplanung, hier der Zweckbestimmung einer Kraftfahrstraße mit drei Fahrstreifen, verzichtet werden. Der Zweck der Baumaßnahme, die Erhöhung der Verkehrssicherheit, könne ansonsten nicht erreicht werden. Die Beibehaltung der Zufahrt, die schon heute eine Gefahrenquelle darstelle, würde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Ferner würde die Beibehaltung der Zufahrt keinen Vorteil mit sich bringen, da nach dem Ausbau ein Kreuzen der Fahrbahnen nicht mehr möglich sei. Eine Zufahrt sei daher nur noch in nordwestliche Richtung möglich (PFB S. 137 f.). Ebenso hat sich der Beklagte mit der Problematik befasst, dass der Großvater der Klägerin mit dem Land Schleswig-Holstein den von der Klägerin vorgelegten Vertrag (Urkunde Nr. 154, Anlage Ast. 5) geschlossen hat, meint jedoch, dass sie als heutige Eigentümerin daraus keine Ansprüche herleiten könne (PFB S. 135 f.). Randnummer 88
- b)Auch eine Abwägungsfehleinschätzung oder -disproportionalität ist nicht zu erkennen. Randnummer 89
- aa)Durch die in Folge des im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Rückbaus der Auffahrt zur B 404 verschlechterte verkehrliche Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks wird nicht in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anliegerrecht der Klägerin eingegriffen. Der Anliegergebrauch, auf den sich die Klägerin hier beruft, vermittelt keine unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen einfachen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Auch in diesem Normzusammenhang hat der Gesetzgeber in Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Hierbei hat er einerseits dem Gewährleistungsgehalt des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich anerkannten Privateigentums und andererseits dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Da die Straße als öffentliche Einrichtung nicht allein der Erschließung der Anliegergrundstücke, sondern schwergewichtig auch dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen dient, muss er einen Ausgleich zwischen einer Vielzahl von Interessen schaffen. Auf die Belange der Anlieger hat er insofern in spezifischer Weise Rücksicht zu nehmen, als dass dieser Personenkreis in besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße angewiesen ist. Die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen. Der Gesetzgeber stellt sicher, dass dieser Gesichtspunkt bei der Änderung von Bundesfernstraßen zum Tragen kommt. Mit § 8 a FStrG markiert er eine Grenze, die auch im Wege der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung der durch ein Änderungsvorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nicht kurzerhand überwunden werden kann (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 VR 7.99 –, juris Rn. 5; Beschl. v. 14.01.2019 – 9 B 13.18 –, juris Rn. 3). Randnummer 90 § 8a FStrG vermittelt den Eigentümern eines Grundstücks keinen Anspruch auf unverändertem Zugang zu diesem oder auf optimale Erreichbarkeit und gewährt auch keinen Schutz vor Zufahrtserschwernissen, die sich aus der besonderen örtlichen Lage und einer etwaigen situationsbedingten Vorbelastung ergeben, in die das Grundstück hineingestellt ist. Vielmehr folgt aus § 8a Abs. 4 FStrG, dass lediglich ein Anspruch auf eine Verbindung zum Wegenetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglicht, existiert (BVerwG, B. v. 14.1.2019 – 9 B 13.18 – juris Rn. 3; VGH München, Urt. v. 22.02.2022 – 8 A 20.40006, 8 A 20.40007 –, juris Rn. 31). Dabei ist „angemessen“ nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet. Maßgebend ist, was aus dem Grundstück unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 VR 7.99 –, juris Rn. 7). Ferner hat der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, dass Zufahrten oder Zugänge zu Bundesfernstraßen geschlossen werden können, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs es erfordert und das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz besitzt (vgl. § 8a Abs. 6 FStrG). Auch hieraus lässt sich ableiten, dass nicht ein Anspruch auf unveränderten Zugang zu einem Grundstück, sondern lediglich auf eine Verbindung mit dem Straßennetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglicht, besteht (zu § 8a Abs. 4 FStrG: BVerwG, Beschl. v. 14.01.2019 – 9 B 13.18 –, juris Rn. 3; VGH München, Urt. v. 22.02.2022 – 8 A 20.40006, 8 A 20.40007 –, juris Rn. 31). Randnummer 91 Entsprechend sind längere Wege oder Umwege durch eine geänderte Anbindung hinzunehmen, solange sie zumutbar sind; dies wiederum kann bei einem Umweg (im Sinne der gegenüber der bisherigen Wegeverbindung zusätzlichen Wegestrecke) von hier (nach dem klägerischen Vorbringen) in Rede stehenden 2,5 km angenommen werden. Der Umweg muss gegenüber der bisherigen Wegeverbindung nicht gleichwertig sein (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v 03.03.2010 – 1 MR 5/10 –, juris Rn. 14 f. m.w.N.). Hinzu kommt hier außerdem, dass eine Querung der B 404 in Richtung der Gemeinde Todendorf auch bei Erhalt der Zufahrt nicht möglich ist. Eine Öffnung der Zufahrt zur B 404 zum Rechtsabbiegen würde gegenüber dem über Gemeindestraßen möglichen Weg vom Grundstück der Klägerin nach Todendorf lediglich zu einer Verringerung des damit verbundenen Mehrweges um 0,2 km führen. Randnummer 92 Insoweit kann die Klägerin eine Verletzung subjektiver Rechte durch eine erschwerte, weniger vorteilhafte Erschließung ihres Grundstücks nicht geltend machen. Die wegfallende Zufahrt zur B 404 stellt für sie lediglich eine günstige Verkehrslage dar. Eine Anbindung ihres Grundstücks an das öffentliche Verkehrsnetz über die Gemeindestraße „Zum Mühlenteich“ besteht für sie weiterhin. Zwar zählt zur angemessenen Nutzung eines Gewerbegrundstücks auch die Möglichkeit, mit Lastkraftwagen heraufzufahren (BVerwG, Beschl. v. 14.01.2019 – 9 B 13.18 –, juris Rn. 3). Dass eine Nutzung dieser Zuwegung für den landwirtschaftlichen Verkehr oder LKW grundsätzlich nicht möglich sein soll, ist weder ersichtlich noch hinreichend substantiiert vorgetragen. Insbesondere verweist der Beklagte darauf, dass der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Ausbau des Knotenpunktes „Zum Mühlenteich/Kahlenredder“ die Nutzung der Straße für entsprechende Verkehre sicherstellt (vgl. PFB Ziffer 1.6, S. 70). Randnummer 93 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Planfeststellungsbeschluss keine Maßnahmen zum Ausbau bzw. zur Ertüchtigung der Straße „Zum Mühlenteich“ vorsieht, soweit sie Teil des öffentlichen Straßennetzes ist. Die Klägerin legt schon nicht hinreichend dar, dass der Ausbau- bzw. Unterhaltungszustand der Gemeindestraße eine zumutbare verkehrliche Erschließung ihres Grundstücks nicht zulässt. Soweit sie anhand von vorgelegten Lichtbildern behauptet, der Ausbauzustand der Straße „Zum Mühlenteich“ sei in einem solchen Zustand, dass die Straße faktisch kaum nutzbar sei, ist unklar, welchen Straßenabschnitt die Bilder genau zeigen. Denn die Straße „Zum Mühlenteich“ geht auf ihrem Grundstück in einen Privatweg über, für den sie selbst die Unterhaltungslast tragen dürfte. Zudem trägt sie selbst vor, dass auch das nördlich an der Straße „Zum Mühlenteich“ gelegene Grundstück „Zum Mühlenteich …“ über die Auffahrt zur B 404 angefahren werde und öffentliche Versorgungsfahrzeuge wie beispielsweise die Müllabfuhr die Straße nutzten. Warum nur für diese, nicht aber auch für die Klägerin bzw. das klägerische Grundstück erreichen wollende Verkehre eine Nutzung der Straße möglich sein soll, erschließt sich nicht. Randnummer 94 Hinzu kommt, dass der Planfeststellungsbeschluss darauf hinweist, dass – soweit sich der Teil der Straße „Zum Mühlenteich“, der Gemeindestraße ist, nicht in einem Zustand befinden sollte, um entsprechende Verkehre aufzunehmen – die Straße durch den Baulastträger entsprechend auszubauen sei (vgl. PFB S. 70 f.). Dieser Verweis auf den Träger der Straßenbaulast ist rechtlich nicht zu beanstanden, er verstößt insbesondere nicht gegen den auf dem Gedanken des Verursacherprinzips beruhenden § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2005 – 9 A 12.05 –, juris Rn. 21, inhaltsgleich § 141 Abs. 2 Satz 2 LVwG ). Aus dem Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2017 – 9 A 14.16 –, juris Rn. 120) folgt zwar, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und sie hierzu – gegebenenfalls in Form von Vorkehrungen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG – einer Lösung zuführen muss (BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 – 4 A 5.04 –, juris Rn. 28), damit ein durch die Planung hervorgerufenes Problem zu Lasten des Betroffenen nicht ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 – 4 C 34-38.89 –, juris Rn. 20; VGH München, Urt. v. 05.03.2017 – 2 N 15.619 –, juris Rn. 42). Allerdings muss das planfestgestellte Vorhaben für die Konfliktlage auch ursächlich sein. Für Probleme, die daraus resultieren können, dass die Straßenbaulastträger ihre Unterhaltungslast zögerlich wahrnehmen, ist ein planfestgestelltes Vorhaben nicht adäquat kausal (BVerwG, Urt. v. 21.12.2005 – 9 A 12.05 –, juris Rn. 21). So ist hier für den aktuellen Ausbauzustand der Straße „Zum Mühlenteich“ das planfestgestellte Vorhaben nicht ursächlich. Die Wegeunterhaltung fällt nach §§ 10 ff. StrWG SH in die Zuständigkeit der Träger der Straßenbaulast, hier der Gemeinde Todendorf (vgl. § 13 StrWG SH ). Allein diese trägt die Verantwortung dafür, dass der Ausbau oder eine Ausbesserung der Straße „Zum Mühlenteich“ bislang nicht stattgefunden hat. Der Umstand, dass der schlechte Ausbauzustand in der Vergangenheit nicht moniert wurde, weil die Zufahrt über das Grundstück der Klägerin nicht über die Straße „Zum Mühlenteich“, sondern direkt über die B 404 erfolgte, entlastet den Straßenbaulastträger nicht. Das Risiko, dass die Baulastträger unter Hinweis auf ihre Leistungsfähigkeit (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrWG SH ) die Wegeunterhaltung zurückstellen und Straßenschäden nicht unverzüglich ausbessern, ist im Übrigen von den Straßenanliegern generell hinzunehmen (BVerwG, Urt. v. 21.12.2005 – 9 A 12.05 –, juris Rn. 21). Randnummer 95 Ein Verweis der Klägerin auf die Erschließung ihres Grundstückes über die Straße „Zum Mühlenteich“ scheitert auch nicht daran, dass die Straße nicht vollständig auf dem – nach Angaben der Klägerin – im Eigentum der Gemeinde Todendorf stehenden Grundstück (Flurstück … der Flur … Gemarkung Todendorf) läge. Dabei lässt der Senat offen, ob die Klägerin mit diesem Vortrag gemäß § 17e Abs. 5 Satz 2 FStrG präkludiert ist, da sie zur Lage der Straße erstmals im Schriftsatz 27. Juni 2023 und damit nach Ablauf der zehnwöchigen Begründungsfrist des § 17a Abs. 5 Satz 1 FStrG vorgetragen hat. Neben dem Umstand, dass es sich insoweit nur um eine geringfügige räumliche Abweichung handelt, folgt die Unbeachtlichkeit dieses Vorbringens schon daraus, dass die Einordnung einer Straße als öffentliche Straße und die daran anknüpfende Nutzungsmöglichkeit nicht davon abhängt, wer Eigentümer der Grundstücke, über die die Straße verläuft, ist. Vielmehr hängt die Qualifikation als öffentliche Straße ausschließlich davon ab, ob die Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, § 2 Abs. 1 StrWG . Dass es sich bei der Straße „Zum Mühlenteich“, wovon der Planfeststellungsbeschluss ausgeht (vgl. S. 158, dort „gewidmete Gemeindestraße“), nicht um eine gewidmete Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 StrWG handelt, behauptet die Klägerin nicht. Es bestehen auch keine dahingehenden Anhaltspunkte. Randnummer 96 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die Frage, ob der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss auch die Errichtung eines Parallelwegs zur B 404 zum Schutz der Rechte der Klägerin hätte vorsehen müssen. Es ist nicht abwägungsfehlerhaft, dass der Beklagte die Notwendigkeit der Errichtung eines Parallelweges zur B 404 zwar erwogen, im Ergebnis jedoch nicht angenommen hat, da die Anbindung aller Grundstücke an das öffentliche Wegenetz durch Gemeindestraßen sichergestellt sei. Randnummer 97
- bb)Unabhängig davon, ob die Klägerin mit ihrem erstmals im Schriftsatz vom 8. August 2023 vorgebrachten Verweis auf eine im Planfeststellungsbeschluss zum 2. Bauabschnitt (Planfeststellungsbeschluss für den Bau von Überholfahrstreifen im Zuge der Bundesstraße 404 zwischen A 1 und A 24, 2. Bauabschnitt zwischen AS Lütjensee/Grönwohld (K31) auf dem Gebiet der Gemeinden Steinburg, Grönwohld, Lütjenses und Westerau – Kreis Stormarn – vom 25.06.2018, AVP 24-553.32-B 404-201, verfügbar unter www.bob-sh.
- de)zugelassene Zufahrt ohne Auffahrtsstreifen nach § 17e Abs. 5 FStrG präkludiert ist, verhilft ihr dieser Verweis nicht zum Erfolg. Sie kann hieraus eine Verletzung ihrer Rechte nicht herleiten. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung liegt schon deshalb nicht vor, weil nicht erkennbar ist, dass insoweit wesentlich gleiche Sachverhalte gegeben sind. Randnummer 98 Die Klägerin trägt insoweit vor, der Beklagte habe „einige 100 Meter nördlich der Auffahrt Grönwohlder Straße, Drahtmühle“ eine Auffahrt ohne Beschleunigungsstreifen geschaffen. Gemeint sein dürfte insoweit die Stelle bei Bau-km 81+600. Dort sieht der Planfeststellungsbeschluss für den zweiten Bauabschnitt eine beschrankte Zufahrt zu einem Forstweg vor. Dazu führt der Planfeststellungsbeschluss aus, dass der westlich an den (zurückzubauenden) Rastplatz Drahtteich angrenzende Forstweg verkehrlich über den Rastplatz erschlossen sei. Im Zuge der Aufhebung des Rastplatzes werde eine neue Zuwegung zum Forstweg errichtet. Die Zuwegung erhalte einen unbefestigten Querbau und werde mit einer Schranke ausgestattet. Ihre Nutzung sei nur für die Forstwirtschaft vorgesehen (vgl. PFB 2. Bauabschnitt, Anlage 7 Blatt 4 – Lageplan Blatt 4; Anlage 10.2 – Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 13, S. 19; freizugänglich über www.bob-sh.de). Damit unterschiedet sich die Situation an dieser Stelle grundlegend von der Auffahrt auf die B 404, die die Klägerin erhalten möchte. Zum einen ist der Forstweg, anders als ihr Grundstück, nicht durch eine andere öffentliche Straße erschlossen. Zum anderen wurde die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin in der Vergangenheit und soll nach den Vorstellungen der Klägerin auch zukünftig nicht ausschließlich von ihr, sondern einer Vielzahl weiterer – auch unbekannter – Personen wie Kunden des Gewerbebetriebs ihres Sohnes genutzt werden. Die Zufahrt bei Bau-km 81+600 steht jedoch gerade nicht dem öffentlichen Verkehr offen, sondern ist ausschließlich dem sporadischen forstwirtschaftlichen Verkehr vorbehalten. Randnummer 99
- cc)Auch die Würdigung des zwischen dem Großvater der Klägerin und dem Land Schleswig-Holstein geschlossenen Vertrages (Anlage Ast. 5) durch den Beklagten führt nicht zu einem Abwägungsmangel. Die Klägerin hat schon nicht plausibel gemacht, warum diesem die Einigung über eine Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Mitbenutzung der Zufahrt zur B 404 entnommen werden könne, obwohl der Beklagte in § 7 des Vertrags lediglich eine nicht übertragbare beschränkt persönliche Dienstbarkeit zur Mitbenutzung eines Fußweges erkennt (PFB S. 137 f.). Hinzu kommt, dass ein dingliches Nutzungsrecht im Grundbuch nicht eingetragen ist; eine Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) ist damit ebenso wenig wirksam entstanden wie eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB), da beide Rechte neben der Einigung auch der Eintragung im Grundbuch bedürfen (§ 873 BGB). Ein Anspruch der Klägerin auf Eintragung eines dinglichen Nutzungsrechts zu ihren Gunsten ist jedenfalls nicht mehr durchsetzbar. Dies hat nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten das Amtsgericht Ahrensburg mit Urteil vom 23. Juni 2020 – 47 C 55/20 – entschieden. Dass ein nicht mehr durchsetzbarer Anspruch der Klägerin auf Verschaffung eines dinglichen Nutzungsrechts an der Auffahrt den Beklagten im Rahmen der Abwägungsentscheidung bindet, behauptet die Klägerin zwar. Näher begründet wird dies jedoch nicht. Es ist auch nicht untunlich und dem Beklagten daher verwehrt, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Warum die Erhebung einer Einrede, die geltendem Recht entspricht, nicht mit dem Rechtsverständnis der Klägerin, die es wie ihre Rechtsvorgänger über Jahre versäumt hat, ihren Anspruch durchzusetzen, vereinbar ist, erschließt sich nicht. Randnummer 100
- dd)Ein über die Gewährleistung einer zumutbaren Erreichbarkeit des Grundstücks hinausgehendes Interesse eines Grundeigentümers an der Beibehaltung eines bestehenden Lagevorteils ist zwar bei der Planfeststellung in die Abwägung einzustellen. Es kann aber, soweit es nicht als geringfügig von vornherein außer Betracht bleibt, durch überwiegende Gemeinwohlbelange zurückgedrängt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.01.2019 – 9 B 13.18 –, juris Rn. 3; Beschl. v. 11.05.1999 – 4 VR 7.99 –, juris Rn. 8). So liegt es hier. Randnummer 101 Gegen den Erhalt der Zufahrt zur B 404 führt der Beklagte das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dies die Interessen der Klägerin überwiegt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Elemente der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs stellen gewichtige Gemeinwohlbelange dar (BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 – 4 C 40.88 –, juris Rn. 17), die nicht zuletzt auch dem Schutz der Klägerin dienen. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ist daher im Regelfall allen anderen Belangen übergeordnet. Diesem Interesse dient es auch, die Bundesstraßen so weit wie möglich von Auffahrten freizuhalten (BVerwG, Urt. v. 25.10.1967 – IV C 148.65 –, juris Rn. 12; Urt. v. 14.02.1969 – IV C 215.65 –, juris Rn. 22). Dass Auffahrten auf eine Bundesstraße Auswirkungen auf dem Verkehrsfluss haben können, ist nicht von der Hand zu weisen. Sie stellen damit stets eine mögliche zusätzliche Behinderung des durchgehenden Verkehrs dar. Dass diese Gefahr hier auch nicht nur eine fernliegende ist, ergibt sich bereits mit Indizwirkung aus der Verkehrsbedeutung der B 404 als Hauptverbindungsachse zwischen dem östlichen Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Hamburg (PFB S. 58), der in der Vergangenheit zu verzeichnenden überdurchschnittlichen und erheblichen Häufigkeit an Unfällen (vgl. PFB S. 58, PFB Anlage 1 – Erläuterungsbericht -, S. 5 f.) sowie der hohen Verkehrsbelastung im Zusammenhang mit dem hohen LKW-Anteil von rund 11% und dem daraus resultierenden Überholdruck (PFB S. 58). Randnummer 102 Es entspricht außerdem dem Stand der Technik einer funktionsgerechten und sicheren Bundesstraße, Zu- oder Auffahrten ohne eigenen Auffahrstreifen zu schließen. Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen hat im Jahre 2012 die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL 2012) herausgegeben, die als technisches Regelwerk für den Entwurf von Landstraßen zu verstehen sind und die von den schleswig-holsteinischen Behörden im Zuge des Straßenbaus zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt Erlass Straßenbau Schleswig-Holstein Nr. 02/2022 vom 23.02.2022). Landstraßen im Sinne der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen 2012 sind – wie die B 404 im hier betroffenen Bauabschnitt – anbaufreie einbahnige Straßen und kurze zweibahnige Straßenabschnitte mit plangleichen oder planfreien Knotenpunkten außerhalb bebauter Gebiete. Es kann sich um Bundes-, Landes-, Staats-, Kreis- oder Gemeindestraßen handeln (RAL 2012, S. 11). Die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen 2012 sehen die an der Funktion der Straße im Netz orientierte Einordnung der Straßen in Straßenkategorien und Entwurfsklassen vor, von denen dann wiederum die technischen Anforderungen an den Straßenentwurf abhängen (RAL 2012, S. 18 ff.). Der Beklagte hat die B 404 entsprechend der verkehrlichen und wirtschaftlichen Bedeutung und gemäß den Richtlinien für die Anlage von Landesstraßen in die Kategoriegruppe LS (anbaufreie, einbahnige Straßen außerhalb bebauter Gebiete), Verbindungsfunktionsstufe II (Überregionalstraße) und damit die Entwurfsklasse EKL 1 eingestuft (vgl. PFB Anlage 1 – Erläuterungsbericht, S. 13). Straßen der Entwurfsklasse EKL 1 sollen als Kraftfahrstraßen betrieben und Verknüpfungen mit dem gleichrangigen und nachgeordneten Netz als planfreie oder teilplanfreie Knotenpunkte mit Ein- und Ausfahrbereichen ausgebildet werden, wobei Ein- und Ausfahrbereiche entsprechende Ein- und Ausfädelstreifen enthalten (RAL 2012 S. 19 und S. 56 ff.). Im Umkehrschluss ist eine Zu- oder Auffahrt auf diese Straßen ohne solche Fahrstreifen nicht vorgesehen. Randnummer 103 Auch machen die Interessen der Klägerin an einer günstigeren Verkehrsanbindung ihres Grundstücks die Errichtung eines Parallelweges zur B 404 in Richtung L 296 nicht notwendig. Auch insoweit haben ihre Interessen gegenüber dem Interesse an einem wirtschaftlichen Vorgehen der öffentlichen Hand, naturschutzfachlichen Gesichtspunkten und wegen dem Schutz des Eigentums Dritter zurückzustehen. Die gegen die Herstellung eines Parallelwegs sprechenden Interessen hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss auch plausibel dargelegt (PFB, S. 72 ff.). Zum einen beliefen sich die Gesamtkosten für den Weg mit Ausnahme artenschutzrechtlicher Maßnahmen auf insgesamt 565.000 bis 665.000 €. Zum anderen würde Waldfläche in Anspruch genommen, die ein wertvolles Biotop (mesotypischer Buchenwald) darstellten. So müsste ein ca. 20 m breiter Gehölzstreifen entfernt werden, um den Weg zu errichten und den notwendigen neuen Waldsaum wiederaufzubauen. Hinzu kämen Kompensationsmaßnahmen, für die nicht nur Kosten entstünden, sondern auch Flächen zur Waldentwicklung vorzuhalten sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwägungsfehlerhaft, von der Unverhältnismäßigkeit der Errichtung eines zur Erschließung des klägerischen Grundstücks nicht notwendigen Parallelwegs auszugehen. Randnummer 104 3. Auch die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen gegen die planfestgestellte Errichtung der Nothaltebucht bei Bau-km 73+505 legen die teilweise Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 5. Juli 2021 nicht dar. Randnummer 105
- a)Ein Verstoß gegen zwingendes Recht ist nicht erkennbar. Insbesondere ist eine Verletzung von § 41 Abs. 1 BImschG ist nicht ersichtlich. Zutreffend hat der Beklagte berücksichtigt, dass es durch die Errichtung der Nothaltebucht nicht zu tatsächlich erhöhten Lärmemissionen zu dem klägerischen Grundstück kommen wird (PFB S. 155). Solche ergäben sich zunächst nicht aufgrund der wegen der Baumaßnahmen vorübergehenden Beseitigung des Straßenbegleitgrüns. Dieses werde nach Beendigung der Baumaßnahmen wieder nachwachsen. Außerdem wirkten sich Bepflanzungen nicht lärmmindernd aus. Dies sei erst bei einer dichten Waldbepflanzung mit bleibender Unterholzbepflanzung von 100 m Waldtiefe anzunehmen. Auch bei schalltechnischen Berechnungen sei daher eine Pegelminderung durch Bewuchs nicht berücksichtigt worden. Dem tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen. Randnummer 106 Auch habe die Nothaltebucht keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Lärmprognose, da die insoweit maßgeblichen Emissionsorte ausgehend von den Fahrstreifen zu ermitteln seien (vgl. § 6 Nr. 1 der 16. BImSchV i.V.m. Anhang 1 der 16. BImSchV i.d.F. v. 01.01.2015; die Anwendbarkeit der Fassung v. 1.1.2015 folgt aus der Übergangsregelung in § 6 16. BImSchV i.d. aktuellen Fassung; der Antrag auf Erlass des Planfeststellungsbeschlusses wurde von dem Vorhabenträger im Juli 2017 gestellt). Randnummer 107 Im Übrigen überschreiten die vom Verkehr ausgehenden Immissionen die Grenzwerte für Luftschadstoffe an den nächstgelegenen Gebäuden – darunter das Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin, Zum Mühlenteich 4) – gemäß der luftschadstofftechnischen Untersuchung ohnehin nicht (PFB Anlage 11.LuS.1 – Erläuterungsbericht Luftschadstoffe, S. 9 i.V.m. Anlage 11.LuS HBEFA 4.1; vgl. auch PFB S. 82 f.). Randnummer 108 Der Beklagte hat im Klageverfahren außerdem darauf hingewiesen, dass die Nothaltebucht nur eine Länge von 40 m sowie jeweils an den Enden eine Verziehung von jeweils 36 m Länge aufweise (PFB Anlage 7 – Straßen- und Bauwerkspläne, Dok. Nr. 0537.01-04-07-003-19-07-04). Daraus leitet der Beklagte ebenfalls plausibel ab, dass sie damit keine Länge habe, die es Autofahrer ermögliche, die Nothaltebucht als zusätzliche Fahrspur oder für Überholmanöver zu nutzen. Werde die Nothaltebucht bestimmungsgemäß genutzt, träten nur selten und nur in sehr geringem Umfang Emissionen ausgehend von den Fahrzeugen, die eine Panne haben, auf. Randnummer 109
- b)Auch Abwägungsfehler, insbesondere im Zuge der Ermittlung des maßgeblichen Abwägungsmaterials, sind auch mit Blick auf die Nothaltebucht nicht erkennbar. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Interessen der Klägerin gegenüber dem Interesse an der Errichtung der Nothaltebucht bei Bau-km 73+505 zurückstehen müssen. Randnummer 110 Zunächst trifft die Behauptung der Klägerin, die Nothaltebucht werde auf ihrem Grundstück (Flurstück … der Flur …) errichtet, nicht zu. Vielmehr liegt die Nothaltebucht ausschließlich auf dem Flurstück 57/7. Das Grundstück der Klägerin wird lediglich für die Baumaßnahmen entlang der Nothaltebucht vorübergehend in Anspruch genommen (vgl. PFB Anlage 7 – Straßen- und Bauwerkspläne, Dok. Nr. 0537.01-04-07-003-19-07-04; Anlage 14.2 – Grunderwerbsverzeichnis, Lfd. Nr. 1.1, Anlage 14.1 – Grunderwerbspläne, Dokument 0537.01-04-14.1-003-10-07-09). Eine dauerhafte Enteignung der Klägerin aufgrund der Errichtung der Nothaltebucht war mithin nicht im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Randnummer 111 Zutreffend hat der Beklagte in die Abwägungsentscheidung eingestellt, dass sich durch die Positionierung der Nothaltebucht kein erhöhtes Risiko von Einbrüchen in Gebäuden auf dem klägerischen Grundstück ergibt. Es ist plausibel und wird von der Klägerin nicht substantiiert bestritten, dass sich das Einbruchsrisiko im Vergleich mit der Situation im Zeitpunkt der Beschlussfassung jedenfalls nicht verschlechtert hat (vgl. PFB S. 155). Denn über die Zufahrt zur B 404 war es potentiellen Einbrechern bislang sogar möglich, deutlich näher an das Grundstück der Klägerin heranzufahren und im Anschluss über die B 404 zu flüchten. Dabei bot die im Waldrandbereich gelegene Zufahrt auf das Grundstück der Klägerin sogar den Vorteil, etwaige Fluchtfahrzeuge nicht direkt an der vielbefahrenen B 404 zu parken. Randnummer 112 Die Position der Nothaltebucht entspricht außerdem dem Stand der Technik, wie er sich aus den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen 2012 ergibt. Anders als die Klägerin vorträgt, ergibt sich aus den Richtlinien nicht, dass Nothaltebuchten in der „Mitte zwischen zwei Anschlussstellen“ errichtet werden sollen. Vielmehr folgt aus diesen, dass Nothaltebuchten bei dreistreifigen Straßen vorzugsweise in der Mitte der einstreifigen Abschnitte anzulegen sind (RAL, S. 91). Eine Lage in der Mitte des einstreifigen Abschnitts ist hier vorgesehen, da der einstreifige Abschnitt bei Bau-Km 72+580 (nördlicher Beginn des Bauabschnitts) beginnt und bei Bau-km 74+380 (AS Todendorf/Mollhagen) endet (vgl. PFB Anlage 3 – Übersichtslageplan, Dok. Nr. 0537.1-04-03-001-19-07-09). Die rechnerische Mitte des einstreifigen Abschnitts läge mithin bei Bau-km 74+480. Die leichte Südverschiebung um 25 m hat sich für die Klägerin günstig ausgewirkt, da sie zu einer Verringerung der Inanspruchnahme ihres Grundstückes und zu einem größeren Abstand zu den darauf errichteten Wohngebäuden geführt hat, da die Nothaltebucht entsprechend der Planung zu ihrem überwiegenden Teil nun auf Höhe des Flurstücks … der Flur …Gemarkung Todendorf liegt, als dies bei einer exakt mittigen Anordnung der Fall gewesen wäre. Randnummer 113 C. Der zulässige Hilfsantrag (zum Antrag 1) ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin verfügt nicht über einen Anspruch auf Herstellung einer alternativen verkehrlichen Anbindung an ihr Grundstück – unabhängig davon, ob sie mit diesem Antrag die Ertüchtigung der Straße „Zum Mühlenteich“ oder aber die Herstellung eines Parallelwegs zu B 404 erreichen möchte. Ein entsprechender Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG, § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 8a FStrG oder Art. 14 Abs. 1 GG. Der Verweis auf die vorhandene Anbindung des klägerischen Grundstücks an den öffentlichen Verkehr über die Straße „Zum Mühlenteich“ verletzt die Klägerin aus den oben umfassend dargestellten Gründen nicht in ihren Rechten. Einer Planergänzung bedarf es insoweit nicht. Randnummer 114 Im Übrigen wird – was der Senat bereits im Eilverfahren getan hat – darauf hingewiesen, dass einer Verpflichtung des Beklagten, den Planfeststellungsbeschluss um die Errichtung eines alternativ herzustellenden Parallelweg zur B 404 zu ergänzen, auch aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt. Die Herstellung eines solchen Parallelwegs dürfte aufgrund der möglichen Betroffenheit Rechte Dritter sowie insbesondere umweltschutzrechtlicher Belange nicht durch eine schlichte Planergänzung zu regeln sein, sondern vielmehr ein ergänzendes Verfahren (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG, § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) erforderlich machen und würde prozessual daher nicht zu einem Verpflichtungsausspruch führen (vgl. Beschl. des Senats v. 24.05.2023 – 4 MR 1/23 –, juris Rn. 70 ). Randnummer 115 D. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass aktiver Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Klägerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Randnummer 116 I. Die Klage ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Die Klägerin kann ihr auf aktiven Schallschutz für ihr Grundstück gerichtetes Begehren mit der Verpflichtungsklage erreichen, da eine fehlerhafte Planung wegen fehlendem aktiven Schallschutz isoliert im Wege der Planergänzung durch nachträgliche Schutzauflagen behoben werden kann (Urt. v. 03.03.2011 – BVerwG 9 A 8.10 – juris Rn. 59; Urt. v. 09.06.2004 – 9 A 11.03 –, juris Rn. 109 ff.). Randnummer 117 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Es ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, dass der Planfeststellungsbeschluss keinen aktiven Schallschutz vorsieht, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen aus § 41 Abs. 1 BImSchG resultierenden Anspruch auf aktiven Schallschutz. Randnummer 118 Gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Was wesentliche Änderungen sind, definiert § 41 BImSchG selbst nicht. Unter der Annahme, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz den Begriff der Wesentlichkeit einheitlich verstanden wissen wollte, ist allerdings ein Rückgriff auf § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG möglich. Danach ist eine Änderung wesentlich, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können (vgl. zum Begriff der Wesentlichkeit umfassend (dazu Bracher, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 100. EL Januar 2023, § 41 BImSchG, Rn. 36; Reese, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 67. Ed. Stand 01.12.2017, § 41 BImSchG, Rn. 15; hingegen unter Rückgriff auf die § 1 16. BImSchV BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 9 A 28.04 –, juris Rn. 27). Dies ist bei dem Ausbau einer Bundesstraße, der den Bau eines zusätzlichen Fahrstreifens zum Zwecke des Überholens vorsieht, anzunehmen. Eine Verletzung des § 41 Abs. 1 BImSchG liegt gleichwohl nicht vor. Randnummer 119 1. Anders als die Klägerin meint, hat der Beklagte eine schalltechnische Untersuchung, die auch die künftige Verkehrsentwicklung berücksichtigt, in seine Abwägungsentscheidung eingestellt (vgl. PFB S. 156). Maßgebliche Grundlage zur Ermittlung des Lärmpegels sind vielmehr die prognostizierten Verkehrsaufkommen , deren Zusammensetzung aus PKW - und LKW-Anteilen, deren Verkehrsanteile zur Tages- und Nachtzeit und die maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf den einzelnen Straßen- bzw. Berechnungsabschnitten (PFB Anlage 11.0 – Erläuterungsbericht zur schalltechnischen Untersuchung, S. 8). Die vorliegende Verkehrsprognose gibt Auskunft über die prognostizierte Verkehrsentwicklung bis zum Jahr 2025 und wurde der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt (vgl. dazu PFB S. 59 ff.; PFB Anlage 1 – Erläuterungsbericht S. 8 ff.). Die Klägerin rügt weder substantiiert die Verkehrsprognose noch äußert sie Bedenken hinsichtlich der darauf beruhenden schalltechnischen Untersuchung. Randnummer 120 2. Auf Basis der vom Vorhabenträger angefertigten Immissionsprognose werden jedenfalls im Jahre 2025 schädliche Umwelteinwirkungen auf das klägerische Grundstück einwirken. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die danach maßgebliche Erheblichkeitsschwelle wird durch die Immissionsgrenzwerte markiert, die in § 2 Abs. 1 der auf § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG beruhenden 16. BImSchV enthalten sind (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 – 4 A 7.98 –, juris Rn. 12; Urt. v. 13.05.2009 – 9 A 72.07 –, juris Rn. 61). Randnummer 121 Der Grad der Schutzbedürftigkeit betroffener Nachbarn eines Straßenbauvorhabens gegen Verkehrslärm bestimmt sich nach der Eigenart des zu schützenden Gebiets und nach Maßgabe der §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV (Beschl. d. Senats v. 10.10.2006 – 4 KS 12.03 –, juris Rn. 74). Im Außenbereich, in dem sich das klägerische Grundstück befindet, kommt es allein auf die Schutzbedürftigkeit baulicher Anlagen an. Die dort vorhandenen Anlagen sind hinsichtlich der der Schutzbedürftigkeit der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 genannten Gebiete zu vergleichen. Bei landwirtschaftlichen Anwesen und auch bei sonstigen Wohnungen führt dies regelmäßig zur entsprechenden Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV, d.h. einem Rückgriff auf die Lärmschutzpegel für Kern-, Dorf- und Mischgebiete (vgl. Bracher, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 100. EL Januar 2023, § 2 16. BImSchV, Rn. 10 m.w.N.). Auf diese Werte hat auch der Beklagte zurückgegriffen. Auch dies beanstandet die Klägerin nicht. Randnummer 122 Daraus ergeben sich Immissionsgrenzwerte von 64 db(A) tags und 54 db(A) nachts, vgl. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV i.d. aktuellen Fassung. Diese Grenzwerte werden gemäß der Nachberechnung zur Schalltechnischen Untersuchung tagsüber an drei Immissionsorten im Außenbereich (AWB-F1, AWB-F3 und AWB-F3, vgl. PFB Anlage 11.1 Nachberechnung Plan – Berechnungsergebnisse zur schalltechnischen Untersuchung) um 0,2, 1,4 und 0,2 dB(A) überschritten und im Übrigen tagsüber eingehalten. Außerdem hat die Untersuchung ergeben, dass es an insgesamt sieben Immissionspunkten am Gebäude zu Überschreitungen in der Nacht kommt. Betroffen sind die westliche und südliche Fassade, wobei die Immissionspunkte sowohl im EG, als auch im 1. OG und 2. OG liegen. Die Überschreitungen der Grenzwerte erfolgen um Werte zwischen 2,0 und 3,9 dB(A). Zu Überschreitungen am Tag sowie generell an der Nord- und Ostfassade kommt es hingegen nicht (vgl. PFB Anlage 11.1 Nachberechnung Plan – Berechnungsergebnisse zur schalltechnischen Untersuchung). Dementsprechend hat der Beklagte in seine Abwägungsentscheidung eingestellt, dass der Klägerin insoweit dem Grunde nach ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen zustehe. Randnummer 123 3. Folgerichtig hat der Beklagte im Anschluss die nach § 41 Abs. 2 BImSchG vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen (vgl. PFB S. 156, 75 ff.). Gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG gilt Abs. 1 nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Es ist insoweit zu untersuchen, was für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind - ausgehend von diesem grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau - schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 – 9 A 72.07 –, juris Rn. 63; Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 20.11 –, juris Rn. 32, jeweils m.w.N.). Randnummer 124 Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebietes, das ohne ausreichenden aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des betreffenden Verkehrsweges betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 – 9 A 72.07 –, juris Rn. 64; Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 20.11 –, juris Rn. 33, jeweils m.w.N.). Gemessen daran begegnet die Entscheidung des Beklagten, hier bei der Planung des Ausbaus der B 404 von aktiven Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten der Klägerin abzusehen, keinen Bedenken. Der unsubstantiierte und auch nichtzutreffende Einwand der Klägerin, der Planfeststellungsbeschluss verweise nur pauschal auf zu hohe Kosten für Schallschutzmaßnahmen, enthalte keine Prüfung verschiedener Lärmschutzmaßnahmen und berücksichtige zu Unrecht eine Vorbelastung des klägerischen Grundstücks, greift nicht durch. Randnummer 125 Vielmehr hat der Beklagte im Zuge der Abwägung insoweit zunächst (vgl. PFB S. 78 ff.). berücksichtigt, dass Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte lediglich auf dem klägerischen Grundstück zu erwarten sind. Der Kreis der von schädlichen Immissionen betroffenen Personen fällt insoweit gering aus. Ferner führt der Beklagte in dem angegriffenen Beschluss aus, dass zum Schutz von Lärmimmissionen im Bereich des Gebäudes der Klägerin technisch die Errichtung einer Lärmschutzwand mit einer Länge von 120 m und einer Höhe von 2,50 m bzw. ein Lärmschutzwall (Variante 1) mit einer Länge von 100 m und einer Höhe von 3,50 m möglich sei und benötigt würde, um eine Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte am Gebäude zu realisieren. Gegen die Errichtung des Walles sprächen jedoch einerseits die im Vergleich zum passiven Lärmschutz deutlich höheren Kosten (ca. 102.000 € gegenüber 17.500 €) sowie, dass für die Herstellung des Walles 3.600 m² (wobei m³ gemeint sein dürften) Boden benötigt und eine Fläche von rund 2.000 m² in Anspruch genommen werden müsste. Die potentiell in Anspruch zu nehmende Fläche werde zu einem großen Teil landwirtschaftlich genutzt. Neben den hohen Kosten sprächen demnach eigentumsrechtliche, agrarstrukturelle und naturschutzfachliche Aspekte gegen den Bau eines Lärmschutzwalles, die lediglich dem Schutz eines Gebäudes diene. Die Variante Lärmschutzwand benötige hingegen keinen nennenswerten Grunderwerb, würde jedoch enorm hohe Koste verursachen (ca. 189.000 € gegenüber 17.500 €). Zusätzlich sei einzustellen, dass das einzig betroffene Gebäude bereits im aktuellen Zustand eine erhebliche Vorbelastung erfahre. Die hohen Kosten stünden daher nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck. Es werde daher (nur) passiver Lärmschutz vorgesehen. Randnummer 126 Weiter hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass auch nach Einstellung der nach der Erörterung berücksichtigten Außenwohnbereiche sich am Ergebnis der Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz nichts ändere, da für die Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche lediglich geringfügige Entschädigungszahlungen geboten seien. Auch der Einsatz von einem Fahrbahnbelag, der einen niedrigeren Korrekturwert DStrO hätte, wie z.B. ein offenporiger Asphalt, sei technisch möglich. Die Verhältnismäßigkeit sei auch hier angesichts der sehr viel höheren Unterhaltungskosten eines solchen Belages, um die Lärmdämpfung sicherzustellen, und einer kürzeren Haltbarkeit dieser Decken angesichts der geringen Anzahl der betroffenen Schutzfälle, an denen die Grenzwerte überschritten würden, nicht gegeben (PFB S. 75 ff.). Randnummer 127 Ein Abwägungsfehler ergibt sich schlussendlich nicht aus dem Hinweis der Klägerin, dass der Beklagte auf Abschnitten der B 404, deren Ausbau von anderen Planfeststellungsbeschlüssen erfasst werde, aktiven Lärmschutz gewährt habe. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der Planfeststellungsbeschluss für den 2. Bauabschnitt die Errichtung einer Lärmschutzwand für ein alleinstehendes Gehöft vorsehe, dürfe sie auf den 2. Änderungsbeschluss vom 30. Mai 2022 zum Planfeststellungsbeschluss für den zweiten Bauabschnitt abheben, der auf der westlichen Seite der B 404 von Bau-km 80+257 bis Bau-km 80+442 die Errichtung einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m über der Gradiente vorsieht. Diese planerische Entscheidung beruht auf einer erneuten Prüfung der Abwägungskriterien im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG. In diese wurde unter anderem eingestellt, das die Grenzwerte am Gebäude Zum Moor 5 nachts an sechs Immissionsorten um 1,0 bis 5,7 dB(A) überschritten werden. Die Grenzwertüberschreitungen nachts um 5,7 dB(A) liegen an zwei Immissionsorten am Gebäude bei 59,7 dB(A) und damit an der Grenze der Gesundheitsgefährdung 60 dB(A), weshalb im Ergebnis trotz hoher Kosten für dieses Gebäude eine aktive Lärmschutzmaßnahme vorgesehen ist (vgl. Anlage 11.0 zum PFB 2. Bauabschnitt, Änderungsbeschluss vom 20.05.2022, S. 15 ff., abrufbar unter www.bob-sh.de). Damit liegt eine deutlich intensivere Pegelüberschreitung vor, als dies am Grundstück der Klägerin mit maximal 3,9 dB(A) der Fall wäre. Randnummer 128 Auch der Verweis der Klägerin auf die Errichtung einer Lärmschutzwand im 3. Bauabschnitt zum Schutz des Gebäudes Rausdorfer Straße …, Trittau, verfängt nicht. Auch insoweit fehlt es an einer Vergleichbarkeit der Ausgangssituationen. So kommt es nach den unbestrittenen Darstellungen des Beklagten an allen Punkten des Gebäudes Rausdorfer Straße …in Trittau zu Grenzwertüberschreitungen nachts um bis zu 6 dB(A) auf 60 dB(A) und damit an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung. Zudem kommt es an zwei von vier Punkten zu Grenzwertüberschreitungen um 2 dB(A) am Tage (vgl. Anlage B15 - Auszug aus Anlage 11.1.2, PFB B 404, 3. Bauabschnitt). Ferner können durch die Errichtung einer Lärmschutzwand im 3. Bauabschnitt alle Grenzwertüberschreitungen vermieden werden und das Kostenverhältnis ist aufgrund der deutlich geringeren Kosten für die Errichtung der Lärmschutzwand von 72.000 Euro mit ca. 5:1 (Kosten aktiver /Passiver Lärmschutz) deutlich besser als im Fall des Gebäudes der Klägerin (vgl. hierzu Anlage B16 - Auszug aus Anlage 11.0 S. 12 und 13, PFB B 404 3. Bauabschnitt). Randnummer 129 Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss vom 5. Juli 2021 in seinem verfügenden Teil (Ziffer 1.16) festhält, dass an einem Gebäude passiver Lärmschutz zu betreiben ist und im Übrigen hinsichtlich Art und Umfang der im Einzelnen notwendigen Maßnahmen, die vom Anspruch auf passiven Schallschutz umfasst sind, auf die 24. BImSchV i.V.m. den VLärmSchR 97 verweist. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 – 9 A 72.07 –, juris Rn. 67). Randnummer 130 E. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 131 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 132 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001555276