(2019)BGB § 1741 Rn. 30). Vielmehr hat für die Prüfung, ob die beantragte Adoption dem Kindeswohl dient, eine Gesamtabwägung aller Umstände zu erfolgen (so auch Grüneberg/Götz BGB 82. Aufl. § 1741 Rn. 13: Ob die Ehe Bestand verspricht, ist bei der Prüfung der Grundvoraussetzungen zu berücksichtigen; Soergel/Liermann BGB 13. Aufl. § 1741 Rn. 31: Erforderlich ist nicht, dass die Eheleute zusammenleben; unerheblich ist, ob die Ehe intakt ist. Alle diese Fragen spielen nur bei der Prüfung des Kindeswohls eine Rolle). Dies entspricht dem Wortlaut des § 1741 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach nicht ausdrücklich ein Nichtgetrenntleben der Ehegatten erforderlich ist, und lässt sich auch aus den Materialien zu § 1741 BGB ableiten (BT-Drucks. 7/3061 S. 28). Danach soll es zwar entsprechend Art. 8 Abs. 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens das Ziel der Annahme sein, dem Kind ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause zu verschaffen, und die Annahme deshalb nur in Betracht kommen, wenn anzunehmen ist, dass die Ehe der Annehmenden Bestand haben wird. Allerdings heißt es aber nach der Auseinandersetzung mit der – verneinten - Frage, ob eine bestimmte Ehedauer Adoptionsvoraussetzung sein solle, auch, dass die Prognose, ob die Ehe der Annehmenden Bestand haben werde, bei der Gesamtwertung des zu erwartenden Annahmeverhältnisses, also bei der Prüfung des Kindeswohls, berücksichtigt werden müsse. Randnummer 17
- b)Trotz der erfolgten Trennung der Beteiligten zu 1. und 2. entspricht die Annahme des Kindes X durch diese dem Wohl des Kindes. Sie führt eindeutig zu einer Verbesserung der Situation des Kindes. Randnummer 18
- aa)Durch die Adoption wird die wirtschaftliche Situation von X gestärkt, da die Beteiligten zu 1. und 2. verpflichtet sein werden, ihr Unterhalt zu gewähren und da X erbrechtlich die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Beteiligten zu 1. und 2. erhält. Dies ist insbesondere im Verhältnis zur Beteiligten zu 1., die in gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen lebt, von Bedeutung. Randnummer 19
- bb)X erhält durch die gemeinschaftliche Adoption zwei für sie sorgeberechtigten Elternteile, zu denen sie eine enge und tiefe Bindung hat, die für sie die elterliche Verantwortung tragen und ausüben. Für den Fall, dass einer dieser Personen etwas zustoßen oder sie etwa versterben sollte, bekommt sie nicht nur eine Halbwaisenrente, sondern ihr steht auch noch immer ein Elternteil zur Seite, um sie zu betreuen und kindeswohldienliche Entscheidungen für sie zu treffen. Randnummer 20
- cc)Von besonderer Bedeutung für ihr künftiges Wohl ist, dass X durch die gemeinschaftliche Adoption auch dem weiteren Kind E der Beteiligten zu 1., das die Beteiligte zu 2. adoptiert hat, gleichgestellt wird. Es wäre X in späteren Jahren schwer zu vermitteln, warum die Beteiligten zu 1. und 2. die rechtlichen Eltern des Kindes E sind, mit dem sie zusammen aufwächst und zu dem sie eine stabile Geschwisterbindung hat, nicht aber auch ihre rechtlichen Eltern. Randnummer 21
- dd)Auch wenn die Beteiligten zu 1. und 2. sich nie über ihren Trennungsgrund geäußert haben, so ist nicht ersichtlich, dass es ihnen nicht gelingen wird, negative Auswirkungen der Trennung von X – und E – fernzuhalten. Bislang haben sie die Trennungsfolgen zügig einvernehmlich außergerichtlich regeln können, so insbesondere den Lebensmittelpunkt der beiden Kinder bei der Beteiligten zu 1. und den Umgang der Beteiligten zu 2. mit den Kindern, der problemlos und zur Zufriedenheit beider Beteiligten von der Beteiligten zur 2. ausgeübt wird. Gleichfalls haben die Beteiligten zu 1. und 2. auch die finanziellen Folgen der Trennung einvernehmlich ohne Inanspruchnahme von Gerichten gelöst. Anfängliche, nachvollziehbare Bedenken der Vertreter des Jugendamts, die Kinder könnten als Druckmittel in der Trennungssituation eingesetzt werden, haben sich bislang als unbegründet erwiesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich dies ändern könnte, gibt es nicht. Immerhin liegt die Trennung der Beteiligten zu 1. und 2. mittlerweile schon ein halbes Jahr zurück und ist – anders als zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts – daher nicht mehr als „frisch“ zu bezeichnen. Auch wenn eine sichere Prognose nicht abgegeben werden kann, dass die Beteiligten zu 1. und 2. – z.B. im Falle des Hinzutretens neuer Partnerinnen – weiterhin eigenständig einvernehmliche, beide Seiten zufriedenstellende Lösungen finden werden, stehen die Chancen jedenfalls gut. Bislang haben die Beteiligten zu 1. und 2. in der Trennungssituation sehr verantwortungsbewusst agiert und wollen dies auch künftig tun. Dafür besuchen sie auch gemeinsam eine Beratungsstelle, um ihre Kommunikation, die bislang vornehmlich per E-Mail erfolgt, noch zu verbessern. Selbst wenn ihnen künftig bei einzelnen Streitpunkten gütliche Einigungen nicht gelingen sollten, könnten sie dafür – nicht anders als andere Eltern, die sich trennen – notfalls auch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen; dass dies negative Auswirkungen auf X haben würde, steht nicht fest. Randnummer 22
- ee)Auch wenn X durch den Ausspruch der Adoption nicht in eine familienanaloge Situation mit zwei zusammenlebenden Elternteilen kommt, wie es dem Grundbild der gemeinschaftlichen Adoption entspricht, überwiegen hier nach alledem trotz der Trennung der Beteiligten zu 1. und 2. die Vorteile der gemeinschaftlichen Annahme als Kind deutlich und entspricht der Ausspruch der Adoption dem Kindeswohl. Daher kommt es auf die Frage, ob die leibliche Mutter Xs, die nur in eine gemeinschaftliche Adoption durch Eheleute, die hier trotz der Trennung der Beteiligten zu 1. und 2. (noch) gegeben ist, eingewilligt hat, im Falle der Ablehnung der gemeinschaftlichen Adoption nach rechtskräftiger Scheidung auch in eine Einzeladoption durch eine der beiden Beteiligten einwilligen würde, nicht an; einer entsprechenden Aufklärung durch den Senat nach § 26 FamFG bedarf es daher nicht. Randnummer 23
- c)Die für die Annahme Xs als Kind erforderliche persönliche Eignung der Beteiligten zu 1. und 2. ist gegeben. Beide leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, sind berufstätig und – wie durch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen belegt (Bl. 76 f. d.A.) - körperlich und geistig gesund sowie auch nicht vorbestraft, wie sich aus den vorgelegten Führungszeugnissen (Bl. 78 und 80 d.A.) ergibt. Zudem sind beide nach der Einschätzung des zuständigen Jugendamts und auch nach dem Eindruck des Senats ohne weiteres erziehungsgeeignet und haben sich – auch unter Berücksichtigung der neuen, durch ihre Trennung eingetretenen Situation – mit ihrer Rolle als Adoptiveltern ernsthaft auseinandergesetzt. Randnummer 24 3. Die formellen Voraussetzungen für die Annahme als Kind sind ebenfalls gegeben, wie das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat. Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption ist gemäß § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich, weil sein Aufenthaltsort dauernd unbekannt ist; die leibliche Mutter Xs kennt Xs biologischen Vater nicht namentlich. Randnummer 25 4. Nach § 197 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist in dem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, anzugeben, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet. Neben den bereits angegebenen gesetzlichen Vorschriften sind das §§ 1754 Abs. 1 und 3, 1755 Abs. 1 BGB. Gemäß § 1757 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB erhält das Kind als Geburtsnamen den Ehenamen der annehmenden Ehegatten. Randnummer 26 III. Die leiblichen Eltern des anzunehmenden Kindes sind nach § 188 Abs. 1 Ziffer 1
- b)FamFG nicht am Verfahren beteiligt worden, da ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 BGB (sogenannte Inkognito-Adoption) vorliegt. Randnummer 27 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Randnummer 28 V. Der Beschluss über die Annahme als Kind ist nach § 197 Abs. 3 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001555855