StBerG mit dem Unionsrecht Orientierungssatz
StBerG über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gegen das Unionsrecht führt nicht zur Nichtigkeit eines auf der Grundlage
7 Satz 1 AO erlassenen Zurückweisungsbescheids. (Rn.38) 3. Eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassene Person hat den Beruf
Steuerberaters nach § 3a Abs. 1 Satz 5 StBerG nur dann mindestens ein Jahr lang ausgeübt, wenn die Berufstätigkeit im anderen Mitgliedstaat erfolgt ist. Die Berufserfahrung aus einer in Deutschland ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit reicht dagegen auch dann nicht aus, wenn die Tätigkeit grenzüberschreitend vom Sitz im anderen Mitgliedstaat gegenüber in Deutschland steuerpflichtigen Personen erbracht wird. 4. § 3a StBerG verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, da die in § 3a Abs. 2 StBerG geregelten Melde- und Nachweiserfordernisse durch zwingende Gründe
Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. (Rn.65) Das von der EU-Kommission zu § 4 StBerG eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren unter dem Az. 2018/2171 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. (Rn.68) 5. Für den erkennenden Senat bestehen keine Zweifel daran, dass die Regelungen
StBerG über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, soweit sie vorliegend erheblich sind, nicht gegen das Unionsrecht verstoßen. Ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV kommt daher nicht in Betracht (hier: Zurückweisung der Klage einer nach dem Recht
Vereinigten Königreichs gegründeten Limited mit Sitz in den Niederlanden). (Rn.70) 6. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.
BFH: VII B 141/23). Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 09.07.2024 - VII B 141/23, nicht dokumentiert). (Die Orientierungssätze 1 bis 4 sind Orientierungssätze
FG.) Verfahrensgang vorgehend BFH,
gesamten Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im 2. Rechtsgang über die Nichtigkeit und hilfsweise über die Rechtmäßigkeit
vom Beklagten erlassenen Bescheids über die Zurückweisung als Bevollmächtigte gemäß § 80 Abs. 7 der Abgabenordnung (AO). Randnummer 2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nach dem Recht
Vereinigten Königreichs gegründete Limited (Ltd.) mit Sitz in A (Niederlande), deren gesetzliche Vertreter (Director) C und E sind. Die Klägerin schloss bei einer Versicherungs-AG ab dem 1. Oktober 2011 für drei Jahre eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ab, die sich mit dem Ablauf jeweils um ein Jahr verlängerte. Versichertes Risiko war nach dem Versicherungsschein „die gesetzliche Haftpflicht für Vermögensschäden in der Eigenschaft als Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 3a StBerG (vom Ausland aus)“. Im Versicherungsschein war zudem folgende besondere Vereinbarung enthalten: „Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Versicherungsnehmers für Vermögensschäden aus der Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 3a StBerG.“ Randnummer 3 Mit Schreiben vom
vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den
Steuerberatungsgesetzes in der bis zum
Bescheids über die Zurückweisung als Bevollmächtigte der H Limited geltend macht. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gemäß § 41 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne Vorverfahren zulässig und daneben gemäß § 43 FGO eine Anfechtung möglich sei. Randnummer 8 Das Verhalten
Beklagten im Streitfall sei mit den guten Sitten
Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Folge der Nichtigkeit nach § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO nicht vereinbar und führe gemäß § 124 Abs. 3 AO zur Unwirksamkeit
Zurückweisungsbescheids. Der Zurückweisungsbescheid beruhe auf Anweisungen
Finanzamts M und
Finanzministeriums
Landes Schleswig-Holstein und stehe in Verbindung mit den Aktionen der Finanzbehörden in anderen Bundesländern. Die Akteneinsicht im Streitfall habe klar gezeigt, dass Gegenstand
Verfahrens nicht die Dienstleistung der Klägerin im konkreten Fall sei und der Streitfall nicht vom Beklagten beherrscht werde, sondern dem Beklagten das Verhalten vorgegeben worden sei. Randnummer 9 Die Klägerin sei zur umfassenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die in § 3a Abs. 2 StBerG geregelte Meldepflicht betreffe die Klägerin nicht, da sie nur auf Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) anwendbar sei, die Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereich
StBerG erbringen wollten. Die Klägerin erbringe ihre Leistungen aber nicht im Anwendungsbereich
StBerG, sondern von ihrem Sitz in den Niederlanden aus. Grenzüberschreitende Dienstleistungen erfolgten nicht auf deutschem Hoheitsgebiet, auch wenn sie an dort Ansässige erbracht würden. Die Klägerin könne sich damit nicht nach § 3a Abs. 2 StBerG melden und auch nicht in das Verzeichnis nach § 3b StBerG eingetragen werden. Soweit der Beklagte vortrage, dass die Klägerin ihre Dienstleistungen in O erbracht habe, beziehe er sich nur auf unspezifische Bürotätigkeiten, obwohl es im Streitfall auf konkrete Dienstleistungen ankomme, die unter die Berufsvorbehalte
StBerG fielen. Randnummer 10 Die vom Beklagten vorgenommene Zurückweisung setze die Wirksamkeit
StBerG bzw. der darin geregelten Berufsvorbehalte voraus. Durch das von der EU-Kommission mit Schreiben vom 19. Juli 2018 gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren 2018/2171 stünden die Berufsvorbehalte
StBerG grundsätzlich infrage. Seien diese Berufsvorbehalte aufgrund
entgegenstehenden Unionsrechts nichtig bzw. nicht anwendbar, gelte dies auch für das vorliegende Klageverfahren. Die Anwendung der Berufsvorbehalte verstoße gegen Art. 56
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), gegen Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh) sowie gegen Art. 12
Grundgesetzes (GG). Diese Grundrechtsverstöße seien besonders schwerwiegend i.S.
Das Finanzgericht (FG) sei aufgrund
Vertragsverletzungsverfahrens gezwungen, zur Entscheidung der Frage, ob Art. 56 AEUV der Anwendung
StBerG entgegenstehe, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu richten, da der EuGH gemäß Art. 267 AEUV als gesetzlicher Richter i.S.
1 Satz 2 GG allein zur Auslegung
AEUV befugt sei (Beschluss
Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom
Bundesverfassungsgerichts 129, 186). Im Streitfall komme es daher nicht darauf an, ob die Voraussetzungen
BerG erfüllt seien, sondern ob das StBerG überhaupt angewendet werden dürfe. Dies träfe im Übrigen auch dann zu, wenn die Klägerin eine Niederlassung in Deutschland unterhielte, da sich das Vertragsverletzungsverfahren nicht nur auf die Berufsvorbehalte bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen, sondern insgesamt auf Dienstleistungen beziehe, die aufgrund einer Erlaubnis nach dem StBerG ausgeübt würden. Randnummer 11 Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen seien darüber hinaus nach Art. 56 AEUV und der Richtlinie 2005/36/EG
Europäischen Parlaments und
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die durch die Richtlinie 2013/55/EU
Europäischen Parlaments und
Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe
Binnenmarktinformationssystems ergänzt worden sei (RL 2005/36/EG), in allen Vorschriften
Verfahrensrechts zu berücksichtigen. Die Berufsausübungsbefugnis richte sich dabei nach dem Recht am Ort der Niederlassung. Nach diesem Recht bestimme sich auch die für die Dienstleistung erforderliche Qualifikation
Dienstleisters; diese Qualifikation sei nach der RL 2005/36/EG von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen. § 3a StBerG gehöre nicht zum Recht
Mitgliedstaats, von dem aus die Klägerin ihre Leistungen erbringe. Da § 3a StBerG nicht an die RL 2005/36/EG angepasst worden sei, könne sich die Klägerin für die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen unmittelbar auf die Richtlinie und Art. 56 AEUV berufen. Randnummer 12 Der EuGH habe mit Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 „X-Steuerberatungsgesellschaft“ (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2016, 290) die Unvereinbarkeit
BerG mit der Dienstleistungsfreiheit festgestellt. Die EU-Kommission habe die Erkenntnisse
Generalanwalts im Verfahren C-342/14 zum Anlass für das Vertragsverletzungsverfahren 2018/2171 genommen. Nach Auffassung der EU-Kommission seien die Berufsvorbehalte
StBerG unverhältnismäßig, da in § 4 StBerG eine große Zahl von Berufsgruppen aufgeführt werde, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt seien, obwohl sie weder einer behördlichen Genehmigung bedürften noch Anforderungen an deren Berufsqualifikation gestellt würden, wie dies bei den Leitungsorganen von Steuerberatungsgesellschaften der Fall sei. Diese Berufsgruppen dürften im Rahmen ihrer Haupttätigkeit zusätzlich Hilfe in Steuersachen leisten. Demnach hinke die Behauptung, die Regelungen
StBerG schützten durch die Anforderungen an die Berufsqualifikation der für die Leitung von Steuerberatungsgesellschaften Verantwortlichen die Empfänger von geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen in systematischer und zusammenhängender Weise. Jeder Berufsvorbehalt im StBerG sei daher mit Art. 56 AEUV unvereinbar. Randnummer 13 Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Anschluss an das EuGH-Urteil das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und mit Anregungen an das FG zurückverwiesen, was im Fall der Anwendung
BerG zu prüfen sei. Diese Anregungen
BFH entbehrten jeder Rechtsgrundlage. Die Hinweise zur Berufshaftpflichtversicherung in Rz. 62
Urteils beträfen die Klägerin als ausländische Steuerberatungsgesellschaft nicht, da diese nicht unter § 51 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) falle. Die Forderung
BFH nach einer Berufshaftpflichtversicherung erfolge damit ohne eine rechtliche Grundlage. Im Hinblick auf die Hinweise zur Berufsqualifikation in den Rz. 55 und 57 habe der BFH nicht berücksichtigt, dass in Art. 5 Abs. 1 RL 2005/36/EG EU-weit einheitlich geregelt sei, was als Berufsqualifikation anzuerkennen sei. Die dort geforderte zweijährige, mittlerweile durch Änderung der Richtlinie auf ein Jahr reduzierte Berufserfahrung in den Niederlanden sei die anzuerkennende Berufsqualifikation der Klägerin. Im Hinblick auf den Hinweis in Rz. 59
Urteils, dass eine Berufserfahrung
Dienstleisters aus einer in Deutschland ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit nicht ausreiche, fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Klägerin habe zudem in Deutschland keine steuerberatende Tätigkeit ausgeübt. Im Hinblick auf die Ausführungen
BFH zur Niederlassung in Deutschland fehle es ebenfalls an einer rechtlichen Grundlage, da die Dienstleistungserbringung nach der Richtlinie 2006/123/EG
Europäischen Parlaments und
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt bei mehreren Niederlassungen von jeder Niederlassung aus möglich und zulässig sei. Die Rechtsprechung
BFH sei durch die Einleitung
Vertragsverletzungsverfahrens 2018/2171 überholt, da die Berufsvorbehalte
StBerG hierdurch insgesamt infrage gestellt worden seien. Randnummer 14 Die Klägerin habe eine mindestens einjährige originäre Steuerberatungstätigkeit in den Niederlanden für dort ansässige Steuerpflichtige erbracht. Hierfür würden als Zeugen K und R mit ladungsfähiger Anschrift in A benannt, auch jeweils als Director der in den Niederlanden ansässigen Gesellschaften S Ltd., T Ltd., U Ltd., H Ltd., V Ltd. und W Ltd., sowie Z und Y als Directeurs der X Steuerberatungsgesellschaft B.V. Die Zeugen könnten bestätigen, dass die Klägerin umfassend und verschiedentlich seit mehr als einem Jahr in den letzten zehn Jahren beratend und vertretend tätig geworden sei, zusammen mit der X Steuerberatungsgesellschaft B. V. auch kooperierend für andere, und dass das Büro in A bestehe und benutzt werde. Randnummer 15 Die Berufsausübungsbefugnisse der Klägerin seien darüber hinaus exakt die gleichen wie die
zurückgewiesenen Prozessbevollmächtigten C und der gegenwärtig als Prozessbevollmächtigte tätigen Gesellschaft. Es stelle einen unauflösbaren Widerspruch dar, wenn neben der Zurückweisung
C die Zurückweisung der Klägerin durch Urteil bestätigt, zugleich aber die gegenwärtige Prozessbevollmächtigte durch das Urteil als Prozessbevollmächtigte anerkannt werde. Randnummer 16 Das zu erwartende Urteil werde sich zudem in Widerstreit zu den Urteilen
FG Köln vom
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung werde allein durch den Steuerpflichtigen mittels elektronischer Signatur oder handschriftlich gezeichnet. Die bloße Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung sei damit keine Verfahrenshandlung, da sie keine Rechtswirkungen auslöse. Die Klägerin sei bei der Anfertigung und der Abgabe der Steuererklärung nicht als Vertreterin, sondern nur intern als Gehilfin tätig geworden. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, unter Feststellung der Nichtigkeit den Zurückweisungsbescheid vom 7. Juli 2021 aufzuheben, hilfsweise ihn als rechtswidrig aufzuheben. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt weiterhin, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen: Randnummer 20 1. Stehen Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV, auch in Ausgestaltung
3 der Richtlinie 2005/36/EG, einem Berufsvorbehalt, wie dem
StBerG für den/die dort geregelten Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, entgegen? Randnummer 21
BerG sowie der §§ 78, 78b, 78c und 79 ZPO, § 62 FGO, § 67 VwGO, § 73 SGG, § 11 ArbGG, § 22 BVerfGG, § 10 FamFG, §§ 1, 2, 25 bis 29 EuRAG entgegen, soweit diese Bestimmungen Rechtsdienstleistern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, die nach dem Recht ihres Niederlassungsstaates zu derartigen Rechtsdienstleistungen befugt sind und ihre Dienstleistungen vom Ort ihrer beruflichen Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat aus erbringen, diese Rechtsdienstleistungen für in der EU, einschließlich Deutschland, Ansässigen gegenüber deutschen Gerichten untersagen? Randnummer 23 4. Steht Art. 56 AEUV der Beschränkung der Dienstleistungserbringung durch Dienstleister auf dem Gebiet der im StBerG geregelten Berufsausübung, die ihre Dienstleistung von ihrer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU aus gegenüber in Deutschland ansässigen Wirtschaftsteilnehmern erbringen, nach dem Recht ihres Niederlassungsstaates, wie mit der Einfügung
BerG („Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staate der Niederlassung aus erfolgen.“) mit Wirkung vom 23. April 2016 mit der Auslegung, dass die Neufassung
BerG auch auf die Dienstleistungen anwendbar ist, die entsprechende Dienstleister von ihrer Niederlassung aus ohne physischen Grenzübertritt erbringen, entsprechend dem EuGH-Urteil vom
Mitgliedstaates ausschließt? Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit könne keinen Erfolg haben, da die Voraussetzungen
Der Zurückweisungsbescheid vom
von der Klägerin angegebenen inländischen Zustellbevollmächtigten befinde. An diesem Standort befänden sich die Akten und würden zu großen Teilen die Kundenkontakte wahrgenommen. Der Postverkehr der Auftraggeber werde ebenfalls dort abgewickelt. Randnummer 30 Die Befugnis der Klägerin zur Hilfeleistung in Steuersachen ergebe sich im Streitfall nicht aus § 3a StBerG. Die Klägerin habe die Hilfeleistung in Steuersachen bei den bekannten betreuten Mandaten erkennbar nicht nur vorübergehend und gelegentlich i.S.
BerG, sondern regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich ausgeübt. Dies habe bereits das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom
2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, das Finanzgericht habe das Klagebegehren unzutreffend nicht (auch) als Feststellungsklage i.S.
1 FGO, sondern lediglich als Anfechtungsklage i.S.
1 FGO behandelt und damit gegen die Grundordnung
Verfahrens verstoßen. Die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift könnten nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin neben der Anfechtungsklage zugleich eine Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben habe. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die Klage hat im Haupt- und im Hilfsantrag keinen Erfolg. Randnummer 34 I. Die Klage ist mit dem auf die Feststellung der Nichtigkeit
Zurückweisungsbescheids vom
Klagebegehrens gebunden (Ratschow in Gräber, FGO Kommentar, 9. Aufl., § 116 Rz. 67, m.w.N.). Randnummer 36 Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit
Zurückweisungsbescheids. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin im Hilfsantrag eine Anfechtungsklage erhoben hat, in deren Rahmen die geltend gemachte Nichtigkeit
Zurückweisungsbescheids ebenfalls zu überprüfen ist. Denn die in § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelte Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht für die Nichtigkeitsfeststellungsklage. Das durch § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO eröffnete Wahlrecht zwischen einer Anfechtungs- oder einer Nichtigkeitsfeststellungsklage lässt auch die hilfsweise Erhebung einer Anfechtungsklage neben einer Nichtigkeitsfeststellungsklage oder umgekehrt zu (von Beckerath in Gosch, AO/FGO Kommentar, § 41 FGO Rz. 54; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO Kommentar, § 41 FGO Rz. 500; Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO Kommentar, § 41 FGO Rz. 12; vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 62/83, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen
Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1987, 19, unter 2.; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO Kommentar,
Bescheids ist ausweislich
Adressfeldes und
Tenors der durch den Bescheid vorgenommenen Regelung die Klägerin. Der Zurückweisungsbescheid ist darüber hinaus gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 AO auch der H Ltd. als Vollmachtgeberin durch Zustellung per Zustellungsurkunde an ihren gesetzlichen Vertreter bekannt gegeben worden. Randnummer 38 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Zurückweisungsbescheid nicht gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig. Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Einen derartigen schwerwiegenden Fehler hat die Klägerin im Hinblick auf den Zurückweisungsbescheid weder substantiiert dargelegt, noch ist ein solcher Fehler nach den Umständen
Streitfalls erkennbar. Ein möglicher Verstoß der Regelungen
StBerG über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gegen das Unionsrecht führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu, dass der auf der Grundlage
7 Satz 1 AO ergangene Zurückweisungsbescheid einen schwerwiegenden Fehler i.S.
Bl II 2011, 151 Rz. 21, m.w.N.; vgl. auch FG Köln, Urteile vom
StBerG über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zudem keine Anhaltspunkte erkennbar sind (vgl. zur Vereinbarkeit mit Art. 12 GG BVerfG-Beschlüsse vom
Zurückweisungsbescheids kann nur mit der im Hilfsantrag erhobenen Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Randnummer 39 II. Der auf die Aufhebung
Zurückweisungsbescheids vom
StBerG oder nach dem insoweit vorrangigen Unionsrecht eine entsprechende Befugnis zusteht. Randnummer 42 a) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er nach § 80 Abs. 7 Satz 1 AO mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren
Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 AO dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Wirksamkeit der Zurückweisung tritt erst mit der Bekanntgabe an den Vollmachtgeber und den Bevollmächtigten ein (Rätke in Klein, Abgabenordnung Kommentar, 16. Aufl., § 80 Rz. 78; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung Kommentar, § 80 AO Rz. 94d). Für die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung kommt es darauf an, ob dem Bevollmächtigten bei Erlass
Zurückweisungsbescheids die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gefehlt hat (BFH-Urteile vom
Niederlassungsstaates leisten, sind nach § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereich
StBerG befugt. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann nach § 3a Abs. 1 Satz 2 StBerG vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nach § 3a Abs. 1 Satz 4 StBerG nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich ist, ist nach § 3a Abs. 1 Satz 5 StBerG insbesondere nach ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. § 3a StBerG gilt nach § 3c StBerG entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen. Randnummer 45 Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a Abs. 1 StBerG ist nach § 3a Abs. 2 Satz 1 StBerG nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung mit dem in § 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG geregelten Inhalt erstattet. Zuständige Stelle ist nach § 3a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG für Personen aus den Niederlanden die Steuerberaterkammer Düsseldorf. Die Meldung ist nach § 3a Abs. 2 Satz 4 StBerG jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut nach § 3a Abs. 1 StBerG geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will. Randnummer 46 b) Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin bei Erlass
angefochtenen Zurückweisungsbescheids nicht i.S.
BerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland befugt. Randnummer 47 aa) Die Klägerin hat der H Ltd. geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet. Die H Ltd. hat die Klägerin zur Vertretung vor den Finanzbehörden und Finanzgerichten sowie zum Empfang von Steuerbescheiden bevollmächtigt. Die Klägerin ist gegenüber dem Beklagten wiederholt als Vertreterin der H Ltd. im Besteuerungsverfahren aufgetreten, indem sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der H Ltd. übersandt sowie für diese beim Beklagten die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung für 2018 und die Umsatzsteuer-Voranmeldung für I/2021 eingereicht hat, an deren Erstellung sie ausweislich der Eintragung ihrer Steuernummer in der Kennziffer 202 mitgewirkt hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 19, m.w.N.). Der Senat verweist ergänzend auf die Ausführungen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung unter II.2.a der Gründe
Urteils
Finanzgerichts vom 24. November 2020 4 K 32/20, denen er sich anschließt. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass es sich bei der bloßen Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht um eine Verfahrenshandlung handele, betrifft dies die im vorliegenden Klageverfahren nicht zu entscheidende Frage, ob die von der Klägerin übermittelten Umsatzsteuer-Voranmeldung als Rechtsfolge der vom Beklagten vorgenommenen Zurückweisung unwirksam ist. Die Steuererklärungen sind auch von der Klägerin selbst als der Bevollmächtigten der H Ltd. an den Beklagten übermittelt worden. Die Klägerin ist damit im Inland tätig geworden und hat sich – im Gegensatz zum Sachverhalt der von der Klägerin angeführten Urteile
FG Köln vom
BerG fehlt es im Streitfall unabhängig davon, ob die Klägerin die geschäftsmäßige Hilfeleistung von ihrer Niederlassung in den Niederlanden aus oder im Inland von Geschäftsräumen ihrer Zustellbevollmächtigten in O aus oder im Inland ohne inländische Geschäftsräume erbracht hat. Der Senat sieht daher insoweit von einer weiteren Aufklärung der maßgeblichen Umstände für den Ort der Leistungserbringung ab. Randnummer 49
StBerG an; Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind aber nach § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Auf eine fehlende Zurückweisung kann sich die Klägerin nicht berufen, da diese keine Wirkung über das jeweilige Verfahren hinaus entfaltet. Die Rechtmäßigkeit einer im Besteuerungsverfahren vorgenommenen Zurückweisung ist vielmehr allein nach den Vorschriften
StBerG zu beurteilen. Randnummer 51
eindeutigen Wortlauts
BerG auch dann Anwendung, wenn die Hilfeleistung in Steuersachen – wie von der Klägerin vorgetragen – ausschließlich von der Niederlassung der Klägerin in den Niederlanden aus erbracht worden ist. Randnummer 52 Im Streitfall erfüllt die Klägerin zudem im Zeitpunkt der Zurückweisung nicht die Voraussetzungen
BerG für die Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen von der Niederlassung der Klägerin in den Niederlanden aus. Denn die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der für sie handelnde gesetzliche Vertreter den Beruf
Steuerberaters in den Niederlanden während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Die Klägerin hat zwar zum Nachweis dieser Voraussetzung mehrere Zeugen mit einer ladungsfähigen Anschrift in den Niederlanden sowie mehrere in den Niederlanden ansässige Gesellschaften benannt. Für einen substantiierten Vortrag fehlt es aber an konkreten Angaben, welche steuerberatenden Tätigkeiten im Rahmen von Besteuerungsverfahren in den Niederlanden erbracht worden sind (vgl. FG Köln, Urteil vom 22. November 2018 4 K 129/18, juris Rz. 55). Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich bei den benannten Gesellschaften ausnahmslos um Ltd. handelt, zu denen mit der H Ltd. eine Gesellschaft gehört, für die die Klägerin ausweislich
vorliegenden Klageverfahrens und
Klageverfahrens 4 K 32/20 Hilfeleistungen in Steuersachen in beim Beklagten geführten Besteuerungsverfahren erbracht hat. Da die von der Klägerin benannten Zeugen im Ausland ansässig sind und die Klägerin ihre Vernehmung für die Aufklärung eines Auslandssachverhalts beantragt hat, hätte die Klägerin darüber hinaus nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO für deren Erscheinen in der mündlichen Verhandlung Sorge tragen müssen (Herbert in Gräber, FGO Kommentar, 9. Aufl., § 76 Rz. 48, m.w.N.). Randnummer 53 Für den Senat steht ferner nicht fest, dass die Klägerin – in vergleichbarer Weise wie Steuerberatungsgesellschaften i.S.
BerG (vgl. § 67 i.V.m. § 72 Abs. 1 StBerG) – über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht i.S.
BerG verfügt. Der von der Klägerin vorgelegte Versicherungsschein aus dem Jahre 2011 weist nach der besonderen Vereinbarung einen Versicherungsschutz lediglich für Vermögensschäden aus der Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3a StBerG aus. Das im Versicherungsschein beschriebene versicherte Risiko enthält zwar den Klammerzusatz „vom Ausland aus“. Bei Abschluss der Versicherung im Jahre 2011 erfasste § 3a Abs. 1 StBerG aber nur die im Inland erbrachte Hilfeleistung in Steuersachen. Die von der Klägerin vorgetragene Erbringung von Steuerberatungsleistungen von der Niederlassung in den Niederlanden aus war daher aufgrund der Bezugnahme auf § 3a StBerG nicht vom Versicherungsschutz umfasst (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 14. September 2017 6 K 438/16, juris Rz. 58; FG Köln, Urteil vom 22. November 2018 4 K 2652/17, EFG 2019, 480, juris Rz. 63). Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass der Versicherungsschutz der Klägerin im Anschluss an die Einfügung
BerG und die damit verbundene Ausdehnung
Regelungsbereichs auf die grenzüberschreitende Leistungserbringung vom Sitzstaat aus angepasst worden ist. Randnummer 54
StBerG über die Zulassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (BFH-Urteile vom
damit verbundenen Zwecks
Schutzes der Verbraucher als Empfänger der betreffenden Dienstleistung gleichermaßen für inländische und ausländische Steuerberatungsgesellschaften und führt nicht zu einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit, da es aufgrund
Schutzzwecks aus zwingenden Gründen
Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und nicht über das hinausgeht, was zur Verwirklichung dieses Zwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom
BerG herleiten, noch erfüllt sie die Voraussetzungen
BerG für entsprechende Dienstleistungen von Steuerberatungsgesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben. § 3a StBerG ist nach der Neufassung
Abs. 1 Satz 1 durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23. Juni 2017 (Bundesgesetzblatt I 2017, 1682) -StUmgGB- auf jegliche (vorübergehende und gelegentliche) geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen „im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ anwendbar. Hierzu gehört neben der Erbringung derartiger Dienstleistungen im Inland nach dem durch das StUmgGB eingefügten Abs. 1 Satz 2 auch die geschäftsmäßige Hilfeleistung, die vom Staat der Niederlassung aus erbracht wird. Randnummer 62
freien Dienstleistungsverkehrs. Denn mit dem Erfordernis der jährlichen Meldung und den inhaltlichen Vorgaben
BerG hat der Gesetzgeber die Regelungen
1 und 2 Buchst. b bis d RL 2005/36/EG in nationales Recht umgesetzt (vgl. BFH-Urteile vom
freien Dienstleistungsverkehrs, da diese Anforderungen geeignet sind, die Erbringung entsprechender Dienstleistungen durch eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft, die dort vergleichbare Dienstleistungen erbringt, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 „X-Steuerberatungsgesellschaft“, HFR 2016, 290 Rz. 48). Randnummer 64 Die Regelungen
1 und 2 Buchst. b bis d RL 2005/36/EG gelten nach Art. 5 Abs. 2 RL 2005/36/EG nur für die Erbringung von geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen im Inland, nicht aber für entsprechende Dienstleistungen der Klägerin, die vom Staat der Niederlassung aus erbracht werden (EuGH-Urteil vom
AEUV, da sie durch zwingende Gründe
Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Die von der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft vor erstmaliger bzw. erneuter Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zu erstattende Meldung unter Nachweis der Berufsqualifikation dient der Verhinderung der Steuerhinterziehung und dem Verbraucherschutz, da sie der Steuerberaterkammer die Überprüfung der im anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation ermöglicht. Die Meldepflicht geht dabei nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Schutzzwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 „X-Steuerberatungsgesellschaft“, HFR 2016, 290 Rz. 56). Randnummer 66 Im Hinblick auf die mit der Meldung vorzulegende Information über die Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht liegt ebenfalls keine Verletzung
AEUV vor, da dieses Erfordernis den Schutz der Verbraucher als Empfänger der betreffenden Dienstleistung bezweckt. Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist damit aus zwingenden Gründen
Allgemeininteresses gerechtfertigt und geht nicht über das hinaus, was zur Verwirklichung dieses Zwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom
AEUV liegt auch für den Fall nicht vor, dass die Klägerin von ihrer Niederlassung in den Niederlanden aus nicht nur gelegentlich, sondern dauerhaft eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige ausübt. Denn auch für diesen Fall sind die in § 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG geregelten Voraussetzungen als sachgerechte Anforderungen für die Erbringung der grenzüberschreitenden Beratungsleistungen durch die Klägerin heranzuziehen (BFH-Urteil vom
Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission unter dem Az. 2018/2171 führt entgegen der Auffassung der Klägerin zu keiner abweichenden Beurteilung. Die EU-Kommission hat mit dem an zahlreiche Mitgliedstaaten – u.a. auch an Deutschland – gerichteten Aufforderungsschreiben vom 19. Juli 2018 unter Tz. 2.5 Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelungen
StBerG mit dem Unionsrecht geäußert. Zur Begründung stützt sich die EU-Kommission darauf, dass die Anforderungen
StBerG an die Berufsqualifikation der für die Leitung von Steuerberatungsgesellschaften Verantwortlichen die Dienstleistungsempfänger nicht in systematischer und kohärenter Weise schützten, da § 4 StBerG zahlreiche Ausnahmen von diesen Anforderungen enthalte. Die EU-Kommission übernimmt damit die in Tz. 75 bis 79 der Schlussanträge
Generalanwalts vom 1. Oktober 2015 in der Rechtssache C-342/14 „X-Steuerberatungsgesellschaft“ enthaltene Begründung, mit welcher der Generalanwalt die Rechtfertigung der durch die Regelungen
StBerG ausgelösten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit abgelehnt hat. Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 „X-Steuerberatungsgesellschaft“ (HFR 2016, 290) dieser Auffassung
Generalanwalts im Rahmen der Beurteilung der Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit jedoch nicht angeschlossen, sondern in Rz. 56
Urteils eine solche Rechtfertigung für den Fall der Ausdehnung der in § 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG geregelten Meldepflicht auf die ohne physischen Grenzübertritt
Dienstleistenden erbrachte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vielmehr ausdrücklich für verhältnismäßig erklärt. Randnummer 69
BFH im Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12 (BStBl II 2017, 797) zur Vereinbarkeit der Anforderungen der Berufshaftpflichtversicherung und der Berufsqualifikation mit dem Unionsrecht greifen im Ergebnis nicht durch. Das Erfordernis der Berufshaftpflichtversicherung ergibt sich im Streitfall bereits aus § 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 8 StBerG, der nach Einfügung
BerG auch auf die von der Klägerin geltend gemachte grenzüberschreitende Erbringung geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen von den Niederlanden aus Anwendung findet. Eines Rückgriffs auf § 51 Abs. 1 DVStB als Rechtsgrundlage bedarf es daher nicht. Im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation bei einjähriger Berufstätigkeit beruht die Auffassung
BFH, dass die Berufserfahrung aus einer in Deutschland ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit nicht ausreichend ist, darauf, dass es für die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit nach der Rechtsprechung
EuGH auf die Anerkennung und die angemessene Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikation ankommt (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 „X-Steuerberatungsgesellschaft“, HFR 2016, 290, Rz. 54). Randnummer 70 cc) Aus den vorgenannten Gründen bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass die Regelungen
StBerG über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, soweit sie für das vorliegende Klageverfahren erheblich sind, nicht gegen das Unionsrecht verstoßen. Eine Aussetzung
Verfahrens gemäß § 74 FGO zur Vorlage dieser Bestimmungen im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV kommt daher nicht in Betracht. Die von der Klägerin formulierten Vorlagefragen Nr. 1 und 3 bis 5 sind durch die Rechtsprechung
EuGH und die unter Bezug auf diese Rechtsprechung ergangenen Entscheidungen
BFH hinreichend geklärt. Dies gilt auch für die Ausdehnung
Anwendungsbereichs
BerG durch das StUmgGB auf grenzüberschreitende Beratungsleistungen, die vom Mitgliedstaat der Niederlassung aus für inländische Steuerpflichtige erbracht werden. Im Hinblick auf die Vorlagefragen Nr. 1 und 2 fehlt ein Zusammenhang der dort angeführten prozessualen Vorschriften zur Vertretungsbefugnis vor deutschen Gerichten zu der im vorliegenden Klageverfahren streitigen Befugnis der Klägerin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten, so dass es insoweit bereits an der für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH erforderlichen Entscheidungserheblichkeit fehlt. Randnummer 71 III. Der Senat kann entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Die Beteiligten sind ausweislich
Protokolls zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und dabei auch gemäß § 91 Abs. 2 FGO darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Randnummer 72 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Die Klägerin trägt die Kosten
gesamten Rechtsstreits einschließlich der Kosten
Beschwerdeverfahrens beim BFH (Ratschow in Gräber, FGO Kommentar, 9. Aufl., § 143 Rz. 25). Randnummer 73 Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionsgründe i.S.
2 FGO nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Voraussetzungen für die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft höchstrichterlich geklärt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001555929
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