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LG Flensburg 1. Große Strafkammer I Ks 108 Js 26729/20 Urteil Verwirklichung von Mordmerkmalen bei tiefgreifender Bewusstseinsstörung § 21 StGB, § 22

Verwirklichung von Mordmerkmalen bei tiefgreifender Bewusstseinsstörung Orientierungssatz 1. Eine Verwirklichung von Mordmerkmalen kann nicht festgestellt werden, wenn der Täter bei der Tat im Wesentlichen durch Affekte wie ein Motivbündel aus Wut, Angst, und Panik geleitet wurde und nicht in der Lage war, diese Affekte hinreichend zu steuern, da er sich in einem Zustand der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung befand. Auch eine Annahme von „niedrigen Beweggründen“ scheidet dann aus. (Rn.495) 2. Eine besonders schwere Brandstiftung ist nicht anzunehmen, wenn die Verdeckung einer Tat nicht leitendes Motiv bei der Brandlegung war, sondern vor allem Mittel zum Zweck eines Bilanzselbstmordes. (Rn.500) 3. Der Strafrahmen einer Tötung ist zu mildern, wenn der Täter aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vermindert schuldfähig war. Dafür spricht es, wenn es sich um eine klassische Tötung des Intimpartners in einer krisenhaften Phase handelte, eine Trennung von der als „heilig“ angesehenen Familie angedroht wurde, eine Anpassungsstörung bestand, Panikgefühle und Erinnerungslücken geschildert wurden und der Täter später einen Suizidversuch unternahm. (Rn.524) Tenor Der Angeklagte wird wegen Totschlags, Vergewaltigung und versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, 212 Abs. 1, 306a Abs. 1, 53, 49, 22, 23 Abs. 1 und Abs. 2, 21 StGB. Gründe Randnummer 1 Vorspann Randnummer 2 1. Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen zum Tatzeitpunkt 47-jährigen Familienvater; Opfer des Totschlages und der Vergewaltigung war seine Ehefrau, die 41-jährige .... Die versuchte schwere Brandstiftung war Mittel zum Zweck eines Selbstmordversuches des Angeklagten und erfolgte als Reaktion auf die vorausgegangenen Taten. Randnummer 3 Hintergrund der in einem äußerst engen zeitlichen und lebensgeschichtlichen Kontext stehenden Taten war die etwa einen Monat zuvor erfolgte Trennung der Geschädigten von dem Angeklagten, welche bei diesem zu einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion nach ICD-10: F 43.22 geführt hat, die zwar für sich genommen forensisch nicht relevant ist und kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt, jedoch konstellativ im Rahmen der Beurteilung der jeweiligen spezifischen Tatdynamik - bezüglich Tatentwicklung und Motivlage des Angeklagten - eine erhebliche Rolle spielt und sich auch auf die Strafzumessung auswirkt. Randnummer 4 So hatte der Angeklagte Anfang Oktober 2020 nach über 20-jähriger Beziehung mit seiner Ehefrau, aus der vier Kinder hervorgegangen sind - ein bereits kurz nach der Geburt verstorbener Sohn, zwei zum Tatzeitpunkt 17- bzw. 16-jährige Söhne und eine zweijährige Tochter –, zufällig erfahren, dass sie ein Verhältnis zu einem Arbeitskollegen unterhielt. Nachdem er die Geschädigte diesbezüglich am 10.10.2020 zur Rede gestellt hatte, trennte sie sich von ihm, wobei diese Trennung lediglich eine Auflösung der partnerschaftlichen, insbesondere sexuellen, Beziehung, nicht aber des familiären Zusammenlebens umfassen sollte. Die Eheleute kamen nämlich überein, zunächst weder eine Scheidung noch auch nur eine räumliche Trennung anzustreben, sondern den Kindern zuliebe als eine Art „Familien-WG“, also eine der Kindererziehung dienende Zweckgemeinschaft, in dem gemeinsam gemieteten Haus wohnen zu bleiben. Randnummer 5 Die Trennung und die Ambivalenz dieses Arrangements belasteten den Angeklagten, für den die Beziehung und seine Familie den maßgeblichen Lebensinhalt darstellten, in der Folge erheblich. Die Wochen bis zu den Taten waren auf der einen Seite von verzweifelten Bemühungen des Angeklagten, die Beziehung doch noch zu retten, und auf der anderen Seite durch von ihm empfundene Gefühle tiefer Hoffnungslosigkeit sowie wiederholten Streitigkeiten zwischen den Eheleuten geprägt. Der Angeklagte konnte das für ihn plötzlich kommende Beziehungsende nicht akzeptieren bzw. verarbeiten und reagierte auf die emotionalen Belastungen infolge der Trennung durch Ausbildung der vorgenannten Anpassungsstörung. Infolge seines Unvermögens, sich an die veränderte Situation anzupassen, versuchte er unter anderem wiederholt, sich der Geschädigten körperlich zu nähern, in der vergeblichen Hoffnung, seine Frau durch Zärtlichkeiten bzw. sexuelle Kontakte zurückgewinnen zu können. Die Geschädigte lehnte jedoch den Austausch von Zärtlichkeiten konsequent ab, was den Angeklagten aber nicht von weiteren Versuchen, körperliche Nähe herzustellen, und auch nicht von - unerwünschten - Berührungen abhielt. Unterdessen setzte ... die sexuelle Beziehung zu ihrem Arbeitskollegen, dem Zeugen ..., fort, was den Angeklagten weiter belastete und kränkte. Randnummer 6 Die mit einer depressiven Symptomatik einhergehende Anpassungsstörung manifestierte sich überdies spätestens ab Anfang November 2020 auch in konkreten Suizidgedanken des Angeklagten. Letztlich hielt ihn jedoch die Liebe zu seinen Kindern zunächst davon ab, diese umzusetzen. Die Kammer konnte im Übrigen nicht feststellen, dass er im Vorfeld der Taten bereits in Betracht zog, gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig zu werden oder diese gar zu töten. Daneben wies er zusehends auch somatische Symptome auf, insbesondere überaus besorgniserregende Leberwerte, welche ab dem 03.11.2020 eine Krankschreibung bedingten. Dies wiederum führte sodann am 10.11.2020 zu dem Verlust seines Arbeitsplatzes. Randnummer 7 Der Angeklagte befand sich daher am Morgen des 11.11.2020, dem Tattag, in einer erheblichen Lebenskrise. In dieser Situation schlug er seiner Ehefrau gegen 08:00 Uhr morgens zum wiederholten Male vor, zumindest eine sexuelle Beziehung – von ihm als „Freundschaft Plus“ bezeichnet - miteinander zu führen, was sie jedoch wiederum ablehnte. Stattdessen legte sich die Geschädigte, die zuvor Nachtdienst gehabt hatte, schlafen. Einige Zeit später - ab etwa 09:52 Uhr - begab sich auch der Angeklagte in das noch immer gemeinsam genutzte Schlafzimmer, wo es nun zur Überzeugung der Kammer zunächst zu der abgeurteilten Vergewaltigung - in Gestalt eines Eindringens mit einem Finger in die Vagina der Geschädigten - und sodann zu der anschließenden Tötung ... kam, nachdem diese dem Angeklagten im Rahmen einer auf den sexuellen Übergriff folgenden Auseinandersetzung angedroht hatte, ihn in die Psychiatrie einweisen zu lassen, sodass er seine Kinder vorerst nicht mehr sehen würde. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass diese Ankündigung bei dem Angeklagten diverse erhebliche Affekte ausgelöst hat, insbesondere Wut, Verzweiflung, panische Verlustangst und Kränkung, was dazu führte, dass er in einem nicht auszuschließenden Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung mit einem S. Taschenmesser viermal auf den Hals und den Oberkörper seiner Frau einstach, wodurch es insbesondere zu einer Eröffnung der linken Halsdrosselvene kam, einer zwar nicht sofort tödlichen, aber durchaus zu einem starken Blutverlust führenden Verletzung. Sodann ergriff der Angeklagte ein Kissen, das er auf das Gesicht der Geschädigten presste, bis diese bewusstlos wurde. Letztlich verblutete die Geschädigte, die sich auf Grund eines sogenannten Anerstickens durch das Kissen nicht wehren konnte, infolge der Drosselvenenverletzung. Randnummer 8 Der Angeklagte realisierte zur Überzeugung der Kammer nun - nach dem plötzlichen Abbau der genannten Affekte - den Tod seiner Frau und reagierte panisch sowie schwer erschüttert, was in der Folge zunächst zu teilweise irrational anmutenden Verhaltensweisen führte. So presste er der Geschädigten aus Angst vor etwaigen Totenlauten ein „Theraband“, also ein dehnbares Fitnessband, in Mund und Rachen. Außerdem fesselte er dem Leichnam in seiner Panik mit einer Pyjamahose die Hände. Randnummer 9 Sodann entschloss sich der Angeklagte dazu, sich nunmehr das Leben zu nehmen, woraufhin er bereits ab 10:22 Uhr entsprechende Vorkehrungen für die Versorgung seiner Kinder traf und schließlich mit Hilfe von Grillanzünder zwei Brandherde, einen auf der zum Schlafzimmer führenden Treppe und einen im Schlafzimmer, entflammte. Er selbst legte sich zu dem Leichnam seiner Frau in das Bett, in der Absicht dort durch Rauchgasintoxikation zu sterben. In der Folge kam es vor allem im Schlafzimmer plangemäß auch zu einer erheblichen und gefährlichen Rauchgasentwicklung. Letztlich konnte der Angeklagte jedoch durch bereits zeitnah von Dritten alarmierte Rettungskräfte bewusstlos aufgefunden und medizinisch versorgt werden. Sein Zustand war zunächst lebensbedrohlich, sodass er im Krankenhaus künstlich beatmet werden musste und bis zum 14.11.2020 nicht ansprechbar war. Randnummer 10 Die gelegten Brände wiederum waren noch vor Eintreffen der Feuerwehr jeweils von selbst wieder erloschen, ohne dass das Feuer auf selbstständige Gebäudeteile übergegriffen hätte. Randnummer 11 2. Die Überzeugungsbildung der Kammer zum unmittelbaren Tatgeschehen beruht - neben den übrigen Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme - insbesondere hinsichtlich der Reihenfolge der festgestellten Handlungen zu einem wesentlichen Teil auf den eigenen Angaben des Angeklagten. Eine Besonderheit des Falles liegt diesbezüglich darin, dass die Einlassung des Angeklagten zu der Tötung seiner Ehefrau Elemente enthält, die auf den ersten Blick dazu angetan sein könnten, als bloße Schutzbehauptungen aufgefasst zu werden, insbesondere hinsichtlich einer von ihm beschriebenen ausgestanzten Erinnerungslücke und der geschilderten erst postmortalen Fesselung und Knebelung, da diese irrational wirkenden Abläufe - jedenfalls bei vordergründiger Betrachtung unter Außerachtlassung der psychischen Prädisposition und der Ausnahmesituation des Angeklagten im Tatzeitpunkt - wenig lebensnah erscheinen könnten, zumal die Auffindesituation der Leiche einen offensichtlichen Sexualbezug der Tat suggeriert, sodass die Annahme eines sexuell motivierten Tötungsdeliktes im Sinne eines Mordes zur Befriedigung des Geschlechtstriebes oder die Annahme einer Verdeckungstötung zunächst naheliegen könnten. Die zu Grunde gelegten Angaben des Angeklagten zu dem Tötungsdelikt und seinem unmittelbaren Nachtatverhalten werden jedoch teilweise durch das Spurenbild am Tatort gestützt und konnten jedenfalls durch die weitere Beweisaufnahme nicht widerlegt werden. Überdies ist beachtlich, dass - ganz im Gegenteil - die festgestellte Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, deren Aufklärung einen wesentlichen Bestandteil der Beweisaufnahme ausgemacht hat, und die bei ihm zu diagnostizierende Anpassungsstörung zur Überzeugung der Kammer maßgeblich in die Würdigung einzubeziehen waren. Unter Berücksichtigung der besonderen psychopathologischen Prädisposition des Angeklagten in der Tatanlaufzeit und des spezifischen Beziehungskonfliktes als Tathintergrund erachtet die Kammer die Annahme als naheliegend, dass sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt in einem außergewöhnlich emotionalen Zustand einer überaus hohen affektiven Erregung befunden hat. Durch einen solchen lassen sich jedoch seine Angaben zur Tötung seiner Frau und insbesondere zu seinen - vordergründig - irrational anmutenden Nachtathandlungen in einer Gesamtschau ohne weiteres plausibel und schlüssig erklären. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer von dem dargelegten Geschehensablauf hinsichtlich der Tötung ... überzeugt, auch wenn andere Sachverhaltsvarianten - insbesondere bezüglich der Motivlage des Angeklagten und der Reihenfolge der dargestellten Vergewaltigung, Tötungshandlungen sowie Fesselung und Knebelung - abstrakt weiterhin durchaus denkbar sind. Für die Annahme eines anderweitigen Handlungsverlaufs - insbesondere eines solchen, der eine Verurteilung wegen Mordes gebieten würde - hat die Beweisaufnahme jedoch keine konkreten und belastbaren Anhaltspunkte ergeben, die über bloße Spekulationen hinausgingen. Vielmehr liegt zur Überzeugung der Kammer eine sogenannte zweiphasige Affekttat vor, bei der die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die zunächst begangene - durch die Anpassungsstörung motivierte - Vergewaltigung, welche zu der Auseinandersetzung geführt und den affektiven Ausnahmezustand des Angeklagten ausgelöst hat, anders zu beurteilen ist als diejenige bezüglich der affektgeleiteten Tötungshandlung. Die auf das Tötungsdelikt folgende versuchte Brandstiftung erfolgte wiederum nach einer Zäsur in einer nicht mehr affektgeleiteten Phase der schweren Erschütterung des Angeklagten. Randnummer 12 Hinsichtlich der Vergewaltigung ist beachtlich, dass der Angeklagte Ablauf und Kontext der sexuellen Handlungen am Tatmorgen zwar abweichend von den Feststellungen als einvernehmlich bewertet und zeitlich weiter vorgelagert geschildert hat, jedoch waren dennoch auch insoweit seine eigenen Angaben - nämlich vor allem diejenigen zum Eheleben ab dem Zeitpunkt der Trennung - in einer Gesamtschau maßgeblich für die Beurteilung der Kammer. So hat der Angeklagte selbst betont, dass seine Ehefrau seit der Trennung keinerlei Zärtlichkeiten bzw. Berührungen seinerseits gewünscht habe. Unter Berücksichtigung der Auswertung digitaler Spuren, die eine Rekonstruktion der zeitlichen Abläufe an dem fraglichen Morgen ermöglichten, konnte die Kammer sich aufgrund dessen in einer Gesamtschau eine Überzeugung davon bilden, dass es am Tatmorgen unmittelbar vor der Tötung der Geschädigten zu einer Vergewaltigung gekommen ist, welche wiederum auslösend für das weitere Geschehen war. Randnummer 13 3. Sachverständig beraten durch die forensisch erfahrene Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie forensische Psychiatrie Dr. med. ... hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte bei der Vergewaltigung trotz seiner Anpassungsstörung nicht forensisch relevant in seiner psychisch geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und insoweit daher uneingeschränkt schuldfähig war. Bei der Tötung seiner Frau befand er sich hingegen in einem affektbedingten Zustand der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des zweiten Eingangsmerkmals des § 20 StGB, wodurch er bei vollständig erhaltender Einsichtsfähigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war (§ 21 StGB), ohne dass diese jedoch vollständig aufgehoben war. Die versuchte Brandstiftung stellte sich wiederum zur Überzeugung der Kammer als Mittel zur Begehung eines sogenannten Bilanzselbstmordes dar, wobei der Angeklagte bei seinem Selbstmordversuch äußerst kontrolliert und zielgerichtet vorging, sodass er bezüglich der Brandlegung in seiner psychisch-geistigen Leistungsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt war. I. Randnummer 14 Feststellungen zur Person Randnummer 15 1. Allgemeine lebensgeschichtliche sowie schulische und berufliche Entwicklung: Randnummer 16

  1. a)Der Angeklagte wurde in ... geboren und war zwei Jahre alt, als sich seine Eltern scheiden ließen, woraufhin er zunächst bei seinen Großeltern mütterlicherseits gemeinsam mit den jüngeren Brüdern seiner Mutter, die nur vier bzw. zehn Jahre älter waren als er selbst, aufwuchs. Den Kontakt zu seiner Mutter, die er in den Ferien regelmäßig besuchte, beschreibt er als auch in dieser Zeit gut. Zu seinem Vater hatte er hingegen in den folgenden Jahren kaum noch Kontakt; der Angeklagte hatte diesen nach der Trennung der Eltern über die Jahre insgesamt nur etwa dreimal getroffen, bevor sein Vater vor ca. 16 oder 17 Jahren an den Folgen einer schweren Alkoholabhängigkeit, die auch Grund für die Trennung der Eltern des Angeklagten gewesen war, starb. Randnummer 17 Im Alter von elf oder zwölf Jahren zog der Angeklagte mit seiner Mutter und seinem Stiefvater nach ... um, wo beide in staatlichen Gastronomiebetrieben tätig waren - sein Stiefvater als Koch und Küchenchef und seine Mutter als Gaststättenleiterin. Randnummer 18
  2. b)Die schulische Laufbahn des Angeklagten war unauffällig. Er wurde nach dem Besuch des Kindergartens im Alter von sieben Jahren eingeschult und durchlief die Schule trotz sechsfacher Schulwechsel infolge häufiger Umzüge auf Grund von Arbeitsplatzwechseln seiner Eltern problemlos und nach seiner Darstellung mit guten Leistungen. Er besuchte an verschiedenen Orten polytechnische Oberschulen und schloss die Schule nach der zehnten Klasse erfolgreich ab, was einem Realschulabschluss entspricht. Randnummer 19
  3. c)Anschließend stand er vor der Entscheidung, eine Ausbildung zu absolvieren oder das Abitur zu machen, und entschied sich für eine Ausbildung zum Industriemechaniker in der ... Werft, wobei er als Grund hierfür angab, infolge des Mauerfalles und des politischen Umschwunges bzw. der allgemeinen Aufbruchsstimmung schlicht kein Interesse an der Schule mehr gehabt zu haben. In dieser Zeit lebte er unter der Woche in einem Heim für Auszubildende und verbrachte die Wochenenden bei seiner Mutter und seinem Stiefvater. Letzterer hatte sich zwischenzeitlich mit verschiedenen gastronomischen Unternehmungen, unter anderem einem Restaurant bzw. einem Imbiss und einem Billardcafé, selbstständig gemacht, bei deren Betrieb er schließlich auf Grund von Problemen mit dem Personal Unterstützung benötigte. Der Angeklagte, der bereits zuvor verschiedentlich in den Familienbetrieben ausgeholfen hatte, brach daraufhin nach zwei Jahren seine Ausbildung ohne Abschluss ab, zog wieder gänzlich zu Hause ein und wurde von seinem Stiefvater als ungelernte Arbeitskraft in Vollzeit angestellt, nachdem der „Familienrat“, wie der Angeklagte es anschaulich darstellte, entsprechendes für ihn beschlossen hatte. Nach etwa einem Jahr kam es jedoch vermehrt zu Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und seinem Stiefvater, welche der Angeklagte auf Differenzen infolge eines klassischen Generationenkonfliktes zurückführte, woraufhin er das Arbeitsverhältnis trotz der guten Bezahlung auflöste und im Alter von 19 Jahren aus der Wohnung seiner Eltern auszog. Randnummer 20 Nach seinem Auszug wurde er für kurze Zeit Mitglied einer Drückerkolonne, deren Geschäftsgebaren er jedoch nicht guthieß, woraufhin er diese schnell wieder verließ. Er entschloss sich nun dazu, auf Reisen zu gehen und sich an verschiedenen Orten spontan in gastronomischen Betrieben vorzustellen und dort jeweils saisonabhängig zu arbeiten. Auf Grund seiner Erfahrungen in der Gastronomie und einer seinerzeit in diesem Bereich recht hohen Nachfrage nach zuverlässigen Arbeitskräften gelang es ihm ohne Weiteres, diesen Plan umzusetzen. Infolgedessen war er in den folgenden Jahren unter anderem in ..., auf ..., ..., aber auch im Ausland in Restaurants, Discotheken und Pensionen sowie Hotels tätig, wobei er regelmäßig in Mitarbeiterunterkünften wohnte. So verbrachte er beispielsweise einen Urlaub auf ..., wo ihm zufällig ein Gastronom, der deutschsprachige Kellner suchte, ein Arbeitsangebot unterbreitete, welches der Angeklagte spontan annahm, sodass er seinen Urlaub nach nur fünf Tagen abbrach und stattdessen für mehrere Monate auf ... lebte und arbeitete. Zu einem anderen Zeitpunkt begab er sich auf eine regelrechte - wie er es formulierte - „Abenteuertour“ durch Europa, indem er bis nach ... trampte und von dort nach ... weiterreiste, da er davon gehört hatte, dass auf der Insel im Frühjahr stets Arbeitskräfte in der Gastronomie gesucht würden. Er verbrachte schließlich mehrere Monate als Saisonkraft auf ..., bis er Ende des Jahres 1996 einen Bekannten besuchte, dessen Eltern einen gastronomischen Betrieb in der Nähe von ... führten. Als diese ihm anlässlich seines Besuchs vorschlugen, für sie zu arbeiten, entschied er sich wiederum spontan dazu, dieses Angebot anzunehmen und in ... zu bleiben. Randnummer 21 Sofern er - insbesondere außerhalb der jeweiligen Saison - keine Tätigkeit in der Gastronomie ausübte, wohnte er jeweils erneut vorübergehend bei seinen Eltern oder seiner Großmutter. Randnummer 22 Ab 1998 arbeitete der Angeklagte schließlich auf ..., wobei sich seine dortige Arbeitssuche als ungelernte Kraft - in der eher gehobenen Gastronomie - zunächst schwieriger gestaltete als von ihm erwartet. Letztlich gelang es ihm jedoch eine Anstellung in einem angesehenen Hotel, dem „...“, in ..., zu finden, wo er anfing, in der Spülküche zu arbeiten, und wiederum die Möglichkeit hatte, in einer Personalunterkunft zu wohnen. Nachdem er auch außerhalb der Saison in dem Hotel weiterbeschäftigt worden war und handwerkliche Tätigkeiten bei Renovierungsarbeiten verrichtet hatte, wechselte er ab der nächsten Saison in den Service und stieg in der Folgezeit sogar zeitweilig zum stellvertretenden Restaurantleiter auf. In dem Hotel lernte er schließlich nach dem Wechsel in den Service seine ebenfalls dort beschäftigte spätere Ehefrau, die Geschädigte, kennen und gründete mit ihr eine Familie, worauf sogleich noch ausführlich eingegangen wird. Randnummer 23 Bis 2012 arbeitete der Angeklagte kontinuierlich in Vollzeit in gastronomischen Betrieben auf ..., zuletzt in der „...“, bis er und seine Frau beschlossen, die Insel auf Grund der hohen Lebenshaltungskosten zu verlassen und sich auf dem Festland mit einem eigenen Gastronomiebetrieb selbstständig zu machen. Sie pachteten daher in ... den Landgasthof „...“, der sich jedoch unvorhergesehener Weise als deutlich renovierungsbedürftiger als einkalkuliert erwies, sodass sie ihr gastronomisches Konzept mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht umsetzen konnten. Sie entschieden sich daher, den Betrieb nach nur einem halben Jahr unter erheblichen finanziellen Verlusten wieder aufzugeben, woraufhin sie im Dezember 2012 nach ... zogen. Der Angeklagte fand dort schon nach kurzer Zeit im Januar eine neue Vollzeitanstellung in einem Restaurant, dem „...“. ... wiederum, die gelernte Krankenpflegerin war, meldete sich zunächst arbeitslos und kümmerte sich um die Kinder. Über die Agentur für Arbeit wurde ihr schließlich eine dreijährige Umschulung zur Altenpflegerin ermöglicht. Randnummer 24 Im Jahr 2015 erlebte der Angeklagte ein Erschöpfungssyndrom auf Grund der belastenden Arbeitszeiten in dem Restaurant, da er dort an sechs Tagen die Woche in jeweils zwei Teilschichten arbeitete und selten vor 22 Uhr Feierabend hatte, weshalb er beabsichtigte, sich aus der Gastronomie zurückzuziehen. Er wurde daraufhin wunschgemäß von seinem Arbeitgeber entlassen, allerdings mit der Zusage, nach Besserung seines gesundheitlichen Zustandes gegebenenfalls wieder eingestellt werden zu können. Stattdessen begann er jedoch - wie zuvor schon seine Frau - über die Agentur für Arbeit ebenfalls eine Umschulung zu machen, und zwar zum Industriekaufmann. Diesen Lehrgang schloss er 2017 nach nur zwei Jahren erfolgreich ab, woraufhin er von der Firma „...“, bei der er während der Ausbildung ein sechsmonatiges Praktikum absolviert hatte, auf Grund seiner guten Leistungen und seiner Zuverlässigkeit übernommen wurde. Dort arbeitete er, bis er Ende Januar 2019 nach der Geburt seiner Tochter ... in Elternzeit ging, während seine Ehefrau ab April 2019 in Vollzeit arbeitete. Hintergrund dieser Entscheidung war insbesondere die finanzielle Situation der Familie, also der Umstand, dass die Tätigkeit seiner Ehefrau in der Altenpflege besser bezahlt war als die - ohnehin nur befristete - Tätigkeit des Angeklagten. Daneben begrüßte der Angeklagte die Möglichkeit, sich der Erziehung von ... intensiv widmen zu können, nachdem er in der frühen Kindheit seiner Söhne auf Grund seiner langen und familienunfreundlichen Arbeitszeiten in der Gastronomie hierzu nur wenig Gelegenheit hatte. Während der Elternzeit ging der Angeklagte allerdings an den Tagen, an denen seine Ehefrau dienstfrei hatte und sich um ... kümmern konnte, Teilzeitbeschäftigungen zur Aufbesserung der finanziellen Verhältnisse der Familie nach - so etwa zunächst erneut im „...“ auf 450 € - Basis und später dann im Rahmen eines ausgeübten Teilgewerbes als Auslieferungsfahrer für „...“. Randnummer 25 Er blieb bis September 2020 in Elternzeit und betrachtet diese etwa anderthalb Jahre rückblickend als die schönste Zeit seines Lebens. Randnummer 26 Ab Oktober 2020 fing er erneut an, in Vollzeit zu arbeiten, und zwar in der Firma „...“, der Nachfolgerin des mittlerweile insolventen Unternehmens „...“. Infolge seiner Krankschreibung ab dem 03.11.2020, auf deren Hintergründe sogleich unter Ziffer II. 1. noch ausführlich eingegangen wird, wurde ihm jedoch bereits am 10.11.2020, also einen Tag vor dem Tatgeschehen, durch den Zeugen ... mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit wieder beendet werden würde, da der Zeuge zwar mit der Arbeitsleistung des Angeklagten zufrieden gewesen sei, der Betrieb sich den krankheitsbedingten Ausfall des Angeklagten allerdings nicht leisten könne. Randnummer 27
  4. d)Die finanzielle Situation der Eheleute ... war zeitweise durch die gescheiterte Selbstständigkeit im Jahr 2012 und die jeweiligen Phasen ihrer Umschulungen sowie der Elternzeit des Angeklagten von Anfang 2019 bis September 2020 angespannt, auch wenn sie keine langfristig bestehenden Schulden hatten. Zwar konnten sie die laufenden Kosten der Familie stets tragen, signifikante Rücklagenbildungen für unerwartete Ausgaben oder größere Urlaube waren jedoch nicht immer ohne weiteres möglich. Auf Grund eines negativen Schufa-Eintrages des Angeklagten, der im Zuge der Aufgabe des Landgasthofes infolge einer Streitigkeit über eine ausstehende Stromrechnung entstanden war, lief im Übrigen keines der Konten der Familie auf den Namen des Angeklagten. Sämtliche Gehaltseingänge waren vielmehr auf dem Konto der Geschädigten zu verzeichnen, für das der Angeklagte, wie auch für ihre übrigen Konten, eine Verfügungsberechtigung hatte. Der Angeklagte hatte im Oktober 2020 ca. 1.600,00 € netto bei der Firma „...“ verdient. Die Geschädigte verdiente wiederum etwa 2.100,00 € netto pro Monat in der Altenpflege. Randnummer 28
  5. e)Der Angeklagte weist keinerlei Suchtproblematik auf; er trinkt Alkohol eher selten und nur in sozialadäquatem Umfang. Betäubungsmittel konsumiert er keine. Randnummer 29
  6. f)Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten Randnummer 30 2. Partnerschaftliche Beziehungen und Familienleben: Randnummer 31
  7. a)Die Sexual- und Beziehungsanamnese des Angeklagten ist zunächst - bis zum Bruch in der Beziehung zu seiner Ehefrau - unauffällig. Randnummer 32 Etwa ab der siebten Klasse entwickelten sich bei ihm ein Interesse an Mädchen sowie erste erotische Fantasien, wobei diese durchweg - auch im Erwachsenenalter - keinerlei Fetische bzw. sadomasochistische oder sonstige Elemente enthielten, die für die hier abzuurteilenden Taten bedeutsam sein könnten. Randnummer 33 In der zehnten Klasse hatte der Angeklagte seine erste - etwa gleichaltrige - Freundin, die er in der Schule kennen gelernt hatte und mit der er einige Monate zusammen war. Mit ihr erlebte er auch seinen ersten Geschlechtsverkehr. Anschließend hatte er zunächst nur kurzzeitige und eher unverbindliche Beziehungen, bis er während seiner Ausbildung eine Frau kennen lernte, mit der er etwa anderthalb Jahre lang zusammen war. Diese Beziehung scheiterte jedoch daran, dass seine Freundin mit dem Abbruch seiner Ausbildung und dem Wechsel in den väterlichen Betrieb nicht einverstanden war. Randnummer 34
  8. b)Nach einigen weiteren unverbindlichen kürzeren Beziehungen bzw. sexuellen Kontakten lernte er Ende des Jahres 1996 während seines Aufenthaltes in der Nähe von ... kennen, mit der er bereits nach kurzer Zeit eine feste Beziehung einging und schnell zusammenzog, da sie auf Grund ihrer jeweiligen Wohnsituation - der Angeklagte lebte in einer Personalunterkunft, seine Partnerin noch bei ihren Eltern - ansonsten kaum Privatsphäre gehabt hätten. Auch wenn sie nicht ausdrücklich planten, zeitnah ein Kind zu bekommen, verzichteten sie dennoch auf Verhütung und nahmen eine Schwangerschaft insoweit zumindest bewusst in Kauf; ... wurde daraufhin auch nach recht kurzer Zeit schwanger. Am ... wurde der gemeinsame Sohn des Paares, ..., geboren. Nur etwa zwei bis drei Monate später ging die Lebensgefährtin des Angeklagten jedoch eine sexuelle Beziehung zu ihrem ehemaligen Partner ein, wovon der Angeklagte nur durch bloßen Zufall erfuhr. Dies führte schließlich zur Trennung des Paares; Frau ... kehrte zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten zurück und der Angeklagte zog nach ... um, wo er - wie zuvor dargestellt – erneut Arbeit in der Gastronomie fand. Neben der Enttäuschung über das Ende der Beziehung und den Betrug empfand er vor allem Verunsicherung im Hinblick auf seine Rolle im Leben seines Sohnes und die auf ihn zukommenden Unterhaltsverpflichtungen. Zunächst hielt er um seines Sohnes Willen den Kontakt zu seiner Ex-Partnerin, die ihn auch etwa zwei oder drei Mal mit dem Kind auf ... besuchte. Als sie jedoch überraschenderweise zum Ausdruck brachte, erneut eine Beziehung mit dem Angeklagten eingehen zu wollen, nachdem sie sich wieder von ihrem Freund getrennt hatte, lehnte er dies ab, da er kein Vertrauen mehr zu ihr fassen konnte. In der Folge verschlechterte sich sein Verhältnis zu ... erheblich. Sie distanzierte sich zusehends von dem Angeklagten und warf ihm insbesondere vor, nicht ausreichend Unterhalt zu zahlen, weshalb sie auch rechtliche Schritte gegen ihn einleitete. Die Differenzen führten schließlich zu einem Kontaktabbruch, der sich auch auf das Verhältnis zu seinem Sohn erstreckte. Als der Angeklagte später noch einmal versuchte, den Kontakt zu ... wieder aufleben zu lassen, teilte Frau ... ihm mit, einen neuen Partner zu haben, mit dem sie eine Familie gründen wolle und den ... mittlerweile für seinen leiblichen Vater halte. Der Angeklagte entschied sich daraufhin dafür, seinen Sohn in diesem Glauben zu lassen, da er meinte, dies sei das Beste für das Kind. Er hatte in der Folge nur noch einmal aus administrativem Anlass kurzen Kontakt zu Frau ..., als ... etwa zwölf oder 13 Jahre alt war. Bei dieser Gelegenheit erfuhr der Angeklagte, dass sein Sohn noch immer nichts von seiner, des Angeklagten, Vaterschaft wusste. Weiteren Kontakt zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin oder ... hatte er nicht mehr. Es gelang ihm über die Jahre, den Kontaktabbruch zu seinem Sohn und die fehlende Bindung zu diesem weitgehend zu verdrängen, insbesondere, nachdem er die Beziehung zu der Geschädigten eingegangen war und mit ihr eine Familie gegründet hatte. Allerdings kam es dennoch vereinzelt zu Situationen, in denen ihn der plötzliche Gedanke an die Entfremdung von ... emotional überwältigte und erheblich belastete. Randnummer 35
  9. c)Wie bereits erwähnt lernte der Angeklagte während seiner Tätigkeit im „...“ auf ... schließlich das Tatopfer, seine spätere Ehefrau ... kennen, die dort ebenfalls im Service beschäftigt war. Auch diese Beziehung des Angeklagten entwickelte sich schnell. Nachdem die Geschädigte im Oktober 1999 in dem Hotel angefangen hatte, kamen sie sich erstmals am ..., dem Geburtstag ..., näher und gingen im November desselben Jahres eine feste Beziehung ein. Ende Februar 2000 zogen sie bereits zusammen. Sie entschieden sich schon frühzeitig nach Beginn ihrer Beziehung dazu, miteinander eine Familie zu gründen. Die Geschädigte wurde daraufhin nach kurzer Zeit schwanger. Ihr gemeinsamer Sohn, ..., kam jedoch am ... zu früh zur Welt und verstarb noch am gleichen Tag, nachdem er auf Grund eines Sturmes zunächst nicht von der Insel ausgeflogen werden konnte, um in einer besser ausgestatteten Klinik auf dem Festland eine pädiatrische Notfallversorgung zu erhalten. Der Angeklagte und die Geschädigte bewältigten ihre Trauer in der Folge gemeinsam, was sie aus Sicht des Angeklagten einander noch näherbrachte und regelrecht „zusammenschweißte“. Im Februar 2002 heirateten sie schließlich; 2003 wurde ihr Sohn ... und 2004 ihr Sohn ... geboren. Randnummer 36 Nach dem gescheiterten Versuch der Selbstständigkeit bewohnte die Familie ab 2012 zunächst eine Wohnung in ... und zog schließlich in eine Doppelhaushälfte in ..., in der sie bis zu den Taten zur Miete wohnten. Im Jahr 2019 beabsichtigten sie, ein Haus zu kaufen. Dies scheiterte jedoch an dem negativen Schufa-Score des Angeklagten, welcher einer ausreichend hohen Kreditaufnahme des Paares entgegenstand. Randnummer 37 Der Angeklagte empfand das Familienleben mit der Geschädigten und den gemeinsamen Kindern als glücklich und harmonisch. Er zeichnete in der Hauptverhandlung insgesamt ein Bild seines Lebens, das die Familie als seinen Lebensmittelpunkt und seine Rolle als Familienvater und Ehemann als zentralen Aspekt seiner Persönlichkeit ausweist. So hat er etwa kaum Freunde, verfügte - mit Ausnahme von Familienunternehmungen - über keine spezifischen Freizeitinteressen, die er mit Leidenschaft verfolgte, und ging seiner beruflichen Tätigkeit zwar mit Engagement nach, wobei er von seinen Arbeitgebern als zuverlässiger Mitarbeiter geschätzt wurde, fand hierin jedoch keine nachhaltige Befriedigung und Zufriedenheit. Diese zog er seit Gründung seiner Familie mit der Geschädigten vielmehr primär aus seinem Familienleben, weshalb er auch gerade die spätere Elternzeit ab Anfang 2019 besonders schätzte und als erfüllend betrachtete. Hinzu kommt, dass die Erfahrungen mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin ... und die Entfremdung von seinem Sohn ... in dem Angeklagten den ausgeprägten Wunsch nach einer intakten Familie geweckt hatten, der aus seiner Sicht durch die mit der Geschädigten gegründete Familie nunmehr erfüllt worden war. Randnummer 38 Allerdings war die Beziehung zu seiner Ehefrau mit der Zeit dadurch geprägt, dass diese zunehmend bedeutend weniger Interesse an sexuellen Kontakten zeigte als der Angeklagte selbst, welcher der Sexualität in der Ehe eine größere Bedeutung beimaß. Beide Ehepartner führten diese Entwicklung nicht zuletzt auf die Einnahme hormoneller Verhütungsmittel durch die Geschädigte und deren - vor allem auch lustmindernde - Nebenwirkungen zurück. Sie besprachen daher ab etwa 2017 ein Absetzen der „Pille“ durch die Geschädigte. Im Zusammenhang mit diesen Erörterungen beschlossen sie zudem, noch ein weiteres Kind zu bekommen - nach Darstellung des Angeklagten unter anderem, um hierdurch die sich abzeichnende Leere im Familiengefüge und Alltag nach dem absehbaren Auszug ihrer sich mittlerweile im Teenageralter befindenden Söhne zu füllen. Zudem hofften sie darauf, nunmehr erstmals Eltern einer Tochter zu werden. In der Folge nahm das sexuelle Interesse der Geschädigten wieder zu, die sexuellen Kontakte häuften sich und die Geschädigte wurde schließlich wie erhofft schwanger. Am ... wurde ..., das jüngste Kind der Eheleute ..., geboren, woraufhin der Angeklagte, wie bereits erwähnt, Anfang des Jahres 2019 Elternzeit nahm. Nachdem sie bis März 2019 zunächst noch gemeinsam zu Hause geblieben waren, was der Angeklagte als besonders glückliche Zeit empfand, fing ... im April 2019 an, wieder in der Altenpflege zu arbeiten. Der Angeklagte, der sich fürsorglich um seine Tochter kümmerte, entwickelte in der Folge eine äußerst enge Bindung zu dieser, die er als sein „Ein und Alles“ und seine „Prinzessin“ betrachtete. Dies führte mitunter zu Spannungen zwischen ihm und seiner Ehefrau, da die Geschädigte, welche ebenfalls gern in Elternzeit gegangen wäre, aber aus finanziellen Gründen dem Angeklagten den Vortritt gelassen hatte, aus dessen Sicht eifersüchtig auf seine innige Beziehung zu ... reagierte und nach seiner Wahrnehmung Schwierigkeiten mit ihrer Rolle als primär berufstätiger Teil der Partnerschaft hatte, weil sie infolgedessen einzelne Entwicklungsschritte des Kindes nicht unmittelbar miterlebte. Daher zog sich der Angeklagte vereinzelt zurück, wenn seine Frau frei hatte, um ihr und ... gemeinsamen Raum zu geben. Daneben kam es ab Anfang des Jahres 2020 auch bezüglich anderer Themen häufiger zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten als früher; Hintergrund waren vielfach Fragen der Kindererziehung. So empfand die Geschädigte beispielsweise den Tonfall des Angeklagten gegenüber den Söhnen teilweise als zu harsch; auch befürchtete sie, dass gewisse Kritikpunkte, die der Angeklagte gegenüber seinen Söhnen äußerte, deren Selbstbewusstsein unterminieren könnten. Diese nunmehr aufreißenden Konflikte führten dazu, dass die Geschädigte sich bereits ab Anfang des Jahres 2020 gegenüber ihrer engsten Vertrauensperson, ihrer Schwester, der Nebenklägerin ..., kritisch über die Beziehung äußerte und konstatierte, dass sie die häufigen Streitigkeiten stören würden. Randnummer 39 Dessen ungeachtet sah allerdings jedenfalls der Angeklagte die Beziehung zu seiner Frau auch nach der Geburt ... insgesamt weiterhin als harmonisch, liebevoll und frei von grundlegenden Problemen an, zumal sie nach wie vor über die Jahre etablierte Rituale pflegten, mit denen sie sich gegenseitig ihrer Liebe und Zuneigung versicherten, welche ihm den Eindruck vermittelten, dass sich die Beziehung nicht wesentlich, vor allem nicht nachhaltig zum Negativen, verändert habe. So verabschiedeten sie sich beispielsweise stets mit Küssen an der Haustür und hielten über den Tag regelmäßig per Smartphone Kontakt, wobei sie sich insbesondere in vielen Textnachrichten kontinuierlich über zahlreiche alltägliche Details austauschten. Auffällig war insoweit, dass die Nachrichten zwar eher banale, vielfach organisatorische Inhalte betrafen, jedoch stets auch regelrechte wechselseitige Liebesschwüre enthielten, die sich durch geradezu überschwängliche, fast schon überhöhte - mitunter floskelhaft wirkende – Formulierungen auszeichneten; insbesondere die von der Geschädigten verfassten Nachrichten enthielten häufig sogar wortgleich wiederholte Beteuerungen gegenüber dem Angeklagten. So antwortete sie auch noch im Jahr 2020 in diversen Nachrichten auf Liebesbekundungen des Angeklagten: Randnummer 40 „Wir [die Geschädigte und die Kinder] lieben dich noch viel dollerer von ganzem Herzen mega doll. Doppelmegadreifachultraextraknutsch! (diverse Emojis).“ [sic!] Randnummer 41 Der Angeklagte betrachtete sich und seine Frau infolgedessen weiterhin als ein gut funktionierendes und eingespieltes „Team“. Randnummer 42 In sexueller Hinsicht empfand zumindest der Angeklagte die Entwicklung nach der Geburt ab Frühjahr 2019 vorerst wieder als „normal“. Spätestens ab 2020 kam es jedoch erneut nur noch zu wenigen sexuellen Kontakten zwischen den Eheleuten, die zudem sämtlich allein der Angeklagte initiierte, wobei die Geschädigte ihn sogar regelmäßig abwies, bis sie vereinzelt – maßgeblich aus Mitleid - einlenkte und auf seine wiederholten Bitten nach körperlicher Nähe einging. Letztmalig hatten der Angeklagte und seine Ehefrau am ..., einen Tag vor seinem Geburtstag, Geschlechtsverkehr. Der Angeklagte, der bis Anfang Oktober 2020 nichts davon ahnte, dass seine Ehefrau in der Beziehung unzufrieden war, ging davon aus, dass ihr mangelndes Interesse an sexuellen Kontakten mit ihm nur vorübergehender Natur war. Er brachte diese Entwicklung nach den Erfahrungen aus den Jahren vor der Geburt ihrer Tochter mit der wiederaufgenommenen Einnahme hormoneller Verhütungsmittel durch die Geschädigte in Verbindung und vertraute insoweit darauf, dass deren erneutes Absetzen wiederum eine luststeigernde Wirkung haben würde. Zudem erachtete er die dargestellte Dynamik, die aus Zurückweisungen durch seine Frau und Überredungsversuchen seinerseits bestand, als eine Art in der Beziehung über die Zeit - vor allem in den Jahren vor der Geburt ... - etabliertes „Spiel“, das schlicht Gewohnheit und seinem ohnehin allgemein größeren Bedürfnis nach sexuellen Kontakten zuzuschreiben war. Daneben schob er den Umstand, dass es nur noch selten zu Geschlechtsverkehr mit seiner Frau kam, auf die jeweiligen Belastungen durch die Arbeit und Kindererziehung, infolge derer er und seine Frau häufig müde waren und kaum Zeit füreinander hatten. Überdies nahm er selbstkritisch an, das nachlassende sexuelle Interesse seiner Frau könne auch daran liegen, dass er sich in dieser Zeit auf Grund des Stresses der Kindererziehung mitunter körperlich habe „gehen lassen“, sodass er auch insoweit davon ausging, die Situation würde sich bei Nachlassen des Stresses wieder bessern. Tatsächlich entfremdete sich die Geschädigte im Verlaufe des Jahres 2020 zusehends sowohl emotional als auch in sexueller Hinsicht von dem Angeklagten, für den sie zuletzt nur noch bloße Zuneigung und Loyalität infolge der familiären Bindung und gemeinsamen Historie empfand, jedoch keine partnerschaftliche oder gar romantische Liebe mehr, auch wenn sie im alltäglichen Umgang mit ihm weiterhin an dem fast schon ritualisierten Austausch der vorgenannten überschwänglichen Liebesbeteuerungen festhielt, was diesem den unzutreffenden Eindruck vermittelte, die Partnerschaft und vor allem die Gefühle seiner Frau ihm gegenüber hätten sich zumindest nicht grundlegend verändert. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass die Geschädigte an der Ehe maßgeblich zum Wohle der Kinder festhalten wollte, um diesen eine intakte Familie zu bieten. Von dem Angeklagten unbemerkt ging sie jedoch im Juni 2020 eine fortdauernde sexuelle Beziehung zu einem Arbeitskollegen aus der Altenpflege, dem Zeugen ..., ein. II. Randnummer 43 Feststellungen zur Sache Randnummer 44 1. Die Tatvorgeschichte - Entwicklung der Beziehung der Eheleute ... ab Anfang Oktober 2020: Randnummer 45 Der Angeklagte schöpfte erstmals am 08.10.2020 infolge eines Zufalls Misstrauen bezüglich der Affäre seiner Ehefrau, als er - zu diesem Zeitpunkt noch ohne Absicht, die Kommunikation der Geschädigten zu überwachen - ihr Smartphone in der Hand hielt und auf dessen Display plötzlich die Vorschau einer mittels des Messaging-Dienstes „W.A.“ empfangenen Textnachricht wahrnahm, die von einem unter dem Namen ... eingespeicherten Kontakt stammte. Diese Nachricht enthielt mehrere herzförmige E.. Auf Grund seines hierdurch erstmals geweckten Verdachts, seine Frau könnte eine Affäre haben, versuchte der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag heimlich, den fraglichen Chat auf ihrem Smartphone, über dessen Zugangscode er verfügte, nachzulesen, wobei er feststellte, dass die Inhalte des Chats mit dem Kontakt ... mittlerweile vollständig gelöscht waren, was er als ungewöhnlich empfand, da seine Frau ansonsten kaum Nachrichten zu löschen pflegte. Daraufhin entschloss er sich, den „W.A.“-Verkehr seiner Ehefrau nunmehr regelrecht auszuspionieren. Zu diesem Zweck installierte er nach einer kurzen Internet-Recherche noch am Abend des 08.10. auf seinem M.B. die Applikation „W.A. Desktop“, bei der es sich um ein Programm handelt, das der Verknüpfung eines über die entsprechende Smartphone-App genutzten „W.A.“-Accounts mit einem Laptop und der anschließenden Synchronisation der ausgetauschten Nachrichten auf den jeweiligen Geräten dient. Zu diesem Zweck muss das zu verknüpfende Gerät mittels eines auf dem Smartphone einzulesenden QR-Codes verifiziert werden. Am folgenden Tag erlangte der Angeklagte erneut unbemerkt Zugriff auf das Smartphone seiner Ehefrau und richtete die Verknüpfung ihres „W.A.“-Kontos mit seinem Laptop über den QR-Code ein, was ihm fortan ein heimliches Mitlesen ihrer über diesen Dienst versandten und empfangenen Chatnachrichten ermöglichte. Er stellte insoweit schnell fest, dass die Geschädigte mit dem fraglichen Kontakt, also dem Zeugen ..., intime Nachrichten austauschte, die nur den Schluss auf eine heimliche (sexuelle) Beziehung zuließen, und erlangte hierdurch Gewissheit bezüglich der bereits befürchteten Affäre. Am Abend des 10.10.2020 konfrontierte er seine Frau sodann mit dieser Erkenntnis. Diese räumte die Beziehung zu ihrem Arbeitskollegen in dem darauffolgenden Gespräch grundsätzlich ein, spielte diese aber zunächst herunter und bestritt - unzutreffender Weise – eine sexuelle Komponente, auch wenn es sich nach ihrer Darstellung durchaus um eine „Liebelei“ gehandelt haben soll. Weiterhin gab sie dem Angeklagten gegenüber an, sich von dem Zeugen ... lösen zu wollen. Zugleich verbalisierte sie - für den Angeklagten aus heiterem Himmel kommend - nun allerdings auch erstmals ihre generelle Unzufriedenheit in der Ehe. Sie stellte den Fortbestand der Partnerschaft, insbesondere hinsichtlich deren romantischer und sexueller Komponente, gänzlich in Frage, woraufhin für den Angeklagten, der die Beziehung und seine Familie als seine höchste Priorität begriff, geradezu seine ganze Welt zusammenbrach. Sie vereinbarten schließlich eine „Paarpause“, also eine Auflösung der partnerschaftlichen, insbesondere sexuellen, Aspekte ihrer Beziehung, wollten jedoch ihren Kindern zuliebe zunächst an der Ehe grundsätzlich festhalten und weiterhin als eine „Familien-WG“, also eine der Erziehung der Kinder dienende Zweckgemeinschaft, in dem Haus zusammenleben. Der Angeklagte geriet sogleich in ein „Wechselbad der Gefühle“, das einerseits durch die Hoffnung, seine Frau doch noch umstimmen und die Beziehung retten zu können, andererseits aber auch durch tiefe Verzweiflung geprägt war. Randnummer 46 Im Verlauf des 11.10.2020 beschloss der Angeklagte sodann, spontan seine Mutter und seinen Stiefvater in ... zu besuchen, obwohl er eigentlich am nächsten Tag hätte arbeiten müssen und die Tätigkeit in der Firma „...“ erst zum Monatsbeginn nach der Elternzeit wieder aufgenommen hatte. Er erhoffte sich von seiner Mutter emotionale Unterstützung und zudem Ratschläge, da es auch in ihrer zweiten Ehe eine ähnliche Krise gegeben hatte, ohne dass dies jedoch zu einer endgültigen Trennung von seinem Stiefvater geführt hatte. Am 12.10.2020 fuhr der ansonsten sehr zuverlässige Angeklagte daraufhin bis zum Folgetag nach ..., ohne seinen Arbeitgeber zuvor hierüber zu informieren; diesen kontaktierte er vielmehr erst, als er bereits unterwegs war, woraufhin ihm seine Abwesenheit nachträglich als Urlaubstag angerechnet wurde. Bereits auf der Fahrt kamen dem Angeklagten überdies erstmals Selbstmordgedanken, wobei er sich vorstellte, sein Fahrzeug gegen einen Brückenpfeiler zu lenken. Randnummer 47 Die folgende Zeit des Zusammenlebens mit seiner Frau in der „Familien-WG“ nach seiner Rückkehr aus ... war für den Angeklagten weiterhin von einem regelrechten „Gedankenkarussell“ geprägt, das sich abwechselnd um die Hoffnung, die Geschädigte zurückgewinnen zu können, und Gefühle tiefer innerer Ausweglosigkeit drehte. Das Konstrukt der „Familien-WG“ erwies sich zudem als äußerst ambivalent - Phasen familiärer Harmonie, in denen die Eheleute konfliktfrei Zeit mit den Kindern verbrachten, wechselten sich mit Streitigkeiten ab, wobei der Angeklagte seiner Frau insbesondere Vorwürfe auf Grund ihrer Annäherung an den Zeugen ... machte. Diese wiederum positionierte sich bezüglich der Paarbeziehung zu dem Angeklagten weiterhin deutlich ablehnend und verweigerte insbesondere konsequent jede Art sexueller Kontakte zu ihm. Zugleich äußerte sie jedoch im weiteren Verlauf des Oktobers zunächst noch immer, sich um der Familie willen von dem Zeugen ... distanzieren zu wollen. Da der Angeklagte die Verknüpfung des „W.A.“-Accounts mit seinem Laptop zwischenzeitlich im Beisein der Geschädigten gelöscht hatte, um ihr Vertrauen zurückzugewinnen, konnte er den Status ihrer Beziehung zu dem Zeugen ... zwar nicht mehr auf diese Weise nachvollziehen, jedoch wurde ihm im weiteren Verlauf des Oktobers insbesondere auf Grund längerer - vor allem auch nächtlicher - Abwesenheiten der Geschädigten, die nicht mit ihrem Dienstplan korrelierten, bewusst, dass sie die Affäre offenbar weiter fortführte, was sie schließlich auch einräumte. Insoweit bestätigte sie insbesondere auch die ohnehin bestehende Vermutung des Angeklagten, dass es sich dabei durchaus um eine sexuelle Beziehung handelte. Der Angeklagte war in der gesamten Zeit nach der Trennung nicht in der Lage, die Veränderungen zu akzeptieren oder auch nur zu verarbeiten, wobei gerade auch die Ambivalenz des Konstruktes der „Familien-WG“ zu seinen Schwierigkeiten, sich an die neue Lebenssituation anzupassen, beitrug. So überforderte ihn die nahezu unveränderte Fortsetzung des Familienlebens, einschließlich der gemeinsamen Nutzung des Schlafzimmers und damit auch des Ehebettes, bei gleichzeitiger Auflösung der Paarbeziehung zu seiner Frau. Erschwerend kam hinzu, dass er kaum über enge Bezugspersonen verfügte, denen er sich anvertrauen konnte; so pflegte er außer zu dem Zeugen ..., zu dem er in dieser Zeit nur wenig Kontakt hatte, keine engen Freundschaften und war infolgedessen sozial - außerhalb des Familiengefüges - weitgehend isoliert. Dies führte dazu, dass er sich schließlich an die Nebenklägerin ..., also die Schwester der Geschädigten, wandte und bei ihr Empathie sowie emotionale Unterstützung suchte. Diese ging auf seine Situation verständnisvoll ein, wies ihn jedoch wiederholt darauf hin, er müsse seiner Frau Freiräume geben und die Trennung schlicht akzeptieren; insoweit bekräftigte die Nebenklägerin ausdrücklich, dass sich die Geschädigte nach ihrem Eindruck von dem Angeklagten entfremdet und die Beziehung keine Zukunft mehr habe, weshalb sie ihn darin zu bestärken versuchte, sich seinerseits von der Beziehung zu distanzieren und um sein eigenes - insbesondere psychisches - Wohl zu kümmern. Randnummer 48 Gleichwohl beschäftigte der Angeklagte sich weiterhin mit Strategien, die Geschädigte zurückzugewinnen, indem er etwa online nach Ursachen dafür suchte, warum ihr sexuelles Interesse in der Ehe nachgelassen haben könnte, und zugleich plante, sich selbst für sie wieder attraktiver zu machen, etwa durch einen avisierten regelmäßigen Besuch eines Fitnessstudios. Letztlich endeten seine Bemühungen in den Wochen bis zur Tat jedoch sämtlich in Enttäuschungen. So beabsichtigte er beispielsweise, der Geschädigten durch Fürsorglichkeit und Aufmerksamkeiten an ihrem Geburtstag Ende Oktober eine Freude zu bereiten und ihr dadurch wieder näher zu kommen, indem er für sie kochte, einen Cocktail zubereitete, ihr ein Bad einließ und ihren Lieblingsfilm anstellte. Er musste jedoch feststellen, dass sie sich unterdessen nahezu ununterbrochen mit ihrem Smartphone befasste, woraus er schloss, dass sie mit dem Zeugen ... kommunizierte, anstatt sich auf ihn, den Angeklagten, einzulassen, was ihn erheblich verletzte, aber auch Wut in ihm auslöste. Randnummer 49 Letztlich reagierte der Angeklagte im Verlauf der Wochen bis zur Tat auf die emotionalen Belastungen durch die Trennung mit der Ausbildung einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion nach ICD-10: F 43.22. Diese manifestierte sich insbesondere in erheblichen Schlaf-, Appetit- und Antriebsstörungen, Mut- und Hoffnungslosigkeit sowie Zukunftsängsten, da den Angeklagten unter anderem die Sorge umtrieb, eine eventuell doch noch eintretende räumliche Trennung und Scheidung von seiner Frau könnte zu einer Einschränkung seines Kontaktes zu den Kindern, insbesondere ..., führen. Überdies hatte er auf Grund einer gewissen finanziellen Abhängigkeit von seiner Ehefrau, auf deren Konten sämtliche Geldeingänge der Familie zu verzeichnen waren, auch Sorge, sie könnte ihm den Zugang zu seinem Gehalt verwehren, weshalb er sukzessive bereits ab dem 12.10.2020 1.500,00 € in bar von dem Konto seiner Frau abhob, um gegebenenfalls Rückgriff auf eine finanzielle Reserve zu haben. Randnummer 50 Daneben war Teil des Störungsbildes vor allem auch sein bereits erwähntes Unvermögen, die veränderte Situation zu akzeptieren. Dies resultierte neben den bereits geschilderten Bemühungen, seine Frau zurückzugewinnen, vor allem auch in wiederholten körperlichen Annäherungsversuchen. So nutzte er die „Familien-WG“ immer wieder dazu aus, seine Frau im Beisein der Kinder zärtlich zu berühren, da er zutreffender Weise davon ausging, sie würde ihn vor diesen nicht zurückweisen. Infolgedessen kuschelte er sich beispielsweise während familiärer Fernsehabende in dem Wissen an seine Frau an, dass diese das eigentlich nicht wünschte. Auch berührte er sie - scheinbar beiläufig - wiederholt während der gemeinsamen Verrichtung alltäglicher Aufgaben im Haushalt auf teils zärtliche, teils anzügliche Art und Weise, indem er etwa flüchtig ihren Nacken küsste oder ihr Gesäß berührte. Die Geschädigte stellte insoweit jedoch jeweils entweder noch in der Situation oder - falls die Kinder zugegen waren - später klar, dass sie dies nicht mehr wollte. Dennoch glaubte der Angeklagte irrigerweise weiterhin, seine Frau gerade durch Zärtlichkeiten und auch sexuelle Kontakte zurückgewinnen zu können, nicht zuletzt, da er die Qualität der Beziehung maßgeblich über die sexuelle Komponente definierte und meinte, das Scheitern der Beziehung hänge vor allem mit dem nachlassenden sexuellen Interesse seiner Frau innerhalb der Ehe zusammen, sodass diese zu retten sei, sofern er nur wieder ein sexuelles Begehren seiner Frau ihm gegenüber wecken könnte. Insoweit spielte auch die vorgenannte ohnehin in der Beziehung vorherrschende sexuelle Dynamik eine Rolle, die sich dadurch auszeichnete, dass der Angeklagte die Geschädigte auch schon vor der Trennung regelmäßig zu sexuellen Kontakten überreden musste, was er als „Spiel“ gedeutet hatte. Er verkannte diesbezüglich, dass diese Dynamik zur Überzeugung der Kammer jedenfalls im Jahr 2020 bereits symptomatischer Ausdruck der Unzufriedenheit der Geschädigten in der Ehe war. Randnummer 51 Infolgedessen schlug er der Geschädigten in seiner Verzweiflung unter Zurückstellung seiner eigenen - eigentlich auf die Fortsetzung der Partnerschaft gerichteten - Bedürfnisse und unter gänzlicher Verkennung ihrer Wünsche schließlich sogar wiederholt vor, eine sogenannte „Freundschaft Plus“ zu ihm einzugehen, also eine rein sexuelle Beziehung, während sie parallel hierzu ihre Liebesbeziehung zu dem Zeugen ... fortsetzen könne. Dies lehnte die Geschädigte jedoch jeweils ausdrücklich ab. Randnummer 52 Die Wechselwirkung aus verzweifelten intensiven Anklammerungsversuchen des Angeklagten und stetigen - letztlich von ihm als kränkend und demütigend empfundenen - Zurückweisungen durch die Geschädigte wirkte situationsverschärfend auf den ohnehin anpassungsgestörten Angeklagten, dessen Selbstwertgefühl im Verlauf der Tatanlaufzeit bis zum Morgen des 11.11.2020 eine zunehmende Labilisierung erfuhr. Randnummer 53 Die Depressivität des Angeklagten resultierte schließlich in immer konkreteren Suizidgedanken. Am 02.11.2020 begann er erstmals einen Abschiedsbrief an seine Kinder zu verfassen. Zudem recherchierte er in der Folge online zu dem Bezug von Witwenrente und überlegte, ob seine Söhne nach seinem Ableben die Betreuung von ... während der Arbeitszeiten seiner Frau übernehmen könnten. Zunächst hielt ihn jedoch gerade der Gedanke an seine Kinder und die Liebe zu diesen sowie die befürchteten Folgen seines etwaigen Suizides auf ihre Entwicklung von der Umsetzung der Selbstmordgedanken ab. Stattdessen wandte sich der Angeklagte an die Lebensberatung der Diakonie ..., mit der er am 04.11.2020 für den 18.11.2020 ein Beratungsgespräch vereinbarte, von dem er sich Hilfe in seiner - von ihm auch als solcher erkannten - psychischen Ausnahmesituation erhoffte. Randnummer 54 Parallel hierzu schlug sich die psychische Verfassung des Angeklagten auch zunehmend in erheblichen somatischen Beschwerden nieder. Dieser nahm nach Kenntniserlangung von der Affäre in den viereinhalb Wochen bis zur Tat etwa zehn Kilogramm ab und entwickelte einen erhöhten Blutdruck. Nachdem er bei seiner Hausärztin, der Zeugin ..., vorstellig geworden war, der er sich im Übrigen auch bezüglich seiner familiären Situation anvertraute, stellte diese überdies deutlich erhöhte, also pathologische, Leberwerte fest, deren Ursache nicht ohne weiteres aufzuklären war, insbesondere konnte sie einen etwaigen Alkohol- oder Drogen- bzw. Medikamentenmissbrauch, aber auch eine Hepatitis ausschließen. Infolgedessen wurde der Angeklagte ab dem 03.11.2020 arbeitsunfähig krankgeschrieben; daneben diskutierte die Zeugin ... mit dem Angeklagten auch bereits eine Krankenhauseinweisung bei einer etwaigen Verschlechterung der Leberwerte. Randnummer 55 Diese Entwicklung verstärkte die konfliktbehaftete Situation in der „Familien-WG“ nur noch weiter; die Geschädigte reagierte zusehends genervt auf die permanente häusliche Anwesenheit des antriebsarmen und wiederholt zudringlichen Angeklagten, der seine Frustration und Verzweiflung über die Trennung zudem verschiedentlich auch in verbal aggressiven Vorwürfen äußerte. Randnummer 56 Am 03.11.2020 kontaktierte er zudem mittels einer Textnachricht den Zeugen ..., den er in seinem Smartphone unter der Bezeichnung „Arschloch“ abgespeichert hatte, und äußerte sich auch diesem gegenüber vorwurfsvoll, wobei er seiner Wut freien Lauf ließ. Randnummer 57 Eine weitere Zuspitzung erreichten schließlich auch seine körperlichen Annäherungsversuche. So versuchte er am Wochenende vor der Tat, also um den 07./08.11.2020, sich seiner Frau nachts im gemeinsamen Ehebett sexuell zu nähern, als sie sich im Halbschlaf befand, indem er sie berührte und ihr insbesondere zwischen die Beine griff, was sie jedoch sogleich abwehrte, wobei sie dem Angeklagten auch verbal erneut verdeutlichte, dass sie keinerlei sexuelle Kontakte mehr zu ihm wünschte. Die Geschädigte empfand die Annäherungsversuche des Angeklagten zusehends als Belästigung und nicht länger tragbar, was sie auch ihrer Schwester gegenüber zum Ausdruck brachte. Unterdessen suchte sie weiterhin regelmäßig den intimen Kontakt zu dem Zeugen ..., was auch dem Angeklagten nicht verborgen blieb und ihn erheblich verletzte. Sie suchte den Zeugen zuletzt in der Nacht vom 08. auf den 09.11.2020 in dessen Wohnung auf; die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Angeklagte die nächtliche Abwesenheit der Geschädigten bemerkt und zutreffend dahingehend interpretiert hat, dass es zu sexuellen Kontakten mit dem Zeugen ... gekommen ist. Randnummer 58 Im Verlauf des 09.11.2020 führte der Angeklagte schließlich ein Gespräch mit dem Zeugen ..., seinem Vorgesetzten, in dem es um die voraussichtliche Dauer seiner Krankschreibung und seine berufliche Zukunft ging. Nach diesem Gespräch befürchtete der Angeklagte bereits eine Entlassung in der Probezeit. Noch an diesem Tag konkretisierten sich daraufhin in Anbetracht seiner sich insgesamt zuspitzenden Lebenskrise seine Erwägungen, aus dem Leben zu scheiden; er spielte erneut mit dem Gedanken, mit seinem Fahrzeug gegen einen Brückenpfeiler zu fahren, wobei er nun plante, zuvor Brandbeschleuniger in diesem zu verteilen, um sicherzustellen, nach dem Aufprall zu verbrennen und nicht schwerverletzt zu überleben. Zu diesem Zweck kaufte er bereits am selben Tag in einem Supermarkt vier Flaschen Grillanzünder. In der folgenden Nacht überarbeitete und aktualisierte er sodann den Abschiedsbrief an seine Kinder, der schlussendlich folgendermaßen lautete: Randnummer 59 „Meine lieben Kinder ich weiß ich war nicht immer der beste Vater, aber es war immer mein Bestreben, dass ihr glücklich und zufrieden aufwachsen könnt. Es ist nicht immer alles so gelungen, ich gab mein Bestes. Jetzt wurde mir das Herz gebrochen und was eure Mutter da von mir verlangt ist einfach für mich nicht auszuhalten. Ich bin nicht der letzte Dreck und lass mich so nicht behandeln. Jedes Mal wenn Sie von ihrem Liebhaber zurück ist und sich in das Ehebett legt und friedlich einschläft, ist das als würde mir jemand das Herz erneut rausreißen. Viele Gespräche habe ich geführt mit ihr, sie ist nicht in der Lage mich zu verstehen und damit aufzuhören. Sie wollte nicht an unserer Ehe arbeiten und die Beziehung retten. Ich hatte alles dafür gegeben. Eure Mutter war und ist die Liebe meines Lebens. Macht ihr keinen Vorwurf, ich hab meine Entscheidung für mich getroffen, da bin ich ganz allein für verantwortlich. Und Jungs passt bitte auf meine Prinzessin ... auf, seid immer für sie da, es tut mir leid, dass ich es nicht mehr sein kann. Geht euren Weg und macht was aus eurem Leben, seid füreinander da und streitet euch nicht. Ich war der glücklichste Vater der Welt, ich liebe euch drei über alle Maßen. Randnummer 60 ..., 10.11.2020. Ich hätte sehr gern mehr Kraft gehabt, es tut mir Leid, aber ich kann einfach nicht mehr.“ [sic!] Randnummer 61 Allerdings hielt ihn zunächst weiterhin die Liebe zu seinen Kindern davon ab, diese Suizidgedanken auch tatsächlich umzusetzen. Er befand sich insoweit noch immer in der sogenannten Ambivalenzphase der gedanklichen Entwicklung hin zu einem Suizidversuch, in der er innerlich kontinuierlich mit selbsterhaltenden und selbstzerstörenden Antrieben rang. Randnummer 62 Die Kammer konnte im Übrigen nicht feststellen, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt in der Tatanlaufzeit einen sogenannten „Doppelselbstmord“, bei dem auch seine Frau sterben sollte, in Betracht zog. Randnummer 63 Am 10.11.2020 besprach er telefonisch eine weitere Krankschreibung bis mindestens zum 23.11.2020 mit der Zeugin .... In dem darauffolgenden Telefonat mit dem Zeugen ... bestätigte dieser sodann die Befürchtung des Angeklagten, dass sein Arbeitsverhältnis infolgedessen beendet werden würde, da der Betrieb den Ausfall des Angeklagten - obwohl er dort geschätzt wurde - finanziell nicht tragen könne. Randnummer 64 2. Das Tatvorgeschehen am Morgen des 11.11.2020: Randnummer 65 In der Nacht vom 10.11. auf den 11.11.2020, dem Tattag, hatte die Geschädigte Nachtschicht im „...“; sie kam im Anschluss gegen 06:47 Uhr vom Dienst nach Hause. Der Angeklagte wiederum hatte auf Grund seiner Lebenskrise erneut eine unruhige Nacht verbracht und war bereits wach, als seine Frau eintraf. Nachdem ... und ... zur Schule gegangen waren und ... für den Kindergarten vorbereitet worden war, deutete er seinen Angaben zufolge seiner Frau gegenüber abermals - eher beiläufig - an, dass sie später eventuell noch Zärtlichkeiten austauschen könnten, falls die Geschädigte nicht zu müde wäre. Dieses Ansinnen ignorierte die Geschädigte jedoch. Stattdessen verließ sie um 07:45 Uhr das Haus, um ... zum Kindergarten zu bringen und auf dem Weg trotz ihrer Schichtarbeit noch etwas Zeit mit ihr verbringen zu können. Gegen 08:00 Uhr traf die Geschädigte wieder zu Hause ein und begab sich in der Folge recht schnell ins Bett. Zuvor kam es jedoch - nach Darstellung des Angeklagten - in der Küche erneut zu einem kurzen Austausch zwischen ihnen, in dem der Angeklagte wiederum die Aufnahme einer sexuellen Beziehung, also einer sogenannten „Freundschaft Plus“, ansprach. Diese lehnte die Geschädigte allerdings nach wie vor konsequent ab. Randnummer 66 Die Kammer konnte im Einzelnen nicht rekonstruieren, was genau sich darüber hinaus in der Zeit von etwa 08:00 Uhr bis 08:30 Uhr zwischen den Eheleuten abspielte, insbesondere ob es in dieser Zeit nach dem geschilderten kurzen Gespräch in der Küche unmittelbar nach Rückkehr der Geschädigten vom Kindergarten überhaupt noch zu einem weiteren Kontakt zwischen ihnen kam. Feststellen ließ sich lediglich, dass sich die Geschädigte um 08:06 Uhr ins Bett gelegt und im Folgenden bis 08:36 Uhr verschiedentlich die Applikation „W.A.“ genutzt hatte, insbesondere um den Zeugen ... zu kontaktieren. Der Angeklagte wiederum nutzte sein Smartphone ab 08:19 Uhr. Die Kammer ist jedenfalls davon überzeugt, dass es entgegen der Einlassung des Angeklagten in dem gesamten Zeitraum bis etwa 08:30 Uhr zu keinerlei sexuellen Kontakten - weder einvernehmlich noch nicht einvernehmlich - zwischen den Eheleuten kam. Randnummer 67 Um 08:31 Uhr verließ der Angeklagte schließlich seinerseits das Haus, um zu der Arztpraxis der Zeugin ... zu fahren. Dort holte er - wie am Vortag telefonisch mit ihr besprochen - seine weitere Krankschreibung ab. Gegen 09:19 Uhr traf der Angeklagte wieder zu Hause ein, wo er bis 09:52 Uhr nahezu ununterbrochen sein Smartphone nutzte, unter anderem um die Krankschreibung in der App seiner gesetzlichen Krankenversicherung einzuscannen und an diese zu übermitteln. Randnummer 68 Die Geschädigte lag unterdessen weiter im Bett, wo sie bis 09:23 Uhr ihr Smartphone zum Versenden von Textnachrichten an den Zeugen ... sowie zum Hören von Musik und Konsumieren von „T.T.“-Videos nutzte. Bereits um 08:36 Uhr hatte sie dem Zeugen ... geschrieben, dass sie schlafen wolle und auch bereits eingeschlafen sei; zudem hatte sie ihren Wecker aktiviert. Die Kammer geht davon aus, dass sie nach der Nachtschicht äußerst müde war und nun versuchte, sich mittels der Smartphonenutzung zu entspannen und zum Schlaf zu finden, wobei ihr dies höchstwahrscheinlich ab 09:23 Uhr schließlich auch gelang; zu diesem Zeitpunkt schrieb sie eine letzte Nachricht an den Zeugen ..., die sie jedoch nicht mehr versandte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Geschädigte jedenfalls gegen 09:50 Uhr schlief. Randnummer 69 Zur Überzeugung der Kammer gab es nach Rückkehr des Angeklagten von der Arztpraxis in der Zeit bis 09:52 Uhr keinerlei Kontakte zwischen ihm und der Geschädigten. Randnummer 70 3. Das Tatgeschehen am 11.11.2020 ab 09:52 Uhr: Randnummer 71 In der Zeitspanne zwischen 09:52 Uhr bis 10:11 Uhr begab sich der Angeklagte schließlich aus einem für die Kammer im Einzelnen nicht aufzuklärenden Motiv in das Schlafzimmer zu seiner Ehefrau. Denkbar ist, dass er bereits vorhatte, sich ihr sexuell zu nähern; ebenso möglich ist, dass er hoffte, noch einmal mit ihr über die Beziehung reden zu können. Nicht ausschließbar ist auch, dass er das Schlafzimmer aus einem ganz banalen Grund betrat, etwa weil er aus diesem etwas holen wollte. Letztlich stellte er im Schlafzimmer zur Überzeugung der Kammer fest, dass seine Frau bereits schlief. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kam er nun auf die Idee, sich ihr sexuell zu nähern. Obwohl dem Angeklagten bewusst war, dass die Geschädigte seit der Trennung sexuelle Kontakte zu ihm rigoros ablehnte, was sie zuletzt an dem fraglichen Morgen wiederholt hatte, hoffte er infolge seiner Anpassungsstörung dennoch weiterhin, ihre Lust wecken und sie durch sexuelle Zärtlichkeiten umstimmen zu können, was er als Rettungsmöglichkeit für die Beziehung (fehl-)deutete. Zu diesem Zweck legte er ein Kondom bereit und nutzte aus, dass seine Frau in diesem Moment schlief, ihn also nicht sogleich - wie in den Wochen zuvor - verbal abweisen konnte; er begab sich zu ihr ins Bett, berührte sie, zog ihre Unterhose aus, die er auf den Boden warf, und drang letztlich vaginal zumindest mit einem Finger in sie ein. Ob es darüber hinaus auch zu einem Eindringen mit seinem Glied kam, war nicht aufklärbar. Jedenfalls nutzte er das bereitgelegte Kondom nicht. Ebenfalls ließ sich nicht klären, ob er nach dem Aufwachen seiner Frau zunächst noch (einfache) Gewalt ausübte, um ihren Widerstand zu brechen und sexuelle Handlungen gegen ihren Willen fortzusetzen. Weiterhin war nicht aufklärbar, ob er auch einen am Tatort später aufgefundenen Vibrator zuvor bereitgelegt hatte oder gar während des Tatgeschehens an seiner Frau genutzt hat; insoweit ist nämlich nicht ausschließbar, dass die Geschädigte selbst ihn zuvor am Morgen verwendet hatte. Randnummer 72 ... wachte jedenfalls infolge der unerwünschten sexuellen Berührungen des Angeklagten, insbesondere seines Eindringens mit einem Finger in ihre Vagina, auf, woraufhin sie den Angeklagten zurückwies und sich sogleich eine Auseinandersetzung zwischen ihnen entwickelte, in deren Verlauf die Geschädigte dem Angeklagten androhte, ihn auf Grund seines Verhaltens in eine Psychiatrie einweisen zu lassen, wobei sie anmerkte, dass er dann seine Kinder erst einmal nicht wiedersehen würde. Dies löste bei dem Angeklagten - verstärkt durch die Anpassungsstörung und seine krisenhaft entgleiste psychische Verfassung der vergangenen Wochen - eine Gemengelage ihn regelrecht überwältigender Affekte, also heftige Gefühlswallungen aus, namentlich panische Angst, seine Kinder zu verlieren, Verzweiflung, Wut und Kränkung. Er befand sich infolgedessen in einem nicht auszuschließenden Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und war auf Grund seiner heftigen Affekte nur noch eingeschränkt in der Lage, sich entsprechend seiner noch vorhandenen Einsicht in das Unrecht seiner weiteren Handlungen zu verhalten, wobei seine Steuerungsfähigkeit nicht vollständig aufgehoben war. In dieser psychischen Verfassung griff er spontan nach einem im Schlafzimmer auf dem Schreibtisch liegenden Schweizer Taschenmesser, das er ausklappte und mit dem er sogleich auf seine noch im Bett befindliche Frau einstach, wobei er - wahrscheinlich zuerst - ihre linke Halsseite traf, wodurch er die Drosselvene eröffnete, und anschließend noch dreimal in ihre rechte Körperseite stach. Dabei traf er sie in der rechten Achselhöhle, an der rechten Oberarmrückseite und rechtsseitig im Bauch. Anschließend ergriff er sofort ein Kopfkissen und presste dieses ... auf das Gesicht, wodurch er ihre Atemwege verschloss und sie an weiterer Gegenwehr hinderte, wobei er unterdessen dergestalt über ihr kniete, dass seine Knie neben ihren Armen auflagen. Durch das Aufpressen des Kissens auf ihr Gesicht kam es zu einem sogenannten Anersticken, infolgedessen die Geschädigte das Bewusstsein verlor. Die Halsdrosselvenenverletzung war zwar nicht sogleich tödlich, führte jedoch zu einem starken Blutverlust. Da sich die Geschädigte infolge des Anerstickens nicht mehr wehren konnte, verblutete sie schließlich, während der weiterhin hochgradig affektiv erregte Angeklagte das Kissen noch immer auf ihr Gesicht presste. Randnummer 73 Die Affekte des Angeklagten ließen schließlich geradezu schlagartig nach, während er noch immer über der Geschädigten kniete. Er nahm ihr das Kissen vom Gesicht und bemerkte sogleich vollkommen panisch ihre Leblosigkeit; sodann kontrollierte er ihren Puls mit Hilfe ihrer Smartwatch und stellte fest, dass keinerlei Vitalzeichen messbar waren, woraufhin er die Uhr abnahm, beiseitelegte und den Puls selbst noch einmal überprüft. Daraufhin realisierte er den Tod seiner Frau. In seiner Panik überkam ihn eine Angst vor etwaigen Totenlauten, die der Leichnam seiner Frau ausstoßen könnte, da diese in ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin entsprechende Phänomene selbst beobachtet und dem Angeklagten davon berichtet hatte. Aus diesem Grund ergriff er ein neben dem Bett liegendes „Theraband“, also ein gummiartiges Sportdehnungsband, und stopfte dieses seiner Frau bis in den Rachen hinein in die Mundöffnung, um das Entweichen etwaiger Laute zu verhindern. Zudem entwickelte er eine irrationale Angst davor, seine Frau könnte gleichsam wie ein Racheengel auf ihn losgehen, und verband dem Leichnam daher mit einer Pyjamahose die Hände, wobei auch ein Teil des Kissens, das er ihr zuvor auf das Gesicht gepresst hatte, in die Fesselung geriet. Randnummer 74 In der Folge reagierte der Angeklagte weiterhin panisch und zunächst unkoordiniert; so öffnete er etwa um 10:11 Uhr für einige Sekunden den Browser seines Smartphones. Randnummer 75 Sodann ließ die initiale Panik nach, der Angeklagte beruhigte sich ein wenig und geriet in eine Phase der tiefen Erschütterung über die Tötung seiner Frau. In diesem Zustand beschloss der ohnehin suizidgefährdete Angeklagte, seinem Leben nunmehr ein Ende zu setzen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich insoweit um die Absicht der Begehung eines sogenannten Bilanzselbstmordes handelte, da der Angeklagte sich in den Tagen zuvor bereits in der sogenannten suizidalen Ambivalenzphase befunden und seinen Tod ernsthaft in Betracht gezogen hatte. Die Tötung seiner Frau, die er liebte und nicht hatte verlieren, sondern eigentlich zurückgewinnen wollen, und der nunmehr sicher von ihm erwartete endgültige Verlust auch der Kinder und damit seiner gesamten Familie, also seines Lebensinhaltes, führten daher zu einem Überwiegen seiner selbstzerstörerischen Impulse und festigten erstmals in ihm den Wunsch, tatsächlich sterben zu wollen, da er anders als zuvor keinen Sinn mehr im Weiterleben sah. Daraufhin leitete er sogleich entsprechende Vorkehrungen in die Wege. So deponierte er bereits um 10:23 Uhr 1.400,00 € in bar in der Mittelkonsole seines Fahrzeuges, in dem sich auch noch der zwei Tage zuvor gekaufte Grillanzünder befand, nachdem er seiner Mutter zuvor um 10:22 Uhr unter Verweis auf das Geld eine Nachricht des Inhaltes geschrieben hatte, dass sie schnell kommen und sich um die Kinder kümmern solle. Parallel hierzu verabschiedete er sich in einer Familien-„W.A.“-Gruppe von seinen Söhnen, indem er ihnen schrieb, dass er sie sehr liebe und sie sich um ... kümmern mögen. Anschließend legte er mit Hilfe des aus dem Fahrzeug mitgenommenen Grillanzünders sowohl auf der in das Obergeschoss führenden hölzernen Treppe der Doppelhaushälfte als auch in dem im Obergeschoss befindlichen Schlafzimmer Feuer. Auf der Treppe entzündete er insoweit einen Papierstapel; seine Vorstellung war, dass ihm der sich auf die Treppe ausweitende Brand einen etwaigen Fluchtweg abschneiden würde, falls er später doch noch von dem Suizidversuch Abstand nehmen wollte. Im Schlafzimmer wiederum nahm er den dort befindlichen Rauchmelder ab, welchen er - zusammen mit einem vermutlich aus dem Flur des Obergeschosses stammenden weiteren Rauchmelder - unter die Matratze des Ehebettes legte, und entzündete die Matratze. Er selbst legte sich zu dem Leichnam seiner Frau in das Ehebett, die er auf die Seite drehte, um sich neben sie liegend an sie zu pressen. Er plante, durch die sich entwickelnden Rauchgase ohnmächtig zu werden und hoffte darauf, sodann zu ersticken und neben seiner Frau zu sterben, woraufhin beide gemeinsam im Tod verbrennen würden. Dabei ging er davon aus, dass die Brandherde sich weiterentwickeln und das Feuer auch auf tragende Gebäudeteile übergreifen würde, was er billigend in Kauf nahm. Allerdings wurde er entgegen seiner Hoffnung nicht sogleich ohnmächtig. Stattdessen wurde es ihm im Schlafzimmer schnell zu heiß; außerdem erlitt er schmerzhafte Brandwunden am unteren Rücken, am Gesäß und an der Hüftaußenseite. Daraufhin schleppte er sich in den Flur des Obergeschosses, wo er schließlich infolge einer Kohlenmonoxidvergiftung ohnmächtig zusammenbrach. Randnummer 76 Zwischenzeitlich war sein Sohn ..., der durch die Gruppennachricht alarmiert worden war, gegen 11:15 Uhr mit einem Taxi am Haus der Familie eingetroffen. Als dieser das Haus betreten wollte, nahm er den Alarm eines Rauchmelders wahr, der durch den sich vom Schlafzimmer über den Flur ausbreitenden Rauch ausgelöst worden war. Daraufhin hielt der Taxifahrer, der Zeuge ..., bei dem es sich um ein Mitglied der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr handelt, den Jungen davon ab, das Haus zu betreten. Der Zeuge selbst begab sich in das Erdgeschoss des Hauses und stellte schnell fest, dass dort ein Aufenthalt ohne Atemschutz auf Grund starker Rauchgasentwicklung nicht möglich war. Er alarmierte daher die Feuerwehr. Den gegen 11:30 Uhr eintreffenden Mitarbeitern der Feuerwehr gelang es schließlich, den bewusstlosen Angeklagten im Haus aufzufinden, ihn zu wecken und sodann aus dem Haus zu führen. Beim Verlassen des Hauses ergriff der Angeklagte noch auf einer neben der Haustür befindlichen Kommode eine Tasche mit diversen Unterlagen. Randnummer 77 Löscharbeiten der Feuerwehr waren nicht erforderlich. Die Brandherde waren jeweils bereits - wahrscheinlich durch Sauerstoffmangel - weitgehend von selbst erloschen, ohne dass Gebäudeteile selbstständig gebrannt hatten; lediglich auf der Treppe musste ein Glutnest ausgetreten werden. Randnummer 78 Im Schlafzimmer entdeckten die Rettungskräfte auf dem Ehebett den gefesselten Leichnam der Geschädigten. Randnummer 79 Die Rauchgasintoxikation des Angeklagten war lebensbedrohlich; er musste künstlich beatmet werden und war bis zum 14.11.2020 nicht ansprechbar. III. Randnummer 80 Beweiswürdigung Randnummer 81 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten: Randnummer 82 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen maßgeblich auf seinen eigenen ausführlichen Angaben in der Hauptverhandlung. Er hat seinen Lebensweg, einschließlich seines familiären Hintergrundes, seiner schulischen und beruflichen Entwicklung sowie seiner Beziehungshistorie - so wie unter Ziffer I. im Einzelnen dargestellt - in sich schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Die psychiatrische Sachverständige Dr. med. ... hat - insoweit als Zeugin - bestätigt, dass er entsprechende - und damit konstante - Angaben auch ihr gegenüber in der von ihr durchgeführten Exploration gemacht habe. Daneben werden die Angaben des Angeklagten zu seiner Person teilweise durch die weiteren Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme gestützt, in einigen Punkten aber auch ergänzt. Randnummer 83 Im Einzelnen: Randnummer 84
  10. a)Allgemeine lebensgeschichtliche sowie schulische und berufliche Entwicklung: Randnummer 85
  11. aa)Die Kammer konnte den Angaben des Angeklagten zu seiner allgemeinen Lebensgeschichte ohne Weiteres folgen. Er hat sein dargestelltes Aufwachsen, seine Beziehung zu seinen Eltern sowie seinen schulischen und beruflichen Werdegang plausibel, anschaulich, chronologisch nachvollziehbar und unter Nennung diverser, teils origineller Details, etwa bezüglich seiner „Abenteuertour“ durch Europa, geschildert, die in die Feststellungen zu Ziffer I. 1. Eingang gefunden haben und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Seine Angaben zu seiner Biografie haben den Eindruck einer bemerkenswerten Offenheit vermittelt, sodass die Kammer keinerlei Veranlassung hat, an ihrer Wahrheitsgemäßheit zu zweifeln, zumal sich insoweit keine Motivation für falsche Angaben aufdrängt. Randnummer 86
  12. bb)Die Nebenklägerin ..., die Schwester der Geschädigten, hat die jeweiligen beruflichen Tätigkeiten des Angeklagten sowie ... auf ... sowie nach dem Umzug auf das Festland bestätigt, wobei sie insbesondere auch die Umstände der gescheiterten Selbstständigkeit im Jahr 2012 in Übereinstimmung mit dem Angeklagten dargelegt hat. Randnummer 87 Der Zeuge ... hat im Übrigen die auch von dem Angeklagten benannten Hintergründe seiner Entlassung in der Probezeit im November 2020 bestätigt und insoweit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte in dem Unternehmen „...“ - wie auch in der Vorgängerfirma „...“ - als guter Mitarbeiter geschätzt worden sei. Der Zeuge hat insoweit die erfolgreiche Ausbildung des Angeklagten zum Industriekaufmann beschrieben und betont, dass dessen Elternzeit dem Betrieb auf Grund der Qualität seiner Arbeitsleistung und seiner Zuverlässigkeit „echt weh getan“ habe. Er bestätigte, dass der Angeklagte seinerzeit finanzielle Gründe, namentlich das höhere Gehalt der Geschädigten, als Grund dafür benannt habe, warum dieser in die Elternzeit gegangen sei und nicht seine Frau. Die im November 2020 erfolgte Kündigung in der Probezeit nach der erneuten Arbeitsaufnahme des Angeklagten beschrieb der Zeuge als rein finanziell bedingt infolge der Krankschreibung des Angeklagten wegen seiner schlechten Leberwerte und betonte sein Bedauern darüber. Randnummer 88 Vor dem Hintergrund, dass die Nebenklägerin ... und der Zeuge ... einzelne biografische Details des Angeklagten bestätigen konnten, bestehen in einer Gesamtschau keinerlei Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit seiner übrigen Angaben zu seinem Werdegang. Randnummer 89
  13. cc)Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der Eheleute ... beruhen zunächst ebenfalls auf den eigenen Angaben des Angeklagten. Er betonte diesbezüglich, dass sie zuletzt keine Schulden gehabt hätten und es ihnen gelungen sei, die laufenden Kosten stets sogleich zu begleichen. Zugleich schilderte er jedoch auch, dass auf Grund seines negativen Scores bei der Schufa, der im Zuge eines Streits über eine Stromrechnung infolge der gescheiterten Selbstständigkeit 2012 entstanden sei, die Konten der Familie sämtlich über seine Ehefrau gelaufen seien. Überdies sei, wie unter Ziffer I. 1. beschrieben, der beabsichtigte Hauskauf an dem negativen Schufa-Eintrag gescheitert. Die Kammer konnte zudem aus den Schilderungen des Angeklagten, dass die Eheleute insbesondere während ihrer jeweiligen Umschulungen sowie der Elternzeit stets ihr monatliches Budget genau hätten berechnen und im Blick behalten müssen, darauf schließen, dass die finanziellen Verhältnisse jedenfalls in dieser Zeit tendenziell insoweit angespannt waren, als dass sie für die Bildung größerer Rücklagen nicht ausreichten. Diesen Eindruck hat der Angeklagte letztlich auch selbst bestätigt, indem er angab, dass sie sich im Jahr 2020 von der Mutter der Geschädigten Geld für eine Reparatur seines Fahrzeuges hätten leihen müssen. Auch die Nebenklägerin ... bekundete, dass die Familie keinen „Puffer“ für Urlaube oder unvorhergesehene Ausgaben gehabt habe, und gab an, ihrer Schwester und dem Angeklagten vereinzelt dreistellige Beträge als Darlehen zur Verfügung gestellt zu haben, die sie jeweils anschließend zurückerhalten habe. Die Kammer hat überdies die Erkenntnisse aus einer Finanzermittlung in die Hauptverhandlung eingeführt, aus denen sich das unter Ziffer I. 1. festgestellte Bild ebenfalls ergibt. So folgt aus einem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk von KHK ... vom 04.01.2021 (Bd. VI, Bl. 1090 – 1093) insbesondere, dass keines der von der BaFin mitgeteilten Konten der Familie auf den Namen des Angeklagten geführt bzw. eingerichtet worden sei, auch wenn dieser durchaus Verfügungsberechtigter der fraglichen, auf den Namen der Geschädigten laufenden Giro- und Kreditkartenkonten gewesen sei. Eine Auswertung der Geldeingänge und -abflüsse habe zudem die unter Ziffer I. 1. festgestellten Nettoeinkünfte der Eheleute ... ergeben. Aus der in dem Vermerk dargestellten Analyse der Geldflüsse folgt ferner, dass die Girokonten zuletzt schwankende Guthaben im unteren bis vereinzelt mittleren vierstelligen Bereich ausgewiesen haben, was die Angaben des Angeklagten stützt, er und seine Frau hätten keine Schulden gehabt, sondern seien in der Lage gewesen, die laufenden Kosten zu tragen. Randnummer 90
  14. dd)Die Feststellung, dass der Angeklagte strafrechtlich nicht vorbelastet ist, beruht auf der Verlesung der entsprechenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 31.03.2021. Randnummer 91
  15. b)Partnerschaftliche Beziehungen und Familienleben: Randnummer 92 Auch die Feststellungen unter Ziffer I. 2. zu der Sexual- und Beziehungsanamnese des Angeklagten beruhen weitgehend auf seinen eigenen Angaben. Dieser hat seine dargestellte Beziehungshistorie insgesamt äußerst detailreich beschrieben und zeitlich schlüssig eingeordnet. Zudem hat er im Rahmen seiner Schilderungen auch jeweils seine Emotionen und Beweggründe nachvollziehbar wiedergegeben, reflektiert und eingeordnet, wobei er sich durchaus selbstkritisch zeigte, etwa in Bezug auf seine Entfremdung von seinem Sohn ... oder den Umstand, dass er die Unzufriedenheit seiner Ehefrau nach der Geburt ... nicht bemerkt habe, sodass seine Ausführungen auch insoweit zur Überzeugung der Kammer in hohem Maße authentisch und glaubhaft sind und den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten. Insoweit hat die Kammer insbesondere auch bedacht, dass der Angeklagte sich selbst durch seine - in vielen Details äußerst originellen - Angaben über die Ausgestaltung der Beziehung zu seiner Frau nicht geschont und bemerkenswert offen Umstände dargelegt hat, die gerade vor dem Hintergrund des Vorwurfes einer Vergewaltigung seiner Ehefrau als selbstbelastend bewertet werden können, da er beispielsweise unumwunden das mit der Zeit nachlassende sexuelle Interesse seiner Frau in der Ehe eingeräumt und sogar betont hat, diese habe ihn bereits vor der Trennung vielfach abgewiesen und überwiegend nur noch aus Mitleid Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt. Hätte der Angeklagte beabsichtigt, sich bei der Schilderung des Ehelebens in einem besseren Licht darzustellen, hätte es nahegelegen, diesen Umstand schlicht zu verschweigen, zumal es sich um nur schwerlich objektivierbare und nachprüfbare Vorgänge zwischen den Eheleuten handelt, die sich der unmittelbaren Wahrnehmung von Zeugen entziehen und auch durch andere Beweismittel nicht ohne weiteres nachvollzogen werden können. Dieses Einlassungsverhalten bezüglich der Beziehungsentwicklung bewertet die Kammer daher insgesamt als überaus authentisch. Soweit es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beziehung sich entgegen der Einschätzung des Angeklagten bereits vor Oktober 2020 negativ entwickelt hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte dies persönlichkeitsbedingt schlicht nicht entsprechend wahrgenommen hat oder - unterbewusst – nicht wahrnehmen wollte und sich insoweit an die Hoffnung auf eine zeitnahe Besserung geklammert hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass er diesbezüglich die Unwahrheit gesagt hat. Seine Angaben werden zudem punktuell in vielen Aspekten durch die Aussage der Zeugin ..., der Schwester und engsten Vertrauten der Geschädigten, gestützt. Randnummer 93 Im Einzelnen: Randnummer 94
  16. aa)Der Angeklagte hat insbesondere glaubhaft jegliche sexuellen Gewaltfantasien und spezifische Fetische abgestritten, welche auf Grund der Fesselung ... sowie des generellen - schon auf Grundlage der Auffindesituation des Leichnams augenscheinlichen - sexuellen Bezuges der Tat womöglich für diese relevant sein könnten. Dabei hat er differenziert und unumwunden angegeben, mit seiner Ehefrau im Verlauf der Jahre durchaus vereinzelt niederschwellige Fesselungsspiele, unter anderem auch mit Handschellen, die sich in einer Schublade im Schlafzimmer befunden hätten, praktiziert zu haben; diese hätten jedoch letztlich nur der Abwechslung und Spannung im Sexualleben gedient, jedoch keine sadomasochistischen Elemente enthalten. Auch habe insoweit bei ihm keine besondere Vorliebe für die Ausübung von Macht und Kontrolle im Sexualleben bestanden. Die Kammer hat keine Veranlassung und auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal die Zeugen KHK ... und KHK’in ..., die den Tatort untersucht und insgesamt das Wohnhaus der Eheleute ... durchsucht haben, über den im Bett gefundenen Vibrator hinausgehend von keinem in dem Haushalt auffindbaren Sexspielzeug berichtet haben, dessen Vorhandensein lebensnah bei entsprechenden Vorlieben zu erwarten gewesen wäre. Auch die Nebenklägerin ... hat auf Nachfrage bekundet, dass ihr keine entsprechenden Praktiken des Angeklagten und der Geschädigten bekannt seien. In diesem Zusammenhang erläuterte sie, sich insbesondere nach der Trennung mit ihrer Schwester über intime (Beziehungs-)Details unterhalten zu haben, sodass sie davon ausgehe, diese hätte ihr von entsprechenden eigenen sadomasochistischen Vorlieben und insbesondere auch derartigen Wünschen des Angeklagten berichtet, zumal sie, die Nebenklägerin, hierfür - anders als die Geschädigte, die entsprechendes vehement abgelehnt habe - offen sei, sodass im Rahmen ihrer intimen Gespräche kein Grund zur Ausklammerung dieses Themas bestanden hätte. Die Geschädigte habe die mit dem Angeklagten gelebte Sexualität im Gespräch mit der Nebenklägerin vielmehr als „Hausfrauensex“ charakterisiert. Randnummer 95
  17. bb)Der Angeklagte hat die Entwicklung der Beziehung zu seiner Ehefrau im Wesentlichen glaubhaft so beschrieben, wie die Kammer sie unter Ziffer I. 2. festgestellt hat. Er hat dabei die Umstände ihres Kennenlernens auf ..., die schnelle Eingehung einer festen Partnerschaft und die Gründung einer Familie, einschließlich des traumatischen Verlustes ihres ersten gemeinsames Kindes, sowie den Verlauf des Ehe- und Familienlebens bis Anfang Oktober 2020 anschaulich dargestellt. Insoweit wurde aus einer Gesamtschau seiner Angaben deutlich, dass seine Ehe und die Familie für ihn Priorität hatten und seinen absoluten Lebensmittelpunkt darstellten. So hat er beispielsweise auf direkte Nachfrage das Vorhandensein spezifischer Interessen und Hobbies unter Verweis auf das Familienleben und die in dieses investierte Zeit ausdrücklich verneint. Auch hat er erläutert, dass der im Jahr 2017 entwickelte Gedanke der Eheleute, ein weiteres Kind zu bekommen, unter anderem von der Aussicht geleitet worden sei, dass ihre Söhne in den kommenden Jahren ausziehen würden; der Angeklagte und seine Frau hätten sich insoweit gedacht: „Was sollen wir dann tun? Hobbies suchen?“. Daneben war anhand der Schilderungen seiner beruflichen Laufbahn zu ersehen, dass er - bei aller Zuverlässigkeit und allem Engagement, mit denen er seiner jeweiligen Berufstätigkeit nachging - seine Arbeitsstellen dennoch als austauschbar empfand und - insbesondere nach der gescheiterten Selbstständigkeit - jedenfalls keine berufliche Selbstverwirklichung erreichen konnte. Er bezeichnete vielmehr die Elternzeit ab Februar 2019, in welcher er sich intensiv der Erziehung ... widmen konnte, ausdrücklich als die schönste Zeit seines Lebens. In diesem Zusammenhang brachte er auch sein Bedauern darüber zum Ausdruck, sich auf Grund der belastenden Arbeitszeiten in der Gastronomie in der Vergangenheit nicht in dem Maße Zeit für seine Söhne genommen zu haben, wie er es sich gewünscht hätte und wie es seiner inneren Priorisierung des Familienlebens eigentlich entsprochen hätte. Randnummer 96 Ferner verdeutlichte der Angeklagte, infolge der Erfahrungen mit seiner früheren Partnerin ... und der Entfremdung von seinem Sohn ... regelrechte Verlustängste entwickelt zu haben. Er beschrieb, dass er den Kontaktverlust zu ... zwar meist habe verdrängen können, seine Emotionen ihn jedoch in bestimmten Situationen plötzlich überwältigt hätten - so etwa, wenn er gewisse Fernsehsendungen gesehen hätte, in denen es um vermisste Elternteile oder die Entfremdung von Eltern und Kind gegangen sei. In diesen Momenten habe er es nicht mehr ertragen, die jeweilige Sendung überhaupt weiter anzusehen. Die Kammer schließt hieraus, dass die negativen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Gründung seiner ersten Familie zu seinem besonders ausgeprägten Wunsch nach einem intakten und harmonischen Familienleben mit der Geschädigten beigetragen haben. Randnummer 97 Auch die forensisch-psychiatrische Sachverständige Dr. ... hat im Rahmen ihrer Darstellung und Analyse der Psychopathologie des Angeklagten in diesem Zusammenhang - im Einklang mit der Einschätzung der Kammer stehend - eine selbstunsichere Persönlichkeitsakzentuierung konstatiert, wobei auf der einen Seite ein gewisses Misstrauen des Angeklagten auf Grund seiner früheren Beziehungsbelastungen und auf der anderen Seite seine absolute Priorisierung seiner mit der Geschädigten gegründeten Familie relevant seien. Er habe in der Vergangenheit bereits die Erfahrung gemacht, den Kontakt zu einem Kind infolge einer Trennung gänzlich verloren zu haben, weshalb er ihrer Einschätzung nach den erneuten Verlust seiner Kernfamilie um jeden Preis habe vermeiden wollen. Da er infolge seiner selbstunsicheren Persönlichkeitsanteile ohnehin dazu neige, seine eigenen Bedürfnisse zurückzustellen, habe dies zu einer erheblichen Anklammerung an das Konstrukt der Familie und seine Partnerin geführt, zumal die Eheleute nur wenige soziale Kontakte gehabt hätten und die Familie daher ein geradezu geschlossenes System dargestellt habe. In diesem Zusammenhang konnte die Kammer auf Grundlage der eigenen Angaben des Angeklagten sowie der Aussage der Nebenklägerin ... feststellen, dass die Eheleute über keinen ausgeprägten Freundeskreis verfügten. Engste Bezugsperson der Geschädigten war die Nebenklägerin ... selbst; der Angeklagte wiederum hielt Kontakt mit seiner Mutter und pflegte im Übrigen zwar eine Freundschaft zu dem Zeugen .... Gerade in dem tatrelevanten Jahr 2020, in dem es ab Oktober zu seiner großen Lebenskrise kam, habe er zu diesem ausweislich der eigenen Aussage des Zeugen jedoch - coronabedingt - nur wenig Kontakt gehabt. Auch hat die Kammer infolge der nur oberflächlichen Art und Weise, in welcher der Zeuge den Angeklagten zu charakterisieren vermochte, den Eindruck gewonnen, dass im Rahmen dieser Freundschaft kein tiefgehender Austausch über emotionale Belange erfolgte. Randnummer 98 Einen zentralen Aspekt der Beweisaufnahme hat darüber hinaus die Aufklärung der konkreten Ausgestaltung der Beziehung zu der Geschädigten und insbesondere die Frage nach deren Qualität in den Jahren und Monaten vor dem Tatgeschehen eingenommen. Der Angeklagte selbst hat insoweit verschiedentlich betont, die Beziehung bis Anfang Oktober 2020 als glücklich und harmonisch angesehen zu haben. Er hat insbesondere auf Nachfrage ausdrücklich verneint, dass ..., also das sogenannte „Nachzüglerkind“, unter Umständen in der Hoffnung gezeugt worden sein könnte, durch die gemeinsame Sorge für ein weiteres Kind etwaige Differenzen zu überbrücken. Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang das festgestellte nachlassende sexuelle Interesse seiner Frau in der Beziehung beschrieben, welches er mit ihrer Einnahme der „Pille“ und den hieraus resultierenden Nebenwirkungen erklärte. Er gab an, mit seiner Frau auf Grund ihrer verminderten sexuellen Lust das Absetzen der „Pille“ besprochen zu haben, in der Hoffnung hierdurch die Sexualität in der Ehe wieder zu beleben, woraufhin beide diskutiert hätten, wie sie mit einer infolgedessen etwaig eintretenden Schwangerschaft umgehen würden. Dabei hätten sie festgestellt, sich ohnehin ein weiteres Kind zu wünschen. Auch die Nebenklägerin ... hat bekundet, dass die Geschädigte ihr ähnliches berichtet habe. Die Nebenklägerin, die ihrer Schwester nach ihren Angaben sehr nahegestanden habe, gab im Übrigen an, selbst erstmals Anfang 2020 grundlegende Probleme in der Beziehung der Eheleute ... bemerkt zu haben, woraus die Kammer schließt, dass eine etwaige bereits zuvor existierende Unzufriedenheit der Geschädigten in der Ehe jedenfalls nicht deutlich zu Tage getreten ist. Die Nebenklägerin führte im Kontext mit der Geburt ... im Übrigen weiter aus, dass die Geschädigte ihr gegenüber in Gesprächen offenbart habe, dass das Sexualleben vor der Geburt ... unter der hormonellen Verhütung gelitten habe; nach Absetzen der „Pille“ sei die Geschädigte ihrer eigenen Einschätzung nach, welche sie der Nebenklägerin vermittelt habe, sodann in sexueller Hinsicht zunächst regelrecht „aufgeblüht“. Diese Schilderungen der Nebenklägerin decken sich demzufolge mit der eigenen Einschätzung des Angeklagten. Insoweit hat die Nebenklägerin allerdings einschränkend angemerkt, dass die Geschädigte dennoch ihren Berichten zufolge auch in dieser Phase ein grundsätzlich weniger ausgeprägtes Bedürfnis nach sexuellen Kontakten in der Ehe gehabt habe als der Angeklagte. Randnummer 99 In einer Gesamtschau konnte die Kammer keinerlei erhebliche, offen zu Tage getretenen Beziehungskonflikte vor dem 08.10.2020 feststellen, insbesondere nicht solche, infolge derer der Angeklagte vor diesem Zeitpunkt eine Unzufriedenheit seiner Frau in der Ehe bemerkt hat. Allerdings ist die Kammer davon überzeugt, dass sich nach der Geburt ... durchaus eine deutlich negative Entwicklung abzeichnete, an deren Ende die festgestellte Entfremdung der Geschädigten von dem Angeklagten und ihre Hinwendung zu dem Zeugen ... stand, auch wenn dem Angeklagten selbst dies zunächst verborgen blieb, wobei davon auszugehen ist, dass er die vorhandenen Anzeichen für die zunehmende Distanzierung seiner Ehefrau schlicht nicht bemerkte oder fehldeutete. Zugleich ist insoweit allerdings auch festzuhalten, dass die Geschädigte dem Angeklagten gegenüber insbesondere in Gestalt täglicher Liebesbekundungen auch aktiv den - unzutreffenden - Eindruck vermittelte, sie sei in der Beziehung noch glücklich, höchstwahrscheinlich, weil sie den Kindern zuliebe grundsätzlich an der Ehe festhalten wollte. Randnummer 100 Im Einzelnen: Randnummer 101

(1)Der Angeklagte selbst hat nachvollziehbar beschrieben, dass seine Ehefrau während seiner Elternzeit eine gewisse Eifersucht auf seine enge Bindung zu ... gezeigt habe, nicht zuletzt, da sie selbst gern Elternzeit genommen hätte und es ihr als Mutter schwergefallen sei, einzelne Entwicklungsschritte des noch sehr jungen Kindes zu verpassen. Die Geschädigte habe sich insoweit beschwert, dass ... sich zu einem „Papakind“ entwickeln würde. Im Nachhinein gehe der Angeklagte infolgedessen davon aus, dass dies die Beziehung durchaus belastet habe, auch wenn er das damals nicht so wahrgenommen habe. Selbstkritisch und reflektiert führte er an, dass immer zwei daran schuld seien, wenn eine Beziehung scheitere. Er glaube, dass auch in seinem Verhalten Ursachen dafür zu finden seien, dass seine Frau sich einen Liebhaber genommen habe. Randnummer 102
(2)Darüber hinaus berichtete der Angeklagte auf Nachfrage nach der Entwicklung der Beziehung in der Zeit nach; ... Geburt vor allem von der sexuellen Komponente der Partnerschaft. In diesem Zusammenhang war auffällig, dass er der Sexualität in der Ehe offenbar eine geradezu übergeordnete Bedeutung beizumessen scheint. So hat er auf diverse, eher allgemeine Fragen der Kammer nach dem ehelichen Zusammenleben, die auf die emotionale Bindung und den alltäglichen Kontakt abzielten, sogleich ausführlich, detailliert und wiederholt Bezug auf das Sexualleben mit seiner Frau genommen. Insoweit wurde allein durch dieses Einlassungsverhalten bereits deutlich, dass er die Qualität einer Beziehung maßgeblich über die gelebte gemeinsame Sexualität definiert. Dementsprechend mag es auf den ersten Blick verwunderlich anmuten, dass er einerseits selbst vor Oktober 2020 keine grundlegenden Probleme in der Beziehung wahrgenommen haben will, andererseits aber durchaus angab, die sexuellen Kontakte zu seiner Frau hätten im Verlauf des Jahres 2020 erneut zusehends abgenommen. Die Kammer bewertet diese Darstellung jedoch nicht als widersprüchlich. Denn der Angeklagte hat nachvollziehbar geschildert, dass er das fehlende sexuelle Interesse wiederum mit der Einnahme hormoneller Verhütungsmittel durch seine Ehefrau in Verbindung gebracht habe, also eine Parallele zu der Zeit vor ... Geburt gesehen habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass sich dieser Zustand wieder bessern würde. Randnummer 103 Im Einzelnen hat der Angeklagte zu diesem Themenkomplex - wie festgestellt - angegeben, dass sich die sexuellen Kontakte zu seiner Ehefrau nach der Stillzeit zunächst wieder normalisiert hätten. Nachdem seine Frau jedoch wieder die „Pille“ eingenommen habe, hätten sich erneut die bereits bekannten Nebenwirkungen eingestellt, also Kopfschmerzen, eine Gewichtszunahme und vor allem auch die Abnahme sexueller Lust. Überdies hätten beide nur wenig Zeit füreinander gehabt - der Angeklagte sei durch die Betreuung ... und die Teilzeitbeschäftigung, die Geschädigte durch ihre Schichtarbeit in der Altenpflege ausgelastet gewesen. Daneben habe der Angeklagte die fehlende sexuelle Lust seiner Ehefrau auch darauf geschoben, dass er sich habe „gehen lassen“; er habe viel Zeit mit ... zu Hause verbracht, wobei er sich nur wenig rasiert habe, kaum Zeit fürs Duschen gehabt und häufig eine Jogginghose getragen habe. Insgesamt hätten sie im Jahr 2020 nur wenige sexuelle Kontakte gehabt. Er beschrieb in diesem Zusammenhang allerdings seine damalige Hoffnung und sein Vertrauen darin, dass sich diese Phase nach einem erneuten Absetzen der „Pille“ durch seine Ehefrau und einer Eingewöhnung ... in den Kindergarten wieder bessern würde. Infolge des erneuten Absetzens der Pille und dieser Hoffnung hätten die Eheleute im Verlaufe des Jahres 2020 daher auch Kondome gekauft. Er schilderte im Übrigen folgendes Muster hinsichtlich der Anbahnung der sexuellen Kontakte zu seiner Ehefrau: Er habe als Mann ein größeres sexuelles Interesse gezeigt und vielfach im Verlaufe eines Tages Andeutungen hinsichtlich eines abendlichen sexuellen Kontaktes gemacht, wobei seine Frau ihn häufig abgewiesen habe. Es sei ein regelrechtes Spiel gewesen, „zu gucken, was abends so geht.“ Teilweise habe seine Frau dann auch eingelenkt, wobei sie zum Ausdruck gebracht habe, dass der Angeklagte ihr leid tue. Es wurde deutlich, dass der Angeklagte diese Dynamik auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch immer nicht als etwaiges Anzeichen für eine Entfremdung seiner Ehefrau von der Partnerschaft gedeutet hat. Randnummer 104 Der letzte Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner Ehefrau habe wie festgestellt einen Tag vor seinem Geburtstag, also am ..., stattgefunden. Randnummer 105 Soweit auf Grundlage der Aussagen der Nebenklägerin ... und des Zeugen ... im Raum steht, dass der Angeklagte und die Geschädigte sogar noch weniger sexuelle Kontakte seit der Geburt ... gehabt haben, als von dem Angeklagten beschrieben, ließ sich diese Diskrepanz nicht sicher aufklären, sodass die Kammer die detaillierten Schilderungen des Angeklagten mangels sicherer anderweitiger Erkenntnisse ihren Feststellungen zu Grunde gelegt hat: Randnummer 106 So hat der Zeuge ... bekundet, die Geschädigte habe ihm gegenüber jeglichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten seit der Geburt ... verneint. Die Kammer geht davon aus, dass jedenfalls diese von dem Zeugen bekundete Darstellung der Geschädigten nicht der Wahrheit entspricht, da sie ihrer Schwester gegenüber ausweislich deren Aussage abweichende Angaben gemacht und durchaus von Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten in der Zeit nach der Geburt bis zur Tat berichtet habe, wenngleich dieser äußerst selten stattgefunden habe. Auch drängt sich diesbezüglich ein Motiv der Geschädigten, ihrem Liebhaber, dem Zeugen ..., nicht die Wahrheit zu sagen, regelrecht auf. Denn die Kammer hat den gesamten „W.A.“-Chatverkehr, den die Geschädigte in der Zeit vom 12.10.2020 bis zum 11.11.2020 mit dem Zeugen ... geführt hat und der aus weit über tausend Nachrichten besteht, im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt und diesen ausgewertet (vgl. W.A.-Chat: ... (...) – ..., 12.10.2020 – 24.10.2020, PDF-Datei „W.A. ... – ... 1 (12.10.-24.
  1. S. A50), Datenträger: DVD „Vg/182092/20 Chats Ausw. Nutzung Mobiltelefon“, Bd. VII; W.A.-Chat: ... (...) – ..., 24.10.2020 – 11.11.2020, PDF-Datei „W.A. ... – ... (24.10.-11-
  2. iphone8), Datenträger: DVD „Vg/182092/20 Chats Ausw. Nutzung Mobiltelefon“). Eine Analyse dieses Chatverkehrs ergibt, dass der Zeuge ... äußerst eifersüchtig auf den Angeklagten reagiert und sich wiederholt - geradezu penetrant - nach der Schlafsituation der Eheleute sowie danach erkundigt hat, ob der Angeklagte sich der Geschädigten (sexuell) genähert habe. So beschwerte sich der Zeuge etwa in einer Nachricht vom ..., 11:20:02 (UTC+1), dem Geburtstag der Geschädigten, darüber, dass diese ihn nicht aufgesucht habe, und insinuierte, sie habe lieber sexuelle Kontakte zu ihrem Ehemann. Er spielte insoweit darauf an, dass er gern gemeinsam mit der Geschädigten duschen würde, diese das aber sicherlich mit dem Angeklagten täte. Am selben Abend teilte die Geschädigte dem Zeugen mit, dass die Familie nun gemeinsam auf der Couch sitze. Daraufhin fragte der Zeuge ... sogleich nach, wie nah sie denn an dem Angeklagten sitze (Nachricht vom ..., 22:48:55 Uhr (UTC+1)). Die Kammer geht lebensnah davon aus, dass der Zeuge ein ähnliches Verhalten auch bereits vor der Trennung der Eheleute ... gezeigt hat, sodass dies ein nachvollziehbares Motiv der Geschädigten darstellt, ihren Liebhaber zu beschwichtigen und ihm jeglichen sexuellen Kontakt zu ihrem Ehemann zu verschweigen und stattdessen zu behaupten, einen solchen habe es bereits seit der Geburt ihrer Tochter nicht mehr gegeben. Ein solches Verhalten der Geschädigten erscheint zudem vor dem Hintergrund plausibel, dass sie dem Zeugen ... auch in anderer Hinsicht bezüglich der Kontakte zu ihrem Mann die Unwahrheit gesagt hat. So hat der Zeuge ... etwa bekundet, sie habe ihm mitgeteilt, sie und der Angeklagte würden das Ehebett auseinanderstellen und damit nicht mehr im selben Bett schlafen. Tatsächlich schliefen sie ausweislich der übereinstimmenden Angaben des Angeklagten sowie der Nebenklägerin ... bis zuletzt aber durchaus noch im selben Bett. Ein Auseinanderstellen des Bettes ist im Übrigen auch gar nicht möglich, was der Zeuge ..., der nach eigener Aussage das Haus der Eheleute ... nie betreten habe, nicht wissen konnte, da es sich um ein Boxspringbett mit nur einem Bettgestellt und einer Matratze handelte. Hiervon konnte sich die Kammer unter anderem auf Grund der Aussage der Zeugin KHK’in ... überzeugen, welche die Beschaffenheit des Bettes bestätigte. Zudem hat die Kammer Lichtbilder des Tatortes in Augenschein genommen, auf denen ein Boxspringbett mit großer Matratze zu sehen ist, vgl. Sonderband Lichtbilder I, Bl. 47 - 49 d.A. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Randnummer 107 Die Nebenklägerin ... hingegen hat ausgesagt, dass die Geschädigte ihr gegenüber angegeben habe, seit der Geburt ... im Jahr 2018 vielleicht noch zweimal Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gehabt zu haben, was im Widerspruch zu seinen Angaben steht, dass es im Jahr 2019 noch ein etwas regeres Sexualleben als im Jahr 2020 gegeben habe. Letztlich konnte die Kammer nicht aufklären, inwieweit diese von der Nebenklägerin glaubhaft wiedergegebenen Äußerungen der Geschädigten überhaupt als absolute Zustandsbeschreibung gesehen werden können oder ob sie nicht womöglich hyperbolische Elemente enthielten. Insoweit ist durchaus lebensnah, dass die Geschädigte ihrer Schwester eventuell mit Hilfe des rhetorischen Mittels der Übertreibung den desolaten Zustand des Sexuallebens in ihrer Ehe veranschaulichen und damit die Hinwendung zu dem Zeugen ... erklären wollte. Randnummer 108 Letztlich kommt es jedoch zur Überzeugung der Kammer auch nicht darauf an, die konkrete Häufigkeit der sexuellen Kontakte der Eheleute ... in den Jahren 2019 und 2020 im Einzelnen aufzuklären. Denn jedenfalls ist sowohl der Darstellung des Angeklagten als auch derjenigen der Nebenklägerin ... gemein, dass es spätestens im Jahr 2020 zu einer sexuellen Entfremdung der Eheleute ... auf Grund eines geringen bzw. gar nicht mehr vorhandenen Interesses der Geschädigten an der Sexualität in der Ehe gekommen ist. Die Nebenklägerin ... hat insoweit anschaulich ausgesagt, ihre Schwester habe ihr mitgeteilt, dass sie schon lange vor der Trennung keine Liebe, romantische Zuneigung oder sexuelle Anziehung zu dem Angeklagten mehr verspürt habe, auch wenn sie ihn als Menschen durchaus geschätzt habe. In Übereinstimmung mit der eigenen Einschätzung des Angeklagten habe die Geschädigte ihrer Schwester im Übrigen berichtet, dass sie zuletzt primär aus Mitleid bzw. Pflichtgefühl Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gehabt habe. Randnummer 109
(3)Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte trotz dieser Entwicklung die sich wandelnden Gefühle seiner Frau und ihre veränderte Einstellung zu der Partnerschaft nicht realisiert hat und weiterhin davon ausgegangen ist, dass sie ein gutes, wie er es ausdrückte, „Team“ seien. So hat der Angeklagte betont, dass er und seine Frau bis zur Trennung gewisse Rituale gepflegt hätten, aus denen er auf ihre fortbestehende gegenseitige Liebe geschlossen habe. Hierzu zählte er insbesondere, dass sie einander auch nach über 18 Jahren Ehe noch immer mit Küssen an der Haustür verabschiedet hätten, wenn einer weggegangen sei. Den Austausch entsprechender Zuneigungsbekundungen, die sie als Abschiedsfloskeln umschrieb, bestätigte im Übrigen auch die Nebenklägerin .... Diese gab überdies ebenfalls an, den Angeklagten und die Geschädigte - jedenfalls bis Anfang 2020 - als eingespieltes und harmonisches Team wahrgenommen zu haben. Randnummer 110 Daneben betonte der Angeklagte in seiner Einlassung, dass er und seine Frau bis Anfang Oktober auch eine rege und liebevolle Kommunikation per Textnachricht aufrechterhielten. Er merkte insoweit anschaulich an, dass seine Frau nach ihrer Darstellung auch schon auf der Arbeit angesprochen worden sei, warum sie so oft auf ihr Mobiltelefon blicke. Auch der Zeuge ... bekundete, dass der Angeklagte währen der Arbeitszeit viel mit seinem Smartphone beschäftigt gewesen sei. Die Kammer konnte in diesem Kontext durch Einführung zahlreicher Textnachrichten der Eheleute ihre spezifische Art und Weise der Kommunikation nachvollziehen. So hat die Kammer zunächst exemplarisch einen Ausschnitt ihres Chatverkehrs, der den Zeitraum vom 17.02.2020 bis zum 08.03.2020 umfasste, eingeführt, um einen Einblick in ihren Austausch vor der unmittelbaren Tatanlaufzeit zu erhalten. Darüber hinaus hat die Kammer auch den gesamten auf dem Smartphone des Angeklagten gespeicherten Chatverkehr zwischen den Eheleuten ... in der Zeit vom 05.10.2020 bis zum 10.11.2020 in die Hauptverhandlung eingeführt (vgl. iM.-Chat: ... – ... (...), Nachrichten 1 – 164, 17.02.2020 – 08.03.2020, 23:10:30; Nachrichten 1378 – 1842, 05.10.2020, 11:08:28 Uhr – 10.11.2020, PDF-Datei „M. ... – ...“, Datenträger: DVD „Vg/182092/20 Chats Ausw. Nutzung Mobiltelefon“, Bd. VII; W.A.-Chat: ... – ... (...), Nachrichten 45-65, 12.10.2020 - 09.11.2020, PDF-Datei. „W.A. ... – ...“, Datenträger: DVD „Vg/182092/20 Chats Ausw. Nutzung Mobiltelefon“, Bd. VII). Eine Auswertung der Kommunikation der Eheleute ... in der Zeit vor dem Trennungs-Gespräch vom 10.10.2020 hat ergeben, dass sie sich regelmäßig in einer Vielzahl von über den jeweiligen Tag verteilten Textnachrichten über alltägliche Belange auszutauschen pflegten, was für sich genommen sicherlich noch nicht bemerkenswert ist. Auffällig ist jedoch, dass sie überdies auch einen Austausch regelrechter Liebesschwüre pflegten, deren Sprachduktus nur als überschwänglich beschrieben werden kann. So teilte der Angeklagte seiner Frau beispielsweise am 19.02.2020 um 21:46:06 (UTC+1) mit, dass ... jetzt schlafe, und versah diese Bemerkung mit einer Liebesbeteuerung: Randnummer 111 „[...] Püppi schläft schon. Ich liebe dich von ganzem Herzen. Pass schön auf dich auf, Ultramegaextraknutsch [diverse „Herz- und Kussemojis].“ [sic!] Randnummer 112 Hierauf antwortete die Geschädigte um 22:37:03 (UTC+1): Randnummer 113 „Ich liebe dich noch viel dollerer von ganzem Herzen mega doll. Doppelmegadreifachultraextraknutsch!! [diverse Emojis, unter anderem „Herz- und Kussemojis“]“ [sic!] Randnummer 114 Auch am folgenden Abend entwickelte sich eine ähnliche Unterhaltung per Textnachricht: Randnummer 115 Der Angeklagte schrieb um 21:30:46 Uhr (UTC+1): „Jetzt schläft die Prinzessin endlich. Ich liebe dich von ganzem Herzen. Ultramegaextraknutsch [diverse „Herz- und Kussemojis].“ [sic!] Randnummer 116 Der Angeklagte ergänzte um 22:51:35 Uhr (UTC+1): „Bin dann auch mal im Bett. Pass schön auf dich auf und lass dich nicht ärgern, nicht von denen dort. Ich liebe dich von Herzen. Ultramegaextraknutsch [diverse „Herz- und Kussemojis].“ [sic!] Randnummer 117 Die Geschädigte antwortete um 22:53:20 (UTC+1): „Schlaf gut und träum was schönes mein süßer Hase! Mach ich nicht. Ich liebe dich noch viel dollerer von ganzem Herzen mega doll. Doppelmegadreifachultraextraknutsch!! [diverse Emojis, unter anderem „Herz- und Kussemojis“]“ [sic!] Randnummer 118 Am 24.02.2020 um 07:57:2020 (UTC+1) wünschte die Geschädigte dem Angeklagten folgendermaßen einen angenehmen Tag, nachdem er ihr mitgeteilt hatte, sich auf der Arbeit - offenbar im Rahmen seiner Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit - zu befinden: Randnummer 119 „Guten Morgen mein süßer Hase, sehr schön, da freue ich mich ganz doll. Wir wünschen dir einen angenehmen Arbeitstag, pass du schön auf dich auf und lass dich nicht ärgern. Wir lieben dich noch viel dollerer von ganzem Herzen mega doll. Doppelmegadreifachultraextraknutsch!! [diverse „Kuss- und Herzemojis“]“ [sic!] Randnummer 120 Vergleichbare Nachrichten finden sich in dem exemplarisch eingeführten Chatverkehr bis zum 08.03.2020 nahezu mehrfach täglich. Auffällig ist insoweit, dass die Geschädigte sich wiederholt der wortgleichen Floskel „Wir lieben dich noch viel dollerer, von ganzem Herzen megadoll. Doppelmegadreifachultraextraknutsch!“ bediente. Randnummer 121 Obwohl die Geschädigte sich nach Aussage der Nebenklägerin ... im Verlaufe des Jahres 2020 emotional immer weiter von dem Angeklagten entfremdet habe und ab Juni 2020 eine sexuelle Beziehung zu dem Zeugen ..., einem Arbeitskollegen, eingegangen sei, was dieser bestätigt hat, änderte sich die wechselseitige Kommunikation zwischen den Eheleuten ... bis zum 10.10.2020 nicht, insbesondere sind keine zurückhaltenderen Formulierungen der Geschädigten zu verzeichnen. Vielmehr hat diese beispielsweise noch am 06.10.2020, 06:33:38 (UTC+1), auf die Mitteilung des Angeklagten, gut auf der Arbeit angekommen zu sein, mit folgender Bemerkung geantwortet, deren Formulierung im Wesentlichen der vorzitierten Nachricht aus dem Februar entspricht: Randnummer 122 „Guten Morgen [Emoji] sehr schön mein süßer Hase. Wir wünschen dir einen angenehmen Arbeitstag, pass schön auf dich auf und lass dich nicht ärgern. Wir lieben dich noch viel dollerer von ganzem Herzen mega doll. Doppelmegadreifachultraextraknutsch!! [diverse „Kuss- und Herzemojis“]“ [sic!] Randnummer 123 Nur wenige Stunden später um 12:02:03 (UTC+1) schrieb sie: Randnummer 124 „Hey mein süßer Hase, wollte dir auch grad schreiben. Hier ist soweit alles schön, Jungs sind aufgestanden. ... ist in der Kita. Die arme Maus hat heute bitterlich geweint als ich sie an der Tür abgegeben habe [Emojis]. Ich mache mich jetzt gleich mal auf den Weg zur Arbeit. Pass du schön auf dich auf und lass dich nicht ärgern. Ich liebe dich von ganzem Herzen mega doll [Emojis]. Doppelmegadreifachultraextraknutsch!! [diverse „Kuss- und Herzemojis“]“ [sic!] Randnummer 125 Am 07.10.2020 um 05:45:33 (UTC+1) schrieb der Angeklagte: Randnummer 126 „Guten Morgen mein süßer Schatz. Leider konnte ich dir kein Küsschen geben, fühl dich ganz doll geknutscht. Knutsch auch die Prinzessin und die Jungs von mir. Wünsche euch einen schönen Tag. Ich liebe euch von ganzem Herzen. [„Herz-Emojis“] Ultramegaextraknutscht [„Herze-Emojis“].“ [sic!] Randnummer 127 Die Geschädigte antwortete um 06:33:24 (UTC+1): Randnummer 128 „Guten Morgen mein süßer Hase. Das mach ich und fühl dich auch ganz doll geknutscht. Ich wünsche dir auch einen angenehmen Arbeitstag, pass schön auf dich auf und lass dich nicht ärgern. Ich liebe dich noch viel dollerer von ganzem Herzen mega doll. Doppelmegadreifachultraextraknutsch!! [diverse „Kuss- und Herzemojis“]“ [sic!] Randnummer 129 Noch am 10.10.2020 um 15:53:13 (UTC+1), also nur wenige Stunden, bevor der Angeklagte die Geschädigte wegen der Affäre zur Rede stellte, schrieb sie ihm Bezug nehmend auf eine Bemerkung, dass er einkaufen fahre und seine Familie ihm das wichtigste sei: Randnummer 130 „Sehr schön [Emoji]. Fahr vorsichtig und gib nicht so viel Geld aus [Emoji]. Ich liebe dich noch viel dollerer von ganzem Herzen mega doll. Ihr seid mir auch mega wichtig. Doppelmegadreifachultraextraknutsch!!“ [sic!] Randnummer 131 Ungeachtet der floskelhaften Natur der Liebesbekundungen der Geschädigten stützt diese festgestellte Art der überschwänglichen Kommunikation zwischen den Eheleuten, welche die Geschädigte trotz ihrer Unzufriedenheit in der Ehe fortsetzte, die Einlassung des Angeklagten, er habe bis zum 08.10.2020 nichts davon geahnt, dass seine Frau sich allmählich von ihm abgewandt habe. dd) Randnummer 132 Die Nebenklägerin ... hat darüber hinaus Angaben gemacht, die Einblicke in das Eheleben des Angeklagten und der Geschädigten geben, welche über die eigene Darstellung des Angeklagten hinausgehen, insbesondere soweit sie Aspekte enthalten, die sich der (Selbst)Wahrnehmung des Angeklagten entziehen. So hat die Nebenklägerin bekundet, mit ihrer Schwester trotz der räumlichen Distanz einen regen Kontakt gehalten zu haben; sie hätten viel telefoniert oder per „F.“ korrespondiert, insbesondere nach der Trennung der Eheleute ... ab Anfang/Mitte Oktober 2020 hätten sie sich nahezu täglich unterhalten. Randnummer 133 Wie bereits erwähnt, habe die Nebenklägerin bereits Anfang des Jahres 2020 - etwa im Februar oder März - erstmals bemerkt, dass ihre Schwester in der Ehe zu dem Angeklagten nicht mehr glücklich gewesen sei. Auslöser für diese Einschätzung der Nebenklägerin sei ein Vorfall anlässlich der Beerdigung ihres Vaters gewesen. Die Beziehung des Angeklagten und der Geschädigten, welche sie bei der Trauerfeier getroffen habe, habe auf die Nebenklägerin angespannt gewirkt, wobei insbesondere das Verhalten des Angeklagten ihrer Einschätzung nach ursächlich hierfür gewesen sei; dieser habe seinen Sohn ... angeschrien und sich insgesamt dem Jungen gegenüber abwertend verhalten, ohne dass die Zeugin jedoch in der Lage sei, die genaue Wortwahl und die konkreten Hintergründe dieses Vorfalls wiederzugeben. Jedoch habe das Verhalten des Angeklagten bei ihr einen derartigen Eindruck hinterlassen, dass sie sich am Abend des fraglichen Vorfalls mit ihrem eigenen Mann ausgetauscht und angemerkt habe, selbst niemals derartig herablassend mit ihrem Kind reden zu wollen. Die Nebenklägerin gab verallgemeinernd an, dass es nach Auskunft der Geschädigten häufiger vorgekommen sei, dass der Angeklagte sich auf entsprechende Art und Weise gegenüber seinen Söhnen verhalten habe, ohne dass sie jedoch weitere konkrete Vorfälle benennen könne. Die Geschädigte habe der Nebenklägerin mitgeteilt, dass sie dies auch gegenüber dem Angeklagten thematisiert und ihm verdeutlicht habe, sein Verhalten nicht zu akzeptieren. Insoweit habe die Nebenklägerin bemerkenswert gefunden, dass sich die Geschädigte offenbar deutlich positioniert habe, da sie ansonsten eher passiv gewesen sei und ihre Meinung zurückgehalten habe. In der Folge habe sie bei Gesprächen mit ihrer Schwester in deren Verhalten und Tonlage eine Art Erschöpfung wahrgenommen, die sie dergestalt gedeutet habe, dass die Beziehung aus Sicht der Geschädigten nicht mehr glücklich gewesen sei. Die Geschädigte habe berichtet, dass es häufiger Streitigkeiten zwischen ihr und dem Angeklagten gebe, die sie stören würden. Auch habe sich die Geschädigte darüber beschwert, dass der Angeklagte sie ständig anrufe, wenn sie außer Haus sei, und über die „iC.“-Verknüpfung und freigegebene Ortung ihres Smartphones kontrollieren könne, wo sie sich gerade aufhalte. Sie sei nicht einmal in der Lage gewesen, in Ruhe einkaufen zu gehen, ohne dass der Angeklagte sich bei ihr gemeldet habe, sobald sie einmal etwas länger auf einem Parkplatz verblieben sei, um dort noch zu rauchen. Der Angeklagte selbst hat insoweit bestätigt, dass sämtliche Smartphones der Familie, bei denen es sich um Geräte der Marke „A.“ gehandelt habe, über eine Familien-Cloud miteinander verknüpft gewesen seien, wobei über die Applikation „Wo ist?“ auch eine GPS-Ortung der Geräte der Familiengruppe möglich gewesen sei. Diese habe er zum einen aus elterlicher Sorge genutzt, um zu sehen, wo sich ihre Söhne aufhielten, zum anderen aber tatsächlich auch, um den Aufenthaltsort der Geschädigten in Erfahrung zu bringen, zum Beispiel um sie an der Haustür in Empfang nehmen zu können. Randnummer 134 Die Nebenklägerin beschrieb den ... im September 2020 schließlich als einen Wendepunkt, an dem ihr, der Nebenklägerin, deutlich bewusst geworden sei, dass die Beziehung ihrer Schwester nicht mehr funktioniere. Sie habe mit dieser eine Unterhaltung per „F.“ geführt und an der Art und Weise, wie sie in Richtung des Angeklagten geblickt habe, gemerkt, dass sich etwas grundlegend verändert habe; sie habe insbesondere geahnt, dass es im Leben ihrer Schwester nun jemand anderen geben müsse. Daraufhin habe sie die Geschädigte direkt auf diese Vermutung angesprochen, die ihre Affäre bestätigt habe. Diese habe ihren Wunsch artikuliert, trotzdem mit dem Angeklagten, der hiervon noch nichts gewusst habe, gemeinsam wohnen zu bleiben, jedenfalls so lange, bis ... seinen Schulabschluss geschafft habe. Randnummer 135 Die Kammer bewertet die Aussage der Nebenklägerin als glaubhaft. Insoweit hat die Kammer durchaus bedacht, dass eine Motivlage bestehen könnte, den Angeklagten in einem negativen Licht zu zeichnen. Jedoch waren die Darstellungen der Nebenklägerin durch eine bemerkenswerte Differenziertheit und Bemühung um Objektivierung ihrer Angaben geprägt, was für deren Wahrheitsgemäßheit spricht. So hat sie sich etwa auch wiederholt empathisc

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