barklage gegen die Errichtung von drei Windkraftanlagen Leitsatz
teile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
barschaft herbeizuführen, beruht auf einer Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde, die verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegt. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsste. (Rn.76) Verfahrensgang
gehend BVerwG,
vollziehbar. Die Beigeladene habe bekundet, dass sie die Fundamente nicht zurückbauen könne, weil anderenfalls durch Ausspülungen verschiedene Grundwasserschichten
haltig miteinander verbunden würden. In der Schallimmissionsberechnung sei eine Bestandsanlage weggelassen worden, die Schallbelastung und die optischen Beeinträchtigungen durch Windkraftanlagen seien bereits jetzt zu hoch. Der Wert seiner Wohnimmobilie werde gesenkt. Randnummer 7 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
ts, wo der Schutzstatus am höchsten sei, könne auch die potentielle Schallbelastung bei niedrigen Temperaturen sehr hoch sein. Unklar sei, warum der Betriebszustand, wie er genehmigt worden sei, nicht im Einklang mit den Herstellerangaben stehe; die Genehmigung sei unbestimmt. Es müsse ein erweitertes Irrelevanzkriterium von 15 dB(A) zugrunde gelegt werden; 12 dB(A) seien nicht ausreichend. Randnummer 10 Im Standfestigkeitsgutachten des TÜV Nord sei dargestellt, dass die Windkraftanlage 3 dauerhaft nur gedrosselt in Mode 2 laufen dürfe. Dies beruhe technisch auf den starken Turbulenzen, die die Windkraftanlagen 1 und 3 verursachten. Diese Betriebsanpassung beruhe auf der Bewertung der Standsicherheit bzw. Standorteignung und diene dem Erreichen der festgelegten Lebenszeit von 20 Jahren. Die Herleitung dieser Begrenzung bleibe verborgen, denn die Berechnung befinde sich im standortspezifischen Lastvergleich der Firma Nordex, welches der Gutachter nur mit Geheimhaltungsvereinbarung haben lesen dürfen. Damit sei die Standfestigkeit nicht
prüfbar. Randnummer 11 Zum Infraschall würden keine Messungen in den Räumen Betroffener durchgeführt. Der von einer Windkraftanlage ausgehende Körperschall, der sich im Erdreich weit über 1.000 m ausbreiten könne, abhängig von der Leistungsstärke der Anlage, den Bodenverhältnissen und ob die Anlage über sogenannte Frequenz-Schwingungstilger verfüge, werde überhaupt nicht behandelt. Dazu habe sein Prozessbevollmächtigter durch die RWTH Aachen eine wissenschaftliche Untersuchung/Messreihe durchführen lassen, die die Schwingungen durch Körperschall noch in ca. 500 m Entfernung von einer Windkraftanlage mit nur 2,3 MW installierter Leistung in signifikantem Umfang in einem Wohnhaus haben messen können. Hinsichtlich einer Entlastung hätte die Beigeladene entsprechende Untersuchungen vorlegen müssen, z.B. ob Schwingungstilger vorgesehen und sogar notwendig seien. Randnummer 12 Es liege ein rechtswidriger enteignungsgleicher Eingriff (Art. 14 GG) durch die besondere Nähe zu seinem Wohnhaus vor. Hinzu komme die Besonderheit, dass er – der Kläger – verpflichtet sei, sich durch die zwangsweise eingetriebene EEG-Umlage über den Strompreis an seiner eigenen Enteignung finanziell zu beteiligen. Randnummer 13 Er – der Kläger – sei auch betroffen durch Mikropartikel infolge der Erosion der Oberflächen der großflächigen Rotorblätter. Dies sei für Ihn auch wirtschaftlich relevant, da eines seiner Ackergrundstücke in ca. 400 m Entfernung zur Anlage gelegen sei. Randnummer 14 Die Windkraftanlagen hätten eine optisch bedrängende Wirkung. Die Windkraftanlagen trügen zu einer schon bestehenden unzumutbaren Umzingelungswirkung für die betroffenen Ortschaften und Wohnhäuser bei. Randnummer 15 Es bestünde eine Lebensgefährdung durch konkret-kausale Unfallgefahren. Die nächstgelegene Anlage solle bei immerhin ca. 180 m Gesamthöhe in nur ca. 660 m errichtet und ca. 25 Jahre betrieben werden. Die mechanische Dynamik der Rotoren sei der gefährlichste und unfallträchtigste Teil einer Windkraftanlage. Schon ab 1.000 m Abstand könne ein Trümmerflug ausgeschlossen werden. Randnummer 16 Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei unzureichend. Eine erforderliche Erfassung der Fledermausfauna vor Ort habe nicht stattgefunden. Auch in Bezug auf Vögel fehle es an einer ausreichenden Bestandserfassung. Die Art Mäusebussard sei im Vorhabenbereich im Rahmen der Begehungen
gewiesen worden. Die Art Wiesenweihe habe in den vergangenen Jahren
der Ermittlung des Vorkommens im Betrachtungsraum durch LP Lindemann regelmäßig im näheren Umfeld gebrütet. Auch in Bezug auf die Art Rohrweihe gelte, dass die wenigen „Vor-Ort-Eindrücke“ keine Aussage zum tatsächlichen Vorkommen der Art ermöglichten. Der Bestand von Brutvögeln im näheren Umfeld der Windkraftanlagen sei zu keinem Zeitpunkt mit einer gebotenen Erfassung vor Ort ermittelt worden. Auch für die Rastvögel fehle es an einer aktuellen Kartierung. Die vorliegenden Genehmigungsverfahren verzichteten darauf, im Rahmen eines Screenings (FFH-Vorprüfung) eine mögliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes „Unterelbe bis Wedel" und des FFH-Gebiets „Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen“ durchzuführen. Randnummer 17 Im Hinblick auf die Erweiterung subjektiver Klagerechte zum Schutz öffentlicher Güter im Sinne von Art. 20a GG durch das Bundesverfassungsgericht, unterstützt durch Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention und im Hinblick darauf, dass im Verwaltungsprozess nur noch eine Instanz mit anwaltlicher Vertretung wahrgenommen werden dürfe, werde davon ausgegangen, dass auch öffentliche Rechte gerügt werden könnten. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 den Bescheid (BImSchG) des LLUR mit Datum vom
tabschaltung bzw. zum reduzierten
betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen stützten sich auf die LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (Stand: 30.06.2016). Randnummer 24 Die geltend gemachte Umfassung der Ortslage sowie artenschutzrechtliche Belange verletzten den Kläger nicht in eigenen Rechten. Randnummer 25 Zu der Frage, ob und in welchem Umfang Mikroplastik freigesetzt werde, gebe es bislang keine wissenschaftlichen Untersuchungen. Es gebe daher auch keine wissenschaftlich gesicherten Hinweise, dass bei den hier vorliegenden Abständen der Windkraftanlagen zum Wohnhaus des Klägers oder zu seinen landwirtschaftlichen Flächen eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung durch eine Erosion von Mikropartikel ausgehe. Randnummer 26 Es liege auch keine Beeinträchtigung durch schädlichen Infraschall vor. Es könne davon ausgegangen werden, dass ab einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage in der Regel durch Infraschall keine erheblichen Belästigungen mehr zu erwarten seien und dass bei Abständen von mehr als 500 m die Windkraftanlage regelmäßig nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeuge. Randnummer 27 Der Kläger zeige nicht auf, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf sein Wohngrundstück bzw. sein Wohnhaus durch Körperschall zu erwarten seien. Seine Ausführungen zu Auftreten und Wirkung von Körperschall blieben im Allgemeinen, eine Darlegung im Zusammenhang mit dem klägerischen Wohnhaus und den hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen erfolge nicht. Randnummer 28 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 29 die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Die Beigeladene macht geltend, Fehler in der Schallimmissionsberechnung seien nicht erkennbar. Die maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwerte am Immissionsort (IO) 06 würden nicht überschritten.
ts sei dort eine Gesamtbelastung von 39,8 dB(A) zu erwarten, sodass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) deutlich unterschritten werde. Die Vorbelastung sei vom Beklagten zutreffend berücksichtigt worden. Aus den Genehmigungen (Seite 38 ff.) lasse sich entnehmen, dass der Beklagte anhand eines Ortstermins die genaue Situation geprüft und die einzelnen bestehenden Anlagen als Vorbelastung im Schallgutachten und nochmals gesondert im Ergänzungsgutachten vom 21. Oktober 2020 betrachtet habe. Die vom Kläger angeführte vorgebliche Nichtberücksichtigung von besonderen Witterungsbedingungen sei nicht notwendig und für die Rechtmäßigkeit der Zulassungen des Beklagten irrelevant. Randnummer 31 Schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall würden von den Windenergieanlagen am Wohnhaus des Klägers nicht verursacht. Randnummer 32 Die geplanten Windkraftanlagen hätten eine Gesamthöhe von 180 m. Der Abstand zwischen der Windkraftanlage 3 und dem Grundstück des Klägers betrage ca. 660 m und entspreche daher mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe der Windkraftanlagen. Aufgrund dieser großen Distanz sei anzunehmen, dass eine optisch bedrängende Wirkung hinsichtlich des Wohnhauses des Klägers ausgeschlossen sei. Randnummer 33 Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass es zu Mikropartikel-Emissionen durch den Betrieb von Windkraftanlagen komme, und diese gar die Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkung am Wohnhaus des Klägers überschreiten könnten. Randnummer 34 Eine Verletzung von Art. 14 GG scheide aus. Minderungen der Wirtschaftlichkeit und Verschlechterungen der Verwertungsaussichten seien grundsätzlich vom Eigentümer hinzunehmen. Ebenso wenig könne durch die Erhebung der EEG-Umlage eine drittschützende Rechtsverletzung geltend gemacht werden, die zu einer Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Genehmigungen führen würde. Randnummer 35 Für eine Geltendmachung öffentlicher Rechte mangele es an einer Rechtsgrundlage. Randnummer 36 Soweit der Kläger eine vorgeblich unzureichende Umweltverträglichkeitsprüfung rüge, könne er zwar grundsätzlich Verfahrensfehler
RG geltend machen. Der Kläger rüge jedoch nicht den Verfahrensgang, denn eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei vom Beklagten vorgenommen worden. Es gehe ihm vielmehr um Fehler der
folgenden, inhaltlichen Prüfung, die er nicht als Verfahrensfehler geltend machen könne. Randnummer 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte A zu diesem Verfahren und die Beiakten B bis E zu 5 KS 20/21 ) sowie auf die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 38 Eine Entscheidung konnte
GO durch den Berichterstatter ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. Randnummer 39 Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). Randnummer 40 I. Die Klage ist zulässig. Randnummer 41 Statthaft ist die (Dritt-)Anfechtungsklage
GO. Randnummer 42 Der Kläger ist klagebefugt
GO, soweit er geltend macht, die genehmigten Windkraftanlagen verursachten schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (Lärm, Infraschall, Körperschall, Mikropartikel); der Vorschrift kommt drittschützende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.07.2008 – 7 B 19.08 –, juris Rn. 12). Das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen erscheint zumindest möglich. Randnummer 43 Der Kläger ist auch klagebefugt, soweit er vorbringt, die genehmigten Anlagen verletzten wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung das Gebot der Rücksichtnahme aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und seien nicht (
prüfbar) standsicher.
1 Satz 2 LBO dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der
bargrundstücke nicht gefährdet werden. § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO dient auch dem Schutz der
barn vor Gefahren, die von einer nicht standsicheren Anlage ausgehen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 01.08.2018 – 5 S 272/18 –, juris Rn. 51 zum wortlautidentischen § 13 Abs. 1 Satz 3 LBO BW). Randnummer 44 Nicht klagebefugt ist der Kläger, soweit er sich auf die Umfassungswirkung der Ortschaft beruft. Die Umfassungswirkung ist
der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land; in Kraft seit dem
barschaft eintreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 – 4 A 1001.04 –, juris Rn. 409; BVerfG, Beschl. v. 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 –, juris Rn. 20). Der Umstand, dass die Netzbetreiber auf Grundlage des zum 1. Januar 2023 außer Kraft getretenen § 61 EEG verpflichtet waren, von Letztverbrauchern die EEG-Umlage zu verlangen, lässt es ebenso wenig möglich erscheinen, dass der Kläger durch die genehmigten Anlagen in seinem Eigentumsrecht verletzt wird. Randnummer 47 Der Kläger ist auch nicht klagebefugt, soweit er sich aufgrund des Abstandes von 660 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage auf eine Lebensgefährdung durch Unfallgefahren beruft. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) erscheint nicht möglich, da eine konkrete Unfallgefahr im Zusammenhang mit den genehmigten Windkraftanlagen, die den Kläger schädigen könnte, nicht ersichtlich ist. Randnummer 48 Die Klage ist auch fristgerecht binnen der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden. Randnummer 49 II. Unter Berücksichtigung des fristgerechten Klagevorbringens (1.) ist die Klage unbegründet
Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt ist (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Randnummer 52 Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag sind innerhalb der Klagebegründungsfrist bereits anzugeben. Insgesamt soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, juris Rn. 14). Randnummer 53 Der Vortrag des Klägers in den Schriftsätzen vom 20. Juni 2023 und 26. Juni 2023 – diese wahren die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG nicht – ist daher nur insoweit zu berücksichtigen, als dieser den Tatsachenvortrag aus der Klageschrift vom 13. September 2021 und der ergänzenden Klagebegründung vom 22. November 2021 vertieft. Randnummer 54 2. Die (Dritt-)Anfechtungsklage ist unbegründet. Randnummer 55 Es liegt weder ein Verfahrensfehler
RG vor (a.) noch verletzen die angegriffenen Genehmigungsbescheide vom
RG ist nicht gegeben. Randnummer 57
RG kann die Aufhebung eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens
RG wegen eines absoluten Verfahrensfehlers (vgl. zu dem Begriff Fellenberg, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 100. EL Januar 2023, § 4 UmwRG Rn. 24) verlangt werden. § 4 Abs. 1 UmwRG gilt
RG entsprechend für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO (hierzu zählt der Kläger) mit der Folge, dass die Verfahrensfehler auch insoweit unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 – 7 C 15.13 –, juris Rn. 23). Randnummer 58 Die vom Kläger erhobenen Rügen im Zusammenhang mit der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung begründen keinen absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Randnummer 59 Unter den - im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht näher definierten - Begriff des Verfahrensfehlers werden
herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen (vgl. § 9 VwVfG, § 74 LVwG ). Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017 – 7 A 6.17 –, juris Rn. 19). Namentlich die Frage, ob ein im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigtes Fachgutachten den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand und an die allgemein anerkannten aktuellen Prüfungsmethoden gerecht wird, betrifft danach nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilt sich
Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen etwa des Naturschutz-, Artenschutz-, Habitat- und Wasserrechts (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 11.10.2018 – 1 A 10581/16 –, juris Rn. 77). Randnummer 60 Hiervon ausgehend handelt es sich bei den von dem Kläger behaupteten Fehlern (vor allem eine unzureichende Erfassung der Fledermausfauna und des Vogelvorkommens) nicht um Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Randnummer 61 b. Die Genehmigungsbescheide vom 24. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2021 verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 62 aa. Die angegriffenen Genehmigungsbescheide verstoßen nicht gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.
SchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden.
SchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche
teile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die
barschaft nicht hervorgerufen werden können. Randnummer 63
Nr. 6 nicht überschreitet. Randnummer 65 Bewohnern des Außenbereichs sind in Anlehnung an die für Mischgebiete
der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte (Nr. 6.1 d] TA Lärm) von Windkraftanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A)
ts zumutbar (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23.01.2008 – 8 B 237/07 –, juris Rn. 29). Randnummer 66 Das Wohngebäude des Klägers wurde in der Schallimmissionsberechnung der GL Garrad Deutschland GmbH vom
ts der maßgebliche Immissionsrichtwert eingehalten. Randnummer 67 Die Rüge des Klägers, die Schallimmissionsberechnung sei unzureichend, greift nicht durch. Die vorliegende Schallimmissionsberechnung beruht auf einer Lärmausbreitungsrechnung
Maßgabe der Vorgaben der TA Lärm, den LAI-Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (Stand: 30.06.2016), die durch Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 31. Januar 2018 in Schleswig-Holstein eingeführt worden sind, und der DIN ISO 9613-2, auf die in der TA Lärm Bezug genommen wird (siehe Schallimmissionsberechnung vom 10.01.2020, S. 2 f.). Randnummer 68 Entgegen der Darstellung des Klägers hätte der genehmigte Windkraftanlagentyp nicht auch bei anderen Temperaturen als 10 Grad Celsius vermessen werden müssen.
dem Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom
tzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten werden dürfen. Randnummer 71 Die Auffassung des Klägers, es müsse ein erweitertes Irrelevanzkriterium von 15 dB(A) zugrunde gelegt werden, ist unzutreffend.
Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist –
Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm – in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte
Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.
dem weitergehenden Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 31. Januar 2018 zur Einführung der LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen in Schleswig-Holstein ist der von der Windkraftanlage verursachte Immissionsbeitrag in der Regel als irrelevant anzusehen, wenn die von der einzelnen Windkraftanlage ausgehende Zusatzbelastung den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 12 dB(A) unterschreitet. Randnummer 72
derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten. Randnummer 74 Diese Einschätzung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn – wie hier – der Abstand zum Immissionsort 500 Meter übersteigt (vgl. Urt. d. Senats v. 23.11.2022 – 5 KS 19/21 –, juris Rn. 49 ; OVG Koblenz, Beschl. v. 30.07.2020 – 8 A 10157/20.OVG –, juris Rn. 18 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 29.09.2020 – 8 B 1576/19 –, juris Rn. 29 ff.). Randnummer 75
teile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
barschaft herbeizuführen, beruht auf einer Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde, die verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegt. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1978 – I C 102.76 –, juris Rn. 33). Randnummer 77 Können demnach Risiken, die allenfalls theoretisch denkbar sind, im Rahmen der Prognoseentscheidung außer Betracht bleiben, obliegt es auch nicht dem Anlagenbetreiber im Genehmigungsverfahren den diesbezüglichen
weis ihres Nichtvorliegens zu erbringen. Es ist daher Sache desjenigen, der die Realisierung eines lediglich als entfernt anzusehenden Risikos geltend macht, hierfür hinreichend konkrete Anknüpfungstatsachen zu benennen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.11.2021 – 8 A 973/15 –, juris Rn. 177). Daran fehlt es. Randnummer 78 Der Kläger hat mit Anlage zum Schriftsatz vom 26. Juni 2023 ein „Schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen am Standort … …“ der IEL GmbH (Aurich) vom 21. April 2021 vorgelegt. Auch
diesem Gutachten (S. 13) „liegen derzeit keine Hinweise dafür vor, dass eine solche Körperschallübertragung von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden stattfindet und zu einer Überschreitung der in Nr. 6.2 der TA Lärm definierten Immissionsrichtwerte führen kann.“ Randnummer 79 Die ebenfalls vorgelegte Baudynamische Untersuchung der RWTH Aachen vom 25. Januar 2017 betrifft ein Haus auf der … … in … (Nordrhein-Westfalen),
der im konkreten Fall die Anhaltswerte gemäß DIN 4150-3:2016:12 für die beiden Richtungen eingehalten würden (Anlass der Untersuchung sei gewesen, dass die Anrainer aktuell erhöhte Schwingungen und leichte Schäden am Bauwerk festgestellt hätten, wobei vermutet worden sei, dass die Schwingungen durch die naheliegenden Windkraftanlagen verursacht worden seien). Aus dieser Untersuchung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin unzumutbaren Körperschall durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen ausgesetzt sein könnte. Randnummer 80 Dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger
GO gestellten Beweisantrag, Randnummer 81 „dass durch eine Untersuchung (Prognose anhand der Bodenverhältnisse) festgestellt wird, dass und ob die Übertragung von Körperschall durch die streitbefangenen Windenergieanlagen im Haus des Klägers bei länger andauernden Windverhältnissen (länger als 5 Stunden) Randnummer 82 1. zu messbaren tieffrequentem Schall führt, Randnummer 83 2. bei länger anhaltendem Wind durch eine Überschreitung der Richtwerte zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führen kann.“ Randnummer 84 war nicht
zukommen. Randnummer 85 Denn es handelte sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag. Randnummer 86 Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.2017 – 9 B 4.17 –, juris Rn. 6). So liegt es hier. Für die Annahme, die streitgegenständlichen Windkraftanlagen verursachten am Wohnhaus des Klägers schädliche Umwelteinwirkungen durch Körperschall, spricht nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Der Antrag hatte allein das Ziel, Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Randnummer 87 Darüber hinaus war der Beweisantrag abzulehnen, weil der Kläger kein hinreichend bestimmtes Beweismittel – die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens
GO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO hat er nicht beantragt – benannt hat (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2022, § 86 Rn. 18a) und er ein Beweismittel auch nicht bereits innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG angegeben hat (siehe oben Gliederungspunkt II.1.). Randnummer 88
den Angaben des Umweltbundesamtes ist die gegenwärtige Informations- und Datenlage hinsichtlich der Erfassung des quantitativen Eintrags von Kunststoffen in den Boden zum Teil mit großen Unsicherheiten behaftet und vielfach ungenügend. Dies betreffe vor allem den Verbleib der Kunststoffe in der Umwelt/im Boden. Eine generelle Einschätzung der Wirkung von in der Umwelt tatsächlich vorhandenen Kunststoffmengen sei daher bislang nicht möglich (vgl. Umweltbundesamt, Kunststoffe in Böden, Texte 128/2021, November 2021, S. 2, 29, 33 – abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_128-2021_kunststoffe_in_boeden_0.pdf). Randnummer 90 Auch der Kläger hat keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse benannt, die seine allgemeine Befürchtung einer gesundheitsgefährdenden Wirkung bzw. eines negativen Einflusses auf seine Ackergrundstücke durch Mikroplastikpartikel stützen könnten. Randnummer 91 bb. Von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen geht keine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung aus. Randnummer 92
der Neuregelung in § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB (eingefügt mit Wirkung vom 1. Februar 2023) steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben
Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors (§ 249 Abs. 10 Satz 2 BauGB). Randnummer 93 § 249 Abs. 10 BauGB ist zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer auf Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichteten Anfechtungsklage der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, wobei spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers außer Betracht zu bleiben haben und
trägliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 – 4 B 40.98 –, juris Rn. 3; Beschl. d. Senats v. 21.07.2023 – 5 MR 2/23 –, juris Rn. 21 ; OVG Münster, Urt. v. 25.02.2015 – 8 A 959/10 –, juris Rn. 88 ff.). Randnummer 94 Eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung besteht nicht. Der Abstand des Wohnhauses des Klägers zur nächstgelegenen Windkraftanlage 3 beträgt mit 660 m sogar mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe (3 x 180 m = 540 m). Randnummer 95 cc. Mit dem Einwand, die Standsicherheit der genehmigten Windkraftanlagen sei für ihn nicht
prüfbar, legt der Kläger keinen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO dar.
1 Satz 2 LBO dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der
bargrundstücke nicht gefährdet werden. Randnummer 96 Der TÜV Nord hat unter dem 19. Dezember 2019 eine gutachterliche Stellungnahme zur Standorteignung von Windenenergieanlagen im Windpark Vettenbüttel (Beiakte C zu 5 KS 20/21 , Nr. 16.7) vorgelegt. Diese gutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis (S. 27 f.), dass die Standorteignung der streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 bis 3 vom Typ Nordex unter Berücksichtigung der Lastvergleiche der Betriebsfestigkeitslasten (Quellenangabe Nr. 27) sowie der dort genannten Modes bis zum Vorliegen einer gültigen Typenprüfung
der DIBt-Richtlinie 2012 (Quellenangabe Nr. 5)
Aussage des Herstellers unter Vorbehalt lastseitig
gewiesen ist. Anhand der in den standortspezifischen Lastvergleichen (Quellenangabe Nr. 27) dargestellten Ergebnisse, die dem TÜV Nord im Rahmen einer Geheimhaltungsvereinbarung vorgelegt worden seien, seien die Schlussfolgerungen des Anlagenherstellers zur lastseitigen Standorteignung plausibel. Es gibt demnach auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die standortspezifischen Lastvergleiche (Quellenangabe Nr. 27) dem TÜV Nord im Rahmen einer Geheimhaltungsvereinbarung vorgelegt wurden, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Standsicherheit des Wohnhauses des Klägers durch die genehmigten Anlagen gefährdet sein könnte. Randnummer 97 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 98 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO (für die Beigeladene) und auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO (für den Beklagten). Randnummer 99 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001558020
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