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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat 2 LA 6/23 Beschluss Ausbaubeitragsrecht: Klage auf Verpflichtung zur Rücknahme eines b

Ausbaubeitragsrecht: Klage auf Verpflichtung zur Rücknahme eines bestandskräftigen Ausbaubeitragsbescheides Orientierungssatz 1. Ein Antrag auf Aufhebung des rechtwidrigen unanfechtbaren Verwaltungsak

in: Schoch/Schneider/Schoch, 3. EL August 2022,

§ 51Rn.

33 ff). Danach ist u. a. der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Antrag binnen drei Monaten ab Kenntnis von dem Grund für das Wiederaufgreifen gestellt worden ist ( § 118a Abs. 3 LVwG ). Randnummer 21 Unabhängig davon sind die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen – wie das Verwaltungsgericht (UA Seiten 8 bis 9) zu Recht angenommen hat – nicht erfüllt bzw. nicht dargelegt. Randnummer 22 Nach § 118a Abs. 1 LVwG hat die Behörde auf Antrag der oder des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten der oder des Betroffenen geändert hat (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine der oder dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3). Seit Erlass des Beitragsbescheides im Jahre 2008 liegt eine (tatsächlich) unveränderte Sach- und Rechtslage vor. Randnummer 23 Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte den gleichen Sachverhalt im Jahre 2008 anders als das Verwaltungsgericht im Jahre 2017 und damit unrichtig beurteilt bzw. bewertet hat (vgl. die Kommentierung zum wortgleichen § 51 Abs. 1 Nr. 1

in: Schoch/Schneider/Schoch, 3. EL August 2022,

§ 51Rn.

56; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann,

, § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens, Rn. 10). Das Verwaltungsgericht hat die Bismarckstraße in der Gemeinde Sylt/OT Westerland in ihrer gesamten Ausdehnung von der Einmündung der Straße „Gaadt“ bis zum Beginn der Fußgängerzone in der Friedrichstraße und nicht nur – wie die Beklagte es getan hat – den nördlichen Teilbereich der Bismarckstraße zwischen der Friedrichstraße und der Bötticherstraße als öffentliche Einrichtung angesehen. Dass das Verwaltungsgericht bezogen auf das Jahr 2008, also im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (Abnahme der Ausbaumaßnahme am 7. August 2008), zu einer anderen Einschätzung gelangt wäre, etwa, weil der Straßenzug bei natürlicher Betrachtung ein anderes äußeres Erscheinungsbild gehabt hätte (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Juli 2021 – 2 LB 99/18 – juris Rn. 40 m. w. N.), hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 24 Soweit die Klägerin mit Bezug auf die Fundstelle in Falkenbach (BeckOK

, 60. Ed. 01.07.2023,

§ 51Rn.

36.1) meint, dass Gerichtsentscheidungen mit präjudizieller Wirkung in Bezug auf den Verwaltungsakt als eine geänderte Sachlage anzusehen seien, mag dies zwar zutreffen (vgl. § 121 VwGO), bedurfte hier allerdings näherer Ausführungen. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2017 eine rechtskräftige Entscheidung – was hier nicht der Fall ist (vgl. dazu die Ausführungen des Verwaltungsgerichts UA Seite 4) – darstellt, die zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits (inter partes) wirkt und damit überhaupt präjudiziell für künftige Verfahren sein könnte. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA Seite 4) einigten sich zwei Anlieger des südlichen Teilbereichs der Bismarckstraße in zwei Verfahren (9 A 178/16 und 9 A 186/16) vor dem Verwaltungsgericht, nachdem die Einzelrichterin in einem Ortstermin (Augenscheinsnahme) die Auffassung vertreten hatte, dass die Beklagte die Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung „Bismarckstraße“ fehlerhaft bestimmt habe. Randnummer 25 Die Rechtslage hat sich ebenfalls nicht nachträglich geändert. Dafür hätten die für den Verwaltungsakt maßgeblichen Rechtsnormen – was nicht der Fall ist – geändert werden müssen (vgl. die Kommentierung zum wortgleichen § 51 Abs. 1 Nr. 1

in: Schoch/Schneider/Schoch, 3. EL August 2022,

§ 51Rn.

61). Dahingestellt bleiben kann, ob eine veränderte Rechtsprechung bzw. die von einem Beteiligten abweichende Rechtsauffassung eines Gerichts überhaupt eine Änderung der Rechtslage im Sinne der Norm darstellt (vgl. zum Ganzen: die Kommentierung zum wortgleichen § 51 Abs. 1 Nr. 1

in: Schoch/Schneider/Schoch, 3. EL August 2022,

§ 51Rn.

63 m. w. N.; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann,

, § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens, Rn. 12 m. w. N.). Es liegt keine geänderte Rechtsprechung vor. Auch in den Jahren 2008 und 2009 ist in der Senatsrechtsprechung die Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung nach einer natürlichen Betrachtungsweise bestimmt worden (vgl. zur stRspr des Senats nur: Senatsurteile vom

  1. Juli 2021 – 2 LB 99/18 – juris Rn. 40 m. w. N. und vom
  2. März 2022 – 2 LB 18/20 –, juris Rn. 95 f. m. w. N.). Randnummer 26 Eine Änderung der Verwaltungspraxis, die hier nicht vorliegt, weil die Beklagte unter Anwendung derselben Verwaltungspraxis lediglich die Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unrichtig beurteilt hat – stellte ebenfalls keinen Wiederaufgreifensgrund i. S. d. § 118a Abs. 1 Nr. 1 LVwG dar (vgl. zum Ganzen: die Kommentierung zum wortgleichen § 51 Abs. 1 Nr. 1

in: Schoch/Schneider/Schoch, 3. EL August 2022,

§ 51Rn.

60 f.; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann,

, § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens, Rn. 13 m. w. N.). Randnummer 27 In diesem Zusammenhang kann die Klägerin sich auch nicht auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2007 (– 2 LA 626/07 –, juris bzw. NVwZ-RR 2008, 356, nicht MVwZ 2008, 356; BeckOK

/Falkenbach, 60. Ed. 01.07.2023,

§ 51Rn.

36 mit Hinweis darauf) berufen. In dem dort in Bezug genommenen Prüfungsfall hat die Prüfungsbehörde (Prüfungsausschuss) ihre Verwaltungspraxis von Amts wegen geändert, ohne dass – anders als hier – eine gerichtliche Entscheidung sie dazu veranlasst hätte. Insoweit beruhte die geänderte Sachlage und damit einhergehende veränderte Verwaltungspraxis nicht auf gerichtlich erlangten Erkenntnissen, sondern auf einer aus späterer Erkenntnis resultierenden geänderten nachträglichen Praxis oder Einstellung des Prozessgegners. In einem derartigen Fall hat der beschließende Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – und das auch nur gegebenenfalls – auf die Anwendbarkeit des § 51

i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG verwiesen (vgl. juris Rn. 1, 2 und 7). Randnummer 28 Dass die (abweichende) Rechtsauffassung eines Gerichts – hier: durch die abweichende Bestimmung der Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung bzw. des Abrechnungsgebietes – kein neues Beweismittel i. S. d. § 118a Abs. 1 Nr. 2 LVwG ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung (vgl. zu den Beweismitteln im engeren und weiteren Sinne schon oben zur Nr. 3: die Kommentierung zu § 173 AO: Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 177. Lfg. 9/2023, § 173 AO 1977, Rn. 21ff. m.w.N); zum Ganzen: die Kommentierung zum wortgleichen § 51 Abs. 1 Nr. 1

in: Schoch/Schneider/Schoch, 3. EL August 2022,

§ 51, Rn.

66 mit Verweis auf § 26, Rn. 16 ff.; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann,

, § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens, Rn. 14 ff. m. w. N.). Randnummer 29 Zu den Voraussetzungen des § 118a Abs. 1 Nr. 3 LVwG fehlt es ebenfalls an Darlegungen. Randnummer 30 Zusammenfassend bzw. anders ausgedrückt: Die Klägerin hat es bei seither unverändert bestehender Sach- und Rechtlage und von Anfang an vorhandenen Beweismitteln (Augenschein) schlicht versäumt, in den Jahren 2008 bzw. 2009 Rechtsmittel gegen den Ausbaubeitragsbescheid vom

  1. November 2008 einzulegen, so dass Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Das muss sie nun gegen sich gelten lassen. Randnummer 31 II. Die mit den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründeten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; vgl. das Zulassungsvorbringen zu 6.) liegen aus den vorgenannten Gründen nicht vor. Der Streitfall unterscheidet sich nicht signifikant vom Schwierigkeitsgrad üblicher Ausbaubeitragssachen und weist damit keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten auf (vgl. zu den Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nur Senatsbeschluss vom
  2. März 2022 – 2 LA 463/18 –, juris Rn. 30 m. w. N.). Randnummer 32 III. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz (vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO; das Zulassungsvorbringen zu 6.) zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Urteil von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Abweichung muss einen die Entscheidung tragenden, genauer zu bezeichnenden abstrakten Rechtssatz betreffen und darf nicht allein in der fehlerhaften Anwendung eines obergerichtlichen Rechtssatzes bestehen. Entsprechend läge nur dann eine Abweichung vor, wenn das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz entscheidungstragend zugrunde gelegt hätte, der von einem Rechtssatz eines ihm übergeordneten Gerichts abweicht. Die in diesem Sinne divergenzfähige Entscheidung, von der das angegriffene Urteil abweicht, muss benannt werden, sofern sie nicht trotz unvollständiger Bezeichnung unschwer ermittelt werden kann. Die entscheidungserhebliche Abweichung muss der Zulassungsantragsteller dergestalt darlegen, dass er den in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Rechtssatz einerseits und den abstrakten Rechtssatz, von dem die angegriffene Entscheidung abweicht, andererseits so herausarbeitet, dass sie ohne langes Suchen auffindbar sind, sowie anzeigen, worin dieser Rechtssatz abweicht und weshalb die angegriffene Entscheidung darauf beruht. Erforderlich ist allgemein eine Begründung, die es dem Oberverwaltungsgericht ermöglicht (in der Regel ohne weitere Ermittlungen), anhand der Ausführungen des Antragstellers zu erkennen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom
  3. Dezember 2019 – 2 LA 203/17 –, juris Rn. 20 m. w. N.).Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen, das sich auf einen bloßen Verweis auf die innerhalb der Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln genannten höchstrichterlichen Entscheidungen beschränkt, nicht gerecht. Es wird schon kein abstrakter Rechtssatz aus den unter Nummer 4 zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom
  4. November 2021 – 1 BvL 1/19 –) und Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
  5. März 2014 – 4 C 11.13 –, BVerwGE 149, 211, Rn. 29) formuliert, den das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil entscheidungstragend zugrunde gelegt hätte und dann davon abgewichen wäre. Die in Nummer 5, ebenfalls zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, in Bezug genommene Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (MVwZ 2008, 356; gemeint ist: Beschluss vom
  6. November 2007 – 2 LA 626/07 –, juris bzw. NVwZ-RR 2008, 356) betrifft zudem bereits kein divergenzfähiges Gericht. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Randnummer 35 Die Streitwerte beider Klagen (sog. objektive Klagehäufung), jeweils ein Betrag in Höhe von 24.263,93 EUR für die Verpflichtungsklage und die allgemeine Leistungsklage (Begehren auf Rückzahlung des gezahlten Beitrages), werden abweichend von der Grundregel des § 39 Abs. 1 GKG wegen wirtschaftlicher Identität nicht zusammengerechnet. Insoweit besteht ein ungeschriebenes Additionsverbot (vgl. dazu nur NK-GK/Norbert Schneider,
  7. Auflage 2021, GKG § 39 Rn.14). Randnummer 36 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Randnummer 37 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001558297

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