Voraussetzungen einer Architektenhaftung für Mängel an einem Flachdach eines Krankenhauses; Pflicht zur Überwachung der Bauausführung Leitsatz
(3)). Der Sachverständige hat plausibel und nachvollziehbar dargestellt, dass es zur Herstellung eines dichten Daches verschiedener Maßnahmen bedarf, die dieses Ziel absichern sollen. Infolgedessen greift der Einwand nicht durch, dass eine einzelne fehlerhafte Bauausführung („Strecken“ der Bahnen durch die Handwerker vor dem Einbau), die von der Beklagten zu überwachen war, nicht kausal für die festgestellten Mängel am Objekt gewesen ist. 2. Randnummer 80 Die Berufung der Klägerin ist begründet. Randnummer 81 Zwar kann in der vorliegenden Fallkonstellation dem Grunde nach eine Vorteilsausgleichung in Betracht kommen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte findet indes abweichend von der Beurteilung des Landgerichts in Anwendung des § 287 ZPO hier kein Abzug „neu für alt“ statt.
- a)Randnummer 82 Das Prinzip der Vorteilsausgleichung besagt, dass ein durch das schadensstiftende Ereignis verursachter Vorteil oder eine messbare Vermögensmehrung mit dem Schadensersatzanspruch auszugleichen ist. Ein Geschädigter soll nicht bessergestellt werden, als es ohne das schädigende Ereignis der Fall gewesen wäre. Die Vorteilsausgleichung stellt einen Faktor der Schadensberechnung dar (BGH BauR 2007,1564). Randnummer 83 Die Vorteilsausgleichung setzt voraus, dass die Anrechnung des Vorteils aus Sicht der Geschädigten zumutbar ist; die Vorteilsausgleichung muss also dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (BGHZ 8, 325). Eine in diesem Sinne unbillige Entlastung kann vor allem dann vorliegen, wenn die Vorteilsausgleichung zugunsten eines trotz ständiger Mängelrügen seinen werkvertraglichen Gewährleistungspflichten nicht nachkommenden Unternehmers Berücksichtigung fände. Der Unternehmer darf dadurch, dass der Vertragszweck nicht sogleich, sondern erst später im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird, keine Besserstellung erfahren (BGH, BauR 1984, 510, 513). Randnummer 84 Der sogenannte Abzug „neu für alt“ kommt in Betracht, wenn die Beseitigung des Mangels zu einer Wertverbesserung gegenüber dem Zustand des Objekts ohne den Mangel führt. Die Wertverbesserung kann sich in erster Linie aus einer längeren Haltbarkeit aufgrund der Reparatur oder aus der Einsparung turnusmäßiger Renovierungsarbeiten ergeben. Randnummer 85 Der Abzug „neu für alt“ kann aber in vielen Fällen dadurch kompensiert sein, dass der Besteller bis zur Nachbesserung mit den negativen Auswirkungen des Mangels leben musste. Das betrifft insbesondere die Fälle, in denen der Unternehmer die Nachbesserung oder Ersatzleistung verzögert hat. In diesen Fällen verrechnet die Rechtsprechung den Vorteil der - jetzt - längeren Haltbarkeit mit den Nachteilen, die der Besteller aufgrund des Mangels bis zu seiner Beseitigung in Kauf nehmen musste (BGH, BauR 2002, 86; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl., Rn. 2937 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dagegen kann ein Abzug in Betracht kommen, wenn der Mangel sich erst nach längerer Nutzungsdauer zeigt und der Besteller bis dahin keine Nachteile hinnehmen musste (BGH, BauR 2002, 86).
- b)Randnummer 86 Nicht zu folgen vermag der Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Auffassung der Klägerin, dass vorliegend die Grundsätze zur Vorteilsausgleichung schon per se nicht zur Anwendung kämen. Randnummer 87 Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 11.11.1999 (VII ZR 403/98, Rn 20-22, Zitat nach juris), in der es um die Regendichtigkeit eines Daches einer Lager- und Produktionshalle ging, festgestellt: Randnummer 88 „Die Leistung des Auftragnehmers ist nur vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk .... Das Berufungsgericht hat sich nur unzureichend damit auseinandergesetzt, welche Eigenschaften das von der Klägerin zu errichtende Dach nach der vertraglichen Vereinbarung haben mußte. Sofern das Berufungsgericht ein Dach als vertraglich geschuldete Leistung ausreichen lassen möchte, das bei Regen mit starkem Windeinfall undicht sein könne, findet diese Auslegung in den bisherigen Feststellungen keine Stütze. Die Halle ist als Produktions- und Lagerhalle beschrieben worden. Die Nutzung als Lager oder zur Produktion fordert in der Regel einen sicheren Schutz auch bei stärkerem Regen mit Windeinfall. Wassereinbrüche bei Platzregen, wie sie der Sachverständige festgestellt hat, stehen einer zweckentsprechenden Nutzung entgegen. Randnummer 89 Zu Unrecht fordert das Berufungsgericht noch einen besonderen Hinweis des Beklagten bei Vertragsschluß darauf, daß er ein Dach wünsche, welches auch einer stärkeren Regenbelastung standhält. Das ergab sich ohne weiteres aus der Funktion der errichteten Halle. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die vereinbarte Ausführung preisgünstig war. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch versprochen und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen, schuldet der Auftragnehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96 a.a.O.). Umstände, die den Schluß darauf zulassen, daß der Beklagte angesichts des geringen Preises ohne einen entsprechenden Hinweis der Klägerin das Risiko der vereinbarten Konstruktion erkannt und gebilligt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82 = BGHZ 91, 206, 213; Urteil vom 24. September 1992 - VII ZR 213/91 = BauR 1993, 79 = ZfBR 1993, 20; Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96 a.a.O.), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.“ Randnummer 90 Nach den Bewertungen des privaten Gutachters sowie des vom Gericht bestellten Sachverständigen ist festzustellen, dass das Dach bereits seit mehreren Jahren erhebliche Undichtigkeiten aufweist. Die Undichtigkeiten führen zwar dazu, dass das Dach seine Funktion als Schutz des darunterliegenden Gebäudes nicht erfüllen kann, wie es sich bereits anhand des durchfeuchteten Dämmmaterials, welches sich unterhalb der Dachhaut befindet, zweifelsfrei ergibt. Betroffen ist indes nach Auffassung des Senates allerdings lediglich die Dämmwirkung des streitgegenständlichen Daches, nicht aber die Dichtwirkung. Da das Dach infolgedessen im wesentlichen seine Funktion erfüllen kann, besteht kein Veranlassung, eine Vorteilsausgleichung bereits dem Grunde nach auszuschließen.
- c)Randnummer 91 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist von der Forderung der Klägerin allerdings im konkreten Fall kein Abzug im Rahmen einer Vorteilsausgleichung vorzunehmen. Diese Bewertung ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten:
- aa)Randnummer 92 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 05.02.2021 die Anlage K 11 eingereicht. Es handelt sich um eine Aktennotiz der Beklagten zur Abnahme der Dachdeckerarbeiten vom 26.03.2010. Darin wird in Ziffer 2. auf die Symptome stehendes Wasser, Grünalgenbildung und punktuelle Pfützenbildung größer/gleich 3 m² verwiesen. Als Ursache wird vermutet, dass entweder Dachabläufe noch verschlossen oder die Gefälleausbildung im Bereich der Kehlen unzureichend ist. Unter Ziffer 4. wird ausgeführt, dass dieser Teilbereich noch nicht vollständig abgedichtet ausgebildet worden sei. Randnummer 93 Der Sachvortrag ist zu berücksichtigen, da das Landgericht am Ende der letzten mündlichen Verhandlung beiden Parteien nachgelassen hatte, bis zum 05.02.2021 zu der Beweisaufnahme sowie insgesamt zum bisherigen Sach- und Streitstand abschließend vorzutragen (Blatt 353f.). Randnummer 94 Nach der Notiz hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten konkrete Hinweise auf die später diskutierten Mängel und hätte sich im Hinblick auf ihre Leistungspflicht aus der LP 8 um eine weitere Aufklärung der Ursache und Mängelbeseitigung kümmern müssen. Dies hat sie unstreitig nicht getan. Im übrigen war auch hinsichtlich der Feststellungen zu Ziffer 4. des Vermerks ein Tätigwerden der Beklagten notwendig, da die LP 8 des Architektenvertrages die Verpflichtung umfasst, Ursachen für Mangelerscheinungen aufzuklären und gegebenenfalls die Mangelbeseitigung durch Aufforderung gegenüber dem Unternehmer zu initiieren. Randnummer 95 Infolgedessen war die Beklagte für die verspätete Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Unternehmer (mit)verantwortlich. Allerdings ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin aus dem Vermerk zweifelsfrei entnehmen konnte, dass etwas mit dem Dach nicht in Ordnung war. Insofern ist auch eine Verantwortlichkeit der Klägerin wegen der späten Geltendmachung ihrer Ansprüche festzustellen.
- bb)Randnummer 96 Nicht vorzuwerfen ist der Klägerin im Rahmen der Gesamtbetrachtung, dass sie zunächst versucht hat, den Werkunternehmer (erfolglos) in Anspruch zu nehmen. Bei einer erfolgreichen Durchsetzung ihrer Ansprüche wäre eine Entlastung der Beklagten eingetreten. Im Übrigen entspricht ihr Vorgehen der aktuellen Gesetzeslage.
- cc)Randnummer 97 Im Rahmen der ergänzenden Begutachtung hat der Senat dem Sachverständigen die Frage vorgelegt, ob und in welchem Umfang der Klägerin durch die mangelhafte Wirkung des Daches Schäden infolge von Wärmeverlusten entstanden sind und weiter entstehen. Randnummer 98 Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 06.02.2023 (Blatt 594-597) alternative Berechnungen angestellt und zwar eine Berechnung, die bei einer intakten Dämmung gilt (Blatt 594-595) sowie eine weitere Berechnung mit der Maßgabe, dass eine mit Wasser gesättigte Wärmedämmung vorliegt (Blatt 595-596). Innerhalb der hierzu gesetzten Stellungnahmefrist hat die Klägerin vorgetragen, sie habe die Ingenieure gebeten, auf Basis der vom Sachverständigen mitgeteilten Parameter zu berechnen, welcher Wärmeverlust entstehe, wenn davon ausgegangen werde, dass 10% der Gesamtfläche durchnässt seien. Für diesen Fall errechneten die Ingenieure einen zusätzlichen Wärmeverlust von 422.228 kW, was für die Jahre 2010-2022 Mehrkosten der Klägerin von 20.514,79 € verursache (Blatt 609). Randnummer 99 Aufgrund dieses Vortrags der Klägerin hat der Sachverständige mit Schreiben vom 18.04.2023 (Blatt 616-621) ergänzend Stellung genommen. Sofern eine geschlossene abgehängte Decke aus Gipskartonplatten mit einer 40 mm starken Dämmung aus Mineralfaser vorhanden sei, verbesserten sich die Wärmedämmeigenschaften der entscheidenden Bauteile 41 und 43 und führten zu den vom Sachverständigen in der Stellungnahme vom 06.02.2023 berechneten U-Werten (0,17 W/m2K bei intakter Dämmung, S.592, und zu einem Wert von 0,61 W/m2 bei gesättigter Wärmedämmung, Seite 592R). Der Sachverständige ist bei seinen Berechnungen von einer durchfeuchteten Fläche von 137 qm ausgegangen (10% von 1367
- qm)und hat hieraus einen Wärmeverlust von 11.957 kW pro Jahr (Blatt 619R) errechnet, für 13 Jahre ist er zu Mehrkosten der Klägerin in Höhe von 7.579,57 € gekommen (Blatt 620). Randnummer 100 Der Sachverständige hat in der Anhörung vor dem Senat erläutert, dass seine Berechnungen hypothetischer Natur seien, da er aufgrund des abgebrochenen Ortstermins keine Feststellungen zum Deckenaufbau im Inneren des streitgegenständlichen Gebäudes getroffen und auch keine Temperaturmessungen vorgenommen habe. Auf Nachfragen der Prozessbevollmächtigten gab er an, dass im Rahmen einer ergänzenden Begutachtung die Möglichkeit bestehe, dass sich der von ihm bislang errechnete U-Wert sowohl verbessern als auch verschlechtern könne. Randnummer 101 Nach Auffassung des Senates ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch ergänzende Feststellungen des Sachverständigen nicht erforderlich, da die Klägerin jedenfalls über die bisherige Nutzungszeit des Daches im Hinblick auf die festgestellten Durchfeuchtungen einen Wärmeverlust erlitten hat (und weiter erleidet), der zu erhöhten Energiekosten geführt hat (und führt). Zudem ist zu berücksichtigen, dass größere Teile des Daches von Undichtigkeiten in der Wärmedämmung betroffen sind als die vom Sachverständigen angenommene Fläche von 10%. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Kehlbereiche auf den beiden großen Teildachflächen im Westen und Süden vollständig zu erneuern sind und hat sich hierbei auf die Feststellungen des Sachverständigen und des Privatgutachters gestützt (Urteil Seite 11f.). Außerdem hat das Landgericht aufgrund der Anhörung des sachverständigen Zeugen festgestellt, dass auch die Dämmung der westlichen und der südlichen Teildachfläche durchfeuchtet ist (Urteil Seite 18-19). Diese Feststellungen erachtet der Senat nach eigener Prüfung für zutreffend und schließt sich ihnen an. Randnummer 102 Das Landgericht hat festgestellt, dass vom Zeitpunkt der Abnahme des Daches im Jahr 2010 bis zum 27. August 2018 der Beklagten kein Vorwurf zu machen und erst ab diesem Zeitpunkt Vertragsbrüchigkeit festzustellen ist (Urteil Seite 14-15). Nach Ansicht des Senates besteht indes - wie bereits oben dargelegt - bereits seit dem Aktenvermerk vom 26.03.2010 eine (Mit-)Verantwortlichkeit der Beklagten hinsichtlich der verspäteten Inanspruchnahme des Werkunternehmers, die im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist. Ferner hat der Senat bedacht, dass mittlerweile bereits (13 Jahre : 20 Jahre) = 65% der Lebensdauer des Daches verstrichen sind. Dieser erhebliche Zeitraum ist jedenfalls mit einem erheblichen Anteil durch das Verhalten der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. durch die Beklagte selbst verantwortet. Randnummer 103 Schließlich sind, hierbei nur die Bewertung des Landgerichts zugrunde gelegt, seit dem 27.08.2018 bereits 5 Jahre vergangen. Die Beklagte hat der Klägerin i.ü. bislang auch kein Geld für eine Sanierung angeboten, obwohl das Urteil des Landgerichts aufgrund des beschränkten Berufungsangriffs der Beklagten in Höhe eines Betrages von 57.300,00 € (68.760,00 € -11.400,00 €) sowie hinsichtlich des Feststellungsantrages in Höhe von 7% seit rund 2 Jahren (teil)rechtskräftig ist.
- dd)Randnummer 104 Entgegen der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung tritt infolge der Bewertung des Senates keine „Doppelbestrafung“ der Beklagten ein. Die Beklagte meint, die Klägerin könne - in einem gesonderten Prozess - ihr gegenüber Schadensersatzansprüche wegen der Energieverluste, die durch das undichte Dach entstehen, geltend machen. Infolgedessen würde ihr - der Beklagten - durch die Senatsbewertung der Vorteilsausgleich genommen, gleichzeitig wäre sie aber einem späteren Schadensersatzanspruch ausgesetzt. Randnummer 105 Die Beklagte verkennt hierbei, dass es sich bei dem Vorteilsausgleich und einem Schadensersatzanspruch um verschiedene Gegenstände handelt. Der Vorteilsausgleich soll in besonderen Konstellationen unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben einen sachgerechten Interessenausgleich schaffen; es stellt lediglich einen Faktor der Schadensberechnung dar (siehe oben). Der Schadensersatzanspruch hat demgegenüber die Funktion, die durch die schädigende Handlung konkret entstandenen Nachteile auszugleichen. Randnummer 106 Die Sichtweise der Beklagten würde im Übrigen annehmbar hier dazu führen, dass die Klägerin keinerlei Kompensation für das seit vielen Jahren nicht funktionstüchtige Dach erhalten würde. Sie könnte dann nämlich dem von der Beklagten geltend gemachten Abzug „neu für alt“ die erhöhten Energieverbräuche, die unmittelbar auf der Undichtigkeit des Daches beruhen, nicht entgegenhalten, weil ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach Dafürhalten des Senates daran scheitern würde, dass die erlittenen Schäden für die Klägerin kaum greifbar und bezifferbar sein dürften.
- c)Randnummer 107 Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Schriftsatznachlass zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird abgelehnt. Ein Nachreichen einer schriftlichen Beweiswürdigung kann grundsätzlich nicht beansprucht werden (BGH NJW 1991, 1547, 1548). Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn eine sofortige Verhandlung über das Beweisergebnis nicht zumutbar ist. Das ist zum Beispiel der Fall, soweit sich aus der Vernehmung des Sachverständigen Fragen ergeben, zu denen sich die Partei ohne sachkundige Beratung nicht äußern kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die schriftlichen Stellungnahmen des Sachverständigen sind den Prozessbevollmächtigten weit vor der mündlichen Verhandlung zugeleitet worden. Aus der Anhörung des Sachverständigen haben sich keine neuen streiterheblichen Gesichtspunkte ergeben, die einen Schriftsatznachlass erforderlich machen würden. 3. Randnummer 108 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat beurteilt einen Einzelfall auf Grundlage gesicherter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Randnummer 109 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001558860