Schleswig-Holstein im Frühjahr 2020 während der Corona-Pandemie Orientierungssatz 1. Dem Antragsteller war es – wie jedermann – während der Geltungsdauer der Verordnung untersagt, insbesondere aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken
Schleswig-Holstein zu reisen. Dabei handelt es sich angesichts der großen Streubreite dieses Eingriffs schon unabhängig von der jeweiligen individuellen tatsächlichen Betroffenheit um einen gewichtigen Grundrechtseingriff im hier maßgeblichen Sinne. (Rn.41) 2. Die hier in Rede stehende konkrete Maßnahme des Verbots von Reisen aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken
Schleswig-Holstein konnte auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG gestützt werden. (Rn.49)
gehend BVerwG, 16. Oktober 2024, 3 BN 2/24, Beschluss Tenor Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Untersagung von Reisen aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken
Schleswig-Holstein im Frühjahr 2020 durch Rechtsverordnung des Antragsgegners. Randnummer 2 Der Antragsteller hatte in dieser Zeit seinen Wohnsitz in Hamburg. Er verfügte über einen Fischereischein für die Fischerei in Schleswig-Holstein. Randnummer 3 Am 2. April 2020 erging die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO <GVOBl. Nr. 6, S. 175>). Mit § 2 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-BekämpfVO wurden Reisen aus touristischem Anlass
Schleswig-Holstein untersagt.
V-2-BekämpfVO galt dies auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen wurden.
V-2-BekämpfVO handelte ordnungswidrig
V-2-BekämpfVO
Schleswig-Holstein einreiste. Randnummer 4
V-2-BekämpfVO war der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur allein, mit im selben Haushalt lebenden Personen oder mit einer weiteren Person gestattet. Dabei waren Kontakte zu anderen als den genannten Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und war, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Darüber hinaus enthielt die Verordnung unter anderem eine Untersagung der Beherbergung zu touristischen Zwecken, eine Untersagung des Zutritts zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord- und Ostsee, die Anordnung der Schließung von Gaststätten sowie weitere Beschränkungen. Randnummer 5
V-2-BekämpfVO trat die Verordnung am Tag
ihrer Verkündung in Kraft. Sie wurde am 2. April 2020 auf der Website der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (im Folgenden: Gesundheitsministerium) unter Randnummer 6 https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/ Erlasse/200323_Landesverordnung_Corona.html Randnummer 7 veröffentlicht.
V-2-BekämpfVO sollte die Verordnung am
Hamburg bewältigen, ohne tanken zu müssen. Randnummer 17 Eine ungleich größere Gefahr habe sich ergeben, wenn Menschen aus Schleswig-Holstein in Hamburg gearbeitet hätten und dann zurückgereist seien. Geradezu willkürlich erscheine in diesem Zusammenhang auch, dass den Menschen aus Schleswig-Holstein nicht verboten gewesen sei, innerhalb und außerhalb von Schleswig-Holstein zu reisen. Randnummer 18 Einreiseverbote der Flächenstaaten Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern hätten dazu geführt, dass die Menschen in Hamburg quasi zusammengepfercht worden seien und die Spazierwege in Hamburg massiv überlaufen gewesen seien. Die angegriffene Regelung lasse sich auch nicht mit dem Argument der begrenzten Krankenhauskapazitäten rechtfertigen. Zum einen würden vor allem Hamburger Krankenhauskapazitäten von Schleswig-Holsteinern genutzt und nicht umgekehrt. Zudem würden die Hamburger Kapazitäten von den zusätzlichen Ansteckungen, die durch die fehlenden Ausweichmöglichkeiten
Schleswig-Holstein verursacht würden, zusätzlich belastet. Ferner wäre ein Tagestourist aufgrund der Inkubationszeit von mehreren Tagen nicht in Schleswig-Holstein krank geworden. Im Übrigen hätte der Zugang zu nur einzelnen Gebieten begrenzt werden können. Randnummer 19 Im Bundesstaat bestehe zudem eine Treueverpflichtung zwischen den Bundesländern. Einreiseverbote von Flächenstaaten, die dazu geführt hätten, dass die Menschen in Hamburg quasi zusammengepfercht worden seien, seien treuwidrig und unsozial gewesen. In Hamburg hätten auch keine Ausweichflächen zur Verfügung gestanden. Unmittelbar an der Grenze zu Schleswig-Holstein liegende Naherholungsgebiete seien für Hamburger komplett geschlossen worden. Randnummer 20 Die pauschale Diskriminierung von Hamburgern und Menschen aus anderen Bundesländern sei nicht sachgerecht gewesen. Auch das Grundrecht auf Freizügigkeit sei verletzt worden. Die Möglichkeit zur Einreise
Schleswig-Holstein hätte auch seinem, des Antragsstellers, Schutz von Leib und Leben sowie dem Schutz letztlich auch einer Vielzahl von Hamburgern gedient, wobei zutreffe, dass über die Ostertage mit einer Einreise vieler Hamburger
Schleswig-Holstein zu rechnen gewesen wäre, wenn das Gericht die Nichtigkeit der angegriffenen Norm festgestellt hätte. Randnummer 21
dem der Antragsteller ursprünglich beantragt hatte, § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-BekämpfVO für unwirksam zu erklären, hilfsweise, § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung für unwirksam zu erklären, soweit dieser Tagesausflüge auf das Festland
Schleswig-Holstein untersagte und dann beantragt hat, die Nichtigkeit bzw. hilfsweise die entsprechende Teilnichtigkeit dieser Vorschrift festzustellen, beantragt er nunmehr, Randnummer 22 festzustellen, dass § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 2. April 2020 nichtig war, soweit dadurch Reisen
Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken untersagt wurden. Randnummer 23 In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller den Antrag mit Einwilligung des Antragsgegners zurückgenommen, soweit § 2 Abs. 1 Satz 2 SARS-CoV-2-BekämpfVO auch Reisen untersagte, die zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen wurden. Randnummer 24 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 25 den Antrag abzulehnen. Randnummer 26 Er ist der Auffassung, dass es angesichts des Außerkrafttretens der angegriffenen Verordnung an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Umstellung auf Feststellungsanträge sei nicht sachdienlich. Randnummer 27 Ein berechtigtes
trägliches Feststellungsinteresse sei vorliegend nicht gegeben. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche seien offensichtlich nicht gegeben. Wegen der durch den Senat im Eilverfahren festgestellten Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Einreiseverbots entfalle auch ein Feststellungsinteresse aus Gründen der Rehabilitation oder wegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs. Aus seinem, des Antragsgegners, Vortrag und der Entscheidung des Senats in jenem Verfahren folge auch die Unbegründetheit der Anträge. Randnummer 28 Zudem sei die Norm ausreichend bestimmt gewesen, da ihr Inhalt mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden habe ermittelt werden können. Die Untersagung von Einreisen zu touristischen Zwecken sei auch verhältnismäßig gewesen. Sie habe dem Zweck gedient, die Verbreitung von SARS-CoV-2 einzuschränken. Die Beschränkung sei geeignet gewesen, eine Vielzahl von Kontakten zu vermeiden. Die Untersagung des Einreisens nur in bestimmte Gebiete Schleswig-Holsteins hätte dieses Ziel nicht gleichermaßen effektiv erreichen können. Schließlich sei die Maßnahme auch angemessen, wie sich unter anderem aus der Beschränkung des Einreiseverbots auf Einreisen zu touristischen Zwecken ergebe. Randnummer 29 In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner näher dazu vorgetragen, welche Erkenntnisse seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegen hätten, warum er anders als andere Länder zur Maßnahme des „Einreiseverbots“ gegriffen habe, und warum aus seiner Sicht andere bestehende Maßnahmen wie etwa das Beherbergungsverbot und die Kontaktbeschränkungen nicht ausgereicht hätten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten seiner Ausführungen wird auf den Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch der beigezogenen aus den Verfahren 3 MR 2/20 und 3 MR 4/20 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 A. Soweit der Antrag in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Untersagung von Reisen
Schleswig-Holstein zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Antragsgegner hat in die
Antragstellung in der mündlichen Verhandlung erfolgte Rücknahme eingewilligt (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Randnummer 32 B. Soweit der Antrag in seiner jetzigen Form aufrechterhalten wurde, ist er zulässig (hierzu I.), aber nicht begründet (hierzu II.). Über den ursprünglich angekündigten Hilfsantrag (Feststellung der Unwirksamkeit von § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung , soweit dieser Tagesausflüge auf das Festland von und
Schleswig-Holstein untersagte) war nicht gesondert zu entscheiden, weil dieser – auch
in der mündlichen Verhandlung geäußerter Auffassung des Antragstellers – inhaltlich dem nunmehr gestellten Hauptantrag entsprach. Randnummer 33 I. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 34 Der ursprüngliche, auf die Nichtigerklärung von § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-BekämpfVO gerichtete Antrag war im hier verbliebenen Umfang zulässig (hierzu 1.), ebenso seine Umstellung auf den nunmehr gestellten Feststellungsantrag (hierzu 2.). An der begehrten Feststellung besteht ein berechtigtes Interesse des Antragstellers (hierzu 3.). Randnummer 35
GO gilt, dass ein Antragsteller nicht um die „Früchte“ der bisherigen Prozessführung gebracht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2022 - 3 BN 8.21 -, juris Rn. 10). Die Umstellung des Klageantrags bzw. des Normenkontrollantrags ist folglich keine Klage- bzw. Antragsänderung im Sinne von § 91 VwGO, sondern eine Einschränkung des Klageantrags bzw. des Antrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2014 - 4 C 33.13 -, juris Rn. 11). Randnummer 37 3. Der Antragsteller hat auch ein berechtigtes Interesse an der
träglichen Feststellung der Nichtigkeit von § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-BekämpfVO . Randnummer 38 Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten und den Zugang zu den eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen und bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses anzunehmen. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis
gerichtlicher Entscheidung aber fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14, und v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 14, jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Randnummer 39 Die angegriffene Vorschrift hatte eine kurze Geltungsdauer von unter einer Woche. Es war – wie unter 1. dargelegt – typisch für die „Corona-Verordnungen“, die alle Bundesländer seit März 2020 zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und von COVID-19 erlassen hatten, dass sie nur auf eine kurze Geltung angelegt waren. Dies hat zur Folge, dass sie ohne die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Randnummer 40 Der Antragsteller macht auch Beeinträchtigungen seiner Rechte geltend, die ein Gewicht haben, das die
trägliche Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelungen rechtfertigt. Die Anforderungen an das Gewicht des Grundrechtseingriffs dürfen dabei nicht überspannt werden mit der Folge, dass Rechte – und insbesondere Grundrechte – in bestimmten Konstellationen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch ungeschützt bleiben. Gewichtig im hier maßgeblichen Sinne können daher neben Grundrechtseingriffen, die das Grundgesetz ihres besonders hohen Gewichts wegen unter Richtervorbehalt gestellt hat, auch Eingriffe in andere Grundrechte sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.02.2013 - 2 BvR 612/12 -, juris Rn. 19 m. w. N., und v. 18.05.2017 - 2 BvR 249/17 -, juris Rn. 3, 5). Die Garantie effektiven Rechtsschutzes
4 GG gilt auch im Hinblick auf die Abwehr von Eingriffen in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 31) und fordert die Anerkennung eines berechtigten Feststellungsinteresses jedenfalls dann, wenn es sich um erhebliche Eingriffe in die Gestaltung des Alltags- und Privatlebens handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14). So liegt der Fall hier. Randnummer 41 Dem Antragsteller war es – wie jedermann – während der Geltungsdauer der Verordnung untersagt, insbesondere aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken
Schleswig-Holstein zu reisen. Dabei handelt es sich angesichts der großen Streubreite dieses Eingriffs schon unabhängig von der jeweiligen individuellen tatsächlichen Betroffenheit um einen gewichtigen Grundrechtseingriff im hier maßgeblichen Sinne (allgemein zur Bedeutung der Zahl der Betroffenen für das Gewicht eines Eingriffs vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.02.2023 - 1 BvL 7/18 -, juris Rn. 144 und Urt. v. 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19 u. a. -, juris Rn. 76). Randnummer 42 Vorliegend war aber auch die individuelle Betroffenheit jedenfalls des Antragstellers gewichtig.
seinem Vortrag wurde ihm neben der Möglichkeit der Freizeitgestaltung durch Angeln grundsätzlich allgemein die Möglichkeit genommen, aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken
Schleswig-Holstein zu reisen. Dem kommt im hier maßgeblichen Zeitraum eine besondere Bedeutung zu, weil angesichts der bundesweit geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung von SARS-CoV-2 einerseits die Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung zutiefst eingeschränkt waren und andererseits das Bedürfnis
frischer Luft, Abstand und Weite in großen Teilen der Bevölkerung besonders ausgeprägt war (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 31, 34 unter Verweis auf die Bedeutung des „Kontakts zur Natur“ angesichts der Beschränkung der Kontakte zu Menschen). Randnummer 43 II. Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Randnummer 44 Die Untersagung von Reisen
Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken konnte auf die zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnung geltende Fassung von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom
den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.
SG in dieser Fassung trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
SG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) werden ausweislich § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG und § 32 Satz 3 IfSG insoweit eingeschränkt. Die Voraussetzungen, unter denen
diesen Vorschriften Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden können, lagen vor. Randnummer 46
Schleswig-Holstein konnte auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG gestützt werden. In der bis zum 27. März 2020 geltenden Fassung von § 28 IfSG konnte die zuständige Behörde
dessen Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 „auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“. In der zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnung geltenden Fassung der Vorschrift konnte die zuständige Behörde
SG hingegen „insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten“. Diese Änderung erfolgte aufgrund der damaligen Diskussion, ob langfristige Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote auf die Vorgängerfassung gestützt werden konnten (vgl. Kießling, in: Kießling, IfSG, 3. Aufl. 2022, § 28 Rn. 29 f.). Verlassens- und Betretensverbote dienen
der Neufassung nicht mehr nur der Ermöglichung notwendiger Schutzmaßnahmen, sondern können selbst notwendige Schutzmaßnahmen sein. Ob die räumliche Dimension eines erlassenen Betretensverbots im konkreten Fall rechtmäßig ist, ist hingegen angesichts des der Norm zugrundeliegenden Gedankens eines möglichst breiten Spektrums an geeigneten Schutzmaßnahmen (oben b>) eine Frage der Notwendigkeit und somit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Randnummer 50
folgenden Verordnungen Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 7 <zur SARS-CoV-2-BekämpfVO vom
2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dieses besondere strafrechtliche Bestimmtheitsgebot gilt auch für Bußgeldtatbestände (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 154 m. w. N.). Soweit der Gesetzgeber die Beschreibung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes durch die Verweisung auf eine andere Norm ersetzt hat (sog. Blankettstrafgesetz) müssen die Sanktionsnorm und die verwaltungsrechtliche Vorschrift in ihrer Gesamtheit sowie ihrer Auslegung und Anwendung im Einzelfall den (erhöhten) verfassungsrechtlichen Anforderungen des besonderen Bestimmtheitsgebots
G, Urt. v. 15.04.2010 - 7 C 9.09 -, juris Rn. 34 und v. 07.07.2021-8 C 28.20 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Randnummer 57 § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-BekämpfVO ist jedoch für sich genommen kein solcher Bußgeldtatbestand, sondern eine Verbotsnorm, auf die der Bußgeldtatbestand des § 12 Nr. 2 SARS-CoV-2-BekämpfVO verweist (zu dieser Unterscheidung vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, juris Rn. 101). Letzterer ist jedoch nicht innerhalb der Antragsfrist zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht worden. Nur bei einer Überprüfung dieses „zusammengesetzten Ordnungswidrigkeitentatbestands“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 -, juris Rn. 19) wären die besonderen Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG zu berücksichtigen gewesen (so wohl auch BVerfG, Beschl. v. 05.04.2006 - 1 BvR 2780/04 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 23.02.2011 - 8 C 51.09 -, juris Rn. 50; BayVerfGH, Entsch. v. 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 -, juris Rn. 36 ff.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 2 Ss (OWi) 286/20 -, juris Rn. 26; a. A. wohl VGH München, Urt. v. 06.10.2022 - 20 N 20.783 -, juris Rn. 42; OVG Bautzen, Urt. v. 27.04.2023 - 3 C 8/21 -, juris Rn. 57 ff.; OVG Münster, Urt, v. 19.06.2023 - 13 D 283/20.NE -, juris Rn. 336 ff.). Randnummer 58 bb) § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-BekämpfVO verstieß auch nicht gegen den allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Der Bestimmtheitsgrundsatz soll zunächst dafür sorgen, dass das Handeln der Verwaltung in gewissem Umfang für die Betroffenen voraussehbar und berechenbar ist. Der Verwaltung sollen angemessen klare Handlungsmaßstäbe vorgegeben und die gerichtliche Kontrolle ermöglicht werden. Die Rechtslage muss für die Betroffenen erkennbar sein, damit sie ihr Verhalten darauf einrichten können. Allerdings müssen Rechtsvorschriften nur so genau gefasst werden, wie dies
der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Weiter sind unbestimmte, auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe regelmäßig zulässig (zusammenfassend Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 20 Rn. 84 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Dem Bestimmtheitsgebot ist genügt, wenn die Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. Beschl. d. Senats vom 22.06.2023 - 3 B 5/23 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Das war vorliegend der Fall. Randnummer 59 Der Antragsteller bemängelt, dass unklar gewesen sei, ob jedes Betreten des Bundeslandes zu privaten Zwecken bzw. Erholungszwecken verboten gewesen sei. Allerdings ergibt sich schon aus dem Wortlaut, dass nur Reisen aus touristischem – also nicht allgemein privatem – Anlass untersagt waren sowie die ausdrücklich benannten Reisen zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation. Dass unter „Reise“ jede Einreise in das Bundesland zu diesen Zwecken zu verstehen war, ergibt sich aus einer systematischen Zusammenschau mit § 12 Nr. 2 SARS-CoV-2-BekämpfVO , wonach ordnungswidrig
SG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-BekämpfVO
Schleswig-Holstein „einreist“. Zentral für die Frage, was durch die Norm untersagt wurde, war demnach nicht der Begriff der „Reise“, sondern der Zweck, zu dem diese (Ein-)Reise unternommen wurde. Randnummer 60 Was unter Reisen „aus touristischem Anlass“ zu verstehen war, war ausreichend bestimmt (im Ergebnis ebenso OVG Magdeburg, Beschl. v. 04.11.2020 - 3 R 218/20 -, juris Rn. 107). Die Begriffe „touristisch“ bzw. „zu touristischen Zwecken“ finden in der Rechtsordnung vielfach Verwendung (vgl. nur § 10 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Schleswig-Holstein, § 11 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b und c KAG Mecklenburg-Vorpommern; § 1 Abs. 4, § 4 Abs. 8 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes) und auch die Rechtsprechung hat sich mit diesem Begriff befasst. Daraus ergibt sich, dass es sich bei Tourismus um einen kurzfristigen Aufenthalt einer nicht ortsansässigen Person zu Zwecken der Erholung, des Vergnügens sowie zu Heil- und Bildungszwecken handelt (vgl. VGH München, Beschl. v. 05.06.2018 - 4 ZB 17.1865 -, juris Rn. 11), wohingegen der Begriff „Fremdenverkehr“ auch Reiseverkehr zum Zweck der beruflichen Betätigung erfasst (VGH München, Beschl. v. 05.06.2018, a. a. O.; VGH Mannheim, Urt. v. 04.12.2003, 2 S 2669/02 -, juris Rn. 27). Dass unter anderem dieser nicht unter den Tourismusbegriff der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung fällt, ergibt sich aus § 1 SARS-CoV-2-BekämpfVO , wonach den Betreibern der dort genannten Einrichtungen eine Beherbergung zu touristischen Zwecken untersagt ist. Hätten auch berufliche oder sonstige Reisezwecke erfasst werden sollen, hätte eine gänzliche Untersagung ohne Beschränkung auf touristische Zwecke nahegelegen. Randnummer 61 Auch der Begriff „Freizeit“ bzw. „Freizeitzwecke“ ist in der Rechtssprache bekannt (vgl. etwa § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes, § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Zehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; BVerwG, Beschl. v. 21.06.1994 - 4 B 108.94 -, juris Rn. 3 f.), ohne dass – soweit ersichtlich – längere Definitionsversuche als erforderlich angesehen werden.
allgemeinem Sprachgebrauch ist unter Freizeit freie Zeit zu verstehen, in der eine Person nicht arbeiten muss, keine besonderen Verpflichtungen hat und stattdessen für Hobbys oder Erholung frei verfügbare Zeit hat (Jerchel, in: Hahn/Pfeiffer/Schubert, Arbeitszeitrecht, 2. Auflage 2018, ArbZG § 5 Rn. 11 m. w. N.). Es ist nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber einen von diesem (weiten) Verständnis des allgemeinen Sprachgebrauchs abweichenden Freizeitbegriff einführen wollte. Randnummer 62 Was der Verordnungsgeber hingegen nicht von den Begriffen „Reisen aus touristischem Anlass“ bzw. „Reisen zu Freizeitzwecken“ erfasst sehen wollte, ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, wohl aber aus dessen Begründung. Dort heißt es, dass von der Untersagung „keine Tagesreisen innerhalb des Landes und keine Ausflüge von geringem Umfang wie Spaziergänge und -fahrten“ erfasst waren. Damit war klargestellt, dass derartige geringfügige Ausflüge auch von anderen Bundesländern ausgehend
Schleswig-Holstein führen konnten. Randnummer 63 Dass in den Medien und möglicherweise auch in der Vollzugspraxis Unsicherheiten bestanden, kann kein anderes Ergebnis begründen. Auslegungsschwierigkeiten treten insbesondere bei neuen gesetzlichen Regelungen regelmäßig auf. Wie gezeigt, war die Vorschrift jedoch geeignet, eine gerichtliche Kontrolle ihrer selbst und auf ihrer Grundlage ergriffener Maßnahmen zu gewährleisten (vgl. etwa Beschl. d. Senats vom 02.04.2020 - 3 MB 11/20 -, juris Leitsatz und Rn. 5 ff.). Ein möglicherweise fehlerhafter Verwaltungsvollzug führt für sich genommen nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 28.06.2022 - Vf. 42-VIII-02.01.2014 -, juris Rn. 51). Randnummer 64
Ausbruch der Corona-Pandemie getroffenen zahlreichen Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zählte (unter „A. Allgemein“). Auch die Bezeichnung als „Landesverordnung zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein“ lässt diesen Zweck erkennen. Der Erlass der Verordnung erfolgte zudem – wie der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – vor dem Hintergrund des Beschlusses der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 1. April 2020,
dem weiterhin alles dafür getan werden müsse, die Geschwindigkeit des Infektionsgeschehens zu vermindern und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Eine entscheidende Rolle komme dabei weiterhin der Reduzierung von Kontakten zu Randnummer 68 (https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/archiv/telefonschaltkonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-1-april-2020-1738534, abgerufen am
Ausbruch der Corona-Pandemie zahlreicher Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bedurfte und das Fortschreiten der Pandemie Anpassungen der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnungen erforderlich machte (allgemeiner Teil der Begründung, zweiter Absatz). Diese Annahme konnte insbesondere auf die Risikobewertung und die weiteren Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts gestützt werden. Aus § 4 IfSG ergibt sich, dass das Robert Koch-Institut eine vorrangige Rolle im Zusammenhang mit der Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen hat (Beschl. d. Senats vom 15.10.2020 – 3 MR 43/20 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Es verfügt über eine besondere fachliche Expertise bei der Risikoeinschätzung und -bewertung einer übertragbaren Krankheit. Deshalb durfte der Verordnungsgeber die vom Robert Koch-Institut zur Verfügung gestellten Erkenntnisse und Bewertungen zu SARS-CoV-2 und COVID-19 wie ein Sachverständigengutachten bei seiner Entscheidung berücksichtigen und den erlassenen Ge- und Verboten zugrunde legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 57 f.). Der Antragsteller hat auch nichts vorgetragen, was die Risikobewertung des Robert Koch-Instituts
der maßgeblichen ex ante-Sicht (BVerwG, Urt. v. 22.11.2022, a. a. O., juris Rn. 57) erschüttern könnte. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Randnummer 77 Dass der Antragsgegner sich in der Begründung der Verordnung nicht ausdrücklich auf diese Risikobewertung des Robert Koch-Instituts bezogen hat, ist dabei unschädlich. Zum einen schuldet auch der parlamentarische Gesetzgeber im Allgemeinen keine Begründung eines Gesetzes (vgl. zusammenfassend StGH Hessen, Urt. v. 12.02.2020 - P.St. 2610 -, juris Rn. 62 ff.). Zum anderen hat der Antragsgegner im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf verwiesen, sich bei seiner Entscheidungsfindung jedenfalls auch auf die Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts gestützt zu haben. Das belegen auch Verlautbarungen des Gesundheitsministeriums aus dem Frühjahr 2020 Randnummer 78 (vgl. etwa https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/Presse/PI/2020/Corona/200301_VIII_Info_drei_Faelle_Corona.html?nn=33e824de-9d70-4196-9f53-e429b547c73f, https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/Presse/PI/2020/Corona/200308_VIII_Corona.html?nn=33e824de-9d70-4196-9f53-e429b547c73f, jeweils abgerufen am 26. Oktober 2023). Randnummer 79
Schleswig-Holstein zu einer solchen Kontaktreduzierung führen würde. Dadurch wurde insbesondere die Möglichkeit des Kontakts zwischen der Bevölkerung in Schleswig-Holstein und den Einwohnerinnen und Einwohnern anderer Bundesländer sowie zwischen den Einwohnerinnen und Einwohnern anderer Bundesländer untereinander begrenzt. Randnummer 81 bb) Die Maßnahme war auch erforderlich. An der Erforderlichkeit einer Maßnahme fehlt es, wenn dem Verordnungsgeber eine andere, gleich wirksame Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks zur Verfügung steht, die weniger in die Grundrechte der Betroffenen eingreift und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hatte der Verordnungsgeber angesichts der im hier maßgeblichen Zeitraum noch fehlenden Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Ein solcher Spielraum hat jedoch Grenzen. Die Einschätzung des Verordnungsgebers muss auf ausreichend tragfähigen Grundlagen beruhen. Das Ergebnis der Prognose muss einleuchtend begründet und damit plausibel sein. Das unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 64 f. m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorliegend insgesamt ein weiter Spielraum bestand, weil die Situation der Pandemie durch eine gefährliche, aber schwer vorhersehbare Dynamik geprägt, die Sachlage also komplex war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 205). Randnummer 82 Maßgebend ist die Erkenntnislage bei Erlass der Verordnung (ex-ante-Sicht). Im gerichtlichen Verfahren obliegt es dem Verordnungsgeber, Tatsachen und Erwägungen vorzutragen, die das Ergebnis seiner Prognose plausibel machen. Das Gericht hat nicht eigene prognostische Erwägungen anzustellen, sondern die Rechtmäßigkeit der Prognose des Verordnungsgebers zu überprüfen. Wird die Annahme, die gewählte Maßnahme erreiche den Zweck der Schutzverordnung wirksamer als eine in Betracht kommende weniger belastende Alternative, im gerichtlichen Verfahren nicht plausibel gemacht, kann das Gericht nicht zur Feststellung gelangen, dass die verordnete Schutzmaßnahme erforderlich und damit verhältnismäßig ist. Das geht zulasten des Verordnungsgebers. Der gerichtlichen Kontrolle sind dabei alle Erwägungen des Verordnungsgebers zugrunde zu legen, die er zu den bei Erlass der Verordnung vorliegenden Tatsachen bis zur Entscheidung des Gerichts über den Normenkontrollantrag prozessordnungsgemäß vorgebracht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 17). Allerdings muss auch insoweit der allgemeine Grundsatz gelten, dass Offensichtliches nicht näher begründet werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2016 - 2 BvR 1997/15 -, juris Rn. 13; BAG, Urt. v. 24.03.1977 - 3 AZR 232/76 -, juris Rn. 38; VGH München, Beschl. v. 16.05.2008 - 19 ZB 06.3372 -, juris Rn. 2; OVG Schleswig, Urt. v. 15.12.2021 - 2 LB 3/21 -, juris Rn. 93 m. w. N.). Randnummer 83 Der Antragsteller hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung zur Bekämpfung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 getroffenen Maßnahmen vor dem Hintergrund der Eindrücke aus anderen Staaten, insbesondere der „Särge von Bergamo“ erfolgt seien. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse seien zu diesem Zeitpunkt volatil gewesen. Es sei nicht absehbar gewesen, was komme. Es sei auch unbekannt gewesen, welche genauen Faktoren es gewesen seien, die die Ausbreitung der Pandemie begünstigt hätten. Es habe seinerzeit den Anschein gehabt, dass das einzig probate Mittel, dem entgegenzuwirken, die Kontaktreduzierung gewesen sei. Ein „totaler Stopp“ sei erforderlich gewesen. Randnummer 84 Es sei darum gegangen, Kontakte zu reduzieren und so die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Insoweit sei die Erkenntnislage unstreitig gewesen. Schleswig-Holstein sei ein Tourismusland und es habe die Gefahr bestanden, dass insbesondere die bevorzugten Ferienorte zur Ferienzeit „volllaufen“ würden. Es seien zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses zudem viele Betriebe geschlossen gewesen, sodass viele Menschen Zeit gehabt hätten und die Natur hätten genießen wollen. Randnummer 85 Es sei an den besonders beliebten touristischen Orten zu Ansammlungen gekommen, die ähnlich der vom Antragsteller für Hamburg beschriebenen Situation gewesen seien. Deshalb sei der Entschluss gefasst worden, auch Tagesreisen zu untersagen. Eine Beschränkung nur auf einige Tourismusorte sei nicht ausreichend gewesen. In dieser Phase der Pandemie sei es aufgrund des starken Anstiegs der Infektionen nötig gewesen, jeden unnötigen Kontakt bzw. jede unnötige Begegnung zu verhindern. Schließlich sei es um akute Lebensgefährdung gegangen, jeder vermeidbare Kontakt habe verhindert werden müssen. Dem Einreiseverbot hätten dieselben Erwägungen zugrunde gelegen, wie dem Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken. Randnummer 86 Davon ausgehend ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass keine milderen Mittel zur Verfügung standen, um Einreisen zu touristischen und Freizeitzwecken
Schleswig-Holstein und die daraus resultierenden Kontaktmöglichkeiten zu unterbinden, ohne weiteres plausibel. Sie steht im Einklang mit dem Beschluss der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am
Schleswig-Holstein und die damit verbundenen potentiellen Kontakte nicht im gleichen Umfang reduziert worden. Außerdem ist es naheliegend, dass es in diesen Fällen zu Ausweichbewegungen und damit größeren Konzentrationen von Menschen und entsprechenden potentiellen Kontakten in Regionen gekommen wäre, in die Reisen
wie vor möglich waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 71). Randnummer 90 Diese Erwägungen entsprechen im Wesentlichen denen, die der Senat bereits im Eilverfahren ( 3 MR 4/20 ) zu der auf die angegriffene Verordnung folgenden SARS-CoV2-Bekämpfungsverordnung vom
Schleswig-Holstein zunächst ein eher geringes Gewicht zu. Derartige Reisen dienen ausschließlich der Freizeitgestaltung und weisen somit einen geringen Persönlichkeitsbezug auf (vgl. zu anderen Formen der Freizeitgestaltung OVG Berlin, Beschl. v. 14.01.2021 - OVG 11 S 3/12 -, juris Rn. 25; OVG Saarlouis, Beschl. v. 15.01.2021 - 2 B 354/20 -, juris Rn. 21; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.12.2021 - 1 S 3670/21 -, juris Rn. 154; s. a. BVerfG, Beschl. v. 27.08.2019 - 1 BvR 879/12 -, juris Rn. 12). Eingriffsmildernd wirkte sich auch aus, dass Ausflüge von geringem Umfang wie Spaziergänge und -fahrten weiterhin möglich waren. Das gleiche galt jedenfalls für Fahrten aus beruflichem Anlass sowie von Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützte Fahrten in familiärem Zusammenhang, die weder als „touristisch“, noch als „zur Freizeitzwecken“ eingestuft werden konnten. Randnummer 94 Eine gewisse Vertiefung des Eingriffs folgt zunächst aus dem damals vorherrschenden besonderen Bedürfnis der Menschen
„Kontakt zur Natur“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 31, 34). Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass die hier in Rede stehende Maßnahme im Zusammenhang mit zahlreichen anderen die Grundrechte der Betroffenen einschränkenden Maßnahmen stand. Schließlich wird der durch das Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken bewirkte Eingriff dadurch vertieft, dass ein Verstoß gegen das Verbot eine Ordnungswidrigkeit darstellte. Randnummer 95 Im Hinblick auf diese eingriffsvertiefenden Aspekte ist jedoch zu berücksichtigen, dass in jener Zeit jegliche Fortbewegung angesichts der damit verbundenen Kontakt- und Infektionsrisiken einen sonst nicht vorhandenen besonderen Sozialbezug aufwies. Auch diente die Untersagung von Reisen aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken nicht nur dem Schutz der schleswig-holsteinischen Bevölkerung, sondern durch die daraus folgende Unterbindung potentieller Kontakte auch dem der Einwohnerinnen und Einwohner anderer Bundesländer, also dem von der Untersagung betroffenen Personenkreis. Auch dass die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnungen jeweils nur kurze Geltungsdauern hatten, die Maßnahmen somit einer ständigen Überprüfung zugeführt wurden und auch tatsächlich laufend angepasst wurden, wirkt sich eingriffsmildernd aus. Randnummer 96 Schließlich gilt sowohl im Polizeirecht, auf das Maßnahmen bei Verstößen gegen das „Einreiseverbot“ zu stützen gewesen wären, als auch im Recht der Ordnungswidrigkeiten das Opportunitätsprinzip ( § 174 LVwG bzw. § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten <OWiG>). Damit war eine der jeweiligen konkreten Situation angemessene Handhabung sowohl des Verbots selbst als auch seiner Sanktionierung möglich. Randnummer 97
G, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 231; BVerwG, Urt. v. 06.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 71 m. w. N.). Dass die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ein hohes verfassungsrechtliches Gut ist, ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 11 Abs. 2 GG.
diesem qualifizierten Schrankenvorbehalt kann in das Freizügigkeitsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen eingegriffen werden. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn dies zur Bekämpfung von Seuchengefahr erforderlich ist. Randnummer 98 Der Verordnungsgeber durfte angesichts der unter
Schleswig-Holstein auch bei Berücksichtigung der sonstigen geltenden Beschränkungen nicht zu einer unangemessenen Belastung der Betroffenen, zu deren Schutz das Verbot diente. Randnummer 99 Der Verordnungsgeber hat das „Einreiseverbot“ zudem auf solche Einreisen beschränkt, die zu jedenfalls vorübergehend verzichtbaren Zwecken erfolgt wären. Es ist aber davon auszugehen, dass auch durch diese beschränkte Maßnahme eine Vielzahl von überregionalen Kontakten und damit potentiellen Infektionen verhindert wurden. Dies diente der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht für Leib und Leben der Bevölkerung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Mittelbar wurde durch die Reduzierung von Kontakten auch einer Überlastung des Gesundheitssystems vorgebeugt, was auch Patientinnen und Patienten mit anderen Erkrankungen als COVID-19 zugutekam. Der Verordnungsgeber hat damit für den zu beurteilenden Zeitraum einen angemessenen Ausgleich zwischen dem damit verbundenen Grundrechtseingriff und den mit der Untersagung verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen gefunden. Randnummer 100 dd) Ob die Maßnahme in das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) eingegriffen hat (dagegen Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 20 ; OVG Berlin, Beschl. v. 23.03.2022 - OVG 11 S 12/20 -, juris Rn. 6; s. a. BVerfG, Beschl. v. 25.03.2008 - 1 BvR 1548/02 -, juris Rn. 27, wonach die Fortbewegung zur Freizeitgestaltung des besonderen Schutzes aus Art. 11 GG nicht bedarf; a. A. aber nur
„bloß summarischer Betrachtung“ im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagenerstattung wohl BVerfG, Beschl. v. 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20 -, juris Rn. 6 und daran anschließend OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020 - 13 MN 371/20 -, juris Rn. 69), kann vorliegend dahinstehen.
1 GG genießen alle Deutschen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. In dieses Recht darf
2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes unter anderem dann eingegriffen werden, wenn dies zur Bekämpfung von Seuchengefahr erforderlich ist. Von einer Seuchengefahr ist dann auszugehen, wenn die Ausbreitung übertragbarer Krankheiten droht (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 11 Rn. 15; Ogorek, in: BeckOK GG, Stand 15. August 2023, Art. 11 Rn. 36). Das war vorliegend der Fall. Erforderlich im Sinne von Art. 11 Abs. 2 GG können zur Bekämpfung von Seuchengefahr unter anderem Einreise- und Aufenthaltsverbote sowie die Einrichtung von Sperrbezirken sein (Ogorek, a. a. O. m. w. N.). Dass diese Erforderlichkeit vorliegend gegeben war, ergibt sich aus den Ausführungen unter
“ Schleswig-Holstein, Reisen „innerhalb“ Schleswig-Holsteins und Reisen „aus“ Schleswig-Holstein heraus um vergleichbare Sachverhalte handelt, die der Verordnungsgeber gleich zu behandeln gehabt hätte, ist zweifelhaft. Jedenfalls gab es für die Differenzierung aber sachliche Gründe. Randnummer 103 Zum einen wurde zum damaligen Zeitpunkt angenommen, dass der Erreger vor allem durch Reisende aus anderen Bundesländern
Schleswig-Holstein eingetragen wurde (vgl. etwa Beschl. d. Senats v. 02.04.2020 - 3 MB 11/20 -, juris Rn. 11 ), nicht durch Reisen von Einwohnerinnen und Einwohnern Schleswig-Holsteins innerhalb des Bundeslandes oder in andere Bundesländer. Zum anderen waren Reisebewegungen gerade zur Osterzeit angesichts der im Bundesvergleich und insbesondere im Vergleich zu Hamburg sehr geringen Fallzahlen in Schleswig-Holstein und der gleichzeitig vorhandenen touristischen Attraktivität deutlich wahrscheinlicher als vergleichbar große Reisebewegungen zu ansonsten beliebten innerdeutschen Reisezielen (wie auch Hamburg), die höhere Fallzahlen aufwiesen. Das hat der Antragsteller jedenfalls im Hinblick auf die Ostertage selbst zugestanden. Im Übrigen war dort, wo auch durch Reiseverkehr innerhalb Schleswig-Holsteins besondere Gefährdungen zu erwarten waren, nämlich auf den Inseln, Halligen und Warften in Nord- und Ostsee, dieser ausnahmslos untersagt. Zudem war dem Verordnungsgeber bei einem komplexen Sachverhalt wie der Corona-Pandemie eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen, weshalb er sich jedenfalls in diesem Anfangsstadium der Pandemie mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen durfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1972 - 1 BvR 286/65 u. a. -, juris Rn. 42, und v. 08.06.1988 – 2 BvL 9/85 -, juris Rn. 98); BVerwG, Beschl. v. 30.07.2013 - 5 B 2.13 -, juris Rn. 15). Schließlich ist mit Hinblick auf eine mögliche Ungleichbehandlung auch zu berücksichtigen, dass der Eingriff mit der Untersagung von Reisen
Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken in die Freiheitsrechte der Betroffenen gerechtfertigt war (s. o.), sodass auch die Ungleichbehandlung nicht willkürlich bzw. verhältnismäßig gewesen wäre (vgl. zum „stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab“ für die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nur Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.