gehend BVerwG,
seinen Angaben habe er regelmäßig ärztlich verschriebene Praxisbedarfsrezepte mit der Anforderung für jeweils 64 Arzneimittelportionen für eine Fluorescein-Na-Lösung zur Angiographie in 64 sterilen Einmalglasspritzen erhalten. Zudem stellte der Kläger in seiner Apotheke auf der Grundlage von Verordnungen auf Praxisbedarfsrezept die Darmreinigungspulver „Pico-Citro-Darmreinigung“ und „Citro-2 Liter Darmreinigung“ zur Vorbereitung der Koloskopie her. Der Kläger erhielt außerdem regelmäßig Verschreibungen mit dem Vermerk „für den Praxisbedarf“ oder „ad manu medici“ für ein Darmspülpulver. Er stellte davon je Verordnung insgesamt 108 Patientenportionen her; die Herstellung erfolgte im Voraus in einer Menge von bis zu 5 Packungen mit jeweils 108 Patientenportionen pro Tag. Randnummer 3
einer Besichtigung der klägerischen Apotheke untersagte der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 17. April 2014, das Arzneimittel „Fluorescein-Na (Inj.) 10 %“-5 ml Spritze als Rezepturarzneimittel in Packungseinheiten für mehr als einen Patienten herzustellen und in den Verkehr zu bringen (Ziffer 1), die Arzneimittel „Pico-Citro-Darmreinigung“ mit dem Wirkstoff Laxoberal-Tbl ® und „Citro-2 Liter Darmreinigung“ als Rezepturarzneimittel in Packungseinheiten für mehr als einen Patienten herzustellen und in den Verkehr zu bringen (Ziffer 2), das Arzneimittel „Darmspülpulver“ mit den Wirkstoffen PEG 4000, KCl, NaCl und Na 2 SO 4 als Defekturarzneimittel ohne
weis der häufigen Verordnung an benannte Patienten oder in Mengen von mehr als 100 Packungseinheiten für bis zu 100 Patienten im Voraus herzustellen und in den Verkehr zu bringen (Ziffer 3) und drohte für jeden Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro an (Ziffer 4). Randnummer 4 Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Arzneimittel „Fluorescein-Na (Inj.) 10 %“-5 ml Spritze sei kein Rezepturarzneimittel, sondern ein Defekturarzneimittel. Außerdem übersteige die geschilderte Ansatzmenge den
dem Arzneimittelgesetz zulässigen Höchstwert. Die Arzneimittel „Pico-Citro-Darmreinigung“ und „Citro-2 Liter Darmreinigung“ seien ebenfalls keine Rezepturarzneimittel. Bei 50 bzw. 108 Patientenportionen sei von einer Herstellung „im Voraus“ auszugehen. Das Darmspülpulver sei ein Defekturarzneimittel. Hier sei jedoch mit 108 Patientenportionen die zulässige Höchstmenge für Defekturarzneimittel überschritten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Randnummer 5 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
ärztlicher Verschreibung für eine bestimmte Patientin oder einen bestimmten Patienten hergestellt würden. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. März 2017 abgewiesen. Der Kläger habe die streitgegenständlichen Arzneimittel als Rezeptur- und Defekturarzneimittel ohne die
dem Arzneimittelgesetz erforderliche Erlaubnis hergestellt und ohne eine notwendige Zulassung in den Verkehr gebracht. Rezepturarzneimittel dürften nicht für den Praxisbedarf verschrieben werden. In Abgrenzung zum Fertigarzneimittel zeichneten sich Rezepturarzneimittel durch die Patientenindividualität der Herstellung aus. Es widerspreche dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 Arzneimittelgesetz (AMG), den Begriff „Rezepturarzneimittel“ so auszulegen, dass die Herstellung aufgrund einer Verschreibung „für den Praxisbedarf“ oder „ad manu medici“ für eine Mehrzahl noch nicht feststehender Patientinnen oder Patienten möglich sei. Die Verschreibung für den Praxisbedarf verstoße auch gegen die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Durchführung des Berufungsverfahrens keine neuen Erkenntnisse ergeben, die eine andere Beurteilung als im summarischen Verfahren auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage (Beschl. d. Senats v. 20.07.2022 – 3 MR 1/17 –, juris) rechtfertigen könnten. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Insofern bestätigt der Senat seine bereits im vorgenannten Verfahren vertretene Auffassung, dass der Kläger als Inhaber einer Apotheke die Arzneimittel „Fluorescein-Na (Inj.) 10 %“ (hierzu 1.), „Pico-Citro-Darmreinigung“, „Citro-2 Liter Darmreinigung“ (hierzu 2.) und „Darmspülpulver“ (hierzu 3.) herstellen und in den Verkehr bringen darf, weil die Voraussetzungen einer Untersagung
dem Arzneimittelgesetz nicht vorliegen. Randnummer 27
und § 21 AMG einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
1 Satz 1 Nr. 1 AMG bedarf, wer Arzneimittel gewerbs- oder berufsmäßig herstellt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG sind Inhaber einer Apotheke für die Herstellung von Arzneimitteln im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs von dieser Erlaubnispflicht befreit.
1 AMG dürfen Fertigarzneimittel nur
entsprechender Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden, oder andere zur Abgabe an Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei deren Zubereitung in sonstiger Weise ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt oder die, ausgenommen in Apotheken, gewerblich hergestellt werden, § 4 Abs. 1 Satz 1 AMG. Einer Zulassung
1 AMG bedarf es nicht für Arzneimittel, die auf Grund
weislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu 100 abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt werden und zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt sind, § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG. Randnummer 30 Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen nicht vor. Randnummer 31 a) Die „Fluorescein-Na (Inj.) 10 %“-5 ml Spritze ist ein Arzneimittel
1 Nr. 2a AMG, das der Kläger als Rezepturarzneimittel im Sinne der § 1a Abs. 8, § 7 Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO) herstellt. Gemäß § 1a Abs. 8 ApBetrO liegt ein Rezepturarzneimittel vor, wenn es in der Apotheke im Einzelfall auf Grund einer Verschreibung oder auf sonstige Anforderung einer einzelnen Person und nicht im Voraus hergestellt wird. Die Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger erhält
eigenen Angaben jeweils von einer verschreibenden Ärztin oder einem verschreibenden Arzt ein Praxisbedarfsrezept mit der Anforderung für 64 Arzneimittelportionen für eine Fluorescein-Na-Lösung zur Angiographie in 64 sterilen Einmalspritzen. Auf der Grundlage von ihm erworbener Wirkstoffe stellt er dann das Arzneimittel „Fluorescein-Na (Inj.) 10 %“-5 ml Spritze her. Randnummer 32 b) Der Kläger darf das Arzneimittel Fluorescein-Na (Inj.) 10 %“-5 ml Spritze auch als Rezepturarzneimittel auf der Grundlage eines Praxisbedarfsrezeptes einer verschreibenden Ärztin oder eines verschreibenden Arztes herstellen und in den Verkehr bringen (Beschl. d. Senats v. 20.07.2022 – 3 MR 1/17 –, juris Rn. 16 ff.; vgl. dazu auch Cyran/Rotta, ApBetrO, Loseblatt, Stand Januar 2022, § 1a Rn. 83-90; Pfeil/Pieck, ApBetrO, 15. EL 2021, § 1a Rn 105f m. w. N.). Randnummer 33 Gemäß § 1a Abs. 8 ApBetrO ist zur Herstellung eines Rezepturarzneimittels eine Verschreibung oder sonstige Anforderung einer einzelnen Person erforderlich. Ein Praxisbedarfsrezept einer niedergelassenen Humanmedizinerin oder eines niedergelassenen Humanmediziners, die oder der „eine einzelne Person“ ist, erfüllt diese Voraussetzungen. Eine Verschreibung kann unter anderem von Ärztinnen oder Ärzten ausgestellt werden, § 1 Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung – AMVV). Gemäß § 2 Abs. 1 AMVV kann die Verschreibung zur Abgabe an eine bestimmte Patientin oder einen bestimmten Patienten, aber unter anderem auch für den Praxisbedarf einer verschreibenden Person (Ärztin oder Arzt) erfolgen (§ 2 Abs. 2 AMVV). Randnummer 34 Der Zulässigkeit von Rezepturarzneimitteln für den Praxisbedarf steht – anders als der Beklagte im Berufungsverfahren meint – nicht entgegen, dass eine Verschreibung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AMVV die Bezeichnung des Fertigarzneimittels enthalten muss. Denn
der zweiten Alternative der Vorschrift ist es für das Vorliegen einer Verschreibung ausreichend, wenn – wie hier – anstelle der Bezeichnung eines Fertigarzneimittels der Wirkstoff einschließlich der Stärke angegeben wird. Randnummer 35 Gleichwohl § 14 Abs. 1 Nr. 9 ApBetrO bestimmt, dass die Apothekerin oder der Apotheker den Namen der Patientin oder des Patienten anzugeben hat, wenn das Rezepturarzneimittel auf Grund einer Verschreibung zur Anwendung bei Menschen hergestellt wurde, ist auch bei der Herstellung von Rezepturen für den Praxisbedarf die Angabe der anfordernden Ärztin oder des anfordernden Arztes ausreichend. Insoweit besteht Vergleichbarkeit mit dem in § 2 Abs. 2 AMVV geregelten Fall. Ein Grund, weshalb der Verordnungsgeber es in der Apothekenbetriebsordnung ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Praxisbedarfs anders regeln wollte, ist nicht erkennbar, sodass von einem redaktionellen Versehen auszugehen ist. Denn
2 AMVV genügt bei einer Verschreibung für den Praxisbedarf – wie hier – anstelle der Angaben
1 Nr. 3 AMVV (unter anderem Name der Patientin oder des Patienten) ein entsprechender Vermerk; die Daten des verschreibenden Arztes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV) sind hingegen weiterhin zu dokumentieren. Diese Regelungssystematik ist zur Schließung etwaiger Lücken in der Apothekenbetriebsordnung entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass bei der Herstellung von Rezepturen für den Praxisbedarf die Angabe der anfordernden Ärztin oder des anfordernden Arztes ausreichend ist (Cyran/Rotta, ApBetrO, Loseblatt, Stand Januar 2022, § 14 Rn. 46). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 1c Nr. 6 ApBetrO, wonach bei Rezepturarzneimitteln, die auf Kundenanforderung hergestellt werden, der Name des Kunden anzugeben ist. In solchen Fällen, kann auch die Ärztin oder der Arzt Kunde sein. Randnummer 36
dem Wortlaut sowohl die Verschreibung für eine einzelne Patientin oder einen einzelnen Patienten als auch für den Praxisbedarf einer verschreibenden Person. Gegen eine Beschränkung auf patientenindividuelle Verschreibungen spricht zunächst, dass der Verordnungsgeber die in Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2001/83/EG enthaltene Formulierung „für einen bestimmten Patienten“ gerade nicht in den § 1a Abs. 8 ApBetrO übernommen hat. Denn die in § 1a Abs. 8 ApBetrO enthaltene Regelung ist erst mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 5. Juni 2012 (BGBl. I S. 1254) in die Apothekenbetriebsordnung aufgenommen worden und damit jüngeren Datums als die Richtlinie 2001/83/EG. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Begründung zur Vierten Verordnung.
dieser sollte die in § 1a Abs. 8 ApBetrO aufgenommene Definition allein der Klarstellung und Abgrenzung zu dem in § 4 Abs. 1 AMG definierten Fertigarzneimittel dienen (BR-Drs. 61/12, S. 45). Ein entsprechender Wille des Verordnungsgebers zur Begrenzung auf patientenindividuelle Verschreibungen ist der Begründung jedoch nicht zu entnehmen (vgl. bereits Beschl. d. Senats v. 20.07.2022 – 3 MR 1/17 –, juris Rn. 19). Randnummer 38 Dass die Herstellung in Abgrenzung zum Fertigarzneimittel nicht im Voraus erfolgen darf, lässt nicht auf eine Beschränkung hinsichtlich der Person, für die die Herstellung bestimmt ist, schließen. Es handelt sich vielmehr um ein rein zeitliches Abgrenzungskriterium mit der Folge, dass die Apothekerin oder der Apotheker mit der Herstellung erst beginnen darf, wenn ihr oder ihm eine entsprechende Verschreibung in der Apotheke vorliegt. Denn bei einer Herstellung (im Voraus) ohne Vorlage einer entsprechenden Verschreibung handelt es sich um die Konstellation eines möglichen Defekturarzneimittels gemäß § 1a Abs. 9 ApBetrO (Beschl. d. Senats v. 20.07.2022 – 3 MR 1/17 –, juris Rn. 20; so auch Cyran/Rotta, ApBetrO, Loseblatt, Stand Januar 2022, § 1a Rn. 83; Krüger, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 3. Aufl. 2022, § 4 Rn. 6). Randnummer 39 bb) Eine Beschränkung auf patientenindividuelle Verschreibungen folgt ferner nicht aus systematischen oder teleologischen Erwägungen. Soweit § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG abweichend von § 13 Abs. 1 AMG die Herstellung von Arzneimitteln im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs erlaubnisfrei zulässt, ist die Herstellung von Medikamenten als Rezepturarzneimittel gerade apothekenüblich. Bei Rezepturarzneimitteln handelt es sich stets um – einer Herstellungserlaubnispflicht
1 AMG sowie einer Zulassungspflicht
1 AMG unterliegende – Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 1 AMG, wenn bei deren Herstellung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt. Die entsprechenden Ausnahmevorschriften für Apothekerinnen und Apotheker
2 Nr. 1 AMG bzw. § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG greifen nur dann, wenn die Herstellung im apothekenüblichen Betrieb geschieht, mithin kein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt. Die Grenze zur apothekenüblichen Herstellung ist erst bei einer Herstellung überschritten, die nicht (mehr) durch eine handwerkliche, sondern standardisierte oder maschinelle Herstellung gekennzeichnet ist. Zwar ist dabei nicht immer ausgeschlossen, dass die Anforderung für den Praxisbedarf einer Ärztin oder eines Arztes auch größere Mengen umfassen kann als die für eine einzelne Patientin oder einen einzelnen Patienten. Dies führt aber nicht zwingend dazu, dass unabhängig von der Menge der als Praxisbedarf verschriebenen Rezeptur die Herstellung von Rezepturarzneimitteln in der Apotheke nicht zulässig ist (siehe auch Beschl. d. Senats v. 20.07.2022 – 3 MR 1/17 –, juris Rn. 23 f.). Randnummer 40 cc) Das Erfordernis einer patientenindividuellen Verschreibung ergibt sich schließlich auch nicht aus unionsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere besteht kein Raum für eine richtlinienkonforme Auslegung von § 1a Abs. 8 ApBetrO und § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG. Randnummer 41 Die hier in Betracht kommende Richtlinie 2001/83/EG ist weder auf in Apotheken hergestellte Defekturarzneimittel (§ 8 ApBetrO) noch in Apotheken hergestellte Rezepturarzneimittel (§ 7 ApBetrO) anwendbar, weil diese Arzneimittel das in Art. 2 der Richtlinie 2001/83/EG enthaltene Merkmal, dass es sich um gewerblich zubereitete Humanarzneimittel handeln muss, nicht erfüllen. Eine gewerbliche Herstellung im Sinne der Richtlinie ist nicht bereits bei einer Herstellung gegen Entgelt gegeben, sondern erst bei einer industriellen Herstellung. Dieses Begriffsverständnis folgt bereits aus den weiteren Sprachfassungen (englisch: „industrially“, französisch: „industriellement“) sowie aus der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hat im Urteil vom 26. Oktober 2016 (C-276/15, Hecht Pharma, juris Rn. 31-33) ausgeführt, dass im Hinblick auf das mit den Vorschriften der Union auf dem Gebiet der Humanarzneimittel verfolgte Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit die Wendungen „gewerblich zubereitet“ und „bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt“, nicht eng ausgelegt werden dürften. Sie müssten somit zumindest jede Zubereitung oder Herstellung umfassen, bei der ein industrielles Verfahren zur Anwendung komme. Ein industrielles Verfahren unterscheide sich von einem handwerklichen Verfahren durch die eingesetzten Produktionsmittel und folglich durch die hergestellten Mengen. Die standardisierte Herstellung bedeutender Mengen eines Arzneimittels auf Vorrat und für den Verkauf im Großhandel seien daher ebenso wie die extemporane Zubereitung von Chargen in großem Maßstab oder in Serienproduktion kennzeichnend für eine gewerbliche Zubereitung oder eine Zubereitung, bei der ein industrielles Verfahren zur Anwendung komme. Arzneimittel, die mit industriellen Herstellungsmethoden hergestellt werden und damit unter die Richtlinie fallen, sind jedoch
nationalem Recht der Herstellungserlaubnispflicht, § 13 Abs. 1 AMG, und der Zulassungspflicht, § 21 Abs. 1 AMG, unterfallende Arzneimittel. Die entsprechenden Ausnahmevorschriften für Apothekerinnen und Apotheker
2 Nr. 1 AMG bzw. § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG greifen in diesen Fällen nicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 20.07.2022 – 3 MR 1/17 –, juris Rn. 26). Randnummer 42 d) Es kann vorliegend dahinstehen, ob die vom Kläger konkret genutzte Herstellungstechnik mit der Befüllung der 64 Einmalglasfertigspritzen auf den Spritzentrays durch entsprechende Apparaturen eine industrielle Herstellung darstellt, und ob die äußere Umhüllung, in der die 64 sterilen – jeweils mit dem Arzneimittel „Fluorescein-Na (Inj.) 10%“ befüllten Einmalspritzen – enthalten sind, oder eine einzelne Spritze als abgabefertige Packung anzusehen ist. Denn die Ziffer
pflichtgemäßem Ermessen. Dementsprechend nimmt das Gericht nur eine Ermessenskontrolle, aber keine eigene Ermessensausübung vor (vgl. Beschl. d. Senats v. 20.07.2022 – 3 MR 1/17 –, juris Rn. 30; vgl. auch Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/ders./von Albedyll, VwGO,
den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt ist oder nicht die
den anerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität aufweist bzw. die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt sind, führt dies nicht zur Rechtmäßigkeit der in Ziffer 1. des Bescheides enthaltenen Untersagung. Denn bei Bestehen von generellen Qualitätsmängeln oder fehlenden Kontrollen wäre es widersprüchlich und damit ermessensfehlerhaft, die Herstellung und das Inverkehrbringen nur betreffend Packungseinheiten für mehr als eine Patientin oder einen Patienten zu untersagen. Die Ermessenserwägungen des Beklagten selbst (Bescheidabdruck S. 7) beziehen sich außerdem nur darauf, dass die Untersagung der Herstellung als Rezepturarzneimittel das geeignete und erforderliche Mittel sei, um dem Patientenschutz Rechnung zu tragen, da andernfalls der Schutzzweck der Zulassung
1 AMG und das Erfordernis einer Herstellungserlaubnis
1 AMG unterlaufen würden (Beschl. d. Senats v. 20.07.2022 – 3 MR 1/17 –, juris Rn. 31). Vielmehr hätte dem Kläger die Herstellung vollumfänglich untersagt werden müssen, wenn er, der Beklagte, der Auffassung ist, dass das Arzneimittel nicht
anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt oder dieses nicht die
den anerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität aufweist. Randnummer 44 f) Auch eine vom Beklagten im Berufungsverfahren geforderte etwaige Subsidiaritätsregel, die die Herstellung eines Rezepturarzneimittels im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG i. V. m. § 1a Abs. 8 ApBetrO nur erlaubt, wenn kein vergleichbares Fertigarzneimittel am Markt verfügbar ist, mithin eine Versorgungslücke besteht, kann weder arzneimittel- noch apothekenrechtlichen Vorschriften entnommen werden (vgl. OLG München, Urt. v. 06.05.2010 – 29 U 4316/09 –, juris Rn. 31; Rehmann, AMG, 5. Aufl. 2020, § 4 Rn. 1; Krüger, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 3. Aufl. 2022, § 4 Rn. 6; Pfeil/Pieck, ApBetrO, 15. EL 2021, § 1a Rn. 105b). Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der auf der Resolution CM/ResAP
der die Rezeptur- und Defekturherstellung nur noch subsidiär und deshalb auf die Fälle beschränkt ist, in denen aufgrund einer Versorgungslücke kein äquivalentes Fertigarzneimittel am Markt verfügbar ist. Es handelt sich hierbei um eine bloße Empfehlung des Europarats, der keinerlei rechtliche Verbindlichkeit zukommt und die lediglich darauf abzielt, einheitliche Standards in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Arzneimittel zu schaffen. Die Resolution ist im Übrigen auch kein Bestandteil der von der Deutschen Arzneibuch-Kommission oder der Europäischen Arzneibuch-Kommission beschlossenen Regeln, § 55 Abs. 2 Satz 1 AMG (vgl. Pfeil/Pieck, ApBetrO, 15. EL 2021, § 1a Rn. 105b). Der Verordnungsgeber hat bei der Neuregelung des § 7 ApBetrO mit Blick auf die Beibehaltung der Rezepturvielfalt gerade davon abgesehen, die Herstellung von Rezepturarzneimitteln für den Fall zu untersagen, dass keine identischen Fertigarzneimittel am Markt existieren (vgl. Cyran/Rotta, ApBetrO, Loseblatt, Stand Januar 2022, § 7 Rn. 51). Randnummer 45
der Gesetzesbegründung soll diese dritte Variante auf Lösungen zur Anwendung in der Onkologie beschränkt sein, zum Beispiel sollen Zytostatika andere als spezifisch zytostatisch wirksame Arzneimittel beigemischt werden können (BT-Drs. 16/12256, S. 47). Das vom Kläger hergestellte Arzneimittel dient hingegen allein der Diagnostik von Erkrankungen des Augenhintergrundes. Randnummer 51 bb) Der Kläger verstößt auch nicht gegen das in § 73 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 3 AMG normierte Verbringungsverbot.
1 AMG darf eine Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welche für den Versandhandel
ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, oder
dem deutschen Apothekengesetz befugt ist, entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel Arzneimittel im Wege des Versandhandels an Endverbraucher in Deutschland liefern. Der Ausnahmetatbestand des § 73 Abs. 3 AMG ermöglicht den Import von Arzneimitteln über Apotheken auch aus dem sonstigen Ausland (außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums) in den dort genannten Grenzen. Randnummer 52 Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist schon nicht eröffnet. Es ist weder ersichtlich noch vom Beklagten vorgetragen worden, dass die vom Kläger erworbenen Arzneimittel aus dem Ausland stammen. Randnummer 53
seinen unbestrittenen Angaben diese erst
Vorlage von Verschreibungen in seiner Apotheke herstellt. Die zuvor genannten Arzneimittel dürfen aus den unter 1.
1 Satz 1 AMG, weil die Voraussetzungen der Freiverkäuflichkeit
1 AMG vorliegen. Randnummer 56 Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG dürfen Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG, die nicht durch die Vorschriften des § 44 AMG oder der
1 AMG erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, außer in den Fällen des § 47 AMG berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden.
1 AMG sind Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen Unternehmer ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen bestimmt sind, für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben. Hierbei kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Unternehmers an, sondern einzig auf die objektiven Umstände, die sich namentlich aus den aufgrund der eingereichten Unterlagen zugelassenen Anwendungsgebieten ergeben, sowie die Anwendung in der Praxis (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.09.2006 – OVG 5 B 12.05 –, juris Rn. 28; Prütting in: Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Loseblatt, 138. Lfg. 2022, § 43 AMG Rn. 2; Hofmann, in: Kügel/Müller/ders., AMG, 3. Aufl. 2022, § 44 Rn. 4). Randnummer 57 Gemessen hieran dient die Zweckbestimmung der vom Kläger hergestellten und an die Ärztin oder den Arzt abgegebenen Darmreinigungspulver
den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den Angaben des Klägers ausschließlich der Darmentleerung zur Vorbereitung einer Koloskopie. Es ist weder ersichtlich noch vom Beklagten vorgetragen, dass mit den streitgegenständlichen Darmreinigungspulvern eine Heilindikation angegeben oder jedenfalls auch mit einer heilenden oder lindernden Wirkung geworben wird. Randnummer 58 3. Die auf der Grundlage von § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 6 AMG ergangene Untersagung in Ziffer 3. des Bescheides ist rechtswidrig. Der Kläger darf das Arzneimittel „Darmspülpulver“ als Defekturarzneimittel ohne
weis der häufigen Verordnung an benannte Patientinnen oder Patienten erlaubnis- und zulassungsfrei herstellen und in den Verkehr bringen (hierzu a>). Die in § 1a Abs. 9 ApBetrO für Defekturarzneimittel vorgesehene Beschränkung auf 100 Packungseinheiten entspricht auch nicht einer Beschränkung auf Packungseinheiten für bis zu 100 Patientinnen oder Patienten (hierzu b>). Das Darmspülpulver unterliegt zudem nicht der Apothekenpflicht gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 44 Abs. 1 AMG (hierzu c>). Randnummer 59 a) Ein Defekturarzneimittel ist
BetrO ein Arzneimittel, das im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs im Voraus an einem Tag in bis zu 100 abgabefertigen Packungen oder in einer diesen entsprechenden Menge hergestellt wird. Für deren Herstellung und Inverkehrbringen gelten für Inhaber von Apotheken
2 Nr. 1 AMG sowie § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG Ausnahmen von der Erlaubnis- bzw. Zulassungspflicht.
2 Nr. 1 AMG bedarf der Inhaber einer Apotheke für die Herstellung von Arzneimitteln im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs keiner Erlaubnis.
2 Nr. 1 AMG bedarf es keiner Zulassung für Arzneimittel, die auf Grund
weislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu 100 abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt werden und zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt sind. Randnummer 60 Da wie unter Punkt
gefragte Rezepturen nicht erst
Vorlage der Verschreibung herstellen dürfen, sondern diese in einem bestimmten Umfang im Voraus herstellen können, um sie bei Vorlage einer Verschreibung unmittelbar abgeben zu können (so schon Beschl. d. Senats v. 20.07.2022 – 3 MR 1/17 –, juris Rn. 35). Randnummer 61 b) Die in § 1a Abs. 9 ApBetrO für Defekturarzneimittel vorgesehene Beschränkung auf 100 abgabefertige Packungseinheiten entspricht keiner Beschränkung auf Packungseinheiten für bis zu 100 Patientinnen oder Patienten (Beschl. d. Senats v. 20.07.2022 – 3 MR 1/17 –, juris Rn. 34). Eine Packung ist die Menge, die an den Verbraucher, was auch eine Ärztin oder einen Arzt einschließt, abgegeben werden soll; sie ist nicht auf eine Patientin oder einen Patienten beschränkt. Soweit der Kläger zweimal 108 Beutel des Darmspülpulverpräparats herstellt und verpackt und es an die Ärztin oder den Arzt für den Praxisbedarf abgibt, entspricht diese Menge einer Packung. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut und einer teleologischen (hierzu aa>) als auch systematischen (hierzu bb>) Auslegung. Randnummer 62 aa)
dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich bei einer Packung um eine Umhüllung, in der eine Ware in abgezählter oder abgemessener Menge fertig verpackt ist, oder um eine Schachtel mit der Ware oder Warenmenge, die sie enthält ( https://www.duden.de/rechtschreibung/Packung , zuletzt aufgerufen am 21.12.2023). Ausgehend hiervon kann in einer an die Ärztin oder den Arzt abgegebenen Packung mehr als die für eine Patientin oder einen Patienten benötigte Menge enthalten sein. Diese am Wortlaut ausgerichtete Auslegung deckt sich auch mit dem Normzweck. Bei Defekturen handelt es sich um „verlängerte Rezepturen“, bei denen aufgrund der in der Vergangenheit regelmäßig vorgelegten Verschreibungen prognostiziert wird, dass auch künftig mit Verschreibungen zu rechnen ist. Insofern bestimmen die vorherigen Verschreibungen, die überhaupt dazu führen, dass
2 Nr. 1 AMG keine Zulassung für diese Arzneimittel erforderlich ist, die Größe der „abgabefertigen Packungen“ oder dieser entsprechenden Menge (vgl. bereits Beschl. d. Senats v. 20.07.2022 – 3 MR 1/17 –, juris Rn. 37 f.). Randnummer 63
1 Satz 1 i. V. m. § 44 Abs. 1 AMG, weil es als Abführmittel ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen bestimmt wäre. Es wird – wie auch die Darmreinigungspulver – ausschließlich zur Vorbereitung der Koloskopie angewendet. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den Darmreinigungspulvern „Pico-Citro“ und „Citro-2 Liter“ unter Punkt
GO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die anzuwendenden Vorschriften des Arzneimittelrechts und der Apothekenbetriebsordnung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG, § 1a Abs. 8 und Abs. 9 ApBetrO)revisibel sind. Es besteht ein über den vorliegenden Fall hinausreichender höchstrichterlicher Klärungsbedarf, ob Praxisbedarfsrezepte Grundlage für die Herstellung von Rezepturen im Sinne des § 1a Abs. 8 ApBetrO sein können und „abgabefertige Packung“ im Sinne des § 21 Abs. 2 AMG bzw. § 1a Abs. 9 ApBetrO die Menge für die Behandlung einer Patientin oder eines Patienten ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001561466
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