Tourismusabgabe - Zahnärzte Tenor Es wird festgestellt, dass der Tourismusabgaben-Jahresbescheid 2020 vom 2. Oktober 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2020 sowie der Tourismusabgaben-Jahresbescheid 2021 vom 12. Januar 2021 rechtswidrig gewesen sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Vorauszahlung der Tourismusabgabe für 2020 und 2021. Randnummer 2 Die Klägerin ist Zahnärztin mit Praxissitz im Stadtgebiet der Beklagten. Randnummer 3 Die Beklagte ist als Kurort mit der Artbezeichnung Luftkurort anerkannt. Sie erhebt auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe (Tourismusabgabesatzung) vom 10. Dezember 2020 (nachfolgend: TAS) eine Tourismusabgabe. Die Tourismusabgabesatzung ist gemäß § 9 TAS zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen und ersetzt die früheren Satzungen vom 10. Oktober 2006 und vom 16. Dezember 2019. Randnummer 4 Nach der Aufforderung der Beklagten zur Abgabe einer Erklärung zur Festsetzung der Tourismusabgabe für das Jahr 2020 verwies die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juni 2019 auf eine vor mehr als zehn Jahren mit der Beklagten getroffene Einigung zur Entrichtung einer Fremdenverkehrsabgabe für die seinerzeit als Doppelpraxis geführte Zahnarztpraxis in Höhe von ...€. Obgleich sie seit neun Jahren allein praktiziere und lediglich noch den halben Umsatz generiere, zahle sie nach wie vor eine Tourismusabgabe in gleicher Höhe. Im Detail wolle sie sich aus Datenschutzgründen nicht zu ihrem zu versteuernden Einkommen äußern. Im Übrigen dürfte aber auch der Umsatz in Zahnarztpraxen nicht für die Ermittlung der Tourismusabgabe herangezogen werden, da dieser zu rund 60 bis 70 % aus Material- und Laborkosten bestehe. Zur Behandlung von Touristen komme es in ihrer Praxis zudem nur im Notdienst einmal im Jahr. Im normalen Alltag würden sich Touristen allenfalls als Schmerzpatienten in ihre Praxis „verirren“. Sie sei bereits mit ihrem vorhandenen Patientenstamm ausgelastet und sich sicher, dass kein Zahnarzt der Umsatzsteigerung wegen Touristen behandeln würde. Lukrative Weiterbehandlungen bedürften der Nähe zum Zahnarzt und einer Beständigkeit, die im Urlaub nicht gegeben sei. Zudem erhalte sie aufgrund ihrer Tätigkeit für die Zahnärztekammer und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Aufwandsentschädigungen für Gutachten, Gerichtstermine, Ausschussarbeit usw. Ferner betreue sie ein Altersheim und sei ehrenamtliche Richterin beim Sozialgericht .... All diese Einnahmen würden ohne jeglichen Bezug zum Tourismus zu ihrem „zahnärztlichen Umsatz“ gezählt. Nach den von ihr eingeholten Erkundigungen erhebe die Stadt... als vergleichbare Kleinstadt mit jedoch mehr touristischen Attraktionen bei den dortigen Kollegen eine Tourismusabgabe in Höhe von lediglich... Euro im Jahr. Material- und Laborkosten würden dort nicht berücksichtigt; abgestellt würde auf den reinen Gewinn aus der Praxis. Randnummer 5 Die Beklagte wies die Klägerin auf die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hin, wonach auch ein nur mittelbarer Vorteil durch den Tourismus für die Abgabepflicht ausreiche. Da ihr Hauptausschuss beschlossen habe, bei der Bemessung der Tourismusabgabe von dem so genannten Realgrößenmaßstab auf den umsatzbezogenen Maßstab umstellen zu wollen, sei sie nach dem Kommunalabgabengesetz befugt, die Umsätze der Klägerin abzufragen und bitte deshalb um deren Mitteilung. Randnummer 6 Die Klägerin entgegnete mit Schreiben vom 30. September 2019, dass die Zahnärzte in der Stadt keine Vorteile durch Touristen hätten. Es sei vielmehr ein großes Ärgernis, wenn Touristen kurzfristig und unangemeldet ihre Praxis aufsuchten und ihren geplanten Terminablauf durcheinanderbrächten. Zahnärztliche Behandlungen seien in der Regel sehr zeitaufwendig und geprägt von einem tiefen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Als Tourist begebe man sich daher nur im äußersten Notfall zu einem Zahnarzt, den man nicht kenne. Die unmittelbare Schmerzbehandlung von Touristen mache lediglich ca. 0,5 % ihrer gesamten Tätigkeit aus. Eine reguläre Behandlung von Touristen gebe es bei ihr nicht. Zahnärzte seien daher eher als Fachärzte einzustufen. Vor diesem Hintergrund gebe es in Schleswig-Holstein Städte, die Ärzte und Zahnärzte komplett von der Tourismusabgabe befreiten. Der Umsatz einer Zahnarztpraxis sage im Übrigen nichts über deren Gewinn oder Verlust aus und sei daher ein falscher Bemessungsgrund, zumal die Laborkosten als bloßer durchlaufender Posten zum Teil mehr als die Hälfte des Umsatzes eines Zahnarztes ausmachten. Da die gleiche Summe als Umsatz des Labors anfalle, sei der Tatbestand der „Doppelbesteuerung“ gegeben. Randnummer 7 Mit Tourismusabgaben-Jahresbescheid 2020 vom 2. Oktober 2020 setzte die Beklagte gegen die Klägerin eine Vorauszahlung der Tourismusabgabe für das Jahr 2020 in Höhe von ... € fest. Sie legte dabei die Betriebsart Zahnärzte (Nr. C 20 der Anlage zur Tourismusabgabesatzung - Betriebsartenliste), einen geschätzten Netto-Umsatz von... ...€, einen Vorteilssatz von 25 %, einen Gewinnsatz von 35 % und einen Beitragssatz von 0,37 % zugrunde. Randnummer 8 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie darin und in ihrem weiteren Schreiben vom 7. Dezember 2020 aus, dass die umsatzbezogene Erhebung der Tourismusabgabe für Zahnärzte ungeeignet sei, und wiederholte im Wesentlichen ihr früheres Vorbringen. Sie warf ergänzend die Frage auf, worauf die Schätzung ihres Umsatzes beruhe. Zahnärzte erzielten aufgrund ihres jeweiligen Leistungsspektrums sehr unterschiedliche Gewinne. Ihr sei zudem „mindestens ein Kollege“ in der Stadt bekannt, der nicht zur Zahlung der Tourismusabgabe herangezogen werde, was dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2020, der Klägerin am 12. Dezember 2020 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass für die Abgabepflicht ein mittelbarer Vorteil durch den Tourismus ausreiche. Bei Allgemeinmedizinern komme es hin und wieder vor, dass ein Urlauber diesen im Urlaub aufsuche. Bei Fachärzten sei dies eher seltener der Fall. Allerdings behandelten Ärzte auch Menschen, die im Tourismus tätig seien bzw. unmittelbare Vorteile aus dem Tourismus zögen. Berechnungsgrundlage sei der Gesamtumsatz der Betriebsstätte. Ein Herausrechnen von individuellen Kosten, wie z.B. Material- und Laborkosten, sei nicht zulässig. Diese würden bereits mit den Gewinnsätzen berücksichtigt. Da die Klägerin keinen Nettoumsatz für das Jahr 2018 mitgeteilt habe, habe sie diesen nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der durchschnittlichen Umsätze der Betriebsart geschätzt. Die Daten zur Berechnung der Tourismusabgabe würden gemäß § 8 TAS in Verbindung mit § 17 Abs. 6 LDSG a.F. verarbeitet. Randnummer 10 Die Klägerin hat am 8. Januar 2021 Klage erhoben. Randnummer 11 Sie stellt klar, dass sie einer Heranziehung von Zahnärzten zur Tourismusabgabe nicht grundsätzlich widerspreche. Allerdings verletze die Einordnung der Zahnärzte in die Vorteilsstufe 2 (25 %) das Gebot der Abgabengerechtigkeit. Der weite Ermessenspielraum der Behörde entbinde diese nicht von einer ordnungsgemäßen Ausübung desselben. Mit Blick auf die Betriebsartenliste für die Vorteilsstufe 1 werde ersichtlich, dass die Einordnung der Zahnärzte in diese Stufe den tatsächlichen Vorteilen für Zahnärzte eher entspreche. Zahnärzte würden nur am Rande vom Fremdenverkehr begünstigt, sodass nur ein sehr niedriger Vorteilssatz gerechtfertigt sei. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim habe etwa lediglich einen Vorteilssatz von 8 % als angemessen angesehen. Der geringe Vorteil von Zahnärzten folge aus der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach Urlauber lediglich in unaufschiebbaren Notfällen eine Zahnarztpraxis aufsuchen würden. Im Unterschied zu Allgemeinärzten, die ebenfalls der Stufe 2 zugeordnet seien, bestehe zwischen Patienten und Zahnärzten ein gesteigertes Vertrauensverhältnis, weil zahnärztliche Behandlungen ausschließlich die „körpersensible Region im Mund“ beträfen. Anders als im Fall der auch in die Stufe 2 eingeordneten Krankenhäuser sei das Behandlungsspektrum von Zahnärzten stark begrenzt. Die gleichrangige Einstufung führe unter Zugrundelegung der ungleichen Vorteile zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Bei der Beurteilung der Vorteilsstufen dürfe zudem die zahnärztliche Behandlung von Personen, die im Tourismus tätig sei, nicht als Vorteilsfaktor herangezogen werden. Es komme vielmehr entscheidend darauf an, ob die Leistung des mittelbar Bevorteilten der Bedarfsdeckung des unmittelbar Bevorteilten im Rahmen seiner fremdenverkehrsbezogenen Betätigung diene. Ein solcher Zusammenhang sei aber nicht gegeben. Die ärztliche Behandlung diene nicht der Bedarfsdeckung des Tourismusgewerbes, bei dem die behandelte Person angestellt sei, sondern ausschließlich deren Heilung. Die Annahme eines darüberhinausgehenden Zwecks würde zu einer uferlosen Ausdehnung des Vorteilsbegriffs führen. Randnummer 12 Die Berechnung der Tourismusabgabe sei auch im Konkreten fehlerhaft. So habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass die Aufwandsentschädigungen für die von ihr wahrgenommenen Tätigkeiten in der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Zahnärztekammer nicht in die Umsatzberechnung aufgenommen werden dürften. Diese würden nicht im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr erwirtschaftet. Mit Blick auf den Gegenleistungscharakter der Tourismusabgabe sei die Einberechnung derjenigen Umsätze unzulässig, die zugleich bei den Fremdlaboren anfielen. Da dieser Teil des angesetzten Umsatzes nicht bei ihr verbleibe, sondern lediglich als Durchlaufposten dem Fremdlabor zugutekomme und dieses selbst wiederum zur Tourismusabgabe herangezogen werde, dürfe er nicht in die Abgabenberechnung einbezogen werden. Randnummer 13 Dessen ungeachtet sei eine Informationspflicht im Hinblick auf den zum Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gehörenden Umsatz einer Praxis unverhältnismäßig und verstoße deshalb gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO. Randnummer 14 Nach Klageerhebung setzte die Beklagte mit Tourismusabgaben-Jahresbescheid 2021 vom 12. Januar 2021 eine Vorauszahlung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2021 auf unveränderter Grundlage in Höhe von... € fest. Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben von 1. Februar 2021 Widerspruch, der unter Verweis auf das vorliegende Klageverfahren von der Beklagten bislang nicht beschieden wurde. Mit Tourismusabgaben-Bescheid vom 27. September 2022 setzte die Beklagte unter Zugrundelegung eines nunmehr auf... ...€ geschätzten Netto-Umsatzes der Klägerin die Tourismusabgabe für das Jahr 2021 in Höhe von... € endgültig fest. Randnummer 15 Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens setzte die Beklagte zudem die Tourismusabgabe für das Jahr 2020 mit Tourismusabgaben-Bescheid vom 10. November 2021 auf gegenüber dem Vorauszahlungsbescheid vom 2. Oktober 2020 unveränderter Grundlage in Höhe von... € endgültig fest. Die Klägerin erhob weder gegen diesen noch gegen den Tourismusabgaben-Bescheid vom 27. September 2022 Widerspruch. Randnummer 16 Nachdem die Klägerin zunächst die Aufhebung des Tourismusabgaben-Jahresbescheids 2020 vom 2. Oktober 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2020 beantragt hat, beantragt sie nunmehr Randnummer 17 festzustellen, dass der Tourismusabgaben-Jahresbescheid 2020 vom 2. Oktober 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2020 sowie der Tourismusabgaben-Jahresbescheid 2021 vom 12. Januar 2021 rechtswidrig gewesen sind. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Sie meint, die Klage sei wegen der bestandskräftig gewordenen endgültigen Festsetzungen der Tourismusabgaben für die Jahre 2020 und 2021 unzulässig. Die Einbeziehung des Tourismusabgaben-Jahresbescheids 2021 vom 12. Januar 2021 sei auch deshalb unzulässig, weil sie über den anhängigen Widerspruch noch nicht entschieden habe. Der Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, da sich diese durch den Erlass der endgültigen Festsetzungsbescheide bereits verwirklicht habe. Randnummer 21 In der Sache verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die von ihr vorgenommene Schätzung des Umsatzes der Klägerin sei von dieser nicht substantiiert infrage gestellt worden. Sie – die Beklagte – habe mangels entsprechender Belege der Klägerin deren Umsatz auf der Grundlage der Angaben der anderen abgabepflichtigen Zahnärzte im Erhebungsgebiet geschätzt. Diese hätten Umsätze zwischen ...€ und... ... € angegeben. Randnummer 22 Zur Heranziehung von Zahnärzten zur Tourismusabgabe verweist sie auf die durch die Rechtsprechung geklärte Rechtslage, wonach auch Fachärzte – wie die Klägerin – der Pflicht zur Entrichtung eines Fremdenverkehrsbeitrags unterlägen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin komme es für die Annahme eines tourismusbedingten Vorteils nicht nur auf die Personen an, die sich „als Touristen“ von ihr behandeln ließen, sondern wesentlich auf diejenigen Patienten der Klägerin, die im Tourismus tätig seien bzw. diejenigen, die Vorteile aus dem Tourismus zögen. Eine Ungleichbehandlung zu „Allgemeinärzten“ bestehe insoweit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Die Bildung der Vorteilsstufen in ihrer Satzung entspreche ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und sei von ihrem weitgehenden Satzungsermessen gedeckt. Einer schriftlichen Dokumentation der verwaltungsseitigen Überlegen zur Einordnung der einzelnen Betriebe/Berufsgruppen bedürfe es dabei nicht. Die Betriebsartenliste mit den Vorteilsstufen sei seinerzeit im Hauptausschuss der Stadtvertretung auf der Basis der von dem externen Beratungsunternehmen vorgelegten Unterlagen ausgiebig vorgestellt und erläutert worden. Die Stadtvertreter hätten sich vor der Beschlussfassung über die Satzung mit den Grundlagen der Vorteilsstufen ausführlich auseinandergesetzt, die Unterlagen zur Kenntnis genommen und sich diese damit zu eigen gemacht. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. ... Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 25 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Randnummer 26 Dies gilt zunächst für die Umstellung der Klage hinsichtlich des Tourismusabgaben-Jahresbescheids 2020 vom 2. Oktober 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2020. Die darin enthaltene Festsetzung der Vorauszahlung der Tourismusabgabe für das Jahr 2020 hat sich mit der von der Klägerin nicht angefochtenen endgültigen Festsetzung der Tourismusabgabe für das Jahr 2020 mit dem Tourismusabgaben-Bescheid vom 10. November 2021 im Sinne von § 112 Abs. 2 LVwG erledigt, sodass die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO unzulässig geworden ist. Mit dem Erlass des endgültigen Tourismusabgaben-Bescheids hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie vom Entstehen der Tourismusabgabe in der im Bescheid bezeichneten Höhe ausgeht und an der im Vorausleistungsbescheid lediglich prognostizierten Abgabenlast nicht länger festhalten will. Durch den endgültigen Bescheid hat sie die Rechtslage mittels der finalen Konkretisierung der Abgabenlast neu gestaltet und einen dauerhaften Behaltensgrund für die entrichteten Zahlungen geschaffen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2018 – 4 A 173/17 – juris Rn. 33 ). Die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Umstellung des Klageantrags auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO, sondern eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des Klageantrags (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 – juris Rn. 11). Die Klägerin verfügt auch über das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich hier unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Dieses setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2006 – 4 C 12.04 – juris Rn. 8). Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen einer Wiederholungsgefahr grundsätzlich entfällt, wenn sich diese bereits durch den Erlass eines entsprechenden neuen Bescheids verwirklicht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2019 – 8 B 10.18 – juris Rn. 9). Allerdings beschränkt sich die Frage einer etwaigen Wiederholungsgefahr nicht auf den von einem erledigten Vorauszahlungsbescheid abgedeckten Veranlagungszeitraum und das Verhältnis zu dem betreffenden endgültigen Heranziehungsbescheid, sondern betrifft auch zukünftige Zeiträume, die Gegenstand weiterer vorläufiger und endgültiger Bescheide sein können. Insoweit steht die Möglichkeit zukünftiger neuer Rechtsbeeinträchtigungen weiter im Raum (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 9 B 52.18 – juris Rn. 16). Ausgehend hiervon ergibt sich eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr über das hier betroffene Veranlagungsjahr 2020 hinaus aus dem Umstand, dass die Klägerin die nach der Tourismusabgabesatzung der Beklagten vom 10. Dezember 2020 abgabepflichtige Tätigkeit als Zahnärztin noch immer im Stadtgebiet der Beklagten ausübt und diese in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, die Klägerin auf der Grundlage ihrer unveränderten Satzung auch zukünftig zur Tourismusabgabe heranzuziehen. Randnummer 27 Die Klage ist auch hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung einbezogenen Tourismusabgaben-Jahresbescheids 2021 vom 12. Januar 2021 als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Randnummer 28 Die mit der Einbeziehung verbundene Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist zulässig. Zwar hat die Beklagte dieser Klageänderung widersprochen, sie ist aber sachdienlich. Die Erweiterung der Klage um die Festsetzung der Vorauszahlung für das Folgejahr 2021 führt aufgrund der gegenüber dem bereits streitgegenständlichen Bescheid für das Jahr 2020 unveränderten Sach- und Rechtslage zu keiner wesentlichen Änderung des Streitstoffs und dient im Hinblick auf den diesbezüglich noch anhängigen Widerspruch der Klägerin der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 – IV C 61.77 – juris Rn. 23). Randnummer 29 Der mit der Klageänderung einbezogene Tourismusabgaben-Jahresbescheids 2021 vom 12. Januar 2021 hat sich durch den Erlass des bestandskräftig gewordenen Tourismusabgaben-Bescheids vom 27. September 2022 und der darin enthaltenen endgültigen Festsetzung der Tourismusabgabe für das Jahr 2021 ebenfalls erledigt. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrig des Bescheids vom 12. Januar 2021 folgt – wie bereits ausgeführt – aus der sich aus zukünftigen Veranlagungsjahren ergebenden konkreten Wiederholungsgefahr. Der Zulässigkeit der Klage steht entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den mit Schreiben der Klägerin vom 1. Februar 2021 erhobenen Widerspruch bislang nicht entschieden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 21.09 – juris Rn. 24 m.w.N.). Beides ist hier der Fall. Zum einen handelt es sich bei dem Tourismusabgaben-Jahresbescheid 2021 vom 12. Januar 2021 lediglich um die Festsetzung der Vorauszahlung für das dem Veranlagungszeitraum des Bescheids vom 2. Oktober 2020 folgende Veranlagungsjahr auf der Grundlage einer unveränderter Sach- und Rechtslage. Insoweit hat die Beklagte bereits mit ihrer Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2020 mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2020 eine sachliche Prüfung vorgenommen und zu erkennen gegeben, dass der Widerspruch erfolglos bleiben wird. Zum anderen aber kann auch der Zweck des Vorverfahrens nicht mehr erreicht werden, weil sich der Tourismusabgaben-Jahresbescheid 2021 vom 12. Januar 2021 mit der bestandskräftigen endgültigen Festsetzung der Tourismusabgabe für das Jahr 2021 mit dem Tourismusabgaben-Bescheid vom 27. September 2022 erledigt hat. Eine Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin vom 1. Februar 2021 in der Sache scheidet damit aus, weil die Rechtsordnung einen Fortsetzungsfeststellungswiderspruch nicht vorsieht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 – 7 C 34.15 – juris Rn. 19). Randnummer 30 Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 31 Der Tourismusabgaben-Jahresbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2020 sowie der Tourismusabgaben-Jahresbescheid 2021 vom 12. Januar 2021 waren rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 VwGO). Randnummer 32 Die Rechtsgrundlage der Bescheide folgt aus § 1 Abs. 1, § 2 , § 10 Abs. 6 KAG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 4. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) am 20. Mai 2022 geltenden Fassung (jetzt § 10 Abs. 7 KAG ) in Verbindung mit den Bestimmungen Tourismusabgabesatzung der Beklagten vom 10. Dezember 2020. Randnummer 33 Zwar war die Rechtsanwendung durch die Beklagte nicht zu beanstanden (dazu unter 1.). Die zugrundeliegende Tourismusabgabesatzung ist jedoch unwirksam (dazu unter 2.). Randnummer 34 1. Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht für die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 TAS zur Zahlung von Vorausleistungen in Höhe der voraussichtlich entstehenden Abgabe herangezogen. Da der Klägerin als Zahnärztin – wenn auch nur am Rande – unmittelbare Vorteile durch den Tourismus im Stadtgebiet der Beklagten geboten werden, ist sie gemäß § 2 Abs. 1 TAS dem Grunde nach abgabepflichtig (vgl. zur Abgabepflicht von Zahnärzten ausführlich: VG Schleswig, Urteil vom 27. Januar 2004 – 14 A 210/02 – juris Rn. 43 ff. unter Hinweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 4. Oktober 1995 – 2 L 220/95 – juris). Die gegen sie festgesetzte Vorauszahlung der Tourismusabgabe für die Jahre 2020 und 2021 ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich gemäß § 4 Abs. 2 TAS aus dem nach § 3 TAS in Verbindung mit der Anlage zur Satzung (Betriebsartenliste) ermittelten Vorteil (umsatzsteuerbereinigte Einnahmen x Vorteilssatz x durchschnittlicher Gewinnanteil) multipliziert mit dem Abgabesatz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TAS in Höhe von 0,37 % und beläuft sich dementsprechend hier auf jeweils ... € ( ... € x 25 % x 35 % x 0,37 %). Die Beklagte war dabei gemäß § 6 Abs. 3 TAS in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG , § 162 Abs. 1 AO befugt, die betrieblichen Einnahmen der Klägerin im Sinne des § 3 Abs. 4 TAS zu schätzen. Eine Schätzung ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn der Abgabepflichtige seinen abgaberechtlichen Mitwirkungspflichten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 AO nicht nachkommt, insbesondere über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft verweigert (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Februar 1999 – 2 M 36/98 – juris Rn. 4). So liegt der Fall hier. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte hat die Klägerin keine Angaben zu den von ihr erzielten Einnahmen aus ihrer abgabepflichtigen Tätigkeit gemacht. Die Klägerin kann sich hinsichtlich ihrer Auskunftsverweigerung auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO berufen. An der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bestehen keine Bedenken, weil sie in Ausübung der der Beklagten kraft Gesetzes übertragenen Befugnis zur Abgabenerhebung erfolgt und gemessen an dem mit der Abfrage verfolgten legitimen Zweck – den möglichen Vorteil der Klägerin durch den Tourismus mittels eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zu ermitteln – auch im Hinblick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verhältnismäßig ist. Die von der Beklagten vorgenommene Schätzung gibt auch hinsichtlich der gewählten Methode (Vergleichsbetriebe) keinen Anlass zur Beanstandung (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Februar 1999 – 2 M 36/98 – juris Rn. 8). Nach der Erläuterung der Mitarbeiter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung beruht die Schätzung auf dem rechnerisch ermittelten Durchschnitt der von den anderen Zahnärzten im Erhebungsgebiet gemeldeten Einnahmen, die zwischen... € und... € gelegen hätten. Dass die Schätzung in Anlehnung an die Einnahmen anderer Zahnärzte im Erhebungsgebiet fehlerhaft erfolgt ist, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Soweit die Klägerin rügt, dass die Aufwandsentschädigungen insbesondere für ihre Tätigkeiten für die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Zahnärztekammer nicht berücksichtigt werden dürften, ist ihr zuzugeben, dass es sich hierbei nicht um „betriebliche Einnahmen“ im Sinne des § 3 Abs. 3 aus der abgabepflichtigen Tätigkeit als Zahnarzt handeln dürfte. Da aber nicht erkennbar ist, dass entsprechende Tätigkeiten der anderen Zahnärzte im Erhebungsgebiet einnahmeerhöhend berücksichtigt wurden, und die Klägerin auch zur Höhe ihrer Aufwandsentschädigungen keine näheren Angaben gemacht hat, konnten diese bei der Schätzung keine Berücksichtigung finden. Randnummer 35 2. Die Heranziehung der Klägerin zur Vorauszahlung der Tourismusabgabe für die Jahre 2020 und 2021 war jedoch deswegen rechtswidrig, weil die Tourismusabgabesatzung der Beklagten vom 10. Dezember 2020 materiell unwirksam ist und es der Festsetzung der Vorauszahlungen daher an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlte. Randnummer 36 Zwar ist die Tourismusabgabesatzung grundsätzlich von der Ermächtigung in § 10 Abs. 6 KAG in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung gedeckt (dazu unter a). Der Abgabemaßstab begegnet für sich gesehen ebenfalls keinen Bedenken (b). Gleiches gilt für den in diesem Rahmen gewählten Einnahmebegriff (c). Jedoch verstoßen die in der Anlage zur Satzung für in der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen nicht aufgeführte Betriebsarten / Personengruppen / Tätigkeiten festgelegten Gewinnsätze (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.