ist. Randnummer 16 Ob die Rechtsposition des durch gemeinschaftliches Testament von Ehegatten bindend eingesetzten Schlusserben nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten und der Annahme von dessen Zuwendung seitens des überlebenden Ehegatten als Anwartschaftsrecht anzusehen ist, wird uneinheitlich bewertet. Randnummer 17 Für ein Anwartschaftsrecht des bindend eingesetzten Schlusserben wird angeführt, dass der durch gemeinschaftliches Testament von Ehegatten eingesetzte Schlusserbe eine gegenwärtige, gesicherte Rechtsstellung, Erbe des überlebenden Ehegatten zu werden, erwerbe. Denn der überlebende Ehegatte sei nach §§ 2270, 2271
zugunsten des Schlusserben an das Testament gebunden, er dürfe es grundsätzlich (Ausnahme: § 2271 Abs. 2 Satz 2
) nicht mehr aufheben oder eine abweichende Verfügung treffen, er dürfe die sich aus dem gemeinschaftlichen Testament ergebende Bindung nicht in einer gesetz- und sittenwidrigen Weise zum Nachteile des Schlusserben umgehen, böswillige Schenkungen begründeten nach § 2287
einen Bereicherungsanspruch des Schlusserben gegen den Beschenkten (BGH NJW 1962, 1910 tendiert daher dazu, ein Anwartschaftsrecht des Schlusserben zu bejahen, lässt diese Frage aber letztlich offen). Randnummer 18 In der
-Kommentarliteratur wird ein Anwartschaftsrecht des bindend eingesetzten Schlusserben nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten ganz überwiegend abgelehnt (BeckOK
/Litzenburger, 67. Ed. 01.08.2023,
PK-
, 10. Aufl., § 2269
[Stand: 01.07.2023], Rz. 14; Grüneberg/Weidlich,
, 82. Aufl., § 2269 Rz. 10; BeckOGK/Braun, 01.10.2023,
69; S. Kappler/T. Kappler in: Erman
, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 2269
, Rz. 2; Staudinger/Raff
KommBGB/Musielak, 9. Aufl. 2022,
34). Gegen ein solches Anwartschaftsrecht wird angeführt, der Schlusserbe habe mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten noch keine gesicherte Rechtsposition, da der Vermögenserwerb durch lebzeitige Rechtsgeschäfte noch vereitelt werden könne (BeckOK
/Litzenburger,
34). Weiter wird gegen das Entstehen eines Anwartschaftsrechts in dieser Konstellation angeführt, dass die Rechtsposition des Schlusserben nach allgemeiner Ansicht weder übertragbar (vgl. § 311b Abs. 4
) noch pfändbar sei (vgl. § 851 ZPO) (Reymann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-
, 10. Aufl., § 2269
[Stand: 01.07.2023], Rz. 14). Selbst bei einer Schenkung mit Benachteiligungsabsicht könne der Schlusserbe erst nach dem zweiten Erbfall einen Anspruch gegen den Beschenkten geltend machen. Außerdem stehe vor dem zweiten Erbfall noch nicht fest, ob der Bedachte diesen Erbfall erlebe. Es sei also vor diesem Zeitpunkt vollkommen offen, ob der Dritte überhaupt etwas und – wenn diese Frage zu bejahen ist – welche Gegenstände er aus dem Nachlass des Überlebenden bekomme (MüchKommBGB/Musielak, 9. Aufl. 2022,
34). b) Randnummer 19 Ob ein Anwartschaftsrecht des Beschwerdeführers besteht kann jedoch offenbleiben. Denn jedenfalls wird die Rechtsposition des Beschwerdeführers als Schlusserbe durch die Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zum Abschluss eines Mietvertrages über das Grundstück der Betroffenen nicht unmittelbar beeinträchtigt. Randnummer 20 Eine materielle Beschwer im Sinne von § 59 FamFG liegt nur vor, wenn der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt, also negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat. Erforderlich ist somit ein unmittelbarer nachteiliger Eingriff. Deswegen muss der Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung, d.h. ihr der formellen und materiellen Rechtskraft fähiger Inhalt, ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (Jokisch in: Sternal, 21. Aufl.
-Erbrecht. Das im Erbrecht nach dem bürgerlichen Recht geltende Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (vgl. § 1922
) wird durch die im Höferecht geltende Sondererbfolge durchbrochen. Danach bleibt die wirtschaftliche Einheit – der Hof – im Interesse der Allgemeinheit als Ganzes erhalten und wird allein nach den Regelungen der Höfeordnung vererbt. Für die Hoferbfolge gelten Besonderheiten, die sich erheblich von den erbrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterscheiden. Insbesondere stellt das Landwirtschaftserbrecht sicher, dass nur ein Erbe – der sog. Hoferbe – den Hof erhält (vgl. § 4 HöfeO). Fällt also ein Hof im Sinne der Höfeordnung in den Nachlass, tritt mit dem Erbfall eine „Nachlassspaltung“ ein. Das hoffreie Vermögen, der sog.
-Nachlass, und das Hofesvermögen stellen unterschiedliche Vermögensmassen dar, deren jeweiliges erbrechtliches Schicksal gesondert zu ermitteln ist. In rechtlicher Hinsicht verhält es sich so, dass der Hof als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes mit dem Erbfall vorab in das Eigentum des Hoferben übergeht, ohne dass hierfür eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erforderlich wäre, und das hoffreie Vermögen auf die Erbengemeinschaft übergeht, zu der auch der Hoferbe zählen kann (vgl. BGHZ 4, 341 f.). Die Rechtsposition eines bindend eingesetzten Hoferben in Bezug auf den Vermögensgegenstand Hof kann durch einen Hofübergabevertrag zu Gunsten eines Dritten vollständig zunichtegemacht werden. Hierdurch begründet sich die von § 59 Abs. 1 FamFG geforderte unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung des Hoferben. 2.) Randnummer 25 Eine Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers folgt ferner nicht aus seiner Stellung als Vertragspartner des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts. Eine Beschwerdeberechtigung des Vertragspartners des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts kommt nur in seltenen hier nicht einschlägigen Sonderfällen in Betracht, etwa, wenn der Vertragspartner geltend macht, dass ihm gegenüber eine zuvor erteilte und nunmehr aufgehobene Genehmigung gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2
wirksam und deswegen nach § 48 Abs. 3 FamFG unabänderlich geworden sei (vgl. BGH BtPrax 2016, 27, 28). 3.) Randnummer 26 Eine Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Vorschrift des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Zwar zählt der Beschwerdeführer als Sohn der Betroffenen zu den nahen Angehörigen, denen nach dieser Vorschrift im Interesse des Betroffenen ein eigenes Beschwerderecht gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung zusteht, wenn sie am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt wurden. Die Beschwerdeberechtigung privilegierter Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG besteht aber nur in den betreuungsrechtlichen Verfahren, auf die sich auch das Beteiligungsrecht der Betreuungsbehörde und deren Beschwerdeberechtigung erstreckt. Hierzu zählen nach §§ 274 Abs. 3, 303 Abs. 1 FamFG nur Entscheidungen über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (Nr. 1) sowie über Umfang, Inhalt oder Bestand einer der in § 274 Abs. 3 Nr. 1 FamFG und § 303 Abs. 1 Nr. 1 FamFG genannten Maßnahmen. Das Verfahren über die Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung gehört nicht zu den Verfahren, auf die sich der Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt (vgl. BGH MDR 2020, 947, 948). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss des Amtsgerichts vom 10.10.2022 nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG am Betreuungsverfahren beteiligt worden ist, kann daher für das vorliegende Genehmigungsverfahren keine Beschwerdebefugnis hergeleitet werden. 4.) Randnummer 27 Von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdekammer abgesehen, weil hiervon im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. § 68 Abs. 3 FamFG). 5.) Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 6.) Randnummer 29 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 60 Abs. 1 GNotKG. Maßgeblich ist der Wert des zugrundeliegenden Geschäfts, hier mithin des Mietvertrages der Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfahrens ist. Diesen bemisst die Beschwerdekammer in Anlehnung an § 41 Abs. 1 GKG mit der Jahresmiete (= … € x 12 Monate). 7.) Randnummer 30 Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zuzulassen, weil die Frage, inwieweit einem bindend eingesetzten Schlusserben eine Beschwerdebefugnis im Sinne des § 59 FamFG zusteht, von grundsätzlicher Bedeutung ist und höchstrichterlich nicht entschieden ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001562231
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