. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1
ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in HTK-AuslR / § 60a
/ zu Abs. 2 Satz 1 – rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 08.10.2020, Rn. 1). Randnummer 7 Die Abschiebung ist zunächst nicht deswegen gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG rechtlich unmöglich, weil der Antragsteller vorträgt, dass er jüngst seine „homosexuelle Neigung“ entdeckt habe und beabsichtige, einen Folgeantrag zu stellen. Hiernach darf die Abschiebung nach Stellung eines Folgeantrags erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden, § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 5 AsylG ist ausschließlich ein nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut gestellter Asylantrag, § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG. Es liegt kein wirksam gestellter Folgeantrag vor. Ein Folgeantrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der der Ausländer während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war, § 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Die Regelung soll das persönliche Erscheinen des Folgeantragstellers gewährleisten, damit das Bundesamt etwaige Rückfragen sofort erledigen und umgehend entscheiden kann (BT-Drs. 12/4450, S. 26). Die richtige Form der Antragstellung ist Wirksamkeitserfordernis (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.10.2014 – 2 M 96/14 –, Rn. 6 juris; VG Greifswald, Beschl. v. 10.04.1997 – 4 B 10284/97 –, juris Rn. 13; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 71 Rn. 136). Eine wirksame Antragstellung ist demnach bislang nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat bislang lediglich mitgeteilt, dass er beabsichtige, einen Folgeantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen – dieser sei in Bearbeitung, so dass nach derzeitiger Sachlage von keiner wirksamen Antragstellung auszugehen ist und somit kein Abschiebehindernis nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorliegt. Randnummer 8 Der Abschiebung des Antragstellers steht auch nicht deswegen Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen, weil es sich bei ihm um einen sog. faktischen Inländer handeln würde. Randnummer 9 Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in der Bundesrepublik Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei aber grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65 m.w.N.; VG Schleswig, Beschl. v. 04.08.2017 – 1 B 74/17 –, juris Rn. 45 ). Randnummer 10 Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Zwar hält sich der Antragsteller seit circa sechs Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf und ging hier seit rund vier Monaten einer unbefristeten Erwerbstätigkeit nach. Er verbrachte zuvor indes seine ersten 13 Lebensjahre in seinem Herkunftsstaat und hat dort somit wesentliche Teile seiner Sozialisation erfahren. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es dem Antragsteller trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen ist, sich nachhaltig in die hiesigen gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu integrieren. Der Antragsteller ist durch das Amtsgericht A-Stadt am
entgegen. Hiernach ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen, wenn die Abschiebung schon länger als ein Jahr ausgesetzt ist. Zwar ist die Abschiebung des Antragstellers schon länger als ein Jahr ausgesetzt. Die ihm zuletzt bis zum 3. Januar 2023 erteilte Duldung (vgl. Bl. 76) enthält indes die Nebenbestimmung, dass diese mit der Bekanntgabe des Termins der Abschiebung erlischt. Dem Antragsteller ist zwischenzeitlich bekannt gegeben worden, dass er am heutigen Tage abgeschoben werden soll. In einer derartigen Verfahrenskonstellation ist dem Antragsteller die Abschiebung nicht im Sinne des § 60a Abs. 5 Satz 4
anzukündigen. Die aus § 60a Abs. 5 Satz 4
folgende Pflicht der Ausländerbehörde, die durch Duldungswiderruf vorgesehene Abschiebung eines länger als ein Jahr geduldeten Ausländers mindestens einen Monat vor Durchführung anzukündigen, ist auf den Fall des Erlöschens der Duldung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht entsprechend anwendbar ( VG Schleswig, Beschl. v. 21.05.2021 – 11 B 39/21 –, juris Rn. 23 ; umfassend OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.01.2019 – 13 ME 220/18 –, juris Rn. 12 ff.; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022,
64; Funke-Kaiser, in: GK-
, Stand Februar 2021,
115; a. A. OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.08.2010 – 2 M 124/10 –, juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschl. v. 07.05.2021 – 1 B 59/21 –, juris Rn. 16 ; so wohl auch VGH München, Beschl. v. 18.02.2015 – 10 C 14.1117 u. a. –, juris Rn. 25). Es liegt schon keine Planwidrigkeit der Regelungslücke vor (vgl. tiefgehend hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.01.2019 – 13 ME 220/18 –, juris Rn. 22 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-
, Stand Februar 2021,
114). Zudem liegt keine vergleichbare Interessenlage vor. Während der unbedingt Geduldete ein schutzwürdiges Vertrauen in die weitere Geltung der Duldung hat, steht dem nur auflösend bedingt Geduldeten eine Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der Duldung bis zum Fristablauf nicht zu (OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.01.2019 – 13 ME 220/18 –, juris Rn. 18 ff.; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022,
63). Eine Schutzbedürftigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Ausländerbehörde den Bedingungseintritt – einem Widerruf gleich – selbst in der Hand hat. Denn bei einem Widerruf sind die Umstände, die zum Erlöschen der Duldung führen, dem Geduldeten nicht bekannt, in der Regel auch nicht die Möglichkeit des Widerrufs. Zudem stellt der Widerruf einen eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Der Bedingungseintritt als solcher kann hingegen nicht angefochten werden, sondern nur die Bedingung. Der Betroffene hat schon vor Bedingungseintritt die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen die Bedingung. Auch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bedarf es daher keines Gleichlaufs zwischen Widerruf und auflösender Bedingung ( VG Schleswig, Beschl. v. 18.11.2022 – 11 B 118/22 –, Rn. 24 juris). Randnummer 14 Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, 2 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001562286
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