Waldumwandlungsgenehmigungen Orientierungssatz
ZG SH gebotenen Abwägung ist festzustellen, dass das öffentliche Bekanntgabeinteresse das der Veröffentlichung entgegenstehende Interesse an der Geheimhaltung der streitbefangenen Informationen überwiegt. (Rn.51) Tenor Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom
dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH). Randnummer 2 Der Kläger führt mehrere verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Erteilung von Waldumwandlungsgenehmigungen. Dem Kläger wurden bereits aufgrund einer Anfrage an den Beklagten vom
IZG-SH sei demnach das schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse abzuwägen. Bei einer verweigerten Zustimmung könne dem Antrag nicht entsprochen werden. Das schutzwürdige private Interesse der Betroffenen überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe. Es handele sich um Daten, die sich auf eine spezifische Fragestellung von allenfalls geringem bzw. keinem öffentlichen Interesse beziehe. Die Erlangung der Daten liege allein im privaten Interesse des Klägers. Dieser hoffe, mit der Bekanntgabe der Daten einen vermeintlichen Vorteil in einem Gerichtsverfahren zu erlangen. Aus den Daten könnten keine Informationen gewonnenen werden, deren Informationsgehalt wesentlich über das bereits zu Verfügung gestellte hinausgeht. Demgegenüber sei das Interesse der betroffenen Personen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten höher zu gewichten. Randnummer 7 Ebenfalls mit Bescheid vom 13. September 2019 setze der Beklagte für die Bereitstellung der gewährten Informationen gemäß § 13 Abs. 1 IZG-SH in Verbindung mit Landesverordnung über Kosten
dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) Kosten in Höhe von 315 € fest. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
vollzogen werden. In der hier begehrten Konstellation – geschwärzte/ anonymisierte Herausgabe von vielen Waldumwandlungs-Genehmigungen betreffend den Kläger unbekannten Personen – werde der Bezug zwischen den Sachdaten und den betroffenen Personen gekappt. Randnummer 12 Sachdaten wie Flurkarten und die jeweiligen Flurstücksbezeichnungen würden im Übrigen vom Landesamt für Vermessung und Geoinformationen für jedermann verfügbar veröffentlicht. Entscheidend sei, ob diese Sachdaten auf eine Person bezogen werden könnten. Um an die entsprechenden personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters zu gelangen müsse gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden. Ein solches Interesse könne der Kläger nicht
weisen und würde somit keine Auskunft zu den Namen und Anschriften der jeweiligen Grundstückseigentümer erhalten. Er könne demnach keinen Bezug zwischen den Sachdaten und einer Person herstellen. Randnummer 13 Personenbezogene Daten wären auch dann nicht betroffen, wenn lediglich die Herausgabe von Flurkarten bzw. Übersichtskarten verlangt würde und die Flurstücksbezeichnungen anonymisiert würden. Dadurch würden die Waldflächen nur noch über Karten dargestellt. In diesem Fall würde die Ermittlung der jeweiligen Flurstücksbezeichnungen einen immensen Aufwand bedeuten. Die Herstellung eines Bezugs zu einer bestimmten Person wäre nicht möglich. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts sei hier nicht anwendbar. In dem entschiedenen Fall hätten neben Flurstücksbezeichnungen noch weitere Sachdaten und vor allem Angaben zur betroffenen Person vorgelegen. Sachdaten, die nur mit nicht freizugänglichen Zusatzinformationen zu personenbeziehbaren Daten werden können, fielen nicht unter den Begriff der der personenbezogenen Daten im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG-SH . Randnummer 14 Im Rahmen der Interessenabwägung müsse berücksichtigt werden, dass es auch um die Klärung der Frage gehe, ob der Beklagte bei der Bearbeitung von Waldumwandlungsgenehmigungen den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet. Ferner sei zu berücksichtigen, dass aktuelle Flurkarten mit den Flurstücksbezeichnungen öffentlich (online unter Digitaler Atlas Nord) und kostenlos zur Verfügung stünden. Gleiches gelte für aktuelle und historische Satellitenaufnahmen bei google earth pro, auf denen Waldumwandlungen eindeutig zu erkennen wären. Der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen das private Geheimhaltungsinteresse das öffentliche Bekanntgabeinteresse überwiegen soll. Es fehle die Darlegung der Wahrscheinlichkeit und des Grades
teiliger Auswirkungen auf die Interessen der Betroffenen. Durch die Bekanntgabe der beantragten Informationen würde in Verbindung mit den öffentlich zugänglichen Informationen lediglich bekanntgegeben, dass Waldumwandlungen mit den entsprechenden Genehmigungen und der Erbringung der geforderten Ersatzaufforstungen durchgeführt wurden. Dies hätte keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Betroffenen. Randnummer 15 Mit Schreiben vom
gang mit den Daten passiert, aus der Hand. Sie hätte keinen Einfluss mehr darauf. Es könne nie ausgeschlossen werden, dass jemand im
gang die Daten erhält, der den Personenbezug herstellen könne. Hieran änderten auch Verpflichtungserklärungen des Klägers nichts. Randnummer 23 Vorliegend überwiege das Geheimhaltungsinteresse auch das öffentliche Bekanntgabeinteresse der Flurstücksdaten. Es bestehe schon kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen. Betroffen sei lediglich das private Interesse des Klägers. Das Interesse, mit Hilfe der beantragen Informationen in einem anderen Rechtsstreit ein angebliches Fehlverhalten des Beklagten
zuweisen und so die dem Kläger obliegende Pflicht zu einer Ersatzaufforstung zu verringern, sei bei der Abwägung nicht zu berücksichtigen. Eine Bekanntgabe der hier betroffenen Daten sei nicht erforderlich, um das Verwaltungshandeln
vollziehbar zu machen und so die im öffentlichen Interesse liegende Transparenz herzustellen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es sich hier nicht um Fälle handele, wo etwa ein Dritter ein Vertragsverhältnis mit einer Behörde eingeht, dem die Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten von Behörden bekannt sind. Es handele sich vielmehr um Fälle, bei denen ein (im Regelfall) privates Interesse an der Waldumwandlung so hoch war, dass es das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwog, d.h. dass eine gewisse Zwangslage vorlag, und in denen die Dritten ihre Daten zur Bearbeitung ihrer Anträge übermitteln mussten. Im Ergebnis überwögen daher die schutzwürdigen privaten Belange. Randnummer 24 Der Kläger berufe sich zwar auf ein subjektives Interesse daran, für seine forstrechtlichen Gerichtsverfahren die dort gegenständliche Waldumwandlung mit anderen Fällen abzugleichen. Er vermute, dass Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorlägen. Es sei aber nicht erkennbar, warum die Öffentlichkeit ein gesteigertes Interesse daran haben sollte, die genauen Flurstücksdaten preisgegeben zu bekommen. Dies gelte umso mehr, weil die reinen Zahlen und Karten allein keine Rückschlüsse zulassen würden. Bei dem Faktor der Ersatzaufforstung spielten u.a. das Alter des Waldes, die Lage in einem Schutzgebiet oder im Biotopverbund eine entscheidende Rolle. Dies bilde sich weder in den Flurstücksdaten noch in Karten ab. Eine Veröffentlichung der Daten könne nicht zu mehr Transparenz, Verständnis und Akzeptanz im Hinblick auf das Verhältnis von Waldumwandlungs- zu Ersatzaufforstungsflächen führen. Randnummer 25 Das Geheimhaltungsinteresse werde auch nicht dadurch negiert, dass Flurstücksdaten im digitalen Atlas Nord einsehbar sind. Diese Kartenwerke stünden in einem anderen Zusammenhang. Die hier begehrten Karten hätten einen Bezug zu konkret beantragten Waldumwandlungsgenehmigungen und daher einen weitergehenden Informationsgehalt als eine bloße Flurkarte. Mit den streitgegenständlichen Karten könne
vollzogen werden, welche Person zu welchem Grundstuck eine Waldumwandlung beantragt hat. Im Zusammenhang mit dem jeweiligen Verwaltungsvorgang ließen sich zu der jeweiligen Person weitergehende Informationen gewinnen. Randnummer 26 Soweit der Kläger eine Verpflichtungserklärung anbiete, wonach er die begehrten Daten nicht verwenden oder an Dritte weitergeben wolle, stelle sich dann die Frage
der Notwendigkeit der Bekanntgabe der Daten. Darüber hinaus könne das Angebot einer (strafbewehrten) Verpflichtungserklärung bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden. Wenn eine Behörde Informationen zur Verfügung stellt, habe sie keinen Einfluss auf die weitere Verwendung. Sie könne
dem IZG-SH keine Verpflichtungserklärung verlangen. Im Übrigen sei zweifelhaft, wer bei einem eventuellen Verstoß gegen wen vorgehen könnte und ob eine Verpflichtungserklärung die Behörde von eventuellen Ansprüchen freistelle. Randnummer 27 Mit Schreiben vom
Verbescheidung des streitbefangenen IZG-Antrags eine Vielzahl von forstrechtlichen Verfahren, darunter auch Waldumwandlungsverfahren, ausgesondert habe. Die regelmäßige Aufbewahrungsfrist betrage fünf Jahre. Dementsprechend wären viele ältere Vorgange beim beklagten Landesamt nicht mehr verfügbar, da sie vom Landesarchiv übernommen oder vernichtet wurden, weil das Landesarchiv sie nicht übernommen habe. Von den gegenständlichen 48 Waldumwandlungsverfahren wären dem Landesarchiv insgesamt 19 Verfahren angeboten worden. Hiervon wären acht Verfahren übernommen und elf Verfahren nicht übernommen und vernichtet worden. Randnummer 30 Die Kammer hat den Rechtsstreit
Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 22. Februar 2022 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 31 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 33 Statthaft ist die Verpflichtungsklage
GO.
Erlass eines zur Informationsgewährung verpflichtenden Urteils bedarf es zunächst eines behördlichen Zwischenschrittes in Form eines Verwaltungsaktes, bevor es zur eigentlichen Akteneinsicht kommt, so dass Informationsbegehren im Wege der Verpflichtungsklage zu erstreiten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
Auffassung des erkennenden Einzelrichters handelt es sich bei den streitbefangenen Informationen – Flurstücksbezeichnungen, auch in den jeweiligen Waldumwandlungsgenehmigungen bzw. den geforderten Karten (Übersichtskarten, Flurkarten) – um personenbezogene Daten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IZG-SH (so im Ergebnis auch VG Braunschweig, Urteil vom
1 DSGVO sind personenbezogene Daten „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“. Randnummer 42 Für die Annahme eines personenbezogenen Datums bedarf es demnach einer natürlichen Person und die natürliche Person muss mindestens identifizierbar sein. Dabei müssen sich die Daten auf diese Person beziehen. Personenbezogene Daten sind Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (vgl. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand:
weis für Liegenschaften im Liegenschaftskataster umfasst unter anderem die Angaben des Grundbuchs über die Eigentümerinnen und Eigentümer für im Grundbuch gebuchte Grundstücke ( §12 Abs. 5 Nr. 3 VermKatG ).
KatG können Personen und Stellen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, personenbezogene Daten einsehen und entsprechende Auskünfte und Auszüge erhalten. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO bestimmt, dass die Einsichtnahme in das Grundbuch jedem gestattet ist, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei den streitbefangenen Flurstücksbezeichnungen um personenbezogene Daten handelt, kommt es
Auffassung des erkennenden Einzelrichters nicht darauf an, ob der Kläger – oder eine andere Person – tatsächlich einen entsprechenden Auskunftsanspruch
dem Vermessungs- und Katastergesetz oder der Grundbuchordnung durchsetzen kann (a.A. wohl VG Potsdam, Urteil vom 4. Mai 2012 – 9 K 2029 – juris, Rn 56 ff.). Randnummer 46 Wonach sich die Bestimmbarkeit einer Person richtet, wird unterschiedlich beurteilt. Im Ausgangspunk besteht Streit darüber, ob sich die Bestimmbarkeit
den individuellen Verhältnissen der verantwortlichen Stelle richtet (relativer Ansatz bzw. relativer Personenbezug) oder eine Bestimmbarkeit bereits dann vorliegt, wenn ein beliebiger Dritter in der Lage ist, den Personenbezug (etwa durch nur bei ihm vorhandenes Zusatzwissen) herzustellen (objektiver Ansatz bzw. absoluter Personenbezug; vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom
dem objektiven Ansatz kann danach ein Datum für eine Stelle ein personenbezogenes sein, für eine andere hingegen nicht (vgl. etwa BGH, a.a.O.; OVG Münster, a.a.O). Randnummer 47 Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollen alle Mittel berücksichtigt werden, die entweder von dem Verantwortlichen selbst oder einer anderen Person
allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden oder eingesetzt werden können, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren. Bei der Feststellung, ob Mittel
allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollen alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Damit reicht die rein fiktive Möglichkeit einer Bestimmbarkeit nicht aus (vgl. Schild, a.a.O., Art. 4 Rn. 15, 18; Klar/Kühling, in: Kühling/Buchner/ DS-GVO,
dem oben Gesagten unerheblich, weil die abstrakte rechtliche Möglichkeit der Informationsverknüpfung genügt. Ebenso ist es unerheblich, ob der Kläger überhaupt die Absicht besitzt, in den Besitz der entsprechenden Informationen zu gelangen. Randnummer 50 Die Vertraulichkeit der streitbefangenen personenbezogenen Daten ist auch durch Rechtsvorschrift vorgesehen. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung dazu, ob für die Bestimmung der Vertraulichkeit eine Bezugnahme auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften – insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung – ausreicht oder ob eine bereichsspezifische Vertraulichkeitsanordnung erforderlich ist. Die grundsätzliche Schutzbedürftigkeit der Flurstücksbezeichnungen in den streitbefangenen Waldumwandlungsgenehmigungen folgt bereits aus § 88a LVwG . Danach haben die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens einen Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Randnummer 51 Im Rahmen der wegen der Betroffenheit von personenbezogenen Daten
Satz 1 IZG-SH gebotenen Abwägung ist festzustellen, dass vorliegend das öffentliche Bekanntgabeinteresse das der Veröffentlichung entgegenstehende Interesse an der Geheimhaltung der streitbefangenen Informationen überwiegt. Randnummer 52 Grundsätzlich gilt, dass der Beklagte für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes die Darlegungslast trägt. Aus Art. 53 Satz 1 LV folgt, dass die geschützten Geheimhaltungsinteressen dem Informationszugang nur entgegenstehen, wenn sie in einer umfassenden Interessenabwägung schwerer wiegen als das Interesse an der Bekanntgabe der Information. Hierdurch wurde das frühere Regel-Ausnahme-Verhältnis der §§ 9, 10 IZG umgekehrt. Während die Geheimhaltung bei Vorliegen eines geschützten Belangs früher die Regel war, von der abgewichen werden konnte, soweit das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt, müssen nunmehr die entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen überwiegen (LT-Drs. 18/2115 S. 31; vgl. Raabe, in: Kommentar zur VerfSH, 1. Auflage 2021, Art. Art. 53 Nr. 17). Randnummer 53 Die Darlegungslast liegt somit bei der informationspflichtigen Stelle, wenn diese sich auf eine Ausnahme von dem grundsätzlich
Maßgabe des § 3 IZG gegebenen Informationsanspruch beruft ( OVG Schleswig, Urteil vom
vollziehbar, d.h. schlüssig, darlegen, wenn sie sich auf die Ausnahme des § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG stützen will (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Juni 2022 – 4 LB 45/17 ). Randnummer 54 Der Beklagte hat vorliegend weder die hinreichende Schutzwürdigkeit der betroffenen Information als solche, noch das Überwiegen der privaten Interessen gegenüber dem gesetzlich verankerten Bekanntgabeinteresse ausreichend dargelegt. Randnummer 55 Erforderlich ist eine einzelfallbezogene, hinreichend substantiierte und konkrete Darlegung, dass dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen ein erhebliches Gewicht zukommt. Dabei sind sowohl Art und Umfang der Informationspreisgabe als auch die Wahrscheinlichkeit und der Grad
teiliger Auswirkungen auf die Interessen des Betroffenen in die gebotene prognostische Bewertung einzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
der normativen Konzeption des IZG-SH nicht erforderlich. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage auch von den Vorgaben des Umweltinformationsgesetzes (UIG).
UIG muss das öffentliche Interesse überwiegen, wenn personenbezogene Daten betroffen sind. Demgegenüber verlangt § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG-SH , dass das private Interesse so schutzwürdig ist, dass es das (öffentliche) Bekanntgabeinteresse überwiegt. Randnummer 57 Zwar wird durch die Erteilung der begehrten Informationen – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – in das Recht der betroffenen Eigentümer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, d.h. in ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
G, Urteil vom
dem IZG-SH auch der Umsetzung der RL 2003/4/EG (sog. Umweltinformationsrichtlinie).
den der RL 2003/4/EG vorangestellten Erwägungen, die bei der Auslegung des IZG-SH zu berücksichtigen sind, soll die Bekanntgabe von Informationen die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme sein (vgl. Nr. 16 der Erwägungen). Nur so kann der Zweck der Umweltinformationsrichtlinie, einen möglichst weiten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen zu erreichen, erzielt werden (vgl. hierzu auch VG Schleswig, Urteil vom 3. September 2009 – 12 A 131/07 – juris, Rn 25 ff.).
2 lit. f) RL 2003/4/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person hätte. Demnach bedarf es der Darlegung von negativen Auswirkungen für die jeweils betroffenen Personen, wenn die streitbefangenen Informationen offenbart werden. Randnummer 60 Gemessen hieran fehlt es an einer
vollziehbaren Darlegung des Beklagten, dass die Bekanntgabe der betroffenen Flurstücksbezeichnungen zu einer hinreichend negativen Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen führt. Die vom Beklagten im Rahmen der Abwägung
Satz 1 IZG-SH angeführten Argumente tragen eine Ablehnung des klägerischen Informationsbegehrens nicht. Über die Kenntnis der genauen Lageangaben der Flächen, die Gegenstand der Waldumwandlungsgenehmigungen bzw. Ersatzaufforstungsverpflichtungen sind, könnte der Kläger gegebenenfalls im Wege der Einsicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftskataster die Namen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke ermitteln. Inwieweit aus dieser Information für sich genommen Rückschlüsse auf die finanziellen und sonstigen (privaten) Verhältnisse der Grundstückseigentümer gezogen werden können, ist weder dargetan noch ersichtlich (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2015 – OVG 12 B 13.12 – juris, Rn 28 ff.). Im Rahmen der Interessenabwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass mit der Bekanntgabe der Flurstücksdaten nicht zwangsläufig die Identität der früheren oder aktuellen Grundstückseigentümer offenbart wird. Der Kläger (oder eine andere Person) müsste zunächst ein weiteres Auskunftsersuchen
der Grundbuchordnung oder
dem Vermessungs- und Katastergesetz anstrengen und die jeweils normierten Voraussetzungen erfüllen. Zwar ist im Rahmen der Einordnung der streitbefangenen Informationen als personenbezogene Daten zu beachten, dass allein die abstrakte Möglichkeit der Informationsgewinnung über das Liegenschaftskataster oder das Grundbruch ausreicht. Gleichwohl kann bei der Interessenabwägung und der erforderlichen Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Gefährdung der Schutzgüter des betroffenen Personenkreises beachtet werden, dass bei den Auskunftsansprüchen
dem Vermessungs- und Katastergesetz oder der Grundbuchordnung bestimmte Zugangsvoraussetzungen erfüllt werden müssen. Ferner ist nicht hinreichend dargelegt worden oder sonst ersichtlich, dass aus der möglicherweise zu generierenden Erkenntnis, dass eine bestimmte Person oder mehrere Personen in den Jahren 1998 bis 2016 Adressat(en) einer Waldumwandlungsgenehmigung waren, weitere sensible Informationen ableitbar wären. Randnummer 61 Aufgrund der voranstehenden Ausführungen kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob und inwiefern es im Rahmen der Interessenabwägung und der prognostischen Bewertung im Hinblick auf das Eintreten von erheblichen Beeinträchtigungen der Interessen der betroffenen Personen rechtlich relevant ist, dass der Kläger mehrfach erklärt hat, dass er kein Interesse an der Ermittlung der Eigentümer der betroffenen Flurstücke hat. Randnummer 62 Der Anspruch des Klägers auf Informationsgewährung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte einen Teil der streitbefangenen Akten (Dokumente) dem Landesarchiv übergeben hat und daher nicht mehr im Besitz der beantragten Informationen ist. Eine Auskunftspflicht besteht zwar grundsätzlich nur für diejenigen Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle noch vorhanden sind. Informationspflichtige Stelle sind nicht zur aktiven Beschaffung von Informationen verpflichtet (vgl. Karg, in Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: Januar 2021, § 2 IZG-SH , Ziffer 6; Debus, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. November 2022, § 2 IFG Rn 24 ff. m.w.N,). Insoweit besteht auch Einigkeit, dass es keinen Wiederbeschaffungsanspruch gegen die informationspflichtige Stelle gibt, wenn die begehrten Informationen vor Antragstellung gelöscht wurden (vgl. Debus, a.a.O., § 1 IFG Rn 160). Randnummer 63 Allerdings kann eine Wiederbeschaffungspflicht der in Anspruch genommenen Stelle
dem Prinzip von Treu und Glauben entstehen. Dies gilt beispielsweise dann, wenn die Informationen
Eingang des Antrags trotz eines bestehenden Herausgabeanspruchs an eine andere Stelle abgegeben werden. In diesem Fall ist es zur Verhinderung der Umgehung des Informationszugangsrechts erforderlich, dass diese Stelle aktiv die Verfügbarkeit der Informationen wiederherstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
pflichtgemäßen Ermessen und sie trägt auch die Darlegungslast (vgl. Karg, a.a.O., § 5 Ziffer 2.1 und 2.2 m.w.N.). Randnummer 68 Ein wichtiger Grund für die Verweisung auf eine andere Veröffentlichungsquelle liegt bei faktischer oder wirtschaftlicher Unmöglichkeit der beantragten Form der Zugangsgewährung auf Seite der veröffentlichungspflichtigen Stelle vor. Aber auch unterhalb dieser Schwelle kann eine Verweisung gerechtfertigt sein. Hierzu gehört etwa ein deutlich erhöhter Verwaltungsaufwand bei der Auskunftserteilung. Entscheidend bei der Beurteilung ist, ob der tatsächlich zu leistende Aufwand für die Ermöglichung des gewünschten Zugangs zu einer schweren und nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der weiteren gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der informationspflichtigen Stelle führt (vgl. Karg, a.a.O., § 5 Ziffer 2.2 m.w.N.). Randnummer 69 Der Beklagte hat keine wichtigen Gründe in diesem Sinne dargelegt, die es rechtfertigen, dass dem Kläger die beantragten Informationen lediglich durch eine Einsichtnahme vor Ort, d.h. in den jeweiligen Dienststellen, ermöglicht wird. Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Auswirkungen etwaiger Informationsgewährungen zugunsten des Klägers in anderen Verwaltungsverfahren berufen. Vorliegend sind allein die streitbefangenen Informationen und das konkrete Verfahren in den Blick zu nehmen. Sofern im Falle der Rechtskraft dieser Entscheidung dem Kläger die begehrten Informationen zugänglich gemacht werden, mag dies Auswirkungen auf die (teilweise) Zulässigkeit oder Begründetheit des vom Beklagten erwähnten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben. Allerdings kann der Beklagte die Art und Weise des Informationszugangs für die streitbefangenen Informationen nicht von der Art und Weise des Informationszugangs in einem anderen Verfahren abhängig machen. Hinzu kommt, dass die Entscheidung des Beklagten in dem von ihm angeführten Verwaltungsverfahren noch nicht bestandskräftig ist. Randnummer 70 Gegenstand des noch verbliebenen Auskunftsanspruchs sind neben den Flurstücksbezeichnungen in den dem Kläger bereits übermittelten Waldumwandlungsgenehmigungen noch die entsprechenden Karten zu den Genehmigungen. Der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass mit der Übermittlung dieser Informationen in der vom Kläger begehrten Form ein (zu) hoher Verwaltungsaufwand verbunden ist oder dass die begehrte Informationsgewährung zu einer schweren und nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des Beklagten führt. Zudem ist festzuhalten, dass der Beklagte dem Kläger die Informationen aus den Verfahren, in denen die betroffenen Personen der Informationsweitergabe zugestimmt haben, in der beantragten Art und Weise zugänglich gemacht hat. Dies betraf fünf von 53 Verfahren. Infolge der Vernichtung von zwölf Verfahren und der Herausnahme eines Verfahrens verbleiben noch 35 Verfahren, in denen der Beklagte die streitbefangenen Informationen gewähren muss. Angesichts der relativ überschaubaren Anzahl von Verfahren und des relativ geringen Umfangs der in Rede stehenden Informationen ist die Notwendigkeit eines (zu) hohen Verwaltungsaufwandes zur Erfüllung des geltend gemachten Informationsanspruchs für den erkennenden Einzelrichter nicht erkennbar. Randnummer 71 Soweit für den Beklagten im Rahmen der Informationsbeschaffung ein erhöhter Aufwand dadurch entsteht, dass er bei entsprechenden Vorgängen Unterlagen vom Landesarchiv beschaffen muss, ist dieser Umstand nicht berücksichtigungsfähig. Die Erforderlichkeit der Wiederbeschaffung dieser Unterlagen fällt – wie bereits dargelegt – in den Verantwortungsbereich des Beklagten. Randnummer 72 Die Klage ist insgesamt auch spruchreif.
GO spricht das Gericht, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Bei gebundenen Entscheidungen ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen (BVerwG, Urteile vom
Satz 1 IZG-SH vorzunehmende Interessenabwägung ist ebenfalls gerichtlich voll überprüfbar (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23. Juli 2020 – 4 LB 45/17 – juris, Rn 50 ). Randnummer 74 Bei fehlender Spruchreife ergeht
GO ein Bescheidungsurteil, indem der behördliche Ablehnungsbescheid aufgehoben und die informationspflichtige Stelle verurteilt wird, den Kläger (Antragsteller) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Hauptanwendungsfall in dieser Hinsicht ist die seitens der Behörde unterlassene Beteiligung eines Dritten im Verwaltungsverfahren (vgl. Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 9 Rn. 92 m.w.N.). Die
Satz 3 IZG-SH erforderliche Anhörung Dritter, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt werden, kann nicht im gerichtlichen Verfahren, etwa durch deren Beiladung
GO,
geholt werden. Die Beiladung würde zur Offenlegung personenbezogener Daten der Dritten, insbesondere von Namen und Anschrift, und im weiteren gerichtlichen Verfahren möglicherweise auch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen führen, die durch das von dem Beklagten durchzuführende Anhörungsverfahren und gegebenenfalls eine von dieser abzugebenden Sperrerklärung
GO gerade geschützt werden sollen. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, die Anhörung der Betroffenen selbst durchzuführen (vgl. zu § 8 Abs. 1 IFG: BVerwG, Urteil vom
den obigen Ausführungen um personenbezogene Daten. Es bestehen im Übrigen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Anhörung der Betroffenen unter formellen Mängeln leidet. Eine nochmalige Anhörung der Betroffenen ist daher nicht erforderlich. Die Sache ist spruchreif. Randnummer 76 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 77 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001562598
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