IG im vorliegenden Fall nicht entgegen. Es gebe keine Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und kein allgemein bildendes oder Berufliches Gymnasium, welche bzw. welches regional als Alleinstellungsmerkmal eine Oberstufe habe. Mit der Folge, dass diese Schule die einzige Schule mit Oberstufe wäre, welche Schülerinnen und Schüler, deren Wohnort in einer der Verbandsgemeinden des Klägers liegt, erreichbar wäre. Neben der Gemeinschaftsschulen XXX und XXX, welche jeweils eine Oberstufe haben, könnten Schülerinnen und Schüler aus XXX und Umgebung insbesondere auch Schulen in B-Stadt besuchen Randnummer 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2022 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 46 Die zulässige Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) ist im tenorierten Umfang begründet. Die von dem Beklagten vorgenommene Ablehnung der Genehmigungserteilung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen subjektiven Rechten. Mangels Spruchreife steht dem Kläger allerdings lediglich ein Neubescheidungsanspruch zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Randnummer 47 Eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide ergibt sich nicht bereits aus der unterbliebenen Anhörung des Klägers vor der Neubescheidung. Nach § 87 Abs. 1 LVwG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte einer oder eines Beteiligten eingreift, dieser oder diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ausgehend davon könnte man hier ein Anhörungsgebot schon deshalb verneinen, weil es an einem Akt der „Eingriffsverwaltung“ fehlt, wenn „nur“ der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, der erst eine Rechtsposition gewähren soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 ⎯ 3 C 46/81 ⎯, juris Rn. 35; VGH Mannheim, Urteil vom 12.08.2014 ⎯ 9 S 1722/13 ⎯, juris Rn. 48). Dies kann jedoch dahinstehen, weil jedenfalls ein etwaiger Anhörungsmangel inzwischen geheilt worden ist. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 113 LVwG nichtig macht, ist nämlich unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung einer oder eines Beteiligten nachgeholt wird ( § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG ). Die Nachholung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen ( § 114 Abs. 2 LVwG ). Dies zugrunde legend hatte der Kläger mittlerweile ausreichend Gelegenheit, sich Gehör zu verschaffen. Zwar stellen schlichte Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren noch keine nachträgliche Anhörung im Sinne von § 114 Abs. 1 Nr. 2 LVwG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 ⎯ 3 C 14/09 ⎯, juris Rn. 37). Anders verhält es sich jedoch dann, wenn ⎯ wie hier ⎯ auf die schriftsätzlich vorgebrachten Einwände gegen eine Behördenentscheidung eine umfassende schriftliche Replik sowie eine Aussprache im Rahmen der mündlichen Verhandlung folgen. Denn dann hat die Behörde in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt und zu erkennen gegeben, dass sie auch nach Prüfung des Vorbringens an ihrer Entscheidung festhält (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09.11.2010 ⎯ B 4 AS 37/09 R ⎯, juris Rn. 15; VGH Mannheim, Urteil vom 12.08.2014 ⎯ 9 S 1722/13 ⎯, juris Rn. 49). Randnummer 48 Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Genehmigung einer Oberstufe an der Grund- und Gemeinschaftsschule XXX durch den Beklagten unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Beklagte hat seine ablehnende Entscheidung in den angegriffenen Bescheiden vom 22.11.2019 und vom 05.10.2022 darauf gestützt, dass voraussichtlich die Zahl von mindestens 50 Schüler*innen in der Einführungsphase der Oberstufe im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SchulG spätestens drei Jahre nach Eintritt des ersten Jahrgangs in die Einführungsphase der Oberstufe dauerhaft nicht erreicht werden wird. Randnummer 49 Rechtsgrundlage für die Genehmigungsentscheidung sind die §§ 59 , 58 und 43 Abs. 5 SchulG . Randnummer 50 Nach § 57 SchulG wirken das Land und die Schulträger bei der Errichtung, Änderung und Auflösung der Schulen zusammen. Zur Änderung in diesem Sinne zählt dabei gemäß § 59 Satz 2 SchulG die ⎯ hier streitige ⎯ Erweiterung um einen Oberstufenbereich. Gemäß § 58 Abs. 1 SchulG in Verbindung mit § 59 Satz 1 SchulG entscheidet der Schulträger über die Errichtung und Änderung einer Schule. Die Entscheidung des Schulträgers bedarf allerdings gemäß § 58 Satz 2 in Verbindung mit § 59 Satz 1 SchulG der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Diese Genehmigung setzt nach § 58 Abs. 2 SchulG voraus, dass unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises für die Errichtung beziehungsweise Änderung der Schule ein „öffentliches Bedürfnis“ besteht und die nach § 52 SchulG (in Verbindung mit der Landesverordnung über die Bestimmung der Mindestgröße von öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Förderzentren) bestimmte Mindestgröße eingehalten wird. Soweit es ⎯ wie hier ⎯ um die Erweiterung einer Gemeinschaftsschule um einen Oberstufenbereich geht, gilt nach § 43 Abs. 5 Satz 2 SchulG ein öffentliches Bedürfnis im Sinne von §
G als gegeben, wenn die Anzahl der Schüler*innen an der Gemeinschaftsschule selbst zuzüglich der Schüler*innen umliegender Schulen erwarten lässt, dass spätestens drei Jahre nach Eintritt des ersten Jahrgangs in die Einführungsphase der Oberstufe dauerhaft eine Anzahl von mindestens 50 Schüler*innen in der Einführungsphase der Oberstufe erreicht wird (Nr. 1) und infolge der Erweiterung um die Oberstufe der Bestand einer allgemein bildenden Schule mit Oberstufe oder eines Beruflichen Gymnasiums, die oder das bisher allein die Erreichbarkeit einer Oberstufe dieser Schulart in zumutbarer Entfernung gewährleistet, nicht gefährdet wird (Nr. 2). Eine Genehmigung kann dabei erst erteilt werden, wenn die Gemeinschaftsschule mindestens bis zur Jahrgangsstufe neun aufgewachsen ist ( § 43 Abs. 5 Satz 3 SchulG ). Randnummer 51 Bei der Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 58 ff. SchulG handelt es sich um schulorganisatorische Maßnahmen, die im Grundsatz eine Planungsentscheidung durch die Schulaufsichtsbehörde erfordern. Anders als im Regelfall der Errichtung oder Änderung einer Schule hat der Gesetzgeber den Planungsspielraum in § 43 Abs. 5 Satz 2 SchulG allerdings eingeschränkt und selbst vorgegeben, wann ein öffentliches Bedürfnis anzunehmen ist. Denn nach § 43 Abs. 5 Satz 2 SchulG „gilt“ ein öffentliches Bedürfnis nach §
G als gegeben, wenn die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Gesetzgeber hat damit die Einzelumstände, aus denen sich das öffentliche Bedürfnis ergibt, selbst umschrieben und verbindlich festgelegt, welche Belange zu prüfen sind. Diese Festlegung auf bestimmte Maßstäbe setzt dem in §§ 58 ff. SchulG grundsätzlich eröffneten Planungsermessen Grenzen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 08.07.2015 ⎯ 9 A 117/14 ⎯, juris Rn. 53 ). Randnummer 52 Die Kammer hat zum Prognosespielraum im vorgelagerten Verfahren ausgeführt (VG Schleswig, Urteil vom 03.07.2018 ⎯ 9 A 71/17 ⎯, juris Rn. 36 ): Randnummer 53 „Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Klägers liegt die Entscheidung darüber, ob voraussichtlich eine hinreichende Schülerzahl dauerhaft erreicht werden wird, originär beim beklagten Ministerium. Dies folgt schon aus dem Wortlaut ⎯ und dem Sinn ⎯ der vorgenannten Bestimmungen, wonach die Entscheidung des Schulträgers hinsichtlich der Erweiterung um eine Oberstufe der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf ( § 58 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG ) und diese Genehmigungserteilung insbesondere voraussetzt, dass „unter Berücksichtigung“ der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises für die Erweiterung um eine Oberstufe ein ⎯ in § 43 Abs. 5 Satz 2 SchulG näher konkretisiertes ⎯ öffentliches Bedürfnis besteht ( § 58 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG ). Schon dieser Wortlaut spricht gegen eine eigenständige, vom Beklagten nur im Rahmen einer Genehmigung zu überprüfenden Entscheidung des Schulträgers über das Vorliegen eines „öffentlichen Bedürfnisses“. Gestützt wird diese Sichtweise von der Regelung in § 125 Abs. 2 Ziff. 2 SchulG , wonach der Schulaufsichtsbehörde die zentrale Planung der Schulstandorte obliegt. Sie ist nicht auf die Überprüfung der Entscheidung des Schulträgers beschränkt, sondern muss in Wahrnehmung der in Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten staatlichen Schulaufsicht dafür Sorge tragen, dass allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet werden (BVerfG, B. v. 24.06.1969 ⎯ 2 BvR 446/64 ⎯ , BVerfGE 26, 228; VGH Mannheim, U. v. 12.08.2014 ⎯ 9 S 1722/13 ⎯ , juris, Rn. 61). Eine zentrale Aufgabe der obersten Schulbehörde ist damit die Gewähr eines leistungsfähigen und wirtschaftlichen Schulsystems (vgl. hierzu die Bemerkungen 2018 sowie die Stellungnahme zum Abbau des strukturellen Finanzierungsdefizits bis 2020 des Landesrechnungshofs Schleswig-Holstein, Seite 81 unter Ziff. 11.3). Eine Beschränkung auf eine Rechtskontrolle wäre damit nicht vereinbar, weshalb die maßgebliche Prüfungs- und Beurteilungskompetenz bei der Schulaufsichtsbehörde liegt (VG Schleswig, a. a. O., juris, Rdnr. 52). Diese und nicht der Schulträger prüft, ob ein öffentliches Bedürfnis besteht, wobei sie die Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises zu berücksichtigen hat. Dass über die Genehmigungserteilung unter „Berücksichtigung“ der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises entschieden wird, macht dabei zudem hinreichend deutlich, dass der Schulträger nicht bereits hieraus die Erweiterung um einen Oberstufenbereich beanspruchen kann. Vielmehr hat die Schulaufsichtsbehörde die Aussagen und Feststellungen in der Schulentwicklungsplanung lediglich hinreichend zu würdigen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber der Schulaufsichtsbehörde allerdings bewusst einen hinreichenden Gestaltungs- und Handlungsspielraum belassen. Im Übrigen dient die Entscheidung durch die Schulaufsichtsbehörde auch dem Schutz des Schulträgers. Dieser wird nämlich in aller Regel erhebliche Investitionen tätigen. Umso mehr muss hinreichend geprüft werden, ob die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind. Eine verlässliche und realistische Einschätzung des Schülerpotentials ( § 43 Abs. 5 Satz 2 Ziff. 1 SchulG ) sowie der Auswirkungen auf andere Schulen ( § 43 Abs. 5 Satz 2 Ziff. 2 SchulG ) ist allerdings nur der Schulaufsichtsbehörde möglich, die über die notwendige Kenntnisse der tatsächlichen Grundlagen und Erfahrungen bei der Erweiterung einer Gemeinschaftsschule um einen Oberstufenbereich verfügt.“ Randnummer 54 Daraus folgt die hier vorzunehmende Prüfung, ob die von dem Beklagten getroffene Entscheidung nach den von ihm zugrunde gelegten Kriterien einer rechtlichen Überprüfung standhält. Ihm kommt insofern ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Die Prüfung des nach § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SchulG zu beurteilenden Schülerpotentials beruht nämlich nicht lediglich auf der Feststellung von Tatsachen und deren konkreten Anwendung. Vielmehr bedarf es, wie der Wortlaut von § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SchulG zeigt („erwarten lässt“), einer vorausschauenden Prognose (vgl. hierzu auch Karpen, in: Karpen/Popken, PdK, Kommentar zum Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz, Februar 2022, § 43 SchulG , Nr. 5, S. 4). Das erkennende Gericht überprüft damit grundsätzlich nur, ob die Behörde die Prognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln auf einer zutreffenden und hinreichenden tatsächlichen Grundlage in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet hat (VG Schleswig, Urteil vom 08.07.2015 ⎯ 9 A 117/14 ⎯, juris Rn. 39 ; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 ⎯ 4 C 79/76 ⎯, juris Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 06.12.1985 ⎯ 4 C 59/82 ⎯, juris Rn. 17). Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts, eine neue, auf einer anderen Methodik beruhende Berechnung anzustellen, nur weil es diese Methodik für aussagekräftiger hält. Ebenso wenig darf das Gericht eine den zuvor dargestellten Anforderungen nicht genügende Prognose dadurch entscheidungsreif machen, indem sie die der Behörde obliegende prognostische Einschätzung selbst trifft. Es bleibt vielmehr auch in diesen Fällen Aufgabe der Behörde, unter Vermeidung der beanstandeten Fehler eine neue Prognose zu erstellen. Die Gerichte haben bei solchen Entscheidungen ihre Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Behörde die Prognose auf einer zutreffenden und hinreichenden tatsächlichen Grundlage in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet hat (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12.08.2014 ⎯ 9 S 1722/13 ⎯, juris Rn. 65 m. w. N.). Erst im Anschluss daran kann nämlich beurteilt werden, ob die Annahme eines fehlenden öffentlichen Bedürfnisses im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 SchulG tatsächlich gerechtfertigt ist und die statistischen Erfahrungswerte auch im streitgegenständlichen Fall aussagekräftig genug sind, um im konkreten Fall hieraus belastbares Erfahrungswissen ableiten zu können. Insoweit obliegt die Darlegungs- und Begründungslast dem Beklagten. Randnummer 55 Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Bescheide vom 22.11.2019 und vom 05.10.2022 nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer dem Sachgebiet angemessenen und methodisch einwandfreien Vorgehensweise des Beklagten. Randnummer 56 Aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung für die Beurteilung der Sachlage sind für die Prognose die in diesem Zeitpunkt aktuell vorliegenden Daten heranzuziehen. Dies folgt aus der Natur des Klagebegehrens als auf einen in die Zukunft gerichteten Anspruch zielendes Verpflichtungsbegehren. Der Beklagte hat mit dem letzten Schriftsatz vor der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2022 Berechnungen auf Grundlage der Schülerzahlen der Schuljahre 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 vorgelegt. Diese sind Grundlage der rechtlichen Beurteilung. Randnummer 57 Der Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden, ausgehend von den Schuldaten des Kreises XXX eine Übergangsquote der Schüler*innen von der Jahrgangsstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 in Höhe von 58,94 % (Bescheid vom 22.11.2019) bzw. 57,49 % (Bescheid vom 05.10.2022) ermittelt. Dabei ist aus Sicht der Kammer methodisch zu beanstanden, dass in die Prognose zwar Schülerdaten von Gemeinschaftsschulen mit und ohne Oberstufe einfließen, jedoch keine Daten aus den Gymnasien. Es ist nachvollziehbar, dass die Übergangsquote in die Oberstufe bei Schüler*innen an Gymnasien naturgemäß viel höher ausfällt. Schließlich ist an den Gymnasien die Allgemeine Hochschulreife, nicht der einzig mögliche, aber der regelmäßig angestrebte Schulabschluss. Dennoch ist es für eine belastbare Prognose von Schülerzahlen in einer neu einzurichtenden Oberstufe unerlässlich, eine realistische Datengrundlage zu schaffen. Insbesondere muss das vorherige Ausklammern einer Schulform unterbleiben und das gesamte Potenzial an Schüler*innen erfasst werden, die möglicherweise die mit einer Oberstufe ausgestattete Gemeinschaftsschule XXX besuchen würden. Anders als der Beklagte behauptet, deckt die so genannte Zuwechslerquote nicht gleichermaßen das Potenzial von zu prognostizierenden Schülerzahlen ab, wie eine Einbeziehung der Gymnasien in die Übergangsquote. Denn die Zuwechslerquote berücksichtigt nur die Schulwechsel von Oberstufenschüler*innen, während eine Übergangsquote unter Einbeziehung der Gymnasien ebenfalls mögliche Schulwechsel in die Gemeinschaftsschule mit Oberstufe vor dem Übergang in die Oberstufe abdeckt. Die methodische Fehlerhaftigkeit ergibt sich für die Kammer insbesondere angesichts der vom Beklagten vorgenommenen Einbeziehung der Schülerzahlen von Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe in die zu ermittelnde Übergangsquote. Wenn in dieser Hinsicht mit einem Wechsel von Schüler*innen in die Gemeinschaftsschule mit Oberstufe gerechnet wird, dürfen mögliche Wechsel von den Gymnasien nicht ausgeblendet werden. Randnummer 58 Der Beklagte ermittelt zudem eine Zahl von Schüler*innen in der Jahrgangsstufe 10, indem er aus den Schülerzahlen der Jahrgangsstufen 5 bis 9 die am Ende der Jahrgangsstufe 9 abgehenden Schüler*innen in Abzug bringt. In einer dritten Annahme ermittelt der Beklagte aus den landesweit erhobenen Schuldaten eine Quote von 24,88 % (Bescheid vom 22.11.2019) bzw. 23,3 % (Bescheid vom 05.10.2022) der Schüler*innen, die in eine bestehende Oberstufe wechseln (so genannte Zuwechsler). An dieser Stelle ist die Berechnung des Beklagten logisch nicht stimmig, da er in der Beispielrechnung des Bescheides vom 22.11.2019 angibt, die Zuwechslerquote von 24,88 % auf die ermittelte Zahl von 23 Schüler*innen anzuwenden, die sich nach der Übergangsquote von 58,94 % in der Oberstufe befinden (von 39 Schüler*innen am Ende der Jahrgangsstufe 10), woraus sich 6 zuwechselnde Schüler*innen ergäben. Ebenso werden in der Beispielrechnung des Bescheides vom 05.10.2022 ausgehend von 54 Schüler*innen in Klassenstufe 10 und einer Übergangsquote von 57,49 % die ermittelten 31 in die Oberstufe übergegangenen Schüler*innen zu 100 % gesetzt und die davon ermittelten 23,3 % zuwechselnder Schüler*innen addiert, woraus sich 7 zuwechselnde Schüler*innen ergäben. Dies ist jedoch logisch fehlerhaft. Vielmehr stellen in der Beispielrechnung aus dem Bescheid vom 22.11.2019 die 23 in die Oberstufe übergegangenen Schüler*innen 75,12 % der Gesamtzahl der Schüler*innen in der Oberstufe dar, zu denen weitere 24,88 % „Zuwechsler“ (entspricht 7,6) zu addieren sind (im Bescheid vom 05.10.2022: 31 übergegangene Schüler*innen entsprechen 76,7 %, zu addieren sind 23,3 % zuwechselnde Schüler*innen, also 9,4). Randnummer 59 Ebenso ist methodisch fehlerhaft, die Übergangsquote und die Zahl der Schüler*innen am Ende der Jahrgangsstufe 10 auf den Daten des Kreises basierend zu ermitteln und bei der Zuwechslerquote auf die Landesdaten zurückzugreifen. Die Bezugsgröße muss nach Auffassung des Gerichts einheitlich sein. Die geltend gemachte Repräsentativität der landesweit erhobenen Daten gilt auch für die Annahmen 1. und 2., so dass es naheliegen könnte, einheitlich auf die Landesdaten zurückzugreifen. Randnummer 60 Dahinstehen kann angesichts dessen, ob auch weitere Besonderheiten der Gemeinschaftsschule XXX mit in die Prognose einzubeziehen sind. Zwar ist für die hier begehrte Genehmigung der Errichtung einer gymnasialen Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule kein umfassendes Abwägungsgebot geschaffen worden. Anders als im Regelfall der Errichtung oder Änderung einer Schule hat der Gesetzgeber für den Planungsspielraum ein einschränkendes Beispiel vorgegeben. Nach § 43 Abs. 5 Satz 2 SchulG „gilt“ ein öffentliches Bedürfnis nach § 59 Satz 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 SchulG als gegeben, wenn die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Gesetzgeber hat damit die Einzelumstände, aus denen sich das öffentliche Bedürfnis ergibt, selbst umschrieben und verbindlich festgelegt, welche Belange zu prüfen sind. Er räumt auf der einen Seite den Kommunen, die eine Gemeinschaftsschule um eine Oberstufe erweitern wollen, einen deutlich größeren Spielraum ein als nach der zuvor geltenden Rechtslage und schränkt auf der anderen Seite den Schutz bestehender Schulen auf das in Nr. 2 genannte Maß ein. Diese Festlegung auf bestimmte Maßstäbe setzt dem in §§ 58 ff. SchulG grundsätzlich eröffneten Planungsermessen Grenzen (vgl. dazu Rux/Niehues Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1482). Allerdings kann offen bleiben, ob mit der Schaffung eines Beispiels („gilt“) auch andere Konstellationen verbindlich ausgeschlossen sein sollen und über die Vorgaben des § 43 Abs. 5 SchulG hinausgehende weitere Umstände in die Prüfung eingestellt werden dürfen. Dies könnten hier z. B. die erhöhte Attraktivität der Gemeinschaftsschule XXX durch eine Oberstufe und die damit zu erwartenden höheren Schülerzahlen in einem längerfristigen Zeitraum sein. Nach dem konkret formulierten Beispiel ist jedenfalls eine Berücksichtigung von höheren Anmeldezahlen in der Jahrgangsstufe 5 nicht vorgesehen, weil eine Auswirkung auf die Schülerzahlen in der Oberstufe erst nach 6 Jahren zu erwarten ist. Randnummer 61 Die methodischen Fehler der Berechnung durch den Beklagten führen zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide und verletzen den Kläger in seinen subjektiven Rechten. Eine abschließende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Genehmigungserteilung scheidet allerdings aus. Es würde nämlich ⎯ wie bereits dargelegt ⎯ dem Grundsatz der Gewaltenteilung widersprechen, würde das Gericht durch Vornahmeurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) entscheiden und damit den Prognosespielraum des Beklagten missachten. Im Übrigen ist durch den Beklagten bereits erklärt worden, dass eine Gefährdung benachbarter Schulen im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SchulG nicht gegeben sei. Der Beklagte war damit hinsichtlich der Prognose zu § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SchulG zur erneuten Bescheidung zu verpflichten. Hiervon ausgehend wird der Beklagte erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SchulG ⎯ sowie gegebenenfalls weiterhin des § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SchulG ⎯ gegeben sind. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der tenorierten Verpflichtung zur Neubescheidung kommt im Vergleich zum weitergehenden Verpflichtungsbegehren eine geringere Bedeutung zu. Der Sache nach besteht allerdings ein überwiegendes Obsiegen des Klägers. Daraus folgt die im Tenor ausgesprochene verhältnismäßige Teilung der Kosten unter den Beteiligten. Randnummer 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001562608
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