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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat 5 U 107/23 Urteil Ausschluss eines Anspruchs einer Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung bei u

Ausschluss eines Anspruchs einer Bank auf

fälligkeitsentschädigung bei unzureichenden Angaben Orientierungssatz 1. Der Anspruch auf

fälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn im Darlehensvertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der

fälligkeitsentschädigung unzureichend sind. (Rn.40) 2. Hing die Berechnung der Entschädigung laut Vertrag vom „Ablauf der Zinsbindung“ ab, so geht ein vernünftiger Verbraucher von der gesamten Zinsbindung im Vertrag aus. Wenn somit die

zeitige Kündigungsmöglichkeit nicht berücksichtigt wurde, waren die Angaben zur Berechnung der

fälligkeitsentschädigung nicht korrekt. (Rn.72) Verfahrensgang

gehend LG Kiel,

  1. August 2023, 12 O 99/22 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am
  2. August 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der
  3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist

läufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung

läufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger

der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer gezahlten

fälligkeitsentschädigung an sich und die Mitdarlehensnehmerin Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 2 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die

fälligkeitsentschädigung (€ 17.797,14) nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich der ebenfalls verlangten Freistellung von

gerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat es die Klage abgewiesen. Randnummer 3 Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger und die Mitdarlehensnehmerin hätten einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückgewähr der gezahlten

fälligkeitsentschädigung aus § 812 Abs. 1 BGB. Der Kläger könne gemäß § 432 BGB alleine die Leistung an sich und die Mitdarlehensnehmerin verlangen. Randnummer 4 Die Zahlung der

fälligkeitsentschädigung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, die Beklagte habe keinen Anspruch hierauf gehabt. Ein Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB mangels Kündigung des Darlehensvertrages durch den Kläger und die Mitdarlehensnehmerin. Es liege weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Kündigung

. Ein Anspruch der Beklagten ergebe sich auch nicht aus § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB, da dieser Anspruch nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sei, weil Angaben zur Berechnung der

fälligkeitsentschädigung fehlerhaft und damit unzureichend seien. Fehlerhaft sei, dass im Vertrag unter Punkt 10.2 ausgeführt sei, dass die Beklagte so gestellt werde, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Eine Zinsbindung sei

liegend für 15 Jahre vereinbart worden, die

fälligkeitsentschädigung sei jedoch nur bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen, da für die Ermittlung des Zinsnachteils bei

zeitiger Kreditbeendigung der Zeitraum der rechtlich gesicherten Zinserwartung maßgeblich sei. Randnummer 5 Dem Anspruch stehe § 814 BGB nicht entgegen, da es aufgrund der immer noch nicht vollständig geklärten Rechtslage zur Berechnung der

fälligkeitsentschädigung zu Gunsten beider Vertragsteile keinen absoluten Vertrauensschutz in die Endgültigkeit der Betragshöhe gebe. Zudem sei weder

getragen noch erkennbar, dass der Kläger oder Frau X gewusst hätten, dass eine

fälligkeitsentschädigung möglicherweise nicht geschuldet war. Randnummer 6 Der Anspruch sei nicht verjährt. Nach Zahlung der

fälligkeitsentschädigung im Jahr 2018 habe die dreijährige Verjährungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2021 geendet, sodass die im Mai 2022 bei Gericht eingegangene Klage die Verjährung nicht habe hemmen können. Die Verjährung sei aber durch den im Dezember 2021 beim Deutschen Sparkassen-und Giroverband e. V. eingereichten Schlichtungsantrag des Klägers gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 a) BGB gehemmt worden. Es handele sich um eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle und der Antrag sei der Beklagten „demnächst“ im Sinne der genannten

schrift bekannt gegeben worden. Dass der Kläger den Schlichtungsantrag allein im eigenen Namen gestellt und die Mitdarlehensnehmerin nicht erwähnt habe, stehe einer Hemmung nicht entgegen. Zwar setze die Hemmung grundsätzlich

aus, dass der Schlichtungsantrag vom materiell Berechtigten gestellt werde und sei der Kläger nicht allein materiell berechtigt gewesen. Auch könne nicht von einer Übertragung der Prozessführungsbefugnis durch die Mitdarlehensnehmerin ausgegangen werden. Allerdings sei für die Hemmung der Verjährung durch ein Schlichtungsverfahren wie dem

liegenden der Antrag eines Mitgläubigers ausreichen. Der Warnfunktion werde genüge getan, wenn nur einer von mehreren Mitgläubigern eine Rechtsverfolgungsmaßnahme anstrenge, da es sich um keinen unbeteiligten Dritten handele. Der Antrag des Klägers sei auch hinreichend individualisiert gewesen, auch wenn nicht deutlich gemacht worden sei, dass der Kläger das streitgegenständliche Darlehen gemeinsam mit der Mitdarlehensnehmerin abgeschlossen habe. Der Warnfunktion sei auch insoweit genüge getan worden, da der Kläger dargelegt habe, dass er eine Prüfung begehre, ob die Möglichkeit bestehe, die gezahlte

fälligkeitsentschädigung erstattet zu bekommen. Der Beklagten sei ohne weitere Nachforschungen anstellen zu müssen bekannt gewesen, dass das Darlehen auch von der Mitdarlehensnehmerin abgeschlossen worden sei. Schließlich würde eine zu förmliche Betrachtungsweise und zu hohe Anforderungen an den Schlichtungsantrag im Widerspruch zu Art. 12 ADR-Richtlinie sowie dem Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens stehen, das dem Verbraucher eine einfache Möglichkeit bieten soll, Streitigkeiten zu klären. Randnummer 7 Der Zinsanspruch folge aus §§ 286, 291 BGB. Es sei davon auszugehen, dass der Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. September 2022, der den geänderten Klageantrag enthält, dem Beklagten Vertreter jedenfalls am 12. Oktober 2022 zugegangen sei. Randnummer 8 Ein Anspruch auf Freistellung von

gerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe nicht, da weder

getragen noch ersichtlich sei, dass eine

gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten mit dem Berechtigten Begehren auf Zahlung an den Kläger und die Mitdarlehensnehmerin erfolgt sei. Randnummer 9 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie wie folgt begründet: Randnummer 10 Größte Bedenken bestünden bereits hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, da nicht klar sei, ob und welche Streitgenossenschaft zwischen dem Kläger und der weiteren Darlehensnehmerin bestanden habe. Insofern habe die Beklagte bereits in der Klageerwiderung die Zulässigkeit, insbesondere die Prozessführungsbefugnis des Klägers, gerügt. Dieser klage ein Recht seiner Ehefrau mit ein, obwohl er hierzu nicht befugt sei. Aufgrund des ehelichen Innenverhältnisses sei eine gemeinsame Empfangszuständigkeit und eine rechtliche Unteilbarkeit der Leistung im Sinne von § 432 BGB anzunehmen. Der Schuldner könne in einem solchen Fall nur an alle Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Der Kläger habe auch nicht Hinterlegung des geforderten Betrages beantragt oder eine entsprechende Vereinbarung mit seiner Ehefrau

getragen. Auch sei insofern ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu rügen, da der Schriftsatz des Klägers vom

  1. Januar 2023 in der mündlichen Verhandlung am
  2. Juni 2022 zwar dem Gericht

gelegen habe, nicht aber der Beklagten und deren Bevollmächtigten. Zwar habe die Beklagte einen Schriftsatznachlass erhalten, sich aber auf die mündliche Verhandlung nicht in gebührender Weise

bereiten können. Randnummer 11 Es sei auch nicht richtig, dass es unzureichende und fehlerhafte Angaben im streitgegenständlichen Darlehensvertrag gegeben habe. Dies hätten Oberlandesgerichte anders gesehen. Die Höhe des Schadens nach dem Zeitraum der geschützten Zinserwartung bedeute „bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit“ und diese werde eben nicht allein durch den Vertrag bestimmt. Es habe keiner abstrakten Darstellung der Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB im Vertrag bedurft. Der normal informierte Verbraucher wisse, dass es eine Einschränkung der Frist im Gesetz gebe. Randnummer 12 Im Übrigen sei der Anspruch des Klägers verjährt. Im Schlichtungsantrag werde seine Ehefrau und Mitdarlehensnehmerin nicht erwähnt, während nur der Schlichtungsantrag eines Berechtigten zu einer Hemmung der Verjährung führe. Auch in der Klage vom

  1. Mai 2022 werde die Ehefrau nicht erwähnt oder auch nur als weitere Anspruchstellerin benannt. Von einer Warnung der Beklagten könne in keiner Weise die Rede sein, da diese davon ausgegangen sei, dass das Schlichtungsverfahren nicht geeignet gewesen sei, die Verjährung zu hemmen, da nicht beide Mitgläubigern im Verfahren beteiligt gewesen seien. Schlichtungsverfahren würden auch ins Leere laufen, wenn nicht alle Parteien an ihnen beteiligt würden. Das Ziel einer einvernehmlichen Lösung und Schlichtung könne so nicht erreicht werden. Wenn der Kläger die Mitgläubigerschaft verschweige, sei er nicht schutzwürdig. Es sei nicht aktiv legitimiert und könne keine endgültige Einigung herbeiführen. Dies müsse dem anwaltlich vertretenen Kläger auch bekannt gewesen sein. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 in Abänderung des am 04.08.2023 verkündeten und 04.08.2023 zugestellten Urteils des Landgerichts Kiel zum Az.: 12 O 99/22 die Klage abzuweisen und dem Kläger und Berufungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin zurückzuweisen. Randnummer 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Randnummer 18 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 19 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 20 Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Randnummer 21 Der Senat hat die Parteien mit einstimmigem Beschluss vom
  2. September 2023 auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen und dabei folgendes ausgeführt: Randnummer 22 „ I. Randnummer 23 Die Klage ist zulässig. Randnummer 24 Insbesondere fehlt es nicht an einer Prozessführungsbefugnis des Klägers. Der Kläger kann gemäß § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB als Gläubiger einer unteilbaren Leistung die Leistung an alle fordern. Für seine Prozessführungsbefugnis bedarf es keiner Ermächtigung der Mitdarlehensnehmerin als Mitgläubigerin. Die Norm bildet einen Fall gesetzlicher Prozessstandschaft (Althammer in: Zöller, ZPO,
  3. Aufl. 2022,

§ 50Rn. 24 mw

N). II. Randnummer 25 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von insgesamt € 17.797,14 an sich und die Mitdarlehensnehmerin gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zu. Randnummer 26 Die

fälligkeitsentschädigung erlangte die Beklagte durch eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung ihres Vermögens durch den Kläger und die Mitdarlehensnehmerin, mithin durch Leistung. A) Randnummer 27 Die Beklagte erlangte die

fälligkeitsentschädigung in Höhe von € 17.797,14 ohne Rechtsgrund. Randnummer 28 Ein Anspruch ergibt sich weder nach Kündigung seitens des Klägers aus § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB (1.) noch nach

zeitiger Rückzahlung der Darlehensvaluta gemäß § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB (2.) 1. Randnummer 29 Ein Anspruch ergibt sich mangels Kündigung seitens des Klägers nicht aus § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB. Randnummer 30 Danach hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der

zeitigen Kündigung nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB entsteht (

fälligkeitsentschädigung). Hiernach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch einen Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB

zeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Randnummer 31 Das Landgericht hat festgestellt, dass eine Kündigungserklärung des Klägers nicht

liegt. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind nicht ersichtlich. Hierzu gibt es auch keinen Berufungsangriff (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO). a) Randnummer 32 Eine ausdrückliche Kündigung seitens des Klägers ist zu verneinen. Wie das Landgericht korrekt ausführt, kann sich diese nicht daraus ergeben, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2018 (Anlage K 2) erklärte, von einer Kündigung in diesem Sinne auszugehen. Das Schweigen des Klägers auf dieses Schreiben durfte die Beklagte nicht als Kündigung verstehen. Randnummer 33 Der Kläger und die Mitdarlehensnehmerin traten im Juli 2018 an die Beklagte heran mit dem Wunsch, das Darlehen aufgrund der beabsichtigten Veräußerung der finanzierten Immobilie

zeitig zurückzuführen. Allein daraus kann nicht auf eine Kündigungserklärung gemäß § 490 Abs. 2 BGB geschlossen werden. Es handelt sich vielmehr schlicht um das Begehren einer

zeitigen Rückzahlung im Sinne des § 502 BGB. b) Randnummer 34 Auch eine konkludente Kündigung ist dem Verhalten des Klägers nicht zu entnehmen. Randnummer 35 Hierzu kann erneut auf die überzeugende Begründung des Landgerichts verwiesen werden. Tatsächlich hatten der Kläger und die Mitdarlehensnehmerin im Sinne des § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB ein berechtigtes Interesse an der

zeitigen Rückzahlung des Darlehens, als sie sich mit dem Anliegen an die Beklagte wandten, das Darlehen

zeitig zurückzuzahlen. Denn sie hatten die Absicht, das darlehensfinanzierte Grundstück zu veräußern, wozu die Lastenfreistellung (und Ablösung des Darlehens) erforderlich war (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom

  1. Februar 2022 – 9 U 168/21, juris Rn. 24). Die Beendigung des Vertrages kann vom Darlehensnehmer sowohl im Fall eines Verkaufs aus privaten Gründen (Ehescheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, erhebliche negative Veränderung der Einkommensverhältnisse oder Überschuldung, Umzug) als auch dann geltend gemacht werden, wenn er lediglich eine günstige Verkaufsgelegenheit wahrnehmen möchte (BGH, Urteil vom
  2. Juli 1997 – XI ZR 267/96, juris Rn. 17 ff.; Berger in: MüKoBGB,
  3. Aufl. 2019, § 490 Rn. 26 mwN).
  4. Randnummer 36 Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer

fälligkeitsentschädigung besteht auch nicht nach

zeitiger Rückzahlung der Darlehensvaluta gemäß § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB. Randnummer 37 Danach kann der Darlehensgeber im Falle der

zeitigen Rückzahlung eine angemessene

fälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der

zeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. a) Randnummer 38 Diese

aussetzungen liegen grundsätzlich

. Der Kläger und Frau X als Darlehensnehmer schuldeten Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz (bis zum

  1. Dezember 2032, Ziffer 3.2 des Darlehensvertrages, Anlage K 1) zum Zeitpunkt der Rückzahlung im Jahr
  2. b) Randnummer 39 Allerdings ist der Anspruch gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Randnummer 40 Dies ist hiernach der Fall, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der

fälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Randnummer 41

liegend sind die Angaben zur Berechnung der

fälligkeitsentschädigung unzureichend. Unzureichend sind sowohl unrichtige Informationen als auch solche, die für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sind. Dabei ist auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen (Schürnbrand/Weber in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 502 Rn. 14; Knops in: BeckOGK-BGB, Stand: 1. September 2020, § 502 Rn. 51 mwN). aa) Randnummer 42 Entscheidend für die Ermittlung des Zinsnachteils bei

zeitiger Kreditbeendigung ist der Zeitraum der rechtlich gesicherten Zinserwartung. Dieser Zeitraum stimmt nicht immer mit dem vereinbarten Zinsfestschreibungszeitraum überein. Kündigungsrechte, vertragsgemäße Tilgungen und vereinbarte Sondertilgungen sind bei der Festlegung des geschützten Zinserwartungszeitraums zugunsten des Kreditnehmers zu berücksichtigten (Samhat in: Ellenberger/Bunte, Bankrechtshandbuch,

  1. Aufl. 2022, § 54 Rn. 169). Die rechtlich geschützte Zinserwartung endet immer dann, wenn der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag durch Ausübung eines ihm zustehenden vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsrechts, insbesondere nach § 489 BGB hätte beenden können. Dies ist bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen mit einer zehnjährigen Zinsbindung nach zehn Jahren unter Einhaltung einer weiteren Kündigungsfrist von sechs Monaten, also nach zehn Jahren und sechs Monaten nach dem vollständigen Bezug des Darlehens der Fall (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB; BGH, Urteil vom
  2. November 2000 – XI ZR 27/00, juris Rn. 27; Samhat in: Ellenberger/Bunte, Bankrechtshandbuch,
  3. Aufl. 2022, § 54 Rn. 170). bb) Randnummer 43 Dem trägt die Regelung im Darlehensvertrag (Anlage K 1)

liegend nicht Rechnung. Randnummer 44 Unter Ziffer 10.2 wird dort vielmehr zur Berechnung der

fälligkeitsentschädigung ausgeführt, dass die Beklagte so gestellt werde, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Tatsächlich war der Zins

liegend nach Ziffer 3.2 des Vertrages für 15 Jahre vom Vertragsschluss im Dezember 2017, nämlich bis zum 30. Dezember 2032, gebunden. Dass mit dem Begriff der „Zinsbindung“ in der Vertragsklausel eben diese Bindung gemeint ist, steht für einen vernünftigen Verbraucher außer Zweifel. Dies hat das Landgericht festgestellt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Feststellung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestünden. Da mithin die

zeitige Kündigungsmöglichkeit gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht berücksichtigt wird, sind die Angaben zur Berechnung der

fälligkeitsentschädigung nicht korrekt. Randnummer 45 Insofern ist es nicht richtig, dass nach dem Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers mit dem „Ablauf der Zinsbindung“ nicht nur das Ende der vereinbarten Zinsbindungsfrist, sondern auch der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung (gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gemeint wäre. Der Begriff „Zinsbindung“ wird im Vertrag auf Seite 1 unter Ziffer 3.2 in eindeutiger Art und Weise verwendet („Dieser Sollzinssatz ist bis zum 30.12.2032 gebunden (Zinsbindungsfrist)“). In Ziffer 10.1 ist der Inhalt von § 500 Abs. 2 und § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB wiedergegeben. Allein dadurch, dass in Ziffer 11 des Vertrages die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB beschrieben wird, ändert sich aus Sicht eines vernünftigen Verbrauchers nichts an der Zinsbindungsfrist bei ungekündigtem Vertrag. Ausführungen dazu, dass im Falle einer solchen Kündigung sich die Berechnung der

fälligkeitsentschädigung ändert, enthält der Vertrag gerade nicht. B) Randnummer 46 Ein Ausschluss des Anspruchs des Klägers und der Mitdarlehensnehmerin gemäß § 814 BGB kommt nicht in Betracht. Randnummer 47 Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann danach nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Randnummer 48 Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass mangels Kenntnis von der streitgegenständlichen Problematik auch die

behaltlose Zahlung der

fälligkeitsentschädigung einen Anspruch nicht ausschließt. Auch ohne

behalt geleistete Zahlungen können, wenn sie nicht in Kenntnis der Bereicherungsproblematik erbracht worden sind, zurückgefordert werden. Wegen der immer noch nicht vollständig geklärten Rechtslage zur Berechnung der

fälligkeitsentschädigung gibt es zugunsten beider Vertragsteile keinen absoluten Vertrauensschutz in die Endgültigkeit der Betragshöhe ( Knops in: BeckOGK-BGB, Stand: 1. September 2020, § 502 Rn. 51 mwN ). Randnummer 49 Ferner hatten der Kläger und die Mitdarlehensnehmerin faktisch in der Tat keine Möglichkeit der Zahlung unter

behalt, weil die Beklagte die Freigabe der das Darlehen sichernden Grundschuld davon abhängig machte, dass der Kläger den zur Ablösung des Darlehens geforderten Betrag

behaltlos zahlt (Schreiben vom 11. Juli 2018, Anlage K 2, Anlagenband). Auch wenn die Beklagte eine

behaltlose Zahlung durchgesetzt hat, kann sie sich darauf dann nicht berufen, wenn sie auf diese Weise eine überhöhte

fälligkeitsentschädigung erzwungen und so ihrer Vertragspflicht zur Einwilligung in die Kreditablösung gegen angemessene Entschädigung zuwidergehandelt hätte (BGH, Urteil vom

  1. Juli 1997 – XI ZR 267/96, Rn. 23). Randnummer 50 Hierzu gibt es auch keinen Berufungsangriff (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO). C) Randnummer 51 Der Geltendmachung des Anspruchs steht die Einrede des § 214 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung zwar erhoben, der Anspruch des Klägers und der Mitdarlehensnehmerin ist indes nicht verjährt. Randnummer 52 Auch dies hat das Landgericht festgestellt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Feststellung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestünden. Randnummer 53 Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren ist nicht abgelaufen.
  2. Randnummer 54 Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist trägt derjenige, der sich als Schuldner auf sie beruft (BGH, Urteil vom
  3. Juni 2008 – XI ZR 319/06, Rn. 25; Ellenberger in: Grüneberg, BGB,
  4. Aufl. 2023,

§ 194Rn.

24), hier die Beklagte.

  1. Randnummer 55 Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1 Alt. BGB hat diese Kenntnis, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urteil vom
  2. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, Rn. 35 mwN; BGH, Urteil vom
  3. Juli 2017 – XI ZR 562/15, Rn. 85). Auf dieser Grundlage muss dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein (BGH, Urteil vom
  4. September 2008 - XI ZR 262/07, Rn. 14 mwN; BGH, Urteil vom
  5. Juli 2017 – XI ZR 562/15, Rn. 85). Randnummer 56 Der Verjährungsbeginn setzt danach aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände

aus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage

liegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender

aussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom

  1. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, Rn. 35 mwN; BGH, Urteil vom
  2. Juli 2017 – XI ZR 562/15, Rn. 86).
  3. Randnummer 57 Nach diesen Maßstäben und Zahlung der

fälligkeitsentschädigung im Jahr 2018 endete die Verjährungsfrist grundsätzlich Ende 2021. Randnummer 58 Allerdings hat der Schlichtungsantrag des Klägers vom 22. Dezember 2021 (Anlage K 3, Anlagenband) die Verjährung noch im Jahr 2021 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4

  1. a)BGB gehemmt.
  2. a)Randnummer 59 Die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle (hier im Dezember 2021) gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz BGB). Die Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V. ist durch das Bundesamt für Justiz als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt. Der Antrag wurde der Beklagten demnächst in diesem Sinne bekannt gegeben. Verzögerungen, die nicht auf die Auslastung der Schlichtungsstelle (vgl. dazu deren E-Mail vom 22. Dezember 2021, Anlage K 4, Anlagenband) zurückzuführen sind, sind weder

getragen noch ersichtlich. b) Randnummer 60 Dass der Kläger den Schlichtungsantrag allein im eigenen Namen stellte und die Mitdarlehensnehmerin nicht erwähnte, steht einer Hemmung nicht entgegen. Randnummer 61 Für die Hemmung der Verjährung durch ein Schlichtungsverfahren ist der Antrag eines Mitgläubigers ausreichend. Maßgebend für die „Berechtigung" ist die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis (für die Klageerhebung als Hemmungstatbestand: BGH, Urteil vom

  1. Februar 2022 – VII ZR 13/20, Rn. 25). Entscheidend ist nicht die Rechtsinhaberschaft, sondern die Befugnis zur klageweisen Geltendmachung des Anspruchs (Ellenberger in: Grüneberg, BGB,
  2. Aufl. 2023, § 204 Rn. 9, 19; Grothe, Anmerkung zu BGH, Urteil vom
  3. Februar 2022 – VII ZR 13/20, NJW 2022, 1959). Eine Hemmung der Verjährung tritt im Fall der Mitgläubigerschaft auch dann ein, wenn ein Mitgläubiger - wie

liegend - nur auf Leistung an sich allein klagt (BGH, Urteil vom

  1. August 2015 – III ZR 57/14, Rn. 32). Dies muss auch für den Antrag auf Streitschlichtung gelten. Randnummer 62 Der einzelne Mitgläubiger ist zwar nicht Alleinberechtigter, aber auch kein unbeteiligter Dritter. Obgleich die Leistung an sämtliche Gläubiger erbracht werden muss, hat jeder einzelne Mitgläubiger eine alleinige Forderungsberechtigung inne. Er kann also individuell und alleine, ohne auf die Mitwirkung der Mitgläubiger angewiesen zu sein, die Forderung geltend machen, obschon er gemäß § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB nur die Leistung an alle verlangen kann (Weidenkaff in: Grüneberg, BGB,
  2. Aufl. 2023, § 432 Rn. 8; Kreße in: Beck-Online Großkommentar, Stand:
  3. Juni 2023, § 432 BGB, Rn. 3). Für den Erfolg des Begehrens ist eine Mitwirkung eines Dritten damit nicht erforderlich. Ausreichend ist es allein, dass der Mitgläubiger seinen Antrag auf Zahlung an alle umstellt. Der Schuldner muss erkennen können, dass er nicht von einer beliebigen Person verklagt wird, sondern vom Gläubiger selbst oder einem anderweitig materiell Berechtigten (Grothe, Anmerkung zu BGH, Urteil vom
  4. Februar 2022 – VII ZR 13/20, NJW 2022, 1959). Dies ist hier der Fall. Randnummer 63 Wie vom Landgericht ausgeführt, liegt der Grund dafür, dass nur die Klage des Berechtigten die Verjährung hemmen kann, darin, dass nur bei einem Tätigwerden des Berechtigten der Schuldner ausreichend gewarnt wird und sich darauf einstellen kann, noch in Anspruch genommen zu werden (Grothe, Anmerkung zu BGH, Urteil vom
  5. Februar 2022 – VII ZR 13/20, NJW 2022, 1959). Für diese Warnfunktion ist es ausreichend, wenn nur einer von mehreren Mitgläubigern eine Rechtsverfolgungsmaßnahme anstrengt. Auch wenn der einzelne Mitgläubiger unzulässigerweise auf Leistung an sich allein klagt (bzw. hier den Streitbeilegungsantrag stellt), wird man auch das genügen lassen müssen (vgl. BGH, Urteil vom
  6. März 1985 – VII ZR 148/83, juris Rn. 12 ff. zum Falle des § 744 Abs. 2 BGB; BGH, Urteil vom
  7. August 2015 – III ZR 57/14, Rn. 32). Notwendig ist nur, dass der verfolgte Anspruch auch so hinreichend deutlich wird. Dann werden schutzwürdige Belange des Schuldners nicht beeinträchtigt (Peters/Jacoby in: Staudinger, BGB

(2019)§ 204, Rn. 7). c) Randnummer 64 Auch der hinreichenden Individualisierung des Antrags des Klägers im Schlichtungsverfahren steht die Nichterwähnung der Mitdarlehensnehmerin nicht entgegen. Randnummer 65 Hierzu gelten die genannten Argumente. Die Warnfunktion wird auch durch den Antrag eines Mitgläubigers erfüllt. Im Übrigen war der Beklagten bekannt, dass der Vertrag mit beiden Mitdarlehensnehmern geschlossen und die

fälligkeitsentschädigung von beiden gezahlt wurde. Es kann auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. D) Randnummer 66 Der Zinsanspruch ergibt sich als Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 288, 291 BGB. E) Randnummer 67 Der Streitwert ist entsprechend der Verurteilung der Beklagten in der Hauptsache als Beschwer in Höhe von € 17.797,14 festzusetzen . Randnummer 68 Die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen hat als Nebenforderung keinen eigenen Wert.“ Randnummer 69 Die ergänzenden Ausführungen der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 17. Oktober 2023 und aus der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2023 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Hierin werden im Wesentlichen bereits

gebrachte Argumente vertiefend wiederholt, welche der Senat bei seinem Hinweisbeschluss bereits berücksichtigt hat. Im Einzelnen: 1. Randnummer 70 Die Angaben zur Berechnung der

fälligkeitsentschädigung im streitgegenständlichen Darlehensvertrag sind unzureichend. Randnummer 71 Es ist bereits im genannten Hinweisbeschluss darauf verwiesen worden, dass unter Ziffer 10.2 dort zur Berechnung der

fälligkeitsentschädigung ausgeführt wird, dass die Beklagte so gestellt werde, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Tatsächlich war der Zins

liegend nach Ziffer 3.2 des Vertrages für 15 Jahre vom Vertragsschluss im Dezember 2017, nämlich bis zum 30. Dezember 2032, gebunden. Randnummer 72 Dass mit dem Begriff der „Zinsbindung“ in der Vertragsklausel eben diese Bindung gemeint ist, steht für einen vernünftigen Verbraucher außer Zweifel. Da mithin die

zeitige Kündigungsmöglichkeit gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht berücksichtigt wird, sind die Angaben zur Berechnung der

fälligkeitsentschädigung nicht korrekt. Randnummer 73 Daran ändert es nichts, dass hinsichtlich der Berechnungsmethode im ersten Satz der Ziffer 10.2 auf eine Berechnung „nach den gesetzlichen

gaben“ bzw. der „höchstrichterlichen Rechtsprechung“ verwiesen wird. Dass es dabei um die Rechenmethode geht, wird aus dem Folgesatz deutlich, wonach dies „derzeit die sog. „Aktiv/Passiv-Methode“ sei. Randnummer 74 Die entgegenstehende Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil zum Aktenzeichen 13 U 177/22, Anlage BK 1; ähnlich: OLG Celle, Beschluss vom

  1. Juni 2023 – 3 U 22/23, Anlage BK 2; OLG München, Beschluss vom
  2. Juni 2023 – 37 U 122/23 e, Anlage BK 3) überzeugt den Senat nicht. Die dortige Begründung, dass die Tatsache, dass sich die Höhe des Schadens nach dem Zeitraum der „geschützten Zinserwartung“, das heißt bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit richtet, ein Detail der Berechnungsmethode sei, das nicht anzugeben sei, findet im Vertrag keine Entsprechung. Dort wird klar formuliert, dass die Beklagte so gestellt werde, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Hierbei wird die

zeitige Kündigungsmöglichkeit gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht berücksichtigt. Dies wäre nach Auffassung des Senats erforderlich gewesen. 2. Randnummer 75 Ebenfalls bereits ausgeführt worden ist, dass es nicht richtig ist, dass nach dem Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers mit dem „Ablauf der Zinsbindung“ nicht nur das Ende der vereinbarten Zinsbindungsfrist, sondern auch der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung (gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gemeint wäre. Warum der Darlehensnehmer hieran Zweifel haben könnte, hat der Senat ausgeführt. Der Begriff „Zinsbindung“ wird im Vertrag auf Seite 1 unter Ziffer 3.2 nämlich in eindeutiger Art und Weise verwendet („Dieser Sollzinssatz ist bis zum 30.12.2032 gebunden (Zinsbindungsfrist)“ ). In Ziffer 10.1 ist der Inhalt von § 500 Abs. 2 und § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB wiedergegeben. Randnummer 76 Allein dadurch, dass in Ziffer 11 des Vertrages die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB beschrieben wird, ändert sich aus Sicht eines vernünftigen Verbrauchers nichts an der Zinsbindungsfrist bei ungekündigtem Vertrag. Ausführungen dazu, dass im Falle einer solchen Kündigung sich die Berechnung der

fälligkeitsentschädigung ändert, enthält der Vertrag gerade nicht. 3. Randnummer 77 Es ist im Beschluss des Senats nicht davon die Rede, dass der Kläger „gezwungen“ gewesen wäre, eine

behaltlose Zahlung der

fälligkeitsentschädigung

zunehmen. Randnummer 78 Allerdings ist im Rahmen der Ausführungen zu § 814 BGB (insofern allein ergänzend) darauf hingewiesen worden, dass der Kläger und die Mitdarlehensnehmerin faktisch keine Möglichkeit der Zahlung unter

behalt gehabt hätten, weil die Beklagte die Freigabe der das Darlehen sichernden Grundschuld davon abhängig machte, dass der Kläger den zur Ablösung des Darlehens geforderten Betrag

behaltlos zahlt (Schreiben vom 11. Juli 2018, Anlage K 2, Anlagenband). Auch wenn die Beklagte eine

behaltlose Zahlung durchgesetzt hat, kann sie sich nämlich darauf dann nicht berufen, wenn sie auf diese Weise eine überhöhte

fälligkeitsentschädigung erzwungen und so ihrer Vertragspflicht zur Einwilligung in die Kreditablösung gegen angemessene Entschädigung zuwidergehandelt hätte (BGH, Urteil vom

  1. Juli 1997 – XI ZR 267/96, Rn. 23).
  2. Randnummer 79 Es kann auch insoweit auf den Hinweisbeschluss des Senats verwiesen werden, als es einer Hemmung der Verjährung nicht entgegensteht, dass der Kläger den Schlichtungsantrag allein im eigenen Namen stellte und die Mitdarlehensnehmerin (und Mitgläubigerin des Anspruchs im Sinne des § 432 BGB) nicht erwähnte. Randnummer 80 Es ist ausgeführt worden, dass für die Hemmung der Verjährung durch ein Schlichtungsverfahren der Antrag eines Mitgläubigers ausreichend ist. Maßgebend für die „Berechtigung" ist die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis (für die Klageerhebung als Hemmungstatbestand: BGH, Urteil vom
  3. Februar 2022 – VII ZR 13/20, Rn. 25). Entscheidend ist nicht die Rechtsinhaberschaft, sondern die Befugnis zur klageweisen Geltendmachung des Anspruchs (Ellenberger in: Grüneberg, BGB,
  4. Aufl. 2023, § 204 Rn. 9, 19; Grothe, Anmerkung zu BGH, Urteil vom
  5. Februar 2022 – VII ZR 13/20, NJW 2022, 1959). Eine Hemmung der Verjährung tritt im Fall der Mitgläubigerschaft auch dann ein, wenn ein Mitgläubiger - wie

liegend - nur auf Leistung an sich allein klagt (BGH, Urteil vom 20. August 2015 – III ZR 57/14, Rn. 32). Dies muss auch für den Antrag auf Streitschlichtung gelten. Randnummer 81 Dass die Beklagte „gar nicht weiß, an wen sie gegebenenfalls eine

fälligkeitsentschädigung erstatten soll“ und die Mitdarlehensnehmerin „fremd wie eine unbeteiligte Dritte“ sein soll, ist fernliegend. Die Beklagte schloss den streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit dem Kläger und der Mitdarlehensnehmerin, sollte ihre Verträge kennen und entsprechend wissen, an wen eine etwaige Erstattung

zunehmen ist. Randnummer 82 Der Schuldner muss lediglich erkennen können, dass er nicht von einer beliebigen Person in Anspruch genommen wird, sondern vom Gläubiger selbst oder einem anderweitig materiell Berechtigten (Grothe, Anmerkung zu BGH, Urteil vom

  1. Februar 2022 – VII ZR 13/20, NJW 2022, 1959). Dies ist hier der Fall.
  2. Randnummer 83 Zur Zulässigkeit der Klage kann vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss des Senats vom
  3. September 2023 verwiesen werden. Randnummer 84 Insbesondere fehlt es nicht an einer Prozessführungsbefugnis des Klägers. Der Kläger kann gemäß § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB als Gläubiger einer unteilbaren Leistung die Leistung an alle fordern. Für seine Prozessführungsbefugnis bedarf es keiner Ermächtigung der Mitdarlehensnehmerin als Mitgläubigerin. Die Norm bildet einen Fall gesetzlicher Prozessstandschaft (Althammer in: Zöller, ZPO,
  4. Aufl. 2022,

§ 50Rn. 24 mw

N). 6. Randnummer 85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 86 Die Entscheidung über die

läufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 7. Randnummer 87 Die Revision ist zuzulassen. Randnummer 88 Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Randnummer 89 Die Beklagte hat – wie gesehen – Urteile anderer Oberlandesgerichte

gelegt, die die Frage, ob Angaben zur Berechnung der

fälligkeitsentschädigung in Verträgen wie dem

liegenden unzureichend sind, anders als der Senat beurteilen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts, des Bundesgerichtshofs. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001563903

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