fälligkeitsentschädigung bei unzureichenden Angaben Orientierungssatz 1. Der Anspruch auf
fälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn im Darlehensvertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der
fälligkeitsentschädigung unzureichend sind. (Rn.40) 2. Hing die Berechnung der Entschädigung laut Vertrag vom „Ablauf der Zinsbindung“ ab, so geht ein vernünftiger Verbraucher von der gesamten Zinsbindung im Vertrag aus. Wenn somit die
zeitige Kündigungsmöglichkeit nicht berücksichtigt wurde, waren die Angaben zur Berechnung der
fälligkeitsentschädigung nicht korrekt. (Rn.72) Verfahrensgang
gehend LG Kiel,
läufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung
läufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer gezahlten
fälligkeitsentschädigung an sich und die Mitdarlehensnehmerin Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 2 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die
fälligkeitsentschädigung (€ 17.797,14) nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich der ebenfalls verlangten Freistellung von
gerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat es die Klage abgewiesen. Randnummer 3 Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger und die Mitdarlehensnehmerin hätten einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückgewähr der gezahlten
fälligkeitsentschädigung aus § 812 Abs. 1 BGB. Der Kläger könne gemäß § 432 BGB alleine die Leistung an sich und die Mitdarlehensnehmerin verlangen. Randnummer 4 Die Zahlung der
fälligkeitsentschädigung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, die Beklagte habe keinen Anspruch hierauf gehabt. Ein Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB mangels Kündigung des Darlehensvertrages durch den Kläger und die Mitdarlehensnehmerin. Es liege weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Kündigung
. Ein Anspruch der Beklagten ergebe sich auch nicht aus § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB, da dieser Anspruch nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sei, weil Angaben zur Berechnung der
fälligkeitsentschädigung fehlerhaft und damit unzureichend seien. Fehlerhaft sei, dass im Vertrag unter Punkt 10.2 ausgeführt sei, dass die Beklagte so gestellt werde, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Eine Zinsbindung sei
liegend für 15 Jahre vereinbart worden, die
fälligkeitsentschädigung sei jedoch nur bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen, da für die Ermittlung des Zinsnachteils bei
zeitiger Kreditbeendigung der Zeitraum der rechtlich gesicherten Zinserwartung maßgeblich sei. Randnummer 5 Dem Anspruch stehe § 814 BGB nicht entgegen, da es aufgrund der immer noch nicht vollständig geklärten Rechtslage zur Berechnung der
fälligkeitsentschädigung zu Gunsten beider Vertragsteile keinen absoluten Vertrauensschutz in die Endgültigkeit der Betragshöhe gebe. Zudem sei weder
getragen noch erkennbar, dass der Kläger oder Frau X gewusst hätten, dass eine
fälligkeitsentschädigung möglicherweise nicht geschuldet war. Randnummer 6 Der Anspruch sei nicht verjährt. Nach Zahlung der
fälligkeitsentschädigung im Jahr 2018 habe die dreijährige Verjährungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2021 geendet, sodass die im Mai 2022 bei Gericht eingegangene Klage die Verjährung nicht habe hemmen können. Die Verjährung sei aber durch den im Dezember 2021 beim Deutschen Sparkassen-und Giroverband e. V. eingereichten Schlichtungsantrag des Klägers gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 a) BGB gehemmt worden. Es handele sich um eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle und der Antrag sei der Beklagten „demnächst“ im Sinne der genannten
schrift bekannt gegeben worden. Dass der Kläger den Schlichtungsantrag allein im eigenen Namen gestellt und die Mitdarlehensnehmerin nicht erwähnt habe, stehe einer Hemmung nicht entgegen. Zwar setze die Hemmung grundsätzlich
aus, dass der Schlichtungsantrag vom materiell Berechtigten gestellt werde und sei der Kläger nicht allein materiell berechtigt gewesen. Auch könne nicht von einer Übertragung der Prozessführungsbefugnis durch die Mitdarlehensnehmerin ausgegangen werden. Allerdings sei für die Hemmung der Verjährung durch ein Schlichtungsverfahren wie dem
liegenden der Antrag eines Mitgläubigers ausreichen. Der Warnfunktion werde genüge getan, wenn nur einer von mehreren Mitgläubigern eine Rechtsverfolgungsmaßnahme anstrenge, da es sich um keinen unbeteiligten Dritten handele. Der Antrag des Klägers sei auch hinreichend individualisiert gewesen, auch wenn nicht deutlich gemacht worden sei, dass der Kläger das streitgegenständliche Darlehen gemeinsam mit der Mitdarlehensnehmerin abgeschlossen habe. Der Warnfunktion sei auch insoweit genüge getan worden, da der Kläger dargelegt habe, dass er eine Prüfung begehre, ob die Möglichkeit bestehe, die gezahlte
fälligkeitsentschädigung erstattet zu bekommen. Der Beklagten sei ohne weitere Nachforschungen anstellen zu müssen bekannt gewesen, dass das Darlehen auch von der Mitdarlehensnehmerin abgeschlossen worden sei. Schließlich würde eine zu förmliche Betrachtungsweise und zu hohe Anforderungen an den Schlichtungsantrag im Widerspruch zu Art. 12 ADR-Richtlinie sowie dem Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens stehen, das dem Verbraucher eine einfache Möglichkeit bieten soll, Streitigkeiten zu klären. Randnummer 7 Der Zinsanspruch folge aus §§ 286, 291 BGB. Es sei davon auszugehen, dass der Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. September 2022, der den geänderten Klageantrag enthält, dem Beklagten Vertreter jedenfalls am 12. Oktober 2022 zugegangen sei. Randnummer 8 Ein Anspruch auf Freistellung von
gerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe nicht, da weder
getragen noch ersichtlich sei, dass eine
gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten mit dem Berechtigten Begehren auf Zahlung an den Kläger und die Mitdarlehensnehmerin erfolgt sei. Randnummer 9 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie wie folgt begründet: Randnummer 10 Größte Bedenken bestünden bereits hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, da nicht klar sei, ob und welche Streitgenossenschaft zwischen dem Kläger und der weiteren Darlehensnehmerin bestanden habe. Insofern habe die Beklagte bereits in der Klageerwiderung die Zulässigkeit, insbesondere die Prozessführungsbefugnis des Klägers, gerügt. Dieser klage ein Recht seiner Ehefrau mit ein, obwohl er hierzu nicht befugt sei. Aufgrund des ehelichen Innenverhältnisses sei eine gemeinsame Empfangszuständigkeit und eine rechtliche Unteilbarkeit der Leistung im Sinne von § 432 BGB anzunehmen. Der Schuldner könne in einem solchen Fall nur an alle Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Der Kläger habe auch nicht Hinterlegung des geforderten Betrages beantragt oder eine entsprechende Vereinbarung mit seiner Ehefrau
getragen. Auch sei insofern ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu rügen, da der Schriftsatz des Klägers vom
gelegen habe, nicht aber der Beklagten und deren Bevollmächtigten. Zwar habe die Beklagte einen Schriftsatznachlass erhalten, sich aber auf die mündliche Verhandlung nicht in gebührender Weise
bereiten können. Randnummer 11 Es sei auch nicht richtig, dass es unzureichende und fehlerhafte Angaben im streitgegenständlichen Darlehensvertrag gegeben habe. Dies hätten Oberlandesgerichte anders gesehen. Die Höhe des Schadens nach dem Zeitraum der geschützten Zinserwartung bedeute „bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit“ und diese werde eben nicht allein durch den Vertrag bestimmt. Es habe keiner abstrakten Darstellung der Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB im Vertrag bedurft. Der normal informierte Verbraucher wisse, dass es eine Einschränkung der Frist im Gesetz gebe. Randnummer 12 Im Übrigen sei der Anspruch des Klägers verjährt. Im Schlichtungsantrag werde seine Ehefrau und Mitdarlehensnehmerin nicht erwähnt, während nur der Schlichtungsantrag eines Berechtigten zu einer Hemmung der Verjährung führe. Auch in der Klage vom
N). II. Randnummer 25 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von insgesamt € 17.797,14 an sich und die Mitdarlehensnehmerin gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zu. Randnummer 26 Die
fälligkeitsentschädigung erlangte die Beklagte durch eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung ihres Vermögens durch den Kläger und die Mitdarlehensnehmerin, mithin durch Leistung. A) Randnummer 27 Die Beklagte erlangte die
fälligkeitsentschädigung in Höhe von € 17.797,14 ohne Rechtsgrund. Randnummer 28 Ein Anspruch ergibt sich weder nach Kündigung seitens des Klägers aus § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB (1.) noch nach
zeitiger Rückzahlung der Darlehensvaluta gemäß § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB (2.) 1. Randnummer 29 Ein Anspruch ergibt sich mangels Kündigung seitens des Klägers nicht aus § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB. Randnummer 30 Danach hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der
zeitigen Kündigung nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB entsteht (
fälligkeitsentschädigung). Hiernach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch einen Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB
zeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Randnummer 31 Das Landgericht hat festgestellt, dass eine Kündigungserklärung des Klägers nicht
liegt. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind nicht ersichtlich. Hierzu gibt es auch keinen Berufungsangriff (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO). a) Randnummer 32 Eine ausdrückliche Kündigung seitens des Klägers ist zu verneinen. Wie das Landgericht korrekt ausführt, kann sich diese nicht daraus ergeben, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2018 (Anlage K 2) erklärte, von einer Kündigung in diesem Sinne auszugehen. Das Schweigen des Klägers auf dieses Schreiben durfte die Beklagte nicht als Kündigung verstehen. Randnummer 33 Der Kläger und die Mitdarlehensnehmerin traten im Juli 2018 an die Beklagte heran mit dem Wunsch, das Darlehen aufgrund der beabsichtigten Veräußerung der finanzierten Immobilie
zeitig zurückzuführen. Allein daraus kann nicht auf eine Kündigungserklärung gemäß § 490 Abs. 2 BGB geschlossen werden. Es handelt sich vielmehr schlicht um das Begehren einer
zeitigen Rückzahlung im Sinne des § 502 BGB. b) Randnummer 34 Auch eine konkludente Kündigung ist dem Verhalten des Klägers nicht zu entnehmen. Randnummer 35 Hierzu kann erneut auf die überzeugende Begründung des Landgerichts verwiesen werden. Tatsächlich hatten der Kläger und die Mitdarlehensnehmerin im Sinne des § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB ein berechtigtes Interesse an der
zeitigen Rückzahlung des Darlehens, als sie sich mit dem Anliegen an die Beklagte wandten, das Darlehen
zeitig zurückzuzahlen. Denn sie hatten die Absicht, das darlehensfinanzierte Grundstück zu veräußern, wozu die Lastenfreistellung (und Ablösung des Darlehens) erforderlich war (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom
fälligkeitsentschädigung besteht auch nicht nach
zeitiger Rückzahlung der Darlehensvaluta gemäß § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB. Randnummer 37 Danach kann der Darlehensgeber im Falle der
zeitigen Rückzahlung eine angemessene
fälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der
zeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. a) Randnummer 38 Diese
aussetzungen liegen grundsätzlich
. Der Kläger und Frau X als Darlehensnehmer schuldeten Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz (bis zum
fälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Randnummer 41
liegend sind die Angaben zur Berechnung der
fälligkeitsentschädigung unzureichend. Unzureichend sind sowohl unrichtige Informationen als auch solche, die für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sind. Dabei ist auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen (Schürnbrand/Weber in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 502 Rn. 14; Knops in: BeckOGK-BGB, Stand: 1. September 2020, § 502 Rn. 51 mwN). aa) Randnummer 42 Entscheidend für die Ermittlung des Zinsnachteils bei
zeitiger Kreditbeendigung ist der Zeitraum der rechtlich gesicherten Zinserwartung. Dieser Zeitraum stimmt nicht immer mit dem vereinbarten Zinsfestschreibungszeitraum überein. Kündigungsrechte, vertragsgemäße Tilgungen und vereinbarte Sondertilgungen sind bei der Festlegung des geschützten Zinserwartungszeitraums zugunsten des Kreditnehmers zu berücksichtigten (Samhat in: Ellenberger/Bunte, Bankrechtshandbuch,
liegend nicht Rechnung. Randnummer 44 Unter Ziffer 10.2 wird dort vielmehr zur Berechnung der
fälligkeitsentschädigung ausgeführt, dass die Beklagte so gestellt werde, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Tatsächlich war der Zins
liegend nach Ziffer 3.2 des Vertrages für 15 Jahre vom Vertragsschluss im Dezember 2017, nämlich bis zum 30. Dezember 2032, gebunden. Dass mit dem Begriff der „Zinsbindung“ in der Vertragsklausel eben diese Bindung gemeint ist, steht für einen vernünftigen Verbraucher außer Zweifel. Dies hat das Landgericht festgestellt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Feststellung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestünden. Da mithin die
zeitige Kündigungsmöglichkeit gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht berücksichtigt wird, sind die Angaben zur Berechnung der
fälligkeitsentschädigung nicht korrekt. Randnummer 45 Insofern ist es nicht richtig, dass nach dem Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers mit dem „Ablauf der Zinsbindung“ nicht nur das Ende der vereinbarten Zinsbindungsfrist, sondern auch der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung (gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gemeint wäre. Der Begriff „Zinsbindung“ wird im Vertrag auf Seite 1 unter Ziffer 3.2 in eindeutiger Art und Weise verwendet („Dieser Sollzinssatz ist bis zum 30.12.2032 gebunden (Zinsbindungsfrist)“). In Ziffer 10.1 ist der Inhalt von § 500 Abs. 2 und § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB wiedergegeben. Allein dadurch, dass in Ziffer 11 des Vertrages die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB beschrieben wird, ändert sich aus Sicht eines vernünftigen Verbrauchers nichts an der Zinsbindungsfrist bei ungekündigtem Vertrag. Ausführungen dazu, dass im Falle einer solchen Kündigung sich die Berechnung der
fälligkeitsentschädigung ändert, enthält der Vertrag gerade nicht. B) Randnummer 46 Ein Ausschluss des Anspruchs des Klägers und der Mitdarlehensnehmerin gemäß § 814 BGB kommt nicht in Betracht. Randnummer 47 Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann danach nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Randnummer 48 Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass mangels Kenntnis von der streitgegenständlichen Problematik auch die
behaltlose Zahlung der
fälligkeitsentschädigung einen Anspruch nicht ausschließt. Auch ohne
behalt geleistete Zahlungen können, wenn sie nicht in Kenntnis der Bereicherungsproblematik erbracht worden sind, zurückgefordert werden. Wegen der immer noch nicht vollständig geklärten Rechtslage zur Berechnung der
fälligkeitsentschädigung gibt es zugunsten beider Vertragsteile keinen absoluten Vertrauensschutz in die Endgültigkeit der Betragshöhe ( Knops in: BeckOGK-BGB, Stand: 1. September 2020, § 502 Rn. 51 mwN ). Randnummer 49 Ferner hatten der Kläger und die Mitdarlehensnehmerin faktisch in der Tat keine Möglichkeit der Zahlung unter
behalt, weil die Beklagte die Freigabe der das Darlehen sichernden Grundschuld davon abhängig machte, dass der Kläger den zur Ablösung des Darlehens geforderten Betrag
behaltlos zahlt (Schreiben vom 11. Juli 2018, Anlage K 2, Anlagenband). Auch wenn die Beklagte eine
behaltlose Zahlung durchgesetzt hat, kann sie sich darauf dann nicht berufen, wenn sie auf diese Weise eine überhöhte
fälligkeitsentschädigung erzwungen und so ihrer Vertragspflicht zur Einwilligung in die Kreditablösung gegen angemessene Entschädigung zuwidergehandelt hätte (BGH, Urteil vom
24), hier die Beklagte.
aus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage
liegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender
aussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom
fälligkeitsentschädigung im Jahr 2018 endete die Verjährungsfrist grundsätzlich Ende 2021. Randnummer 58 Allerdings hat der Schlichtungsantrag des Klägers vom 22. Dezember 2021 (Anlage K 3, Anlagenband) die Verjährung noch im Jahr 2021 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4
getragen noch ersichtlich. b) Randnummer 60 Dass der Kläger den Schlichtungsantrag allein im eigenen Namen stellte und die Mitdarlehensnehmerin nicht erwähnte, steht einer Hemmung nicht entgegen. Randnummer 61 Für die Hemmung der Verjährung durch ein Schlichtungsverfahren ist der Antrag eines Mitgläubigers ausreichend. Maßgebend für die „Berechtigung" ist die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis (für die Klageerhebung als Hemmungstatbestand: BGH, Urteil vom
liegend - nur auf Leistung an sich allein klagt (BGH, Urteil vom
fälligkeitsentschädigung von beiden gezahlt wurde. Es kann auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. D) Randnummer 66 Der Zinsanspruch ergibt sich als Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 288, 291 BGB. E) Randnummer 67 Der Streitwert ist entsprechend der Verurteilung der Beklagten in der Hauptsache als Beschwer in Höhe von € 17.797,14 festzusetzen . Randnummer 68 Die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen hat als Nebenforderung keinen eigenen Wert.“ Randnummer 69 Die ergänzenden Ausführungen der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 17. Oktober 2023 und aus der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2023 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Hierin werden im Wesentlichen bereits
gebrachte Argumente vertiefend wiederholt, welche der Senat bei seinem Hinweisbeschluss bereits berücksichtigt hat. Im Einzelnen: 1. Randnummer 70 Die Angaben zur Berechnung der
fälligkeitsentschädigung im streitgegenständlichen Darlehensvertrag sind unzureichend. Randnummer 71 Es ist bereits im genannten Hinweisbeschluss darauf verwiesen worden, dass unter Ziffer 10.2 dort zur Berechnung der
fälligkeitsentschädigung ausgeführt wird, dass die Beklagte so gestellt werde, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Tatsächlich war der Zins
liegend nach Ziffer 3.2 des Vertrages für 15 Jahre vom Vertragsschluss im Dezember 2017, nämlich bis zum 30. Dezember 2032, gebunden. Randnummer 72 Dass mit dem Begriff der „Zinsbindung“ in der Vertragsklausel eben diese Bindung gemeint ist, steht für einen vernünftigen Verbraucher außer Zweifel. Da mithin die
zeitige Kündigungsmöglichkeit gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht berücksichtigt wird, sind die Angaben zur Berechnung der
fälligkeitsentschädigung nicht korrekt. Randnummer 73 Daran ändert es nichts, dass hinsichtlich der Berechnungsmethode im ersten Satz der Ziffer 10.2 auf eine Berechnung „nach den gesetzlichen
gaben“ bzw. der „höchstrichterlichen Rechtsprechung“ verwiesen wird. Dass es dabei um die Rechenmethode geht, wird aus dem Folgesatz deutlich, wonach dies „derzeit die sog. „Aktiv/Passiv-Methode“ sei. Randnummer 74 Die entgegenstehende Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil zum Aktenzeichen 13 U 177/22, Anlage BK 1; ähnlich: OLG Celle, Beschluss vom
zeitige Kündigungsmöglichkeit gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht berücksichtigt. Dies wäre nach Auffassung des Senats erforderlich gewesen. 2. Randnummer 75 Ebenfalls bereits ausgeführt worden ist, dass es nicht richtig ist, dass nach dem Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers mit dem „Ablauf der Zinsbindung“ nicht nur das Ende der vereinbarten Zinsbindungsfrist, sondern auch der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung (gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gemeint wäre. Warum der Darlehensnehmer hieran Zweifel haben könnte, hat der Senat ausgeführt. Der Begriff „Zinsbindung“ wird im Vertrag auf Seite 1 unter Ziffer 3.2 nämlich in eindeutiger Art und Weise verwendet („Dieser Sollzinssatz ist bis zum 30.12.2032 gebunden (Zinsbindungsfrist)“ ). In Ziffer 10.1 ist der Inhalt von § 500 Abs. 2 und § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB wiedergegeben. Randnummer 76 Allein dadurch, dass in Ziffer 11 des Vertrages die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB beschrieben wird, ändert sich aus Sicht eines vernünftigen Verbrauchers nichts an der Zinsbindungsfrist bei ungekündigtem Vertrag. Ausführungen dazu, dass im Falle einer solchen Kündigung sich die Berechnung der
fälligkeitsentschädigung ändert, enthält der Vertrag gerade nicht. 3. Randnummer 77 Es ist im Beschluss des Senats nicht davon die Rede, dass der Kläger „gezwungen“ gewesen wäre, eine
behaltlose Zahlung der
fälligkeitsentschädigung
zunehmen. Randnummer 78 Allerdings ist im Rahmen der Ausführungen zu § 814 BGB (insofern allein ergänzend) darauf hingewiesen worden, dass der Kläger und die Mitdarlehensnehmerin faktisch keine Möglichkeit der Zahlung unter
behalt gehabt hätten, weil die Beklagte die Freigabe der das Darlehen sichernden Grundschuld davon abhängig machte, dass der Kläger den zur Ablösung des Darlehens geforderten Betrag
behaltlos zahlt (Schreiben vom 11. Juli 2018, Anlage K 2, Anlagenband). Auch wenn die Beklagte eine
behaltlose Zahlung durchgesetzt hat, kann sie sich nämlich darauf dann nicht berufen, wenn sie auf diese Weise eine überhöhte
fälligkeitsentschädigung erzwungen und so ihrer Vertragspflicht zur Einwilligung in die Kreditablösung gegen angemessene Entschädigung zuwidergehandelt hätte (BGH, Urteil vom
liegend - nur auf Leistung an sich allein klagt (BGH, Urteil vom 20. August 2015 – III ZR 57/14, Rn. 32). Dies muss auch für den Antrag auf Streitschlichtung gelten. Randnummer 81 Dass die Beklagte „gar nicht weiß, an wen sie gegebenenfalls eine
fälligkeitsentschädigung erstatten soll“ und die Mitdarlehensnehmerin „fremd wie eine unbeteiligte Dritte“ sein soll, ist fernliegend. Die Beklagte schloss den streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit dem Kläger und der Mitdarlehensnehmerin, sollte ihre Verträge kennen und entsprechend wissen, an wen eine etwaige Erstattung
zunehmen ist. Randnummer 82 Der Schuldner muss lediglich erkennen können, dass er nicht von einer beliebigen Person in Anspruch genommen wird, sondern vom Gläubiger selbst oder einem anderweitig materiell Berechtigten (Grothe, Anmerkung zu BGH, Urteil vom
N). 6. Randnummer 85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 86 Die Entscheidung über die
läufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 7. Randnummer 87 Die Revision ist zuzulassen. Randnummer 88 Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Randnummer 89 Die Beklagte hat – wie gesehen – Urteile anderer Oberlandesgerichte
gelegt, die die Frage, ob Angaben zur Berechnung der
fälligkeitsentschädigung in Verträgen wie dem
liegenden unzureichend sind, anders als der Senat beurteilen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts, des Bundesgerichtshofs. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001563903
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