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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat 4 KS 2/22 Urteil Planfeststellung; Elektrifizierung einer Bahnstrecke; A1/S21 zwischen

Obsah (5)§ 24§ 11§ 33§ 113§ 1

Planfeststellung; Elektrifizierung einer Bahnstrecke; A1/S21 zwischen Hamburg und Kaltenkirchen Leitsatz 1. Die Verpflichtung aus § 7 Abs. 2 LEisenbG (juris: EBG SH 1995) stellt eine

m Wohl der Allgemeinheit getroffene Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die aus Gründen der Betriebssicherheit erforderlich ist (vgl. § 24 AEG (juris: AEG 1994)). Die von den gesetzlichen Schutzpflichten betroffenen Anlieger einer Eisenbahnlinie sind von dem planfestgestellten Vorhaben nur mittelbar in ihrem Eigentum betroffen. (Rn.40)

  1. Der Verweis auf die Verpflichtung aus § 7 Abs. 2 LEisenbG (juris: EBG SH 1995) stellt gegenüber der Bestellung einer beschränkt-persönlichen Dienstbarkeit einen deutlich milderen Eingriff dar. (Rn.248)
  2. Aus § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG ergibt sich bei Beachtung der übrigen Vorgaben nicht, dass in der Bekanntmachung der Planauslegung auch auf den Beginn der Einwendungsfrist hinzuweisen ist. (Rn.44)
  3. Dass eine Standardisierte Bewertung als Kosten-Nutzen-Analyse nicht

den nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG auszulegenden Unterlagen gehört, gilt auch dann, wenn für das planfestgestellte Vorhaben gesetzlich kein vordringlicher Bedarf festgestellt ist. Sie zählt auch nicht

den entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen i.S.d. § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UVPG 2010 (juris: UVPG). (Rn.62) (Rn.67)

  1. Verfahrensfehler i.S.d. § 4 UmwRG sind nur solche Fehler, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen; dies gilt auch in Ansehung der Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Methodische Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung können sich demgegenüber auf das Abwägungsergebnis auswirken. (Rn.51)
  2. Die Finanzierung eines planfestgestellten Vorhabens kann für die Planrechtfertigung nur dann erheblich sein, wenn sie von vornherein ausgeschlossen und die Realisierung des Vorhabens deshalb eindeutig nicht möglich ist. Die Planungsbehörde hat deshalb nur vorausschauend

beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Eine noch ungeklärte oder fehlende Förderungsfähigkeit weist noch nicht darauf hin. (Rn.89)

  1. Eine auf atypische Einzelfälle beschränkte Befreiung vom Verbot der Zerstörung oder Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kommt nicht nur für den Neubau von Straßen, sondern auch für den Ausbau nebst Elektrifizierung eines bereits vorhandenen Schienenweges in Betracht. (Rn.98) (Rn.103)
  2. Bezeichnet die Planungsbehörde die ihr vorliegende Abwägung des Vorhabenträgers als nachvollziehbar, steht dies der Annahme einer eigenen Abwägungsentscheidung nicht entgegen. (Rn.212) Orientierungssatz
  3. Vgl.

Leits. 4: BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 - 7 A 13.20 -. (Rn.67) 2. Vgl.

Leits. 5: BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 -. (Rn.51) 3. Vgl.

Leits. 6: OVG Münster, Urt. v. 19.04.2013 - 20 D 8/12.AK -; VGH Kassel, Urt. v. 18.03.2008 - 2 C 1092/06.T -; VGH Mannheim, Urt. v. 06.04.2006 - 5 S 847/05 -. (Rn.89) 4. Vgl.

Leits. 7: BVerwG, Beschl. v. 27.01.2022 - 9 VR 1.22 -. (Rn.103) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen tragen der Kläger

10 und die Klägerin

24 je 1/8, die Klägerinnen und Kläger 1, 2, 3 und 13 je 1/16 sowie jeweils in Gesamtschuldnerschaft die Klägerinnen und Kläger

4 bis 7, 8 und 9, 11 und 12, 14 und 15, 16 und 17, 18 und 19, 20 und 21, 22 und 23 je 1/16. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht

gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerinnen und Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die „Elektrifizierung der AKN-Strecke A1/S21 zwischen der Landesgrenze der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) und Schleswig-Holstein und Kaltenkirchen“ vom 28.02.2022. Es handelt sich um den das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein betreffenden Planfeststellungsabschnitt 2, der gemeinsam mit dem das Hamburger Gebiet betreffenden Planfeststellungsabschnitt 1 dem Ausbau der AKN-Linie A1 von Kaltenkirchen nach HH-Eidelstedt

r S21 und der Durchbindung weiter in Richtung Hamburger Innenstadt dient. Der Planfeststellungsbeschluss vom 01.11.2018 der Hamburger Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation für den Planfeststellungsabschnitt 1 ist seit dem 21.01.2019 bestandskräftig. Randnummer 2 Auf der zwischen Kaltenkirchen und HH-Eidelstedt verkehrenden AKN-Linie A1 werden bislang Dieseltriebfahrzeuge des Typs VTA und Lint 54 eingesetzt. Zweck des Ausbaus ist die Verbesserung der Fahrplanstabilität und der Anbindungssituation Schleswig-Holsteinischer Kommunen im Hamburger Umland an das Hamburger S-Bahnnetz. Ein Umsteigen in HH-Eidelstedt auf das hamburgische S-Bahnnetz in Richtung Hauptbahnhof wird entfallen; in die umgekehrte Richtung wird die S-Bahnlinie S21 praktisch bis nach Kaltenkirchen verlängert.

m Einsatz kommen elektrisch betriebene S-Bahn-Fahrzeuge der Baureihe 490. Vorgesehen ist ein durchgängiger 20-Minuten-Takt; in den Hauptverkehrszeiten verkehren zwischen HH-Eidelstedt und Quickborn sog. Verstärkerzüge, um einen 10-Minuten-Takt

gewährleisten. Randnummer 3 Die Gesamtstrecke des Planfeststellungsabschnitts 2 umfasst ca. 23 km. Sie besteht bereits überwiegend aus zweigleisigen Abschnitten. Geplant ist die Elektrifizierung der gesamten Strecke über eine neu

errichtende Oberleitungsanlage, der zweigleisige Ausbau der Strecke zwischen Quickborn und Ellerau (2,2 km), Umbauten an den auf der Strecke liegenden Bahnhöfe durch Erhöhung der Bahnsteigkanten auf 96 cm, Verlängerung der Bahnsteige auf 138m für eine S-Bahn-Vollzug-Länge und sonstige bauliche Anpassungen, Abbruch und Neubau zweier Brücken, sonstige bauliche Anpassungen an Bauwerken und Brücken (teilweise Absenkung der Gradiente) und die Errichtung sonstiger Bauwerke (u.a. ein Umrichterwerk bei Kaltenkirchen). Randnummer 4 Beigeladene Vorhabenträgerin ist die AKN Eisenbahn GmbH mit Sitz in Kaltenkirchen, eine Tochtergesellschaft der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein, die u.a. auf der firmeneigenen Strecke zwischen HH-Eidelstedt und Neumünster (A1) vertakteten Personenverkehr betreibt. Randnummer 5 Nach positiver Standardisierter Bewertung als Grundlage der Investitionsentscheidung der beiden Länder Hamburg und Schleswig-Holstein im Oktober 2014 und einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ab Oktober 2015 durch die Beigeladene stellte der damals noch

ständige Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH) im März 2016 fest, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Randnummer 6 Am

  1. Mai 2016 beantragte die Beigeladene für das Vorhaben die Planfeststellung. Randnummer 7 Die Auslegung der dem Beklagten übermittelten Planfeststellungunterlagen im Zeitraum vom
  2. Januar bis

m 23. Februar 2017 wurde

vor in den Wohnortgemeinden der Klägerinnen und Kläger ortsüblich bekanntgemacht, verbunden mit dem Hinweis auf den Ablauf der Einwendungsfrist am 9. März 2017. Es folgten Termine

r Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange und der Einwendungen Privater bis in den Februar

  1. Randnummer 8 Im Laufe des Anhörungsverfahrens erkannte die Beigeladene, dass auf den ursprünglich geplanten zweigleisigen Ausbau zwischen den Bahnhöfen Ellerau und Tanneneck verzichtet werden konnte, beantragte dementsprechend am
  2. April 2019 eine Planänderung und übermittelte dem Beklagten die geänderten Planunterlagen. Die Auslegung dieser Unterlagen im Zeitraum vom
  3. Januar bis

m 19. Februar 2020 wurde wiederum

vor ortsüblich bekanntgemacht, verbunden mit dem Hinweis auf den Ablauf der Einwendungsfrist am 4. März 2020. Mit derselben Bekanntmachung wurde

gleich die im Amt Leezen bis dahin versäumte erstmalige Bekanntmachung nachgeholt und insoweit auch die Auslegung der Unterlagen der ursprünglichen Planung bekanntgemacht. Während der Auslegung fiel auf, dass versäumt worden war, die in der Anlage 7.1

r Anlage B7 (Beschreibung der Entwässerungsmaßnahmen) zwischenzeitlich korrigierten Berechnungen (S. 5-7) in den ausgelieferten Papierakten auszutauschen. Die Auslegungsstellen und Träger öffentlicher Belange wurden entsprechend benachrichtigt, die ausgelegten Unterlagen aber nicht verändert. Randnummer 9 Nach Durchführung von Online-Konsultationen anstelle von Erörterungsterminen und Prüfung der neuerlichen Stellungnahmen und Einwendungen erließ der Beklagte am 28. Februar 2022 den hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und ordnete auf Antrag der Beigeladenen

gleich dessen sofortige Vollziehung an. Randnummer 10 Gegen den ihren gemeinsamen Prozessbevollmächtigten am 30. März 2022

gestellten Planfeststellungsbeschluss haben die Klägerinnen und Kläger am Montag, den

  1. Mai 2022 Klage erhoben und diese am
  2. Juli 2022 sowie nach gewährter Akteneinsicht am
  3. November 2022 ergänzend begründet. Randnummer 11 Bei den Klägerinnen und Klägern handelt es sich um (Mit-)Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken, die im Planfeststellungsabschnitt 2, konkret in den Orten Bönningstedt, Hasloh, Quickborn, Ellerau und Henstedt-Ulzburg entlang der Bahntrasse liegen. Die Klägerinnen und Kläger

8 und 9 sowie

16 und 17 wenden sich u.a. gegen die Inanspruchnahme von Teilflächen ihrer jeweiligen Grundstücke für die Errichtung von Oberleitungsmasten und machen insoweit geltend, dass ihr Eigentum dauerhaft in Anspruch genommen werde und sie deshalb eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses geltend machen könnten. Ebenso wie die Klägerinnen und Kläger

1, 2, 4 bis 7, 10, 14, 15 sowie 20 bis 24 verweisen sie außerdem auf die im Grunderwerbsverzeichnis nachrichtlich aufgenommenen Schutzmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 LEisenbG . Danach dürfen Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Anlagen auf den einer Eisenbahn benachbarten Grundstücken nicht errichtet oder geändert werden bzw. sind

beseitigen. Insoweit wird geltend gemacht, dass es vorhabenbedingt

einer erstmaligen Inanspruchnahme dergestalt komme, dass ihnen die sich aus § 7 Abs. 2 LEisenbG ergebenden Verpflichtungen auferlegt würden. Diese erstmalige Inanspruchnahme stelle eine eigentumsrechtliche Beeinträchtigung dar, die ebenfalls als unmittelbare Betroffenheit

qualifizieren sei. Randnummer 12 Insgesamt meinen die Klägerinnen und Kläger, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei und sie in ihren verschiedenen Rechten verletze. Er sei bereits verfahrensfehlerhaft

stande gekommen, insbesondere die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft durchgeführt worden.

dem sei die Planung nicht gerechtfertigt, weil es am Bedarf fehle und dem Vorhaben dauerhafte Realisierungshindernisse entgegenstünden. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße außerdem gegen zwingende Vorschriften des Naturschutz- und Immissionsschutzrechts; Letzteres, weil es sowohl in der Bauphase als auch im späteren Betrieb

unzumutbaren Lärmbelastungen und Erschütterungen komme. Schließlich sei die Abwägung aus verschiedenen Gründen fehlerhaft. Insbesondere gebe es Ermittlungsdefizite in Bezug auf den tatsächlichen Bedarf. Der Plan sei in sich widersprüchlich und mit den Grundsätzen der Raumordnung unvereinbar; bestehende Alternativen und ihre Auswirkungen auf die Anwohnerschaft seien nicht ausreichend geprüft. Insgesamt seien ihre Belange nicht ausreichend berücksichtigt. Randnummer 13 Die Klägerinnen und Kläger beantragen, Randnummer 14

  1. den Planfeststellungsbeschluss für die „Elektrifizierung der AKN-Strecken A1/S21 zwischen der Landesgrenze der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) und Schleswig-Holstein und Kaltenkirchen“ in den Städten und Gemeinden Bönningstedt, Hasloh, Kölln-Reisiek und Quickborn (Kreis Pinneberg), Ellerau, Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen, Kisdorf, Neversdorf und Todesfelde (Kreis Segeberg), Reher und Vaale (Kreis Steinburg) sowie Schafflund (Kreis Schleswig-Flensburg) vom 28.02.2022 (Az.: APV3-622.721-19) aufzuheben, Randnummer 15
  2. hilfsweise, den im Antrag
  3. bezeichneten Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar

erklären, Randnummer 16 3. weiter hilfsweise, den Beklagten

verpflichten, erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über Schutzauflagen

gunsten der Kläger, insbesondere über weitergehende Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes, des Schutzes vor Luftschadstoffen und des Schutzes Erschütterungen sowie über Entschädigung

befinden. Randnummer 17 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, Randnummer 18 die Klage abzuweisen Randnummer 19 und treten dem klägerischen Vorbringen umfassend entgegen. Randnummer 20 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die dem Senat vorliegenden Planungs- und Verfahrensakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage ist

lässig (A.) aber unbegründet (B.). Randnummer 22 A. Das Oberverwaltungsgericht ist sachlich

ständig. Die

ständigkeit folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO und ist u.a. gegeben für Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Bei der streitbefangenen Ausbau- und Elektrifizierungsmaßnahme handelt es sich um eine solche Änderung. Randnummer 23 Bei dem von der Beigeladenen privatrechtlich organisierten Eisenbahnunternehmen handelt es sich um eine öffentliche Eisenbahn im Sinne des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 AEG. Eine „Änderung der Strecken“ ist nicht auf bauliche Eingriffe in die Gleisführung reduziert; der Begriff „Strecke“ ist vielmehr als Verkehrsverbindung

verstehen, die ein Eisenbahnunternehmen betreibt und als Infrastruktureinrichtung grundsätzlich

unterhalten hat; er ist gleichbedeutend mit dem Begriff der „Betriebsanlagen“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG, deren Änderung der Planfeststellung unterliegen. Für die Auslegung des Begriffs der Betriebsanlagen wiederum ist der Begriff der Bahnanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (EBO) maßgebend (BVerwG, Beschl. v. 16.07.2008 - 9 A 21.08 -, juris Rn. 6 f.; OVG Münster, Urt. v. 15.02.2023 - 11 A 2213/20 -, juris Rn. 77). Bahnanlagen sind danach alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse

r Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Gemeinsames Kriterium für die (objektive)

gehörigkeit

r Bahnanlage ist damit die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und der räumliche

sammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (OVG Münster a.a.O. Rn. 79 m.w.N.), hierzu zählen sowohl Bahnhöfe und Haltepunkte (als typische Nebenanlagen) als auch die gesamte Infrastruktur der freien Strecke mit ihren Betriebsleit- und Sicherungssystemen (Panzer in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL Aug. 2022, § 48 Rn. 31a m.w.N.). Randnummer 24 Die Klagefrist ist gewahrt. Sie richtet sich mangels anderslautender Vorschriften nach § 74 Abs. 1 VwGO und beträgt einen Monat, beginnend mit der in § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG vorgeschriebenen

stellung des Planfeststellungsbeschlusses. Sie endete am Tag der Klageerhebung am Montag, dem

  1. Mai
  2. Randnummer 25 Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 74 Abs. 1 Satz 2, § 71 VwVfG). Randnummer 26 Sämtliche Klägerinnen und Kläger sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Da die Wohngrundstücke der Klägerinnen und Kläger

8 und 9 sowie

16 und 17 für die Errichtung von Oberleitungsmasten dauerhaft in Anspruch genommen werden sollen, können sie als Enteignungsbetroffene geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss unmittelbar in ihrem Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt

sein. Die Klägerinnen und Kläger

1, 2, 4 bis 7, 10, 14, 15 sowie 20 bis 24 sind aufgrund der sich erstmals realisierenden Freihalteverpflichtung aus § 7 Abs. 2 LEisenbG mittelbar in ihrem Eigentum betroffen. Im Übrigen ergibt sich die Klagebefugnis aus der trassennahen Lage der Wohngrundstücke und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch Immissionen aus dem Bau und Betrieb mindestens im Hinblick auf § 41 Abs. 1 BImSchG (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 - 7 A 13.20 -, juris Rn. 24) bzw. einer Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung privater Belange nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG. Insoweit genügt es, dass eine Verletzung dieses Rechts nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (std Rspr BVerwG, vgl. Beschl. v. 19.12.2019 - 7 VR 5.19 -, juris Rn. 6 m.w.N., Urt. v. 06.04.2017 - 4 A 1.16 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Randnummer 27 § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht

, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne dieser Gründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschließen und die sachliche Nachprüfung auf die verbleibenden Klagegründe

beschränken; die Frage, wie weit der Anspruch auf gerichtliche Nachprüfung jeweils reicht, ist eine Frage der Begründetheit (std Rspr BVerwG, vgl. Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 29, Urt. v. 09.11.2017 - 4 A 19.16 -, juris Rn. 11, Urt. v. 06.04.2017 - 4 A 1.16 -, juris Rn. 15). Randnummer 28 B. Die Klage ist vollen Umfangs unbegründet. Randnummer 29 Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Klägerinnen und Kläger mit der Folge einer von ihnen begehrten – vollständigen oder teilweisen – Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder

mindest der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 75 Abs. 1a VwVfG). Ebenso wenig bestehen die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche auf weitergehende Schutzauflagen. Randnummer 30 Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan ( OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 27.02.2020 - 4 KS 2/16 -, juris Rn. 40 m.w.N.), hier der 28. Februar 2022. Auszugehen ist deshalb vom Allgemeinen Eisenbahngesetz vom 27.12.1993 (BGBl I 1993, 2378; 1994, 2439) in der Gültigkeit bis

m 2. August 2023 (insoweit

letzt geändert durch Gesetz v. 10.09.2021, BGBl I 2021, 4147). Randnummer 31 I. Der Planfeststellungsbeschluss findet seine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 1 AEG. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Vorliegend handelt es sich um die Änderung des baulichen Bestandes bereits bestehender Betriebsanlagen, die über eine Erneuerung im Sinne des durch Gesetz vom 3. März 2020 (BGBl I 433) eingefügten § 18 Abs. 1 Satz 4 AEG hinausgeht. Geplant ist eine wesentliche, sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht relevante Änderung des Grund- und Aufrisses der Betriebsanlagen; dritte Personen werden in ihren Rechten betroffen, indem etwa private Grundstücke in Anspruch genommen werden müssen (vgl.

r Abgrenzung BT-Drs. 19/15626 S. 10 und 19/22139 S. 21). Randnummer 32 Eine Freistellung von der Genehmigungspflicht nach dem durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 eingefügten § 18 Abs. 1a AEG (BGBl I 2694) besteht nicht. Eine solche Freistellung erfolgt u.a. zwar auch für Maßnahmen der nachträglichen Elektrifizierung oder weitere dringliche, aber wenig beeinträchtigende, kleinräumige Bau- und Änderungsmaßnahmen, dies jedoch nur, soweit sie als Einzelmaßnahmen realisiert werden. Eine solche Einzelmaßnahme liegt nicht vor, wenn – wie hier – weitere Baumaßnahmen erforderlich oder

sätzlich ausgeführt werden (BT-Drs. 19/22139 S. 22).

dem wurde die Pflicht

r Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt. Randnummer 33 Bei der Planfeststellung sind nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung

berücksichtigen. Eine im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Enteignung für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung richtet sich nach § 22 Abs. 1 AEG; sie muss notwendig sein. Randnummer 34 Daran gemessen ist der Planfeststellungsbeschluss rechtlich nicht

beanstanden. Randnummer 35 II. 1. Das Vorbringen der Klägerinnen und Kläger ist in zeitlicher Hinsicht auch unter Berücksichtigung der in § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG festgelegten Klagebegründungsfrist vollumfänglich

berücksichtigen. Die erste Klagebegründung vom

  1. Juli 2022 ist noch innerhalb der zehnwöchigen Frist ab Klageerhebung eingegangen. Die bereits bei Klageerhebung am
  2. Mai 2022 beantragte Akteneinsicht konnte trotz umgehender Anforderung der Akten durch das Gericht und trotz Hinweises der Klägerseite auf den drohenden Ablauf der Begründungsfrist aufgrund von technischen Problemen beim Beklagten erst am
  3. September 2022 gewährt werden, so dass das nach Fristablauf binnen weiterer zehn Wochen erfolgte ergänzende Vorbringen genügend entschuldigt ist; einer weiteren Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes bedarf es nicht (§ 18e Abs. 3 Satz 2 und 3 AEG). Randnummer 36
  4. In inhaltlicher Hinsicht besteht eine nur begrenzte Rügebefugnis. Randnummer 37 a. Die Klägerinnen und Kläger

8 und 9 sowie

16 und 17 können, soweit ihnen eine Teilenteignung droht und sie in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) unmittelbar betroffen sind, grundsätzlich eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen und sich auch auf die fehlerhafte Anwendung objektiven Rechts oder die fehlerhafte Abwägung öffentlicher Belange stützen. Kommt dem Planfeststellungsbeschluss – wie hier gemäß § 22 Abs. 2 AEG – eine enteignungsrechtliche Vorwirkung

, ist er rechtlich an Art. 14 Abs. 3 GG

messen, der dem (Grund-)Eigentum bei dessen Entzug durch Änderung der Eigentumszuordnung

m Zweck der Güterbeschaffung einen besonderen Schutz gewährt. Eine Enteignung darf danach nur aufgrund einer formell und materiell rechtmäßigen Maßnahme erfolgen und muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Enteignungsbetroffene können sich deshalb gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht bloß mit dem Argument

r Wehr setzen, sie würden in ihren privaten Rechten verletzt, sondern darüber hinaus auch geltend machen, dass die Planfeststellung dem Allgemeinwohl

widerlaufe (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 31-33, Urt. v. 28.11.2017 - 7 A 1.17 - juris Rn. 19). Gleiches gilt für Eigentümer, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum jedenfalls teilweise durch Grunddienstbarkeiten in Anspruch genommen werden soll (BVerwG, Urt. v. 14.03.2018 - 4 A 11.17 -, juris Rn. 23). Randnummer 38 Diesem Vollüberprüfungsanspruch sind jedoch materielle Grenzen gesetzt. Er besteht nach bislang ständiger Rechtsprechung dann nicht, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht

einer Veränderung der Planung im Bereich der klägerischen Grundstücke führen würde oder wenn behauptete Mängel des Beschlusses durch schlichte Planergänzung und ohne Auswirkungen auf den Trassenverlauf in Höhe der enteignungsbetroffenen Grundstücke behoben werden können. Auch umfasst das Recht des Enteignungsbetroffenen, sich gegen eine vermeintlich nicht dem Allgemeinwohl dienende Inanspruchnahme seines Eigentums

wenden, grundsätzlich nicht die Befugnis, sich

m Sachwalter von Rechten

machen, die anderen Rechtsinhabern

r eigenverantwortlichen Wahrnehmung

gewiesen sind. Einer gesonderten gesetzlichen Normierung bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 27 ff.; OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 23.02.2023 - 4 LB 5/21 -, juris Rn. 64 und v. 27.02.2020 - 4 KS 2/16 -, juris Rn. 42 ). Randnummer 39 b. Soweit die von den Schutzpflichten aus § 7 Abs. 2 LEisenbG eigentumsbetroffenen Klägerinnen und Kläger

1, 2, 4 bis 7, 10, 14, 15 sowie 20 bis 24 ebenfalls einen solchen Vollüberprüfungsanspruch für sich in Anspruch nehmen wollen, indem sie die „erstmalige Inanspruchnahme“ ihres Eigentums gemäß § 7 Abs. 2 LEisenbG als „unmittelbare Betroffenheit“ qualifizieren, verfängt dies nicht. Die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses erstreckt sich hierauf nicht.

treffend wird ausgeführt (PFB B.IV.11.1.2 und 11.1.6, S. 236 f., 242), dass die Aufnahme der Pflichten aus § 7 Abs. 2 LEisenbG in das Grunderwerbsverzeichnis (Anlage A12.1 Freizuhaltende Flächen) nur deklaratorischen Charakter haben kann. Die Schutzpflichten werden nicht durch den Planfeststellungsbeschluss oder eine später erfolgende Information durch die Beigeladene (dazu PFB A.II.1.4 Nr. 6, S. 33) begründet, sondern ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und werden im Planfeststellungsbeschluss lediglich konkretisierend dargestellt, indem die freizuhaltenden Flächen nebst Wachstumszuschlag im Bereich der Oberleitungsmasten und der Verstärkerleitung anhand von Richtlinien der DB („Ril 997 und 882“) definiert werden (PFB B.IV.11.1.2, S. 236 f.). Randnummer 40 Die Eigentumsverhältnisse und Verfügungsbefugnisse bleiben von § 7 Abs. 2 LEisenbG unberührt; vielmehr handelt es sich um eine

m Wohl der Allgemeinheit getroffene Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die aus Gründen der Betriebssicherheit erforderlich ist, um nachteilige Einwirkungen auf die Bahnkörper weitestgehend

verhindern (Gesetzesbegründung LT-Drs. 13/2662 S. 18). Sie verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer jeweils

einem bestimmten Umgang mit ihrem Grundstück und stellt für sie (und für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen) – den Regelungen der §§ 24, 24a AEG vergleichbar – eine normierte Verkehrssicherungspflicht dar (vgl.

§ 24AEG: BT-Drs.

19/27671 S. 26). Erst wenn die Einhaltung der Schutzvorschriften nicht gewährleistet ist, macht die Aufsichtsbehörde von ihrer Befugnis gemäß § 7 Abs. 3 LEisenbG Gebrauch und trifft gegenüber den Pflichtigen die erforderlichen Maßnahmen durch Erlass eines Verwaltungsaktes zwecks Gefahrenabwehr. Um die Pflichten aus § 7 Abs. 2 und 3 LEisenbG behördlicherseits durchzusetzen, bedarf es weder des Erwerbs oder der Enteignung des Grundstücks bzw. von Teilen davon noch der Eintragung von Dienstbarkeiten (vgl.

§ 24Abs.

1 Satz 1 AEG: BT-Drs. 19/27671 S. 27). Entsprechende Regelungen finden sich im Straßenrecht (vgl.

§ 11Abs. 2 FStr

G: Grupp in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 11 Rn. 1 und 5;

§ 33Abs. 3 Str

WG : Behnsen/Riedel in: PdK, StrWG, Stand März 2020, § 33 Anm. 1). Randnummer 41 c. Die Klägerinnen und Kläger

1, 2, 4 bis 7, 10, 14, 15 sowie 20 bis 24 sind ebenso wie die übrigen Klägerinnen und Kläger nur mittelbar betroffen und können grundsätzlich nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht jedoch eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 - 7 A 13.20 -, juris Rn. 24, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 25, Urt. v. 28.11.2017 - 7 A 1.17 - juris Rn. 19). Wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung umfasst die Rügebefugnis auch eine Überprüfung der den Privatbelangen gegenüber gestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange (BVerwG, Beschl. v. 05.02.2015 - 9 B 1.15 - juris Rn. 5: auch im Rahmen der Planrechtfertigung). Randnummer 42 III. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist formell-rechtlich nicht

beanstanden. Randnummer 43 Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG gelten für das Planfeststellungsverfahren die §§ 72 bis 78 VwVfG nach Maßgabe der §§ 18a bis 18g, 19 AEG. Hinzu kommen die Verfahrensanforderungen aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis

m

  1. Mai 2017 geltenden Fassung. Randnummer 44
  2. Ohne Erfolg rügen die Klägerinnen und Kläger einen Verstoß gegen § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwVfG, weil bei den Bekanntmachungen der Planauslegung nur das Ende der Einwendungsfrist, nicht aber deren Beginn bekannt gemacht worden sei. Randnummer 45 Die in den Wohnortgemeinden der Klägerinnen und Kläger erfolgten Bekanntmachungen entsprechen dem geltenden Recht. Die Klägerinnen und Kläger überspannen insoweit die gesetzlichen Anforderungen in Hinblick auf die mit § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG verfolgte Anstoßwirkung (dazu Weiß in: Schoch/Schneider, VwVfG,
  3. EL Aug. 2022, § 73 Rn. 145, 167 m.w.N.), wenn sie meinen, dass die betroffene Öffentlichkeit davon abgehalten worden sein könnte, ihre Interessen

vertreten. Randnummer 46 Die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, haben den Plan für die Dauer eines Monats

r Einsicht auszulegen und die Auslegung vorher ortsüblich bekannt

machen (§ 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwVfG). Für die Bekanntmachung verlangt § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 VwVfG einen Hinweis darauf, „wo und in welchem Zeitraum“ der Plan

r Einsicht ausgelegt ist. Der Gesamtzeitraum der Auslegung ist durch Angabe von Fristbeginn und Fristende genau

bezeichnen (Weiß in: Schoch/Schneider, VwVfG,

  1. EL Aug. 2022, § 73 Rn. 173). Dies ist in den Wohnortgemeinden der Klägerinnen und Kläger unstreitig jeweils erfolgt. Mit diesem Hinweis ist die organisatorische Verknüpfung zwischen dem Befassungsanstoß der Bekanntmachung und dem Einwendungsanstoß der Auslegung hergestellt (Lieber in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG,
  2. Aufl. 2019, § 73 Rn. 144). Inwieweit die gesonderte Bezeichnung des Beginns der Einwendungsfrist darüber hinaus einen solchen Anstoß geben soll, erschließt sich nicht. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich auch nicht aus § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 VwVfG, der lediglich bestimmt, dass Einwendungen … „innerhalb der Einwendungsfrist“ vorzubringen sind.

dieser Frist gibt § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG vor, dass Einwendungen „bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist“ erhoben werden können. Daraus lässt sich schließen, dass die Einwendungsfrist an den Ablauf der Auslegungsfrist anschließt (Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,

  1. Aufl. 2023, § 73 Rn. 79; Wysk in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  2. Aufl. 2022, § 73 Rn. 83). Entsprechend ist das Ende der Einwendungsfrist vorliegend durch eine nachvollziehbare Hinzurechnung von zwei Wochen ab Ende der Auslegung jeweils bekanntgemacht worden. Randnummer 47 Soweit vertreten wird, dass auch für die Einwendungen sowohl der Fristbeginn als auch das Fristende

bezeichnen sind, wird der Fristbeginn allerdings auf den Beginn der Auslegung gelegt (Weiß a.a.O., Rn. 175; Wickel in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR,

  1. Aufl. 2021, § 73 VwVfG Rn. 87) und damit letztlich ausgedrückt, dass Einwendungen auch schon während der Auslegung erhoben werden können mit der Folge, dass sich die Einwendungsfrist dadurch faktisch entsprechend verlängert (so auch Neumann/Külpmann a.a.O., Rn. 77; Wysk a.a.O. Rn. 84b; vgl. auch Hofmann in: Landmann/Rohmer, UmweltR,
  2. EL Jan. 2023,

m aktuellen § 21 UVPG Rn. 13). Dagegen ist nichts

erinnern. Daraus folgt aber nicht, dass eine mit Ablauf der Auslegungsfrist beginnende Einwendungsfrist gesondert

bezeichnen wäre. Die Annahme, dass Betroffene ohne Angabe eines genauen Datums für den Beginn der Einwendungsfrist keinen entsprechenden Anstoß erhielten oder gar von einer Einwendung abgehalten würden, erscheint lebensfremd. Randnummer 48

  1. Auch die speziellen formellen Anforderungen an das Verfahren aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind erfüllt. Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung ist insoweit das UVPG nach seiner Neufassung durch Bekanntmachung vom
  2. März 2021 (BGBl I 540; danach noch einmal geändert durch Gesetz v. 10.11.2021, BGBl I 4147). Randnummer 49 Für die gerichtliche Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ist nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG allerdings die Fassung des Gesetzes, die vor dem
  3. Mai 2017 galt, mithin die letzte Bekanntmachung vom
  4. Februar 2010 mit nachfolgenden Änderungen bis

m 15. Mai 2017, anzuwenden (UVPG 2010), da das Verfahren

r Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 UVPG („Scoping“) in der bis dahin geltenden Fassung vor diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet und durchgeführt worden war; der Scoping-Termin fand am

  1. Februar 2016 statt. Die Übergangsvorschrift entspricht europäischem Recht (vgl. dazu OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 23.02.2023 - 4 LB 5/21 - juris Rn. 81 ). Randnummer 50 Dass das streitgegenständliche Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG 2010 fiel und einer UVP-Pflicht unterlag, ist heute unstreitig. Auf Antrag der Beigeladenen stellte der LBV.SH mit Schreiben vom
  2. Oktober 2015 und
  3. März 2016 das Bestehen einer UVP-Pflicht fest. Die Feststellung war gemäß § 3a Satz 3 UVPG 2010 unanfechtbar; die Beigeladene kam dieser Feststellung nach. Randnummer 51 Maßgeblich für die Verfahrensanforderungen sind insbesondere die §§ 6 und 9 UVPG
  4. Als Verfahrensfehler werden an dieser Stelle entsprechend § 4 UmwRG nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften erfasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen (BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn. 29). Im Anwendungsbereich des UmwRG in der

m Zeitpunkt der Beschlussfassung vom

  1. Februar 2022 maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom
  2. August 2017 (BGBl I 3290),

letzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl I 306) und hier gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG bestimmt § 4 UmwRG als partielle Sondervorschrift

§ 113Abs. 1 Satz 1 Vw

GO das gerichtliche Prüfprogramm und damit die Reichweite des Aufhebungsanspruchs (Eyermann/Happ, VwGO,

  1. Aufl. 2022, UmwRG § 4 Rn. 1; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, UmweltR,
  2. EL Jan. 2023, UmwRG § 4 Rn. 1). Randnummer 52 Die Beschränkung auf die äußere Ordnung des Verfahrens gilt auch in Ansehung der Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen des Plans auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG 2010 und strukturiert das Verfahren im Vorfeld der Sachentscheidung durch die Phasen der Informationsgewinnung und der Informationsverarbeitung. Sie vollzieht sich in verschiedenen Verfahrensschritten, die ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen. Dazu gehört mit Blick auf das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung, dass die ausgelegten Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG 2010 erforderliche Anstoßwirkung entfalten. In diesem Sinne sind Fehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nur solche, die die Verfahrensgarantien berühren. In Betracht kommen insoweit z.B. Fehler, die der

ständigen Behörde bei der Vornahme einzelner Verfahrensschritte, etwa der Auslegung von Unterlagen, der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung oder der Bekanntmachung unterlaufen sind (BVerwG, Urt. v. 19.12.2017 - 7 A 10.17 -, juris Rn. 23, 30 und v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn. 30 f., 37). Randnummer 53 Nicht

m äußeren Verfahrensgang gehören die klägerischen Rügen, wonach die Umweltverträglichkeitsprüfung methodische Mängel aufweise. Dass einzelne Umweltauswirkungen nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft oder Bewertungen fragwürdig sind, genügt in der Regel für eine Verneinung der Anstoßwirkung nicht. Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient gerade dazu, Fehler oder Unzulänglichkeiten der Fachgutachten aufzuzeigen, um sie beheben

können (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2020 - 3 B 24.19 -, juris Rn. 9). Ob die gerügten methodischen Mängel vorliegen, bleibt deshalb im Rahmen der Abwägung

prüfen. Das fachplanerische Abwägungsgebot (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AEG), wonach auch die Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung

berücksichtigen ist, stellt quasi das Scharnier zwischen der in das Planfeststellungsverfahren integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG 2010) und der fachplanerischen Entscheidung dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2003 - 9 VR 1.03 -, juris Rn. 9; Kirchberg in: Ziekow, Hdb. Fachplanungsrecht, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 165). Randnummer 54 a. Im

sammenhang mit der amtlichen Bekanntmachung der Planänderung vom 17. Dezember 2019 im Amt Leezen ist es

keinem relevanten Bekanntmachungsfehler im Sinne des § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVP 2010 gekommen, auch wenn der Hinweis auf die ausgelegten entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen als Teil der ursprünglichen Planunterlagen nur das Gutachten Schall Umrichterwerk (B3), nicht aber das Gutachten Baugrund (B1) aufführt, dieses aber ebenso Teil der auszulegenden Unterlagen

r ursprünglichen Planung gewesen ist (Verfahrensakte 15, 27. Bl. 37 ff.). Randnummer 55 aa. Rügebefugt sind insoweit allerdings sämtliche Klägerinnen und Kläger, obwohl niemand von ihnen dem

ständigkeitsbereich des Amtes Leezen

zuordnen ist und sie insofern allenfalls eine Verletzung von Beteiligungsrechten Dritter geltend machen können. Dies ergibt sich aus der speziellen Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 bis 2 UmwRG, nach der für einen klagebefugten Dritten (§ 61 Nr. 1 und 2 VwGO) im Anwendungsbereich des UmwRG die Möglichkeit besteht, auch Verfahrensfehler

rügen, die für sich genommen

keiner Individualrechtsverletzung führen. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die verletzte Verfahrensvorschrift der Gewährleistung eines subjektiven Rechts dient (BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 - 7 A 1.17 -, juris Rn. 21, Urt. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.; OVG Schleswig, Urt. v. 28.11.2019 - 5 LB 3/19 -, juris Rn. 80 m.w.N.). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Beklagten zitierten Urteil (v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 73) sowohl die Rügebefugnis einer dort enteignungsbetroffenen Klägerin als auch einer dort nur mittelbar betroffenen Klägerin verneint, weil sie eine Verletzung von Beteiligungsrechten Dritter nicht geltend machen könnten, bleibt die Vorschrift des § 4 Abs. 3 UmwRG unbeachtet. Randnummer 56 Die Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG ist nicht durch § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG eingeschränkt. Nach seinem eindeutigen Wortlaut gilt § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG lediglich für den Fall, dass ein (sog. sonstiger absoluter) Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vorliegt und dem Beteiligten durch den gerügten Fehler die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden ist (Gesetzesbegr. BT-Drs. 18/5927 S. 11). Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich klargestellt (Urt. v. 24.02.2021 - 9 A 8.20 - juris Rn. 30). Gerügt wird vorliegend jedoch lediglich eine Verletzung des § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG 2010 und damit ein relativer Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG. § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG 2010 bestimmt, dass die

ständige Behörde bei der Bekanntmachung

Beginn des Beteiligungsverfahrens die Öffentlichkeit u.a. darüber

unterrichten hat, welche entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 UVPG 2010) der

ständigen Behörde

Beginn des Verfahrens vorgelegt wurden. Läge ein solcher Fehler vor, wäre er nach seiner Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen, in denen eine vollständige Öffentlichkeitsbeteiligung fehlt, typischerweise nicht vergleichbar (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b UmwRG; vgl. dazu Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 100. EL Jan. 2023, § 4 UmwRG Rn. 41, 42 m.w.N. aus der Rspr.). Auch die Klägerinnen und Kläger behaupten nicht, dass der von ihnen gerügte Verfahrensfehler mit denen nach Nr. 1 und Nr. 2 vergleichbar ist und das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung insgesamt seinen Zweck und seine Anstoß- und Informationswirkung verfehlt hat. Randnummer 57 bb. Wird aber nur ein relativer Verfahrensfehler gerügt, gilt nach § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG ergänzend § 46 VwVfG, wonach wiederum die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche

ständigkeit

stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Hiervon kann vorliegend ohne weiteres ausgegangen werden,

mal sich die Auswirkungen des Vorhabens auf die im Amt Leezen gelegenen Gemeinden auf die Tatsache beschränkt, dass dort Flächen als Ausgleichsflächen genutzt werden. Randnummer 58 Dessen ungeachtet vermochte sich der Senat in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine vollständige Auflistung aller vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen nicht erforderlich ist, sondern ein aussagekräftiger Überblick darüber genügt, welche Umweltbelange durch den Vorhabenträger einer Prüfung unterzogen wurden und mit welchen Detailinformationen im Rahmen der Auslegung gerechnet werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 21, Urt. v. 30.11.2020 - 9 A 5.20 -, juris Rn. 20; vgl. auch Hofmann in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 100. EL Jan. 2023,

m aktuellen § 19 UVPG Rn. 14 m.w.N.), auch nicht von einer Verletzung des § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG 2010, insbesondere nicht von der Annahme überzeugen, dass das Gutachten Baugrund (B1)

den entscheidungserheblichen Unterlagen zählen soll, ohne die ein aussagekräftiger Überblick nicht

erlangen gewesen wäre. Ein solcher Überblick über die betroffenen und geprüften Umweltbelange dürfte im Amtsbereich Leezen auch ohne den Hinweis auf das Baugrundgutachten

erlangen gewesen sein. Denn dass das Schutzgut Boden gerade auch im Hinblick auf die klägerseits angeführten erschütterungsbedingten Immissionen einer Prüfung unterzogen worden ist, kann bereits dem Hinweis auf das angeführte Gutachten Schwingungen/Erschütterungen (B5) entnommen werden. Randnummer 59 b. Ein Verfahrensfehler wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG 2010 ergibt sich nicht daraus, dass die während der erneuten Auslegung geänderte Planunterlage B 7.1 (Beschreibung der Entwässerungsmaßnahmen – Berechnungen und Nachweise) nicht in der geänderten Form ausgelegt worden ist. Randnummer 60 § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG 2010 bestimmt, dass von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden kann, wenn der Träger des Vorhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens ändert, soweit deshalb keine

sätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen

besorgen sind. „Erforderlich“ sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG 2010 nur die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Hierzu gehört nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UVPG 2010 u.a. die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens, soweit diese

r Feststellung und Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich sind sowie die Beschreibung von Art und Umfang der

erwartenden Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Angaben

sonstigen Folgen des Vorhabens, die

erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können. Randnummer 61 Mit Blick auf die Schutzgüter Boden und Wasser zählt dazu die im Laufe des Verfahrens geänderte und unstreitig auch ausgelegte Beschreibung der Entwässerungsmaßnahmen in der Anlage B7, nicht aber die dazugehörige Anlage 7.1, in der lediglich auf den Seiten 5-7 die dazugehörigen Berechnungen geändert wurden, die aber selbst keine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile enthält. Sie zählt deshalb schon nicht

den „erforderlichen Unterlagen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG 2010.

dem handelt es sich bei den Korrekturen nur um Detailänderungen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens keine Rolle spielen, weil sie über die bisherigen Untersuchungen der Umweltbetroffenheiten nicht hinausgehen und keine

sätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen mit sich bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 -, juris Rn. 25). Dies zeigt die aktualisierte Anlage B7, Seite 6-11 (Abschnitte 1 und 3 der Entwässerungsmaßnahmen für den zweigleisige Ausbau Quickborn-Ellerau). Weder für die Einleitstelle bei Bau-km 20,5+08 (Tiefenentwässerung) noch für die Einleitstelle bei Bau-km 22,0+31 (Gronau Süd) ergab sich ein Anpassungsbedarf, da die betroffenen Gräben auch für die neu berechneten Wassermengen hinreichend ausgelegt waren. Die Klägerinnen und Kläger haben die diesbezügliche Darstellung des Beklagten unter Verweis auf seine in den Verfahrensakten befindliche E-Mail vom 5. März 2020 auch nicht in Frage gestellt. Randnummer 62 c. Die Klägerinnen und Kläger rügen weiter, dass die in Auftrag gegebene Standardisierte Bewertung entgegen § 73 Abs. 1 VwVfG und § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UVPG 2010 weder Teil der planfestzustellenden bzw. planfestgestellten Unterlagen gewesen noch ausgelegt worden sei. Dementsprechend habe die betroffene Öffentlichkeit keine Möglichkeit gehabt, sich über die Finanzierung sowie über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens

informieren. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Randnummer 63 Bei der Standardisierten Bewertung handelt es sich um eine Nutzen-Kosten-Untersuchung, die in erster Linie darauf zielt, die Wirtschaftlichkeit / gesamtwirtschaftliche Vorteilhaftigkeit eines Vorhabens nachzuweisen. Sie ist haushaltsrechtlich geboten, um eine wirtschaftliche und sparsame Planung

sichern und eine Förderfähigkeit nach dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes

r Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2017 - 3 A 4.15 -, juris Rn. 100, 103). Laut streitgegenständlichem Planfeststellungsbeschluss wurde die Standardisierte Bewertung von den Bundesländern Hamburg und Schleswig-Holstein beauftragt. Mit der erfolgten Investitionsentscheidung und der Antragstellung für das Planfeststellungsverfahren sei die Funktion der Standardisierten Bewertung erschöpft und damit nicht weiter planfeststellungsrelevant.

dem seien Erkenntnisse der Standardisierten Bewertung in Bezug auf den Nutzen des Vorhabens im Erläuterungsbericht dargestellt. Dort sei auch ein Hinweis auf die Abrufbarkeit der Standardisierten Bewertung im Internet enthalten (PFB S. 78). Diese Aussage bezieht sich auf die erste Auslegung in der Zeit vom 23. Januar bis

m

  1. Februar
  2. Die Standardisierte Bewertung (Stand Okt. 2014) wurde in dem ausgelegten Erläuterungsbericht (Stand 22.12.2016) mehrfach (s. lfd. Nr. 1.1., 1.5., 1.7 und 3.4.
  3. auf den Seiten 11, 12, 13, 40) und insbesondere unter der lfd. Nr. 1.
  4. - Der Nutzen des Vorhabens -

sammenfassend erwähnt (S. 15). Auf die im Internet erfolgte Veröffentlichung wird unter www.nah.sh und www.landtag.ltsh.de (Umdr. 18/4439 v. 08.05.2015) verwiesen (siehe die ungültig gestempelte Anlage A1). Der Abschlussbericht von Februar 2019 findet sich bis heute unter www.nah.sh öffentlich

gänglich im Internet (

letzt abgerufen 13.12.2023). Ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen § 73 Abs. 1 und 3 VwVfG oder § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UVPG 2010 ergibt sich daraus nicht: Randnummer 64 aa. Ob die Standardisierte Bewertung

den nach § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG notwendig einzureichenden Unterlagen gehört und ob sie von der Beigeladenen mit den anderen Unterlagen eingereicht worden ist, kann dahinstehen. Denn auch eine unterstellte Verletzung dieser Vorschrift würde gemäß § 46 VwVfG nicht

r Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen. Die Standardisierte Bewertung stand der Planfeststellungsbehörde als konkrete Entscheidungsgrundlage

r Verfügung. Sie hatte nicht nur Eingang in die erste Fassung des Erläuterungsberichts gefunden, sondern war und ist bis heute im Internet öffentlich einsehbar. Randnummer 65 bb. Auch die Vorschriften über die Auslegung sind nicht verletzt. Randnummer 66

(1)Welche Planunterlagen nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG auszulegen sind, obliegt der Entscheidung der Anhörungsbehörde (Lieber in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 73 Rn. 109). Die Auslegung dient der Information der von dem geplanten Vorhaben Betroffenen bzw. der interessierten Öffentlichkeit. Sie soll Anstoß geben, eine Berührung in eigenen Rechten oder Belangen

prüfen und

entscheiden, ob zwecks Wahrung etwa betroffener Rechte oder Belange Einwendungen erhoben werden sollen. Wegen dieser Anstoßwirkung brauchen jedoch nicht alle Unterlagen bekanntgemacht

werden, die möglicherweise erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit der Planung umfassend darzutun oder den festgestellten Plan vollziehen

können. Sie kann sich vielmehr auf die Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um als Laie den Grad seiner Beeinträchtigung abzuschätzen und sich das Interesse, Einwendungen

erheben, bewusst

machen. Welche Unterlagen hierzu gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Unterlagen sind grundsätzlich dann auszulegen, wenn sich erst aus ihnen abwägungserhebliche Auswirkungen auf die Belange potenziell Betroffener oder anerkannter Vereinigungen ergeben (stdRspr BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 - 7 A 13.20 -, juris Rn. 32, Urt. v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 -, juris Rn. 20, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 -, juris Rn. 37; Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 73 Rn. 60 m.w.N.). Randnummer 67 Hiervon ausgehend hat bereits das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Standardisierte Bewertung nicht

den auszulegenden Unterlagen zählt. Die Frage, ob für den Plan ein die Kosten übersteigender Nutzen prognostiziert wird, lässt die Betroffenheit des Einzelnen nicht in einem anderen Licht erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 - 7 A 13.20 -, juris Rn. 35). Dies gilt auch dann, wenn für das in Rede stehende planfestgestellte Vorhaben – wie hier und anders als im Fall des Bundesverwaltungsgerichts – kein vordringlicher Bedarf gesetzlich festgestellt ist, denn diese Feststellung schließt nur die Nachprüfung aus, ob für das geplante Vorhaben ein Verkehrsbedarf besteht, dieses deshalb vernünftigerweise geboten und der Plan damit gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 41 m.w.N.). Die für die Planrechtfertigung ebenfalls relevante wirtschaftliche Realisierbarkeit eines konkreten Vorhabens bleibt auch in diesen Fällen

prüfen. Denn weder der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege (Anlage

§ 1

BSWAG) noch der ihm

grundeliegende Bundesverkehrswegeplan verhalten sich

r wirtschaftlichen Realisierbarkeit konkreter Vorhaben. Bei dem Bundesverkehrswegeplan handelt es sich um einen Investitionsrahmenplan, der noch keine Festlegungen enthält

r Finanzierung und des Zeitpunktes der Realisierung einzelner Vorhaben. Auch die Bedarfsplanung als eine der ersten Planungsstufen ist noch auf eine sehr grobe Betrachtung angelegt; es folgen weitere Planungsstufen, auf denen in immer detaillierterer Form weitere Belange untersucht werden. Die Realisierung einzelner Vorhaben erfolgt sodann nach Maßgabe der jährlich

r Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die abschließende Entscheidung über Realisierbarkeit und Gestaltung des Vorhabens fällt erst auf der letzten Planungsstufe des öffentlich-rechtlichen Verfahrens, in der Regel im Planfeststellungsverfahren (BT-Drs. 18/9524 S. 13 ff., 20 f.). Randnummer 68

(2)Weitere Anforderungen ergeben sich für UVP-pflichtige Vorhaben aus § 9 Abs. 1b Satz 1 UVPG 2010, der bestimmt, welche Unterlagen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens

mindest auszulegen sind. Auch sie sind gewahrt. Randnummer 69 Dass die Standardisierte Bewertung entsprechend Nr. 1

den entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 6 UVPG 2010 zählt, behaupten selbst die Klägerinnen und Kläger nicht. Ebenso wenig ergibt sich, dass die Standardisierte Bewertung einen solchen Bezug aufweist und deshalb

den entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen im Sinne der Nr. 2 zählen könnte. „Entscheidungserheblich“ sind nur die Unterlagen, die eine entsprechende Anstoßwirkung haben können (Hofmann in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 100. EL Jan. 2023,

m aktuellen § 19 Abs. 2 UVPG Rn. 21 m.w.N.). Dies ist mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 05.10.2021 - 7 A 13.20 -, juris Rn. 35) auch an dieser Stelle

verneinen. Die in der Standardisierten Bewertung enthaltenen Angaben über die Streckenauslastung und die Anzahl an passierenden Zügen dienen nicht der umweltfachlichen Prüfung, sondern der wirtschaftlichen Betrachtung. Ihnen mögen auch Aussagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens

entnehmen sein, doch kommt ihnen deshalb in diesem

sammenhang keine ausschlaggebende Anstoßfunktion

. Soweit sie einen Umweltbezug haben, sind sie im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung und nach Maßgabe des einschlägigen Fachrechts, hier vornehmlich aus dem Bereich des Immissionschutzrechts mit seinen diversen untergesetzlichen Verordnungen und technischen Regelwerken,

bewerten.

diesem Zweck wurden schalltechnische Untersuchungen durchgeführt, die Schwingungen und Erschütterungen sowie die Auswirkungen der Elektrifizierung auf die betroffenen Anlieger im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit untersucht und es wurde eine Stellungnahme

Luftschadstoffen erstellt. Diese in den Anlagen B2-B6 und B9 enthaltenen entscheidungserheblichen Gutachten und Berichte waren ausgelegt. Randnummer 70 cc. Nach alledem musste die Standardisierte Bewertung auch nicht nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwVfG planfestgestellt werden. Sie ist nicht Regelungsgegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses (OVG Bremen, Urt. v. 18.02.2010 - 1 D 599/08 -, juris Rn. 41; VGH Kassel, Urt. v. 18.03.2008 - 2 C 1092/06.T -, juris Rn. 102; vgl. auch OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 23.02.2023 - 4 LB 5/21 -, juris Rn. 74 m.w.N.). Ihr Zweck ist die Rechtfertigung der Investitionsentscheidung zweier Länder, nicht des Vorhabens. Entsprechend hat sie auch nicht an der rechtsgestaltenden Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) teil. Randnummer 71 Nichts Anderes ergibt sich aus dem Hinweis, dass das Fehlen der Standardisierten Bewertung als Teil der planfestgestellten Unterlagen vom Beklagten in einem Prüfvermerk bemängelt worden sei. Bei dem Prüfvermerk handelt es sich um einen nach Antragstellung am 30. Mai 2016 gefertigten ersten „Teil-Entwurf“ vom 10. Oktober 2016. Unter der lfd. Nr. 7 wird bemerkt, dass im Erläuterungsbericht zwar auf eine Standardisierte Bewertung verwiesen werde, Inhalt und Ergebnis der „Bewertung“ aber nicht näher erläutert worden seien. Sollte es sich um eine Verkehrsprognose bzw. eine Prognose des SPNV auf der gegenständlichen Strecke handele, müsse diese den Planunterlagen hinzugefügt bzw. ein Quellennachweis hinzugefügt werden. Ungeachtet der Frage, ob die Annahmen dieser Bemerkung

treffen und welche rechtliche Relevanz ihr noch

kommt, nachdem die Auslegung letztlich ohne die Standardisierte Bewertung erfolgt ist (und erfolgen durfte), wurde der vorgenannten Bemerkung auch Genüge getan. Wie dargestellt, wird die Standardisierte Bewertung in dem letztlich ausgelegten Erläuterungsbericht (Stand 22.12.2016) unter Angabe einer öffentlich

gänglichen Quelle nicht nur mehrfach erwähnt, sondern auch inhaltlich

sammengefasst. Randnummer 72 d. Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge einer Verletzung des § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG 2010 mit der Begründung, dass die Allgemeinverständliche

sammenfassung keine Angaben

den

erwartenden

gzahlen enthalte, an denen sich insbesondere die Immissionsbetroffenheit in Form von Lärm und Erschütterungen bemesse, sodass den unmittelbaren Trassenanwohnern die Möglichkeit vorenthalten werde

beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen würden. Randnummer 73 § 6 Abs. 3 Satz 1 UVPG 2010 enthält eine Aufzählung derjenigen Angaben, die in den vorzulegenden umweltbezogenen Unterlagen enthalten sein müssen. Diesen Angaben ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 UVPG 2010 eine allgemein verständliche, nichttechnische

sammenfassung beizufügen; dies ist mit der Anlage D 1.5 erfolgt. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG 2010 müssen die Angaben in den nach Satz 1 vorzulegenden Unterlagen Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen betroffen werden können. Die Anforderungen sowohl aus Satz 2 als auch aus Satz 3 des § 6 Abs. 3 UVPG 2010 dienen der Anstoßwirkung, beziehen sich aber jeweils ausdrücklich nur auf Satz 1 und bilden so die Brücke von den vorzulegenden Unterlagen

den Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 UVPG 2010. Sie enthalten je für sich unterschiedliche Anforderungen an die Wiedergabe bzw. Darstellung der Angaben in den nach Satz 1 vorzulegenden Unterlagen, damit sich die Öffentlichkeit und Rechtsbetroffene ein

treffendes, lückenloses Bild von den Umweltauswirkungen des Vorhabens machen können (Hofmann in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 83. EL Mai 2017, UVPG § 6 Rn. 32). Entsprechend dieser Systematik und dem Wortlaut des Satz 3 lassen sich dessen inhaltliche Anforderungen nicht unmittelbar, sondern allenfalls vermittelt über Satz 1, auf die nach Satz 2 beizufügende Allgemeinverständliche

sammenfassung beziehen. Randnummer 74 Im Übrigen wäre die Annahme, dass die Allgemeinverständliche

sammenfassung eine inhaltlich lückenlose Darstellung der vorhabenbedingten Auswirkungen enthalten müsste,

streng. Insoweit verlangt auch das Bundesverwaltungsgericht für eine hinreichende Anstoßwirkung durch die Allgemeinverständliche

sammenfassung keine vollständige Wiedergabe aller Unterlagen oder die Ermöglichung einer umfassenden Prüfung und Bewertung des Vorhabens (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 86 m.w.N.).

treffend weist deshalb die Beigeladene darauf hin, dass die Allgemeinverständliche

sammenfassung den

stellenden Anforderungen auch inhaltlich genügt, indem sie die Lärm- und Erschütterungsauswirkungen

sammenfasst (S. 5) und darüber hinaus auf die Schalltechnische Untersuchung der Lärmkontor GmbH (Stand 17.04.2019) und auf das Gutachten Schwingungen / Erschütterungen der baudyn GmbH (Stand 18.06.2019) verweist (S. 3), denen sich wiederum die prognostizierten

gzahlen jeweils entnehmen lassen (Anlage B2, S. 8 und Anlage B5, S. 36). Randnummer 75 Davon ausgehend, dass es sich wiederum nur um einen relativen Verfahrensfehler handeln würde, ist schließlich nicht ersichtlich, dass sich ein unterstellter Verfahrensfehler wegen Verletzung des § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG 2010 nach Maßgabe des § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG auf das Ergebnis ausgewirkt hätte. Die Klägerinnen und Kläger machen insoweit keine anderslautenden Ausführungen. Randnummer 76 IV. Der Planfeststellungsbeschluss ist materiell-rechtlich nicht

beanstanden. Randnummer 77 1. Insbesondere besteht eine ausreichende Planrechtfertigung. Dieses ungeschriebene Erfordernis ist eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Es dient dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe auszuscheiden. Dabei handelt es sich um eine praktisch nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. Es ist als erfüllt anzusehen, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts ein Bedarf besteht und das Vorhaben öffentlichen Interessen dient, die dem Grunde nach geeignet sind, das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen und entgegenstehende Eigentumsinteressen

überwinden. Dies ist nicht erst dann

bejahen, wenn ein Vorhaben unausweichlich ist, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 07.11.2019 - 3 C 12.18 -, juris Rn. 14; OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 23.02.2023 - 4 LB 5/21 -, juris Rn. 72 m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 19.04.2013 - 20 D 84/12.AK -, juris Rn. 92). Randnummer 78 a. Gemessen an den in § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG

m Ausdruck kommenden Zielsetzungen – die Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie die Wahrung der Interessen der Verbraucher im Eisenbahnmarkt – ist für das Vorhaben ein Bedarf anzunehmen. Es dient den Zielen der Attraktivitätssteigerung sowie eines sicheren Betriebs der Eisenbahn. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses umfasst das Planungsziel im Planfeststellungsabschnitt 2 drei Aspekte (PFB S. 135 f.): die Durchbindung der Linie S21 von Kaltenkirchen über Hamburg Hauptbahnhof bis Aumühle und Entfall des Umsteigevorgangs in Eidelstedt, die Erhöhung der Betriebsstabilität nach Zweigleisigkeit zwischen Quickborn und Ellerau und die Verkürzung der Fahrzeit. Randnummer 79 Die Klägerinnen und Kläger stellen diese Zielsetzungen im Einzelnen in Frage, überspannen dabei jedoch die Anforderungen und vermengen die Prüfung der Planrechtfertigung mit der Abwägungskontrolle, wodurch die Genehmigungsvoraussetzungen unzulässig verschärft werden. Gemessen an den vorgenannten Voraussetzungen und den Zielsetzungen § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG kann dem Vorhaben die Rechtfertigung nicht versagt werden. Randnummer 80 Das Vorhaben ist Teil der aktuellen Nahverkehrsplanung der Landesregierung. Es wird in dem vom beklagten Ministerium herausgegebenen Landesweiten Nahverkehrsplan 2022 bis 2027 des Landes Schleswig-Holstein - LNVP - (LT-Drs. 19/3453 v. 30.11.2021) mehrfach erwähnt. Als Ziele des Vorhabens werden dort genannt: 20% mehr Nachfrage gegenüber 2019, Verlässliche Qualität und

friedene Fahrgäste, 100% der Stationen barrierefrei, Klimaneutraler SPNV (LNVP S. 37: Elektrifizierung und Ausbau Hamburg – Kaltenkirchen S21, PFB S. 130). Nachvollziehbar wird es darüber hinaus von der

ständigen Landesplanungsbehörde als beteiligter Träger öffentlicher Belange in ihren Stellungnahmen (v. 01.03.2017 und v. 17.11.2021) als den Erfordernissen der Raumordnung entsprechend bezeichnet (PFB S. 128 f.). Nach dem Landesentwicklungsplan SH – Fortschreibung 2021 – wird im Personen- und Güterverkehr ein Verkehrszuwachs erwartet, der

einem erheblichen Teil durch den Schienenverkehr bewältigt werden soll, indem er u.a. einen möglichst hohen Anteil der starken Pendlerverkehre

r Verkehrsentlastung insbesondere dicht besiedelter Gebiete gerade im nördlichen Umland Hamburgs übernimmt. Die Modernisierung des eingesetzten Fahrzeugmaterials, der Erhalt und Ausbau des Personenverkehrsangebots und schließlich konkret die Elektrifizierung der so bezeichneten „Achse Nord“ werden ausdrücklich benannt (Nr. 4.3.2 Abs. 1 und 5, S. 199 f.). Randnummer 81 Dem Beklagten ist es nicht verwehrt, mit Blick auf eine erwünschte Entwicklung der Verkehrsverhältnisse das Angebot an Verkehrsverbindungen im ÖPNV objektiv

verbessern und dadurch eine Lenkungswirkung

erzielen, indem Verkehrsströme stimuliert, vereinfacht oder umgelenkt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.2005 - 4 C 18.03 - juris Rn. 24, Beschl. v. 02.04.2009 - 7 VR 1.09 -, juris Rn. 8).

r Zielerreichung zählt deshalb auch die Schaffung einer pünktlichen, umsteigefreien und schnelleren Direktverbindung zwischen den Umlandgemeinden und dem Innenstadtbereich einer nahegelegenen Großstadt, die unabhängig vom Individualverkehr ist. Gleiches gilt für die Verkürzung der Reisezeit und / oder eine Erhöhung der Beförderungskapazität (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.11.2019 - 3 C 12.18 -, juris Rn. 15). Diese Ziele werden auch hier mit einer ausreichend plausiblen Begründung verfolgt. Randnummer 82 Eine angenommene Attraktivitätssteigerung ergibt sich bereits aus der Schaffung einer durchgehenden Verbindung von Schleswig-Holstein bis HH-Hauptbahnhof, die die Notwendigkeit des Umsteigens auf einem witterungsanfälligen Bahnsteig in HH-Eidelstedt vermeidet (PFB S. 134). Sie wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es bei einem anderen Reiseziel als dem in die Hamburger Innenstadt bei den Umsteigenotwendigkeiten bleibt. Randnummer 83 Der klägerische Einwand, dass das Liniennetz der S-Bahn in Hamburg bis Dezember 2023 erneuert und die Linie S21 vollständig durch die Linie S5 ersetzt wird, mit der Folge, dass die Durchbindung dann nicht mehr bis Aumühle, sondern über HH-Hauptbahnhof und HH-Harburg bis nach Stade erfolgt, entspricht unstreitig den Tatsachen, stellt die Realisierbarkeit der Vorhabenziele aber nicht in Frage. Gleiches gilt für eine bis

m Jahr 2030 geplante Erweiterung der S5 von HH-Eidelstedt bis nach Kaltenkirchen und eine daraus resultierende schlechtere Anbindung des Bahnhofs HH-Elbgaustraße. Wesentlich für die verbesserte Anbindung des Schleswig-Holsteinischen Umlands ist die Verbindung nach Süden

Zielen in der Hamburger Innenstadt bis hin

m Hauptbahnhof (PFB S. 127), wie sie auch an anderen Stellen im Planfeststellungsbeschluss beschrieben wird (vgl. S. 137, 138: Durchbindung in das Zentrum / in die Innenstadt), nicht aber die Frage, ob die nunmehr als S5 verkehrende S21 darüber hinaus Richtung Osten nach Aumühle oder Richtung Westen nach Stade weiterführt. In beiden Varianten bleibt es bei der Durchbindung bis

m Hamburger Hauptbahnhof; auch die Elektrifizierung wird von der Änderung nicht berührt (vgl. dazu auch die Stellungnahme der NAH.SH GmbH v. 07.09.2022, Anlage Bekl1). Auf die Frage, ob dem Beklagten die mittlerweile erfolgte Umstrukturierung des Hamburger S-Bahnnetzes bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bekannt war, kommt es deshalb nicht an. Randnummer 84 Weiter kann angenommen werden, dass es im Ergebnis

einer Verkürzung der Fahrzeiten kommt (PFB S. 135 f.). Soweit die Klägerseite dieser Annahme entgegenhält, dass die im Erläuterungsbericht angegebene Fahrzeitverkürzung im Wesentlichen daher rühre, dass in dem

grunde gelegten Fahrplan die seit 1999 planfestgestellte Station HH-Schnelsen Süd berücksichtigt wurde, obwohl diese tatsächlich bisher nicht fertiggestellt ist, erschließt sich schon nicht, wie die Berücksichtigung eines

sätzlichen Halts

einer Fahrzeitverkürzung (statt

einer Fahrzeitverlängerung) führen können soll. Dessen ungeachtet kommt es auf die Frage, ob und wann diese Station fertiggestellt sein wird und ob sie berücksichtigt werden durfte, nicht an, solange sowohl im Nullfall als auch im Planfall von der gleichen Fahrplanlage ausgegangen wird und sich bei einer Gegenüberstellung eine Fahrzeitverkürzung ergibt. Der Beklagte hat die bisher nicht fertiggestellte Station HH-Schnelsen Süd nicht nur in einem Fiktivfahrplan (d.h. gemäß Anlage A1, Erläuterungsbericht S. 17: keine Realisierung S21 unter Einbeziehung Schnelsen Süd) als Nullfall sondern auch in dem ihm gegenübergestellten vorgesehenen Fahrplan der S21 als Planfall berücksichtigt. Ebenso gut hätte er die Station HH-Schnelsen Süd bei Gegenüberstellung von Null- und Planfall unberücksichtigt lassen können. Die Planungsziele – eine Durchbindung bis

m Hauptbahnhof und Fahrzeitgewinne allein durch Entfall des Umsteigevorgangs in HH-Eidelstedt – würden auch ohne Halt an der Station Schnelsen-Süd erreicht. Randnummer 85 Gemessen an den eisenbahnrechtlichen Zielsetzungen und dem in der Nahverkehrsplanung des Landes

m Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse an einer Verbesserung des Angebots im ÖPNV speziell im nördlichen Umland Hamburgs steht außer Frage, dass die mit der angestrebten Attraktivitätssteigerung der Bahnstrecke letztlich verbundene Erwartung eines Verkehrszuwachses auf der Schiene, insbesondere einer höheren Nachfrage im Personennahverkehr, anerkennenswert ist und das Vorhaben rechtfertigt. Dies gilt insbesondere, wenn das planfestgestellte Vorhaben – wie hier – in seiner verkehrlichen Funktion im Wesentlichen an die Stelle bestehender Verkehrsverbindungen tritt, die tatsächlich bereits nachgefragt werden (OVG Münster, Urt. v. 19.04.2013 - 20 D 84/12.AK -, juris Rn. 104). Ob im Konkreten mit einer

- oder auch Abnahme der Nachfrage

rechnen ist, wie sie die Klägerinnen und Kläger mit Verweis auf die Folgen der Corona-Pandemie und die seitdem vermehrt genutzte Möglichkeit des Arbeitens im Homeoffice durch Berufspendlerinnen und -pendler thematisieren, kommt es an dieser Stelle im Übrigen nicht an, solange sich daraus keine Fehlplanung ergibt und die prognostizierte Nachfrage nicht fiktiv bleibt, sondern bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann (BVerwG, Urt. v. 07.11.2019 - 3 C 12.18 -, juris Rn. 16). Dies kann anhand der plausiblen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 140 ff.) und in Anbetracht des bereits bestehenden Fahrgastaufkommens sowie des gestiegenen Nachhaltigkeitsbewusstseins in der Bevölkerung angenommen werden. Schließlich geht mit der Elektrifizierung eine umweltschonende Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im ÖPNV einher, die das Vorhaben aus sich heraus sinnvoll erscheinen lässt (vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 15). Randnummer 86 Der Planfeststellungsbeschluss ist insoweit auch nicht inkongruent, wenn auf der anderen Seite die Streckenkapazität nicht erhöht werden soll. Geplant ist vielmehr nur eine Erhöhung der Beförderungskapazität durch mehr Platzangebot in den neu einzusetzenden Zügen bei gleichbleibender

gfrequenz. Der bisher von der AKN auf der Strecke bis HH-Eidelstedt vorrangig eingesetzte Lint 54 verfügt über 172 Sitz- sowie

sätzlich 166 Stehplätze, während die

künftig vorgesehenen S-Bahnzüge des Typs BR 490 über 190 Sitz- und

sätzlich 279 Stehplätze verfügen (PFB S. 136, s.a. S. 250 ff., 277, 304). Randnummer 87 Soweit schließlich geltend gemacht wird, dass eine Erhöhung der Betriebsstabilität aufgrund des zweigleisigen Ausbaus des Abschnitts zwischen Ellerau und Quickborn auch losgelöst von der Elektrifizierung realisiert werden könne, wird dies seitens des Beklagten nicht bestritten, ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Elektrifizierung dem Anschluss an das Hamburger S-Bahn-Netz und damit der Durchbindung bis in die Innenstadt dient (PFB S. 138) und auch deshalb vernünftigerweise geboten ist. Ohne weiteres nachvollziehbar ist im Übrigen die Angabe, dass durch die Realisierung der Zweigleisigkeit potentielle Verspätungssituationen beseitigt und die Betriebsstabilität der Linie sowie des Hamburger S-Bahn-Netzes verbessert wird, weil die Abwicklung des Betriebs durch einen erhöhten Begegnungsverkehr flüssiger und flexibler wird und „Rangierfahrten“ im Bereich des Bahnhofes HH-Eidelstedt entfallen (PFB S. 128, Anlage A1 Erläuterungsbericht S. 16). Randnummer 88 b. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben

m Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 28. Februar 2022 dauerhafte Realisierungshindernisse in Form von fehlenden finanziellen Mitteln entgegenstünden, sodass die Planung deshalb vernünftigerweise nicht geboten ist (dazu BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 58), bestanden nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der klägerseits kritisierten Standardisierten Bewertung. Randnummer 89 Die Finanzierung eines planfestgestellten Vorhabens kann für die Planrechtfertigung nur dann erheblich sein, wenn sie von vornherein ausgeschlossen und die Realisierung des Vorhabens deshalb eindeutig nicht möglich ist ( OVG Schleswig, Beschl. v. 12.08.2013 - 1 LA 57/12 -, juris Rn. 30 ). Insofern ist die mit der Standardisierten Bewertung

klärende Frage der Förderungsfähigkeit nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz kein Gesichtspunkt, der gegen die Planrechtfertigung geltend gemacht werden kann. Selbst eine noch ungeklärte oder fehlende Förderungsfähigkeit weist noch nicht auf das Bestehen unüberwindbarer finanzieller Schranken bei der Realisierbarkeit hin (OVG Münster, Urt. v. 19.04.2013 - 20 D 8/12.AK -, juris Rn. 101; VGH Kassel, Urt. v. 18.03.2008 - 2 C 1092/06.T -, juris Rn. 101; VGH Mannheim, Urt. v. 06.04.2006 - 5 S 847/05 -, juris Rn. 56). Entsprechend ist es nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die rechtmäßige Finanzierbarkeit eines Vorhabens

überprüfen (BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, juris Rn. 24; Kämper in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 60. Ed., Stand: 01.07.2023, § 74 Rn. 19). Verlangt wird lediglich eine vorausschauende Beurteilung, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen (weiterhin stRspr BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 134 m.w.N.; OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 23.02.2023 - 4 LB 5/21 -, juris Rn. 74 , Beschl. v. 12.08.2013 - 1 LA 57/12 -, juris Rn. 31 ). Randnummer 90 Aus behördlicher Sicht kam es deshalb auf die Richtigkeit der Standardisierten Bewertung nicht an (PFB S. 136). Auch nach der klägerseitig zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 55) durfte der Beklagte auf die Prüfung verzichten, ob die

r Finanzierung notwendigen Mittel schon bereitstehen. Stehen derartige Mittel tatsächlich schon bereit, kann jedoch auf die gebotene vorausschauende Beurteilung verzichtet werden (BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, juris Rn. 24). Im Übrigen setzt die vorausschauende Beurteilung einen Zeithorizont voraus, der sich an der Geltungsdauer eines nicht ausgenutzten Planfeststellungsbeschlusses orientiert (BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 58); dieser beträgt 15 Jahre nach Planerlass (vgl. § 18c Nr. 1 AEG). Randnummer 91 Danach durfte die Planfeststellungsbehörde unter Verweis auf die aktuelle positive Standardisierte Bewertung ohne weiteres davon ausgehen, dass dem Vorhaben bis

m Jahr 2037 keine unüberwindbaren finanziellen Schranken entgegenstehen,

mal die beiden beteiligten Länder wiederholt Interesse an einer raschen Realisierung des Verfahrens bekundet hatten (PFB S. 136 f.) und auch der

m 1. Januar 2022 in Kraft getretene, dem Beklagten bekannte Landesweite Nahverkehrsplan 2022 bis 2027 bei geschätzten Gesamtkosten von etwa 120 Mio. Euro und einem Zeithorizont bis

r Realisierung bis 2025 bereits davon ausging, dass der planfestgestellte Streckenausbau in dem gültigen Finanzierungsplan enthalten ist (s. Tabelle unter 4.2.1, S. 17 und unter 5.2.1, S. 37). Gegenteilige Anhaltspunkte werden auch von den Klägerinnen und Klägern nicht vorgebracht. Randnummer 92 Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die wissenschaftliche Überprüfung der Standardisierten Bewertung durch die VIEREGG-RÖSSLER GmbH schon deshalb nicht entscheidungsrelevant sein kann, weil sie vom 2. März 2017 stammt (s. Verfahrensakte 6, 11., Bl. 250) und sich folglich nicht mit der später aktualisierten Fortschreibung der Standardisierten Bewertung aus dem Jahre 2019 befasst. Während sich

nächst ein Nutzen-Kosten-Verhältnis von +1,12 ergeben hatte, laut Überprüfung aber bei -0,17 hätte liegen müssen, ermittelt die Fortschreibung 2019 ein Nutzen-Kosten-Verhältnis von nunmehr +1,93 und sieht die gesamtwirtschaftlichen Anforderungen an das Projekt als erfüllt an. Randnummer 93 2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingende, d.h. im Wege der Abwägung nicht überwindbare Rechtsvorschriften, auf die sich die Klägerinnen und Kläger berufen könnten. Randnummer 94 Materiell-rechtliche Vorschriften, die als zwingende Ge- oder Verbote die

lassung oder Ausgestaltung des Vorhabens regeln, können sich aus dem jeweiligen Fachplanungsgesetz oder anderen Gesetzen ergeben, die für den von ihnen normierten Sachbereich zwingende Anforderungen an die

lassung von Vorhaben normieren. Bei umweltrechtlichen Themen, die komplexe naturwissenschaftliche Fragen aufwerfen können, hat sich die Planfeststellungsbehörde

nächst an normativen Vorgaben, Fachkonventionen oder anderen Standards

orientieren. Besteht die Möglichkeit einer Ausnahme, einer Befreiung oder einer ähnlich normierten Abweichung, können solche Ge- oder Verbote bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen überwunden werden (Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,

  1. Aufl. 2022, § 74 Rn. 130 ff. m.w.N.). Die Einhaltung dieser Bindungen ist gerichtlich voll überprüfbar (Kämper in: BeckOK VwVfG,
  2. Ed. 01.07.2023, § 74 Rn. 28, 29). Randnummer 95 Es ist nicht substantiiert dargelegt, dass das planfestgestellte Vorhaben in rügefähiger Form gegen Naturschutzrecht verstößt (a) oder unüberwindbare schädliche Umwelteinwirkungen erzeugt (b). Randnummer 96 a. In Bezug auf mögliche naturschutzrechtliche Fehler des Planfeststellungsbeschlusses fehlt es jedenfalls den lediglich drittbetroffenen Klägerinnen und Klägern

1 bis 7,

10 bis 15 und

18 bis 24 an der Rügebefugnis (B.II.2.b. und c.), weil die Vorschriften des Naturschutzrechts keine sie schützenden Normen des materiellen Rechts darstellen. Auch handelt es sich nicht um geschützte Privatbelange, die bei der Abwägung

berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 363, Beschl. v. 27.11.2018 - 9 A 10.17 -, juris Rn. 60). Randnummer 97 Für die vier unmittelbar im Grundeigentum betroffenen Klägerinnen und Kläger

8 und 9 sowie

16 und 17 gilt, dass sich ihre Rügebefugnis im Wesentlichen auf solche Fehler bei der Anwendung des objektiven Rechts und auf die Berücksichtigung solcher öffentlicher Belange beschränkt, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerfreie Behandlung

einer anderen Trassenführung im Bereich des enteignungsbetroffenen Grundstücks führen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 363, Urt. v. 12.06.2019 - 9 A 2.18 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruht (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 259, v. 25.06.2014 - 9 A 1.13 -, juris Rn. 37, v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 65). Dergleichen ist vorliegend nicht festzustellen. Randnummer 98 aa. Ohne Erfolg rügen die Klägerinnen und Kläger

8 und 9 sowie

16 und 17, dass die mit dem Planfeststellungsbeschluss erteilte Befreiung von dem Verbot der Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope (§ 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG ) nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, weil es an der erforderlichen Einzelfallprüfung anhand der maßgeblichen Kriterien fehle. Randnummer 99 Der Senat vermag nicht

erkennen, dass sich eine fehlerhafte Erteilung der Befreiung auf die Inanspruchnahme des klägerischen Grundeigentums auswirken würde; dergleichen ist auch nicht dargelegt. Relevant betroffen sind verschiedene geschützte Biotope, soweit sie in einem Korridor von 100m beidseitig der Gleisachse liegen: baubedingt mit einer Fläche von 860 m², anlagebedingt 949 m²,

sammen 1.809 m² (Landschaftspflegerischer Begleitplan - LBP - Anlage C2.1 S. 55 ff.). Wie die Aufstellung im Planfeststellungsbeschluss (S. 223) und die Tabellen 4, 5 und 9 im Landschaftspflegerischen Begleitplan zeigen, liegen die betroffenen Biotope nicht im räumlichen Umfeld der in Bönningstedt (zwischen Bau-km 11,8 und 11,9) und im südlichen Quickborn (bei Bau-km 19,0) anliegenden Grundstücke der Klägerinnen und Klägern

8 und 9 sowie

16 und 17 (s. dazu Anlage A3.2 und BG 1), sondern bis auf einen Redder (Doppelknick bei Bau-km 16,8-16,9) nördlich davon ab Bau-km 20,5. Randnummer 100 Dessen ungeachtet fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagte bei einer tatbestandlich detaillierteren Abwägung

einer anderen Entscheidung hätte kommen müssen. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann u.a. von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist. Maßgebliches Verbot ist hier das nach § 30 Abs. 2 BNatSchG, § 21 LNatSchG . Es verbietet Handlungen, die

einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope führen können. Welche Biotope geschützt sind, folgt aus § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 LNatSchG . Randnummer 101 Der Beklagte kommt

nächst

treffend

dem Schluss, dass dieses Verbot auch hier vollumfänglich gilt. Eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kommt insgesamt nicht in Betracht (PFB S. 223). Diese gilt nach § 21 Abs. 3 LNatSchG nur für Knicks und stehende Binnengewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, die Kleingewässer sind und kann außerdem nur

gelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Während Binnengewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG vorliegend schon nicht betroffen sind, scheidet für Knicks (incl. Redder) eine Ausnahme deshalb aus, weil insoweit nur trassenferne Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG, aber kein ortsnaher Ausgleich im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG geschaffen wird. Randnummer 102 Die damit insgesamt erforderliche Befreiung von den Verboten des Biotopschutzes wird unter Verweis auf die Planrechtfertigung und die damit angenommenen überwiegenden Gründe des öffentlichen Interesses erteilt; dies ergibt sich hinreichend deutlich jedenfalls aus der Begründung (PFB S. 120 vorletzter Absatz und S. 223 f.: „wird mit diesem Beschluss gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erteilt“). Auch wenn die Begründung im Übrigen knapp ausfällt, ist diese Entscheidung im Ergebnis nicht

beanstanden. Ob ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, beantwortet sich anhand einer Abwägung zwischen den von der jeweiligen Verbotsnorm geschützten Naturschutzbelangen und den

gunsten der Befreiung ins Feld geführten anderweitigen Gründen des gemeinen Wohls, die gerichtlich voll nachprüfbar ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 05.09.2017 - 8 A 1125/14 -, juris Rn. 105; VG Lüneburg, Beschl. v. 26.03.2021 - 2 B 3/21 -, juris Rn. 43; Gellermann in: Landmann/Rohmer UmweltR,

  1. EL Juni 2023, § 67 BNatSchG Rn. 12). Randnummer 103 Die Gewährung einer Befreiung kommt zwar nur in atypischen und daher vom Gesetzgeber erkennbar nicht vorhergesehenen Einzelfällen aufgrund einer Einzelfallprüfung in Betracht (BVerwG, Beschl. v. 27.01.2022 - 9 VR 1.22 -, juris Rn. 35; ausführlich: Gellermann a.a.O., Rn. 1, 10; Teßmer in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK-UmweltR,
  2. Ed., Stand: 01.01.2022, § 67 BNatSchG Rn. 5 f. m.w.N.). Das Vorliegen eines solchen atypischen und

gleich singulären Vorhabens wird vom Bundesverwaltungsgericht für den Neubau von Straßen regelmäßig angenommen (BVerwG a.a.O., Rn. 39 m.w.N.). Die klägerseitig erhobenen, aber nicht näher begründeten Zweifel an der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf den singulären Ausbau nebst Elektrifizierung eines bereits vorhandenen Schienenweges überzeugen nicht. Auch insoweit kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber bei Normerlass nicht berücksichtigt hat, inwieweit die uneingeschränkte Anwendung des naturschutzrechtlichen Verbots im Einzelfall mit einem umfassenden Infrastrukturvorhaben und der Erfüllung anderer gewichtigerer öffentlicher Belange in Konflikt gerät oder diese gar verhindert. Dass auf diese Weise die Ausnahme

r Regel gemacht wird, steht in Anbetracht der Bandbreite von Anwendungsfällen des Verbots nicht

besorgen. Randnummer 104 Die Befreiungsvoraussetzungen, nämlich die Notwendigkeit einer Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art liegen vor. Notwendig ist die Befreiung nicht erst dann, wenn den gegebenen Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es

r Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle

verwirklichen (OVG Münster, Beschl. v. 08.11.2017 - 8 A 2454/14 -, juris Rn. 6 m.w.N.; Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 67 Rn. 6). Ein solches, die Belange des Biotopschutzes überwiegendes öffentliches Interesse an dem Vorhaben ergibt sich hier zweifelsohne aus den laut Planrechtfertigung verfolgten Zielen. Dies gilt namentlich für die hohe verkehrspolitische Bedeutung des Vorhabens für die Metropolregion Hamburg/Schleswig-Holstein. Daneben stehen die Elektrifizierung und die mit dem Vorhaben

erreichende Attraktivitätssteigerung des ÖPNV als Beiträge

m Umwelt- und Klimaschutz.

r Erreichung dieser Allgemeinwohlbelange ist die Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG – ebenso wie das Vorhaben selbst – nicht nur nützlich oder dienlich, sondern vernünftigerweise geboten. Dass der Biotopschutz demgegenüber

gunsten von acht eher kleinteiligen, in dem beidseitig der Bahntrasse verlaufenden Korridor liegenden Biotopen überwiegen müsste, legen die Klägerinnen und Kläger auch nicht, insbesondere nicht anhand einer von ihnen für geboten erachteten Einzelfallprüfung dar. Unbestritten werden sämtliche Eingriffe im Übrigen vollständig kompensiert. Randnummer 105 Dass der Beklagte an dieser Stelle keine weiteren Ausführungen

m Ermessen gemacht hat, schadet nicht. Grundsätzlich ist die Behörde zwar berechtigt, eine beantragte Befreiung unter Wahrung der gesetzlichen Ermessensgrenzen (§ 40 VwVfG) aus Gründen der Zweckmäßigkeit

versagen. Da die Befreiung allerdings ohnehin nur in atypischen Fällen in Frage kommt und die entscheidungsrelevanten Aspekte hier schon auf der Ebene des Tatbestandes im Rahmen der Abwägung

berücksichtigen sind, bleiben vorliegend keine „Ermessensreste“ (so etwa Gellermann a.a.O., Rn. 24), die trotz Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen

einer fehlerfreien Versagung der Befreiung berechtigen könnten. Randnummer 106 bb. Unabhängig von der Frage einer bestehenden Rügebefugnis bleibt auch die Rüge eines Verstoßes gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Schutz der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Fledermäuse) und § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Schutz vor Tötung oder Verletzung) unbegründet. Die Klägerseite meint, dass die im Landschaftspflegerischen Begleitplan festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen die Verwirklichung der Verbotstatbestände nicht hinreichend sicher vermeiden, weil die Bestandserfassung der Fledermäuse nicht nach allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt sei

(1)und dem Ausschluss der Verbotstatbestände veraltete Daten

grunde gelegen hätten

(2). Randnummer 107
(1)Die Ermittlung potentieller Fledermausquartiere erfolgte Anfang 2015 anhand einer Begehung des gesamten Planungsraums. Es wurden durch das Vorhaben betroffene Bäume ermittelt und vor Ort vom Boden aus auf ihre Quartiereignung abgeschätzt. Im November 2016 erfolgte eine weitere Begehung. Im Ergebnis wurden keine Quartiere, wohl aber Bäume mit Quartierpotenzial (Tagesquartiere, vereinzelt Wochenstuben und Winterquartiere) festgestellt (PFB B.IV.7.2.2 S. 198 ff.). Dies bleibt klägerseitig unbeanstandet. Aufgrund der Feststellung, dass es im Rahmen der Baufeldfreimachung durch die Beseitigung von Gehölzen und Bäumen mit Tagesquartier- und Wochenstubenpotenzial

einem baubedingten Tötungsrisiko kommt, sind für den Bereich der Baufelder verschiedene Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen (Bauzeitenregelungen, Überprüfung einzelner Bäume auf ihre Winterquartiereignung, ggf. Besatz- und abendliche Anflugkontrolle, Verschließung der Quartiere nach dem Ausflug durch Reusen, ggf. Entnahme [PFB S. 200 f., Maßnahmen V1 und V2 in Anlage C 2.4]). Anlagebedingt werden im Bereich des zweigleisigen Ausbaus sowie bei Maßnahmen für Masten und Leitungen insgesamt 20 Bäume mit Wochenstubenpotenzial, davon zwei Bäume auch mit Winterquartierpotenzial für den Großen Abendsegler entfernt. Als Ausgleich ist vorgesehen, vor Durchführung der Baumaßnahme im Umfeld und an geeigneten Standorten 75 Fledermauskästen aufzuhängen (PFB S. 202, Maßnahme CEF 1 in Anlage C 2.4). Dass dennoch ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 und / oder Nr. 3 BNatSchG

befürchten steht, substantiieren die Klägerinnen und Kläger nicht. Randnummer 108 Die Erfassung von Flugrouten und Jagdhabitaten der Fledermäuse erfolgte

nächst zwischen Mai und September 2015. Als Grundlage für die Erfassungsmethodik wurde die Arbeitshilfe „Fledermäuse und Straßenverkehr“ (LBV.SH, 2011) herangezogen, die einen Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersuchungen unter Einsatz von Detektoren, Horchboxen, Netzfängen etc. vorsieht (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris Rn. 47). Angesichts der Lage des Untersuchungsraums an der Bahnstrecke wurde die Methodik jedoch abgewandelt. Statt einer Begehung wurden Horchboxen verwendet und Flugstraßen nach Bedarf überprüft. Der Beklagte hält die

m Teil nicht artbezogene Auswertung durch Horchboxen durch die nachträgliche Überprüfung der insgesamt potenziell vorkommenden Arten auf Vorkommensmöglichkeiten für ausgeglichen. Es seien so alle potentiell vorkommenden Arten im Bestand aufgenommen und in der Konfliktanalyse abgearbeitet worden. Tötungsrisiken, Beeinträchtigungen von Flugstraßen oder relevante Beeinträchtigungen von Jagdgebieten und infolgedessen vom Reproduktionserfolg seien nicht

befürchten (PFB B.IV.7.2.2, S. 198 ff., 202). Randnummer 109 Der Beklagte folgt damit sowohl dem überarbeiteten Landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage C2.1, S. 31 ff.) und dem Artenschutzfachbeitrag (Anlage D2, S. 14 ff.) als auch der im März 2021 erfolgten Plausibilisierung der Faunadaten (Verfahrensakte 27b, Bl. 389 S. 4), ohne dass die Klägerinnen und Kläger dem im Tatsächlichen entgegentreten. Aufgrund der naturräumlichen Ausprägung wären nach der Arbeitshilfe „Fledermäuse und Straßenverkehr“ (LBV.SH, 2011) zwar Erfassungen durch Begehen eines Untersuchungskorridors üblich gewesen, doch hat man hiervon aufgrund der Gefährdung durch den Bahnbetrieb und in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden im Rahmen des Scopingverfahrens im Februar 2015 abgesehen und alternativ 38 Horchboxen als stationäre Erfassungssysteme entlang der Trasse eingesetzt. Sie dienen der Ermittlung und Aktivitätsüberprüfung von Jagdhabitaten und liefern eine mögliche Diagnose, die auf die Nutzung von Flugstraßen im Untersuchungsraum hinweisen. Die aufgezeichneten Signale erlauben zwar nur eine Differenzierung auf Gattungsniveau, doch reichte dies für die artenschutzrechtliche Ermittlung und Regelung von Verbotstatbeständen aus, weil dort, wo eine bestimmte Aktivitätsschwelle überschritten wurde (an drei Standorten), eine optische Flugstraßenüberprüfung bzw. Begehung mit dem Detektor erfolgte, die eine Artzuordnung ermöglichte. Dies erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Randnummer 110 Soweit die Klägerinnen und Kläger anmerken, dass bei Straßenbauprojekten eine Änderung der Standardmethodik erfolgt, diese aber im hiesigen Verfahren nicht angewandt worden sei, ist auch dies erkannt und ausreichend berücksichtigt worden. Die neue Fassung der Arbeitshilfe „Fledermäuse und Straßenbau“ LBV.SH (Stand August 2020) und die „Rundverfügung Straßenbau SH“ (Nr. 02/2021 v. 03.02.2021) formulieren tatsächlich neue Standards, die bei allen neuen Erfassungen anzuwenden sind. Vorliegend gaben sie Anlass, die Methodik früherer Erfassungen bei der Plausibilisierung in Anlehnung an die neuen Anforderungen

bewerten, wiederum einstellend, dass auf Basis der Untersuchungsmöglichkeiten an einer Bahnstrecke eine abgewandelte Methodik der Datenerhebung mit stationären Geräten sowie Detektorüberprüfungen je nach Fledermausnutzungsintensität

m Einsatz gekommen ist (PFB S. 199, Plausibilisierung Faunadaten a.a.O. S. 4). Hierauf gehen die Klägerinnen und Kläger wiederum nicht ein, sodass ihre Kritik an der Methodik unsubstantiiert bleibt. Randnummer 111 Das dargestellte abgewandelte Vorgehen entspricht auch den in der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bestandserfassung zwecks Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Anders als beim Habitatschutz verhält es sich beim Artenschutz gerade nicht so, dass prinzipiell alle nach dem Stand der Wissenschaft verfügbaren Erkenntnismittel auszuschöpfen sind. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen

stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Da die Bestandserfassung auf ökologische Bewertungen angewiesen ist, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der – auch hier – fachlich beratenen Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative

(BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 128, 132; v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, juris Rn. 37 f., v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris Rn. 43, 45, 52). Randnummer 112

(2)Die Klägerseite hält die gewonnenen Erkenntnisse

m Ausschluss artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände auch deshalb für unverwertbar, weil die Daten nach den Bestandsaufnahmen in 2015, 2016 bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses schon sechs Jahre alt waren. Die im November 2019 erstellte Biotoptypen-Plausibilitätskontrolle ersetze die gebotene artenbezogene Überprüfung nicht. Sie sei schon vom Beklagten als nicht ausreichend erachtet worden, weil eine Plausibilisierung von Altdaten auch eine Plausibilisierung der angewandten Methoden älterer Fassung enthalten müsse. Der Beklagte habe eine ausführliche Erläuterung verlangt, weshalb aus gutachterlicher Sicht keine erneute Erfassung der Artengruppen vorzunehmen gewesen sei. Dem wiederum sei die Beigeladene auch mit der Unterlage „Plausibilisierung der Faunadaten“ nicht ausreichend nachgekommen. Randnummer 113 Im Planfeststellungsbeschluss wird demgegenüber auf eine im Jahre 2019 durchgeführte Nachkartierung der Biotoptypen verwiesen (S. 97, 198, 199). Danach zeige sich die Lebensraumsituation der Fledermäuse gegenüber der Aufnahme im Jahr 2015 weitestgehend unverändert. Eine Veränderung im Artenspektrum oder in der Raumnutzung sei demnach nicht gegeben. Auch seien die verwendeten Daten weiterhin plausibel (S. 198, 199). Die letztgenannte Bemerkung bezieht sich offenbar auf die von der Beigeladenen auf Anforderung im März 2021 nachgereichte „Plausibilisierung der Faunadaten“ (Verfahrensakte 27b, Bl. 389). Auf dieser Grundlage sind die Schlussfolgerungen des Beklagten rechtlich nicht

beanstanden. Sie beruhen auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage. Randnummer 114 Ausdrückliche Vorgaben

r Aktualität der Datengrundlage enthalten weder die UVP-Richtlinie noch das UVP-Gesetz. Eine zeitliche Grenze von in der Regel fünf Jahren kann nur einen allgemeinen Anhalt bieten; die Aktualität der Datengrundlage ist nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände

beurteilen (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 7.19 -, juris Rn. 319, v. 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 149 f.). Allein die Tatsache, dass Bestandserhebungen älter als fünf Jahre sind, macht sie deshalb noch nicht unverwertbar. Es ist allerdings

prüfen, ob zwischenzeitlich so gravierende Änderungen aufgetreten sind, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben, ob die Erkenntnisse im Zeitpunkt der Planfeststellung also noch belastbar und aussagekräftig sind. Ob und in welchem Umfang neu kartiert werden muss, hängt von den Ergebnissen dieser Überprüfung ab (BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 - 3 A 1.16 -, juris Rn. 124 m.w.N., Beschl. v. 14.04.2011 - 4 B 77.09 -, juris Rn. 66). Diese Rechtsprechung ist in der schleswig-holsteinischen Arbeitshilfe

r „Beachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung“

(2016)beachtet worden. Sie sieht bei einem Datenalter von sechs bis zehn Jahren vor, die Datenaktualität im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung unter Berücksichtigung von Änderungen der Habitatstrukturen, Entwicklungstendenzen und Erfassungsmethoden

überprüfen und ggf. neue Erfassungen durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 7.19 -, juris Rn. 319). Werden aufgrund dieser Überprüfung keine gravierenden Änderungen festgestellt, ist in der Regel keine erneute Erfassung der Artengruppe vorzunehmen. Andernfalls ist eine Wiederholung der Kartierung erforderlich (Arbeitshilfe S. 68 ff.). Es reicht demnach aus, wenn dargelegt wird, dass im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung keine Änderungen in den Beständen und der Verteilung festgestellt werden konnten. Randnummer 115 Eine Neuerhebung musste, worauf auch im Planfeststellungsbeschluss hingewiesen wird (S. 197 f.), nicht durchgeführt werden. In der im Oktober / November 2019 auf Anforderung des Beklagten vorgenommenen Nachkartierung („Biotoptypen-Übersichtskartierung, Ergänzung November 2019“ v. 20.11.2019) wurde festgestellt, dass in dem vom Vorhaben berührten Gebiet keine grundsätzlichen Änderungen der Nutzungsstruktur oder Standortbedingungen eingetreten sind. Festgestellt wurden nur meist kleinflächige Veränderungen. Dabei handelte es sich um für Siedlungsbereiche und landwirtschaftliche Nutzflächen übliche Entwicklungen, mit denen nach dem Ablauf einiger Jahre

rechnen sei. Dazu erfolgte eine weitere Erläuterung am

  1. April 2020 (Verfahrensakte 27b, Bl. 383-385). Der Beklagte bestätigte daraufhin mit E-Mail vom
  2. November 2020 den erbetenen gutachterlichen Nachweis, dass auf den betroffenen Flächen kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch keine wesentlichen Veränderungen von Standortbedingungen eingetreten sind (Verfahrensakte 27b, Bl. 386 f.). Dies stellen die Klägerinnen und Kläger nicht in Frage. Ergibt die Überprüfung durch Abgleich der Biotopkartierungen aber keine oder nur marginale Änderungen, muss die Planfeststellungsbehörde vor Erlass des Beschlusses auch keine neue Datenerhebung durchführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 149). Randnummer 116 Unter Verweis auf den „Artenschutzvermerk (LBV-SH 2016: 68f)“ forderte der Beklagte außerdem eine Plausibilisierung der angewandten Methoden älterer Erfassungen, um sicherzustellen, dass die

prüfenden Daten nach Untersuchungsstandards erhoben wurden, die immer noch aktuell sind. Er bat um eine ausführliche Erläuterung, dass keine erneute Erfassung der Artengruppen vorzunehmen ist und um eine gutachterliche Bewertung artspezifischer Entwicklungstendenzen und ihrer Relevanz. Die Beigeladene übermittelte daraufhin die Plausibilitätsprüfung der für das Projekt durchgeführten faunistischen Kartierungen (die Plausibilisierung der Faunadaten v. 11.03.2021) u.a. mit der Anlage 2: Fledermäuse Ergebnis der Bestandsaufnahme 2015 (Verfahrensakte 27b, Bl. 388 ff.). Randnummer 117 Angesichts dessen hätten die Klägerinnen und Kläger näher darlegen müssen, weshalb diese Plausibilitätsprüfung, die die Gültigkeit der ersten Erfassungen bestätigt, unzureichend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris, Rn. 135). Dies ist nicht erfolgt. Entgegen ihrer Behauptung bewertete der Beklagte die gutachterliche Plausibilisierung auch nicht als unzureichend. Weiterer diesbezüglicher Schriftverkehr, aus dem sich dergleichen ergeben könnte, findet sich in den Verfahrensakten jedenfalls nicht. Vielmehr bezog der Beklagte die Ergebnisse der Plausibilitätsprüfung in seine abschließende naturschutzfachliche Bewertung mit ein. Randnummer 118 Ebenso wenig ergibt sich anhand der klägerischen Darlegungen ein methodischer Fehler. Gestützt wird diese Behauptung auf ein auf S. 7 der Plausibilisierung formuliertes Fazit, wonach bundesweit bezüglich der Breitflügelfledermaus und der Teichfledermaus eine Konkretisierung der Datenlage der Gefährdung angegeben werde. Ein Einfluss auf die Fledermausfauna im Untersuchungsraum ergebe sich nicht. Diese Feststellung erscheint der Klägerseite insbesondere vor dem Hintergrund, dass beide der genannten Fledermausarten ausweislich der Tabelle 3 in der „Plausibilisierung der Faunadaten“ (Kartierergebnisse und Win-Art-Daten-Fledermäuse, Verfahrensakte 27b, Bl. 391) im Untersuchungsgebiet vorkämen, methodisch nicht haltbar. Dem kann nicht gefolgt werden. Randnummer 119 Das genannte Fazit ist bei genauerer Lektüre der gutachterlichen Plausibilisierung sehr gut nachvollziehbar. Es bezieht sich auf die Frage nach den Entwicklungstendenzen in der Zeit von 2015 bis 2020 und wertet die in Tabelle 2 enthaltenen Aussagen aus den Rote-Listen-Einstufungen Schleswig-Holsteins (RL SH 2015) und Deutschlands (RL D 2014/20) aus. Danach hat sich für die Breitflügelfledermaus keine Änderung ergeben. Die nach RL D 2014 noch angenommene „Gefährdung unbekannten Ausmaßes“ ist in 2020 konkretisiert und mit „gefährdet“ definiert worden; diese Einstufung bestand auch bereits nach RL SH 2015. Die Teichfledermaus wurde nach der RL D 2014/20 von „unzureichende Datenlage“ nach „Gefährdung unbekannten Ausmaßes“ eingestuft, jedoch schon nach RL SH 2015 als „stark gefährdet“ bewertet. Im Übrigen dürfte letzteres auch irrelevant sein, da ein Vorkommen der Teichfledermaus im Untersuchungsgebiet und dem weiteren Umfeld entgegen klägerischer Behauptung weder nach der Bestandsaufnahme 2015 noch nach den Win-Art-Daten anzunehmen ist (s. Tabelle 3 und Anlage 2). Randnummer 120 cc. Gerügt wird schließlich eine Verletzung des § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG, weil die Ermittlung und Bewertung der vorhabenbezogenen Eingriffe defizitär und die vorgesehene Kompensation unzureichend sei. Im Nahbereich der AKN-Trasse im Kreis Segeberg seien zwei Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen betroffen, die bereits durch andere Vorhaben planungsrechtlich gesichert seien, so dass sich in der Bilanz ein Minus ergebe. Randnummer 121 Gemeint sind die im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage C2.1, S. 12) in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen der Gemeinde Henstedt (B-Plan 106) bei Bau-km 31,2 - 31,8 und der Stadt Kaltenkirchen (B-Plan 58) bei Bau-km 31,9 - 32,1. Diese werden zwar im Rahmen der Eingriffsregelung, aber nicht mehr bei der Ermittlung der Betroffenheit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen behandelt, weil deren jeweiligen Planungsziele schon erreicht seien und sich zwischen der Biotopwertigkeit des Entwicklungsziels und des derzeitigen

standes keine Differenz mehr ergebe. Randnummer 122 Insoweit fehlt es auch den Klägerinnen und Kläger

8 und 9 sowie

16 und 17 schon an der Rügebefugnis, weil ein unterstellter Verstoß gegen die Eingriffsregelung ihrer Klage nur dann

m Erfolg verhelfen könnte, wenn er gerade kausal für die Eigentumsinanspruchnahme wäre (BVerwG, Beschl. v. 20.02.2015 - 7 B 13.14 -, juris Rn. 35, Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, juris Rn. 24). Die in Rede stehenden Flächen liegen jedoch deutlich nördlich der klägerischen Grundstücke (vgl. Anlage A3.2 und Anlage BG 1). Randnummer 123

Recht bewertet der Beklagte das Rügevorbringen im Übrigen als unsubstantiiert. Es übernimmt zwar die tatsächlichen Feststellungen

r Eingriffsbetroffenheit, stellt aber in Abrede, dass die Flächen ihr Planungsziel bereits erreicht haben, ohne auf die gegenteilige Annahme im Landschaftspflegerischen Begleitplan (S. 12) einzugehen und aufzuzeigen, welche rechtliche Konsequenz sich daraus gegebenenfalls für den Planfeststellungsbeschluss ergeben sollten. Sind die naturschutzfachlichen Werte als Planungsziele bereits erreicht, besteht keine Differenz zwischen Ziel und Realität und bedarf es keines

sätzlichen Ausgleichs. Randnummer 124 b. Eine Verletzung zwingender immissionsschutzrechtlicher Vorgaben, die nicht im Wege allgemeiner fachplanerischer Abwägung überwunden werden könnten, ergibt sich nicht. Randnummer 125

diesen Vorgaben zählen auch die allgemeinen Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Ferner ist das untergesetzliche immissionsschutzrechtliche Regelwerk

beachten (Kämper in: BeckOK VwVfG,

  1. Ed. 01.07.2023, § 74 Rn. 57 f.). Immissionen sind die auf die in § 3 Abs. 2 BImSchG aufgeführten Schutzgüter einwirkenden Umwelteinwirkungen, darunter auch Lärm und Erschütterungen. Bei den in § 3 Abs. 1 BImSchG definierten „schädlichen Umwelteinwirkungen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vollumfänglich gerichtlich überprüfbar ist (Thiel in: Landmann/Rohmer, UmweltR,
  2. EL Juni 2023, BImSchG § 3 Rn. 10). Mängel der Lärm- und Erschütterungsprognose können in der Regel allerdings nur einen Anspruch auf Planergänzung um Schutzauflagen begründen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Randnummer 126 aa. Geltend gemacht wird einerseits, dass die Klägerinnen und Kläger während der Bauphase unzumutbaren Lärmimmissionen

(1)und Erschütterungen
(2)ausgesetzt seien. Der Beklagte hat hierauf jedoch ausreichend reagiert. Randnummer 127 Die mit dem planfestgestellten Vorhaben während des Baus verbundenen Belastungen unterfallen dem BImSchG, da es sich bei den eingesetzten Maschinen und Geräten um ortsveränderliche technische Einrichtungen nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG handelt. Ihr Einsatz bedarf gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so

errichten und

betreiben, dass

  1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und dass
  2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind. Die

mutbarkeitsschwelle wiederum ist im Immissionsschutzrecht im Einzelfall und bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen

bestimmen. Maßgeblich ist die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nutzung am jeweiligen Immissionsort; diese richten sich nach der Art des Gebiets, in dem das Grundstück liegt, und den weiteren konkreten tatsächlichen Verhältnissen. Bei dieser Bewertung ist der vorhandene technisch-wissenschaftliche Sachverstand, der insbesondere in technischen Regelwerken

m Ausdruck kommt, heranzuziehen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 96, v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 - Rn. 27, v. 07.10.1983 - 7 C 44.81 - juris Rn. 18 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.02.2011 - 12 LA 31/10 -, juris Rn. 16 m.w.N.; Czajka in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Juni 2023, § 22 BImSchG, Rn. 18 f.). Randnummer 128 Schädliche Umwelteinwirkungen stellen

gleich nachteilige Wirkungen auf Rechte Dritter im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dar und markieren die Grenze dessen, was den Betroffenen an Belastungen noch

mutbar ist. Die Vorschrift erfasst auch solche nachteiligen Wirkungen, die durch Lärm, Erschütterungen, Staub und dergleichen infolge der Bauarbeiten

r Realisierung eines planfestgestellten Vorhabens entstünden (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 3 A 17.15 -, juris Rn. 51 m.w.N.). Überschreiten die Belastungen diese Schwelle, können sie nicht mehr durch eine gerechte Abwägung überwunden werden. Vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde

r Vermeidung der nachteiligen Wirkungen Schutzvorkehrungen anzuordnen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, hat der Betroffene nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Randnummer 129

(1)Mit ihrer Rüge, dass der Beklagte in Bezug auf den baubedingten Lärm das maßgebliche Regelwerk nicht eingehalten und keine ausreichenden Schutzvorkehrungen getroffen, insoweit insbesondere keine Grenzwerte für nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG festgesetzt habe, dringen die Klägerinnen und Kläger nicht durch. Randnummer 130 Bezüglich des baubedingten Lärms wurden verschiedene, nach Bauabschnitten und -phasen unterschiedene Bautätigkeiten beidseitig der Gleisstrecke in einem Abstand von jeweils 1 km gutachterlich untersucht („Untersuchung Baulärm“ v. 13.02.2019, Anlage B9).

r Bewertung der

erwartenden Geräuschemissionen wurde gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG die Allgemeine Verwaltungsvorschrift

m Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19.08.1970 (Beilage

m BAnz. Nr. 160 vom 01.09.1970) - AVV Baulärm - herangezogen. Sie konkretisiert die Anforderungen

m Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen; die TA Lärm ist nicht anwendbar (BVerwG, Urt. v. 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris Rn. 54 m.w.N., v. 10.07.2012 - 7 A 11.11 -, juris Rn. 25 f.). Die Konkretisierung erfolgt gebietsbezogen und nach Tages- und Nachtzeiten durch Festlegung von Immissionsrichtwerten. Der Umstand, dass Baustellenlärm – auch bei mehrjährigen Baustellen – vorübergehend ist, rechtfertigt es, Richtwerte festzulegen, die über den in verschiedenen anderen Regelwerken

dauerhaften Lärmeinwirkungen vorgesehenen Werten liegen. Dafür, dass die Regelungen der AVV Baulärm durch neue, gesicherte Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung überholt wären, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 7 A 11.11 -, juris Rn. 27; OVG Koblenz, Urt. v. 10.10.2018 - 8 C 11694/17 -, juris Rn. 65; VGH Mannheim, Urt. v. 08.02.2007 - 5 S 2257/05 -, juris Rn. 131). Randnummer 131 Auf dieser Grundlage führt der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss (B.IV.6.1.3, ab S. 169) die einzeln untersuchten Bautätigkeiten auf und kommt

dem Ergebnis, „dass massive Überschreitungen der nach der AVV Baulärm heranzuziehenden Immissionsrichtwerte des Beurteilungspegels

erwarten sind“ (B.IV.6.1.3.9 S. 174 ff.). Unter Vorbehalt der Entscheidung über weitergehende Lärmminderungsmaßnahmen oder Entschädigungsleistungen erlegt er der Beigeladenen verschiedene Schallschutzmaßnahmen auf (A.II.4.7.2) und trifft weitere Bestimmungen, die der Vermeidung bzw. Minimierung des

erwartenden Baulärms dienen (A.II.4.7.3 - A.II.4.7.6). Unter anderen sind rechtzeitig vor dem Beginn der Bauarbeiten und nachfolgend jeweils im Abstand von drei Monaten detaillierte Baulärmprognosen– sog. Quartalsprognosen –

erstellen. Ergeben sich danach Zeiten mit einem Beurteilungspegel tags von mehr als 70 dB(A) bezogen auf Wohnräume und nachts von mehr als 60 dB(A) bezogen auf Schlafräume, wird den Anwohnern betroffener Immissionsorte ein Anspruch auf Bereitstellung von Ersatzwohnraum wegen unzumutbarer baubedingter Lärmbeeinträchtigungen und einer damit einhergehenden Gesundheitsgefahr

gesprochen, wenn nicht bereits die Vorbelastung die prognostizierten Baulärmimmissionen überschreitet (A.II.4.7.7). Randnummer 132 Die Klägerinnen und Kläger legen nicht substantiiert dar, weshalb trotz dieser Auflagen die Gefahr bestehen soll, dass es

unzumutbaren und rügefähigen bauzeitlichen Belastungen kommt ((a)) bzw. weshalb diese Belastungen noch näher hätten ermittelt werden sollen ((b)). Auch ihre Einwände gegen die angeordneten Quartalsprognosen ((c)) und die Kriterien

r Entschädigung ((d)) bleiben unbegründet. Randnummer 133 (a) Der Hinweis, dass alle klägerischen Wohngrundstücke im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Vorhabenstrecke liegen, ist unbestritten. Ob sie „dementsprechend“ – alle gleichermaßen – „während der jahrelangen Bauphase erheblichen Lärmbelastungen ausgesetzt sein“ würden, die die Schwelle der Gesundheitsgefahr überschreiten, sodass die hierzu erlassenen Nebenbestimmungen für den Schutz der Gesundheit nicht ausreichend seien, bleibt aber eine pauschale und nicht näher begründete Behauptung. Randnummer 134 Eine Unterscheidung zwischen den einzeln untersuchten Bauabschnitten und -phasen und den tatsächlichen Betroffenheiten je nach Lage der einzelnen klägerischen Grundstücke erfolgt nicht. So mögen zwar alle Grundstücke vom Lärm der in 12 Abschnitten geplanten und unterschiedlich lang (zwischen 5 und 22 Tage) andauernden Baufeldräumung und der über die gesamte Strecke verlaufenden Gründung und Herstellung der Oberleitungsmasten (Bau-km 11,1 bis 34,4) betroffen sein, doch gilt dies nicht für die punktuellen Arbeiten an den Bahnhöfen, den Ingenieurbauwerken Durchlass Viehtrift (km 21,8 bis 21,9), Brücke über die Gronau (km 22,0) sowie Fußgängertunnel Bahnstraße (km 22,4 bis km 22,5), für den Neu- und Umbau der Weichen in Quickborn (km 19,5 bis 19,6), die neue Weichenverbindung bei km 25,1 bis 25,2, die Weiche 807 Kaltenkirchen (km 33,0 bis 33,3) sowie die Verschiebung der Weiche 701 bei Tanneneck (km 23,9 bis 24,0), für den zweigleisigen Ausbau zwischen Quickborn und Ellerau (km 20,4 bis 22,6) und schließlich für die Gleisabsenkungen bei km 28,6 bis 32,4. Randnummer 135 Unzutreffend ist die Annahme, dass mit Überschreitung der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm

gleich eine Überschreitung der Schwelle

r Gesundheitsgefahr und deshalb nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG ein zwingender Handlungsbedarf gegeben ist. Vielmehr verbleibt der Planfeststellungsbehörde insoweit ein Beurteilungsspielraum. Die Richtwerte des Nr. 3.1.1 AVV Baulärm werden zwar

r Ausfüllung der Vorgaben des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG i.V.m. § 22 BImSchG herangezogen, beschreiben selbst aber noch keinen Grenzwert, der

gleich die

mutbarkeitsgrenze im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG i.V.m. § 22 BImSchG festlegt. Dies zeigt schon die Systematik der AVV Baulärm selbst. Nach deren Nr. 4.1 liegt der Maßnahmenschwellenwert höher. Erst wenn der nach Nr. 6 auf der Grundlage von Messungen ermittelte Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A) überschreitet, sollen Maßnahmen

r Minderung der Geräusche angeordnet werden (vgl. schon VGH Mannheim, Urt. v. 08.02.2007 - 5 S 2257/05 -, juris Rn. 134 ff.). Randnummer 136 Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, warum es im Interesse der Klägerinnen und Kläger

beanstanden sein sollte, dass der Beklagte ohne Festlegung gesonderter Beurteilungspegel aufgrund der im Einzelnen prognostizierten Überschreitung der Immissionsrichtwerte Handlungsbedarf erkennt und gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erste Schutzvorkehrungen anordnet (PFB A.II.4.7 ab S. 45). Randnummer 137 Auch mit der Wirksamkeit der im Einzelnen angeordneten Schutzvorkehrungen wie z.B. die Begrenzung der Arbeiten zwischen 20:00 und 07:00 Uhr (Nachtarbeiten) auf das unbedingt erforderliche Maß, die möglichst frühzeitige Errichtung dauerhaft ohnehin aufzustellender Schallschutzwände, den Einsatz mobiler Abschirmungen oder die zeitliche

sammenlegung lärmintensiver Tätigkeiten, die Beschränkung der Einsatzzeiten von lärmintensiven Baumaschinen und die Begrenzung des gleichzeitigen Einsatzes mehrerer Baumaschinen (A.II.4.7.2 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7) setzen sich die Klägerinnen und Kläger nicht auseinander. Randnummer 138 Allein die Anordnung, nach der bei besonders lärmintensiven Arbeiten alternative Bauverfahren

prüfen, beispielweise in Abhängigkeit von den konkreten Baugrundverhältnissen anstatt der Rammarbeiten Pressverfahren anzuwenden sind (A.II.4.7.2 Nr. 5), wird thematisiert und insoweit geltend gemacht, dass das alternative Pressverfahren generell verpflichtend hätte angeordnet werden müssen, da wirtschaftliche Überlegungen im Interesse des Vorhabenträgers mit Blick auf gesundheitsschädliche Lärmimmissionen

rücktreten müssten. Dies trifft so nicht

. So kann eine an sich gebotene Schutzmaßnahme „untunlich“ im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG sein, wenn sie unverhältnismäßig bzw. dem Vorhabenträger wirtschaftlich nicht

mutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 11 A 6.00 -, juris Rn. 77 und 80, v. 27.10.1998 - 11 A 1.97 -, juris Rn. 154; Kupfer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL Aug. 2022, § 74 VwVfG Rn. 82). In einem solchen Fall ist stattdessen eine Entschädigung

leisten. Dessen ungeachtet wird übersehen, dass der Einsatz des Pressverfahrens von den geologischen Verhältnissen abhängt und gegebenenfalls von vornherein ungeeignet sein kann. Dies wird vom Beklagten auch entsprechend ausgeführt (PFB S. 175). Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung

dem ergänzt, dass bei vorhandener Wohnbebauung nur Bohrverfahren vorgesehen seien. Randnummer 139 Insgesamt gilt, dass der Verweis auf eine Entschädigung wegen etwa verbleibender Überschreitungen der

mutbarkeitsgrenze bei unverhältnismäßigen, nicht mehr vertretbaren Aufwendungen für einen technisch-realen Schutz von § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG gedeckt und deshalb nicht

beanstanden ist. Bei welcher Höhe dies anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Urt. v. 08.09.2016 - 3 A 5.15 -, juris Rn. 103 m.w.N.). Randnummer 140 Etwaige Vollzugsdefizite, wie sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden sind, sind nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung, da sie die Wirksamkeit der angeordneten Schutzvorkehrungen als solche nicht in Frage stellen. Die Beigeladene verweist insoweit auf ihre Informationspflicht gegenüber den Anliegern und auf die vor Ort tätige Baulärmbeauftragte, bei der auch nachgefragt werden könne (vgl. Auflage A.II.4.7.4 und 4.7.5). Gegebenenfalls sind die Betroffenen gehalten, die Befolgung der Auflagen durch die Beigeladene beim Beklagten einzufordern. Randnummer 141 (b) Der Beklagte schließt eine Überschreitung der Grenze des

mutbaren trotz der getroffenen Anordnungen nicht aus. Sein Konzept

r Vermeidung, Reduktion und Kompensation der Baulärmbelastungen stellt die Klägerseite jedoch nicht überzeugend in Frage. Sie führt insoweit zwar

treffend aus, dass auch der Beklagte anhand des vorliegenden Baulärmgutachtens eine nur begrenzte Untersuchung konkreter Maßnahmen

m Schutz vor Baulärm feststellt, doch ergibt sich daraus keine konzeptionelle Unzulänglichkeit. Denn der Beklagte begründet dies damit, dass die genauen Arbeitsabläufe und -zeiten der in den einzelnen Bauabschnitten

m Einsatz kommenden Baumaschinen sowie die Umsetzbarkeit geeigneter Maßnahmen

m Schutz vor Baulärm noch nicht bekannt sind (PFB S. 176 f.). Um die Lärmentwicklung im Verlauf der Bauarbeiten dennoch ausreichend steuern

können, behält er sich die Entscheidung über weitergehende Lärmminderungsmaßnahmen oder Entschädigungsleistungen wegen des

erwartenden Baulärms vor (A.II.4.7.2 Nr. 10) und gibt der Beigeladenen

gleich auf, die Einhaltung der für die Baustellen geltenden Richtlinien und Vorschriften sowie der angeordneten Auflagen durch regelmäßige Baustellenkontrollen sicherzustellen (A.II.4.7.3), einen Baulärmverantwortlichen

benennen (A.II.4.7.4) und die o.g. Quartalsprognosen

erstellen, die ihm

überlassen sind (A.II.4.7.6). Randnummer 142 Der Entscheidungsvorbehalt entspricht § 74 Abs. 3 VwVfG und kommt gerade in solchen Fällen

m Tragen, in denen sich unzumutbare Beeinträchtigungen weder mit hinreichender

verlässigkeit voraussehen noch ausschließen und sich die notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.2016 - 3 A 5.15 -, juris Rn. 29; Kupfer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL Aug. 2022, § 74 VwVfG Rn. 99). Zwar müssen nach dem Gebot der Konflikt- bzw. Problembewältigung die dur

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