Anspruch auf Führungszulage für einen Truppenversorgungsbearbeiter Streitkräfte Orientierungssatz
(2)Randnummer 47 Als Truppenversorgungsbearbeiter Streitkräfte ist es zudem nicht Aufgabe des Klägers, militärisches Personal im Sinne der Norm zu führen. Randnummer 48 Ziel der Führungszulage ist es, die unterschiedliche Verantwortung bei herausgehobenen militärischen Führungs- oder Ausbildungsfunktionen besoldungsmäßig abzugelten. Da das Führen, Erziehen und Ausbilden von anvertrauten Soldatinnen und Soldaten Wesenskern der Berufsbilder von Offizieren und Unteroffizieren ist, begründet nicht jede Wahrnehmung von (allgemeinen) militärischen Führungsfunktionen den Zulagenanspruch. Eine herausgehobene Funktion im Sinne von § 42 BBesG ist vielmehr nur dann gegeben, wenn sie sich aus sachlichen Gründen bzw. Besonderheiten von den übrigen Funktionen innerhalb derselben Besoldungsgruppe hervorhebt (vgl. VG Koblenz, Urteil vom
- Oktober 2021, Az. 2 K 1097/20.KO, Rn. 23; VG Magdeburg, Urteil vom
- April 2022, Az. 5 A 70/21 MD, Rn. 11, beide juris). Die den Berufsbildern der Offiziere und Unteroffiziere innewohnende allgemeine militärische Führungsfunktion wird durch die im Vergleich zu Mannschaftsdienstgraden, die in der Regel keine Führungsaufgaben wahrnehmen, signifikant höhere Grundbesoldung abgegolten und stellt daher keine herausgehobene Führungsfunktion im Sinne der Norm dar. Randnummer 49 Der Zulagenanspruch besteht nach der Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Struktur des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften – Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – (BT-Drucks. 19/13396, S. 116) außerdem nur dann, wenn der Soldat dauerhaft eine herausgehobene militärische Führungsfunktion auf einer der vier genannten Führungsebenen ausübt oder ihm die Funktion vorübergehend (z.B. als Urlaubsvertretung) übertragen ist. Nach der Regelung in Ziffer 1015 der ZDv A-1454/1 ist für die Beurteilung der Frage, ob der Soldat eine entsprechende Funktion ausübt, die Dienstpostenbeschreibung oder das in dem Informationssystem Organisationsgrundlagen hinterlegte Tätigkeitsbild entscheidend. Entgegen der Ansicht des Klägers kann für die Beurteilung dieser Frage nicht die Dienstpostenbeschreibung unter Ziffer 9.9.
- der ZR A 2-1032/0-0-1 herangezogen werden. Randnummer 50 Die zulagenberechtigende Aufgabe – hier also die militärische Führung von Personal – muss dabei selbstständig und eigenverantwortlich als Hauptaufgabe ausgeübt werden, vgl. Ziffer 2003 ZDv A1454/
- Randnummer 51 Das ist beim Kläger nicht der Fall. Als Truppenversorgungsbearbeiter Streitkräfte obliegen dem Kläger Aufgaben auf dem Gebiet der Materialbedarfsdeckung, Materialbewirtschaftung, Materialerhaltung und der Materialüberwachung. Er ist der fachliche Berater in allen Fragen der materiellen Versorgung. Ausweislich der Dienstpostenbeschreibung ist es nicht Hauptaufgabe des Klägers, dauerhaft militärisches Personal zu führen, zu erziehen und zu leiten. Die mit den klägerischen Aufgaben einhergehende fachliche Verantwortung ist keine Führungsverantwortung im Sinne der Norm. Randnummer 52 Dem Kläger sind zwar die Unteroffiziere und Mannschaften der Stabsabteilung 4 fachlich unterstellt. Nach Ziffer 2003 der ZDv A-1454/1 Nr. 2.
- dient die Führungszulage der sachgerechten Abgeltung der unterschiedlichen Verantwortung, zielt jedoch nicht darauf ab, jegliche militärische Führungsfunktion zusätzlich zu besolden. Diese Auslegung entspricht – wie bereits dargelegt – auch § 42 BBesG. b) Randnummer 53 Der Kläger erfüllt auch nicht die prägenden Merkmale einer der Verwendung als Gruppenführer oder Truppführer vergleichbaren Führungsfunktion. Prägende Merkmale einer der Verwendung als Gruppenführer oder Truppführer vergleichbaren Führungsfunktion sind gem. Ziffer 2018 ZDv A-1454/1: Randnummer 54 • die Vorgesetzteneigenschaft nach der Dienststellung gemäß §§ 1-3 VorgV und Randnummer 55 • die Aufgabe Personal unterhalb der Einheitsebene zu führen, ohne dass die Führungszulage in der Ebene Zugführerin bzw. Zugführer zusteht und Randnummer 56 • die unmittelbare Unterstellung - das bedeutet ohne Zwischenvorgesetzter oder Zwischenvorgesetzten unter einer Teileinheitsführerin bzw. einen Teileinheitsführer der Funktionsebene Zugführerin bzw. Zugführer oder unmittelbar unter einer Einheitsführerin bzw. unter einen Einheitsführer Ebene Kompanie, jedoch mit dem einer Gruppenführerin/Truppführerin bzw. einem Gruppenführer/Truppführer vergleichbaren Führungsspanne. Dies kann nach Maßgabe der in Ziffern 2002 bis 2008 beschriebenen Voraussetzungen beispielsweise der Fall sein bei einer Verwendung als: Randnummer 57 • Stationsleiterin bzw. Stationsleiter Bundeswehrkrankenhaus Randnummer 58 • Truppführerin bzw. Truppführer Versorgungstrupp Kompanie Randnummer 59 • Truppführerin bzw. Truppführer Kompanietrupp Randnummer 60 Auch diese prägenden Merkmale kann der Kläger nicht kumulativ vorweisen. Wie vorstehend bereits dargestellt, ist es nicht Aufgabe des Klägers, Personal herausgehoben militärisch zu führen. Des Weiteren ist auch das erforderliche Unterstellungsverhältnis nicht gegeben. Der Kläger untersteht fachlich dem Stabsoffizier. Dieser ist weder Teileinheitsführer der Funktionsebene Zugführer noch Einheitsführer der Ebene Kompanie, sondern Abteilungsleiter im Stab. C. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001564289